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19.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196544

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 16.11.2016 – 5 Sa 871/16


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.06.2016 - 3 Ca 2581/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um die Frage des tariflichen Verfalls einer begründeten Forderung des Klägers auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses.



Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.1991 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Die monatliche Vergütung des Klägers bemisst sich nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4.



Der Allgemeine Teil (AT) des TVöD sieht unter anderem folgende Regelungen vor:

"§ 22 Entgelt im Krankheitsfall (1) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. (...) (2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. (...) (4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. (...) § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. (...) § 37 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan."



Der Kläger war vom 03.07.2014 bis zum 28.08.2015 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 14.08.2014 bezog er ein Krankengeld in Höhe von 60,75 € kalendertäglich.



Mit Schreiben vom 14.07.2015, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, begehrte der Kläger die Zahlung von Krankengeldzuschuss ab dem 14.08.2014. Als Anlage fügte er ein Schreiben der Techniker Krankenkasse (Bl. 48 d.A.) vom 25.08.2014 bei, in dem handschriftlich die Höhe des Krankengeldes eingetragen war.



Für den Zeitraum ab 01.01.2015 zahlte die Beklagte sodann Krankengeldzuschuss an den Kläger, lehnte aber für davorliegende Zeiträume die Zahlung unter Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist mit Schreiben vom 08.10.2015 (Bl. 3 d.A.) ab.



Mit seiner Klage begehrte der Kläger zuletzt nach Teilrücknahme der Klage die Zahlung von Krankengeldzuschuss für den Zeitraum 14.08.2014 bis 31.12.2014 unter Berücksichtigung eines Nettoentgelts von 2.044,11 € sowie eines kalendertäglichen Krankengelds in Höhe von 60,75 €. Er hat nach Klagerücknahme im Übrigen zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung in Höhe 848,44 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu verurteilen.



Hierzu hat er die Ansicht vertreten, der Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses sei nicht nach § 37 TVöD verfallen. Eine Fälligkeit könne erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit eintreten. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ergebe sich erst durch die Mitteilung der Krankenkasse an den Arbeitgeber über Höhe und Zeitraum des gezahlten Krankengeldes. Da diese Daten zum Krankengeldbezug dem Arbeitgeber erst auf dessen ausdrückliche Anforderung durch die Krankenkasse geschickt würden, könne die Leistung erst fällig werden, wenn die jeweiligen Mitwirkungshandlungen des Arbeitgebers und der Krankenkasse erbracht worden seien. Der Kläger bekomme erst Monate nach Beginn des Krankengeldbezugs Mitteilung über die Höhe des Krankengeldes. Im Übrigen sei auch eine Mitwirkung des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse für die Berechnung des Krankengelds nötig. Auch sei nicht klar, warum die Beklagte die Daten bei der Krankenkasse nicht angefordert habe. Dem Arbeitnehmer sei es erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zumutbar, die erforderliche Mitwirkungshandlung von der Krankenkasse bzw. dem Arbeitgeber einzufordern.



Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf den Verfall der Ansprüche gemäß § 37 TVöD berufen. Der Zuschuss sei ein sonstiger Entgeltbestandteil im Sinne des § 24 TVöD und damit am letzten Tag des Monats fällig. Eine andere Fälligkeitsregel ergebe sich auch nicht aus § 271 BGB. Mit Krankengelderhalt hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, den Krankengeldzuschuss geltend zu machen. Weder sei zur Erfüllung des Anspruches eine Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers nötig, noch sei der Kläger an der rechtzeitigen Geltendmachung durch Unkenntnis der Anspruchshöhe gehindert gewesen.



Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.



Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.06.2016 die Klage abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ansprüche seien gemäß § 37 TVöD verfallen, da es sich bei dem Krankengeldzuschuss um einen gemäß § 24 Abs. 1 S. 1, 2 TVöD monatlich fällig werdenden Entgeltanspruch handele. § 22 TVöD trage die Überschrift "Entgelt im Krankheitsfall". Auch die Regelung des § 22 Abs. 4 S. 3 TVöD enthalte den Begriff "Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2". Aus diesen Begrifflichkeiten werde deutlich, dass nach dem Wortlaut und der Systematik des TVöD auch der Krankengeldzuschuss ein "Entgelt" darstellt. Eine ausdrückliche abweichende Regelung im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 TVöD enthalte § 22 TVöD nicht.



