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19.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196542

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 08.12.2016 – 17 Sa 840/16


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.06.2016 - 3 Ca 38/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über den Inhalt der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Theaterbetriebszulage.



Der am 12.05.1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Bühnenhandwerker mit einem Bruttomonatsentgelt aus der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 der Entgelttabelle zum TVöD-VKA beschäftigt.



Die Parteien schlossen am 22.08.1986 einen Arbeitsvertrag (Bl. 7, 8 d. A.). Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere der Anlage 10 zum BMT-G und des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW - ) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche galt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge.



Seit dem 01.10.2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des TVöD-VKA.



Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 403,45 Euro brutto.



Mit Wirkung zum 01.10.1942 setze der damalige Oberbürgermeister der Stadt Bochum eine Dienstordnung (Bl. 17 - 20 d. A.) in Kraft. Gemäß III § 8 erhielten die "Gefolgschaftsmitglieder" eine Theaterbetriebszulage von 21 % der jeweiligen Lohngruppe im erstes Dienstjahr.



Mit Verfügung vom 13.02.1963 (Bl. 21 - 23 d. A.) fasste die Beklagte die bisher neben dem BMT-G ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des Schauspielhauses zusammen. Im Einvernehmen mit dem Personalrat und der Ortsverwaltung der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr führte sie zu der Theaterbetriebszulage unter Nummer 2 folgendes aus:

2.1 Im Hinblick auf die Eigenart des Theaterbetriebes erhalten die Arbeiter wie bisher eine Theaterbetriebszulage. 2.2 Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegolten: 2.21 die mit dem Dienst am Schauspielhaus verbundenen Aufwendungen und besonderen Erschwernisse, die die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringt, 2.22 die bis zu 6 Stunden in der Kalenderwoche - täglich 1 Stunde - überschreitende Arbeitszeit, 2.23 die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit.



Nach Nummer 5 der Zusammenfassung gelten die Bestimmungen bis auf weiteres, wenn nicht durch einen Tarifvertrag eine andere Regelung vereinbart wird.



Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bochum führte in einem Bericht vom 28.04.1995 (Bl. 37 d. A.) zur örtlichen Theaterbetriebszulage Folgendes aus:



TBZ nach der örtlichen Regelung



a. Höhe der TBZ



Sie wird an alle Arbeiter gezahlt. Sie beträgt 20 % der Stufe 1 des Monatstabellenlohnes der jeweiligen Lohngruppe und schwankt zwischen 400 DM und 650 DM.



Zum Zeitpunkt der Rechnungsprüfung war die Theaterbetriebszulage für andere Theater und Schauspielhäuser in § 20 BTZ-G/NRW zu Anlage 6 BMT-G geregelt. Nach dem Geltungsbereich, § 20 Abs. 1 BTZ-G/NRW, galten die tariflichen Sonderbestimmungen nicht für die Beklagte. In § 20 Abs. 5 b aa BTZ-G/NRW regelten die Tarifparteien den Theaterbetriebszuschlag wie folgt:



Daneben erhält der Arbeiter als Abgeltung für die mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen Erschwernisse, die die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit (unterschiedlicher Beginn und unterschiedliches Ende oder geteilte tägliche Arbeitszeit) und die nicht nur gelegentliche Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie die sonstigen Anforderungen (dazu zählt nicht das Mitwirken bei Proben und Vorstellungen auf offener Bühne im Kostüm und/oder Maske) mit sich bringen, je Arbeitstag einen Theaterbetriebszuschlag in Höhe des anteiligen Schichtlohnzuschlags für ständige Wechselschichtarbeiter gemäß § 2 Nr. 7 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 01.07.1981; für die Ermittlung des Betrages pro Arbeitstag ist der Monatsbetrag durch 24 zu teilen.



In dem Rechnungsprüfungsbericht vom 28.04.1995 findet sich dazu folgende Ausführung:



TBZ nach der tariflichen Sondervereinbarung



a) Höhe der TBZ



Anteiliger Schichtlohnzuschlag für ständige Wechselschichtarbeiter. Der entsprechende Schichtlohnzuschlag beträgt monatlich 278,40 DM (Gegenleistung für die besonderen Erschwernisse des Theaterbetriebs). Arbeiter, welche die Bedingungen nur teilweise erfüllen, erhalten ein 1/2 der vollen Zulage.



Nach Einführung des TVöD-VKA zum 01.10.2005 zahlte die Beklagte weiterhin die Theaterbetriebszulage unter Zugrundelegung von 20. % der Stufe 1 des Monatstabellenentgelts der Lohngruppe des Klägers nach dem BMT-G. Da die Monatstabellenlöhne nach dem BMT-G in der Folgezeit nicht mehr angepasst wurden, wurde die örtliche Theaterbetriebszulage ab dem 01.10.2005 nicht mehr erhöht.



In Teil V Nr. 4 § 3 regelten die Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW ebenfalls eine Theaterbetriebszulage. Gemäß § 3 Abs. 4 TVöD-NRW beträgt sie 5,93 Euro arbeitstäglich und dient der Abgeltung der mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und besonderen Erschwernisse durch die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit und die nicht nur gelegentliche Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie die sonstigen theatertypischen Anforderungen. Gemäß Teil V Nr. 4 § 1 b gilt die tarifliche Regelung nicht für die Beklagte.



Mit Schreiben vom 10.10.2008 (B.25 - 26 d. A.) an den Personalrat führte die Beklagte unter anderem aus:



Auf Grund der Abhängigkeit zwischen Lohngruppe bzw. Vergütungsgruppe und TBZ erhöhte sich in der Vergangenheit bei einer Tariferhöhung automatisch die TBZ. Zum 01.01.2008 wurden jedoch nicht die Lohngruppen bzw. Vergütungsgruppen erhöht, sondern die Entgeltgruppen des TVöD. Die Entgeltgruppen sind jedoch nicht Grundlage der TBZ am Schauspielhaus. Aus diesem Grund wurde die TBZ nicht erhöht. Da darüber hinaus auch die tarifliche TBZ nicht erhöht wurde, besteht aus Sicht der Leitung des Hauses kein Handlungsbedarf.



Mit Schreiben vom 09.07.2013 (Bl. 24 d. A.) teilte die Beklagte allen Abteilungen des Schauspielhauses mit, dass der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom selben Tag entschieden habe, dass die örtliche TBZ für alle nach TVöD beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01.08.2013 am Hause beschäftigt gewesen seien, in unveränderter Höhe weiterhin gezahlt werde.



Auf die Geltendmachung des Klägers vom 13.10.2014 führte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2014 (Bl. 29 d. A.) aus, der Kläger habe die Erhöhung seiner Theaterbetriebszulage rückwirkend seit 2005 mit der Begründung gefordert, dass diese trotz tariflicher Entgelterhöhungen seit 2005 unverändert gezahlt worden sei. Da seit 2006 die Lohngruppen des BMT-G nicht mehr erhöht worden seien, werde entgegen dem Verfahren vor Einführung des TVöD-VKA die TBZ nicht mehr der tariflichen Entgeltentwicklung angepasst.



Wie der Kläger machten weitere ca. 50 Beschäftigte die Theaterbetriebszulage geltend.



Mit seiner am 07.01.2016 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen und mit Schriftsatz vom 31.05.2016 erhöhten Klage fordert der Kläger die Differenz zwischen der tatsächlichen gezahlten Theaterbetriebszulage und der seiner Auffassung nach geschuldeten Theaterbetriebszulage, berechnet nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 TVöD für die Zeit von April 2014 bis einschließlich Mai 2016. Die Klage ist der Beklagten am 13.01.2016, die Klageerweiterung am 06.06.2016 zugestellt worden.



Der Kläger hat ausgeführt:



Nach seiner Auffassung ersetze die Entgelttabelle, die mit der Einführung des TVöD-VKA beschlossen worden sei, die Monatslohntabelle des BMT-G. Da in der Vergangenheit die Höhe der Theaterbetriebszulage immer nach der jeweiligen Lohngruppe der Arbeiter bemessen worden sei, sei sie nunmehr unter Zugrundelegung der Entgelttabellen des TVöD zu berechnen.



Die im Jahre 1963 getroffene Abrede sei unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2011 (5 AZR 213/09) ergänzend auszulegen, da sich mit der Einführung des TVöD-VKA eine Regelungslücke ergeben habe. Es sei davon auszugehen, dass die Vertragspartner auch für ein ersetzendes Nachfolgewerk eine dynamische Anpassung vereinbart hätten.



Die Beklagte behandle im Übrigen die vor dem 01.08.2013 eingestellten Arbeitnehmer anders als die später eingestellten. Die nach dem 01.08.2013 eingestellten Bühnenarbeiter erhielten die tariflichen Zulagen für Überstunden, Samstags- und Sonntagsarbeit, die an der Tarifentwicklung teilnähmen.



Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 31.05.2016 (Bl. 164 d. A.) verwiesen.



Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.273,06 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie hat die Auffassung vertreten, die Höhe der Theaterbetriebszulage sei nicht der Entgeltentwicklung nach dem TVöD-VKA anzupassen, und hat vorgetragen:



Die örtliche Theaterbetriebszulage sei 1963 auf 20 % des den jeweiligen Beschäftigten zustehenden Tabellenlohnbetrages nach dem BMT-G festgelegt worden. Folgerichtig sei sie in der Folgezeit bei Tarifsteigerungen angepasst worden.



Seit 2005 sei sie jedoch auf dem Stand des Tabellenlohnes nach dem BMT-G "eingefroren".



Mit der Einführung des TVöD-VKA seien Anpassungs- beziehungsweise Überleitungsregelungen bezüglich der Theaterbetriebszulage nicht getroffen worden. Die Tarifvertragsparteien hätten davon bewusst Abstand genommen und damit ihrerseits eine tarifvertragliche Regelung bezüglich der örtlichen TBZ getroffen, hinsichtlich derer es einzelnen Arbeitnehmern nicht zustehe, sie auf dem Klageweg zu ändern.



Die Gewerkschaft ver.di habe sich einer tarifvertraglichen Regelung für ihr Schauspielhaus verweigert.



Die örtliche Theaterbetriebszulage liege auch in der "eingefrorenen" Höhe weit über dem Durchschnitt der "Spitzabrechnungen" der Dienste zu ungünstigen Zeiten nach § 8 TVöD-VKA von neu eingestellten Mitarbeitern. Insoweit verweise sie auf beispielhafte Abrechnungen (Bl. 134 bis 158 d. A.).



Mit Urteil vom 08.06.2016 hat das Arbeitsgericht Bochum die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.273,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz aus einem Betrag von 979,14 Euro seit dem 14.01.2016 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 293,92 Euro seit dem 07.06.2016 zu zahlen.



Es hat ausgeführt:



Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung der örtlichen Theaterbetriebszulage unter Zugrundelegung einer Bemessungshöhe von 20 % des Entgeltes der Stufe 1 der Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA.



Die "Zusammenfassung der bisherigen neben dem BMT-G ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des Schauspielhauses" vom 13.02.1963 stelle eine Gesamtzusage dar, die zum Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit dem Kläger geworden sei.



