24.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195359
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 02.06.2017 – 4 Sa 956/16
Die Kirchen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts sui generis Träger der in der Verfassung gewährleisteten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, nicht deren Bindungsadressaten (Anschluss an BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 -, Rn. 48, [...]).
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen haben keinen generellen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW . Diese Vorschrift, die besagt, dass Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes in der Regel Beamte sind, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, bietet keine Anspruchsgrundlage für die in das Beamtenverhältnis auf Probe. Bei der in dieser Vorschrift enthaltenen Feststellung, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Regel Beamtinnen und Beamte sind, handelt es sich nämlich um einen - Art. 33 Abs. 4 GG entsprechenden - Funktionsvorbehalt, der keine subjektiven Rechte auf Ernennung zum Beamten begründet (wie OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 310/06 -, Rn. 45, [...]).
Die Altersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 18, [...]).
Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt eine der handelnden Behörde zurechenbare rechtswidrige Folge ihrer Amtshandlung voraus. Bezugspunkt der Folgenbeseitigung ist damit ein rechtswidriges Behördenhandeln. Ein derartig fehlerhaftes Verwaltungshandeln liegt nicht vor, wenn die Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorhandenen Rechtsvorschriften zutreffend anwendet, diese aber fehlerhaft sind (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 38, [...]).
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 21.09.2016 - 7 Ca 1757/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte E verpflichtet ist, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Planstelleninhabervertrags anzunehmen, nach dem die Klägerin als Studienrätin in Kirchendienst beschäftigt und besoldet wird. Hilfsweise begehrt die Klägerin eine Neubescheidung ihres Antrags auf Abschluss eines solchen Vertrags.
Die am 1956 geborene Klägerin erwarb am 09.01.2003 die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II. Zum 28.04.2003 wurde die Klägerin von der Stiftung St.-N zu Kloster F die eine staatlich anerkannte Ersatzschule betrieb, befristet für die Zeit bis zum 30.07.2003 als Lehrerin eingestellt. Dieser Vertrag wurde ab dem 31.07.2003 unbefristet fortgeführt und endete mit dem 31.07.2007.
Auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20.06.2006 stellte das beklagte E die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.08.2006 als Lehrerin ein. Seither ist sie an dem St.-U -Gymnasium in B , einer staatlich anerkannten Ersatzschule, tätig. In § 2 dieses Arbeitsvertrags, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 19 ff. GA, heißt es auszugsweise:
Weiterhin werden im Arbeitsvertrag grundsätzlich der BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in Bezug genommen. Neben dieser arbeitsvertraglichen Gestaltung beschäftigt das beklagte E auch Lehrer mit Arbeitsverträgen, die eine beamtenähnliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses vorsehen. Diese Lehrer werden als sog. Planstelleninhaber geführt, nachdem zunächst ein "Anstellungsvertrag auf Probe" abgeschlossen wird, der u.a. folgende Vereinbarung beinhaltet:
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 19.02.2009 die laufbahnrechtliche nordrhein-westfälische Altersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe für unwirksam erklärt hatte, beantragte die Klägerin unter dem 06.05.2009 beim beklagten E die Übernahme "in ein Beamtenverhältnis auf Probe", Bl. 37 GA. Das beklagte Erzbistum legte den Antrag als solchen auf Übernahme in ein "beamtenähnliches Planstellenverhältnis" aus und lehnte den Antrag unter dem 31.08.2009 ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung auch bereits die neue Altersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO NRW von 40 Jahren bzw. 43 Jahren für Schwerbehinderte überschritten hatte, Bl. 38 GA. Dagegen wandte sich die Klägerin nicht weiter. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 21.04.2015 auch diese neue Altersgrenze für verfassungswidrig erkannt hatte, regelten das nordrhein-westfälische Schul- und Innenministerium mit ihren Erlassen vom 09.06.2015 bzw. 15.06.2015 die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung einer Altersgrenze dahingehend, dass Verbeamtungsbewerber zunächst in einem unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis eingestellt werden und je nach Neuregelung nur unter Beachtung der dann bestehenden Vorgaben verbeamtet werden. Daraufhin stellte die Klägerin unter dem 21.06.2015 erneut einen Übernahmeantrag "in das Planstellenverhältnis auf Probe" - Bl. 39 GA -, den das beklagte E unter dem 14.01.20 15
[tatsächlich gemeit ist wohl 2016] ablehnte mit Verweis auf einen Erlass des Schulministeriums vom 04.01.2016 - Bl. 67 GA -, dass keine Verbeamtungen mehr vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung auch das in § 15a (jetzt: § 14) LBG NRW geregelte neue Höchstalter von 42 Jahren - plus max. sechs Jahre Anrechnungszeiten - bzw. 45 Jahren für Schwerbehinderte überschritten sei.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte E sei verpflichtet, ihr Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages als "Studienrätin auf Probe im Kirchendienst" anzunehmen. Eine solche Pflicht ergebe sich im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs, da ihr ein solcher Vertrag bereits 2003 und 2006 hätte angeboten werden müssen. Außerdem habe das beklagte E im Jahr 2009 wegen der rechtswidrigen Altersgrenzen ihren Antrag zu Unrecht abgelehnt. Dadurch werde sie benachteiligt, was sich u.a. daraus ergebe, dass die beamtenähnlichen Arbeitsverträge mit einem höheren Nettoeinkommen von ca. 500 Euro pro Monat versehen seien. Zudem folge ihr Anspruch aus den in § 15a Abs. 8 (jetzt: § 14 Abs. 10) LBG NRW geregelten Billigkeitserwägungen. In diese müsse auch einfließen, dass bis Ende 2015 ein Zustand ohne Höchstaltersgrenzen bestanden habe und sie ihre Anträge vor einer weiteren Entscheidung des BVerfG vom 06.10.2015 gestellt habe, in der dieses seine Entscheidungen vom 21.04.2015 bestätigt hat.
Die Klägerin hat beantragt,
Das beklagte E hat beantragt,
Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die zum Abschluss des angestrebten Vertrags erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, da sie zu Beginn der Tätigkeit bei der klösterlichen Stiftung 2003 bereits 46 Jahre und bei Beginn der Tätigkeit bei ihm bereits annähernd 50 Jahre alt gewesen war. Damit habe sie sowohl die damaligen wie die heutigen Höchstaltersgrenzen überschritten gehabt und jedenfalls auch keinen Antrag auf Abschluss des jetzt erstrebten Vertrages gestellt. Wegen der durch den Erlass des Schulministerium vom 04.01.2016 folgenden mangelnden Refinanzierungsmöglichkeit durch das Land NRW sei ein Abschluss des von der Klägerin angestrebten Arbeitsvertrages nicht geboten. Zudem stehe dem Anspruch der Klägerin entgegen, dass sie die Ablehnungen ihrer Anträge in Bestandskraft habe erwachsen lassen und auch die Voraussetzung von § 15a Abs. 8 (jetzt: § 14 Abs. 10) LBG NRW nicht erfülle.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 21.09.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das beklagte E habe das Vertragsangebot der Klägerin nicht annehmen müssen, weil diese im Jahr 2006 die damals geltende Altersgrenze weit überschritten gehabt habe. Selbst wenn man annehme, die Vorschrift des § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW (früher: § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG NRW) sei im Rahmen der Prüfung des § 241 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sich ihr beruflicher Werdegang aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert habe, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lasse. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf einen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Denn der Antrag der Klägerin vom 21.06.2015 sei auf der Grundlage des neuen § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG NRW (jetzt: § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW) abgelehnt worden. Eine Folgenbeseitigungslast ergebe sich jedoch nur dann, wenn sich die Rechtslage während des Rechtsmittelverfahrens zu Lasten des Antragstellers verändert habe, nicht aber dann, wenn - wie im Streitfall - keine Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung, hier: die am 31.08.2009 erfolgte Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 06.05.2009, eingelegt wurden. Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung scheitere daran, dass die Ablehnung ihres Antrags nicht rechtswidrig gewesen sei.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle sowie auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Urteil vom 21.09.2016 ist der Klägerin am 20.10.2016 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre am 04.11.2016 eingelegte und zugleich begründete Berufung.
