12.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196447
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 19.06.2017 – 1 Sa 3/17
In der Rechtssache
- Beklagte/Berufungsklägerin -
gegen
- Kläger/Berufungsbeklagter -
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer -
durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Natter,
den ehrenamtlichen Richter Fischer..
und den ehrenamtlichen Richter Grein
auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2017
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn, Kammern Crailsheim vom 21.12.2016 - 2 Ca 319/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 165,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2016 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe von Feiertagszuschlägen.
Der am 7. August 1956 geborene Kläger trat bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 1. Juli 1980 als Krankenpfleger im Kreiskrankenhaus M. ein. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 17. Juli 1980 (Anlage K 1) richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 übernahm der Caritasverband Württemberg das Kreiskrankenhaus. Mit Zusatzvereinbarung vom 31. Oktober 1988 (Anlage K 2) wurde festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis unter voller Besitzstandswahrung auf den neuen Arbeitgeber übergehen solle.
Zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Mit Änderungsvertrag vom 15. Oktober 1998 (Anlage B 1) vereinbarten die Parteien, dass die monatliche Arbeitszeit des Klägers 100,1 Stunden pro Monat betrage. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet mittlerweile der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: TVöD-K) Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 7a Stufe 6 eingruppiert. Seit 1. März 2016 beläuft sich das Stundenentgelt des Klägers auf 16,11 € brutto.
Die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften lauten wie folgt:
Im Pflegedienst des Krankenhauses wird in Wechselschicht gearbeitet. Die Arbeitszeiterfassung erfolgt mit einem elektronischen Dienstplan- und Zeitwirtschaftsprogramm. Hierin sind bei einer 5-Tage-Woche für den Kläger jeweils 4,6044 Stunden von Montag bis Freitag als Arbeitszeit hinterlegt. Mittels des elektronischen Zeiterfassungssystems erfolgt ein täglicher Abgleich zwischen der hinterlegten täglichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) und der nach dem Dienstplan vorgesehenen tatsächlichen Ist-Arbeitszeit. Nach dem Dienstplan ist der Kläger vorwiegend im Nachtdienst eingesetzt. Die Nachtschichten betragen hierbei regelhaft 9,5 Stunden. Der Einsatz des Klägers erfolgt hierbei weitgehend verblockt.
Am Ostermontag, den 28. März 2016, war der Kläger nicht dienstplanmäßig eingeteilt. Er leistete außerplanmäßig Dienst, und zwar von Ostersonntag auf Ostermontag 9,82 Stunden und von Ostermontag auf den Dienstag 9,72 Stunden. Die Arbeitszeit begann jeweils um 20:15 Uhr. Auf den Ostermontag entfielen insgesamt 9,7 Stunden (Anlage B 3). In der Abrechnung für April 2016 zahlte die Beklagte 9,72 und 9,82 Stunden mit einem Stundensatz von 130 % aus. Grund für den Zuschlag von 30 % war, dass der Kläger "aus dem Frei geholt" wurde und nach der Dienstvereinbarung "AZ Flex" vom 1. Oktober 2013 für die geleisteten Arbeitsstunden einen Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % hatte. Außerdem zahlte die Beklagte für 9,7 am Feiertag geleistete Stunden einen Zuschlag von 35 % aus (Anlage B 4). Das Arbeitszeitkonto des Klägers wurde aufgrund der Auszahlung entsprechend gemindert.
Am Pfingstsonntag und Pfingstmontag war der Kläger dienstplanmäßig zur Arbeit eingeteilt. Er leistete am Pfingstsonntag 9,9 und am Pfingstmontag 9,88 Stunden. Die Arbeitszeit begann erneut jeweils um 20:15 Uhr. Die auf den Pfingstmontag entfallenden Feiertagsstunden beliefen sich auf 9,78 (Anlage B 6). In der Abrechnung für den Monat Juni 2016 vergütete die Beklagte 13,53 Feiertagsstunden mit einem Aufschlag von 35 % (Abl. 17). Sie stellte die geleisteten Arbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto des Klägers ein.
