Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

19.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060120

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 10.05.2005 – 9 U 159/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


9 U 159/04
24 O 370/03 LG Köln

Verkündet am 10.05.2005

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Münstermann, die Richterin am Oberlandesgericht Keller und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach

f ü r R e c h t e r k a n n t:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juli 2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln ? 24 O 370/03 ? wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin hat für den Auflieger Fabrikat Benalu, dänisches Kennzeichen xx 1111, bei der Beklagten eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Für die Teilkaskoversicherung gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 153 ?. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (GKA AKB) sind vereinbart.

Die Klägerin macht wegen der behaupteten Entwendung des Aufliegers Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Nach Angaben der Klägerin war der Auflieger am 22.09.2000 zur Firma E. in Q. in Dänemark ?zwecks von dort aus vorzunehmender TÜV-Abnahme? verbracht und ?auf einem abgeschlossenen Platz? abgestellt worden. Als die Klägerin das Fahrzeug am 26.09.2000 bei der Firma E. wieder abholen wollte, war es verschwunden.

Das Landgericht hat die Klage wegen Leistungsfreiheit der Beklagten infolge Verletzung der Aufklärungsobliegenheit abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Frage 9 im Ergänzungsfragebogen vom 06.11.2000 ?war das Fahrzeug vor dem Diebstahl zum Verkauf angeboten worden?? sei mit ?nein? falsch beantwortet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts und seine tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin rügt, die Annahme einer Obliegenheitsverletzung durch das Landgericht sei rechtsfehlerhaft. Die Frage 9 könne sich nicht auf Verkaufsangebote beziehen, die zwei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles und dazu noch vor Abschluss des Versicherungsvertrages lägen. Der Versicherungsvertrag datiere von August 1998, der später rückabgewickelte Verkauf des Aufliegers an die Firma L. von Dezember 1997. Das Landgericht habe fälschlich eine vertraglich nicht vereinbarte Obliegenheit zugrunde gelegt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.918,26 ? zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet unter anderem weiter den Eintritt des Versicherungsfalles. Es fehle an einem substantiierten Vortrag hinsichtlich des Abstellens und Nichtwiederauffindens des versicherten Aufliegers.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.)

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin stehen wegen der behaupteten Entwendung des Aufliegers aus der abgeschlossenen Teilkaskoversicherung Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu (§ 12, 1 I b AKB).

Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt (BGH VersR 84, 29; rts 95, 288 = VersR 95, 909 und ständig).

Verlangt wird nicht der Vollbeweis des Diebstahls, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden hat. Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen, z. B. durch Zeugen (BGH r+s 93, 169 = VersR 93, 571).

2.)

Das für den Entwendungsnachweis erforderliche äußere Bild hat die Klägerin nicht bewiesen.

Sie hat zwar vorgetragen, der Auflieger sei am 22.09.2000 auf einem abgeschlossenen Platz bei der Firma E. abgestellt und sein Verschwinden am 26.09.2000 entdeckt worden. Dazu hat die Klägerin den Zeugen J. benannt.

Eine Vernehmung des Zeugen J. kommt jedoch nicht in Betracht, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Prozessbeteiligten ausführlich erörtert worden ist. Der in das Wissen des Zeugen J. gestellte Tatsachenvortrag reicht für den Nachweis des äußeren Bildes nicht aus.

In der mündlichen Verhandlung konnte auf Nachfrage geklärt werden, dass es sich bei dem Zeugen J. nicht etwa um den Fahrer der Klägerin handelt, der den Auflieger nach Dänemark verbracht und bei der Firma E. abgestellt hat, sondern um einen Angestellten der Firma E.. Der Zeuge J. hat den Auflieger demnach nicht selbst abgestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte auf weitere Nachfrage auch nichts dazu sagen, ob der Zeuge das Abstellen am 22.09.2000 beobachtet hat. Er habe keine weiteren Angaben der Klägerin hierzu, auch nicht, wer der Fahrer des Aufliegers gewesen sei.

3.)
Auch wenn der Zeuge J. den Auflieger zu einem von der Klägerin nicht näher bezeichneten späteren Zeitpunkt auf dem Platz hat stehen sehen, reichte dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalles nicht zum Nachweis des äußeren Bildes aus, wie in der Verhandlung ebenfalls erörtert worden ist.

Für den Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung ist entscheidend, dass das Fahrzeug an dem Ort, an dem es zuletzt abgestellt worden ist, nicht wieder aufgefunden wird, so dass hieraus auf eine Entwendung des Fahrzeugs geschlossen werden kann. Unerheblich ist, wann und wo das Fahrzeug zu früheren Zeitpunkten abgestellt und von Zeugen gesehen worden ist.

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Auflieger nach den Ausführungen in der Klagebegründung nach Q. zur Firma E. verbracht wurde ?zwecks von dort aus vorzunehmender TÜV-Abnahme? (Bl. 11 GA).

Auf Befragen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass wohl eine Wartung bei der Firma E. durchgeführt und der Auflieger sodann (?von dort aus?) dem TÜV bzw. einer in Dänemark entsprechenden Überwachungseinrichtung vorgeführt werden sollte. Die TÜV-Abnahme sollte demnach nicht bei der Firma E., insbesondere nicht auf dem von der Klägerin bezeichneten Abstellplatz durchgeführt werden.

Daraus ergibt sich, dass der Auflieger zwischen dem angegebenen Abstellzeitpunkt (22.09.2000) und der Entdeckung seines Verschwindens (26.09.2000) nochmals von dem ursprünglichen Abstellplatz wegbewegt worden sein muss. Im übrigen setzte der ? fehlgeschlagene ? Abholversuch der Klägerin am 26.09.2000 dem Zweck der Verbringung des Aufliegers nach Dänemark ent-sprechend die bereits durchgeführte TÜV-Abnahme voraus. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte mangels Angaben der Klägerin auch dazu keine weiteren Ausführungen machen. Abgesehen davon, dass er auch den betreffenden Fahrer der Klägerin, der den Auflieger vergeblich abzuholen versucht hat, nicht benennen konnte, ist nicht vorgetragen, wo und /oder wann der Auflieger nach der TÜV-Abnahme vor seinem Verschwinden zuletzt abgestellt worden ist, so dass auch insoweit eine Vernehmung des Zeugen J. nicht in Betracht kam.

III.

Unter den gegebenen Umständen kommt es auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere die geltend gemachte Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, nicht mehr an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 22.918,26 ?.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, KaskoschadenVorschriften§ 12 AKB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr