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14.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195821

Landesarbeitsgericht Saarland: Urteil vom 22.02.2017 – 2 Sa 38/16

1. § 174 Satz 2 BGB schränkt die Möglichkeit der Zurückweisung einer (rechtsgeschäftlichen) Erklärung mangels gleichzeitiger Vorlage einer Vollmachturkunde dahingehend ein, dass die Zurückweisung dann ausgeschlossen ist wenn der Vertretene den Erklärungsgegner von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Dabei genügt auch ein konkludentes in Kenntnis setzen. Die Kenntniserlangung auf sonstige Weise reicht dagegen nicht aus.

2. Bei einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Hausverwaltungsgesellschaft kann ein solches Inkenntnissetzen i.S.d. § 174 BGB vom Bestehen einer Vollmacht, die auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Hausmeisterin/einem Hausmeister mit einschließt, in der Zusammenschau von einer ganzen Reihe von Fakten im Verlauf des gelebten Arbeitsverhältnisses liegen (z.B. angefangen von der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit Vertretungszusatz; die Handhabung der Urlaubsgewährung etc.).

3. Die Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen an eine Hausverwaltungsgesellschaft ist im konkreten Fall deshalb keine Aufgabe von Kernkompetenzen einer Wohnungseigentümergemeinschaft, weil die Einflussnahme der Wohnungseigentümer dadurch gesichert bleibt, dass Erklärungen nur in mehrheitlicher Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat der WEG erfolgen darf (§ 3 Ziff.3.3.5 des Hausverwaltungsvertrages)

4. Bei monatlich schwankender Anzahl anfallender Arbeitsstunden kann eine Darlegung von angefallenen Überstunden nicht allein dadurch als ordnungsgemäße Erfüllung der abgestuften Darlegungs- und Beweislastverteilung in der ersten Stufe liegen, dass ein Arbeitnehmer bezogen auf einige Monate die Stunden als zusätzlich zu vergütende Überstunden für sich reklamiert, die über einer angenommenen regelmäßigen monatlich zu leistenden Stundenanzahl angefallen sind. Dies gilt hier umso mehr, als im Arbeitsvertrag von "ca.30 Std./mtl." gesprochen wird, und es viele Monate gibt, in welchen nicht einmal das Erreichen von 30 Arbeitsstunden im Monat dokumentiert ist.


In dem Rechtsstreit
der Frau K.,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die H. Hausverwaltung GmbH
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
hat die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2017
durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hossfeld
als Vorsitzenden
und die ehrenamtlichen Richter Ehrhardt und Bessoth
als Beisitzer
für Recht erkannt:

Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 14.4.2016 - 5 Ca 659/15 - wird zurückgewiesen.


2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin und Berufungsklägerin.


3. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten vorliegend zum einen über die Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitig ausgesprochener ordentlicher Kündigungen, und zwar im Wesentlichen unter formellrechtlichen Gesichtspunkten, da das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung gelangt, mangels entsprechender Betriebsgröße. Zum anderen besteht Streit zwischen den Parteien hinsichtlich der Höhe verbleibender Urlaubsabgeltungsansprüche. Zum Dritten ist Gegenstand des Rechtsstreites ein von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Vergütung von Überstunden/Mehrarbeitsstunden.



Die Klägerin ist in ihrem Hauptberuf Arbeitnehmerin bei der B. Seit 15.12.2010 geht sie im Rahmen einer nebenberuflichen Beschäftigung einer Tätigkeit als Hausmeisterin für einen Gebäudekomplex der Wohnungseigentümergemeinschaft nach, wobei sie selbst in einem der Häuser eine Wohnung gemietet hat mit ihrem Ehemann zusammen.



Grundlage der Zusammenarbeit bildete zunächst ein so genannter Hausbesorgervertrag, der durch die Firma B. Immobilien GmbH als Hausverwaltungsgesellschaft mit Vertretungszusatz zwischen der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und der Klägerin am 15.12.2010 abgeschlossen worden war (vgl. Bl. 230-232 d.A.). In diesem Arbeitsvertrag war in § 3 zur Arbeitszeit folgende Regelung enthalten:



§ 3 Arbeitszeit



Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt zirka 30 Std./mtl. an 5 Arbeitstagen. Während der Ausübung des Winterdienstes erhöhen sich die Arbeitstage im Bedarfsfall auch 7 Wochentage.



Aufgrund eines Verwalterwechsels wurde am 14.02.2012 ein weiterer Hausbesorgervertrag mit der Klägerin abgeschlossen, wobei dieser Vertrag ausweislich der Titelzeile für die Beklagte mit Vertretungshinweis durch die H. Hausverwaltung GmbH ausgefertigt und auch unterschrieben worden war (vgl. Bl. 4-6 d.A. = Bl. 12-14 d.A.). Auch hier beinhaltet § 3 eine Regelung zur Arbeitszeit die wie folgt lautet:



§ 3 Arbeitszeit



Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt zirka 30 Std./mtl. Die Ausübung des Winterdienstes ergibt sich nach Bedarf auf alle Wochen- und Wochenend-Tage.



Ferner beinhalten die §§ 5 und 10 dieses Arbeitsvertrages nähere Festlegungen zu den Aufgaben, die die Klägerin im Rahmen ihres Hausmeisterdienstes zu erfüllen hat.



Zuletzt wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach den Regeln des am 15.01.2014 von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft mit Vertretungszusatz in der Titelzeile durch die H. Hausverwaltung GmbH ausgefertigten und auf Arbeitgeberseite mit Stempelaufdruck unterzeichneten Hausbesorgervertrag als Folgevertrag/Änderung zum Hausbesorgervertrag vom 15.10.2010 fortgeführt (vgl. Bl. 27-29 d.A.). Die Regelung in § 3 zur Arbeitszeit blieb gegenüber dem Vertrag aus 2010 unverändert. Die monatliche Vergütung wurde in § 6 des Arbeitsvertrages mit 450,00 € mit Wirkung ab dem 01.02.2014 festgelegt. In den §§ 5 und 10 sind erneut detaillierte Angaben zu den von der Klägerin zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen des Hausmeisterdienstes gemacht worden.



Das Vertragsverhältnis zwischen der H. Hausverwaltung GmbH und der Beklagten selbst regelt sich nach dem Hausverwaltungsvertrag/WEG-Verwaltung vom 17.01.2012 (vgl. Bl. 57-62 d.A.). In § 3 dieses Vertrages werden die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters näher umschrieben. Dort finden sich unter anderem folgende Festlegungen:



§ 3 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters



3.1 Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus den §§ 20-29 WEG, den Vereinbarungen im Gemeinschaftsvertrag / in der Teilungserklärung, aus den gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer und aus dem Inhalt dieses Verwaltervertrags.



3.2 Der Verwalter hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung in technischer, organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht notwendig ist. Er ist verpflichtet, die Anlage mit der Sorgfalt und nach den Grundsätzen eines ordentlichen und fachkundigen Kaufmanns zu betreuen; dabei hat er alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Seine Haftung wird auf Vorsatz und Fahrlässigkeit beschränkt.



3.3 Insbesondere hat der Verwalter folgende Rechte und Pflichten:



3.3.1 ...



3.3.2 ...



3.3.3 ...



3.3.4 Willenserklärungen entgegenzunehmen, soweit sie alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft betreffen



3.3.5 Bedienstete (Hausmeister, Putzfrau) auszuwählen und mit ihnen namens der Wohnungseigentümergemeinschaft in mehrheitlicher Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat einen Dienstvertrag abzuschließen bzw. zu kündigen oder im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Hausmeister-Servicevertrag abzuschließen. Die derzeit bestehenden Dienstleistungsverträge bleiben bestehen, soweit nicht seitens der Vertragspartner Änderungen gewünscht werden.



3.3.6 ...



...



Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es auch zu Schriftverkehr, hinsichtlich unterschiedlicher Auffassungen über die Art und Weise der Ausführung der von der Klägerin zu verrichtenden Arbeiten. Unter anderem verfassten die Klägerin und ihr Ehemann unter dem 01.08.2013 ein Schreiben (vgl. Bl. 80-84 d.A.), in welchem die Klägerin der H. Hausverwaltung GmbH gegenüber unter anderem auch Beschwerde führte dahingehend, dass seitens der Wohnungseigentümer teilweise in erheblichem Umfang Leistungen eingefordert wurden, was teilweise aus Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes auch in unbotmäßiger Art und Weise erfolgt sei. Auf Seite 4 dieses Schreibens listete die Klägerin mit ihrem Ehemann einen Katalog auf, mit welchem sie die zukünftige Zusammenarbeit aus ihrer Sicht festlegen wollten. Darin befinden sich unter anderem folgende Erklärungen:



Unsere neuen Regeln lauten als Reaktion auf die Undankbarkeit und die Ignoranz mancher Bewohner wie folgt



- Wir nehmen keine Aufgaben, Kritiken oder sonstigen Aufträge mehr von Eigentümern oder Mietern entgegen, sondern nur noch, wie vertraglich festgelegt, über die Hausverwaltung.



- Wir kümmern uns nicht mehr um die Mülltrennung oder Entfernung von Autoreifen, großen Kartonagen oder sonstigen Müll, der auf dem Gelände abgeladen wird (dies ist Aufgabe der Eigentümer).



- Wir nehmen keine Zusatzaufgaben mehr an, auch nicht über die Hausverwaltung. Die Installation des Wasser-Boilers in der Waschküche Haus 57 wird noch erledigt. Für die Reparatur der Waschbeton-Platten an den Treppenaufgängen ist eine Fachfirma zu beauftragen.



- ....



- Wir werden keine Stunden mehr leisten, die monatlich mehr als 30 ergeben. Falls dies nicht möglich ist, werden diese Stunden im nächsten Monat weniger geleistet.



- Angefallene Überstunden aus der Vergangenheit werden, soweit möglich, in den kommenden Monaten weniger geleistet.



- Überstunden wegen bevorstehenden Urlaub werden nicht mehr geleistet, wir werden im Urlaubsmonat somit nicht 30 Stunden, sondern bei 14 Tagen Urlaub, 15 Stunden leisten.



- ...



...



Am 12.12.2014 teilte die Klägerin per E-Mail (vgl. Bl. 73 d.A.) der H. Hausverwaltung GmbH die Urlaubsnahme über Weihnachten sowie über den Jahreswechsel mit folgenden Worten mit:



Ich wollte Ihnen nur sagen, dass wir vom 22.12.2014 bis 05.01.2015 Urlaub haben.



Die Klägerin erhielt seitens der H. Hausverwaltung GmbH unter dem 21.01.2015 eine Abmahnung (vgl. Bl. 149-150 d.A.). In diesem Abmahnschreiben wurden mehrere Beschwerden von Bewohnern der zu betreuenden Anwesen über angebliche Nichtausführung der nach dem Hausbesorgervertrag vereinbarten Tätigkeiten sowie von Bewohnern berichtetes unhöfliches Verhalten der Klägerin zum Anlass genommen, die Klägerin abzumahnen. Hinsichtlich weiterer Details wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.



Für den Zeitraum März 2012 bis Dezember 2014 hat die Klägerin sogenannte "Tätigkeitsberichte des Hausmeisters" zu den Akten gereicht (vgl. Bl. 151-160 d.A.). Aus diesen Aufstellungen geht für jeden einzelnen Tag ohne nähere zeitliche Bezeichnung hervor, wann an dem einzelnen Tag die Leistung erbracht wurde, zum einen aufgrund einer kurzen Tätigkeitsbeschreibung, in der Zusammenfassung in einem Begriff, welche Arbeit geleistet wurde. Eine weitere Spalte befasst sich mit der Angabe der Stundenanzahl, welche für diese aufgelistete Arbeit benötigt wurde. In der folgenden Spalte wird eine Zusammenfassung über den Monat aller dieser angegebenen Tätigkeiten an den einzelnen Tagen in Stunden und Minuten wiedergegeben. In der letzten Spalte wird unter Abzug von 30 Stunden, die von der Klägerin als Normalarbeitszeit für den Monat angegeben wird, die Anzahl der nach ihrer Ansicht geleisteten Überstunden ausgewiesen.



Mit einem von der H. Hausverwaltung GmbH unterzeichneten Schreiben vom 26.05.2015, welches der Klägerin am 29.05.2015 zugegangen war, wurde das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.06.2015, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt (vgl. Bl. 7 d.A. = Bl. 15 d.A.). Die Klägervertretung wies bereits mit Schreiben vom 02.06.2015 (vgl. Bl. 8 d.A. = Bl. 16 d.A.) die Kündigung mangels Beifügung einer Vollmacht gemäß § 174 BGB zurück.



In der Folge verfasste die Beklagtenvertretung unter dem 29.07.2015 ein weiteres Kündigungsschreiben, welches von der Beklagtenvertretung auch unterzeichnet wurde (vgl. Bl. 33-34 d.A. = Bl. 38-39 d.A.). Dieses Schreiben wurde unter Beifügung der Vollmacht der Klägerin zugestellt. Mit dieser Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.08.2015, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgekündigt.



1. Hinsichtlich der Kündigung vom 26.05.2015 vertrat die Klägerin bereits in erster Instanz die Auffassung, dass diese Kündigung mangels Beifügung einer auf die H. Hausverwaltung GmbH lautenden Vollmacht nach ihrer Ansicht unwirksam sei. Einige Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft hätten sich der Klägerin gegenüber überrascht gezeigt, dass eine Kündigung ausgesprochen worden ist. Hieraus schließe die Klägerin auch, dass eine Bevollmächtigung durch die Wohnungseigentümerversammlung jedenfalls nicht erfolgt sein könne. Die Kündigung sei auch im Gesetzessinne unverzüglich mit Schreiben vom 02.06.2015 unter Hinweis auf die fehlende Bevollmächtigung zurückgewiesen worden. Ferner werde bestritten, dass der von der H. Hausverwaltung verfassten Kündigung eine entsprechende Vollmacht zugrunde gelegen hat, die ihr durch Beschlussfassung des Verwaltungsbeirates der Beklagten am 19.05.2015 erteilt worden sei.



Nach Meinung der Klägerin verstoße die Kündigung auch gegen das Maßregelungsverbot in § 612 a BGB. Die Kündigung sei nämlich ausgesprochen worden, weil die Klägerin "es gewagt" habe, nach einer Krankmeldung im April 2015 der Aufforderung der Hausverwaltung H. GmbH zu widersprechen, wonach ihre Arbeiten zwischenzeitlich in Krankheitsfällen vom Ehemann der Klägerin zu erledigen sein. Es entspreche zwar den Tatsachen, dass der Ehemann der Klägerin in der Vergangenheit auf Verlangen der Hausverwaltung bei Krankheitsfällen der Klägerin eingesprungen sein. Dies sei ihm jedoch im April/Mai 2015 tatsächlich nicht möglich gewesen.



2. Nach Ansicht der Klägerin im Rahmen ihres erstinstanzlichen Vortrags sei auch die zweite Kündigung vom 29.07.2015 losgelöst von der Frage des Fehlens eines Kündigungsgrundes aus formell rechtlichen Gründen unwirksam. Die Originalvollmacht basiere nämlich nicht auf einer mehrheitlichen Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat der Beklagten, wie dies aber nach § 3 Ziffer 3 des Verwaltervertrages vorgesehen sein. Ein Beschluss der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend die Kündigung gegenüber der Klägerin liege jedenfalls nicht vor. Zudem hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass § 3 Ziffer 3.3.5 des Hausverwaltervertrages vom 17.01.2012 deshalb nicht rechtmäßig sei, da er zulasten der Wohnungseigentümer in unangemessenem Umfang der Verwaltungsgesellschaft Befugnisse einräume. Wesentliche Aufgaben, die das gemeinschaftliche Eigentum Kerngeschäft betreffen, würden hier von der Verwaltungsgesellschaft wahrgenommen. Es sei nach Meinung der Klägerin dabei nicht ausreichen, Befugnisse des Verwalters an ein Einvernehmen des Verwaltungsbeirates zu knüpfen. Die Kompetenzverlagerung wie sie hier vonstatten gegangen sei, stelle einen Verstoß gegen § 307 BGB dar. Die Klägerin verweist im Übrigen auf eine Entscheidung des OLG München im Beschluss vom 20.03.2008 unter dem Az. 34 Wx 46/07.



Die Kenntnis der Klägerin vom Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses sei nach Überzeugung der Beklagten für die Frage der Wirksamkeit hier ohne Bedeutung. Denn jedenfalls habe bei der Klägerin keine Kenntnis vom Inhalt des Hausverwaltervertrages vom 17.01.2012 vorgelegen. Zudem sei die Klägerin gerade nicht von einer Bevollmächtigung der Firma H. Hausverwaltung GmbH zur Kündigung ausgegangen. Eine solche Kenntnis von der Bevollmächtigung sei auch nicht etwa aus irgendeinem Vorverhalten der Klägerin abzuleiten. Die Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Hausverwaltung lasse den von der Beklagten hieraus gezogenen Rückschluss nach Meinung der Klägerin nicht zu. Denn es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, dass bei zu erledigenden Arbeiten seitens der Klägerin keine Abstimmung mit allen 43 Wohnungseigentümern durchgeführt worden sei. Die Hausverwaltung sei aber gerade nicht Arbeitgeberin der Klägerin.



3. Darüber hinaus hat die Klägerin bereits in erster Instanz aus den Jahren 2014 und 2015 jeweils die Abgeltung von 20 Urlaubstagen begehrt, die sie ihrem Vortrag nach aus betrieblichen Gründen nicht habe nehmen können. Teilweise sei es nur bei der Absicht geblieben, den Urlaub tatsächlich anzutreten. Für 2014 sei dies aus dem Schreiben der Klägerin vom 22.01.2015 (vgl. Bl. 74-69 d.A.) abzuleiten. Sie habe zwar für den Zeitraum 20.12.2014 bis 05.01.2015 Urlaub begehrt, sei jedoch letztlich gezwungen gewesen, im Zeitraum 27.12.2014 bis 29.12.2014 tatsächlich ihre Arbeitsleistung als Hausmeisterin zu erbringen. Gleiches gelte für den 01.01.2015. Im Kalenderjahr 2015 habe sie ebenfalls aus betrieblichen Gründen keine Urlaubstage nehmen können. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei dabei keineswegs davon auszugehen, dass die Klägerin einfach nur mitgeteilt habe, dass sie Urlaub nehmen werde. Sie habe vielmehr regelmäßig in früheren Fällen um Urlaub nachgesucht. Dabei seien diese Anfragen oft unbeantwortet geblieben. Es habe auch Fälle gegeben, in denen der Urlaub zwar bewilligt worden sei, dann aber kurz vor Urlaubsantritt hätte dies nicht mehr wahr sein soll. Darüber hinaus sei von ihr erwartet worden, dass sie letztlich auch während ihres Urlaubs zu Arbeitsleistungen zur Verfügung gestanden habe.



Hinsichtlich der Höhe des Anspruches verweise sie auf § 4 Ihres Arbeitsvertrages. Danach stünden ihr 20 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche zu. Ausgehend von 450,00 €/Monat seien dies 20,77 € pro Urlaubstag, sodass bei 20 Urlaubstagen 415,40 € als Urlaubsabgeltung für den Urlaub eines Kalenderjahres anzunehmen sei.



4. Schließlich hat die Klägerin bereits in erster Instanz aus dem Zeitraum 2012 - 2015 für von ihr angeblich geleisteter 142,25 Überstunden zu je 15,00 € pro Stunde einen Betrag von 2.205,00 € an Vergütung von der Beklagten begehrt. Bei der Berechnung der angefallenen Überstunden berief sich die Klägerin auf die Vereinbarung von 30 Arbeitsstunden pro Monat, verteilt auf eine Fünftagewoche. Zur Begründung ihres Anspruchs verwies die Klägerin auf die zu der Akte gereichten "Tätigkeitsberichte des Hausmeisters" (vgl. Bl. 151-160 d.A.). Schriftsätzlich wurde dabei zusammenfassend vorgetragen, dass im Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012 80,50 Überstunden angefallen seien. Für das gesamte Kalenderjahr 2013 seien dann 23,25 Überstunden sowie für das Kalenderjahr 2014 41,5 Überstunden aufgelaufen. Im Kalenderjahr 2015 seien dann nur noch 2,0 Überstunden dazugekommen. Die Klageforderung von 2.205,00 € ermittelt sich dabei allerdings aus einer Multiplikation von 147,00 Überstunden mit einem Stundenverdienst von 15,00 €. Die Klägerin habe während des laufenden Arbeitsverhältnisses mehrfach beanstandet, dass sie zu viele Stunden ableisten müssen. Sie habe entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht nur pauschale Tätigkeitsberichte eingereicht. Diese seien vielmehr detailliert und auch nachprüfbar.



Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.05.2015 nicht aufgelöst werden wird; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 29.07.2015 aufgelöst werden wird; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 830,80 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Urlaubsabgeltung); 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.205,00 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Überstundenvergütung).



Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.



1./2. Die Beklagte hat in erster Instanz darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach der Klägerin die Bevollmächtigung der H. Hausverwaltung GmbH bekannt gewesen sei, sodass die Kündigung auch nicht mangels Beifügung entsprechender Vollmachten unwirksam sein könne. Für die Klägerin sei die Bevollmächtigung der H. Hausverwaltung GmbH bereits aus der ausdrücklichen Benennung der Hausverwaltungsgesellschaft im Hausbesorgervertrag vom 14.02.2012 bekannt gewesen. Abgesehen davon habe die Klägerin fortlaufenden Kontakt gehabt zur H. Hausverwaltung GmbH. Sie habe unter anderem auch im Schreiben vom 22.01.2015 in ihrer Reaktion auf die arbeitsrechtliche Maßnahme der Abmahnung die H. Hausverwaltung GmbH auf Seite 1 als Arbeitgeberin bezeichnet. In gleicher Weise haben sie Kontakt hinsichtlich der von ihr genommenen Urlaubstage wie auch ihrer Gehaltsvorstellungen zur H. Hausverwaltung GmbH gehalten. Auf Seite 6 des Schreibens vom 22.01.2015 habe die Klägerin darüber hinaus ausgeführt, dass ihr die H. Hausverwaltung GmbH wohl als nächstes eine Kündigung schicken werde. In der Konsequenz verhalte sich die Klägerin mit ihrer Berufung auf eine angeblich nicht bestehende Vertretungsmacht treuwidrig, sodass das Zurückweisungsschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.06.2015 nach Überzeugung der Beklagten ohne Belang sei.



Die H. Hausverwaltung GmbH sei auch ausweislich der Regelung in § 3 Ziffer 3.3.5 des Hausverwaltungsvertrags vom 17.01.2012 ausdrücklich zum Ausspruch einer Kündigung gegenüber der Klägerin als Hausmeisterin befugt gewesen. Dass eine solche Kündigung in mehrheitlicher Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat der Beklagten zu erfolgen habe, sei nach Überzeugung der Beklagten lediglich eine Beschränkung im Innenverhältnis. Abgesehen davon habe diese nach dem Vertrag vorgesehene Abstimmung am 19.05.2015 im Rahmen eines Präsenztreffens der zwei, nach dem Tod des dritten Mitgliedes, verbliebenen Mitglieder des Verwaltungsbeirat der Beklagten stattgefunden. Entgegen der Überzeugung der Klägerin sei auch die Ziffer 3.3.5 in § 3 wirksam, da der Lebenssachverhalt, welchen das OLG München in seinem Beschluss vom 20.03.2008 zu entscheiden hatte, letztlich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen sei. Zudem sei nach dem Beschluss des OLG München unbedenklich, den Abschluss eines Vertrages auf Grundlage des von Wohnungseigentümern gebilligten Angebots dem Verwaltungsbeirat zu übertragen.



Die Kündigung sei auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB unwirksam, weil man bereits seit längerem eine Unzufriedenheit auf Seiten der Beklagten mit den Leistungen der Klägerin habe feststellen können. Während der Erkrankung der Klägerin habe dann ein externer Dienstleister beauftragt werden müssen, die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Hierbei sei keineswegs von der Klägerin verlangt worden, dass ihr Ehemann während der Arbeitsunfähigkeit diese Arbeiten hätte erledigen sollen. Richtig sei nur, dass in der Vergangenheit der Ehemann der Klägerin in Fällen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin die Arbeiten erledigt habe. Dies sei im Fall der Arbeitsunfähigkeit im April/Mai 2015 allerdings abgelehnt worden, sodass es zur Beauftragung der Firma K. gekommen sei. Aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung habe man dann keine Veranlassung mehr gesehen, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen, weil die Beauftragung der Firma K. im Ergebnis wirtschaftlich günstiger sei für die Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Folge habe dann auch der Verwaltungsbeirat der Verwalterin die Anweisung erteilt, der Klägerin gegenüber die Kündigung auszusprechen.



3. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch stehe der Klägerin nach Überzeugung der Beklagten weder für das Kalenderjahr 2014 noch hinsichtlich des zeitanteiligen Urlaubs aus dem Kalenderjahr 2015 zu, weil die Klägerin diesen Urlaub bereits genommen habe. Die Klägerin habe während des laufenden Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub beantragt. Sie habe vielmehr grundsätzlich nur die Verwaltungsgesellschaft darüber benachrichtigt, dass sie Urlaub machen werde. Diese privilegierte Verfahrensweise habe sich aus ihrer Stellung als Mitglied der Hausgemeinschaft entwickelt. Diese Praxis, Urlaub nur mitzuteilen, lasse sich auch aus der E-Mail vom 12.12.2014 (vgl. Bl. 73 d.A.) ableiten, in welcher die Klägerin lediglich darauf hinwies, dass sie in der Zeit vom 22.12.2014 bis 05.01.2015 Urlaub nehmen werden. Dass die Klägerin ihren Urlaub genommen hatte, lasse sich auch aus dem Schreiben vom 22.01.2015 (vgl. Bl. 74-79 d.A.) ableiten. Dort sei auf Seite 3 im ersten Absatz die Mitteilung enthalten, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2014 Sommerurlaub genommen habe. Ferner wird dort aufgeführt, dass die Klägerin über Weihnachten und den Jahreswechsel 2014/2015 (Silvester) Urlaub genommen habe.



4. Die Klägerin könne schließlich auch nicht mit Erfolg Vergütung für angeblich im Zeitraum März 2012 bis Dezember 2014 geleistete Überstunden von der Beklagten verlangen. Es fehle hier bereits an einer konkreten Darlegung, dass Überstunden überhaupt angefallen sind. Die Klägerin habe lediglich pauschaliert die Ableistung von Überstunden behauptet. Solche Überstunden seien aber von der Beklagten ebenso wenig wie von der Hausverwaltung angeordnet worden; sie seien auch nicht stillschweigend geduldet worden. Zum Jahreswechsel habe die Klägerin lediglich pauschalierte Tätigkeitsberichte für das jeweils zurückliegende Jahr in elektronischer Form an die H. Hausverwaltung GmbH gesandt. Diese Tätigkeitsberichte seien weder für die Beklagte kontrollierbar noch nachprüfbar.



Darüber hinaus hat die Beklagte in erster Instanz darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach ein Anspruch auf Überstundenvergütung bereits verwirkt sei. Bis zur Klageerhebung im September 2015 habe es nämlich keine Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs für Überstunden gegenüber der Beklagten gegeben. Die Beklagte habe daher auch nicht mehr mit einer Geltendmachung rechnen müssen. Dies ergebe sich aus dem eigenen Verhalten der Klägerin. Hierbei verweise die Beklagte insbesondere auf das Schreiben vom 01.08.2013, welches die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann an die H. Hausverwaltung GmbH gerichtet hat (vgl. Bl. 80-84 d.A.). Dort wurde der Verwaltungsgesellschaft durch die Klägerin die Vorgabe von "Regeländerungen" mitgeteilt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin in Zukunft nur noch 30 Stunden im Monat zu leisten bereit sei. Ferner wollte die Klägerin danach Überstunden aus der Vergangenheit in den nächsten Monaten, soweit möglich, abfeiern.



Das die Klage überwiegend abweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.04.2016 (vgl. Bl. 176-203 d.A.) stützt sich im Wesentlichen auf nachfolgende Gesichtspunkte.



1. Nach den Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts ist die Kündigung vom 26.05.2015 zum Ablauf des 30.06.2015 wirksam erklärt worden und hat das Arbeitsverhältnis daher zwischen den Parteien auch beendet.



Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Kündigung nicht bereits deshalb als unwirksam zu betrachten, weil dem Kündigungsschreiben selbst eine auf die H. Hausverwaltung GmbH ausgestellte Kündigungsvollmacht nicht beigefügt war. Zwar hat die Prozessvertretung der Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2015 die Kündigung unter Hinweis auf § 174 BGB mangels beigefügter Kündigungsvollmacht zurückgewiesen. Das Urteil begründet jedoch, dass hier im Sinne von § 174 Satz 2 BGB die Klägerin von dem Bestehen der Bevollmächtigung aufgrund anderer Umstände bereits in Kenntnis gesetzt worden sei, sodass ihr eine Zurückweisung der Kündigung aus Gründen mangelnder Bevollmächtigung verwehrt sei. Die Klägerin habe nämlich nicht nur von der Stellung der H. Hausverwaltung GmbH als für die arbeitsvertragliche Stellung der Klägerin bei der Beklagten verantwortliche Gesellschaft daraus ableiten können, dass die Verwalterin bereits beim Abschluss Ihres Arbeitsvertrages mitgewirkt hatte. Dies allein genüge zwar noch nicht zur Annahme der Existenz einer Kündigungsvollmacht. Die Klägerin habe sich aber in der Vergangenheit mehrfach im Schriftverkehr ausschließlich mit der Verwaltungsgesellschaft auseinandergesetzt, wenn es um Fragen des Arbeitsverhältnisses gegangen sei. So habe auch im Schreiben vom Januar 2015 die Klägerin die H. Hausverwaltung GmbH als ihren Arbeitgeber bezeichnet. In ihrem Arbeitsvertrag vom 14.02.2012 sei ebenfalls die H. Hausverwaltung GmbH als Vertreterin der Beklagten im Rubrum ausdrücklich als Arbeitgeberin benannt. Hierin könne eine konkludente Mitteilung der Bevollmächtigung erblickt werden, dass die H. Hausverwaltung GmbH auch zur Kündigung bevollmächtigt sei. Dies ergebe sich unter anderem aus den Formulierungen in dem Arbeitsvertrag, unter anderem in § 2. Dort ist geregelt, dass jeder Vertragspartner den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist kündigen könne. Die Klägerin habe in der Folgezeit während des gesamten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses stets das Handeln der H. Hausverwaltung GmbH ohne Vorlage einer Vollmachturkunde anerkannt, sodass die Berufung der Klägerin nunmehr auf eine fehlende Bevollmächtigung sich als treuwidrig erweise.



Eine Unwirksamkeit der Klausel in Ziffer 3.3.5. Hausverwaltervertrages vom 17.01.2012 sei ebenfalls nach Überzeugung des Arbeitsgerichts nicht erkennbar. Es würden nämlich keine unangemessenen Befugnisse an die Verwaltungsgesellschaft über wesentliche, das gemeinschaftliche Eigentum betreffende Kerngeschäfte eingeräumt. Ein Verstoß gegen § 307 BGB sei ebenfalls nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich ferner aus dem Beschluss des OLG München vom 20.03.2008 nichts anderes, weil die zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden streitgegenständlichen Sachverhalt gerade nicht anwendbar sein. Weder habe die Klägerin einen Vortrag dahingehend gehalten, dass der Abschluss des Verwaltervertrages aufgrund eines Ladungsmangels unwirksam sei, bzw. dass der Verwaltervertrag als Muster anwesenden Wohnungseigentümern bei der Beratung und Abstimmung nicht vorgelegt worden sei. Noch sei vorgetragen worden, warum der Beschluss inhaltlich ungültig sein soll, der den hier gegenständlichen Verwaltervertrag gebilligt hat und den Verwaltungsbeirat zum Abschluss des Vertrages letztlich auch ermächtigt hat. Warum der Verwaltervertrag überhaupt einer Inhaltskontrolle zu unterziehen sei, bleibe im Unklaren. Hier habe die Klägerin lediglich pauschalen Vortrag gehalten. Aber selbst bei Anwendbarkeit der Entscheidungsgrundsätze aus dem Beschluss des OLG München ergebe sich nichts anderes, weil in einem solchen Fall lediglich die Anfechtbarkeit dieses Vertrages durch die Wohnungseigentümer die Folge wäre. Bei unzulässiger Kompetenzverlagerung und Unrechtmäßigkeit der von der Klägerin kritisierten Klausel werde der Hausverwaltungsvertrag keineswegs als nichtig zu bewerten sein. Inhaltlich könne auch keine allumfassende Kompetenzverlagerung der Beklagten auf die H. Hausverwaltung GmbH im Hausverwaltungsvertrag ausgemacht werden. Ziffer 3.3.5 dieses Vertrages regele nur das Recht des Verwalters, Bedienstete auszuwählen, mit ihnen namens der Wohnungseigentümergemeinschaft Verträge abzuschließen bzw. zu kündigen. Dabei wird aber auch gleichzeitig die Pflicht festgelegt, dies nur in mehrheitlicher Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tun.



Nach den Ausführungen im Urteil fehlt es aber im Vorfeld des Ausspruchs der Kündigung der Klägerin gegenüber gerade nicht an einer mehrheitlichen Abstimmung des Verwaltungsbeirates der Beklagten. Die Beweisaufnahme habe nämlich letztlich ergeben zur Überzeugung des Gerichtes, das am 19.05.2015 im Rahmen einer gemeinschaftlichen Begehung der gesamten Anlage die beiden nach dem Tod des dritten Verwaltungsratsmitglieds, des Herrn N. , verbliebenen Mitglieder des Verwaltungsbeirates, die Zeugen T. und Ka. letztlich den Entschluss gefasst hatten, an dem Vertrag mit der Klägerin nicht weiter festzuhalten, sondern aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die Zukunft die Firma K. mit der Erledigung der Aufgaben zu betrauen. Es sei dabei auch der Beschluss gefasst worden, die H. Hausverwaltung GmbH mit der Kündigung der Klägerin gegenüber zu beauftragen. Der Hausverwalter, der Zeuge S., habe seinerseits entsprechend seiner Aussagen nicht an der Beschlussfassung mitgewirkt. Er habe den Beschluss allerdings begrüßt, weil für ihn als Verwalter die Arbeit dadurch für die Zukunft leichter zu händeln gewesen sei. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen sah das Gericht deshalb keinen Zweifel, da insbesondere bereits elf Monate vergangen gewesen waren im Zeitpunkt der Vernehmung.



Die Kündigung stelle sich auch nicht als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB dar. Hierzu fehle bereits ein substantiierter Vortrag der Klägerin, worin diese Maßregelung liegen soll. Allein die Pauschalbehauptung der Klägerin, dass die Kündigung eine Reaktion darauf sei, dass die Klägerin "es gewagt habe", nach Krankmeldung im April 2015 einer Aufforderung der Hausverwaltung zu widersprechen, wonach ihr Ehemann zwischenzeitlich die Arbeiten erledigen sollte, reiche hierzu nicht aus, zumal die Beklagtenseite diesen Vortrag bestritten habe. Es müsse dabei auch der Vortrag der Beklagten berücksichtigt werden, dass man bereits seit längerem mit Leistungen der Klägerin unzufrieden gewesen sei, was sich auch in den Aussagen der Zeugen wiedergespiegelt habe.



Sonstige Unwirksamkeitsgründe seien ebenfalls nicht zu erkennen.



2. Einer Überprüfung der zweiten Kündigung vom 29.07.2015 zum 31.08.2015 bedürfe es nach den Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts schon deshalb nicht mehr, weil das Arbeitsverhältnis auf Grund der ersten Kündigung mit Ablauf des 30.06.2015 beendet worden war. Die zweite Kündigung gehe damit ins Leere mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.



3. Der Klägerin bleibt der Erfolg ihrer Klage auch insofern versagt, als sie Vergütung für von ihr als geleistet angegebenen Überstunden aus den Zeitraum 2012 - 2015 begehrt in Höhe von 2.205,00 €. Nach den Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin hierzu die ihr obliegende Darlegungslast für einen Anspruch gemäß §§ 611 Absatz 1, 612 Absatz 1 BGB nicht erfüllt. Aus dem im Kalenderjahr 2013 bereits mit der H. Hausverwaltung GmbH geführten Schriftverkehr sei nämlich ohne weiteres gerade mit Blick auf die Formulierung im Schreiben vom 01.08.2013 (vgl. Bl. 80-84 d.A.) herauszulesen, dass die Beklagte zu Recht habe davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin die ihr übertragene Arbeit in Zukunft nur noch innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens der Arbeitszeit erfüllen will. Die Klägerin habe deutlich gemacht, dass sie keine Stunden mehr leisten wollen, die monatlich über die vereinbarten 30 Stunden hinausgehen. Sollte dies mal der Fall sein, so werde sie diese Stunden im nächsten Monat weniger leisten. Vor diesem Hintergrund wird im Urteil der Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß § 242 BGB als verwirkt in seiner Geltendmachung bewertet. Dabei sei das Zeitmoment dadurch erfüllt, dass die Klägerin seit 2010 im bestehenden Arbeitsverhältnis der Beklagten gegenüber zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Vergütungsansprüche für angefallene Überstunden geltend gemacht habe. Erstmalig im Klageerweiterungsschriftsatz vom 09.09.2015 sei eine Überstundenvergütung für die Kalenderjahre 2012 - 2014 begehrt worden. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt, da die Klägerin über einen langen Zeitraum ihr übertragene Arbeiten erledigt habe, dafür auch die monatlich abgerechnete und gezahlte Vergütung entgegengenommen habe, ohne irgendeinen Hinweis darauf, dass sie davon ausgehe, ihr sei noch darüber hinaus eine Vergütung für Überstunden zu zahlen. Damit sei nämlich dann auch der Beklagten die Möglichkeit genommen worden, zum Beispiel dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin weniger Tätigkeiten zugewiesen erhalte, um so im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit die anfallenden Arbeiten auch erledigen zu können. Es sei der Beklagten auch verwehrt gewesen, eventuell inhaltliche Vorgaben zu machen, nach welchen die Aufträge mit geringerem Zeitaufwand hätten erledigt werden können. Die Klägerin habe somit durch ihr eigenes Verhalten bei der Beklagten das Vertrauen erzeugt, dass sie eine Überstundenvergütung der Beklagten gegenüber nicht mehr geltend machen werde. Hieran ändere sich auch nichts, wenn man die Vorlage der in elektronischer Form geführten Tätigkeitsberichte zum Jahresende betrachte. Die Vorlage eines solchen Tätigkeitsberichtes sei nämlich keineswegs zwingend als Nachweis zu verstehen für geleistete Überstunden verbunden mit einer Forderung, noch zusätzlich eine Vergütung dafür erhalten zu müssen.



4. Ein Anspruch über die ausgeurteilte Urlaubsabgeltung für acht Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2015 hinausgehend stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2014 bestünden nämlich bereits mit Blick auf § 7 Absatz 3 BUrlG nicht mehr. Abgesehen davon habe die Klägerin ihren Jahresurlaub auch tatsächlich genommen. Für das Kalenderjahr 2015 sei aufgrund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.06.2015 ein Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte des Kalenderjahres 2015 zu verzeichnen. Grundsätzlich stehe der Klägerin damit nur noch 6/12 von 20 Arbeitstagen an Urlaubsanspruch zu. Von diesen zehn Urlaubstagen habe die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der E-Mail vom 12.12.2014 (vgl. Bl. 73 d.A.) sowie im Schreiben der Klägerin vom 22.01.2015 (vgl. Bl. 74-79 d.A.) zumindest den Freitag 02.01.2015 wie auch den Montag 05.01.2015 als Urlaubstage bereits genommen. In der Konsequenz sei deshalb nur für acht Urlaubstage Urlaubsabgeltung zu bezahlen. Dies bedeute bei 450,00 € / Monat / 22 Arbeitstage einen Betrag von 20,45 € pro Urlaubstag. In der Multiplikation mit acht Urlaubstagen ergebe sich der ausgeurteilte Betrag von 163,63 €.



Im Rahmen der Berufung geht die Klägerin weiterhin davon aus, dass das Arbeitsverhältnis durch keine der beiden Kündigungen beendet worden sei, sodass ihr letztlich auch für beide Kalenderjahre 2014 und 2015 der volle Urlaub abzugelten sei. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr für in den Kalenderjahren 2012 - 2015 angefallene Überstunden einen Betrag von 2.114,25 € netto zu zahlen.



1. Die Kündigung vom 26.05.2015 sei vom Arbeitsgericht zu Unrecht als wirksam bewertet worden. Dies ergebe sich zunächst bereits daraus, dass die Klägerin gerade nicht im Sinne von § 174 Satz 2 BGB in Kenntnis gesetzt worden sei über das Bestehen einer Kündigungsvollmacht der H. Hausverwaltung GmbH. Allein aus der Tatsache, dass die H. Hausverwaltung GmbH den Anstellungsvertrag vom 14.02.2012 mit der Klägerin als Vertreter der Beklagten abgeschlossen hat, führe nämlich nicht zwingend zu dem Rückschluss, dass die Verwaltungsgesellschaft auch zur Kündigung berechtigt sei. Dies lasse sich nach Überzeugung der Klägerin auch nicht in der Zusammenschau daraus ableiten, dass die Klägerin regelmäßig in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten mit der Verwaltungsgesellschaft korrespondiert habe und diese dann auch in Schreiben als "Arbeitgeber" bezeichnet habe. Aus § 2 des Anstellungsvertrages lasse sich ebenfalls keine konkludente Mitteilung einer Bevollmächtigung erkennen, weil dort nur geregelt sei, dass jeder Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen könne. Die Klägerin verweist darüber hinaus auch auf den Werdegang bis hin zum Abschluss des Vertrages vom 14.02.2012, woraus ebenfalls nicht der Rückschluss gezogen werden könne, dass die Beklagte generell der Verwaltungsgesellschaft eine Kündigungsbefugnis eingeräumt habe. Mit Blick darauf, dass der Klägerin der Hausverwaltervertrag vom 17.01.2012 zum Zeitpunkt des Erhalts der ersten Kündigung vom 26.05.2015 nicht vorgelegen habe, könne sie keine Kenntnis gehabt haben davon, dass die Verwaltungsgesellschaft ihr gegenüber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen sei. Auch bei Abschluss des Anstellungsvertrages habe eine Vollmacht für die H. Hausverwaltung GmbH nicht vorgelegen. Mithin betrachte es die Klägerin dann auch nicht als treuwidrig, wenn sie sich der Beklagten gegenüber auf diese fehlende Kenntnis des Vorliegens einer Bevollmächtigung berufe.



Ferner sei dem Arbeitsgericht in der Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens eines wirksamen Verwaltungsbeiratsbeschlusses nach Meinung der Klägerin nicht zu folgen. Die Aussage des Zeugen T. sei nämlich keineswegs widerspruchsfrei. Der Zeuge T. habe nämlich ausgesagt, dass am 19.05.2015 "im Moment" noch nichts weiter beschlossen worden sei. Ein Kündigungsbeschluss sei irgendwann getroffen worden. Er wisse nicht mehr genau, wann das war. Bei der Bewertung der Aussage der Zeugin Ka. habe das Arbeitsgericht ein erkennbares Eigeninteresse dieser Zeugin völlig unbeachtet gelassen. Die Zeugin sei nämlich mit den Leistungen der Klägerin nicht zufrieden gewesen, was sie die Klägerin auch habe spüren lassen. Auch hier sei die Aussage keineswegs plausibel, weil die Zeugin zunächst die Erklärung abgegeben habe, dass der Verwalter, der Zeuge S. , mitgestimmt habe. Später habe sie jedoch im Rahmen der weiteren Aussage ihre Erklärung dahingehend korrigiert, dass der Zeuge S. gar nicht mitgestimmt haben könne. Mit Blick auf die tatsächlich angefallenen Kosten für die Tätigkeit der Klägerin in Relation zu den Kosten, die durch Einsatz der Firma K. Gebäudeservice nunmehr entstehen, könne von einer wirtschaftlichen Betrachtung her kaum nachvollzogen werden, dass die Beklagte wirtschaftliche Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses in den Vordergrund gestellt haben will. Während für die Klägerin 450,00 € pro Monat haben aufgewandt werden müssen ergebe sich aus dem Kontoblatt vom 12.10.2016 an monatlichen Kosten für die Firma K. Gebäudeservice ein Betrag von 654,50 € (vgl. Bl. 250 d.A.).



2. Die Kündigung vom 29.07.2015 sei ebenfalls unwirksam, auch wenn das Arbeitsgericht sich konsequenterweise wegen des gefundenen Ergebnisses zur ersten Kündigung mit dieser Kündigung nicht weiter auseinandergesetzt hat. § 3 Ziffer 3.3.5 des Hausverwaltervertrages vom 17.01.2012 halte nämlich einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Insoweit sei von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB auszugehen. Zwar sei der streitgegenständliche Vertrag mit der Entscheidung des OLG München in seinem Beschluss vom 20.03.2008 - 34 Wx 46/07 - nicht identisch, dennoch ergebe sich die Kontrollfähigkeit mit Blick auf die Ähnlichkeit der Verwaltervertragsklauseln. Das OLG stufe nämlich die Klausel des dortigen Hausverwaltungsvertrages als unwirksam ein, unter Hinweis auf Verlagerung grundsätzlicher Kompetenzen der Eigentümerversammlung auf die Person des Verwalters, weil es an einer entsprechenden Begrenzung der Verwalterbefugnisse fehle. In der Konsequenz bedeute dies aber, dass nach § 306 Absatz 1 BGB als lex specialis zu § 139 BGB nur § 3 Ziffer 3.3.5 des Hausverwaltervertrages unwirksam sei, während der gesamte übrige Vertrag wirksam bleibe. Mithin fehle es an einer wirksamen Bevollmächtigung der Hausverwaltungsgesellschaft zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Klägerin. Abgesehen davon habe die Mindestanzahl der Beiratsmitglieder, wie sie in § 29 WEG mit 3 Personen angegeben werde, bei der Beschlussfassung als Folge des Todes des dritten Verwaltungsbeiratsmitglieds nicht mehr vorgelegen.



3. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin keinen Vergütungsanspruch für von ihr geleistete Überstunden aus dem Zeitraum 2012 - 2014 habe wirksam geltend machen können. Der Klägerin stehe vielmehr für 140,95 Überstunden zu je 15,00 € Betrag von 2.114,25 € netto zu. Insoweit nehme die Klägerin Bezug auf ihre Darstellung im Schriftsatz vom 16.03.2016 auf den Seiten 4 - 11 (vgl. Bl. 140-147 d.A.). Es wäre Sache des Arbeitsgerichtes gewesen hier entsprechende Hinweise zu geben bzw. die gebotene Einvernahme der Klägerin als Partei durchzuführen. Die "Tätigkeitsberichte des Hausmeisters" habe die Klägerin bereits erstinstanzlich vorgelegt. In handschriftlichen Notizen der Klägerin, die diese vorlegen könne, ergäben sich hinsichtlich der einzelnen Tage auch die geleisteten Arbeitsstunden in Zuordnung zur jeweiligen Tageszeit, wie beispielhaft für die Tage 07.07.2012, 09.07.2012, 13.07.2012 und 17.07.2012 schriftsätzlich vorgetragen sei (vgl. Schriftsatz der Klägervertretung vom 29.07.2016 auf Seite 12 -Bl. 226/227 d.A.). Auch sei die Hausverwaltungsgesellschaft über das Anfallen von Überstunden sowie über den Umfang von der Klägerin teils schriftlich, überwiegend jedoch mündlich informiert worden. Insbesondere habe die Hausverwaltungs GmbH aus den am Jahresende eingereichten Tätigkeitsberichten erkennen können, dass in den Sommermonaten die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden pro Monat nicht ausreiche, um das Arbeitspensum zu bewältigen. Nach Meinung der Klägerin und Berufungsklägerin habe das Arbeitsgericht die an die Klägerin als Arbeitnehmerin gestellten Anforderungen zur Erfüllung der Darlegungslast überspannt. Es könne auch keine Rede davon sein, dass der Anspruch hinsichtlich seiner Geltendmachung verwirkt sei. Nach Überzeugung der Klägerin sei nämlich schon das Zeitmoment nicht erfüllt. Seit 2010 habe die Klägerin die Vergütung von Überstunden geltend gemacht. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, wonach Forderungen vor Ablauf der dafür vorgesehenen Verjährungsfrist verwirken, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich beziffert geltend gemacht worden sind.



4. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung unter Berücksichtigung der ihr zugesprochenen Urlaubsabgeltung in Höhe von 163,63 € für acht Urlaubstage die Abgeltung von weiteren 32 Urlaubstagen, mithin den zu 830,80 € noch fehlenden Abgeltungsbetrag von 667,17 €. Die Klägerin bleibt auch im Rahmen ihrer Berufung bei ihrer Darstellung, dass die Möglichkeit Urlaub tatsächlich anzutreten und zu nehmen aus betrieblichen Gründen nicht gegeben gewesen sei. Anfang 2005 habe noch in einem Gespräch mit dem Verwalter, dem Zeugen S. , die Klägerin sinngemäß die Antwort erhalten, dass man die Frage des Urlaubs noch regeln müsse, dass die Klägerin aber solange noch Schnee fallen könne, ihren Urlaub nicht nehmen könne. Mit Blick darauf, dass die Klägerin von der Unwirksamkeit der Kündigungen ausgehe, könne auch der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2015 keinen zeitanteiligen Abzügen unterliegen.



Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 14. April 2016, Az.: 5 Ca 659/15 1. festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.05.2015 nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 29.07.2015 aufgelöst worden ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 667,17 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2015 (weitere Urlaubsabgeltung); 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.114,25 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2015 (Überstundenvergütung).



Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.



Nach Überzeugung der Beklagten und Berufungsbeklagten hat das Arbeitsgericht in rechtlicher Hinsicht den Sachverhalt nicht falsch bewertet.



1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nach Überzeugung der Beklagten auf der Basis der zunächst ausgesprochenen Kündigung vom 26.05.2015 zum Ablauf des 30.06.2015 beendet worden.



Die Klägerin könne sich nicht auf § 174 BGB gestützt darauf berufen, die Kündigung sei deshalb unwirksam, weil der Kündigung keine Vollmacht ausgestellt auf die H. Hausverwaltung GmbH beigefügt gewesen sei. Zu Recht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass im Sinne von § 174 Satz 2 BGB die Klägerin sich in Kenntnis der bestehenden Vollmachtsituation bereits befunden gehabt habe im Zeitpunkt des Erhalts der Kündigungserklärung. Insoweit wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.



Nach Überzeugung der Beklagten habe das Arbeitsgericht in zutreffender Weise die Berufung der Klägerin auf die fehlende Kenntnis von der Situation der Bevollmächtigung der H. Hausverwaltung GmbH als treuwidrig eingestuft. Die ständige Kommunikation zwischen der Klägerin und der Hausverwaltung, in welcher die Hausverwaltung auch von der Klägerin teilweise als Arbeitgeberin bezeichnet wurde, verbietet der Klägerin sich entgegen § 242 BGB auf die mangelnde Kenntnis zu berufen. In der Vergangenheit habe die Klägerin Mehrfacherklärungen der Hausverwaltung ohne Vorlage einer Vollmacht anerkannt. Die Klägerin habe auch am 21.01.2015 eine Abmahnung erhalten, ohne dass dabei eine Sondervollmachturkunde reklamiert worden sei.



Dem Arbeitsgericht sei auch insoweit zu folgen, dass § 3 Ziffer 3.3.5 des Hausverwaltervertrages wirksam sei, wobei insbesondere die vom OLG München in dem von der Klägerin angeführten Beschluss vom 20.03.2008 aufgestellten Grundsätze für den vorliegenden Fall keine Bedeutung haben. Selbst wenn eine vergleichbare Situation gegeben wäre, so wäre dieser Punkt im Hausverwaltervertrag vom 17.01.2012 nur anfechtbar. Die Nichtigkeit wäre hier nicht die Konsequenz. Aber, wie bereits in erster Instanz dargestellt, sei dieser Teil des Hausverwaltervertrages auch wirksam, sodass im Wesentlichen auf die Inhalte des Vortrags vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen werden könne.



Der Hinweis auf die fehlerhafte Besetzung des Verwaltungsbeirates habe ebenfalls keine Auswirkungen, da die verbliebenen Mitglieder berechtigt gewesen seien nach Meinung der Beklagten, die Geschäfte bis zur Berufung eines neuen Mitgliedes weiterhin auszuüben. Abgesehen davon sei auch hier bei Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl ein vom Verwaltungsbeirat gefasster Beschluss nur anfechtbar, jedoch nicht nichtig. Dass die erforderliche Abstimmung überhaupt stattgefunden habe sei im Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend vom Arbeitsgericht festgestellt worden.



Die Frage der Wirtschaftlichkeit als Basis für die Entscheidung der Beauftragung der Firma Gebäudeservice K. könne jedenfalls aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen kaum infrage gestellt werden, da selbst bei zunächst gleich hoch erscheinenden Kosten zu berücksichtigen sei, dass bei den Ausgaben für die Klägerin solche Ausgaben für Betriebskosten (Benzin für Motorgeräte; Streusalz; Wartung, Instandsetzung und Beschaffung der Gartengeräte; Abfuhr des Grünschnitts etc.) noch hinzuzurechnen seien. Auch umfasse der Vertrag mit der Firma Gebäudeservice K. einen 24-Stunden-Notruf-Bereitschaftsdienst. Schließlich entfalle der Aufwand für die Beklagte, wenn es um die Beschaffung von Vertretungen für Urlaub oder Krankheit der Klägerin gegangen war.



2. Zur Kündigung vom 29.07.2015 bedürfe es im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung vom 26.05.2015 im Rahmen der Berufung keiner weiteren Ausführungen.



3. Der weiter verfolgte Anspruch auf Vergütung von Überstunden sei auch nach dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung nicht begründet. Dem Arbeitsgericht könne nicht vorgehalten werden, zur Frage des Umfangs der erforderlichen Darlegung keine Hinweise gegeben zu haben. Dies sei sowohl im Rahmen der Güteverhandlung vom 14.09.2015, aber auch im Kammertermin vom 10.12.2015 erfolgt, wie man an den Ausführungen der Klägervertretung im Schriftsatz vom 16.03.2016 erkennen könne. Soweit die Klägerin sich auf neuen Sachvortrag berufe, insbesondere darauf, zeitnah handschriftliche Aufzeichnungen erstellt zu haben, sei dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen. Der Beklagten seien jedenfalls solche handschriftlichen Aufzeichnungen nicht bekannt.



4. Urlaubsabgeltung stehe der Klägerin trotz ihrer Ausführungen im Rahmen des Berufungsverfahrens über den Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung hinausgehend nicht zu. Die Behauptung, Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht habe nehmen zu können, stehe im Übrigen im Widerspruch zum eigenen Vortrag. So habe die Klägerin noch im Schreiben vom 22.01.2015 auf Seite drei in der zweiten Hälfte des ersten Absatzes davon gesprochen, Sommerurlaub genommen zu haben. Ferner hat die Klägerin in ihrer E-Mail vom 12.12.2014 die Urlaubsnahme für die Zeit Ende 2014 bis zum 05.01.2015 mitgeteilt. Urlaub aus dem Kalenderjahr 2014 wäre, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, nach § 7 Absatz 3 BUrlG erloschen. Das Arbeitsgericht habe mit Blick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2015 zu Recht nur einen anteiligen Urlaubsanspruch für dieses Kalenderjahr angenommen. Dieser anteilige Anspruch sei dann ebenfalls zutreffend um die beiden auch nach dem Vortrag der Klägerin genommenen Urlaubstage am Freitag 02.01.2015 und Montag 05.01.2015 reduziert worden.



Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze aus beiden Instanzen nebst deren Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Arbeitsgerichtes wie auch des Landesarbeitsgerichtes sowie auf das Urteil des Arbeitsgerichtes Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 14.04.2016 (vgl. Bl. 165-173 d.A.) verwiesen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Absatz 2b und 2c ArbGG statthaft. Sie ist gemäß den §§ 64 Absatz 6, 66 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form fristgerecht eingelegt und begründet worden.



II. Die Berufung ist jedoch insgesamt unbegründet. Die Berufung der Klägerin bleibt insoweit ohne Erfolg, als sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der ersten ausgesprochenen Kündigung vom 26.05.2015 zum 30.06.2015 zur Wehr setzt [dazu weiter unter II 1.]. Der auch in zweiter Instanz verfolgte Antrag mit dem Ziel der Feststellung der Unwirksamkeit der zweiten Kündigung vom 29.07.2015 zum 31.08.2015 ist ebenfalls unbegründet, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits mit Ablauf des 30.06.2015 beendet war [dazu weiter unter II 2.]. Soweit die Klägerin weitergehende, über die Tenorierung des Urteils des Arbeitsgerichts hinausgehender Urlaubsabgeltungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend macht, bleibt der Berufung der Erfolg ebenfalls versagt [dazu weiter unter II 3.]. Letztlich stehen der Klägerin auch keine Vergütungsansprüche für in zweiter Instanz angeführte Überstunden in einem Umfang von 140,95 Stunden zu [dazu weiter unter II 4.].



1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist, wie vom Arbeitsgericht bereits rechtsfehlerfrei ausgeführt, auf der Basis der Kündigung vom 26.05.2015 zum Ablauf des 30.06.2015 beendet worden. Die Kündigung ist nicht unwirksam mangels gleichzeitig zur Erklärung der Kündigung erfolgten Vollmachtnachweises [dazu weiter unter II 1.a)]. Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass nach Auffassung der Klägerin § 3 Ziffer 3.3.5 des Hausverwaltungsvertrages vom 17.01.2012 hinsichtlich der dort auf die H. Hausverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben und Befugnisse seinerseits unwirksam wäre [dazu weiter unter II 1.b)]. Die Berufung bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als die Klägerin gegen die Wirksamkeit des Kündigungsausspruchs einwendet, es habe am 19.05.2015 keinen wirksamen Beschluss des Verwaltungsbeirats der Beklagten gegeben, welcher die H. Hausverwaltung GmbH zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin beauftragt habe [dazu weiter unter II 1. c)]. Weitere Unwirksamkeitsgründe, die dazu führen könnten, dass die Kündigung vom 26.05.2015 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum Ablauf des 30.06.2015 beendet haben könnte, sind nicht erkennbar [dazu weiter unter II 1. d)].



a) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie sich nicht darauf berufen, dass der H. Hausverwaltung GmbH das Recht zum wirksamen Ausspruch einer Beendigungskündigung im Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zugestanden hat, weil sie bei der Erklärung der Kündigung die Bevollmächtigung nicht nachgewiesen habe.



aa) Nach § 174 Satz 1 BGB führt zwar das Fehlen einer Vollmachturkunde bei der Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäftes - etwa einer Kündigungserklärung in einem Arbeitsverhältnis - , welches durch einen Bevollmächtigten vorgenommen worden ist, dann zur Unwirksamkeit, wenn der Erklärungsempfänger genau aus diesem Grunde das Rechtsgeschäft unverzüglich zurückweist. Unverzüglich bedeutet nach der Klammerdefinition in § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB, dass dies ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Dabei ist anerkannt, dass dem Erklärungsempfänger eine Bedenkzeit zuzubilligen ist und ihm auch die Möglichkeit zustehen muss, sich kurzfristig Rechtsrat einholen zu können. Eine Zurückweisung binnen einer Woche nach Kenntnis von der Kündigung und vom Fehlen der Vollmachtsurkunde wird in der Regel noch rechtzeitig sein, später hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. QUECKE in HENSSLER / WILLEMSEN / KALB, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. Köln 2016, Rn. 31 zu § 1 KSchG m.w.N.; BAG Urteil vom 08.12.2011 - 6 AZR 354/10 - in NZA 2012, 495-499 [BAG 08.12.2011 - 6 AZR 354/10] - Rn. 33 bei [...]). Allerdings schränkt § 174 Satz 2 BGB diese Möglichkeit der Zurückweisung dahingehend ein, dass die Zurückweisung dann ausgeschlossen ist wenn der Vertretene den Erklärungsgegner von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Dabei genügt auch ein konkludentes in Kenntnis setzen. Die Kenntniserlangung auf sonstige Weise reicht dagegen nicht aus (vgl. QUECKE aaO; BAG Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - in NZA 2006, 980-985 [BAG 12.01.2006 - 2 AZR 179/05] - Rn. 36 bei [...]). Einer solchen Mitteilung im Sinne von § 174 Satz 2 BGB kann es auch im Einzelfall gleichstehen, wenn der aufgetretene Vertreter von Seiten des Vertretenen erkennbar in eine Stellung berufen wurde, die üblicherweise mit einer Kündigungsvollmacht verbunden ist (vgl. Quecke aaO; BAG Urteil vom 22.01.1998 - 2 AZR 267/97 - in NZA 1998, 699-701 [BAG 22.01.1998 - 2 AZR 267/97] - Rn. 13 bei [...]).



bb) Wendet man diese allgemeinen Grundsätze im Bereich der §§ 174,180 BGB an, so ist die Kündigung vom 26.05.2015 der Klägerin gegenüber jedenfalls nicht als Folge der fehlenden Vorlage einer Vollmachturkunde bei Ausspruch der Kündigung unwirksam. Es ist zwar unbestritten, dass das Kündigungsschreiben selber ohne Beifügung einer auf die H. Hausverwaltung GmbH lautenden von der Beklagtenseite ausgestellten Vollmacht an die Klägerin versandt wurde, bzw. dass dieses Kündigungsschreiben ohne eine solche Vollmachtsurkunde bei ihr zugegangen ist. Ebenso kann die Zurückweisung vom 02.06.2015 in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Sinne von § 174 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB als unverzügliche Rüge der mangelnden Vollmacht gewertet werden. Allerdings ist es der Klägerin verwehrt gewesen, sich der Beklagten gegenüber auf diesen Sachverhalt dergestalt zu berufen, dass sie keine Kenntnis davon gehabt haben will, dass die H. Hausverwaltung GmbH ihr gegenüber in Angelegenheiten, die auch die Begründung sowie die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses betreffen, befugt gewesen sei mit Wirkung für und gegen die Beklagte der Klägerin gegenüber Erklärungen abzugeben. Es gibt eine Vielzahl von Anhaltspunkten, aus denen heraus von einem konkludenten Inkenntnissetzen der Klägerin durch die Beklagtenseite ausgegangen werden kann. An erster Stelle ist dabei bereits der Abschluss des Hausbesorgervertrages vom 14.02.2012 zu benennen. Dort ist bereits im Eingang vor den einzelnen Regelungen auf der ersten Seite (vgl. Bl. 4 d.A. = Bl. 12 d.A.) deutlich gemacht worden, dass zwar die Beklagte selbst die Arbeitgeberstellung inne hat, dass aber schon beim Vertragsabschluss des Arbeitsvertrages die Beklagte sich durch die H. Hausverwaltung GmbH vertreten ließ. Der Vertrag wurde dann auch erkennbar durch einen Mitarbeiter der H. Hausverwaltung GmbH auf Arbeitgeberseite am Schluss des Vertrages unterzeichnet. Zudem wurde über die Unterschrift der Firmenstempel aufgedruckt. In gleicher Weise wurde beim Hausbesorgervertrag vom 15.01.2014 (vgl. Bl. 27-29 d.A.) verfahren. Dies war für die Klägerin auch kein neuer Vorgang, dass die Beklagte, wenn es um die Begründung des Arbeitsverhältnisses gegangen ist, nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern sich vertreten lässt. Bereits der erste Hausbesorgervertrag vom 15.12.2010, wurde von der damals noch mit der Hausverwaltung betrauten Butz Immobilien GmbH als Vertretung für die Beklagte abgeschlossen und auf Arbeitgeberseite auch unterzeichnet (vgl. Bl. 230-232 d.A.). Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin in vielfältiger Weise sich ausschließlich hinsichtlich der Führung ihres Arbeitsverhältnisses, sei es bei Fragen der auszuführenden Arbeiten oder der Urlaubsnahme nach dem Inhalt der Prozessakte ausschließlich mit der H. Hausverwaltung GmbH auseinandergesetzt. Die Klägerin wusste daher um die Stellung der H. Hausverwaltung GmbH. Dies lässt sich auch sprachlich daraus ableiten, dass die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 22.01.2015 (vgl. Bl. 74-79 d.A.) die H. Hausverwaltung GmbH als Arbeitgeberin bezeichnet hat. Die Klägerin hatte auch letztlich keine Probleme damit, das Arbeitsverhältnis als wirksam begründet zu betrachten, obwohl auch bei Abschluss der einzelnen das Arbeitsverhältnis bestimmenden Verträge seitens der H. Hausverwaltung GmbH oder ihrer Vorgängergesellschaft eine von der Beklagten ausgestellte Vollmacht nicht präsentiert worden war. Vor diesem Hintergrund war der Klägerin letztlich bekannt, wie sie während des gesamten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses durch ihr eigenes Verhalten signalisierte, dass die H. Hausverwaltung GmbH die Befugnis eingeräumt bekommen hat von der Beklagten, in arbeitsvertraglichen Dingen auch hinsichtlich der grundlegenden Fragen der Begründung und Beendigung, im Interesse der Beklagten gegenüber der Klägerin tätig zu werden. Das Arbeitsgericht hat vor diesem Hintergrund völlig zu Recht entschieden, dass es der Klägerin im konkreten Fall verwehrt ist, sich zur Verteidigung gegenüber der Kündigungserklärung vom 26.05.2015 auf das Fehlen einer beigefügten Vollmachtsurkunde für die H. Hausverwaltung GmbH berufen zu können.



cc) Die Klägerin befand sich also aufgrund einer Vielzahl von Fakten im Sinne von § 174 Satz 2 BGB - konkludent - in Kenntnis der Bevollmächtigung der H. Hausverwaltung GmbH, wenn es um ihr Arbeitsverhältnis, auch soweit es um die Begründung gegangen war und später dann um dessen Beendigung einmal gehen würde.



Die Klägerin hat ohne jegliche Bedenken die Arbeit für die Beklagte aufgenommen, wofür sie letztlich auch vergütet wurde (hinsichtlich der Normalstunden).



Hieraus ist ohne Zweifel ableitbar, dass die H. Hausverwaltung GmbH als Bevollmächtigte der Beklagten in deren Interesse - letztlich auch nach Abstimmung zumindest mit dem Verwaltungsbeirat der Beklagten - die Arbeitgeberfunktion nach außen wahrnimmt. Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion gehört dann aber auch der Ausspruch einer Beendigungskündigung.



Die Tatsache, dass etwa ein Personalleiter aufgrund seiner Stellung innerhalb des Unternehmens durchaus auch ohne Vorlage einer ihn hierzu berechtigenden Vollmacht wirksam eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklären kann, bedeutet letztlich auch nicht, dass der Personalleiter völlig willkürlich ohne zumindest im Interesse seiner Arbeitgeberin zu handeln oder mit Abstimmung der Geschäftsführung / des Vorstandes / des Inhabers einfach eine Kündigung aussprechen darf.



Die Frage der möglichen Verletzung schuldrechtlicher Beschränkungen des rechtlichen Könnens hat für die Bejahung einer berechtigten Annahme der Außenwirkung gegenüber Dritten wie auch der Wirkung von Erklärungen gegenüber Mitgliedern der Belegschaft eines Betriebes letztlich keine Bedeutung. Aus dem Blickwinkel des objektiven Betrachters in der Person des Erklärungsempfängers muss dabei dennoch zunächst von einem der Beklagten / der Arbeitgeberseite zuzurechnenden Handeln bei der Kündigungserklärung ausgegangen werden.



Wer Arbeitsverhältnisse begründen darf, kann sie in aller Regel auch durch seine Erklärung beenden. Zur Stützung der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass dies im vorliegenden Fall für die Verwaltungsgesellschaft keine Gültigkeit haben soll, hätte die Klägerin konkrete Fakten vortragen müssen, aus denen sich zumindest Indizien ableiten ließen, dass die H. Hausverwaltung GmbH im Unterschied zum Normalfall gerade keine grundlegende Befugnis zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen (nach entsprechender vorheriger Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat der Beklagten) hatte. Aus dem Verhalten der Beklagten nach Zugang der Kündigung ergibt sich aber eindeutig, dass die der Klägerin gegenüber gemachte Erklärung dem tatsächlichen Interesse wie auch der Beschlusslage der Beklagten, vertreten durch ihren Verwaltungsbeirat, entsprochen haben muss.



b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus der Festlegung der Aufgaben und Befugnisse des Verwalters im Hausverwaltungsvertrag/WEG-Verwaltung vom 17.01.2012 (vgl. Bl. 57-62 d.A.) kein Ansatz dafür, dass die H. Hausverwaltung GmbH keine Berechtigung gehabt haben soll, für die Beklagte handelnd, der Klägerin gegenüber wirksam eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zu erklären. In § 3 dieses Vertrages zwischen der H. Hausverwaltung GmbH und der Beklagten haben die Parteien dieses Vertrages die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters näher definiert. Dabei befindet sich eine Auflistung unter der Ziffer 3.3, wo es heißt, dass der Verwalter insbesondere folgende Rechte und Pflichten hat. Im Rahmen dieser Aufzählung wird in der Ziffer 3.3.5 festgelegt, dass es Sache der Verwaltung sei, Bedienstete (Hausmeister, Putzfrau) auszuwählen und mit ihnen namens der Wohnungseigentümergemeinschaft in mehrheitlicher Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat einen Dienstvertrag abzuschließen bzw. einen solchen zu kündigen. Von dieser Befugnis hatte die H. Hausverwaltung GmbH mit dem Ausspruch der Kündigung vom 26.05.2015 dann auch Gebrauch gemacht.



Mit der Beklagten und dem Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass die rechtlichen Überlegungen, die das OLG München in seinem Beschluss vom 20.03.2008 im Rahmen der Überprüfung des im dortigen Sachverhalt vorliegenden Hausverwaltervertrages enthaltenen Regelungen, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zur Annahme der Unwirksamkeit der oben genannten Aufgabenfestlegung hinsichtlich der Befugnis, Dienstverhältnisse zu begründen oder auch zu beenden, führt. Es fehlt aus Sicht der Kammer die rechtliche Möglichkeit einer Übertragung des dort vorliegenden Sachverhaltes auf den hiesigen Sachverhalt. Im dortigen Hausverwaltungsvertrag sind unter anderem folgende Regelungen enthalten:



Nr. 2.2.6 Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie, soweit erforderlich, einen Hausmeister und eine Reinigungskraft anzustellen und diese zu überwachen; der Abschluss und die Kündigung dieser Verträge obliegt ebenfalls dem Verwalter.



Nr. 2.2.7 Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen bzw. zu kündigen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen.



Erst das Oberlandesgericht München ist in seiner rechtlichen Bewertung davon ausgegangen, dass beide Klauseln die grundsätzliche Kompetenz der Eigentümerversammlung auf die Person des Verwalters verlagern. Dabei fehle eine Begrenzung der mit den eingeräumten Verwaltungsbefugnissen verbundenen Kostenbelastung für die Wohnungseigentümer. Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer würden die maßgeblichen Vertragsklauseln ein nicht überschaubares finanzielles Risiko schaffen (vgl. insgesamt OLG München Beschluss vom 20.03.2008 - 34 Wx 46/07 - in NJW-RR 2008, 1182-1186 - Rn. 41-42 bei [...]).



Im Unterschied hierzu hat die Beklagte jedoch in dem mit der H. Hausverwaltung GmbH abgeschlossenen Hausverwaltervertrag gerade nicht die grundsätzlichen Kompetenzen der Eigentümerversammlung auf die Person des Verwalters bzw. die Verwaltungsgesellschaft übertragen. Sie hat vielmehr dafür Sorge getragen, dass sie in jede Entscheidung, die sich mit der Begründung oder der Beendigung eines Vertrages mit einem Hausmeister / einer Hausmeisterin befasst, durch Einbindung des von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählten Verwaltungsbeirats eingebunden ist. Gerade dieser Passus in der Ziffer 3.3.5, wonach bei Abschluss eines Dienstvertrages wie auch bei Kündigung eines Dienstvertrages dies durch die Verwaltungsgesellschaft in mehrheitliche Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat zu erfolgen hat, unterscheidet qualitativ den vorliegenden Hausverwaltervertrag in erheblichem Umfang zum Schutz vor kostenmäßigen Folgen für die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft von demjenigen Vertrag, der dem OLG München zur Überprüfung vorgelegt war. Mit Blick auf mehr als 40 Wohnungseigentümer, die hier die Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, ist eine solche Regelung, wie sie in der Ziffer 3.3.5 enthalten ist, auch die einzig praktikable Art und Weise des Umgangs mit den Kompetenzen. Es ist sicherlich Aufgabe des Verwaltungsbeirates in Wohnungseigentümerversammlungen bei der Beklagten einen Rechenschaftsbericht abzulegen und gegebenenfalls Rede und Antwort zu stehen, wie es zu der einen oder anderen Entscheidung gekommen ist. Berücksichtigt man das Fristenregime, dem gegebenenfalls Kündigungsentscheidungen unterliegen, insbesondere unter Berücksichtigung von zu Ende gehenden Probezeiten oder der Zweiwochenfrist zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung (§ 626 Absatz 2 BGB), ergibt sich die ein oder andere Situation, in der schnelles Handeln geboten erscheint. Für einen solchen Fall wäre die Einberufung einer Versammlung der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gemessen an einer gegebenenfalls deutlich kurzfristiger zu erreichenden Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat aufgrund des zu befürchtenden Zeitverzuges in dem ein oder anderen Fall unter dem Aspekt der Kostenbelastung zumindest aber des Risikos einer entsprechenden Kostenerhöhung deutlich nachteiliger. Zudem gewährleistet die mehrheitliche Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirats es in der Hand haben, im Interesse der von ihnen vertretenen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft auch korrigierend in determinierte Entscheidungswege der Hausverwaltungsgesellschaft einzugreifen. Es steht dem Verwaltungsbeirat letztlich frei, mehrheitlich sich gegen die von der Hausverwaltung vorgeschlagene Entscheidung auszusprechen bzw. darauf zu drängen, dass wegen der besonderen Bedeutung zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen einer Versammlung darüber befinden solle. Mithin hat die Beklagte durch die Ziffer 3.3.5 des Hausverwaltervertrages vom 17.01.2012 dafür Sorge getragen, dass Kernkompetenzen, welche der Wohnungseigentümergemeinschaft verbleiben müssen, gerade nicht aus der Hand gegeben werden.



Argumentativ vermag auch die Kammer des Landesarbeitsgerichts dem Einwand der Klägerin nicht Folge zu leisten, aus welchem Gesichtspunkt heraus die vom OLG München im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Hausverwaltungsgesellschaft festgelegten Grundsätze der Überprüfbarkeit nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305ff BGB) nunmehr auf das Verhältnis der Klägerin als Außenstehende im Vertragswerk zwischen der Beklagten und der Hausverwaltungsgesellschaft eine Rolle spielen sollen. Hier haben weder die Wohnungseigentümer als Mitglieder der Beklagten noch die H. Hausverwaltung GmbH an irgendeinem Sachverhalt festgemachte Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Ziffer 3.3.5 geäußert. Anderes ist auch von der Klägerin im Rechtsstreit nicht vorgetragen worden. Mit Blick auf die jedoch zuvor gemachten Ausführungen zur Wahrung der Kernkompetenzen der Wohnungseigentümergemeinschaft im vorliegenden Fall, braucht aus Sicht der Kammer die Frage, ob hier - entgegen der Ansicht der erkennenden Kammer - eine Inhaltskontrolle durchzuführen ist, nicht weiter vertieft zu werden.



c) Die Kündigung vom 26.05.2015 scheitert auch nicht daran, dass seitens der Beklagten das von ihr selbst im Rahmen des Hausverwaltungsvertrages vom 17.01.2012 in § 3 Ziffer 3.3.5 vorgegebenen Verfahren nicht eingehalten worden wäre. Es ist nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht nämlich ohne Zweifel festgestellt, dass es im Rahmen der Begehung der Anwesen der Beklagten einerseits einen mündlich gefassten Beschluss der beiden als Zeugen vernommenen Verwaltungsbeiratsmitglieder unter dem 19.05.2015 gegeben hat, wonach die H. Hausverwaltung GmbH in der Person des Verwalters beauftragt wurde, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden. Zum anderen steht der Wirksamkeit dieses Beschlusses die Tatsache nicht im Wege, dass der Verwaltungsbeirat nach dem Ableben des früheren dritten Beiratsmitgliedes nunmehr entgegen § 29 WEG nur noch aus den beiden vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen bestanden hat.



aa) Am 19.05.2015 haben die beiden als Zeugen vernommenen Mitglieder des Verwaltungsbeirats der Beklagten, die Zeugen T. und Ka. , im Verlauf der vormittags durchgeführten Begehung den Beschluss gefasst, d.h. sich darauf verständigt, dem ebenfalls bei dieser Begehung für die H. Hausverwaltung GmbH anwesenden Verwalter, den Zeugen S. , zu beauftragen, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Insoweit hat der Zeuge T. eindeutig ausgesagt, dass der Verwaltungsbeirat seine Beschlüsse nicht verschriftet, dass dies höchstens der Verwalter tue. Auch wenn der Zeuge T. zunächst ausgesagt hat, dass es nur zu einer Hausbegehung gekommen sei, ohne dass es einen direkten Zusammenhang mit einer der Klägerin gegenüber beabsichtigten Kündigung gegeben habe, hat der Zeuge T. dennoch bekundet, dass bei der Hausbegehung mit Besichtigung von Haus und Außenanlagen die teilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats zur Überzeugung gelangt seien, dass man die Firma K. mit den Aufgaben beauftragen müsse. In diesem Zusammenhang hatte zwar der Zeuge T. weiter geäußert, dass im Moment noch nichts weiter beschlossen worden sei. Nachdem er dann ausgesagt hatte, an diesem Tag habe es keinen Beschluss gegeben, die Klägerin zu kündigen, führte er kurz darauf aus, dass der Beschluss zur Kündigung aber dennoch irgendwann getroffen worden sei, er wisse nur nicht mehr genau, wann dies gewesen sei. Sodann schränkte er aber seiner Erinnerung entsprechend die Angaben dahingehend ein, dass er auch nicht ausschließen könne, dass der Beschluss schon am 19. Mai gefasst worden sei, wobei es darum gegangen sei, die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen. Entgegen der Wertung der Klägerseite macht dies die Aussage und den Gehalt dessen, was der Zeuge T. bekundet hat, keineswegs unbrauchbar oder gar den Zeugen T. unglaubwürdig. Vielmehr spiegelt sich bezogen auf das Lebensalter von 77 Jahren zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung gerade darin die Vorsicht des Zeugen, wenn es um exakte Festlegungen geht. Jedenfalls schließt diese Art der Aussageführung auch nach Überzeugung der Berufungskammer aus, dem Zeugen etwa eine Belastungstendenz zulasten der Klägerin in der Aussage unterstellen zu können. Dies wird auch dadurch deutlich, dass es letztlich nach eigener Aussage mangels Verschriftung von Beschlüssen des Verwaltungsbeirats für den Zeugen auch keine Möglichkeit gegeben haben kann, sich durch Einblick in entsprechende Unterlagen des Verwaltungsbeirats, den exakten zeitlichen Ablauf am 19.05.2015, wie auch die Beschlussfassung selbst, noch einmal in Erinnerung zu rufen. Ausgehend von den beiden weiteren Aussagen der Zeugen Ka. und S. ergibt sich aber, wie das Arbeitsgericht herausgearbeitet hat, eindeutig, dass es eine zwischen den beiden Mitgliedern des Verwaltungsbeirates einstimmige Beschlussfassung gegeben hatte an diesem Tag, der Klägerin gegenüber seitens der Hausverwaltung die Kündigung aussprechen zu lassen. Insoweit kann auf die Abwägung der Zeugenaussagen im einzelnen wie auch in ihrer Bewertung untereinander im Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen werden. Diesen Zeugenaussagen ist dann auch zu entnehmen, dass an diesem Tag die später zum 01.07.2015 beauftragte Firma K. , gerade wegen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an diesem Tag, im Unterschied zu ihrer späteren Tätigkeit mit einer ganzen Reihe von Arbeitnehmern vor Ort war (7-10), um die durch die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin hervorgerufene Situation im Außenbereich in einer konzertierten Aktion rasch den Vorstellungen der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend in Ordnung zu bringen.



bb) Der am 19.05.2015 seitens der beiden verbliebenen Mitglieder des Verwaltungsbeirats der Beklagten gefasste Beschluss stützt, unabhängig von der Frage, ob die Vorgaben von § 29 WEG eingehalten worden sind oder nicht, entgegen der rechtlichen Ansicht der Klägerin die am 26.05.2015 ausgesprochene Kündigung zum 30.06.2015.



Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 WEG können die Wohnungseigentümer mit ihrer Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Dieser Verwaltungsbeirat besteht nach § 29 Absatz 1 Satz 2 WEG aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer, mithin also aus drei Personen. Zwar kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer sowohl eine Änderung der Mitgliederzahl als auch eine Öffnung des Verwaltungsbeirats für Personen erfolgen, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind. Allerdings genügt hierzu ein Mehrheitsbeschluss ebenso wenig wie eine jahrelange abweichende Praxis. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verwaltungsbeirat abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 2 WEG besetzt wird, wenn er also entweder mit mehr oder weniger als drei Mitgliedern agiert. Die Konsequenz ist dann allerdings, dass ein solcher Beschluss keineswegs dann als rechtsfehlerhafter Beschluss nichtig wäre; er ist vielmehr nur anfechtbar (vgl. GEIBEN in HERBERGER / MARTINEK / RÜSSMANN / WETH, [...] PK-BGB Bd.3, 7. Aufl.2014, Stand: 01.10.2014, Rn. 13, 14 zu § 29 WEG m.w.N.).



In der Konsequenz bedeutet dies für den am 19.05.2015 gefassten Beschluss des Verwaltungsbeirats in Unterzahl, dass zwar die Beklagte im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung für den verstorbenen Herrn N. einen Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin als drittes Mitglied im Verwaltungsbeirat nach den Vorgaben von § 29 Absatz 1 Satz 2 WEG hätten bestimmen müssen. Die Tatsache, dass dies jedoch bis zum 19.05.2015 unterblieben ist, hat auf die Beschlussfassung und die damit verbundene Wirkung, dass der Auftrag, der Klägerin gegenüber die Kündigung zu erklären, wirksam geblieben ist, keine negative Auswirkung. Insoweit fehlt es nämlich an einer Anfechtungserklärung seitens der Wohnungseigentümer auf Beklagtenseite. Dass die Beklagte sich ordnungsgemäß vertreten gefühlt hat, ergibt sich daraus, dass sie über zwei Instanzen hinweg die Kündigungsentscheidung rechtfertigt.



cc) Der von der Klägervertretung im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 22.02.2017 gestellte Beweisantrag dahingehend, dass die Zeugin Ka. befragt werden solle, ob entsprechend der Behauptung der Klägerin am 19.05.2015 kein mehrheitlicher Beschluss des Verwaltungsbeirats der Beklagten gefasst worden ist, ist vor dem Hintergrund zurückzuweisen, dass eine weitere Sachaufklärung über die Inhalte der bereits protokollierten Aussagen der drei vernommenen Zeugen durch das Arbeitsgericht nicht zu erwarten steht. Wenn sowohl die nunmehr erneut angesprochene Zeugin Ka. als Wohnungseigentümerin und Mitglied des Verwaltungsbeirats wie auch der vernommene Zeuge S. als Arbeitnehmer der von der Beklagten eingeschalteten H. Hausverwaltung GmbH nach den protokollierten Aussagen bekundet haben, dass am 19.05.2015 eine Beschlussfassung des Verwaltungsbeirates in mündlicher Form erfolgt sei, wonach das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Hausverwaltung beendet werden sollte zugunsten einer Auftragsvergabe an ein Unternehmen, wie etwa die Firma Gebäudeservice K. , ist ohne weitere Angaben zum gestellten Beweisantrag eine erneute Vernehmung der Zeugin Ka. zu diesem Punkt nicht geboten. Von Seiten der Klägerin wurde nicht vorgetragen, dass das Arbeitsgericht beispielsweise ihren Prozessbevollmächtigten oder ihr selbst verwehrt gehabt hätte, entsprechende ergänzende Fragen an die Zeugin zu stellen. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus der Protokollierung ergibt, da gerade seitens der Klägervertretung mehrere der Zeugin Ka. gestellte Fragen im Zusammenhang mit der von ihr zuvor bekundeten einstimmigen Beschlussfassung protokolliert wurden.



d) Weitere Gründe die zur Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.05.2015 zum Ablauf des 30.06.2015 hätten führen können, ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien und dem daraus festgestellten Sachverhalt nicht.



aa) Unstreitig finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin deshalb keine Anwendung, weil die betrieblichen Voraussetzungen hinsichtlich der von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach der in § 23 KSchG vorgegebenen Anzahl nicht erfüllt sind. Mithin ist die Kündigung in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich zunächst nur davon abhängig, dass im Fall einer ordentlichen Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten ist.



bb) Bei Erklärung der Kündigung wurde die gemäß § 2 des Hausbesorgervertrags in Verbindung mit § 622 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu beachtende gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats eingehalten. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung zwar länger als zwei Jahre für die Beklagte tätig aufgrund ihres Eintrittsdatums am 15.12.2010. Sie hatte aber noch nicht volle fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Mit der Kündigung zum 30.06.2015 wurde also die einzuhaltende einmonatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ausgehend vom Zugang der Kündigung vom 26.05.2015 noch im Mai 2015 eingehalten.



cc) Die Kündigung ist auch entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB unwirksam.



§ 612a BGB legt fest, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.



Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, war die Klägerin in den Monaten April und Mai 2015 eine Zeit lang arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Klägerin hat aber in diesem Zusammenhang lediglich die Behauptung in den Raum gestellt, dass seitens der Beklagten von ihr verlangt worden sei, dass sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit anfallende Hausmeisterarbeiten durch ihren Ehemann erledigen lassen sollte. Ferner hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ohne nähere Umstände hierbei konkret vorzutragen, angeführt, dass man die Verweigerung eines Einsatzes ihres Ehemannes zum Anlass genommen habe, ihr nunmehr eine Kündigung auszusprechen. Die Klägerin hat im Rahmen des Rechtsstreites selbst ausgeführt, dass es durchaus in der Vergangenheit vorgekommen sei, dass ihr Ehemann in Fällen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für sie eingesprungen sei, um notwendigerweise zu erledigenden Arbeiten im Hausmeisterbereich zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer durchzuführen. Ferner hat die Klägerin erklärt, dass im konkreten Zeitraum April und Mai 2015 diese Möglichkeit, ihren Ehemann vertretungsweise Arbeiten verrichten zu lassen, nicht zur Verfügung gestanden habe, worauf sie die Hausverwaltung auch aufmerksam gemacht habe. Abgesehen davon, dass die Beklagtenseite in Abrede stellt, überhaupt im Zusammenhang mit dieser letzten Erkrankung vor der Kündigung an die Klägerin herangetreten zu sein mit der Bitte bzw. Aufforderung, ihren Ehemann notwendige Arbeiten erledigen zu lassen, ist die Klägerin in ihrem Vortrag pauschal geblieben. Zur weiteren Aufklärung wäre zumindest notwendig gewesen, irgend eine Gesprächssituation näher zu schildern, damit hinsichtlich der Umstände und des Inhaltes dieser Gesprächsführung auch der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt gewesen wäre, zu diesem Vortrag ihrerseits konkret vorzutragen. Erst wenn sowohl seitens der Klägerin nach den Regeln der abgestuften Darlegungs- und Beweislast konkreter Vortrag gehalten worden wäre, sowie von Seiten der Beklagten eine entsprechende Stellungnahme eingereicht worden wäre, hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, ohne den Weg der Offizialmaxime zu beschreiten, hier gegebenenfalls durch angebotene Zeugen den wirklichen Ablauf abzuklären. In der vorliegenden Fassung des Vortrages beider Seiten würde allerdings eine Zeugenvernehmung, wie von der Klägerin begehrt, auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dahingehend hinauslaufen, sich von Seiten des Zeugen zunächst den fehlenden Sachvortrag und damit den zur Beurteilung erforderlichen Sachverhalt zu erfragen.



Selbst wenn das geschehen wäre, läge immer noch nach der weiteren Bewertung der Umstände sowie der Hintergründe der Kündigungsentscheidung kein Fall eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot vor. Die nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens von Seiten der Beklagten als Reaktion auf den Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung gegebenen Erklärungen für die Beauftragung der Gebäudeservice K. GmbH zeigen eindeutig wirtschaftliche Überlegungen auf. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin lässt sich damit losgelöst von allen sonstigen Umständen durchaus als eine auch im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft liegende Entscheidung rechtfertigen. Wenn die Klägerin sich auf die durch Beauftragung ihrer Person anfallenden Kosten von 450,00 € pro Monat auf der einen Seite beruft, um dann auf der anderen Seite ausgehend von einem Kontoblatt vom 12.10.2016 (vgl. Bl. 250 d.A.) die für die Gebäudeservice K. aufgewandten auf einen Monat entfallenden Kosten von 654,50 € als deutliches Argument dafür anzuführen, dass wirtschaftliche Gründe eine Kündigungsentscheidung ihres Arbeitsverhältnisses jedenfalls nicht hätten rechtfertigen können, so kann dieser Einwand nicht geteilt werden. Nach dem Vortrag der Beklagten ergeben sich nämlich über die von der Klägerin nur angegebenen Kosten für ihre Tätigkeit in Höhe von 450,00 € weitere Kosten. So ist für die Versicherung bei der Knappschaft von der Beklagtenseite ein Betrag von monatlich 185,64 € aufzuwenden sowie ein auf den Monat von 137,50 € pro Jahr umzulegenden Betrag von 11,46 € für VBG Beiträge diesen 450,00 € hinzuzuaddieren. Der Gesamtaufwand der Beklagten für die Klägerin beläuft sich nach diesen Angaben daher nicht nur auf 450,00 € sondern auf 647,10 €. Allerdings sind dabei weitere Kosten für Betriebsmittel (Benzin für Motorgeräte; Streusalz; Wartung; Instandsetzung und Beschaffung der Gartengeräte; Abfuhr des Grünschnitts etc.) noch gar nicht berücksichtigt. Dies stellt auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme nicht in Abrede. Vielmehr bestätigt die von der Klägerseite erst im Verlauf des Kammertermins vor dem Landesarbeitsgericht am 22.02.2017 vorgelegte Kopie des Betreuungsvertrags Nummer 1311 zwischen der Gebäudeservice K. GmbH und der Beklagten vom 10.06.2015/25.06.2015 (vgl. Bl. 258/259 d.A.) gerade die Darstellung der Beklagten, dass die Beauftragung der Gebäudeservice K. GmbH wirtschaftlich günstiger sein kann gemessen an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Zum einen sind zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Gerätschaften und deren Betriebsstoffen sowie die Gerätewartung in den Kosten der Beauftragung der Firma Gebäudeservice K. GmbH mit 550,00 € pro Monat zzgl. 104,50 € Mehrwertsteuer enthalten. Zum anderen ist auch die Vereinbarung eines 24-Stunden-Notdienstes in der Vertragsunterlage insoweit angesprochen, als die für den Notdienst anfallenden Kosten im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der monatlichen Pauschale bereits enthalten sind. Losgelöst von dieser Betrachtung stellt sich auch die Frage einer Vertretung im Krankheitsfall oder im Falle des Urlaubs für die Beklagtenseite bei Einsatz der Gebäudeservice K. GmbH deshalb nicht, weil die Beauftragung nicht an eine bestimmte Person geknüpft ist. In solchen Fällen ist es dann Sache der Gebäudeservice K. GmbH, ihrerseits für eine entsprechende Vertretung der ansonsten eingesetzten Personen Sorge zu tragen. Zudem haben sowohl der Zeuge T. wie auch seine Verwaltungsbeirats Kollegin, die Zeugin Ka. , aber auch der Zeuge S. als Verwalter bekundet im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugen, dass letztlich auch wirtschaftliche Gründe die Entscheidung für die Beauftragung eines professionellen Unternehmens ausschlaggebend gewesen seien.



In Anbetracht dieser Sachlage kann der mehr pauschal gehaltene Vortrag, dass die der Klägerin gegenüber ausgesprochene Kündigung eine Reaktion auf eine Weigerung gewesen sei, ihren Ehemann damit zu beauftragen, während ihrer Arbeitsunfähigkeit im April und Mai 2015 notwendige Hausmeistertätigkeiten für sie zu erledigen, nicht als tragender Gesichtspunkt für die Kündigungsentscheidung ausgemacht werden. Eine Verletzung des Maßregelungsverbotes ergibt sich jedenfalls nicht.



2. Im Hinblick auf das bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung vom 26.05.2015 gefundene Ergebnis unter II 1. führt die Berufung der Klägerin insoweit auch nicht zum Erfolg, als sie rechtliche Ausführungen dazu macht, dass die Kündigung vom 29.07.2015 zum 31.08.2015 ebenfalls unwirksam sei. Ausgehend davon, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom Mai 2015 bereits mit Ablauf des 30.06.2015 wirksam beendet worden war, fehlt als zwingender Ansatz für die Möglichkeit, die Wirksamkeit einer erst nach Ablauf des Monats Juni 2015 ausgesprochenen Kündigung überprüfen zu können, das rechtliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Kündigung vom 29.07.2015 konnte ein zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gar nicht mehr bestehendes Arbeitsverhältnis auch nicht wirksam zum Ablauf des 31.08.2015 beenden; die Kündigung ging vielmehr, wie vom Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt, "ins Leere". Einer Überprüfung der Wirksamkeit dieser Kündigung bedarf es daher nicht mehr.



3. Die Berufung der Klägerin ist ferner insoweit unbegründet, als sie darauf abzielt, dass der Klägerin über die ihr im Urteil des Arbeitsgerichts für das Kalenderjahr 2015 bereits zugesprochene Abgeltung von acht Urlaubstagen in Höhe von 163,63 € netto ein weiterer Abgeltungsbetrag in Höhe von 667,17 € netto für 32 Urlaubstage aus den Kalenderjahren 2014 und 2015 zu zahlen sei.



a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung des Urlaubsabgeltungsanspruchs für die Kalenderjahre 2014 und 2015 im Sinne eines Hauptantrages unzulässig ist, weil er dem mit dem Klageziel der beiden anderen gegen die Kündigungen gerichteten Hauptanträge zuwiderläuft. Nach § 7 Absatz 4 BUrlG ist nämlich zwingende Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien eines Rechtsstreites über einen Urlaubsabgeltungsanspruch bereits beendet ist. Die Klägerin verfolgt jedoch mit den beiden Anträgen, die sich zum einen mit der Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 26.05.2015 und zum anderen der Wirksamkeit der Kündigung vom 29.07.2015 auseinandersetzen, das Ziel der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gerade nicht beendet worden ist. Eine Antragstellung im Sinne der Auflösung des Konfliktes zu den gesetzlichen Vorgaben in § 7 Absatz 4 BUrlG wäre damit nur dann zulässig, wenn die Klägerin sich für den Weg entschieden hätte, den Urlaubsabgeltungsantrag als Hilfsantrag für den Fall zu stellen, dass sie mit ihren beiden die Kündigungstatbestände betreffenden Feststellungsanträgen unterliegen sollte. Dies hat die Klägerin aber weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz getan.



b) Aber selbst wenn man trotzdem von der Zulässigkeit des gestellten Antrages ausgehen wollte, wäre mit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil ein Abgeltungsanspruch über die zugesprochenen Beträge für acht Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2015 hinausgehend nicht begründet.



aa) Nach den Vorgaben des zwischen den Parteien geltenden letzten Hausbesorgervertrages vom 15.01.2014 in § 4 hatten die Vertragspartner sich darauf verständigt, das Bundesurlaubsgesetz für die Urlaubsregelung als Maßstab heranzuziehen. Mithin ergibt sich, unterstellt man einmal zugunsten der Klägerin eine grundsätzliche Verteilung möglicher Arbeitseinsätze auf mindestens fünf Werktage, ein Urlaubsanspruch nach § 3 Absatz 1 BUrlG von mindestens 24 Werktagen im Kalenderjahr. Dabei werden von § 3 Absatz 2 BUrlG als Werktage alle Kalendertage bezeichnet, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Legt man nun, wie dies die Klägerin offenbar in ihrer Antragsberechnung getan hat, eine regelmäßige 5-Tage-Woche zu Grunde, ergibt dies 20 Arbeitstage im Monat, an denen die Klägerin Urlaub erhalten müsste, um dem durch die gesetzliche Vorgabe von 24 Werktagen bestimmten Mindesturlaub von vier Wochen im Kalenderjahr entsprechend Urlaub nehmen zu können. Ferner wird in § 5 Absatz 1c BUrlG geregelt, dass in Jahren, in welchen ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis, nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, ausscheidet nur ein anteiliger Urlaubsanspruch pro zurückgelegten vollen Monat entsteht.



bb) Für das Kalenderjahr 2014 stand der Klägerin unter Berücksichtigung von § 7 Absatz 3 BUrlG ein durchsetzbarer Urlaubsanspruch, wie vom Arbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt, nicht mehr zu. Ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin ist nämlich gehalten, ihrerseits den Urlaubsanspruch aus dem Ursprungsjahr des Jahresurlaubs innerhalb des laufenden Kalenderjahres auch gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Nach § 7 Absatz 3 BUrlG findet eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur dann statt, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen; dabei sind im Falle der Übertragung die Urlaubstage innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres zu gewähren und auch vom Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hat hier zwar vorgetragen, dass sie aus betrieblichen Gründen Urlaub nicht habe nehmen können. Sie hat aber im einzelnen nicht vorgetragen, an welchen Tagen sie für welchen Zeitraum tatsächlich Urlaub beantragt hatte, der ihr dann von Seiten der Beklagten bzw. der H. Hausverwaltung GmbH unter Hinweis auf das Vorliegen von betrieblichen Gründen nicht gewährt worden sei. Vielmehr hat die Klägerin durch ihre eigene, auch schriftsätzlich vorgetragene Art des Umgangs mit Urlaubsnahme deutlich gezeigt, dass sie in der Regel den Urlaub lediglich angezeigt habe bzw., dass sie diesen Urlaub auch tatsächlich genommen habe. So hat die Klägerin etwa in ihrem Schreiben vom 22.01.2015 auf die Urlaubsnahme im Sommer 2014 hingewiesen. Aber auch unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich, wie von ihr auch in der Berufungsbegründung vorgetragen, in der Regel Anträge auf Urlaubsgewährung gestellt habe, auf deren Bewilligung sie dann zunächst gewartet habe, bevor sie Urlaub angetreten habe, hat die Klägerin keinen konkreten Einzelfall vorgetragen, der es ihr aus betrieblichen Gründen oder etwa aus Gründen einer eigenen Arbeitsunfähigkeit unmöglich gemacht hätte, im Kalenderjahr 2014 nicht angetretenen und genommenen Urlaub innerhalb des Zeitraumes von Januar bis März 2015 zu beantragen und auch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist das Arbeitsgericht für den Urlaub aus dem Kalenderjahr 2014 zu Recht vom Verfall des Urlaubsanspruchs nach § 7 Absatz 3 BUrlG ausgegangen.



cc) Der Klägerin steht für das Kalenderjahr 2015 lediglich der ihr bereits im Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts zugesprochene Anspruch auf Abgeltung von 8 Urlaubstagen zu. Diese Urlaubstage konnte die Klägerin aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.06.2015 im damals laufenden Kalenderjahr nicht mehr in Natur nehmen. Die Berufung bleibt jedoch hinsichtlich weitergehender Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2015 unbegründet.



Ausgehend davon, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2015, und somit im Sinne von § 5 Absatz 1c BUrlG noch in der ersten Jahreshälfte des Kalenderjahres 2015 beendet wurde, reduzierte sich der für das Kalenderjahr 2015 der Klägerin zustehende Urlaubsanspruch auf die Hälfte, das heißt auf 10 Arbeitstage Urlaub. Unter Beachtung des eigenen Vortrages der Klägerin in ihrem Schreiben vom 22.01.2015 (vgl. Bl. 74-79 d.A.) hat das Arbeitsgericht zu Recht daraus abgeleitet, dass die Klägerin zwar ihren für 22.12.2014 bis 05.01.2015 mitgeteilten Urlaub habe unterbrechen müssen für den Zeitraum 27.12.2014 bis 29.12.2014 sowie ein weiteres Mal am 01.01.2015. Andererseits ergibt sich daraus aber ebenso unzweideutig, dass die Klägerin zumindest am Freitag 02.01.2015 und am Montag 05.01.2015 wie geplant Urlaubstage in Anspruch genommen hat. Nach den zuvor gemachten Ausführungen zum Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2014 kann hier zu Gunsten der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen beiden Urlaubstagen um solche handelt, die die Klägerin noch als restliche Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2014 in das Kalenderjahr 2015 hätte übertragen können. Eine solche Übertragung nach § 7 Absatz 3 BUrlG scheitert gerade an der mangelnden detaillierten Darlegung von Umständen und der Benennung von konkreten Urlaubsanträgen, die letztlich hätten erkennen lassen, dass der Klägerin tatsächlich auf betrieblichen Gründen basierend ein berechtigtes Begehren nach Bewilligung von Urlaub im Kalenderjahr 2014 durch die H. Hausverwaltung GmbH, und damit durch die Beklagte, versagt worden sei. Im Weiteren kann daher auf die Begründung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Urlaubsanspruches aus dem Kalenderjahr 2014 im Urteil vom 14.04.2016 verwiesen werden.



4. Schließlich bleibt der Berufung der Klägerin auch insoweit der Erfolg versagt, als sie für 140,95 angeblich geleisteter Überstunden im Zeitraum ab 2012 zu je 15,00 € einen Betrag in Höhe von 2.114,25 € von der Beklagten begehrt.



a) Allgemein ist es im Rahmen eines Prozesses, in welchem ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin von seinem / ihrem Arbeitgeber die Vergütung für von ihm / ihr über die normale vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden erreichen will, weil der Arbeitgeber dieser Forderung bisher nicht freiwillig oder auf außergerichtliche Aufforderung hin nachgekommen ist, Sache des klagenden Arbeitnehmers / der klagenden Arbeitnehmerin zunächst hinreichend konkret die Ableistung der zu vergütenden Arbeitsstunden darzulegen. Hierzu gehören die Angaben, an welchen Tagen zu welchen Uhrzeiten überhaupt gearbeitet worden ist, sowie die Mitteilung der Lage und Dauer der angefallenen Pausenzeiten, damit aus diesen Eckpunkten die tatsächlich geleistete reine tägliche Arbeitszeit ermittelt werden kann. Diese Verpflichtung ergibt sich für den Arbeitnehmer aus § 614 BGB i.V.m. den Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts. (vgl. BAG Urteil v. 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn 26 bei [...]). Im Falle eines Bestreitens des Anfallens dieser vom Arbeitnehmer als abgeleistet behaupteten Arbeitsstunden, muss der Arbeitnehmer dann gegebenenfalls Beweis antreten für seine Darstellung. Allerdings ist im Rahmen der Darlegungslast letztlich auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen nach § 106 GewO konkret bestimmt erhält. Es genügt daher zunächst in solchen Fällen, wenn der Arbeitnehmer vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf einen solchen Vortrag muss dass der Arbeitgeber seinerseits im Rahmen der abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern, um der Wirkung zu entgehen, dass ansonsten die vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden gelten (vgl. zu diesem Komplex im Zusammenhang : BAG Urteil v. 18.04.2012 - 5 AZR 248/11 - in NZA 2012, 998-999 [BAG 18.04.2012 - 5 AZR 248/11] - Rn 14, 15 bei [...]). Etwas anderes gilt allerdings auch nicht für die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe die geschuldete Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet. Auch hier muss der Arbeitnehmer zumindest vortragen, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet hat oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat (vgl. BAG Urteil v. 23.09.2015 - 5 AZR 626/13 - in EzA § 612 BGB 2002 Nr 18 - Rn.25 bei [...]; BAG Urteil v. 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn 27 bei [...]; THÜSING in HENSSLER / WILLEMSEN / KALB, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. Köln 2016, Rn 138 zu § 611 BGB m.w.N.; PREIS in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. München 2017, Rn 492 zu § 611 BGB m.w.N.). Es ist dann Sache des Arbeitgebers, hierauf substantiiert zu erwidern und dabei entsprechend den Grundsätzen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast im Prozess im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und gegebenenfalls an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen (nicht) nachgekommen ist (vgl. BAG aaO; Thüsing aaO; Preis aaO). Generell gilt allerdings auch hier, dass diese Grundsätze durchaus um die Umstände des jeweiligen Einzelfalles bei ihrer Anwendung zu ergänzen sind, dass es also nicht zu einer rein schematischen Anwendung kommen darf (vgl. BAG Urteil v. 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn 28 bei [...]).



Um allerdings der Grundverpflichtung zur Darlegung von als vergütungspflichtig abgeleisteten Arbeitsstunden bzw. als nicht abgeleistet und / oder nicht vergütungspflichtig zu bewertenden Stunden zu genügen, reicht es weder auf Arbeitnehmerseite noch auf Arbeitgeberseite im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses aus, die exakte Beschreibung der Umstände - also den notwendigen Sachvortrag - durch eine bloße Bezugnahme auf als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen zu ersetzen. Anlagen dienen nur dazu, den gebotenen Sachvortrag in Schriftsätzen zu erläutern. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, sich aus den Anlagen den unstreitigen oder streitigen Sachvortrag abweichend von den Vorgaben aus § 130 Nr. 3 und 4 ZPO selbst zusammenzusuchen (vgl. BGH Urteil v. 02.07.2007 - II ZR 111/05 - in NJW 2008, 69 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05] f - Rn 25 bei [...] m.w.N.; BAG Urteil v. 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn 29 bei [...]).