Die Zusammenfassung der Richtlinien stelle weder eine tarifvertragliche Regelung noch eine Regelung in einer Dienstvereinbarung dar, sei sie auch im Einvernehmen mit dem Personalrat und der Ortsverwaltung der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr herausgegeben worden. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die örtliche Theaterbetriebszulage als außertarifliche Zulage gezahlt werde und die tarifliche Regelung gerade keine Anwendung finde. Die Zusammenfassung der Richtlinien stelle ein einseitiges Dokument der Beklagten dar. Gerade der Hinweis der Beklagten in den Richtlinien, es bestehe keine Veranlassung für eine bezirktarifvertragliche Neuregelung der Rechtsverhältnisse, es sollten jedoch die zur Zeit geltenden Bestimmungen zusammengefasst und klargestellt werden, zeige, dass es sich um keine kollektivrechtliche Regelung handle.



Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Kläger und der Beklagten habe die Gesamtzusage unverändert gegolten.



Ihre Auslegung richte sich nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung der §§ 133, 157 BGB.



Die Gesamtzusage sei nach ihrem Wortlaut zeit- jedoch nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet, da die Theaterbetriebszulage an den Tabellenlohn des BMT-G anknüpfe.



Eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe jedoch, dass sie sich nach den Nachfolgetarifverträgen des BMT-G richte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung, die auf den BAT Bezug nehme, infolge dessen Ablösung durch den TVöD-VKA und Nichtfortentwicklung lückenhaft geworden. Die Lücke werde durch die Geltung des TVöD-VKA geschlossen. Die Rechtsprechung sei auch im vorliegenden Fall anwendbar. Zwar gehe es nicht um die monatliche Grundvergütung, sondern nur um eine Zulage. Die Interessenlage sei jedoch vergleichbar.



Der Hinweis der Beklagten, der Verzicht auf die Aufnahme von Anpassungs- und Überleitungsregelungen bei Einführung des TVöD in Bezug auf die örtliche Theaterbetriebszulage stelle eine bewusste Regelung der Tarifvertragsparteien dar, sei unerheblich, da sich die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung nach den Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien bemesse, nicht nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien bzw.der Betriebsparteien, da gerade keine tarifliche Regelung oder Regelung in einer Dienstvereinbarung vorliege.



Für eine ergänzende Vertragsauslegung spreche auch, dass die Richtlinien vom 13.02.1993 ausdrücklich auf die Dienstverordnung vom 19.09.1942 Bezug nähmen. Offenkundig sei die Theaterbetriebszulage mit Einführung des BMT-G an die Tabellenlöhne des neuen Tarifvertrages angepasst worden. Das zeige, dass die Beklagte beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger schon in der Vergangenheit eine Anpassung an andere Tarifverträge vorgenommen hätten. Anzuführen sei auch, dass die örtliche Theaterbetriebszulage im Hinblick auf die Eigenart der Verhältnisse im Theaterbetrieb und zur Abgeltung von Mehrarbeit gezahlt werde.



Die arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien sprechen nicht gegen eine ergänzende Vertragsauslegung. Vielmehr sei in § 2 des Arbeitsvertrages eine inhaltsdynamische Verweisung auf Tarifverträge getroffen worden. Insofern spreche eine inhaltsdynamische Vertragsauslegung bezüglich der Theaterbetriebszulage nicht gegen den schriftlich erklärten Parteiwillen.



Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass die tarifvertragliche Theaterbetriebszulage als statischer Betrag festgelegt sei. Die tarifliche Zulage werde nämlich neben den jeweiligen Zeitzuschlägen gewährt.



Einer ergänzende Vertragsauslegung stehe auch nicht der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2015 (10 AZR 50/14) entgegen, da die Entscheidung zu einer Theaterbetriebszulage ergangen sei, die auf Grund eines bezirklichen Zusatztarifvertrages gezahlt werde.



Die Beklagte habe den Inhalt der Gesamtzusage nicht mit ihrem Rundschreiben vom 09.07.2013 wirksam geändert. Eine Änderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, zu der auch die Gesamtzusage gehöre, sei grundsätzlich nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung möglich.



Der Anspruch sei der Höhe nach begründet.



Die Ausschlussfrist sei gewahrt.



Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 291 BGB.



Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Blatt 177 bis 193 der Akte Bezug genommen.



Gegen das ihr am 30.06.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.07.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2016 am 29.09.2016 eingehend begründet.



Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:



Es sei schon zweifelhaft, ob die "Zusammenfassung der bisher neben dem BMT-G ergangenen Richtlinien" vom 13.02.1963 als Gesamtzusage zu qualifizieren sei. Das erstinstanzliche Gericht habe nicht berücksichtigt, dass diese Regelungen seinerzeit mit dem Personalrat und der zuständigen Gewerkschaft inhaltlich abgestimmt und sodann veröffentlicht worden seien. Möglicherweise handle es sich dabei nicht um einen klassischen Tarifvertrag oder eine klassische Dienstvereinbarung. Gleichwohl sei eine örtliche tarifliche Regelung anzunehmen.



Der Hinweis in den Richtlinien, die Bestimmungen gälten bis auf weiteres, wenn sie nicht durch einen Tarifvertrag geändert würden, zeige, dass die Urheber der Regelung nicht von einer Gesamtzusage ausgegangen seien.



Zumindest handle es sich um ein Rechtskonstrukt "sui generis", das nicht nach den Regeln über die Auslegung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen auszulegen sei.



Weder der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 28.04.1995 noch das Rundschreiben vom 09.07.2013 änderten an dieser Rechtsqualität etwas.



Das erstinstanzliche Gericht habe auch verkannt, dass eine Regelungslücke gerade nicht vorliege.