Einer späteren Fälligkeit stehe auch der Sinn und Zweck des Krankengeldzuschusses entgegen, da der Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld und dem Nettoentgelt im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 2 TVöD ausgeglichen werden solle, um wirtschaftliche Nachteile des kranken Arbeitnehmers zu mindern. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit stehe einer rechtzeitigen Geltendmachung nur dann entgegen, wenn dem Arbeitnehmer die Besorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich werde, was vorliegend nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Berufung auf den tariflichen Verfall seien nicht dargetan. Eine Pflicht der Beklagten, den Kläger auf seine Ansprüche hinzuweisen oder deren Verwirklichung unter Fürsorgegesichtspunkten von sich aus durch entsprechende Einholung von Auskünften der Krankenkasse eigeninitiativ zu ermöglichen, bestehe nicht.



Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil erster Instanz (Bl. 57 - 60 d.A.) Bezug genommen und von der weiteren Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.



Gegen dieses ihm am 21.06.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 20.07.2016 bei Gericht eingegangenen Berufung, die er mit am Montag 22.08.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.



Hier vertritt er die Auffassung, das Arbeitsgericht habe das Wesen des Krankengeldzuschusses als Entgeltersatzleistung verkannt, aus welchem sich aber ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt ergäbe. Als Entgeltersatzleistung sei der Krankengeldzuschuss nicht von § 24 TVöD erfasst, da zunächst die Berechnung der tatsächlichen Leistungen des Sozialleistungsträgers festgestellt und sodann die Forderung berechnet werden könne. Lediglich der Bemessungszeitraum beziehe sich auf den Kalendermonat, nicht aber die Fälligkeit des Anspruchs.



Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum 3 Ca 2581/15 vom 01.06.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 848,44 € brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Vorbringens. Sie ist der Ansicht, der Fälligkeitszeitpunkt ergebe sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Zeitpunkt der Mitteilung des gezahlten Krankengeldes seitens der Krankenkasse an den Arbeitgeber, was sich bereits daraus ergebe, dass die Krankenkasse hierzu gar nicht verpflichtet sei, der Arbeitgeber aber ebenso wenig dazu, bei der Krankenkasse anzufragen. Die Fälligkeit sei daher am letzten Tag des Berechnungsmonates gegeben. Die Höhe des Krankengeldes sei dem Kläger auch bekannt und die Geltendmachung somit möglich gewesen.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.



II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.



Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Bochum die Klage auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Krankengeld für den Zeitraum 14.08.2014 bis 31.12.2014 abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG).



a) Ergänzend sei lediglich im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung folgendes angeführt:



Zunächst handelt es sich bei dem Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2 TVöD entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht um eine Sozialleistung der Beklagten. Vielmehr hat sich die Bewertung der Leistung zunächst danach zu richten, welche Leistungen die Tarifvertragsparteien erbringen wollten. Der TVöD ist daher, wie jede tarifliche Regelung, entsprechend der allgemeinen Grundsätze auszulegen.



Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Verwenden Tarifvertragsparteien bestimmte Rechts- oder Fachbegriffe, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diese Begriffe in ihrer zutreffenden rechtlichen oder fachlichen Bedeutung zu verstehen sind (siehe nur BAG, Urt. v. 11.11.2010, 8 AZR 392/09, [...] m.w.N.).



Wenn also die Tarifvertragsparteien den Krankengeldzuschuss, wie hier, unter dem Abschnitt III des Allgemeinen Teiles des TVöD "Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen" und sodann in dem § 22 Abs. 2 TVöD konkret unter dem Oberbegriff "Entgelt im Krankheitsfall" aufführen, so ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Krankengeldzuschuss als einen Teil des Entgeltes im Krankheitsfall vereinbart haben, der über den eigentlichen Zeitraum der Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG hinausgeht, wenn auch im Hinblick auf die dann entstehenden Ansprüche auf Erhalt von Krankengeld gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Ziff. 2, 47 Abs. 1, 49 Abs. 1 Ziff.1 SGB V nur noch in Höhe der Differenz zwischen dem üblicherweise bezogenen Nettoentgelt und dem tatsächlich gezahlten Netto-Krankengeld gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 TVöD.



Die Tarifvertragsparteien haben hierbei auch nicht etwa eine "Umwidmung" der Leistung vorgenommen. Stellt die Weiterzahlung des Netto-Differenzentgeltes die Fortführung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter Anrechnung anderweitig bezogener Einkünfte dar, so teilt es auch die rechtliche Qualität der Entgeltfortzahlung, bei der es sich eben nicht um eine Lohnersatzleistung, sondern vielmehr um die Fortzahlung des Entgeltes auf gesetzlicher Grundlage handelt. Aufgrund § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG verliert der Arbeitnehmer eben in den ersten sechs Wochen der Krankheit mit Ausnahme der Wiederholungserkrankung seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht (Münchener-Kommentar, Müller-Glöge, 5 Aufl., § 3 EFZG, Rz. 3 m.w.N.).



