22.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194666
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29.03.2017 – 7 Sa 336/16
In dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt
gegen
Firma C., C-Straße, C-Stadt
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte/r: Arbeitgeberverband D., D-Straße, D-Stadt
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krol-Dickob als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Hagmann und den ehrenamtlichen Richter Rose als Beisitzer für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016 - Az. 12 Ca 2418/14 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Zusage nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist.
Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat.
Der 1962 geborene Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 22. April 1996 (Bl. 8 d. A.) seit dem 22. April 1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern (seinerzeit "Z. GmbH") als Maschinenbediener beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Bezugnahme auf die "maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie".
Zum 1. Januar 2001 änderte sich die Eingruppierung des Klägers von der bisherigen Entgeltgruppe E 04 auf die Entgeltgruppe E 05 entsprechend dem Formular "Personal-Veränderung" vom 26. Januar 2001 (Bl. 288 d. A.). Danach sollte "mit Wirkung ab dem 01.01.01" "folgende Änderung" "in Kraft treten": "Umgruppierung". Als "gegenwärtiger Stand" ist die Entgeltgruppe "E 04" bei einem Tarifentgelt in Höhe von "DM 3.576,-" angegeben, als Änderung "E 05" und "DM 3.657,-". Wegen des Inhalts dieser "Personal-Veränderung" im Einzelnen wird auf Bl. 288 d. A. Bezug genommen.
Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 einen "
firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. gemäß Fußnote 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. April 2008" (im Folgenden: FVTV) für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 150 ff. d. A. Bezug genommen.
An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen "
Überleitungstarifvertrag
" (im Folgenden: Ü-TV) mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Wegen des Inhalts des Ü-TV wird auf Bl. 153 ff. d. A. Bezug genommen.
Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 eine "
Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur" ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 156 ff. d. A. Bezug genommen.
Unter dem 21. Mai 2014 (Bl. 9 ff. d. A.) unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Vertragsergänzungsangebot, das neben der Anwendbarkeit des FVTV eine Beschäftigung ab dem 1. Juni 2014 als Maschinenbediener bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 04 vorsah. Der Tätigkeit als Maschinenbediener liegt eine Funktionsbeschreibung vom 2. Mai 2014 (Bl. 13 d. A.) zugrunde.
Zuletzt erhielt der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe E 05. Seit dem 1. Juni 2014 wird der Kläger nach Entgeltgruppe E 04 vergütet.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 (Bl. 14 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, ihn auch weiterhin nach Entgeltgruppe E 05 des BETV zu vergüten. Seinen Anspruch verfolgte er mit der am 24. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, die er mit am 18. August 2014 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst erweiterte und sodann mit am 24. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Rücknahme der weitergehenden Klage änderte.
Er hat vorgetragen,
nachdem die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin ihn zuvor nach Entgeltgruppe E 04 vergütet habe, habe sie ihm eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 zugesagt und ihn dann nachfolgend langjährig nach Entgeltgruppe E 05 vergütet, ohne dass sich seine Tätigkeit als Maschinenbediener geändert hätte. Im Formular "Personal-Veränderung" vom 1. Januar 2001 sei vereinbart worden, dass er ab dem 1. Januar 2001 Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 hätte erhalten sollen. Er habe zuvor seinen Vorgesetzten X. Y. um eine Entgelterhöhung gebeten. Mit Vorlage der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegengezeichneten Personal-Veränderung sei seinem Begehren stattgegeben worden.