Die Klägerin ist der Ansicht, der von ihr klageweise geltend gemachte Anspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW. Die Voraussetzungen der Billigkeitsklausel des § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW seien im Streitfall erfüllt. Denn tatsächlich hätte sie bereits im Jahr 2003, spätestens aber im Jahr 2006, in das kirchliche Beamtenverhältnis übernommen werden müssen. Da das beklagte E ihren Antrag vom 06.05.2009 zudem zu Unrecht abgelehnt habe, sei ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen abgelehnt worden. Aus dieser Verzögerung ergebe sich, dass sie seit vielen Jahren benachteiligt worden sei. Die bloße Verzögerung der Verbeamtung könne bereits zur Anwendung der Billigkeitsklausel führen. Es sei nicht Voraussetzung der Anwendbarkeit dieser Regelung, dass der zugrundeliegende Antrag noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden sei. Die Statusunterschiede zwischen verbeamteten Lehrkräften und Lehrkräften im Angestelltenverhältnis begründe die Unbilligkeit i.S.v. § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW. Überdies sei zu berücksichtigen, dass sie immer wieder versucht habe, eine Verbesserung zu erreichen und dass ihre diesbezüglichen Anträge kontinuierlich abgelehnt worden seien. Die Voraussetzungen einer Folgenbeseitigungslast seien schon deshalb gegeben, weil das BVerfG am 06.10.2015 - und damit nach Stellung ihres Antrags vom 21.06.2015 - erneut entschieden habe, dass die seinerzeitigen Altersgrenzen der §§ 6 Satz 1, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO NRW 2009 gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen haben.
Die Klägerin beantragt,
Das beklagte E beantragt,
Es ist der Ansicht, die Klägerin habe keine nachvollziehbare Begründung dafür liefern können, weshalb ihm die Beschäftigung der Klägerin bei einem rechtlich selbstständigen kirchlichen Stift zuzurechnen sein sollte. Es sei auch keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, dass es gehalten gewesen wäre, der Klägerin im Jahr 2006 im Alter von 50 Jahren ein beamtenrechtliches Probearbeitsverhältnis anzubieten. Die Klägerin habe über 16 Jahre hinweg einen beruflichen Werdegang verfolgt, der niemals in einer beamtenähnlichen Tätigkeit bei einem privaten Schulträger hätte fortgesetzt werden können. So habe sie im Jahr 2002, als sie das Referendariat fortgesetzt habe, bereits sämtliche früheren und aktuellen Höchstaltersgrenzen überschritten gehabt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist frist- sowie formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) und begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) worden. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen war gem. § 65 ArbGG in der Berufungsinstanz nicht mehr zu prüfen.
B. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage zu Recht für zulässig gehalten und sie als unbegründet abgewiesen.
I. Die Klage ist insgesamt zulässig.
1. Der auf die Verurteilung des beklagten E zur Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtete Klageantrag ist zulässig. Ein solcher Antrag entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 -, Rn. 17, [...]). Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für einen solchen Vertrag notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die "versprochenen Dienste" und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung. Die Art der Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet. Eine Einigung über weitere Inhalte ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist freilich nur dann bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung kann - wie bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung herangezogen werden (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 -, Rn. 18, [...]).
Daran gemessen hat die Klägerin den Inhalt des beanspruchten Arbeitsvertrags hinreichend bestimmt beschrieben. Denn jedenfalls nachdem sich die Klägerin auf das vom beklagten E in den Rechtsstreit eingeführte Muster des angestrebten Vertrages (Bl. 63 ff. GA) berufen hat, ist der Inhalt des Klageantrages mit der Klagebegründung bestimmbar geworden, zumal die Klägerin verdeutlicht hat, dass sie den Vertragsschluss mit sofortiger Wirkung begehrt.
2. Auch der auf Neubescheidung ihres Antrags auf Abschluss eines Planstelleninhabervertrags gerichtete Hilfsantrag ist zulässig. Der Antrag, der der Regelung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nachgebildet ist, ist als Leistungsantrag zulässig, weil Fälle denkbar sind, in denen ein auf erneute Entscheidung des Arbeitgebers gerichteter Anspruch bestehen und zu einem anderen Ergebnis führen kann. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit (BAG, Urteil vom 03. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 -, Rn. 60, [...]).
