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01.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194240

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 30.11.2016 – 11 Sa 507/15


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.03.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung und um einen Vergütungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.



Der Kläger, ausgebildeter Elektroinstallateur, ist seit dem 01.07.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Seine Einstellung erfolgte zunächst befristet als Arbeiter unter Eingruppierung in die Lohngruppe (LG) 6 MTB II. Die Parteien vereinbarten in § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.07.1993 (Bl. 215 f. d.A.) die Anwendung des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27.02.1964 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Seine Beschäftigung erfolgte zunächst als Haushandwerker im Fachbereich Elektrotechnik des damaligen B für V , E und L . Organisatorisch war der Kläger dem Referat "Innerer Dienst" (Referat 124, heute Referat 116) zugeordnet. Mit Anstellungsvertrag vom 23.11.1994 (Bl. 217 f. d.A.) wurde das Arbeitsverhältnis entfristet. Mit Arbeitsvertrag vom 23.04.1997 (Bl. 219 f. d.A.) wurde der Kläger in die LG 7 MTB II eingereiht. Mit Änderungsvertrag vom 30.06.2000 (Bl. 221 d.A.) vereinbarten die Parteien die Anhebung auf die LG 7 a MTB II. Seit dem Januar 2005 wurde der Kläger als Servicetechniker eingesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der bis dahin ausgeübten Tätigkeiten wird auf die Tätigkeitsdarstellung (TD) vom 17.06.2005 (Bl. 40 ff. d.A.) und auf das Zwischenzeugnis vom 21.09.2005 (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.



Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 01.10.2005 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe (EG) 7 TVÖD-Bund übergeleitet.



Im Zuge der Ausgliederung haushandwerklicher Tätigkeiten wechselte der Kläger innerhalb des Referats "Innerer Dienst" in das Sachgebiet "IT-Nutzerservice". Im Jahre 2007 wurden die Aufgaben des IT-Nutzerservice in das das Referat 122 eingegliedert (Informationstechnik, Controlling, Kosten-, Leistungsrechnung, Bescheinigende Stelle). Das Organisationsreferat 111 überprüfte ab dem Jahre 2010 die Organisations- und Aufgabenstruktur des Referats 122. Aufgrund der aus der Überprüfung folgenden Verringerung und Neustrukturierung der Anzahl der Sachgebiete wechselte der Kläger in das Sachgebiet IT-Verwaltung. Laut TD vom 15.09.2012 (Bl. 44 ff. d.A.) waren dem Kläger zu 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten der Betreuung von Druck- und Kopiersystemen zugewiesen. Die ebenfalls in der TD vom 15.09.2012 vorgesehene Übertragung von Aufgaben der Lagerhaltung und Lagerbestandskontrolle sowie der geplanten Pflege des IKT-Bestandsverzeichnisses scheiterte an der Ablehnung des Klägers. Ende des Jahres 2012 wurden vorhandene Kopiergeräte durch geleaste Kopierer ersetzt, die Wartung erfolgt durch externe Dienstleistungsunternehmen.



Der Kläger fehlte krankheitsbedingt im Zeitraum 06.03.2013 bis 31.12.2014. Im Hinblick auf eine beabsichtigte stufenweise Wiedereingliederung unter Berücksichtigung des Einwands des Klägers, er könne Tätigkeiten in der Lagerverwaltung aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben, erstellte die Beklagte unter dem 06.10.2014 eine vorläufige Arbeitsplatzbeschreibung. Hiernach gehörte zu den Aufgaben des Klägers: Betreuung von Netzwerkdruckern und Netzwerk-Kopiersystemen, Netzwerkaufgaben und TK/VK-Aufgaben. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorläufigen Arbeitsbeschreibung vom 06.10.2014 wird auf Bl. 51 ff. d.A. verwiesen.