Neben der Darlegung der reinen Ableistung von Stunden, die über die normale arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, gehört es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht eines Arbeitgebers, diese Stunden auch vergüten zu müssen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (vgl. grundlegend schon BAG Urteil v. 15.06.1961 - 2 AZR 436/60 - in AP Nr 7 zu § 253 ZPO - Rn 8 bei [...]; BAG Urteil v. 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - in NZA 2013, 1100-1102 [BAG 10.04.2013 - 5 AZR 122/12] - Rn 14 bei [...] m.w.N.). Dafür, dass von einem Arbeitnehmer geleistete Überstunden auch angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast; dies ergibt sich aus der Tatsache, dass er den Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber erhebt (BAG Urteil v. 18.04.2012 - 5 AZR 248/11 - in NZA 2012, 998-999 [BAG 18.04.2012 - 5 AZR 248/11] - Rn 15 bei [...]; BAG Urteil v. 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - in NZA 2013, 1100-1102 [BAG 10.04.2013 - 5 AZR 122/12] - Rn 15 bei [...]). Das Bundesarbeitsgericht hat zu den näheren von einem Arbeitnehmer zu leistenden Darlegungen in seiner Entscheidung von April 2013 in Abhängigkeit davon, ob es sich um ausdrücklich angeordnete Überstunden, solche die nur konkludent angeordnet sind, bzw. solche Überstunden die die Billigung des Arbeitgebers erfahren haben, oder letztlich nur die Duldung, Kriterien aufgestellt, die der Prüfung der Erfüllung der Darlegungslast dienlich sein sollen (vgl. BAG Urteil v. 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - in NZA 2013, 1100-1102 [BAG 10.04.2013 - 5 AZR 122/12] - Rn 16-21 bei [...]). Liegt nun eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden nach der Behauptung des Arbeitnehmers vor, so muss er vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. Bei einer behaupteten konkludenten Anordnung durch den Arbeitgeber kommt es darauf an, dass dem Arbeitnehmer in einem Umfang vom Arbeitgeber Arbeit zugewiesen wird, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Mithin hat der Arbeitnehmer dazu detailliert vorzutragen, dass er eine bestimmte angewiesene Tätigkeit innerhalb der normalen arbeitsvertraglichen Arbeitszeit nicht zu leisten im Stande war, bzw. dass der ihm vorgegebene Zeitrahmen zu eng dimensioniert war. Anders ausgedrückt, reicht allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebes nicht aus, eine Vermutung zu begründen, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig. Eine Billigung von Überstunden setzt auf Seiten des Arbeitgebers voraus, dass dieser zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein, wobei dies nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen muss. Allein die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer hierzu gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen reicht aber auch nicht aus. Der Arbeitnehmer muss vielmehr darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben haben soll, mit der Leistung welcher Überstunden tatsächlich einverstanden zu sein. Von Duldung geleisteter Überstunden spricht man dann, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und dabei keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden in Zukunft zu unterbinden. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll, und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist.



b) Wendet man diese Grundsätze auf die vorliegenden arbeitsvertraglichen Regelungen in Verbindung mit dem von der Klägerin gehaltenen Vortrag an, so ergibt sich, dass der Klägerin ein entsprechender Vergütungsanspruch für von ihr angeblich geleistete Überstunden in einem Zeitraum ab März 2012 bis Ende September 2014 in dem von ihr im Berufungsverfahren angegebenen Umfang von 140,95 Stunden über die normale Arbeitszeit hinausgehend nicht zustehen kann. Insoweit sprechen eine Reihe von Faktoren bereits dem Grundsatz nach gegen das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs.



aa) Die Klägerin übergeht im Rahmen ihres Vortrages eine wesentliche zentrale Festlegung der Arbeitszeit in ihren Arbeitsverträgen, die sie seit 2012 mit der Beklagten vereinbart hatte. Ausgehend von § 3 der jeweiligen beiden Arbeitsverträge vom 14.02.2012 wie auch vom 15.01.2014 hatten sich die Parteien darauf verständigt, dass die regelmäßige Arbeitszeit "zirka 30 Std./mtl." betragen soll. Damit ist bereits von vornherein die Darlegung von anfallenden Überstunden mit einer besonderen Schwierigkeit versehen. In dieser nur ungefähren Eingrenzung der regelmäßigen Arbeitszeit von zirka 30 Stunden im Monat, für deren Ableistung sich die Parteien in § 6 des Arbeitsvertrages von 2014 auf eine monatliche Vergütung von 450,00 € geeinigt hatten, ist gleichzeitig die Ungewissheit enthalten, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang die Hausmeistertätigkeiten tatsächlich zu erbringen sein werden. Es kann also durchaus nach der Vorstellung der Parteien sein, dass es Monate geben kann, in denen die Klägerin diese 30 Stunden an Arbeitsleistung gar nicht erreichen wird, ebenso wie sie in anderen Monaten aufgrund der dann unvorhergesehen anfallenden Arbeit über den zeitlichen Rahmen von 30 Stunden hinausgehend zu Arbeitsleistungen herangezogen wird. Dem trägt letztlich auch § 3 Satz 2 der beiden Arbeitsverträge Rechnung, in welchem gerade für den Winterdienst eine Verteilung der Arbeitseinsätze auf alle Wochentage wie auch die Tage des Wochenendes je nach Bedarf festgeschrieben wurde. Der Vortrag der Klägerin im Rahmen des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2016 auf den Seiten 4-11 (vgl. Bl. 140-147 d.A. mit den Anlagen "Tätigkeitsbericht des Hausmeisters" - Bl. 151-160 d.A.) bestätigt die vorliegende Auslegung, dass es Monate gegeben hat, in welchen die Klägerin deutlich über die vereinbarten 30 Stunden Arbeitsleistungen als erbracht angegeben hat, wohingegen es ebenso andere Monate gegeben hat, in welchen sie die 30 Stunden gerade nicht erreicht hat:



Vor diesem Hintergrund und dem weiteren Vortrag, dass die Klägerin selbst behauptet, aus betrieblichen Gründen in den Kalenderjahren 2014 und 2015 ihren Urlaub nicht habe antreten können, bzw. bereits angetretenen Urlaub wieder habe unterbrechen oder abbrechen müssen, ergibt sich dann auch, dass nicht in allen Monaten, in denen sich nach den eigenen Angaben der Klägerin die Arbeitszeit im Monat unterhalb von 30 Stunden dargestellt hat, die Ursache etwa in einem von der Klägerin angetretenen Urlaub zu sehen ist.



Nach den auch vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Grundsätzen zur abgestuften Darlegungslast in Prozessen bzgl. der Vergütung von Überstunden wäre es aber bereits in einem ersten Schritt der Darlegung Sache der Klägerin gewesen, konkret zu erklären, woraus sie das Recht ableiten will, in jedem von ihr mit Arbeitszeiten in der Summe angegebenen Kalendermonat dann schon eine erbrachte Arbeitsstunde als Überstunde zu bezeichnen, wenn sie über der Arbeitszeit von 30 Stunden im Monat Arbeit erbracht hat. Gerade hierfür ergibt sich aus der Formulierung "zirka 30 Std./mtl." in Zusammenschau mit den von der Klägerin selbst stammenden Aufstellungen von Monatsarbeitszeiten unterhalb von 30 Stunden in bestimmten Kalendermonaten (Juni 2012, August 2012, Oktober 2012, März und April 2013, Juli und August 2013, März 2014, Mai und Juni 2014 sowie August 2014) keine Rechtfertigung. Abgesehen von diesem bereits grundsätzlichen Einwand gegen die von der Klägerin reklamierte Auflistung von angefallenen Überstunden hat die Klägerin bis zuletzt, d.h. auch trotz der hierzu eindeutigen rechtlichen Einordnung im Rahmen des Urteils des Arbeitsgerichts, keinerlei Detailangaben zu einzelnen Arbeitszeiten an den jeweiligen Tagen mit Zuordnung zu Tätigkeitsinhalten vorgetragen. Die Klägerin hat sich vielmehr darauf beschränkt, darauf aufmerksam zu machen, dass sie über entsprechende Aufzeichnungen verfüge. Beispielhaft hat sie einige Tage aus dem Monat Juli 2012 herausgegriffen, zu denen sie Angaben zu Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeit gemacht hat (vgl. Berufungsbegründung auf S.12/13 - Bl. 226/227 d.A.). Dies allein genügt nicht, um hieraus entsprechende Rückschlüsse ziehen zu können, dass die Klägerin tatsächlich über einen längeren Referenzzeitraum, zum Beispiel ein Kalenderhalbjahr oder ein gesamtes Kalenderjahr, zu Arbeit herangezogen wurde in einem Umfang, der deutlich über der vereinbarten Grenze von zirka 30 Stunden pro Monat anzusiedeln ist. Der Vortrag ist in diesem Punkt in zweiter Instanz nicht geeignet, die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht als unrichtig bewerten zu können. Dies ergibt sich schon daraus, dass die in erster Instanz als Anlage bereits vorgelegten Unterlagen zum Schriftsatz vom 16.03.2016 (Bl. 151-160 d.A.) lediglich absolute Stundenzahlen enthalten, ohne jedoch exakte Angaben über den Zeitpunkt des Beginns oder die Endzeiten der jeweiligen Arbeitseinsätze deutlich zu machen.



bb) Auch wenn die Klägerin nunmehr die Behauptung aufgestellt hat, dass sie über die Ableistung wie auch den Anfall von Überstunden und den dabei anfallenden Umfang geleisteter Überstunden teils schriftlich, überwiegend jedoch mündlich die H. Hausverwaltung GmbH, die Beklagte sowie einen Zeugen mehrfach in Kenntnis gesetzt habe, so ist dieser Vortrag letztlich unerheblich. Er ist nämlich völlig unsubstantiiert in der darin aufgestellten Behauptung. Die Klägerin benennt nicht ein einziges Datum, an dem diese Information an eine bestimmte Person oder Personen Mehrheit gegeben worden sein sollte. Ebenso beschreibt sie, wenn ihr etwa die exakte Angabe eines kalendarischen Datums nicht möglich sein sollte, keine einzige Begebenheit, in deren Zusammenhang sie eine solche Mitteilung gemacht haben will. Ein Schriftstück, aus welchem sich im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung eine Geltendmachung einer Überstundenvergütung ergibt, ist ebenfalls nicht in den Prozessstoff eingeführt worden. Von einer Überspannung der Darlegungs- und Beweislast durch das Arbeitsgericht kann daher nach Überzeugung der Berufungskammer nicht ausgegangen werden.



cc) Gegen die Möglichkeit von einer ordnungsgemäßen Geltendmachung einer Überstundenvergütung bereits im Vorfeld ausgehen zu dürfen, spricht auch das Verhalten der Klägerseite. Seit 15.12.2010 wurde nämlich keinerlei Geltendmachung irgendwie gearteter Vergütungsansprüche für geleistete Überstunden gegenüber der Beklagten angekündigt, noch ist eine solche durch den Vortrag im Prozessstoff dokumentiert. Schon mit Blick auf die eigenen Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 01.08.2013 an die H. Hausverwaltung GmbH (vgl. Bl. 80-84 d.A. als Anlage B5 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 05.10.2015) ergeben sich Zweifel an der tatsächlichen Ableistung der Stunden, zumindest aber daran, dass eine entsprechende Geltendmachung einer dafür notwendigen Vergütung erfolgt sei. In diesem Schreiben teilte nämlich die Klägerin die neuen Regeln mit, zu denen sie bereit gewesen war, in Zukunft den Vertrag zu erfüllen. Sie kündigte in dem Schreiben an, ab sofort nur noch 30 Stunden pro Monat an Arbeitsleistung überhaupt erbringen zu wollen. Dabei wies die Klägerin auch darauf hin, dass sie dann, wenn im Einzelfall tatsächlich mehr als 30 Stunden im Monat zu leisten sein werden, sie diese Stunden im nächsten Monat dann weniger leisten werde. Zudem hat die Klägerin darüber informiert, dass sie angefallenen Überstunden aus der Vergangenheit, soweit möglich, in den kommenden Monaten weniger leisten will. Aus diesem Schreiben ergibt sich also keine finanzielle Forderung, dass die Beklagte über die 450,00 € im Monat hinausgehend für die Zukunft wie auch für die Vergangenheit einen bestimmten Betrag würde entrichten müssen. Die Klägerin zeigte vielmehr den Weg auf, etwa angefallene Überstunden durch Freizeit in den kommenden Monaten auszugleichen, sowie in Zukunft in einem Monat angefallene mehr Arbeitszeiten dann im Folgemonat durch zeitlich entsprechend geringeren Arbeitseinsatz wieder auszugleichen.



dd) Vor diesem Hintergrund sind dann auch die Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts zur Anwendung von Verwirkungsgesichtspunkten keineswegs verfehlt. Das Arbeitsgericht hat nämlich gerade durch die fehlende Geltendmachung eines Vergütungsanspruches für etwa geleistete Überstunden seit 2010 das notwendige Zeitmoment für die Annahme der Verwirkung als erfüllt angesehen. Dies ergibt sich daraus, dass im Schriftsatz vom 16.03.2016 nämlich lediglich der Inhalt der "Tätigkeitsberichte des Hausmeisters" dargestellt wurde verbunden mit dem Hinweis, dass diese Berichte der H. Hausverwaltung GmbH wie auch der Beklagten als Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig vorgelegt worden seien. Ferner hat die Klägerin damit deutlich machen wollen, dass aus diesen Unterlagen erkennbar gewesen sei, dass für die Klägerin tatsächlich Überstunden angefallen waren, weil Arbeit im angefallenen Umfang innerhalb der vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit gar nicht zu erledigen gewesen sei. Darüber hinaus verweist die Klägerin, dass sie in diesem Schriftsatz vom 16.03.2016 auch darauf hingewiesen habe, dass die Beklagte die Ableistung von Überstunden letztlich gebilligt habe. Der Schriftsatz enthält aber gerade keinen Hinweis, an welchem Tag bzw. in welchem Zusammenhang mit einer Unterredung oder Begebenheit die Klägerin gegenüber der Beklagten eine zusätzliche Bezahlung für über das normale Maß hinausgehende Arbeitsstunden verlangt haben will. Ferner fehlt jegliche Angabe, dass bei einer solchen Unterredung die Beklagte entweder schon die angefallenen Arbeitsstunden bestritten haben würde, oder es abgelehnt haben soll, generell jegliche über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinausgehende Vergütungsansprüche für geleistete Arbeitsstunden zu erfüllen. Eine vor Einreichung der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 09.09.2015 (vgl. Bl. 48-51 d.A.) erfolgte Anspruchsstellung der Klägerin auf Zahlung eines irgendwie gearteten näher bezifferten weiteren Vergütungsbetrages ist jedenfalls auch dem Schriftsatz vom 16.03.2016 nicht zu entnehmen. Mit dem Arbeitsgericht kann dann aus dem übrigen Verhalten der Klägerin, gerade auch im Hinblick auf ihre Erklärungen im Schreiben vom 01.08.2013, (vgl. Bl. 80-84 d.A.) das Umstandsmoment, welches zur Annahme der Anwendung der Verwirkung erforderlich ist, als erfüllt angesehen werden. Insoweit kann auf die umfassenden Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen werden.



ee) Die Anspruchsstellung der Klägerin bleibt daher unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich Arbeitsleistungen im Sinne von Überstunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung hinaus hat erbringen müssen bzw. auf Anweisung oder geduldet erbracht hat, vorrangig deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerin die exakt definierte zeitliche Grenze, ab welcher eine Leistung über die vertraglich hinausgehend vereinbarte Arbeitszeit angefallen ist, ebenso wenig detailliert dargelegt hat, wie sie auf die einzelnen Arbeitstage bezogen konkrete Arbeitszeiten mit Anfangszeit und Zeit der Beendigung der Arbeiten sowie dem angefallene Inhalt vorgetragen hat.



III Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO in Verbindung mit § 64 Absatz 4 ArbGG.



IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 72 Absatz 2 ArbGG nicht vorliegen und der Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

Verkündet am 22. Februar 2017

Vorschriften§§ 20-29 WEG, § 174 BGB, § 612 a BGB, § 307 BGB, § 612a BGB, § 174 Satz 2 BGB, §§ 611 Absatz 1, 612 Absatz 1 BGB, § 242 BGB, § 7 Absatz 3 BUrlG, §§ 305 ff BGB, § 306 Absatz 1 BGB, § 139 BGB, § 29 WEG, § 64 Absatz 2b, 2c ArbGG, §§ 64 Absatz 6, 66 Absatz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 174 Satz 1 BGB, § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB, § 1 KSchG, §§ 174, 180 BGB, § 626 Absatz 2 BGB, §§ 305ff BGB, § 29 Absatz 1 Satz 1 WEG, § 29 Absatz 1 Satz 2 WEG, § 23 KSchG, § 622 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 7 Absatz 4 BUrlG, § 3 Absatz 1 BUrlG, § 3 Absatz 2 BUrlG, § 5 Absatz 1c BUrlG, § 614 BGB, § 106 GewO, § 611 BGB, § 130 Nr. 3 und 4 ZPO, § 97 ZPO, § 64 Absatz 4 ArbGG, § 72 Absatz 2 ArbGG

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