Die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betreffe eine Tarifsukzession und erforderte die Auslegung einer Verweisungsklausel auf den BAT. Hier gehe es jedoch um eine übertarifliche Theaterbetriebszulage eines tarifgebundenen öffentlichen Arbeitgebers, für die bei Überleitung in den TVöD keine Anpassungs- oder Überleitungsregelungen geschaffen worden seien. Insofern handle es sich um eine bewusste Regelungslücke.



Zu berücksichtigen sei auch, dass der BMT-G nie aufgehoben worden und weiterhin eine augliche Bezugsgrundlage sei.



Zu berücksichtigen sei auch, dass der Tabellenlohn des BMT-G eine reine Bemessungsgröße für die übertarifliche Zulage sei.



Selbst wenn eine Regelungslücke zu bejahen sei, sei diese nicht mit dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis zu schließen.



Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei nicht der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien entscheidend, sondern der Wille des Urhebers der Zusammenfassung der Richtlinien vom 13.02.1963. Diese Richtlinien seien nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Maßstäben auszulegen.



Auch bei einer vertraglichen Regelung sei der mutmaßliche Wille des Arbeitgebers maßgeblich.



Die Fallkonstellation, die das Bundesarbeitsgericht am 12.02.2015 (10 AZR 50/14) zu beurteilen gehabt habe, sei mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbar. Das Bundesarbeitsgericht habe ausgeführt, dass Bemessungsgrundlage weiterhin der Monatstabellenlohn nach dem BMT-G sei. Ein Lückenschluss durch die Gerichte für Arbeitssachen komme nicht in Betracht, weil die Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungsmöglichkeiten hätten. Diese Rechtsätze seien auch, gehe man nicht von einer Tarifregelung "sui generis" aus, auf die Willensbildung der Urheber der Gesamtzusage zu übertragen.



Durch die Auslegung dürften nicht auf "kaltem Wege" die in Art. 9 GG verankerte Tarifautonomie und die Willensbildung des Arbeitgebers ausgehebelt werden.



Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger eine Theaterbetriebszulage in Höhe des Dreifachen der tariflichen Zulage erhalte. Er sei elf Jahre nach dem Übergang in den TVöD-VKA nach wie vor deutlich besser gestellt als die Kollegen an anderen Häusern.



Bei der Auslegung sei auch zu beachten, dass sie aus der Historie gewusst habe, dass Tarifverträge durch andere Tarifverträge abgelöst werden könnten. Die ausschließliche Bezugnahme auf den BMT-G lasse den Schluss zu, dass nur dessen Tabellenwerte hätten maßgeblich seien sollen.



Weiterhin sei nicht berücksichtigt worden, dass das Entgeltsystem des TVöD-VKA nicht vergleichbar sei mit dem Lohnsystem des BMT-G. Die nach dem BMT-G gezahlten Ortszuschläge, die Aufstiege nach Lebensalter und Bewährungsaufstiege seien entfallen und im Rahmen der Tarifsukzession in die neue Entgelttabelle des TVöD-VKA eingerechnet worden. Die Entgelttabelle sei zu Gunsten der unteren Einstiegsstufen verändert worden.



Diese strukturellen und systematischen Veränderungen durch den Nachfolgetarifvertrag seien 1963 nicht vorhersehbar gewesen und sprechen bei verständiger Würdigung der seinerzeitigen Interessenlage gegen einen Lückenschluss durch Anwendung der Entgelttabelle des TVöD.



Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.2015 (5 AZR 486/13) und 18.05.2011 (5 AZR 213/09) seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es nicht um die Grundvergütung gehe, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu Arbeitsleistung stehe. Das gelte für die übertarifliche Zulage nicht.



Die Verweisung auf die Dienstordnung aus 1942 in der Zusammenfassung der ergangenen Richtlinien vom 13.02.1963 lasse nicht den Schluss zu, dass sie schon in der Vergangenheit die Theaterbetriebszulage an veränderte rechtliche Verhältnisse angepasst habe. Sie habe 1963 eine eigenständige, vom TO.B losgelöste Regelung getroffen.



Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.06.2016 - 3 Ca 38/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.



Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Zu Recht habe das erstinstanzliche Gericht die Zusammenfassung der Richtlinien vom 13.02.1963 als Gesamtzulage qualifiziert. Es handle sich nicht um eine örtliche tarifliche Regelung, die der Schriftform bedurft hätte. Im Übrigen sei weder nach dem BMT-G noch nach dem TVöD-VKA eine haustarifliche Regelung zulässig.



Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 12.02.2015 (10 AZR 50/14) treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Die dortige Theaterbetriebszulage sei nach einem betrieblichen Zusatztarifvertrag gezahlt worden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA seien jedoch landesbezirkliche Regelungen durch die zuständigen Tarifvertragsparteien anzupassen. Deshalb sei eine ergänzende Auslegung nicht möglich gewesen.



Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Gesamtzusage nicht nach ihrem mutmaßlichen subjektiven Willen ergänzend auszulegen.



Die Entgelttabelle nach dem TVöD-VKA sei als Bezugsgröße nicht schon deshalb ungeeignet, weil mit Einführung des TVöD-VKA ein neues Entgeltsystem geschaffen worden sei. Die in dem TVöD übergeleiteten Beschäftigten erhielten den Sozialzuschlag des BMT-G als Besitzstandszulage. Entsprechend seien die Entgelte nach der TVöD-Tabelle nicht erhöht worden.