II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder Anspruch darauf, dass das beklagte E ihr Angebot auf Abschluss eines Planstelleninhabervertrags annimmt, noch darauf, dass es erneut über ihren Antrag entscheidet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte E ihr Angebot auf Abschluss eines Planstelleninhabervertrags annimmt. Es fehlt insoweit an einer Anspruchsgrundlage.
a. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt - entgegen ihrer Ansicht - nicht unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW. Durch Art. 33 Abs. 2 GG wird sichergestellt, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Die Klägerin strebt jedoch kein öffentliches Amt an sondern den Abschluss eines beamtenähnlich ausgestalteten Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten E .
aa. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte - und in gleicher Weise die grundrechtsgleichen Rechte wie das Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG -, Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Adressat ist die öffentliche Gewalt. Nicht öffentliche Gewalt unterliegt - abgesehen von dem Sonderfall des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG - keiner Grundrechtsbindung. Das beklagte E ist nicht dem Bereich der öffentlichen Gewalt zuzurechnen.
bb. Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 WRV.
(1) Diese Vorschriften bezwecken die institutionelle Sicherung der von der Verfassung geforderten Staatsfreiheit der Kirchen mit Verfassungsgarantie (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 -, Rn. 4, [...]). Der Staat erkennt die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm ableiten.
(2) Die Rechtssubjektqualität der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt nicht dazu, dass das beklagte Erzbistum in die verfassungsrechtliche Pflichtenstellung des Art. 33 Abs. 2 GG einrückt. Die Kirchen, die eine "Sonderstellung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung" (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 -, Rn. 4, [...]) einnehmen, sind ungeachtet ihrer Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht dem Staat inkorporiert, also auch nicht im weitesten Sinn "staatsmittelbare" Organisationen oder Verwaltungseinrichtungen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, Rn. 30, [...]). Die Stellung der Kirchen bedeutet keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und unterwirft sie keiner besonderen Kirchenhoheit des Staates. Infolge dieser öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden unterscheiden, ist die kirchliche Gewalt keine staatliche Gewalt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 -, Rn. 5, [...]); sie umfasst keine hoheitlichen Handlungsmöglichkeiten. Die Kirchen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts sui generis Träger der in der Verfassung gewährleisteten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, nicht deren Bindungsadressaten (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 -, Rn. 48, [...]).
(3) Die grundgesetzlich garantierte Staatsfreiheit der Kirche erfasst das beklagte E . Denn es ist gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV Körperschaft des öffentlichen Rechts.
b. Ein Anspruch der Klägerin auf Annahme ihres auf Abschluss eines Planstelleninhabervertrags gerichtetes Angebot ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW und auch dann nicht, wenn man - anders als die erkennende Berufungskammer - annehmen wollte, Art. 33 Abs. 2 GG gelange im vorliegenden Fall unmittelbar zur Anwendung.
aa. Aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt sich bereits nicht, dass das beklagte E und die Klägerin die weitgehende Anwendung des Beamtenrechts für ihr Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Vielmehr haben die Parteien vereinbart, dass für die Rechte und Pflichten der Klägerin "sinngemäß die Grundsätze und Vorschriften, die allgemein für entsprechende Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen maßgebend sind, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen". Daraus folgt, dass die Klägerin wie eine im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfallen beschäftigte Lehrerin im Anstellungsverhältnis behandelt werden soll. Denn im Übrigen haben die Parteien die Geltung des BAT vereinbart und geregelt, dass die Klägerin "alle den entsprechenden Lehrkräften im Angestelltenverhältnis an vergleichbaren öffentlichen Schulen obliegenden Pflichten" übernehmen wird.
bb. Selbst wenn man aber annimmt, die Klägerin habe bei Vorliegen derjenigen Voraussetzungen, unter denen eine in einer öffentlichen Schule des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigte Lehrkraft Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, Anspruch auf Abschluss eines Planstelleninhabervertrags, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn sie erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
(1) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen haben keinen generellen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW. Diese Vorschrift, die besagt, dass Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes in der Regel Beamte sind, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, bietet keine Anspruchsgrundlage für die in das Beamtenverhältnis auf Probe. Bei der in dieser Vorschrift enthaltenen Feststellung, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Regel Beamtinnen und Beamte sind, handelt es sich nämlich um einen - Art. 33 Abs. 4 GG entsprechenden - Funktionsvorbehalt, der keine subjektiven Rechte auf Ernennung zum Beamten begründet (konkret zu § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2008- 6 A 310/06 -, Rn. 45, [...]; zum Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 2 GG allgemein vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31/99 -, Rn. 13, [...]). Nichts anderes galt hinsichtlich der nahezu wortgleichen Vorgängervorschrift des bis zum 31.07.2005 geltenden § 22 Abs. 3 SchVG NRW (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 6 A 1096/80 -, DÖD 1982, 66, Leitsatz 1).
