13.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194440
Amtsgericht Bremen: Beschluss vom 28.04.2017 – 9 C 20/17
Die auf Klage eines Mitmieters auf Gesamtschuldnerausgleich unterfällt nicht der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 29a ZPO.
Beschluss des AG Bremen
28.04.2017
9 C 20/17
Das Amtsgericht Bremen erklärt sich für unzuständig.
wird auf Antrag der klagenden Partei an das zuständige Lübeck .
Gründe
Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk Lübeck (§§ 12, 13 ZPO). Nach Ansicht des Gerichts ist § 29a ZPO nicht einschlägig. Für den Rückforderungsanspruch hinsichtlich der behaupteten Geldleihe (LKW Unfall) gilt dies unzweifelhaft.
Zwar stehen die weiterhin geltend gemachten Regressansprüche im Zusammenhang mit der Mietzinsverpflichtung aus einem Wohnungsmietvertrag betreffend die Wohnung B… in 28325 Bremen. Wegen der Renovierungsleistungen bei Einzug und der Vorverauslagung diesbezüglicher Gelder durch den Vater des Klägers soll der geltend gemachte Anspruch jedoch auf der gesonderten Rückzahlungsvereinbarung vom 23.10.2013 basieren; diese bezieht sich jedoch auf Umzugskosten und nicht auf Mietzinsforderungen.
Auch die geltend gemachten Regressforderungen wegen einseitig vom Kläger gezahlter Mieten, Nebenkostennachzahlungen oder Schönheitsreparaturen nach dem Auszug der Beklagten als Mitmieterin im Juli 2014 unterfallen nicht der ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 29a ZPO. Zwar blieb die Beklagte nach der Trennung vom Kläger und ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Außenverhältnis zum Vermieter formale Mitmieterin, da eine Kündigungserklärung beider Parteien erst im Dezember 2014 erfolgte. Auch ist § 29a ZPO im Zweifel weit auszulegen. Die Norm erfasst jedoch nur Primär- und Sekundäransprüche aus einem Mietvertragsabschluss. Vorliegend klagt nicht der Vermieter auf Zahlung. Der geltend gemachte Anspruch würde vielmehr aus dem Innenverhältnis der Parteien als Gesamtschuldner (§§ 426, 427 BGB) folgen. § 426 BGB begründet aber eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. ein selbständiges gesetzliches Ausgleichsverhältnis (Palandt, 75. A., § 426, Rn. 1, 3), das als solches grundsätzlich keinen Bezug zum Mietrecht aufweist. Das Innenverhältnis wird primär von (konkludenten) Abreden zwischen den Gesamtschuldnern bzw. - bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - ggf. durch Treu und Glauben geprägt. § 29a ZPO ist daher aus formalen Gründen nicht einschlägig, obgleich im Regressverfahren auch mietrechtliche Fragestellungen zu entscheiden sein werden und die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung in Bremen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint (vgl. Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf 24. Edition Stand: 01.03.2017, Rn. 12-15 und OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 824 für Rückforderung geleisteter Mietzahlungen wegen Anfechtbarkeit).
Auf die zweifelhafte Zuständigkeit hatte das Gericht mit Verfügung vom 22.02.2017 hingewiesen (§ 504 ZPO); Verweisungsantrag wurde gestellt (§ 281 ZPO).
Dr. Woitkewitsch
Richter am Amtsgericht
28.04.2017
9 C 20/17
Das Amtsgericht Bremen erklärt sich für unzuständig.
wird auf Antrag der klagenden Partei an das zuständige Lübeck .
Gründe
Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk Lübeck (§§ 12, 13 ZPO). Nach Ansicht des Gerichts ist § 29a ZPO nicht einschlägig. Für den Rückforderungsanspruch hinsichtlich der behaupteten Geldleihe (LKW Unfall) gilt dies unzweifelhaft.
Zwar stehen die weiterhin geltend gemachten Regressansprüche im Zusammenhang mit der Mietzinsverpflichtung aus einem Wohnungsmietvertrag betreffend die Wohnung B… in 28325 Bremen. Wegen der Renovierungsleistungen bei Einzug und der Vorverauslagung diesbezüglicher Gelder durch den Vater des Klägers soll der geltend gemachte Anspruch jedoch auf der gesonderten Rückzahlungsvereinbarung vom 23.10.2013 basieren; diese bezieht sich jedoch auf Umzugskosten und nicht auf Mietzinsforderungen.
Auch die geltend gemachten Regressforderungen wegen einseitig vom Kläger gezahlter Mieten, Nebenkostennachzahlungen oder Schönheitsreparaturen nach dem Auszug der Beklagten als Mitmieterin im Juli 2014 unterfallen nicht der ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 29a ZPO. Zwar blieb die Beklagte nach der Trennung vom Kläger und ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Außenverhältnis zum Vermieter formale Mitmieterin, da eine Kündigungserklärung beider Parteien erst im Dezember 2014 erfolgte. Auch ist § 29a ZPO im Zweifel weit auszulegen. Die Norm erfasst jedoch nur Primär- und Sekundäransprüche aus einem Mietvertragsabschluss. Vorliegend klagt nicht der Vermieter auf Zahlung. Der geltend gemachte Anspruch würde vielmehr aus dem Innenverhältnis der Parteien als Gesamtschuldner (§§ 426, 427 BGB) folgen. § 426 BGB begründet aber eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. ein selbständiges gesetzliches Ausgleichsverhältnis (Palandt, 75. A., § 426, Rn. 1, 3), das als solches grundsätzlich keinen Bezug zum Mietrecht aufweist. Das Innenverhältnis wird primär von (konkludenten) Abreden zwischen den Gesamtschuldnern bzw. - bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - ggf. durch Treu und Glauben geprägt. § 29a ZPO ist daher aus formalen Gründen nicht einschlägig, obgleich im Regressverfahren auch mietrechtliche Fragestellungen zu entscheiden sein werden und die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung in Bremen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint (vgl. Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf 24. Edition Stand: 01.03.2017, Rn. 12-15 und OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 824 für Rückforderung geleisteter Mietzahlungen wegen Anfechtbarkeit).
Auf die zweifelhafte Zuständigkeit hatte das Gericht mit Verfügung vom 22.02.2017 hingewiesen (§ 504 ZPO); Verweisungsantrag wurde gestellt (§ 281 ZPO).
Dr. Woitkewitsch
Richter am Amtsgericht