Ab dem 1. Januar 2014 sei ihm durch die Beklagte eine geänderte Tätigkeit zugewiesen worden. Auf seine Anfrage habe die Beklagte ihm jedoch zugesichert, dass es bei der Vergütung nach der Entgeltgruppe E 05 bleiben werde. Dies sei dann auch noch schriftlich mit Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 (Bl. 294 d. A.) geschehen. Die Beklagte habe ihm hierin ausdrücklich zugesichert, dass ihm durch die Änderung seiner Tätigkeit zum 1. Januar 2014 "keine finanziellen Nachteile" entstünden. Er ist der Ansicht, hiermit sei die getroffene Individualvereinbarung der Parteien über eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 05 nochmals erneuert worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat vorgetragen,
der Kläger habe keinen individualrechtlichen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung aus der Entgeltgruppe E 05 aufgrund einer günstigeren individualvertraglichen Abrede. Das Formular "Personal-Veränderung" vom Januar 2001 enthalte keine individualrechtliche Zusage über eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 05.
Das Schreiben vom 17. Dezember 2013 tauge ebenso wenig zur Heranziehung als Individualzusage. Es fehle bereits an der Angabe des Klägers als Adressaten. Er sei weder im Adressfeld noch in der Anrede genannt. Vor dem Hintergrund der anstehenden FVTV-Verhandlungen habe das Schreiben vom 17. Dezember 2013 lediglich die Anrechnung von künftigen Tariflohnerhöhungen erfassen sollen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2418/14 (Bl. 306 ff. d. A.).
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Anspruch des Klägers ergebe sich bereits aus einer für den Kläger gegenüber der kollektivrechtlichen Regelung in der BV günstigeren individualvertraglichen Abrede in dem Formular "Personal-Veränderung". Darauf, ob die - für ihn unter Umständen ungünstigere - BV wirksam zustande gekommen und der Kläger nach der BV unzutreffend eingruppiert sei, komme es vorliegend nicht an. In der "Personal-Veränderung" vom 25. Januar 2001 sei nicht lediglich nur eine deklaratorische Mitteilung betreffend die Eingruppierung unabhängig von einer konkreten Änderung der Tätigkeit des Klägers zu sehen, sondern ein Angebot auf Zahlung einer (über-)tariflichen Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe als der bisherigen. Dieses Angebot habe er durch seine Unterschrift auf dem Formularblatt angenommen. Nach dem klägerischen Vortrag habe er zuvor die Beklagte über seinen Vorgesetzten X. Y. um eine Entgelterhöhung gebeten. In diesem Fall obliege es der Beklagten als sachnäherer Partei diesem Vortrag substantiiert entgegen zu treten und ihrerseits vorzutragen, aus welchen Gründen, wenn nicht allein zur verlangten Gehaltserhöhung die höhere Vergütung gezahlt worden sei. Es sei daher mangels (plausibler) Begründung der Beklagten, was trotz unveränderter Tätigkeit des Klägers genau Anlass der "Höhergruppierung" gewesen sein solle, naheliegend, dass es sich vorliegend um den regelmäßig zu beobachtenden Fall handele, dass langjährige Mitarbeiter durch eine Höhergruppierung motiviert bleiben sollten, anstatt dies unter Tariftreuegesichtspunkten mittels übertariflicher Leistungen zu machen. In einem solchen Fall, in dem die Vergütung aus einer höheren als der früheren Vergütungsgruppe gezahlt werden solle, um den Kläger zu motivieren und nicht weil die tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfüllt seien, sei aber gerade das Vertrauen des Arbeitgebers gerechtfertigt, weiterhin nach der höheren Vergütungsgruppe vergütet zu werden, die ihm zugesagt worden sei. Nehme der Arbeitgeber eine Eingruppierung nach diesem Maßstab vor, gebe er zu erkennen, dass er keine Eingruppierungsautomatik deklaratorisch vollziehen, sondern eine davon unabhängige Zusage erteilen wolle. Insoweit könne auch dahinstehen, ob das weitere Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 eine weitere Gehaltszusage für die Entgeltgruppe E 05 beinhaltete. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 314 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 21. Juli 2016 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen mit einem am 5. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 19. September 2016 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23. März 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 338 ff., 383 ff. d. A.) zusammengefasst geltend,