(2) Da die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe neben der streitgegenständlichen Frage der Erfüllung oder Zulässigkeit laufbahnrechtlicher Altersgrenzen von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, nämlich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (einschließlich gesundheitlicher Eignung) des Bewerbers (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 -, Rn. 29, [...]) scheidet ein Rechtsanspruch auf Ernennung im vorliegenden Fall aus. Es kommt allenfalls der - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Anspruch auf Neubescheidung in Betracht.
(3) Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, sie erfülle - mit Ausnahme der laufbahnrechtlichen Altersgrenzen - alle Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, steht ihr der geltend gemachte Anspruch auf Abschluss des Planstelleninhabervertrags mit dem beklagten E nicht zu.
(a) Denn die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 60jährige Klägerin hat die Altersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW überschritten. Demnach darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(b) Maßgeblich ist für die Klägerin insoweit - ebenso wie für die an öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigten Lehrkräfte - die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren - also denjenigen Begehren, die an öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigten Lehrkräfte verfolgen könnten - Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle einräumt (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 14, [...]).
Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer im Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016, auf das Begehren der Klägerin anzuwenden. Relevantes Übergangsrecht, welches die Anwendung älteren, abweichenden Rechts vorsieht, ist weder im Gesetz vom 14. Juni 2016 noch im Gesetz vom 17. Dezember 2015 enthalten.
(c) Die Altersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Insoweit schließt sich die erkennende Kammer sowohl aus Gründen der Rechtssicherheit als auch in der Sache dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016 - 2 C 11/15 - an.
(aa) Die Altersgrenze des § 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 LBG NRW steht mit dem Grundgesetz - insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG - in Einklang.
Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere nordrhein-westfälische landesrechtliche Regelung, welche in § 52 Abs. 1 LVO NRW eine allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze von 40 Jahren vorsah, für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, weil eine für die Grundrechte aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG derartig wesentliche Regelung nicht durch Verordnung getroffen werden könne (Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff.). Zugleich hat es deutlich gemacht, dass der durch eine gesetzliche Einstellungshöchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in die genannten Grundrechte gerechtfertigt sein könne. Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen dabei außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Polizei, Feuerwehr) weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium dar. Schranken für die Rechte des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG können sich aber aus Art. 33 Abs. 5 GG, namentlich dem Lebenszeitprinzip und dem Alimentationsprinzip ergeben. Einstellungshöchstaltersgrenzen dienen in diesem Zusammenhang der Schaffung eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestanden hat. Die Einstellungshöchstaltersgrenze ist zwar nicht betriebswirtschaftlich oder unter Ansetzung eines wirtschaftlich berechneten Amortisationsinteresses festzusetzen. Sie kann jedoch eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Wird berücksichtigt, dass dem Beamten ein Mindestruhegehaltssatz von 35 Prozent zusteht und er nach 40 Dienstjahren einen maximalen Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent erreicht, so führt eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 40 Jahren bei regulärem Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren zu einer Überschreitung einer amortisierenden Zeitspanne von 19,5 Jahren um mindestens siebeneinhalb Jahre. Allerdings sind neben dieser Amortisation weitere Aspekte zu berücksichtigen. Hierzu gehören u.a. die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften und die Auswirkung eines frühen Einstellungsalters auf die Gesamtkosten der Beihilfe sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG. Das Erfordernis einer ausgewogenen Altersstruktur ist hingegen zur Rechtfertigung von Einstellungshöchstaltersgrenzen weitgehend ungeeignet, weil sich die Altersstruktur im Wesentlichen aus den im Haushalt vorgesehenen Stellen ableiten lässt (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 18, [...]).
Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 14 Abs. 3 LBG NRW nicht zu beanstanden. Die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung (LT-Drs. 16/9759 S. 21 ff.) hält sich im Rahmen der beschriebenen Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Sie verkennt nicht, dass auch die Altersgrenze von 42 Jahren bei rein rechnerischer Betrachtung eine Lücke von etwa fünfeinhalb Jahren zwischen dem Mindestruhegehaltssatz und dem bei Einstellung mit 42 Jahren noch zu erdienenden Ruhegehaltssatz lässt. Die weitere Begründung füllt den vom Bundesverfassungsgericht gelassenen Gestaltungsspielraum aber innerhalb der verfassungsgerichtlichen Vorgaben aus. So wird u.a. auf den Umstand abgestellt, dass das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter deutlich unterhalb der regulären Altersruhestandsgrenze liegt. Auch führten gerade bei lebensälteren Beamten anzuerkennende Vordienstzeiten zu einer stärkeren Belastung der öffentlichen Haushalte. Des Weiteren komme es zu Verschiebungen aufgrund der Ausnahmetatbestände in § 14 Abs. 5 bis 10 LBG NRW. Auch sei zu berücksichtigen, dass Beihilfen auch bei geringen aktiven Dienstzeiten für Versorgungsempfänger lebenslang gezahlt würden. Schließlich werde ein Achtel der Beamten vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der so beschriebene Zweck und die Ausgestaltung der Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenze stellt eine ausgewogene Regelung dar, die die verschiedenen vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Aspekte zu einem vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Ausgleich bringt (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 19, [...]).
(bb) Ein im Hinblick auf das Unionsrecht allein in Betracht kommender Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt nicht vor.
Die Einstellungshöchstaltersgrenze ist eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 1 AGG. Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG überein. Legitime Ziele im Sinne von § 10 Satz 1 AGG können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09, Rn. 81, [...]). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Rn. 61, [...]). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Rn. 67, [...]). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Rn. 83, [...]). Somit ist § 10 AGG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 22, [...]).
Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - Rn. 65, [...]). Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016- 2 C 11/15 -, Rn. 23, [...]).
Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres nach § 14 Abs. 3 LBG NRW ist in Anbetracht des unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 24, [...]).
(cc) Die Klägerin hat - auch wenn man die Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Vorschriften auf ihr Begehren als gegeben unterstellt - keinen Anspruch auf ein ausnahmsweises Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW. Die allein in Betracht kommenden Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW sind nicht gegeben.
(aaa) Nach dieser Vorschrift können weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
(bbb) Es liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor, die zu einem gebundenen Anspruch der Klägerin auf Anwendung der Ausnahmevorschrift führte. Jedenfalls für Bewerber, die - wie die Klägerin, gleich ob man auf ihren ersten Antrag vom 06.05.2009 oder auf ihren neuerlichen Antrag vom 21.06.2015 abstellt - zum Antragszeitpunkt bereits diejenige Altersgrenze überschritten haben, die der Gesetzgeber nachträglich und rückwirkend in rechtmäßiger Weise festgelegt hat, ist nicht anzunehmen, dass eine Ernennung zum Beamten unter Verstoß gegen die rechtmäßige Altersgrenze die einzig mögliche Ermessensentscheidung sein soll. Mit der auf §§ 31 Abs. 2, 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Unvereinbarkeitserklärung hat das Bundesverfassungsgericht dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, eine rückwirkende Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenze zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit insbesondere dann geboten ist, wenn der Gesetzgeber - wie hier - verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen; sie sei u.a. dann sachgerecht, wenn es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Normierung von Höchstaltersgrenzen fehle (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015- 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, Rn. 92 f., [...]; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 31, [...]).
Die Unvereinbarkeitserklärung ändert zwar nichts an der Nichtigkeit der Norm. Sie schafft aber einen Schwebezustand, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten haben; den Normgeber trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Neuregelung des Sachbereichs rückwirkend eine verfassungskonforme Umgestaltung der Rechtslage herbeizuführen. Dieser Verpflichtung und dem damit eingeräumten Regelungsspielraum widerspräche es, wenn von vornherein feststünde, dass zugunsten derjenigen Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Antrag auf Ernennung zum Beamten gestellt haben, zwingend eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 32, [...]).