Für die Auslegung sei auch von Bedeutung, wie sich die Vertragsparteien in der Vergangenheit verhalten hätten. Deshalb sei der Wechsel von TO.A und TO.B zum BMT-G I wie vom BMT-G I zum BMT-G II im Januar 1962 nicht auszublenden. Vielmehr sei daraus zu schließen, dass die Beklagte 1963 ihre Gesamtzusage auch auf den TVöD bezogen hätte.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



A.



Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.06.2016 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht der zulässigen Klage stattgegeben.



I.



Der Anspruch auf Zahlung vom 1.273 Euro brutto folgt aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien über die Zahlung einer Theaterbetriebszulage (im Folgenden TBZ). Sie beträgt 20 % des Tabellenentgeltes des Klägers aus der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 TVöD-VKA.



1. Die TBZ ist zwar auch tariflich geregelt.



a. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 22.08.1986 war unter anderem der Bezirkszusatztarifvertrag (BZT-G/NRW) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Dieser ist durch den landesbezirklichen Tarifvertrag zum TVöD vom 19.12.2006 abgelöst worden. Dieser Tarifvertrag ist gemäß § 2 des Arbeitsvertrags als ersetzender Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.



b. Gemäß Teil V Nr. 4 § 3 Abs. 4 TVöD-NRW erhalten die Beschäftigten eine TBZ von 5,93 Euro arbeitstäglich.



Die Sonderregelung ist jedoch gemäß Teil V Nr. 4 § 1 b TVöD-NRW nicht auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Die Beklagte ist nicht als Theaterbetrieb aufgelistet, der in den Geltungsbereich von Teil V Nr. 4 TVöD-NRW fällt.



2. Sie hat ihren Bühnenmitarbeitern jedoch eine Gesamtzusage erteilt, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat.



a. Es kann dahinstehen, welche Rechtsqualität der örtlichen Dienstordnung vom 19.09.1942 (im folgenden DO 1942) zukommt.



Spätestens mit der "Zusammenfassung der bisher neben dem BMT-G ergangenen Richtlinien für die Arbeit des Schauspielhauses" vom 13.02.1993 (im folgenden Richtlinien 1963) hat sie den Arbeitern eine Gesamtzusage erteilt.



Die tarifliche Regelung einer TBZ im BZT-G/NRW zur Anlage 6 BMT-G war auf die Beklagte nicht anwendbar.



Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen. Durch diese kommt eine Mehrheit gleichlautender Individualverträge zustande. Die Gesamtzusage stellt ein Angebot des Arbeitgebers dar, dass die Arbeitnehmer als sie begünstigend gemäß § 151 BGB ohne ausdrückliche Erklärung annehmen. Sie wird Bestandteil des Arbeitsvertrags und ist nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung abänderbar (BAG 13.01.2016 - 10 AZR 42/15 - Rnr. 24, NZA-RR 2016 309 [BAG 13.01.2016 - 10 AZR 42/15] ; 20.08.2014 - 10 AZR 453/13 - Rnr. 14, NZA 2014, 1333 [BAG 20.08.2014 - 10 AZR 453/13] ; ErfK/Preis, 17. Auflage, § 611 BGB Rnr. 218).



aa. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinien 1963 noch nicht bei der Beklagten beschäftigt.



Die Gesamtzusage wird jedoch regelmäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Arbeitnehmern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können sie gemäß § 151 BGB ohne ausdrückliche Erklärung annehmen (BAG 20.08.2014 a. a. O. Rnr. 15). Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Gesamtzusage, den sie bei Eintritt der Arbeitnehmer in den Betrieb hatte (BAG 20.08.2014 a. a. O. Rnr. 18).



Die Beklagte hat mit Beschluss vom 09.07.2013 nur die ab dem 01.08.2013 eingestellten Arbeiter ausgenommen.



bb. Spätestens mit den Richtlinien 1963 hat sie den Bühnenarbeitern die TBZ als die begünstigende Leistung mit der Folge zugesagt, dass sie Vertragsinhalt geworden ist.



Sie hat zum einen festgestellt, dass die Arbeiter des Schauspielhauses nach der DO 1942 eine TBZ erhielten. Zum anderen hat sie erkennbar die für die Arbeitsverhältnisse über dem BMT-G hinaus geltenden Bestimmungen für die Beschäftigten transparent darstellen wollen. In 2.1 der Richtlinie 1963 hat sie festgestellt, dass die Arbeiter mit Ausnahme des Garderoben- und Reinigungsdienstes, I. der Richtlinie 1963, auch zukünftig eine TBZ erhalten sollen. In 2.2. hat sie deren Zweck bestimmt. Die Höhe ergibt sich aus I. der Richtlinie 1963, nämlich 20 % des Tabellenlohnes. Unter Berücksichtigung des Betreffs der Richtlinien konnte der Hinweis nur dahin verstanden werden, dass auch zukünftig 20 % des sich nach dem BMT-G ergebenden Tabellenlohnes gezahlt werden sollten. Das ergibt sich auch aus den Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes im Jahre 1995.



cc. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Tatsache, dass die Richtlinien 1963 im Einvernehmen mit der damaligen Gewerkschaft ÖTV und dem Personalrat erstellt wurden, nicht dazu, dass es sich um eine tarifliche Regelung zusätzlich zum Bezirkstarifvertrag und zum BMT-G handelt. Es ist auch keine Regelung in einer Dienstvereinbarung. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen sich die Kammer anschließt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 2 TVG der Schriftform bedarf. Das gilt gemäß § 70 Abs. 3 LPVG NW auch für eine Dienstvereinbarung. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB muss bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform der Aussteller die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen. Unterschriften der Gewerkschaft und/oder des Personalrats fehlen.



dd. Der Kammer ist auch nicht deutlich geworden, was die Beklagte unter einem Rechtskonstrukt "sui generis" versteht.