Mit Anwaltsschreiben vom 23. Mai 2015 (Anlage K 6) machte der Kläger eine ordnungsgemäße Vergütung des Ostermontags geltend. Er nahm hierbei Bezug auf ein (erst in der Berufungsverhandlung vorgelegtes) Schreiben der Beklagten vom 18. März 2016 (Abl. 143 der Berufungsakte). Der Kläger beanstandete, dass die geleisteten Feiertagsstunden nicht mit einem Wert von 235 %, sondern nur mit einem Wert von 135 % ausgezahlt bzw. auf dem Arbeitszeitkonto verbucht worden seien. Daher begehre er eine Auszahlung bzw. Gutschrift von weiteren 9,5 Stunden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 (Anlage K 7) machte der Kläger auch hinsichtlich des Pfingstmontags eine weitere Zahlung bzw. Gutschrift von 9,5 Stunden geltend. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.
Mit seiner am 10. August 2016 eingegangenen Klage machte der Kläger die Zahlung, hilfsweise Gutschrift von jeweils 9,5 Stunden für den Ostermontag und Pfingstmontag geltend. Anfangs begehrte er zudem die Feststellung, dass sein Bruttostundenentgelt 16,12 € betrage. Dieser Antrag wurde von beiden Parteien im Verlauf des Rechtsstreits für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte im Monat August 2016 eine Nachberechnung der ursprünglich mit einem Bruttostundenlohn von 15,74 € abgerechneten Arbeitszeiten vorgenommen hatte. Der Kläger trug vor, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K sei geleistete Feiertagsarbeit mit einem Zeitzuschlag versehen. Dieser betrage ohne Freizeitausgleich 135 % und mit Freizeitausgleich 35 %. Für den Ostermontag und Pfingstmontag habe er keinen Freizeitausgleich erhalten. Daher müsse der Zeitzuschlag 135 % betragen. Gezahlt habe die Beklagte jedoch nur einen Zuschlag von 35 %. Damit ergäbe sich ein Nachzahlungsanspruch von 2 x 9,5 Stunden x 16,12 € brutto, also 306,28 € brutto. Hilfsweise werde die Gutschrift der Feiertagsstunden auf dem Arbeitszeitkonto begehrt.
Der Kläger beantragte,
Die Beklagte beantragte,
Sie trug vor, dem Kläger seien für den Ostermontag und Pfingstmontag jeweils 4,6 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden, weil an beiden Feiertagen die Sollarbeitszeit in Höhe von 4,6 Stunden nicht verbucht worden sei. Es handele sich hierbei um einen Freizeitausgleich im Wege des Vorwegabzugs. Eine tarifliche Regelung, wonach stets ein Zuschlag in Höhe von 235 % für Feiertagsarbeit zu leisten sei, gebe es nicht. 235 % stellten lediglich den Maximalwert dar. Am Ostermontag habe der Kläger insgesamt eine Vergütung von 165 % erhalten. Als Freizeitausgleich für den Pfingstmontag habe der Kläger am 8. Juni 2016 einen Freizeitausgleich erhalten. Der Freizeitausgleich sei mit dem Kürzel "XF" im Dienstplan (Anlage B 7) verbucht worden.
Der Kläger erwiderte, ihm fehle nach wie vor ein Zuschlag von 100 %. Der Umstand, dass er am Ostermontag dienstplanmäßig nicht eingeteilt worden sei, stehe mit dem Feiertagszuschlag in keinem Zusammenhang. Er bestreite, dass ihm am 8. Juni 2016 ein Freizeitausgleich gewährt worden sei. An diesem Tag sei er überhaupt nicht zum Dienst eingeteilt gewesen. Der Umstand, dass die Beklagte für die beiden Feiertage nicht die Sollarbeitszeit von 4,6 Stunden hinterlegt habe, führe nicht zu dem tariflich geforderten Freizeitausgleich.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2012 hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 167,54 € brutto stattgegeben. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, die Klage sei teilweise unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger am Ostermontag und Pfingstmontag je 4,6 Stunden an vorweggenommenen Freizeitausgleich gewährt habe. Der vorweggenommene Freizeitausgleich habe den Anspruch des Klägers aber nur zum Teil erfüllt, weil die übliche Dauer einer Nachtschicht 9,5 Stunden betrage. Von den geleisteten Feiertagsstunden habe die Beklagte nur 9,2 Stunden durch den Vorwegabzug in Freizeit ausgeglichen. Der Vorwegabzug von je 4,6 Stunden könne nicht als vollständiger Freizeitausgleich gewertet werden. Andernfalls würden Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten schlechter gestellt. Folglich stehe dem Kläger noch ein Zuschlag in Höhe 167,54 € brutto zu.