(ccc) Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler erkennbar. Die Klägerin hat aufgrund des Arbeitsvertrags der Parteien Anspruch darauf, so zu behandelt werden wie eine im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigte Lehrerin im Angestelltenverhältnis. Als solche gölten für sie die allgemeinen Ermessensausübungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach der Neuregelung mit Gesetz vom 17.12.2015 hat dessen Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Erlass vom 4. Januar 2016 (211-1.12.03.03-130435) sein Ermessen in allgemeiner Weise dahingehend ausgeübt, dass bezüglich Bewerbern, die zum Antragszeitpunkt das 42. Lebensjahr bereits vollendet haben, Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit nicht bestehen, weil ein Vertrauenstatbestand mit Hinblick auf eine höhere Altersgrenze als die bis dahin geltenden 40 bzw. 43 Jahre bis zum 21.04.2015 vor dem Hintergrund der gefestigten ständigen Rechtsprechung nicht gegeben gewesen und auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet worden sei. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand sei nicht schutzwürdig, zumal das Bundesverfassungsgericht nur die fehlende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die einschränkenden Inhalte der Rechtsverordnung gerügt, nicht jedoch eine Altersgrenze materiell für rechtswidrig erklärt habe (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 34, [...]). Diese allgemeinen Ermessenserwägungen hat sich das beklagte E auch im Hinblick auf den Antrag der Klägerin jedenfalls im Rahmen der Berufungserwiderung zu Eigen gemacht. Denn es hat sich darauf berufen (Schriftsatz vom 11.01.2017, S. 2, Bl. 222 GA), dass es sich darauf habe verlassen dürfen, dass im Alter der Klägerin, die im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien bereits 50 Jahre alt gewesen sei (zutreffend war sie 49 Jahre alt), eine Verbeamtung nicht habe infrage kommen können.
(ddd) Die erkennende Berufungskammer ist überdies der Ansicht, dass im Streitfall bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW nicht erfüllt sind, die eine Ermessensausübung dahingehend ermöglichen würden, dass Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden können.
Der berufliche Werdegang der Klägerin hat sich nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Eine solche von der Klägerin nicht zu vertretende Verzögerung folgt nicht daraus, dass ihr nicht bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags mit der Stiftung St.- zu Kloster F im Jahr 2003 oder im Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Arbeitsvertrags mit dem beklagten E im Jahr 2006 ein Planstelleninhabervertrag angeboten worden ist. Denn zu diesen Zeitpunkten bestand auch seitens der Lehrer an öffentlichen Schulen, die die beamtenrechtlichen bzw. laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, kein Rechtsanspruch darauf, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden.
Andere von ihr nicht zu vertretende Verzögerungen ihres beruflichen Werdegangs als ihre vermeintlichen Ansprüche, bereits im Jahr 2003 oder im Jahr 2006 in ein Planstelleninhaberverhältnis übernommen zu werden, benennt die Klägerin nicht. Die Ablehnung ihres Übernahmeantrags aus dem Jahr 2009 ist insoweit unerheblich. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin sämtliche (seinerzeit und derzeit) geltenden Höchstaltersgrenzen deutlich überschritten.
c. Die Klägerin hat auch keinen Folgenbeseitigungsanspruch gegen das beklagte Erzbistum, der dieses dazu verpflichten würde, ihr Angebot auf Abschluss eines Planstelleninhabervertrags anzunehmen.
aa. Der Folgenbeseitigungsanspruch, der seine Wurzel im Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen eines vollzogenen und danach auf eine Anfechtungsklage hin aufgehobenen Verwaltungsakts hat, ist auf die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet. Erfasst sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlung. Hieran knüpft die Figur der Folgenbeseitigungslast an, nach der die Behörde bei nachfolgenden Ermessensentscheidungen verpflichtet ist, die Folgen ihres rechtswidrigen Handelns zu berücksichtigen (vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 52 VI Rn. 47 f.). Bezugspunkt der Folgenbeseitigung ist damit ein rechtswidriges Behördenhandeln. Ein derartig fehlerhaftes Verwaltungshandeln liegt nicht vor, wenn die Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorhandenen Rechtsvorschriften zutreffend anwendet, diese aber fehlerhaft sind. Anknüpfungspunkt des rechtswidrigen Zustands ist hier nicht die rechtswidrige Bearbeitung des Antrags durch die Behörde, sondern der dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende normative Rahmen. Der Ausgleich hierauf beruhender Folgen ist nicht Aufgabe des Folgenbeseitigungsanspruchs, er muss vielmehr durch Übergangsregelungen des neu erlassenen Rechts geregelt werden. Der Normgeber hat (in verfassungsgemäßer Weise) zu entscheiden, inwieweit er Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen will und entsprechende Anordnungen trifft.