Nach ihrer Verlautbarung in den Richtlinien 1963 hat sie weder mit der Gewerkschaft noch mit dem Personalrat eine Vereinbarung über die TBZ geschlossen, sondern hat sich mit ihnen lediglich ins Benehmen gesetzt, wie auch die Regelung zur Geltungsdauer unter Nr. 5 an der Richtlinie 1963 zeigt.



3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Gesamtzusage nicht - wie von der Beklagten reklamiert - nach den Regeln der Auslegung eines Tarifvertrags ausgelegt.



Die Gesamtzusage ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB (BAG 13.01.2016 - 10 AZR 42/15 - Rnr. 24, NZA-RR 2016, 309 [BAG 13.01.2016 - 10 AZR 42/15] ). Sie ist nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.



Ansatzpunkt für die nicht an der Interessenlage der konkreten Vertragsparteien zur orientierenden Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragspartnern verfolgte Regelungszweck sowie die der anderen Seite jeweils erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 07.07.2015 - 10 AZR 260/14 - Rnr. 19, BAGE 152, 99).



a. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die TBZ bis zum Inkrafttreten des TVöD-VKA am 01.10.2005 zeitdynamisch ausgestaltet war und sich mit Erhöhung des in Bezug genommenen tariflichen Grundlohnes ebenfalls erhöhte. Schon nach III. § 8 DO 1942 war die TBZ nicht betragsmäßig festgesetzt, sondern betrug 21 % des Stundenlohnes einer bestimmten Lohngruppe im ersten Dienstjahr. Damit nahm sie stets an der Entwicklung der Entgelte in diesen Lohngruppen teil.



Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt verringerte sich die TBZ auf 20 %. Nach I. der Richtlinien 1963 blieb sie der Höhe nach an einen bestimmten Grundlohn gebunden, nämlich an den Tabellenlohn nach dem BMT-G.



Entsprechend hat die Beklagte die TBZ bis in das Jahr 2005 der Tarifentwicklung angepasst.



b. Mit Einführung des TVöD-VKA wurden die Tabellenlöhne des BMT-G nicht weiter- entwickelt. Die Auslegung der Gesamtzusage ergibt jedoch, dass die TBZ nunmehr 20 % des Tabellenlohnes des Klägers nach dem TVöD-VKA beträgt.



aa. Das vom Kläger gewünschte Ergebnis kann nicht im Wege der erläuternden Auslegung der Gesamtzusage erzielt werden.



Nach ihrem Wortlaut nimmt sie allein auf den Tabellenlohn des BMT-G II. Bezug, der am 01.04.1962 in Kraft getreten war. Nach Fortfall der Lohngruppen aus der TO.B, auf die 1942 verwiesen wurde, und Einführung des BMT-G boten sich die Tabellenlöhne als abstrakt generelle Bezugsgröße für die TBZ an.



Anders als im § 2 des Arbeitsvertrags haben die Parteien nicht ausdrücklich geregelt, dass bei tariflichen Änderungen die den Tabellenlohn nach dem BMT-G ersetzenden tariflichen Lohnregelungen anwendbar sind. Sie haben jedoch auch keine gegenteilige Regelung getroffen.



bb. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Gesamtzusage ergänzend ausgelegt.



(1) Auch bei wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Lücke aufweisen, kommt eine ergänzende Auslegung in Betracht (BGH 22.12.2003 - IIIV ZR 90/02 - Rnr. 15; MüKo BGB/Basedow, 7. Auflage, § 305 c BGB Rnr. 43).



Hier stellt sich nicht das Problem, dass die ergänzende Auslegung auf eine geltungserhaltende Reduktion einer nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausliefe, die § 306 Abs. 2 BGB widersprechen könnte und deshalb nur innerhalb enger Grenzen in Betracht kommt (dazu BAG 17.03.2016 - 8 AZR 665/14 - Rnr. 31, 32, NZA 2016, 945 [BAG 17.03.2016 - 8 AZR 665/14] ; 11.04.2016 - 9 AZR 610/05 - Rnr. 34 ff. BAGE 118, 36).



(2) Voraussetzung für die ergänzende Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag, mit dem die Beteiligten ihre Interessen in Bezug auf einen Lebenssachverhalt geordnet haben, eine Regelungslücke im Sinne der planwidrigen Unvollständigkeit aufweist.



Die rechtsgeschäftliche Regelung ist dann lückenhaft, wenn sich eine regelungsbedürftige Situation einstellt, die vom objektiven Regelungsinhalt des Rechtsgeschäfts nicht mehr umfasst wird. Der Vertrag lässt eine Bestimmung vermissen, die erforderlich ist, um den gemeinsamen Regelungsplan zu verwirklichen (MüKo BGB/Busche, 7. Auflage, § 157 BGB Rnr. 40).



Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Lücke bejaht.



Der BMT-G wurde gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA durch den TVöD-VKA ersetzt. Dabei handelte es sich um eine Tarifsukzession. Die Gewerkschaft und die Arbeitgeberseite haben ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk ersetzt. Dadurch ist die zeitdynamische Bezugnahme auf den BMT-G zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme hier in der Gesamtzusage von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird ( dazu BAG 18.05.2011 - 5 AZR 213/09 - Rnr. 16, ZTR 2011, 564 [BAG 18.05.2011 - 5 AZR 213/09] ). Die Lücke ist planwidrig, weil weder die Beklagte noch die begünstigten Arbeitnehmer die Tarifsukzession vorausgesehen haben, sondern von der Fortschreibung der Löhne nach dem BMT-G ausgegangen sind. Tatsächlich werden die Tabellenlöhne jedoch nicht mehr angepasst.