Am 23.03.2015 erteilte die Beklagte aufgrund eines Vorgesetztenwechsels erneut ein Zwischenzeugnis unter Angabe der Aufgaben in der Zeit vom 20.08.2007 bis zum 31.05.2010. Wegen der Einzelheiten dieses Zwischenzeugnisses wird auf Bl. 277 f. d.A. Bezug genommen.



Eine weitere (vorläufige) TD erfolgte unter dem 20.10.2015. Danach sind dem Kläger folgende Tätigkeiten zugewiesen: Betreuung von Netzwerkdruckern und Netzwerk-Kopiersystemen, TK/VK-Aufgaben, Betreuung der Arbeitsplätze im Krisenzentrum und Leitungsbereich (Standort B ). Wegen der weiteren Einzelheiten der TD vom 20.10.2015 wird auf Bl. 243 ff. A. Bezug genommen.



Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.03.2015 (Bl. 140 ff. d.A.) die der Beklagten am 22.01.2015 zugestellte Eingruppierungsfeststellungsklage, mit der der Kläger eine Vergütung nach der EG 9 TVöD-Bund ab dem 01.12.2012 begehrte, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht dargetan, dass er selbständige Leistungen im Tarifsinne des Teils I Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) erbringe. Die fehlende unmittelbare Kontrolle durch einen Vorgesetzten bei der Drucker- und Netzwerkbetreuung sowie allein und selbständig durchgeführte Störmeldungen erfüllten das Tarifmerkmal nicht. Aus seiner schlagwortartig verfassten eigenen Tätigkeitsdarstellung lasse sich nicht entnehmen, inwieweit der Kläger selbständig Ergebnisse erarbeiten müsse, die über Routinefälle und leichte geistige Arbeit hinausgingen. Hinsichtlich Teil III der Anlage 1 zum TV EntgO Bund komme hinzu, dass der Kläger nicht dargetan habe, dass er aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen Tätigkeiten eines Fachinformatikers, technischen Systeminformatikers, IT-Systemkaufmanns oder IT-Systemelektroniker ausübe. Selbst wenn der Arbeitskollege V gleiche Aufgaben verrichte und in die EG 9 TVöD-Bund eingruppiert sei könne der Kläger nicht aus Gleichbehandlungsründen eine Eingruppierung in die EG 9 TVöD-Bund beanspruchen, denn eine Gleichbehandlung im Unrecht oder unter falscher Anwendung tarifvertraglicher Normen könne er nicht verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.



Gegen das ihm am 16.04.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.05.2015 Berufung eingelegt und diese am 10.06.2015 begründet.



Der Kläger führt aus, seine Tätigkeit - die er als die eines Administrators bezeichnet - in der Informations- und Telekommunikationstechnik sei keine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit. Er bearbeite sein Aufgabengebiet selbständig, da er die Tätigkeiten ohne Vorgaben und Vorgesetzten verrichte. Er sei seit Januar 2010 für alle Netzwerkdrucker und Kopierer des Referats 122 verantwortlich. Als verantwortliche Elektrofachkraft sei er für die Einhaltung der VdE-Vorschriften, Berufsgenossenschaft etc. verantwortlich. Er treffe Ermessensentscheidungen, da er zeit- und kostenorientiert arbeiten müsse. Er wäge ab, ob eine Reparatur aus Gründen der Wirtschaftlichkeit erforderlich sei oder eine Neuanschaffung erfolgen solle. Bei der Auswahl der Reparaturunternehmen habe er einen eigenen Entscheidungsspielraum. Im Rahmen der Problemlösung/Störungsbehebung habe er sich unter mehreren Möglichkeiten zu entscheiden. Zudem habe der Kläger Unterschriftsbefugnis. Er sei berechtigt, sachlich richtig zu zeichnen. Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht bei seiner rechtlichen Bewertung die TD vom 15.09.2012 zugrunde gelegt hat, denn es gebe Anhaltspunkte dafür, dass diese TD nicht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entspreche. Er weist darauf hin, dass die Arbeitskollegen K , A und Ka nach der EG 8 TVöD-Bund vergütet werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei er ebenfalls in die EG 8 TVöD-Bund einzugruppieren. Es entstehe der Eindruck, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung schlechter gestellt werde.



Der Kläger beantragt,

1. auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.03.2014, Az.: 4 Ca 81/15, aufzuheben; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.12.2012 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD (ab dem 01.01.2014 Entgeltgruppe 9 a TVöD) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 7 und 9 TVöD beginnend mit dem 01.12.2012, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.12.2012 nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu vergüten.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung und Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Tätigkeiten der Mitarbeiter K , Ka und A seien nicht mit der des Klägers identisch.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 10.06.2015, 28.08.2015, 08.04.2016, 29.04.2016, 03.05.2016 und 25.11.2016, die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.



II. Die Berufung ist ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet den Kläger ab dem 01.12.2012 nach der EG 9 TVöD-Bund (ab dem 01.01.2014 EG 9 a TVöD-Bund) oder hilfsweise nach der EG 8 TVöD-Bund zu vergüten. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.



1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung vom 01.07.1993 der MTB II sowie die ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung des Klägers seit dem 01.10.2005 nach dem TVöD-Bund, der ein den MTB II ersetzender Tarifvertrag ist, § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund, Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A.



2. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD-Bund richtet sich die Eingruppierung nach dem TV EntgO Bund. Entscheidend ist die auszuübende Tätigkeit nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 TVöD-Bund.



3. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass seine auszuübende Tätigkeit aufgrund des anwenderorientierten Servicecharakters, der mit der Betreuung von Netzwerkdruckern und Netzwerk-Kopiersystemen einhergeht, dem Verwaltungsdienst im weiteren Sinne zuzurechnen ist (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 01.03.1995 - 4 AZR 970/93 -), mithin die Eingruppierungsvorschriften des Teils I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zur Anwendung gelangen, und - wie in der Klage pauschal ohne Beweisantritt angegeben - 80 % seiner Arbeitszeit ausmacht, leidet das Berufungsvorbingen daran, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, schlüssig aufzuzeigen, dass er zumindest zu einem Drittel selbständige Leistungen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 zum Teil I der Anlage 1 TV EntgO Bund erbringt. Sein Vorbingen lässt nicht konkret erkennen, welche Fachkenntnisse zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung vorausgesetzt werden. Aus diesem Grund ist bereits der zweite Schritt das den Fachkenntnissen "entsprechende" Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses nicht nachvollziehbar. Ferner bleibt offen, welche geistige Initiative er bei welcher Tätigkeit in welchem Maße zu entwickeln hat. Es ist nicht erkennbar, welche Abwägungsprozesse verlangt werden und welche Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden (vgl.: BAG, Urt. v. 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 -). Unklar bleibt, worin die eigene Beurteilung und die eigene Entschließung besteht. Selbständige Leistungen setzen einen wie auch immer gearteten Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum in rechtlich erheblichem Ausmaß voraus. Der Begriff selbständige Leistungen darf nicht mit dem Begriff des selbständigen Arbeitens verwechselt werden, worunter man eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leistung versteht (BAG, Urt. 06.06.2007 - 4 AZR 505/06 - m.w.N.). Zur Erfüllung des Tarifmerkmals der selbständigen Leistung genügt es nicht, dass ein Beurteilungsspielraum als solcher besteht, vielmehr ist bei Ausfüllen dieses Spielraums die Abwägung unterschiedlicher Informationen erforderlich (BAG, Urt. 22.04.2009 - 4 AZR 166/08 - m.w.N.). Der Kläger beschränkt sich auf schlagwortartige Umschreibungen. Er habe unter Zeit- und Kostengesichtspunkten abzuwägen. Er verweist auf den rechtlich nicht entscheidenden Aspekt, dass er ohne direkte Kontrolle und Vorgaben arbeitet. Welche konkreten Abwägungskriterien zur Anwendung gelangen und welche Handlungsalternativen bei der Problemlösung und Störungsbehebung bestehen, ist nicht ersichtlich. Welcher Gestaltungsspielraum ihm bei der Erteilung von Reparaturaufträgen verbleibt, bleibt im Dunkeln. Dass bei der kontrollierenden Unterzeichnung von Lieferscheinen und der Abzeichnung von Dienstleistungseinätzen Dritter als sachlich richtig ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum besteht, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger unterlässt auch die gebotene Abgrenzung zur leichten geistigen Arbeit, die nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien die Anforderung der selbständigen Leistung nicht erfüllt. Er legt nicht dar, wie und warum sich seine Tätigkeit von leichter geistiger Arbeit unterscheidet. Das Vorbringen des Klägers erweist sich daher als unschlüssig, denn mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind vom Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Es ist ein Tatsachenvortrag erforderlich, der einen wertenden Vergleich zwischen Grundtätigkeit und herausgehobener Tätigkeit ermöglicht (vgl. BAG, Urt. v. 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - m.w.N.).