bb. Hat dieser - wie hier mit § 14 Abs. 9 und 10 LBG NRW - eine Vertrauensschutzregelung getroffen, die einen rückwirkenden Ausgleich der Interessen der von der fehlerhaften Rechtslage betroffenen Bewerber gewährleistet, ist für eine weitere Einzelfallkorrektur im Wege von Folgenbeseitigungslasterwägungen durch die Gerichte kein Raum. Mit seinen Übergangsregelungen hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und einer etwaigen Folgenbeseitigungslast hinreichend berücksichtigt, sodass entsprechende Ansprüche über die gesetzliche Regelung hinaus nicht in Betracht kommen. Zu einer ausdehnenden Interpretation im Wege der verfassungskonformen Auslegung besteht - unbeschadet der Frage, ob dies hier möglich wäre - auch kein Anlass. Die hier vom Gesetzgeber gewählte Regelung trägt dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 38, [...]).
Aus dem Umstand, dass die Regelung zunächst nicht als Parlamentsgesetz, sondern durch Rechtsverordnung getroffen worden war, folgt nichts anderes. Auch damit liegt eine Rechtsnorm vor, die von einer Behörde bis zur Unwirksamkeitserklärung des hierfür allein zuständigen Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 47 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO) bzw. bis zu einer inzidenten Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn eine Normenkontrollmöglichkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht eröffnet worden ist, als für sie verbindlich anzuwenden ist. Zu einer Nichtanwendung ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung ist eine Verwaltungsbehörde jedenfalls nur im Fall positiver Kenntnis der Nichtigkeit verpflichtet. Das beklagte E ist - ausgehend von einer insoweit zugunsten der Klägerin unterstellten Gleichstellung der Klägerin mit einer an einer öffentlichen Schule des Landes Nordrhein-Westfalen tätigen Lehrkraft - daher bei der Anwendung der geltenden Rechtslage so zu behandeln wie eine Landesbehörde. Diesen wäre kein dem Folgenbeseitigungsanspruch zugängliches Verwaltungsunrecht anzulasten, wenn sie sich an einer Verbeamtung der Klägerin aufgrund der entgegenstehenden Rechtsverordnungen zur Einstellungshöchstaltersgrenze gehindert sahen. Ob und inwieweit im Hinblick auf Vertrauensschutzerwägungen Ausnahmen für Altfälle zu treffen sind, hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung der beanstandeten Vorschriften zu entscheiden. Dies hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hier in - wie dargelegt - nicht zu beanstandender Weise getan (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15 -, Rn. 40, [...]).
d. Ein Anspruch der Klägerin gegen das beklagte E auf Annahme ihres auf Abschluss eines Planstelleninhabervertrags gerichteten Angebots ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Denn es fehlt an einer entsprechenden Pflichtverletzung des beklagten E . Dieses war aus den oben genannten Gründen nicht verpflichtet, der Klägerin den von ihr begehrten Planstelleninhabervertrag anzubieten. Aus demselben Grund scheitert auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG.
2. Auch der Hilfsantrag der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte E erneut über ihr Angebot auf Abschluss eines Planstelleninhabervertrags entscheidet. Darin, dass das beklagte E das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Planstelleninhabervertrags unter Verweis auf die Überschreitung des Höchstalters für eine Verbeamtung auf Probe abgelehnt hat (Schreiben vom 14.01.2015 [gemeint sein dürfe - da auf einen Antrag der Klägerin vom 23.06.2015 Bezug genommen wird - der 14.01.2016]), liegt kein Ermessensfehler. Das beklagte E war berechtigt, das Angebot der Klägerin aus diesem Grunde abzulehnen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich.