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06.07.2017 · IWW-Abrufnummer 194980

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 20.05.2017 – 6 U 47/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit

M### ./. #### Versicherungs AG

hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Reinhard und die Richterinnen am Kammergericht Düe und Beckstett am 20. Mai 2016

b e s c h l o s s e n :
Tenor:

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 14. März 2016 gegen das am 02. März 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen Verjährung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung die Leistung jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern darf. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Insbesondere hat das Landgericht die Regelung des § 15 VVG zur Hemmung der Verjährung nicht fehlerhaft angewendet.

Nach dem Wortlaut des § 15 VVG ist die Verjährung, wenn der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden ist, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht. Der Senat folgt dem Landgericht, soweit dies -anders als der Kläger- § 15 VVG nicht dahingehend versteht, dass der Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Versicherungsnehmer regelmäßig die Verjährungsfrist hemmt.

Unter der Geltung des "neuen" VVG richtet sich die Verjährung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung nach den Regelungen des BGB, konkret nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach verjährt der Anspruch auf die Versicherungsleistung innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch im Sinne des § 14 VVG fällig geworden und der Versicherungsnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Von der Berufung auch nicht angegriffen geht das Landgericht im Hinblick darauf, dass das Schlüsselgutachten des Sachverständigen W. erst im September 2011 bei der Beklagten eingegangen war und diese sodann mit Schreiben vom 29. September 2011 unverzüglich ihre Ablehnung erklärt hatte, zutreffend davon aus, dass die notwendigen Ermittlungen der Beklagten im Sinne des § 14 VVG erst Ende September 2011 als abgeschlossen angesehen werden können, mit der Folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen begann und -weil es nach dem 31.12.2011 auch nach dem Vortrag des Klägers zu keiner Verjährungshemmung gekommen ist- am 31. Dezember 2014 ablief. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Anmeldung seines Anspruchs mit Schreiben vom 31. März 2011 nicht dazu geführt, dass die Verjährungsfrist um etwa 6 Monate gehemmt war und deshalb erst Mitte des Jahres 2015 ablief. Denn die Anmeldung des Anspruch erfolgte zu einer Zeit, in der die Verjährungsfrist mangels Fälligkeit des Anspruchs noch nicht zu laufen begonnen hatte, so dass schon begrifflich -die Hemmung einer Frist setzt eine bereits laufende Frist voraus (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Auflage § 15 Rdnr. 14)- eine davon ausgehende Hemmungswirkung nicht eintreten konnte. Insofern war es bereits zum alten § 12 Abs. 2 VVG herrschende Meinung (vgl. Dr. Muschner, Die Verjährung im Versicherungsrecht, MDR 2008, 609, 611 und 612; OLG Köln VersR 1987, 1210, [OLG Köln 17.09.1987 - 5 U 12/87] zitiert nach juris), dass nur die Zeit zwischen Verjährungsbeginn und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers, nicht aber auch der Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs und dem Verjährungsbeginn die Verjährungs-frist hemmt. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des "neuen" Versicherungsvertragsgesetz nichts geändert, denn mit § 15 VVG gilt die Regelung des § 12 Abs. 2 VVG a.F. -bis auf die hier nicht maßgebliche Einschränkung, dass die Entscheidung des Versicherers in Textform mitzuteilen ist (vgl. Dr. Muschner a.a.O. S. 612 und Fn. 60)- unverändert fort.

Demnach verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 15 VVG regelmäßig nur um den Zeitraum, der dem zwischen Verjährungsbeginn und Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform entspricht, mit der Folge, dass § 15 VVG in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 14 VVG mit der Ablehnung des Versicherers zusammenfällt, keine Regelungswirkung zukommt (Armbrüster a.a.O.).

Da dieses Verständnis von der Regelung des § 15 VVG die Intention des Gesetzgebers, zu verhindern, dass der Versicherer durch eine verzögerte Anspruchsprüfung zu seinen Gunsten Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist nimmt, trägt, führt die Argumentation des Landgerichts auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, wie ein Anspruch auf die Versicherungsleistung im Sinne des § 14 VVG fällig werden könnte, auch wenn der Versicherungsnehmer diesen nicht bei dem Versicherer angemeldet hat. Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers erst fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Erst dann beginnt die Verjährung gemäß§ 199 Abs. 1 BGB.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Insbesondere kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert vorliegend keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil mit Revisionszulassung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

2.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder -schon aus Kostengründen- eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).

Vorschriften§ 14 Abs. 1 VVG § 15 VVG § 195 BGB § 199 Abs. 1 BGB § 209 BGB

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