4. Soweit der Kläger für sich in Anspruch nimmt, er sei in Teil III EntgO Bund, dort EG 9 a TVöD-Bund Nr. 24, einzugruppieren überzeugt dies schon im Ansatz nicht. Selbst wenn man ihn als Beschäftigter in der Informationstechnik im Sinne der Vorbemerkung zu Nr. 24 ansehen würde, so fehlt bereits die Darlegung gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der Ausgangsfallgruppe Teil III EntgO Bund EG 6 TVöD-Bund. Er setzt sich weder mit dem Inhalt einer einschlägigen Berufsausbildung, wie z.B. der eines IT-System-Elektronikers, auseinander noch stellt er einen wertenden Vergleich seiner Fähigkeiten und Erfahrungen mit dieser Berufsausbildung dar. Der Kläger müsste über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die einer einschlägigen Ausbildung gelichwertig sind, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichend sind. Ebenso mangelt es am Vortrag einer der abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeit. Erst Recht lückenhaft ist sein Vorbringen zum Heraushebungsmerkmal über Standardfälle hinausgehender Gestaltungsspielraum der EG 8 TVöD-Bund, Teil III EntgO Bund, und gänzlich unbeachtet bleibt bei seinen Darlegungen, dass die EG 9 a, Teil III EntgO Bund, zusätzliche Fachkenntnisse verlangt, die über die Fachkenntnisse der Ausgangsfallgruppe der EG 6 TVöD-Bund hinausgehen.



5. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz trägt das hilfsweise Klagebegehren auf Vergütung nach der EG 8 TVöD-Bund nicht.



a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Vergütungen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht aber bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug. Darin liegt keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Eine solche Entscheidung trifft der Arbeitgeber erst, wenn er in Kenntnis einer fehlenden Rechtsgrundlage Leistungen (weiterhin) erbringt (BAG, Urteil v. 16.05.2013- 6 AZR 619/11 - m.w.N.).



b) Der Kläger hat weder ein erkennbares, generalisierendes und übertarifliches Vergütungssystem außerhalb der Anwendung des TVöD-Bund seitens der Beklagten vorgetragen noch hat er eine Gruppenbildung hinreichend dargetan. Er setzt sich bereits nicht mit dem Inhalt der Tätigkeiten der Arbeitskollegen K , Ka und A vergleichend auseinander. Die vorgelegten Tätigkeitsdarstellungen der genannten Mitarbeiter (Bl. 247 ff. d.A.) ersetzen nicht den fehlenden Vortrag. Er behauptet auch nicht, die Beklagte vergüte diese Mitarbeiter nach der EG 8 TVöD-Bund in Kenntnis dessen, dass sie wie der Kläger in die EG 7 TVöD-Bund einzugruppieren seien.



IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



V. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Vorschriften§ 64 Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund, Anlage 1 TVÜ-Bund, § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD, § 12 Abs. 2 TVöD, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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