Die am Ostermontag gewährte Überstundenvergütung und der am 6. Juni 2016 von der Beklagten behauptete Freizeitausgleich stehe dem Anspruch nicht entgegen. Der ausgezahlte Überstundenzuschlag stehe nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K dem Feiertagszuschlag nicht entgegen. Die Beklagte habe am 6. Juni 2016 auch keinen Freizeitausgleich gewährt. Denn sie habe den Feiertagszuschlag vorweg nicht auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, um anschließend die Stunden als Freizeitausgleich einbringen zu lassen.
Gegen das ihr am 30. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Januar 2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. März 2017 am 24. März 2017 begründet.
Sie trägt vor, das erstinstanzliche Urteil halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Schon der Klageantrag sei nicht geeignet, das Prozessziel zu erreichen. Zudem sei ein ausreichender institutionalisierter Freizeitausgleich durch die Verminderung der Sollarbeitszeit um 1/5 der Wochenarbeitszeit erfolgt. Das Arbeitsgericht lege ferner bei seiner Betrachtung nur den jeweils einzelnen Feiertag zugrunde. Die Sollarbeitszeit des Klägers sei jedoch auch am Karfreitag um 1/5 vermindert worden. Betrachte man wie das Arbeitsgericht nur den einzelnen Feiertag, so führe dies zu einer ungewollten Besserstellung von Teilzeitkräften. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juli 2008 müsse der Freizeitausgleich nicht denselben zeitlichen Umfang haben wie die Feiertagsarbeit. Soweit das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. August 2013 einer Teilzeitkraft einen weiteren Freizeitausgleich zugesprochen habe, lasse es die geschilderten Erwägungen außer Acht. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 6.1 Abs. 2 TVöD-K eine pauschalierende Regelung getroffen.
Das Arbeitsgericht habe auch die Zeitgutschriften für die Feiertagsarbeit auf dem Arbeitszeitkonto außer Acht gelassen. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf einen weiteren Zuschlag um 100 % zuzüglich zu der am Ostermontag gewährten Überstundenvergütung. Schließlich habe sie am 6. Juni 2016 dem Kläger für die Arbeitsleistung am Pfingstmontag einen wirksamen Freizeitausgleich gewährt.
Die Beklagte beantragt:
Der Kläger beantragt,
Er trägt vor, es erschließe sich nicht, weshalb der Klageantrag zu 1 zur Erreichung des Prozessziels nicht geeignet sei. Die Ausführungen der Beklagten zum institutionalisierten Freizeitausgleich gingen fehl. Wie in Fallgestaltungen wie der vorliegenden zu verfahren sei, habe das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. August 2013 eindeutig entschieden. Die Sachverhaltskonstellation sei im vorliegenden Fall identisch. Das Bundesarbeitsgericht habe entschieden, dass dem damaligen Kläger lediglich teilweiser Freizeitausgleich gewährt worden sei. Die Vorschrift des § 6.1 Abs. 2 Satz 3 TVöD-K lasse die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K unberührt. Die Ausführungen der Beklagten zum Feiertag am Karfreitag gingen ebenfalls fehl. Dass auch am Karfreitag seine Sollarbeitszeit verringert worden sei, spiele für den vorliegenden Rechtsstreit überhaupt keine Rolle. Werde die Arbeitszeitreduzierung um 4,6 Stunden als vollständiger Freizeitausgleich gewertet, so stelle dies Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien gerade nicht alle geleisteten Arbeitsstunden durch Freizeit ausgeglichen worden.
Was die gezahlten Überstundenzuschläge angehe, so weise er erneut darauf hin, dass die Dienstvereinbarung "AZ Flex" ihm nicht den tariflichen Anspruch auf 235 % nehme. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass ihm am 6. Juni 2016 kein Freizeitausgleich von 4,6 Stunden gewährt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft, weil sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen wurde. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit, als darin dem Kläger ein Anspruch auf Feiertagszuschläge für weitere 10,4 Stunden zuerkannt wurde. Soweit das Arbeitsgericht den Zahlungsanspruch bezogen auf 9,2 weitere Stunden abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.
II.
Die Berufung der Beklagten ist bis auf den geringfügigen Betrag von 1,93 € unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger über den durch die Verringerung der Sollarbeitszeit um insgesamt 9,2 Stunden gewährten Freizeitausgleich hinaus einen Anspruch auf Bezahlung von weiteren 10,28 Stunden hat.