(3) Die mit der Tarifsukzession in der Gesamtzusage entstandene Lücke ist entgegen der Auffassung der Beklagten durch Anbindung der TBZ an die Entwicklung des Tabellenlohnes nach dem TVöD-VKA zu schließen.



Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit der Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 18.05.2011 a. a. O. - Rnr. 18; MüKo BGB/Basedow a. a. O. § 305 c BGB Rnr. 43). Im Hinblick auf die Gesamtzusage als Allgemeine Geschäftsbedingung kommt es jedoch nicht auf die individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen der konkreten Parteien an. Vielmehr muss sich auch die ergänzende Vertragsauslegung an den Interessen und Verhältnissen orientieren, wie sie bei dem Verwender und dem typischerweise angesprochenen Kundenkreis gegeben sind (MüKo BGB/Basedow a. a. O. § 305 c BGB Rnr. 43).



Damit kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausschließlich auf ihren Willen an.



Das Arbeitsgericht hat in seiner sorgfältigen Abwägung der Interessen der Beklagten und der begünstigen Arbeitnehmer zu Recht herausgestellt, dass die Beklagte schon ab 1942 die TBZ zahlt und bei Ablösung der Lohngruppe nach dem TO.B diese nicht statisch "eingefroren", sondern die Tabellenlöhne nach dem neu eingeführten BMT-G zur Grundlage der Berechnung gemacht hat. Es hat weiter auf den Zweck der TBZ hingewiesen, der ebenfalls für eine Lückenschließung durch Bemessung nach den Tabellenlöhnen des TVöD-VKA spricht.



Aus Nr. 2.2 der Richtlinien 1963 ergibt sich, dass nicht nur Erschwernisse und Aufwendungen, die mit der Arbeit an dem Schauspielhaus verbunden sind, honoriert werden sollen. Es sollen auch pauschal Mehrarbeitsstunden bis zu sechs Wochenstunden sowie die (tariflichen) Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nacharbeit abgegolten werden. Gerade aus dem Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit und ansonsten zu zahlender Zuschläge ergibt sich, dass die Parteien, hätten sie die Tarifsukzession bedacht, eine Regelung wie in § 2 des Arbeitsvertrags getroffen hätten. Denn sowohl die Mehrarbeitsvergütung als auch die Zuschläge erhöhen sich mit jeder Tarifentgelterhöhung.



Die Kammer schließt sich im Übrigen den Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich an und macht sie zum Inhalt ihrer Entscheidung.



Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zur ergänzenden Lückenschließung durch die Tabellenentgelte nach dem TVöD-VKA bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf den BAT sei vorliegend nicht zu übertragen, weil es nicht um die Bemessung der Grundvergütung, sondern um die Auslegung einer sich auf eine außertarifliche Zulage beziehenden Gesamtzusage gehe, ergibt sich kein anderes Ergebnis.



Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gesamtzusage eine "Ersatzregelung" darstellt, weil die Beklagte schon 1963 nicht der tariflichen Regelung der TBZ unterlag. In § 20 Abs. 5 b BZT-G NRW war eine TBZ geregelt, die dynamisch ausgestaltet war, da sie der Höhe nach dem anteiligen Schichtlohnzuschlag für ständige Wechselschichtarbeiter entsprach. Die Beklagte fiel jedoch nicht in den in § 20 Abs. BZT-G NRW geregelten Geltungsbereich.



Die tarifliche TBZ sollte lediglich die mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und besonderen Erschwernisse ausgleichen. Dieser Ausgleich hat nicht notwendig dynamisch zu erfolgen, kann auch durch einen von der tariflichen Entgeltentwicklung unabhängigen Pauschalbetrag erfolgen. So haben die Tarifvertragsparteien in Teil V Nr. 4 § Abs. 4 des TVöD-NRW die TBZ auf 5,93 Euro pro Arbeitstag festgelegt.



Nach III § 8 DO 1942 und 2.2 der Richtlinien 1963 verfolgt die von der Beklagten zugesagte TBZ jedoch nicht nur den Zweck, besonderen Aufwendungen und Erschwernissen Rechnung zu tragen. Sie dient auch der Abgeltung von Mehrarbeit bis zu sechs Stunden wöchentlich und von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Sowohl die Mehrarbeitsvergütung als auch die Zuschläge waren und sind neben der tariflichen TBZ zu zahlen und folgen in ihrer Höhe stets der tariflichen Entwicklung.



Gerade dieser zusätzliche Zweck der von der Beklagten gezahlten TBZ fordert einen Lückenschluss durch Anwendung der Entgelttabellen des TVöD-VKA.



Die Kammer folgt auch nicht dem Argument der Beklagte, die Parteien hätten - hätten sie die Tarifsukzession bedacht - die TBZ statisch nach der letzten von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Lohntabelle zum BMT-G bemessen, weil der TVöD-VKA ein neues Entgeltsystem enthält.



Richtig ist, dass die neue Entgelttabelle nach dem TVöD-VKA nicht nach einem System der Umrechnung von den bisherigen Tabellen unter anderem des BMT-G entwickelt wurde. Familienbezogene Entgeltbestandteile gibt es in dem neuen Tarifrecht bis auf Besitzstandsregelungen nicht. An die Stelle von Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg ist der leistungsabhängige Stufenaufstieg getreten. Entsprechend unterscheidet die Entgelttabelle 15 Entgeltgruppen mit grundsätzlich sechs Stufen.



Dabei erfolgt in den vorderen Stufen im Regelfall eine höhere Bezahlung als nach dem BMT-G. In den späteren Stufen erfolgt ein abgeflachter Anstieg (Böhle/Poschke ZTR 2005, 286, 294).