aus einem behaupteten Formular "Personal-Veränderung" vom 25. Januar 2001 ergebe sich gerade kein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen höheren Vergütung nach Entgeltgruppe E 05. Es fehle an einer günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Eine bloße Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmittelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht dahin auszulegen, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen solle. Im vorliegenden Fall lägen insbesondere keine weiteren Anhaltspunkte für ein Angebot auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung in Form einer konstitutiven Gehaltszusage oder Eingruppierungszusage vor. Vom Wortlaut ausgehend erkläre sich mit der Verwendung des Formulars "Personal-Veränderung", dass sich die Tätigkeit und damit entsprechend der Tarifsystematik auch die Eingruppierung ändere. Nur so lasse sich schlüssig erklären, weshalb ihre Rechtsvorgängerin in ihrem Formular zwei Ankreuzoptionen vorgesehen gehabt habe ("Entgelterhöhung" bzw. "Umgruppierung"). Die "Umgruppierung" sei im Rahmen der Vorgaben des BETV und damit gerade nicht übertariflich erfolgt. Das ergebe sich bereits aus der Bezugnahme des Formulars auf die Regelungen des BETV, zumal wie selbstverständlich die Entgeltgruppen des BETV herangezogen würden und gerade keine "übertarifliche Zulage" vereinbart worden sei. Grundlage sei der Arbeitsvertrag vom 22. April 1996, der gerade eine Bezugnahme auf die maßgeblichen Tarifverträge der chemischen Industrie enthalte. Das Feld "Änderung" sehe auch eine jederzeitige Änderungsmöglichkeit vor, die sie jederzeit im Rahmen der Vorgaben des BETV und des FVTV bzw. Ü-TV nutzen könne. Lediglich im Feld "Entgeltgarantie" sei dem Wesen nach eine Zusage in Form einer Garantie enthalten. Dieses Feld sei aber gerade unausgefüllt geblieben. Der Kläger habe keine weiteren Umstände der Erklärung vom Januar 2001 vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Individualzusage entnehmen lassen würden. Sie habe bestritten, dass der Kläger über X. Y. eine Anfrage hinsichtlich Lohnerhöhung an die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin gerichtet habe. Ausführungen zu den näheren Umständen wie Zeit, Ort und Beweggründen habe der Kläger ebenso wenig vorgetragen wie dazu wie der der Vorgesetzte auf die Anfrage reagiert habe. Die Angabe der Entgeltgruppe E 05 im Formular "Personal-Veränderung" sei anlassbezogen erfolgt, da sich die Tätigkeit des Klägers sehr wohl geändert habe. Zum anderen stelle die Tätigkeitsveränderung aber auch keinen Umstand hinsichtlich einer Zusage selbst dar. Zu berücksichtigen sei weiter, dass es sich bei den Entgeltgruppen E 04 und E 05 um Aufbaufallgruppen handele, wobei eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 04 in die Entgeltgruppe E 05 auch nicht mit einer deutlich nach außen erkennbaren Änderung der Tätigkeit des Klägers habe verbunden gewesen sein müssen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit als so genannter "Maschinenbediener" nicht gleich der Tätigkeit eines Maschinenbedieners entsprechen müsse, da sich zum einen die Beschreibung der Stelle ändern könne und zum anderen da sich die Eingruppierung nach den allgemeinen Begrifflichkeiten des BETV richte und damit einer Bewertung unterliege, ohne dass aus dieser zugleich eine Eingruppierungszusage folge. Der Kläger komme zudem seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nach. Auch habe im Jahr 2001 (noch) nicht von einer Motivation eines langjährigen Mitarbeiters gesprochen werden können, da der Kläger erst sieben Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen sei und die tariflichen Entwicklungsstufen (Tätigkeitsjahre, Zulagen etc.) noch lange nicht ausgeschöpft gewesen seien. Auch würde ihr eine solche Vermutung ein tarifwidriges Verhalten unterstellen. Erwähne das Formular "Personal-Veränderung" die Entgeltgruppe "E 05" diene diese nur der Dokumentation der aktuellen Vergütung laut Tarifsystematik. Solche Angaben seien auch nicht überflüssig, da sie zum einen intern dokumentierten, welche aktuelle Vergütung für den Arbeitnehmer gelten solle. Gleichzeitig bestehe auch so die Möglichkeit einer Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen. Zur internen Wirksamkeit der Gehaltsanpassung habe es keiner Unterschrift des Arbeitnehmers bedurft, da durch die Bezeichnung "genehmigt von" bereits zum Ausdruck gebracht werde, dass die genehmigende Stelle allein und ohne vertragliche Zustimmung durch den Arbeitnehmer gemäß den tariflichen Vorgaben die Gehaltsstruktur schaffe. Anderenfalls wäre ihr und ihrer Rechtsvorgängerin zu unterstellen, dass sie mit jeder "Personal-Veränderung" einen eigenen Änderungsvertrag habe schließen wollen. Sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe zu keinem Zeitpunkt eine unveränderliche und von der Tätigkeit des Klägers losgelöste Zusage über dessen Eingruppierung treffen wollen.
