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11.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196428

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 26.02.2013 – 19 Sa 98/12

Leitsatz:

Einzelfall einer erfolglosen Eingruppierungsfeststellungsklage


In dem Berufungsverfahren
Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigt.:
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigt.:
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 19,
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2013
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht
und den ehrenamtlichen Richter
und die ehrenamtliche Richterin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15.12.2011 - 8 Ca 365/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.



Die am A geborene Klägerin absolvierte bei der beklagten Stadt in der Zeit vom 1. September 1975 bis 15. Juli 1977 eine Ausbildung als Stenosekretärin und wurde im Anschluss daran als Verwaltungsangestellte eingestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien, die tarifgebunden sind, richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) in der jeweiligen Fassung. Mit Wirkung vom 1. Januar 1980 wurde die Klägerin der B zugewiesen, in der sie seither als Schulsekretärin tätig ist, zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27 Stunden pro Woche. Ab dem 1. April 1980 wurde die Klägerin nach der Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet. Seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) wird die Klägerin nach der Entgeltgruppe 6 TVöD vergütet.



Bei der B handelt es sich um eine kaufmännische Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule und Fachoberschule. Trägerin der Schule, an der 2.200 Schüler unterrichtet werden, ist die Beklagte. Die Schule nimmt aufgrund eines zwischen dem Land C, der Beklagten und der Schule abgeschlossenen Kooperationsvertrags seit dem Jahr 2005 am Modellprojekt "Selbstverantwortung Plus" des C Kultusministeriums teil. Ziel dieses Modellprojekts ist es, die Qualität des Unterrichts und der schulischen Arbeit zu verbessern. Zu diesem Zweck ist der Schule größere Entscheidungsfreiheit in organisatorischen, personellen und finanziellen Fragen eingeräumt. Die Schule kann über einen Teil ihres Budgets selbständig entscheiden; sie ist nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Bestimmungen berechtigt, Rechtsgeschäfte für das Land oder den Schulträger abzuschließen, sie unterhält ein eigenes Girokonto und hat die Möglichkeit, die Einnahmen und Ausgaben direkt im Buchungssystem (D) des Schulträgers zu buchen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kooperationsvertrag (Bl. 18 - 37 d.A.) Bezug genommen.



Gemäß Ziffer 2.07.08 der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Wissenschaftsstadt E (F), die im Intranet und damit am PC-Arbeitplatz der Klägerin einsehbar sind und auf die regelmäßig in Rundschreiben hingewiesen wird, sind die Beschäftigten entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan bzw. den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzusetzen. Änderungen und Erweiterungen des jeweiligen Aufgabengebiets sind vor Übertragung neuer bzw. erweiterter Aufgaben dem Hauptamt zur Genehmigung vorzulegen. Die für die Stelle der Klägerin genehmigte Stellenbeschreibung vom 26. November 2008 sieht folgende Tätigkeiten vor:



Selbständige verantwortliche Organisation, Koordination und Bearbeitung sämtlicher anfallender Tätigkeiten im Schulsekretariat

70% Schülerangelegenheiten - Verantwortliche Durchführung des Anmeldeverfahrens, Weiterleitung und Abgänge - Unfälle, Sachbeschädigungen, Diebstähle usw. in Zusammenarbeit mit Ämtern und Behörden 15% Mitwirkung bei der Verwaltung und Überwachung der städtischen und staatlichen Budgets 10% Verantwortliche Bearbeitung der Personalangelegenheiten - Mitwirkung bei Urlaubs-, Krankheits,- Freistellungs- und Fortbildungsvorgängen 5%



In der Stellenbeschreibung ist in der Rubrik Qualifikationen "Fachangestellte/r für Bürokommunikation" und als weitere wünschenswerte Qualifikation "hohes Maß an Belastbarkeit und Kommunikationsbereitschaft mit Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieben, insbesondere aber auch mit Menschen mit Migrationshintergrund" angegeben. In der Rubrik Befugnisse sind als Unterschrifts- und Feststellungsbefugnisse "Rechnerische und sachliche Richtigkeit gem. Ziffer 4.6.3 DAH" (Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans) und "Unterschriftsbefugnis für Barschecks (Handkasse)" dokumentiert. Entscheidungs-, Ermessens- und Gestaltungsbefugnisse sowie Weisungsbefugnisse sind verneint. Im Anschluss an die Stellenbeschreibung findet sich der Hinweis, dass ein Antrag auf Neubewertung der Stelle nicht gestellt werden soll. Die Klägerin unterzeichnete am 9. Dezember 2008 folgende Erklärung unter der Stellenbeschreibung und dem Bewertungsvorschlag:

"Ich habe die von mir regelmäßig auszuübenden Tätigkeiten gem. Stellenbeschreibung und obigen Bewertungsvorschlag zur Kenntnis genommen. Mir ist darüber hinaus bekannt, dass ich neben diesen Tätigkeiten verpflichtet bin, auf Weisung der/des Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen, die dem Wesen nach zu meinem Tätigkeitsgebiet gehören oder sich aus der dienstlichen Notwendigkeit ergeben (arbeitgeberseitiges Direktionsrecht)."



Die Klägerin nimmt nach Weisung des im Landesdienst stehenden Schulleiters Aufgaben in den Bereichen "Personalangelegenheiten"; "Budget- und Finanzangelegenheiten", "Schülerangelegenheiten" und "sonstige Angelegenheiten" wahr. Im Bereich "Personalangelegenheiten" obliegt ihr die Führung des Schriftverkehrs im Zusammenhang mit der Einstellung von Lehrkräften im Rahmen von Vertretungsverträgen, die Ausfertigung von Vertretungsverträgen, die aktenmäßige Erfassung der Lehrkräfte, die Vorbereitung von Schriftstücken und Dokumentationen zur Einstellung und Beförderung von Studienräten sowie die Erfassung der Urlaubs-, Krankheits-, Freistellungs- und Fortbildungsvorgänge mit Meldung an das staatliche Schulamt. Im Bereich "Budget-/Finanzangelegenheiten" bereitet die Klägerin Ausschreibungen zum Erwerb von Kopierern und IT-Mitteln vor, führt diese durch und nimmt eine Erstauswertung die Angebote aus. Sie holt Angebote für den Einkauf der Lehr-, Lern- und Verbrauchsmittel sowie der im Haushaltsausschuss beschlossenen Anschaffungen ein. Sie prüft die Angebote, wählt das Angebot mit dem niedrigsten Preis aus und erstellt ein Schreiben zur Auftragserteilung, das der Schulleiter unterzeichnet. Sie überwacht die Lieferfristen und kontrolliert den Wareneingang. Reklamationen nimmt sie in Kooperation mit dem Verwaltungskoordinator vor. Sie prüft die Rechnungen auf sachliche Richtigkeit, veranlasst die Zahlung und bucht sie im städtischen Buchungssystem. Sie führt das Inventarverzeichnis. Ferner prüft sie die Reisekostenanträge auf Vollständigkeit und Richtigkeit und überwacht das Reisekostenbudget. Sie ist für die Führung und Abrechnung der Handkasse zuständig. Sie kontrolliert das Girokonto und führt die Haushaltsüberwachungsliste. Sie überwacht den Eingang der vierteljährlichen Mittelzuweisungen. Stehen Ausgaben an, fordert sie Zuweisungen bei der Kämmerei an. Die Klägerin ist Mitglied im Haushaltsausschuss. Zur Vorbereitung der Ausgabenplanung errechnet sie die zur Verfügung stehenden Mittel, indem sie von den zugewiesenen Mitteln die Fixkosten abzieht. Dann sammelt sie Ausgabevorschläge der Fachbereiche. Im Haushaltsausschuss erklärt sie, welche Ausgabevorschläge mit den zur Verfügung stehenden Mitteln unter Berücksichtigung der Deckungsfähigkeit der Titel realisierbar sind. Der Haushaltsausschuss entscheidet über die Ausgaben. In Absprache mit dem Verwaltungskoordinator bereitet sie Entscheidungen zur Deckung von Haushaltstiteln vor. Ebenfalls in Absprache mit dem Verwaltungskoordinator verwaltet sie Spenden und Mittel aus Stiftungen, rechnet diese ab und versieht sie mit Hinweisen auf einen Deckungsausgleich. Im Bereich "Schülerangelegenheiten" prüft die Klägerin die Bewerbungen auf Vollständigkeit und Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen. In klaren Fällen erstellt sie das Aufnahme- bzw. Absageschreiben, das vom Schulleiter unterzeichnet wird. In Zweifelsfällen holt die Klägerin die Entscheidung des zuständigen Abteilungsleiters ein. Die Klägerin nimmt die Klasseneinteilung vor. Sie überwacht die Nachrückerliste und bereitet im Nachrückfall das Aufnahmeschreiben vor, das der Schulleiter unterzeichnet. Sie bearbeitet Abmeldungen. Die Klägerin organisiert Zusatzangebote des Kompetenzzentrums der B. Sie ist ferner zuständig für den Schriftverkehr mit Schülern bzw. deren Eltern, die Vereinbarung von Beratungsterminen, die Erstellung und Verlängerung von Schülerausweisen, die verwaltungstechnische Abwicklung von Schulversäumnissen, die Entgegennahme und Weiterleitung von Krankmeldungen der Schüler, die Bearbeitung von Schülerunfallanzeigen, Verteilung von Informationen und Informationsmaterial, die Organisation der schulärztlichen Untersuchung (Unterlagen, Raum- und Terminplanung), die Bearbeitung der Abmeldungen vom Religionsunterricht, von Anträgen auf Genehmigung von Schulausflügen und von Schülerbeförderungsangelegenheiten, die Mitwirkung bei den Prüfungen (Erstellung von Listen für das Staatliche Schulamt, Zusammenstellung der Unterlagen für die schriftliche und mündliche Prüfung, die Erstellung der Mappen und das Siegeln der Abschlusszeugnisse) sowie die Anlegung der Schülerakten nebst Pflege der Schülerdaten.



Die Klägerin nahm an den Seminaren "Haushaltsrecht für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger - Kommunale Haushaltsführung", "Einführung in die kaufmännische Buchführung", "Kaufmännische Buchführung - Aufbaukurs", "Neues Finanzwesen - "new system kommunal" ", "Reisekostenrecht", "Arbeitsorganisation und Zeitmanagement" sowie "Das Schulsekretariat als Schnittstelle der Kommunikation" teil.



Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 beantragte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD (VG Vc Fallgruppe 1a BAT). Der Schulleiter leitete den Antrag mit Schreiben vom 5. März 2009, wegen dessen Wortlaut auf Bl. 45 d. A. Bezug genommen wird, an das Schulamt weiter. Dieses leitete den Antrag mit Schreiben vom 3. April 2009, dem der "Feststellungsbogen Schulsekretariat B" (Bl. 75 - 77 d.A.) beigefügt war, an das Hauptamt weiter. Mit Schreiben vom 26. August 2009 lehnte die Beklagte die Höhergruppierung ab.



Die Klägerin hat gemeint, dass die erforderlichen Fachkenntnisse im Schulgesetz und den Verordnungen für die Schulformen, der F sowie der haushalterischen Kenntnisse als gründlich und vielseitig zu beurteilen seien. Sie hat behauptet, auf Weisung des Schulleiters selbständige Leistungen im Bereich Schülerangelegenheiten, auf den 40% ihrer Arbeitzeit entfalle, und im Bereich "Budget/Finanzen", auf den 50% ihrer Arbeitszeit entfalle, zu erbringen. Im Bereich "Schülerangelegenheiten" führe sie Schullaufbahnberatungen durch und evaluiere sämtliche Prozessabläufe. Im Bereich "Budget-/Finanzangelegenheiten" entscheide sie über die Angebotseinholung und die Auswahl zwischen den Angeboten, die Anforderung weiterer Zuweisungen und als Mitglied des Haushaltsausschuss über deren Verwendung. Sie gebe Impulse zur Verwendung von Sondermitteln. Sie übernehme eine qualifizierte Assistenztätigkeit mit selbständigen planerischen Tätigkeiten und der Übernahme von Kostenverantwortung. Ihr sei über weite Strecken das gesamte organisatorische Management der Schulverwaltung übertragen.



Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägern ab 1. März 2009 nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu vergüten; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Differenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitsmonat mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen und an die Klägerin auszuzahlen, beginnend mit dem 1. April 2009.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Die Beklagte hat gemeint, die Eingruppierung richte sich nach der übertragenen Aufgabe, die in der Stellenbeschreibung vom 26. November 2008 niedergelegt sei. Dafür seien nur gründliche, nicht aber vielseitige Fachkenntnisse erforderlich. Die Klägerin erbringe keine selbständigen Leistungen, da sie nach der Stellenbeschreibung keine Entscheidungs-, Ermessens- und Gestaltungsbefugnisse habe. Die Überwachung des städtischen Budgets, die Durchführung der Buchungen und das Führen der HÜL seien keine selbständigen Leistungen. Die Aufgaben, die selbständige Leistungen erforderten, seien der Klägerin nicht übertragen worden. Es sei Sache des Schulamtes, Beratungsgespräche, insbesondere über die Schullaufbahn und über die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse, zu führen. Die Entscheidung über die Aufnahme von Schülern - eine hoheitliche Aufgabe - treffe der Schulleiter. Für die Auftragsvergabe sei ausweislich des Kooperationsvertrags der Schulleiter zuständig. Der Klägerin sei auch nicht die Aufgabe übertragen worden, das Budget inhaltlich zu überwachen, planerische Tätigkeiten auszuführen, Kostenverantwortung oder Managementaufgaben zu übernehmen. Das seien Aufgaben des Schulleiters, des Verwaltungskoordinators oder des Haushaltsausschusses.



Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 2011 - 8 Ca 365/11 - abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass und in welchem Umfang sie selbständige Leistungen erbringe. Sie habe nicht konkret anhand von Tatsachen dargelegt, dass für sie ein Ermessens-, Entscheidung-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bestehe. Die Klägerin habe zudem nicht dargelegt, dass die Übertragung der von ihr erbrachten Aufgaben mit Zustimmung der für die Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgt sei. Der Kooperationsvertrag sehe eine Übertragung der Aufgaben auf die Schulsekretärin nicht vor. Die eigenmächtige Übertragung von Aufgaben durch den Schulleiter könne einen Anspruch auf Höhergruppierung nicht begründen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Beklagte die Aufgabenübertragung stillschweigend geduldet habe.



Das Urteil ist der Klägerin am 2. Januar 2012 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 30. Januar 2012 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 2. April 2012 am 2. April 2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.



Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe sich in seinem Urteil nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt und Unterlagen der Entscheidung zu Grunde gelegt, die ihr nicht zugänglich gewesen seien. Sie hat behauptet, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Schulleiter nicht zur Übertragung höherwertiger Aufgaben befugt gewesen sei. Die Beklagte habe die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten gekannt und geduldet. Das folge daraus, dass sie sämtliche Fortbildungen genehmigt habe. Spätestens seit dem Schreiben des Schulleiters vom 5. März 2009 habe sie die Tätigkeiten gekannt. Sie habe die Zuweisung der Tätigkeiten zumindest dadurch gebilligt, dass sie den Schulleiter im Anschluss an das Schreiben nicht angewiesen habe, der Klägerin nur Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b BAT zuzuweisen. Jedenfalls habe sie die Differenzvergütung nach §§ 812, 818 BGB zu zahlen.



Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2011 - 8 Ca 365/11 - abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägern seit dem 1. März 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Differenzbeträge zwischen einer Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD und einer solchen nach Entgeltgruppe 8 TVöD mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen und zwar seit dem 1. April 2009 sowie sodann jeweils ab dem 1. der darauffolgenden Fälligkeitsmonate.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, die Klägerin könne sich nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen, da ihr die Unzuständigkeit des Schulleiters bekannt gewesen sei, das belege ihre Unterschrift unter der Stellenbeschreibung vom 9. Dezember 2008. Ein Entzug von Aufgaben sei nicht erforderlich gewesen, weil es keine erweiterten auszuübenden Tätigkeiten gegeben habe. Die Teilnahme an Schulungen sei kein Indiz für höherwertige Tätigkeiten. Nach der Stellenbeschreibung seien der Klägerin nur übliche Aufgaben einer Schulsekretärin zugewiesen. Die Teilnahme der Schule an dem Projekt "Selbstverantwortung plus" verändere nicht den Aufgabenbereich der Klägerin, sondern die Aufgabenbereiche des Schulleiters und der Lehrkräfte.



Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vom 2. April 2012 (Bl. 274 - 277 d. A.) und vom 6. Juni 2012 (Bl. 302 - 320 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2013 (Bl. 327 f. d.A.) Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2011 - 8 Ca 365/11 - ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin hat es form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).



II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet.



1. Die Klage ist zulässig. Es handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen. Das gilt auch, soweit die Verzinsung der Differenzbeträge begehrt wird (BAG 6.Juni 2007 - 4 AZR 505/06 -, Rn. 14, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308). Mit der Änderung des Wortlauts der Anträge in der Berufungsinstanz ist keine Klageänderung verbunden, sie dient der Präzisierung.



2. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin seit dem 1. März 2009 nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu vergüten. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit seit dem 1. März 2009 den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vc BAT entspricht.



a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmte sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung und kraft einzelvertraglicher Bezugnahme bis zum 30. September 2005 nach dem BAT. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen der TVöD/VKA und den Überleitungsbestimmungen des TVÜ-VKA.



Nach § 15 Abs. 1 TVöD erhält der Beschäftigte ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD §§ 22, 23 BAT und die Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT fort. Gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA wird die Vergütungsgruppe nach der Anlage 1 der Entgeltgruppe des TVöD zugeordnet. Nach dieser Zuordnungstabelle setzt die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT voraus.



Gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe dann, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT dieses. Arbeitsvorgänge iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT sind unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsausübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 23. August 1995 - 4 AZR 341/94 - AP BAT §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter Nr 20, zu II 1 der Gründe). Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist maßgebend für die Eingruppierung des Angestellten nicht die von dem Angestellten tatsächlich ausgeübte, sondern die von ihm, nicht nur vorübergehend, auszuübende Tätigkeit. Um welche Tätigkeit es sich dabei handelt, bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren (vgl. BAG 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223, zu II 5.1 der Gründe). Weitergehende Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses bedürfen eines Änderungsvertrags. Eine mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und ggf. auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit kann daher ohne, auch nur stillschweigende, Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht begründen (vgl. BAG 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223, zu II 5.1 der Gründe). Beansprucht ein Arbeitnehmer Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe, muss er zur Schlüssigkeit seiner Eingruppierungsfeststellungsklage in der Regel nicht nur die von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten darlegen, sondern auch vortragen, wann und in welcher Form der Arbeitgeber ihm die höherwertigen Aufgaben übertragen hat (vgl. BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 3, zu II 1 der Gründe; 26. März 1997-4 AZR 489/95 - BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223, zu II 5.1 der Gründe). Beruft sich ein Arbeitnehmer, dem höherwertige Tätigkeiten durch einen dazu nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des öffentlichen Arbeitgebers nicht zuständigen Vorgesetzten übertragen sind, auf einen Anspruch auf die für die höherwertige Tätigkeit tariflich vorgesehene Vergütung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, scheidet die Voraussetzung eines schützenswerten Vertrauens jedenfalls dann aus, wenn der Angestellte die Unzuständigkeit des Vorgesetzten kennt (vgl. BAG 5. Mai 1999 - 4 AZR 360/98 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 268, zu I 1.5.1.2 der Gründe).



b) Nach diesen Grundsätzen erfüllt die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c BAT nicht.



aa) Nach den unterschiedlichen Arbeitsergebnissen sind vier Arbeitsvorgänge zu bilden, und zwar "Schülerangelegenheiten", "Budget-/ Finanzangelegenheiten", "Personalangelegenheiten" und "allgemeine Sekretariatsaufgaben". Darüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit.



bb) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc BAT auch dann nicht, wenn man ihre Behauptung, 40% ihrer Arbeitszeit entfalle auf den Arbeitsvorgang "Schülerangelegenheiten" und 50% auf den Arbeitsvorgang "Budget-/ Finanzangelegenheiten" als wahr unterstellt. In die von der Klägerin beanspruchte Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT sind Angestellte im Bürodienst eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen bzw. zu mindestens einem Drittel selbstständige Leistungen (Fallgruppe 1a bzw. 1b) erfordert. Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfordert zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, nicht aber mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen.



(1) Für die Tätigkeit der Klägerin sind gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich.



(a) "Gründliche Fachkenntnisse" setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1a BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36, ZTR 2012, 440 [BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10] ). Dieses Tarifmerkmal hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind.



"Vielseitige Fachkenntnisse" erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 28, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.



(b) Die Klägerin braucht gründliche Kenntnisse des Hessischen Schulgesetzes, der Verordnungen für Vollzeitschulformen und der Allgemeinen Geschäftsanweisung (AGA), um die für die jeweiligen Schulformen erforderliche Verwaltungsvorgänge bearbeiten zu können. Sie braucht zudem gründliche Kenntnisse der DAH und des kommunalen Haushaltswesens einschließlich der Kenntnisse des städtischen Buchungssystems, um die Beschaffungsvorgänge bearbeiten und verbuchen zu können, die Inventarliste zu führen und die Budgeteinhaltung zu überwachen. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der erforderlichen Kenntnisse sind diese insgesamt als vielseitig anzusehen. Dass die Fachkenntnisse der Klägerin sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung beziehen, ist nach dem Klammerzusatz zu den genannten Fallgruppen nicht erforderlich. Der Aufgabenkreis der Klägerin ist so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.



Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Klägerin nach der Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet und dass alle Fallgruppen der Vergütungsgruppe VI b BAT gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen. Aufgrund dessen hätte die Beklagte im Streitfall darlegen müssen, inwieweit ihr bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung ein Irrtum unterlaufen ist. Dazu hätte sie die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen müssen (vgl. BAG 26. November 2003 - 4 AZR 695/02 - ZTR 2004, 361, zu II 5 b der Gründe m.w.N.). Dem genügt ihr Vortag nicht.



(2) Die Klägerin, die im Übrigen die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Tätigkeit zu mindestens einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.



(a) Selbständige Leistungen im Tarifsinne setzen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative voraus; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal "selbständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 42, ZTR 2012, 440 [BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10] ; BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311).



Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311). Selbständige Leistungen sind dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172).



(2) Danach stellen die auszuübenden Tätigkeiten der Klägerin keine selbständigen Leistungen dar.



(a) Das gilt zunächst für den Arbeitsvorgang "Schülerangelegenheiten".



Dass die Durchführung von Schullaufbahnberatungen zu der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit gehört, ist von der Beklagten bestritten worden. Die Klägerin behauptet nicht, ein hierzu von der Beklagten bevollmächtigter Personalverantwortlicher habe ihr diese Tätigkeit übertragen. Der im Landesdienst stehende Schulleiter war nach der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Beklagten unstreitig nicht befugt, ohne Genehmigung des Hauptamtes für die Beklagte wirksam der Klägerin höherwertige Tätigkeiten zu übertragen. Die Klägerin kann sich nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen. Sie kannte ihre Stellenbeschreibung. Aus der Stellenbeschreibung ist die Zuständigkeit des Hauptamtes ersichtlich und der Hinweis, dass der Vorgesetzte nur Aufgaben übertragen darf, die dem Wesen ihrer Tätigkeit entsprechen; das schließt die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten aus. Sie kannte auch die Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt E (F), auf die sie von ihrem Arbeitsplatz Zugriff hat und deren Kenntnis sie zur Begründung ihres Höhergruppierungsantrags angeführt hat. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Beklagte die Zuweisung der Aufgabe der Schullaufbahnberatung geduldet hat. Eine solche Billigung kann nicht dem Kooperationsvertrag entnommen werden. Der Kooperationsvertrag enthält keine Regelung, nach welcher die Schulsekretärin für die Schullaufbahnberatung zuständig ist. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Genehmigung von Schulungen berufen. Die Klägerin hat zum einen keine Schulung zum Thema "Schullaufbahnberatung" besucht. Zum anderen ergäbe sich aus dem Besuch einer Schulung nicht zwingend, dass die Klägerin die Tätigkeit tatsächlich ausführt. Schließlich ist eine Duldung der Übertragung höherwertiger Aufgaben nicht darin zu erkennen, dass die Beklagte nach Erhalt des Feststellungsbogens, in dem die Tätigkeit der Schullaufbahnberatung aufgeführt ist, der Wahrnehmung dieser Tätigkeit nicht ausdrücklich widersprochen hat. Eines solchen Widerspruchs bedurfte es angesichts der klaren Regelung in der Allgemeinen Geschäftsanweisung nicht. Überdies hat die Klägerin die Tätigkeit nicht dargestellt und nicht konkret dargelegt, inwieweit ihre bei der Schullaufbahnberatung ein Ermessens-, Beurteilungs-, Gestaltungs- oder Entscheidungsspielraum zusteht.



Es ist nicht dargelegt, dass die Prüfung aller Bewerbungen auf Vollständigkeit und Erfüllung der Voraussetzungen selbständige Leistungen erfordert. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie bei der Tätigkeit einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum hat.



Ihre Behauptung, sie entscheide selbständig über die Aufnahme von Schülern, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung relativiert. Sie hat nunmehr unwidersprochen behauptet, sie erstelle in klaren Fällen das Aufnahme- bzw. Absageschreiben, das vom Schulleiter unterzeichnet werde; in Zweifelsfällen hole sie die Entscheidung des zuständigen Abteilungsleiters ein. Damit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie bei der Tätigkeit einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum hat. Aus ihrem Vortrag ergibt sich vielmehr, dass sie die Schreiben nur in den klaren Fällen allein vorbereitet, also in den Fällen, in denen es keinen solchen Spielraum gibt. In den anderen Fällen schaltet sie den Abteilungsleiter ein. Die Entscheidungsbefugnis liegt beim Schulleiter, der das Schreiben unterzeichnet.



Hinsichtlich der Vornahme der Klasseneinteilung hat die Klägerin nicht dargelegt, welcher Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum ihr dabei zusteht. Aus ihrem Vortrag geht daher nicht hervor, dass die Klasseneinteilung über eine leichte geistige Tätigkeit hinausgeht. Gleiches gilt für die Bearbeitung von Abmeldungen und der Organisation von Zusatzangeboten des Kompetenzzentrums der B.



Soweit die Klägerin behauptet, sie evaluiere sämtliche Prozessabläufe und sei über weite Strecken für das gesamte organisatorische Management der Schule verantwortlich, ist dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit damit verbunden sein soll und welche Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum die Klägerin dabei haben soll. Überprüfbare konkrete Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben des Schulleiters vom 5. März 2009. Dieser bestätigt zwar, dass die Sekretärinnen selbständig Prozesse organisieren und evaluieren müssen, Auskünfte geben und selbständig Entscheidungen bezüglich der Schüleraufnahme, der Schülerberatung und der Kooperation mit Externen treffen. Dabei handelt sich aber um pauschale Angaben, die eine Prüfung, ob selbständig Leistungen im Tarifsinne erbracht werden, nicht ermöglichen. Außerdem hat die Beklagte diese Tätigkeit der Klägerin nicht übertragen. Der Schulleiter war nicht zur Übertragung der Tätigkeit befugt. Auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes kann sich die Klägerin - wie oben darlegt - nicht berufen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte die Zuweisung solcher Tätigkeiten geduldet hat.



Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die sonstigen Tätigkeiten im Arbeitsvorgang "Schülerangelegenheiten", wie der Schriftverkehr, die Erstellung und Verlängerung von Schülerausweisen, die verwaltungstechnische Abwicklung von Schulversäumnissen, die Entgegennahme und Weiterleitung von Krankmeldungen der Schüler, die Bearbeitung von Schülerunfallanzeigen, Verteilung von Informationen und Informationsmaterial, die Organisation der schulärztlichen Untersuchung (Unterlagen, Raum- und Terminplanung), die Bearbeitung der Abmeldungen vom Religionsunterricht, von Weiterleitung von Anträgen auf Genehmigung von Schulausflügen und von Schülerbeförderungsangelegenheiten, die Mitwirkung bei den Prüfungen (Erstellung von Listen für das Staatliche Schulamt, Zusammenstellung der Unterlagen für die schriftliche und mündliche Prüfung, die Erstellung der Mappen und das Siegeln der Abschlusszeugnisse) sowie die Anlegung der Schülerakten nebst Pflege der Schülerdaten, den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erfordern. Es handelt sich vielmehr um Sekretariatsaufgaben, die zwar ein hohes Maß an Eigenständigkeit der Klägerin erfordern, nicht aber Selbständigkeit im Tarifsinne. Allein, dass die Klägerin diese Tätigkeit möglicherweise ohne direkte Aufsicht oder Leitung und damit eigenständig ausführt, begründet noch keine Selbständigkeit im Tarifsinne. Eine leichte geistige Arbeit, wie sie Organisations- und Koordinationstätigkeiten erfordern, erfüllt diese Anforderung nicht.



(b) Das gilt auch für den Arbeitsvorgang "Budget-/ Finanzangelegenheiten".



Die Klägerin hat nicht dargelegt, welchen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum sie bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen zum Erwerb von Kopierern und IT-Mitteln und bei der Einholung von Angeboten für Lehr-, Lern- und Verbrauchsmittel sowie der im Haushaltsausschuss beschlossenen Anschaffungen hat. Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.



Die Klägerin erteilt unstreitig nicht selbständig Aufträge. Soweit die Klägerin die Angebote überprüft und das Angebot mit dem niedrigsten Preis auswählt, steht ihr kein Ermessensspielraum zu. Die Vorbereitung des Schreibens zur Auftragserteilung ist keine selbständige Leistung. Gleiches gilt für die Überwachung der Lieferfristen und die Kontrolle des Wareneingangs. Reklamationen nimmt die Klägerin nicht selbständig, sondern in Kooperation mit dem Verwaltungskoordinator vor.



Soweit die Klägerin Rechnungen auf sachliche Richtigkeit überprüft, Zahlungsanweisungen veranlasst und die Buchung im städtischen Buchungssystem NSK und in der HÜL vornimmt, bei Investitionen von einem höheren Wert als 1.000 Euro eine Mittelverschiebung beantragt und die Inventarliste führt, ist ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum weder dargelegt noch ersichtlich. Die Annahme, die Klägerin erbringe selbständige Leistungen, kann auch nicht darauf gestützt werden, dass Amts- bzw. Verwaltungsstellenleiter die Befugnis zur sachlichen Feststellung nach 4.6.3 DAH nur Angestellten, die mindestens Vergütungsgruppe BAT Vc angehören, erteilen dürfen. Diese Regelung begrenzt die Zuständigkeit des Amts- und Verwaltungsstellenleiter; für die tarifliche Eingruppierung ist sie nicht von Bedeutung.



Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie bei der Prüfung der Reisekostenanträge auf Vollständigkeit und Richtigkeit, deren Weiterleitung an das Schulamt, der Überwachung des Reisekostenbudgets, der Beantragung von Rückerstattungen und die Überprüfung deren Eingangs einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum hat.



Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass mit der Führung und Abrechnung der Handkasse, der Kontrolle des Girokontos, der Führung der Haushaltsüberwachungsliste Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume verbunden sind.



Die Überwachung der städtischen Budgetzuweisungen je Quartal stellt keine selbständige Leistung dar. Hinsichtlich der Anforderung von Mitteln hat die Klägerin zuletzt behauptet, sie fordere Mittelzuweisungen bei der Kämmerei an, wenn Ausgaben anständen. Dabei handelt es sich nur um eine leichte geistige Arbeit. Ein Beurteilungs-, Gestaltungs- oder Entscheidungsspielraum ist damit nicht dargelegt.



Die Klägerin ist nicht entscheidend für die Planung der Verwendung der Haushaltsmittel zuständig, auch wenn sie Mitglied in dem für diese Planung zuständigen Haushaltsausschuss ist. Ihr obliegt vielmehr nach ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung die Vorbereitung der Entscheidungen des Haushaltsausschusses. Ihre Behauptung, sie erarbeite Ausgabevorschläge, hat sie relativiert. In der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, die zur Verfügung stehenden Mittel aus der Differenz der zugewiesenen Mittel und der Fixkosten zu errechnen, die Vorschläge der Fachbereiche zu Ausgaben zu sammeln und im Haushaltsausschuss zu erläutern, welche Ausgaben unter Berücksichtigung der Deckungsfähigkeit der Haushaltstitel realisierbar seien. Diese Tätigkeit erfordert gründliche Kenntnisse der Vorschriften über die Deckungsfähigkeit von Haushaltstiteln, nicht aber selbständige Leistungen im Tarifsinne. Soweit die Klägerin behauptet, sie gebe selbständig Impulse zur Verausgabung von Mitteln aus Sonderprogrammen, ist dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag unsubstantiiert; die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass diese Aufgabe zu der auszuübenden Tätigkeit gehört. Soweit die Klägerin behauptet, sie bereite in Absprache mit dem Verwaltungskoordinator Entscheidungen zur Deckung von Haushaltstiteln vor und verwalte in Absprache mit dem Verwaltungskoordinator Spenden und Mittel aus Stiftungen, rechne diese ab und versehe sie mit Hinweisen auf einen Deckungsausgleich, ist der Umfang ihrer Befugnisse bei dieser Tätigkeit unklar. Die Klägerin hat nicht dargelegt, bei der Weiterleitung der Daten an das Schulamt und der Abklärung von Unstimmigkeiten einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume zu haben.



Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Kooperationsvertrag. Die Erweiterung der Kompetenzen gilt für den Schulleiter. Die weiteren damit verbundenen Aufgaben, wie die Kontrolle des Girokontos und die Dokumentation der Kontobewegungen, die Vornahme von Buchungen und die Inventarisierung stellen - wie oben dargelegt - keine selbständigen Leistungen dar.



(cc) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie in den Arbeitsvorgängen "Personal" und sonstige Angelegenheiten" selbstständige Leistungen erbringt. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie bei den Tätigkeiten in diesen Arbeitsvorgängen einen Beurteilungs- , Gestaltungs- oder Ermessensspielraum hat. Darauf kommt es aber auch deshalb nicht an, weil diese Arbeitsvorgänge nach der Behauptung der Klägerin nicht mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit in Anspruch nehmen.



c) Der Klägerin kann die Zahlung der Differenzvergütung schließlich nicht gemäß §§ 812, 818 BGB verlangen. Sie hat nicht dargelegt, höherwertige Leistungen erbracht zu haben, so dass eine Bereichung der Beklagten ausscheidet.



III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Vorschriften§§ 812, 818 BGB, §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG, § 15 Abs. 1 TVöD, §§ 22, 23 BAT, Anlage 1a zum BAT, § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT, § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT, Anlage 1 a zum BAT, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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