Das bedeutet, dass möglicherweise die Bezugsgröße Stufe 1 des jeweiligen Monatstabellenlohnes, wie sie in der Gesamtzusage Bezugsgröße ist, mit Einführung des Tabellenentgelts nach dem TVöD-VKA unabhängig von den nachfolgenden Tarifentgelterhöhungen schon zu einer Veränderung der TBZ der Höhe nach geführt hätte. Es ist jedoch dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Stufe 1 der neuen Entgeltgruppe des Klägers EG 7 betragsmäßig so deutlich über der bis zum 30.09.2005 geltenden Stufe der klägerischen Lohngruppe lag, dass unter Berücksichtigung ihrer Interessen eine Anpassung der Bezugsgröße an das neue Tarifrecht redlicherweise nicht vereinbart worden wäre.



Zu bedenken bleibt auch in diesem Zusammenhang, dass mit der betrieblichen TBZ sechs Mehrarbeitsstunden wöchentlich und Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit abgegolten sind.



Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2015 (10 AZR 50/14, NZA-RR 2015, 386) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.



Zwar hatte auch das Bundesarbeitsgericht die ergänzende Auslegung im Zusammenhang mit der Zahlung einer Theaterbetriebszulage zu prüfen. Allerdings folgte der Anspruch des Arbeitnehmers nicht aus einer Gesamtzusage oder einzelvertraglichen Vereinbarung, sondern aus einem bezirklichen Zusatztarifvertrag zu § 3 der Sondervereinbarung gemäß § 2 f. BMT-G (Anlage 6) der bei der Bemessung der Theaterbetriebszulage auf den Monatstabellenlohn des BMT-G Bezug nahm. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass angesichts der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA die Ersetzung des in Bezug genommenen Tabellenlohnes durch das Tabellenentgelt nach dem TVöD-VKA nicht in Betracht komme, sondern die möglicherweise durch Inkrafttreten des TVöD-VKA eingetretene nachträgliche Regelungslücke von den Arbeitsgerichten hinzunehmen sei, weil ihre Ausfüllung allein den Tarifvertragsparteien vorbehalten sei, eine ergänzende Tarifauslegung durch das Gericht einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellte, zumal die Tarifvertragsparteien einen Spielraum zur Lückenschließung hätten.



Vorliegend geht es um eine vertragliche Vereinbarung. § 2 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA berührt diese nicht. Der Gesichtspunkt der Wahrung der Tarifautonomie hinderte die Kammer ebenfalls nicht an einer ergänzenden Auslegung.



Der Umstand, dass die ehemals auch aus Sicht der Beklagten wirtschaftlich gerechtfertigte Zusage möglicherweise auf Grund von Veränderungen in dem betrieblichen Ablauf zu einer aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Besserstellung der von ihr vor dem 01.08.2013 eingestellten Arbeiter im Vergleich zu den nach diesem Zeitpunkt eingestellten und zu den vergleichbaren Beschäftigten anderer Schauspielhäuser geführt hat, ist kein Gesichtspunkt, der einem Lückenschluss durch Anwendung der Entgelttabelle des TVöD-VKA entgegensteht. Die von dem Gericht zu beantwortende Frage ist gerade nicht, ob die betriebliche TBZ an sich noch zeitgemäß ist, ob sie im Vergleich zu den tariflichen Regelungen noch interessengerecht ist. Wie ausgeführt, ist allein die Frage zu beantworten, welcher Regelungsplan in der Gesamtzusage für den Fall der hier gegebenen Tarifsukzession angelegt ist.



Für die Frage des richtigen Lückenschlusses ist es auch unerheblich, dass sich die Gewerkschaft ver.di nach Vortrag der Beklagten bisher geweigert hat, mit dem zuständigen Arbeitgeberverband eine tarifliche Regelung der TBZ für den Betrieb der Beklagten zu treffen.



4. Gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat die Beklagte keine Einwände erhoben.



5. Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD-VKA mit seiner Geltendmachung vom 13.10.2014 für die Monate ab April 2014 gewahrt. Auch insoweit besteht kein Streit der Parteien.



6. Die Geltendmachung der Ansprüche widerspricht auch nicht § 242 BGB. Sie sind nicht verwirkt.



Der Kläger war weder verpflichtet, die Beklagte darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehalte, seine TBZ unter Berücksichtigung der Tarifsukzession und der nachfolgenden Erhöhungen des Tabellenentgelts nach dem TVöD-VKA geltend zu machen, noch ergibt sich aus der widerspruchslosen Durchführung des Arbeitsverhältnisses selbst seitens des Klägers eine vertrauensbegründende Verhaltensweise (dazu BAG 21.10.2015 - 4 AZR 649/14 - Rnr. 44, BB 2016, 1082 [BAG 21.10.2015 - 4 AZR 649/14] ).



II.



Die Beklagte hat sich mit der Berufungsbegründung nicht gegen den Ausspruch des Arbeitsgerichts zur Verzinsung der Klageforderung gewandt.



B.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage, ob eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten des Klägers geboten ist, ist klärungsbedürftig und klärungsfähig und hat allgemeine Bedeutung, weil die zu klärende Frage über den Einzelfall des Klägers hinaus in weiteren 50 Fällen streitig ist. Weitere Kollegen des Klägers sind nicht nur abstrakt betroffen, sondern haben ihre Rechte im Sinne des § 37 TVöD-VKA geltend gemacht.

Vorschriften§ 8 TVöD, §§ 133, 157 BGB, § 291 BGB, Art. 9 GG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 151 BGB, § 1 Abs. 2 TVG, § 70 Abs. 3 LPVG NW, § 126 Abs. 1 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 37 TVöD, § 242 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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