1. Die Klage ist zulässig. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der noch nicht durch einen Freizeitausgleich abgegoltenen Feiertagszuschläge für die am Ostermontag und Pfingstmontag geleisteten Arbeitsstunden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der gestellte Leistungsantrag geeignet, das Prozessziel zu erreichen. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage folgt bereits aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs. Es genügt die Behauptung der klagenden Partei, dass der von ihr verfolgte Anspruch bestehe (zuletzt BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 915/13 - Rn 14).
Das von der Beklagten angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2010 (5 AZR 667/09) betrifft einen anderen Sachverhalt. Der dortige Kläger hatte die Gutschrift von Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto begehrt, obwohl der in diesem Fall einschlägige § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD lediglich einen Anspruch auf Verminderung der Sollarbeitszeit vorsieht. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger hingegen die tarifgerechte Vergütung derjenigen Arbeitsstunden, die noch nicht durch den institutionalisierten (automatischen) Freizeitausgleich im Wege der Verminderung der Sollarbeitszeit nach § 6.1 Abs. 2 TVöD-K ausgeglichen worden sind.
Auch gegen den gestellten Hilfsantrag bestehen aus den genannten Erwägungen keine Zulässigkeitsbedenken (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn 20). Dem Hilfsantrag lässt sich ohne weiteres das Begehren des Klägers entnehmen, jetzt noch 10,4 Stunden im elektronischen Zeiterfassungssystem der Beklagten als Ist-Arbeitszeit zu seinen Gunsten zu verbuchen.
2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag im Umfang von 165,61 € brutto auch begründet.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand ursprünglich nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 17. Juli 1980 der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. An dessen Stelle ist ab 1. Oktober 2005 im Wege der Tarifsukzession der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst getreten. Verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag und die ihn ergänzenden Tarifverträge, werden infolge dieser Tarifsukzession im öffentlichen Dienst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig die an dessen Stelle tretenden Nachfolgetarifverträge erfasst (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn 15; BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn 21). Hiervon gehen auch beide Parteien aus. Daher findet auf das Arbeitsverhältnis der TVöD-K Anwendung.
b) Der Anspruch des Klägers folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K. Hiernach erhält der Beschäftigte neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen je Stunde bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 % und bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich 35 %. Nach der Protokollerklärung zu Buchst. d muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freiausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 % gezahlt. Insgesamt besagt diese Regelung, dass der Beschäftigte bei Feiertagsarbeit einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeitsstunden und je nachdem, ob Freizeitausgleich gewährt wurde oder nicht, einen Anspruch auf einen Zuschlag von 35 % oder 135 % hat.
c) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf tarifgerechte Vergütung weder am Ostermontag (28. März 2016) noch am Pfingstmontag (16. Mai 2016) vollständig erfüllt.
aa) Der Kläger erbrachte in der Nacht von Pfingstsonntag auf Pfingstmontag, beginnend ab 20:15 Uhr, unstreitig 9,82 Arbeitsstunden und in der Nacht von Ostermontag auf Dienstag, erneut beginnend um 20:15 Uhr, 9,72 Arbeitsstunden. Diese Arbeitsstunden vergütete die Beklagte ausweislich der Verdienstabrechnung für April 2016 (Anlage B 4) mit einem Satz von 130 % (wegen der Dienstvereinbarung "AZ Flex"). Die ausgezahlten 9,72 und 9,82 Stunden wurden aus dem Arbeitszeitkonto des Klägers folgerichtig ausgebucht. Außerdem zahlte die Beklagte einen Feiertagszuschlag von 9,7 Stunden in Höhe von 35 % aus. Zutreffend entfielen auf den Pfingstmontag von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr 9,7 Stunden, d.h. nicht, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, 9,72 Stunden. Schließlich nahm die Beklagte im elektronischen Zeiterfassungssystem eine Buchung zugunsten des Klägers vor, indem sie die sonst an Montagen vorgesehene Verbuchung einer Ist-Arbeitszeit von 4,60 Stunden unterließ und somit die regelmäßige Soll-Arbeitszeit des Klägers um 1/5 der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit verringerte. Betrachtet man diesen Vorwegabzug als institutionalisierten (automatischen) Freizeitausgleich (dazu d) so verbleiben als noch nicht durch Vergütung oder Freizeitausgleich abgegoltene Feiertagszuschläge noch 5,1 Stunden.