Auch aus dem Schreiben vom 17. Dezember 2013 lasse sich keine Zusage entnehmen. Es handele sich um eine Änderung der Tätigkeit im Wege des Direktionsrechts und nicht um eine Aussage zur Eingruppierung. Das Wort "hieraus" in diesem Schreiben bringe eindeutig zum Ausdruck, dass sich die Garantie für die Vergütung lediglich auf die konkret beschriebene vorübergehende Einsatzänderung beziehe. Auch enthalte das Schreiben nicht als essentialia negotii die konkrete Vergütung. Die Aussage "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen" sei vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses ihre Mitarbeiter zunächst so vergütet habe wie zuvor, dies jedoch nur befristet bis zum Abschluss der neuen Tarifwerke. Nichts anderes habe sich auch aus ihren Aushängen zum Stand der Verhandlungen mit der IG BCE ergeben. Die Mitteilung sei sodann noch einmal ergänzend zu den Aushängen und der Zusatzvereinbarung erfolgt. Der Kläger sei als Maschinenbediener eingesetzt. Ihr liege kein Schreiben vor, dass der Kläger auf eine Position als Maschinenbediener Multi versetzt worden sei. Veränderungen in der Tätigkeit des Klägers habe es nicht gegeben.
§ 14 MTV Chemie stelle keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Ziel dar. Die Voraussetzungen des § 14 MTV Chemie seien außerdem nicht erfüllt. Dem Kläger sei nach dessen eigenem Vortrag eine unveränderte Tätigkeit angeboten worden. Dieses Angebot habe er überdies selbstbestimmt ausgeschlagen, so dass er - selbst bei Unterstellung einer Versetzung - den Grund dafür gesetzt hätte und sich damit das Verschulden zurechnen lassen müsste. Auch aus der BV ergebe sich, dass die Entgeltveränderung auf der veränderten Entgeltstruktur und nicht aufgrund einer Versetzung erfolgt sei. Die Bezeichnung der Stellen sage dabei nichts über die Ausrichtung der Tätigkeit oder das Vorliegen einer Versetzung aus.
Die Beklagte beantragt,
Der Kläger beantragt,
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20. Oktober 2016 sowie des Schriftsatzes vom 14. März 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 370 ff., 376 f. d. A.), als rechtlich zutreffend.