bb) In der Nacht von Pfingstsonntag auf Pfingstmontag erbrachte der Kläger, beginnend ab 20:15 Uhr, 9,9 Stunden und in der Nacht von Pfingstmontag auf Dienstag, erneut beginnend ab 20:15 Uhr, 9,88 Stunden. Unstreitig stellte die Beklagte diese Arbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto des Klägers als Ist-Arbeitsstunden ein. Außerdem vergütete sie dem Kläger in der Verdienstabrechnung für Juni 2016 13,53 Stunden mit einem Zuschlag von 35 %, darin enthalten 9,78 Feiertagsstunden für den Pfingstmontag. Die am Pfingstmontag von 0:00 bis 24:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden beliefen sich unstreitig auf 9,78, d.h. nicht, wie das Arbeitsgericht meint, auf 9,88 Stunden. Schließlich unterließ die Beklagte auch am Pfingstmontag die Verbuchung der sonst an Montagen vorgesehenen Ist-Arbeitszeit von 4,6 Stunden. Betrachtet man wie oben diese Verminderung der Ist-Arbeitszeit als institutionalisierten (automatischen) Freizeitausgleich (dazu d), so verbleiben 5,18 Stunden, die weder vergütet noch auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wurden.
cc) Gegenüber der Berechnung des Arbeitsgerichts ergibt sich somit folgende geringfügige Korrektur: Für den Ostermontag hat das Arbeitsgericht 0,02 Arbeitsstunden und für den Pfingstmontag 0,1 Arbeitsstunden zu viel angesetzt. Bei einem Stundensatz von 16,11 € brutto ergibt sich ein Minderbetrag von 1,93 € brutto.
d) Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Kläger hiernach noch zustehenden Feiertagszuschläge nicht durch die vorgenommene Verminderung der Soll-Arbeitszeit um jeweils 4,6 Stunden "pauschaliert" ausgeglichen wurden. Die Vorschrift des § 6.1 Abs. 2 TVöD-K sieht zwar einen institutionalisierten (automatischen) Freizeitausgleich durch die vorgesehene Reduzierung der Soll-Arbeitszeit vor. Entgegen der vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 9. Juli 2008 (5 AZR 902/07 - Rn 19) vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei aber nicht um einen pauschalierten Ausgleich. Vielmehr muss der Ausgleich denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben (konkreter Ausgleich). Dies gilt unabhängig davon, ob die konkret geleistete Feiertagsarbeit die für einen Vollzeitbeschäftigten geltende regelmäßige Arbeitszeit von 7,7 Stunden pro Tag überschreitet (wie hier) oder nicht.
aa) Grundsätzlich wird Freizeitausgleich dadurch gewährt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seiner vertraglichen Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt. Im kommunalen Bereich haben die Tarifvertragsparteien allerdings von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle eines konkreten Freizeitausgleichs (so im Bereich des TV-L nach dessen § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4, hierzu BAG 17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - Rn 16 ff.) einen automatischen Freizeitausgleich durch eine Reduzierung der Soll-Arbeitszeit vorzusehen. Im kommunalen Bereich ersetzt der Anspruch auf einen automatisierten Freizeitausgleich den Anspruch auf einen konkreten Freizeitausgleich. Dies ergibt sich im kommunalen Bereich aus der Vorschrift des § 6.1 Abs. 2 TVöD-K. Diese Bestimmung sieht eine Reduzierung der Soll-Arbeitszeit in zwei Fällen vor: Nach Buchstabe a) vermindert sich die Soll-Arbeitszeit, wenn der Beschäftigte an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, Arbeitsleistung zu erbringen hat. Nach Buchstabe b) verringert sich die Soll-Arbeitszeit, wenn der Beschäftigte zwar dienstplanmäßig am Feiertag nicht zur Arbeit eingeteilt ist, deswegen aber an anderen Tagen der Woche seine regelmäßige Arbeitszeit zu erbringen hat.
bb) Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 9. Juli 2008 (5 AZR 902/07 - Rn 17; ebenso im Urteil vom 21. August 2013 (5 AZR 410/12 - Rn 16) ausgegangen, dass § 6.1 Abs. 2 TVöD-K eine institutionalisierten (automatischen) Freizeitausgleich regele. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Wird die Sollarbeitszeit des Beschäftigten von vorneherein für jeden Feiertag um ein Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gekürzt, so bedeutet dies, dass den Beschäftigten in diesem zeitlichen Umfang keine Arbeitspflicht trifft. Betrüge etwa die Arbeitsschicht des Klägers exakt 4,6 Stunden, so gäbe es keinen Anlass für eine weitere Freistellung, weil die Befreiung von der Arbeitspflicht in diesem Umfang bereits "automatisch" durch die Verringerung der Wochenarbeitszeit um 4,6 Stunden eingetreten wäre.
cc) Darüber hinausgehend hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 9. Juli 2008 (5 AZR 902/07 - Rn 19) allerdings die Meinung vertreten, der automatische Freizeitausgleich müsse nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben. Im damaligen Entscheidungsfall hatte die Beschäftigte bei einer regelmäßigen Soll-Arbeitszeit von 7,7 Stunden eine Feiertagsarbeit von 10 Arbeitsstunden erbracht. Der 5. Senat meinte hierzu, nach dem Sinn der Tarifnorm solle der Beschäftigte regelmäßig ersatzweise einen Arbeitstag unter Fortzahlung der Vergütung frei bekommen. Damit verblieben im damaligen Entscheidungsfall 2,3 Stunden ohne Feiertagszuschlag.
Im nachfolgenden Urteil vom 21. August 2013 (5 AZR 410/12 - Rn 16) vertrat der 5. Senat hingegen die Auffassung, nach § 6.1 Abs. 2 Satz 3 (bzw. der dortigen mit § 6.1 Abs. 2 TVöD-K inhaltsgleichen) Regelung bleibe § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d unberührt. Im damaligen Entscheidungsfall hatte eine Teilzeitbeschäftigte mit einer täglichen Soll-Arbeitszeit von 3,85 Stunden 7,5 Feiertagsstunden erbracht. Nach Auffassung des 5. Senats standen der Beschäftigten ein Feiertagszuschlag für weitere 3,65 Stunden zu. Zu der im vorausgegangenen Urteil vertretenen Auffassung, die Vorschrift sehe einen pauschalierten Ausgleich in Höhe eines Arbeitstags vor, äußerte sich der Senat nicht, obwohl ein gewisser Widerspruch erkennbar ist. Denn im konkreten Fall hatte der rechnerische Arbeitstag der Teilzeitbeschäftigten 3,85 Stunden.
Der hiesige Entscheidungsfall zeichnet sich nun durch die Besonderheit aus, dass der Kläger mit einem Umfang von 4,6 Stunden täglich teilzeitbeschäftigt ist, er aber aufgrund des bei der Beklagten praktizierten Schichtmodells Schichten von (regelhaft) 9,5 Stunden leistet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der vorliegende Fall nicht mit dem Sachverhalt des Entscheidungsfalls vom 21. August 2013 vergleichbar bzw. identisch. Denkt man nämlich die vom 5. Senat im Urteil vom 9. Juli 2008 aufgestellten Grundsätze konsequent zu Ende, so könnte der Kläger zwar einen Freizeitausgleich in Höhe der Differenz seiner Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung (7,7 Stunden abzüglich 4,6 Stunden = 3,1 Stunden), nicht aber in Höhe der eine Vollzeittätigkeit übersteigenden Schichtdauer (9,5 Stunden ./. 7,7 Stunden = 1,8 Stunden) begehren. Denn ausgehend von seiner These, § 6.1 Abs. 2 TVöD-K sehe einen pauschalierten Ausgleich vor, der nicht denselben zeitlichen Umfang haben müsse wie die Feiertagsarbeit, hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Entscheidungsfall vom 9. Juli 2008 dem damaligen Kläger eine Zahlung des Feiertagszuschlags für die über 7,7 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden versagt.
dd) Die Kammer kann sich jedoch der Auffassung des 5. Senats, § 6.1 Abs. 2 TVöD-K beinhalte einen pauschalierten Freizeitausgleich, nicht anschließen. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm im Zusammenhang mit der Tarifnorm des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD-K.
(1) Hierbei ist von den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesarbeitsgericht für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags entwickelt hat. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., zuletzt BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - mwN).
(2) Ausgangspunkt für die Auslegung stellt - als die vom Kläger in Anspruch genommene Anspruchsgrundlage - die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD-K dar. Hiernach richtet sich die Höhe des Feiertagszuschlags danach, ob der Arbeitgeber "Freizeitausgleich" gewährt hat oder nicht. Freizeitausgleich wird dadurch gewährt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seiner vertraglichen Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt (BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn 25). Das Wort "Ausgleich" besagt, dass etwas zu kompensieren ist, was zuvor geleistet wurde. Geleistet hat der Kläger im vorliegenden Fall am Ostermontag 9,7 und am Pfingstmontag 9,78 Stunden. Abzüglich der Sollstundenreduzierung verbleiben somit 5,1 bzw. 5,18 Stunden zum "Ausgleich". Dafür, dass der Ausgleich in Höhe der Sollstundenreduzierung pauschaliert, besser gedeckelt wird, gibt die Tarifnorm nichts her.
(3) Die Systematik der Tarifnormen spricht ebenfalls gegen eine Pauschalierung des Ausgleichs. Wenn es in Satz 3 von § 6.1 Abs. 2 TVöD-K heißt, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K unberührt bleibe, so kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass die letztgenannte Norm ohne Einschränkungen gelten solle. Die vom 5. Senat im Entscheidungsfall vom 9. Juli 2008 vertretene Auffassung läuft demgegenüber darauf hinaus, dass der durch Sollzeitreduzierung vorgenommene Ausgleich nach § 6.1 Abs. 2 TVöD-K die weitere Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K nicht unberührt lässt, sondern diese in ihrem Regelungsgegenstand einschränkt.
(4) Zuletzt deutet der Sinn und Zweck der Tarifnorm auf das Erfordernis eines "konkreten" Freizeitausgleichs hin. Die Tarifvertragsparteien dürften bei der Vorschrift des § 6.1 Abs. 2 TVöD-K den tariflichen "Normalfall" vor Augen gehabt haben, dass der zeitliche Umfang der Feiertagsschicht 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. In diesem Fall passt die These des 5. Senats im Urteil vom 9. Juli 2008, nach dem Sinn der Tarifnorm solle der Beschäftigte regelmäßig ersatzweise einen Arbeitstag unter Fortzahlung der Vergütung frei bekommen. Die These passt aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung, dass die Feiertagsschicht nicht nur 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Klägers, sondern auch 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten übersteigt. Der "Arbeitstag" des Klägers entspricht nicht seiner Arbeitsschicht. In diesem Sonderfall kann nur ein konkreter Freizeitausgleich eine Ungleichbehandlung des Klägers vermeiden. Es wäre keine sachgerechte Lösung, den Umfang des Feiertagszuschlags von den Zufälligkeiten der Dienstplangestaltung abhängig zu machen.
(5) Bei dieser Betrachtungsweise kommt es nicht mehr auf die Auffassung des Arbeitsgerichts an, die Handhabung der Beklagten führe zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten. Dieses Argument könnte einen Feiertagszuschlag nur bis zur Höhe von 7,7 Stunden (38,5 geteilt durch 5) rechtfertigen. Nach der Rechtsauffassung der Kammer stehen hingegen einem Teilzeitbeschäftigten Feiertagszuschläge auch für diejenigen Arbeitsstunden zu, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten am Feiertag hinausgehen.
(6) Der Rechtsauffassung der Beklagten, die Pauschalierung des Freizeitausgleichs sei eine Kompensation dafür, dass die im Schichtdienst tätigen Beschäftigten nach § 6.1 Abs. 2 Buchst. b TVöD-K eine Sollarbeitszeitreduzierung auch dann beanspruchen könnten, wenn sie an einem Feiertag nicht gearbeitet hätten, kann sich die Kammer nicht anschließen. Es mag sein, dass von dieser Regelung vor allem teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer profitieren, die in langen verblockten Schichten arbeiten. Die Fallgestaltung unter Buchst. a steht aber mit der Fallgestaltung unter Buchst. b in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Der Zweck der zweitgenannten Fallgestaltung liegt darin, dass die im Schichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer zwar am Feiertag frei haben mögen, dafür aber an einem anderen Tag der Woche ihre Arbeitsleistung erbringen müssen. Diese Beschäftigten sollen einen Ausgleich auch dann erhalten, wenn sie an dem Feiertag dienstplanmäßig frei haben (BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 - Rn 16). Aus diesem Grund sah der Dienstplan für den Monat März 2016 auch eine Sollzeitreduzierung um 4,6 Stunden für den Karfreitag vor. Aus dieser Regelung lässt sich aber nicht folgern, dass sich ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei tatsächlich geleisteter Feiertagsarbeit mit der vorgesehenen Sollstundenreduzierung begnügen muss. Beiden Fallgestaltungen liegen unterschiedliche Regelungsmotive zugrunde; sie müssen daher getrennt betrachtet werden.