Die Parteien hätten im Januar 2001 eine Individualvereinbarung dahingehend getroffen, dass seine Vergütung zukünftig nach der Entgeltgruppe E 05 erfolgen solle. Aus der Bezeichnung als "Umgruppierung" folge für den objektiven verständigen Erklärungsempfänger lediglich, dass sich seine Entgeltgruppe habe ändern sollen. Das verwendete Formular weise mehrere Möglichkeiten der Zusage einer Entgelterhöhung auf. Die "übertarifliche Zulage" sei allerdings nicht die einzige Möglichkeit gewesen, ihm unabhängig von der Tarifautomatik eine Entgelterhöhung zu gewähren. Auch die Zusage einer höheren Entgeltgruppe/"Umgruppierung" stelle eine solche Möglichkeit dar. Das Dokument nehme auch in keiner Weise auf die Regelungen des BETV Bezug. Ebenso wenig sehe das Feld "Änderung" eine jederzeitige Änderungsmöglichkeit in Bezug auf seine Vergütung vor. Unzutreffend sei, dass das für die Vereinbarung verwendete Dokument lediglich der Dokumentation der internen Prüfung einer Eingruppierung bei einer Tätigkeitsänderung gedient habe. Hierfür finde sich auch keinerlei Anhalt in dem Dokument. Hätte die Beklagte lediglich eine interne Überprüfung der Eingruppierung anhand der "Personal-Veränderung" vornehmen wollen, hätte sie in dem Dokument weder seine Unterschrift vorgesehen, noch hätte sie ihm das Dokument zugänglich machen müssen. Es hätte dann ihm gegenüber wiederum eine einfache Eingruppierungsmitteilung genügt. Von der Beklagten als sachnäherer Partei sei zu erwarten gewesen, dass sie eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung vor der Vergütungsänderung ebenso vortrage wie eine detaillierte Begründung und Dokumentation dessen, was sich an seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Höhergruppierung im Januar 2001 geändert haben solle. Tatsächlich bleibe es dabei, dass sich seine Tätigkeit nicht geändert habe. Er habe vor und nach der Entgelterhöhung als Maschinenbediener gearbeitet. Seine Tätigkeit habe vor und nach der Entgelterhöhung auch kein Tatbestandsmerkmal eines der Richtbeispiele der Entgeltgruppe 05 des BETV erfüllt. Anlass für die Entgelterhöhung sei gewesen, dass er den Zeugen Y. um eine Entgelterhöhung gebeten habe. Es handele sich vorliegend um den regelmäßig zu beobachtenden Fall, dass ein langjähriger Mitarbeiter durch eine Höhergruppierung habe motiviert bleiben sollen, anstatt dies unter Tariftreuegesichtspunkten mittels übertariflicher Leistungen zu machen.
Unabhängig davon folge ein entsprechender Anspruch auch aus der Zusage der Beklagten aus deren Schreiben vom 17. Dezember 2013. Dieses enthalte die ausdrückliche Zusage, dass sich an seiner Vergütung, die in diesem Zeitpunkt unstreitig nach der Entgeltgruppe E 05 erfolgt sei, nichts ändere, soweit er als Multi-Maschinenbediener eingesetzt werde. Er werde seither durchgängig als Multi-Maschinenbediener eingesetzt.
Zum anderen würde die Verdienstsicherung aus § 14 MTV Chemie greifen. Er sei am 31. Dezember 2013 51 Jahre alt gewesen und habe über eine Betriebszugehörigkeit von deutlich mehr als 10 Jahren verfügt.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 29. März 2017 (Bl. 392 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
II.
In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg.
1.
Nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen ist der Kläger zutreffend in die Entgeltgruppe E 04 eingruppiert. Er hat auch nicht aufgrund einer für ihn günstigeren individualvertraglichen Zusage oder aus § 14 MTV Chemie Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05.
Haben die Arbeitsvertragsparteien eine eigenständige günstigere Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltgruppe insoweit vorrangig (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561, 564 Rz. 31).
2.
Ein individualrechtlicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 ergibt sich jedoch nicht aus dem Formular "Personal-Veränderung" vom 26. Januar 2001. In diesem Formular ist eine Veränderung von der Entgeltgruppe "E 04" zur "E 05" festgehalten. Die "Personal-Veränderung" ist als "beantragt" und "genehmigt" gezeichnet. Eine Unterschrift des Klägers befindet sich auf der Unterschriftszeile "Unterschrift Mitarbeiter" nicht. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine bindende Zusage, sondern um eine Wissenserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten hinsichtlich der von dieser zum damaligen Zeitpunkt für zutreffend erachteten Eingruppierung des Klägers.
Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung oder lediglich als Wissenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willens- oder eine bloße Wissenserklärung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 7 AZR 717/14 - [...], Rz. 17; vom 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - NZA 2014, 1330, 1331 Rz. 13 m. w. N.).
Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung kann grundsätzlich nicht als so genannte konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein (vgl. für den Bereich des öffentlichen Dienstes BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561 Rz. 14 m. w. N.). Die Angabe einer unzutreffenden höheren Vergütungsgruppe führt ohne besondere Umstände nicht zu einem höheren Entgelt als demjenigen, welches sich in der Anwendung der Vergütungsordnung ergibt. Sie ist in der Regel nur als Wissenserklärung anzusehen.
In dem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 22. April 1996 geschlossenen Arbeitsvertrag haben diese und der Kläger die Geltung der "maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie" sowie als Einstell-Lohn "Tariflohn nach Entgelt-Gruppe E-01" vereinbart. Danach sollte der Kläger so gestellt werden, als sei er tarifgebunden. Ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass in der "Personal-Veränderung" aus dem Jahr 2001 auch nur die seinerzeit nunmehr als zutreffend erachtete tarifliche Entgeltgruppe festgehalten werden sollte.
Allein daraus, dass eine Veränderung der Entgeltgruppe schriftlich festgehalten, beantragt und genehmigt wird, ergibt sich keine individualvertragliche eigenständige Entgeltregelung. Zwar kann für eine konstitutive Entgeltvereinbarung sprechen, dass Änderungsverträge, die lediglich die geänderte, aktuelle Entgeltgruppe angeben, aufgrund des Grundsatzes der Tarifautomatik in der Sache überflüssig sind. Das schriftliche Festhalten einer Änderung der Entgeltgruppe kann jedoch - gerade in größeren Betrieben - auch der Abstimmung der Personal- und der Fachabteilung sowie der Dokumentation der unter Anwendung der Tarifmerkmale ermittelten zutreffenden tariflichen Eingruppierung dienen. Die Angabe der tariflichen Entgeltgruppen und nicht allein eines Geldbetrages deutet darauf hin, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen der tariflichen Vergütungsordnung bleiben wollte. Hierfür spricht ebenfalls, dass auf dem von der Beklagten verwendeten Formular nicht "Entgelterhöhung", sondern "Umgruppierung" angekreuzt ist. Durch das Ankreuzen von "Umgruppierung" und der Angabe des "Tarifentgelts" wird deutlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten gerade im Rahmen des tariflichen Eingruppierungssystems bleiben wollte. Die - vorgesehene - Unterschrift des Klägers fehlt auf dem Formular "Personal-Veränderung". Dies spricht ebenfalls gegen ein dem Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemachtes Angebot auf eine Vertragsänderung, das dieser durch seine Unterschrift hätte annehmen sollen.
Der Kläger hat auch keine weiteren ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Individualzusage entnehmen lassen würden. Soweit der Kläger - von der Beklagten bestritten - behauptet hat, er habe zuvor über seinen Vorgesetzten Y. um eine Lohnerhöhung gebeten, hat er nicht ausreichend substantiiert zu Zeit, Ort und Umständen dieser Bitte sowie zur Reaktion des Vorgesetzten und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgetragen.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, seine Tätigkeit habe sich im Jahr 2001 aber nicht verändert, ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich bei den Entgeltgruppen E 04 und E 05 um Aufbaufallgruppen handelt und die Entgeltgruppe E 05 gegenüber der Entgeltgruppe E 04 zum einen "über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten" voraussetzt und die Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe E 05 "in der Regel nach allgemeinen Anweisungen" gegenüber nur "eingehenden Anweisungen" nach Entgeltgruppe E 04 ausgeführt werden. Eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 04 in die Entgeltgruppe E 05 musste daher nicht mit einer deutlich nach außen erkennbaren Änderung der Tätigkeit des Klägers verbunden gewesen sein und konnte sich aus einer Überprüfung der Eingruppierung des Klägers ergeben.
Gegen eine Höhergruppierung aus Motivationsgesichtspunkten spricht auch, dass der Kläger im Jahr 2001 erst seit sieben Jahren im Betrieb beschäftigt war und zu diesem Zeitpunkt die tariflichen Entwicklungsstufen (Tätigkeitsjahre, Zulagen etc.) noch nicht ausgeschöpft waren. Es bestand daher für die Beklagte keine Veranlassung auf eine bloße Bitte des Klägers um eine Entgelterhöhung nicht im der tariflichen Systematik zu bleiben und ihn stattdessen nach einer höheren als dem Tarif entsprechenden Entgeltgruppe zu vergüten.
3.
Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 ergibt sich auch nicht aus einer Zusage der Beklagten in einem Schreiben vom 17. Dezember 2013.
Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit bereits kein an ihn gerichtetes Schreiben vom 17. Dezember 2013 vorgelegt. Die Beklagte hat die Existenz eines solchen Schreibens bestritten. Auf der von dem Kläger vorgelegten Kopie dieses angeblich an ihn gerichteten Schreibens (Bl. 294 d. A.) ist das Adressfeld abgedeckt. Auch die Anrede bricht nach "Sehr geehrt" ab. In der untersten Fußzeile ist als Dateiname "W._V._Änderung.doc" angegeben. V. W. ist ein Kollege des Klägers. Inhaltlich bezieht sich das vorgelegte Schreiben ebenfalls nicht auf den Kläger. Der Kläger war unstreitig vor dem 31. Dezember 2013 nach Entgeltgruppe E 05 vergütet. Eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe ist auch nach dem Vortrag des Klägers zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Tätigkeit eines Multi-Maschinenbedieners ist nach der BV nach Entgeltgruppe E 05 vergütet. Wurde dem Kläger jedoch zum 1. Januar 2014 keine geringer eingruppierte Tätigkeit zugewiesen, bedurfte es eines Schreibens, in dem ihm mitgeteilt, wurde, dass ihm hierdurch keine finanziellen Nachteile entstünden, nicht.
4.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 nach § 14 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 16. April 2008. Diese Vorschrift lautet:
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 MTV Chemie ergibt, ist Ziffer 1 dieser Vorschrift keine Anspruchsgrundlage, auf die sich der Kläger unmittelbar stützen. Durch diese Vorschrift wird vielmehr den Betriebsparteien aufgegeben, eine Verdienstsicherung für Arbeitnehmer, die nach mindestens 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit das 50. Lebensjahr vollendet haben und unverschuldet an einen anderen Arbeitsplatz mit geringeren Anforderungen umgesetzt werden, zu treffen. Diesen obliegt die nähere Ausgestaltung der Verdienstsicherung im Rahmen der von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Regelungen. Ein Anspruch des Klägers würde sich erst aus der "betrieblichen Regelung" ergeben. Die Beklagte und der im Betrieb gebildete Betriebsrat haben eine solche Regelung jedoch nicht getroffen.
Darüber hinaus erfüllt der Kläger auch die in § 14 Ziffer 1 MTV Chemie genannten persönlichen Voraussetzungen nicht, da er selbst bei unterstellter Umsetzung auf einen Arbeitsplatz eines Multi-Maschinenbedieners nicht auf einen anderen Arbeitsplatz "mit geringeren Anforderungen" umgesetzt worden wäre.
Die Berufung der Beklagten hatte daher Erfolg.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
Hagmann
Rose
Verkündet am: 29.03.2017