e) Der von der Beklagten gezahlte Überstundenzuschlag für die von Pfingstsonntag auf Pfingstmontag und von Pfingstmontag auf Dienstag geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 30 % steht dem Anspruch des Klägers auf den Feiertagszuschlag nicht entgegen. Der Überstundenzuschlag wurde dem Kläger gewährt, weil er an den genannten Tagen "aus dem Frei" geholt wurde und ihm hiernach nach der Dienstvereinbarung "AZ Flex" die entstandenen Mehrarbeitsstunden als zuschlagspflichtige Überstunden gewertet wurden. Zum Zusammentreffen von Zeitzuschlägen besagt § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K, dass bei den Zeitzuschlägen nach den Buchst. c bis f nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt wird. Die Überstundenzuschläge sind jedoch im Buchst. a geregelt. Infolge dessen kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, der gewährte Überstundenzuschlag von 30 % müsse auf den Feiertagszuschlag angerechnet werden.
Eine Begrenzung auf insgesamt 235 % ergibt sich auch nicht aus der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-K. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Überstundenvergütung nach Ziff. 8 Abs. 1 Satz 3 der Dienstvereinbarung "AZ Flex" um eine übertarifliche Leistung. Die vom Kläger geleisteten Mehrarbeitsstunden werden als Überstunden gewertet, obwohl sie keine solchen im Sinne des § 7 Abs. 7 TVöD-K sind. Zuschlagspflichtige Überstunden lägen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten würde. Die Dienstvereinbarung sieht in Abweichung hierzu vor, dass auch die Mehrarbeitsstunden eines Teilzeitbeschäftigten als Überstunden gewertet werden. Wenn sich die Beklagte zu solchen übertariflichen Leistungen bereiterklärt, kann dies die tariflichen Ansprüche des Klägers nach § 4 Abs. 3 TVG nicht mindern.
f) Zuletzt kann die Beklagte dem Anspruch des Klägers auch nicht entgegenhalten, sie habe dem Kläger am 6. Juni 2016 einen weiteren Freizeitausgleich von 4,6 Stunden gewährt. Aus dem Dienstplan für den Monat Juni 2016 geht zwar hervor, dass für den Kläger am 6. Juni "XF" eingetragen wurde, was "Frei für Feiertag" bedeuten soll. Der Kläger war aber am 6. Juni dienstplanmäßig nicht zur Arbeitsleistung vorgesehen, sondern hatte aufgrund des Dienstplans frei. Ein Freizeitausgleich kann aber nur darin bestehen, dass ein Arbeitnehmer, der an sich Arbeitsleistungen erbringen müsste, von der Arbeitsleistung freigestellt wird.
g) Ergibt sich der Anspruch des Klägers schon aus dem Tarifrecht, kommt es nicht mehr darauf an, ob das in der Berufungsverhandlung vorgelegte Schreiben der Personalleiterin vom 18. März 2016 eine rechtsgeschäftliche Zusage enthält, die Beklagte wolle ggf. übertariflich Feiertagszuschläge gewähren.
3. Der Hilfsantrag ist, soweit die Klage Erfolg hatte, nicht zur Entscheidung angefallen. Im Übrigen ist er unbegründet, weil der Anspruch auf Gutschrift von Arbeitsstunden keinen weitergehenden Inhalt hat als der Anspruch auf Zahlung.
III.
Die Kosten erster Instanz waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO hälftig zu teilen. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 die Kosten ihrer weitgehend erfolglosen Berufung zu tragen. Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob dem Arbeitnehmer im Rahmen von § 8 Abs. 1 Buchst. d TVöD-K ein pauschalierter oder ein konkreter Freizeitausgleich zusteht, grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich durch die Urteile des 5. Senats vom 9. Juli 2008 und 21. August 2013 noch nicht abschließend geklärt erscheint.
Fischer
Grein
Verkündet am 19.06.2017