Somit handelt es sich sowohl bei der Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit um Arbeitsentgelt im engeren Sinne als auch bei dem ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlten Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 TVöD (zur Einordnung als Entgelt ohne nähere Auseinandersetzung siehe nur BAG, Urt. v. 12.05.2016, 6 AZR 365/15, [...], Rz. 17). Damit unterliegt es grundsätzlich auch tariflichen Ausschlussfristen (Münchener-Kommentar, Müller-Glöge, a.a.O.).



b) Da es sich um Entgelt im engeren Sinne und im tariflichen Sinne handelt, gelten somit grundsätzlich hinsichtlich der Fälligkeit die Bestimmungen des § 24 TVöD.



Der Krankengeldzuschuss wird auf den Monat bezogen gezahlt (Bemessungszeitraum), die Fälligkeit ist am Ende des jeweiligen Monates gegeben (Zahlung gemäß § 24 Abs. 1 S. 2, 3 TVöD). Diese Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht entgegen der Auffassung des Klägers nicht verkannt, sondern dem Tarifvertrag zutreffend entnommen. Zu den Gründen einer solchen Fälligkeitsregelung (Aufrechterhaltung des Lebensstandards während einer längerfristigen Erkrankung) hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, weshalb auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts auch insoweit Bezug genommen wird.



Der Krankengeldzuschuss ist damit jeweils am Ende des jeweiligen Kalendermonates, in dem der Kläger noch arbeitsunfähig war und Krankengeld erhielt, fällig geworden. Der Anspruch für Dezember 2014 war somit gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 TVöD am 30.12.2014 fällig.



c) Davon zu trennen ist, wann die vom Kläger gemäß § 37 TVöD einzuhaltende Ausschlussfrist abgelaufen ist.



Diese umfasst sechs Monate sowie (alle) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, weshalb es hier auf die Qualifizierung des Krankengeldzuschusses auch nicht ankommt, da es sich offensichtlich um einen aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Anspruch handelt.



Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD verfallen begründete Forderungen sechs Monate nach deren Fälligkeit, weshalb die Ansprüche aus Dezember 2014 mit Ablauf des 30.06.2015 verfallen sind, die übrigen noch vom Kläger geltend gemachten Ansprüche entsprechend vorher. Da die Geltendmachung durch den Kläger erstmals mit Schreiben vom 14.07.2015 erfolgte, war diese hinsichtlich aller bis einschließlich Dezember 2014 entstandenen Ansprüche verspätet.



aa) Dem Kläger war eine frühere Geltendmachung auch nicht unmöglich oder unzumutbar. Das Arbeitsgericht hat hierzu bereits unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend die Grundsätze herausgearbeitet. Neue Gesichtspunkte hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen.



Soweit er sich nun noch darauf beruft, der Arbeitnehmer in seiner Arbeitsunfähigkeit könne die Ansprüche auch gar nicht übersehen, da Fragen wie Vorerkrankungen im Raum stehen könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Wären solche Fragen streitig, hätte der Kläger entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG bereits keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, was nicht unbemerkt geblieben wäre.



Wenn die Krankenkasse des Klägers diesem mitgeteilt hat, dass sie die Daten der Zahlungen dem Arbeitgeber erst auf dessen Anfrage mitteile, ändert dieses nichts an der Beurteilung. Es ist nicht Sache der Krankenkasse im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber, für die Erfüllung der Ansprüche des Klägers Sorge zu tragen. Insoweit besteht weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit dieser beiden.



Vielmehr oblag es dem Kläger, seine Ansprüche, wie auch sonst im Arbeitsverhältnis, geltend zu machen. Dieses war ihm auch aufgrund der ihm bekannten Daten möglich.



bb) Zwar wird ein Anspruch im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist erst dann fällig, wenn ihn der Anspruchsteller annähernd beziffern kann (BAG Urt. v. 31.07.2014, 6 AZR 759/12, [...]; BAG, Urt. v. 01.03.2006, 5 AZR 511/05, [...]). Auch mag es sein, dass dem Kläger das insgesamt erhaltene Krankengeld erst mit Beendigung der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt wurde, im Sinne einer Einkommensbescheinigung gegenüber dem Finanzamt. Dieses ändert aber zum einen nichts daran, dass der Kläger bereits eine Bescheinigung vom 25.08.2014 über einen ersten Zahlbetrag von seiner Krankenkasse erhalten hatte. Aus diesem ließ sich das erhaltene Krankengeld, auch umgerechnet auf die Kalendertage, unschwer errechnen. Weitere Auszahlscheine sind in der Folge erstellt worden. Zwar hat der Kläger diese nicht vorgelegt, die Tatsache ergibt sich aber bereits aus dem Schreiben der Krankenkasse vom 25.08.2014, ansonsten wäre an den Kläger auch kein Krankengeld mehr gezahlt worden



Damit waren dem Kläger die notwendigen Daten für die die Geltendmachung des Zuschusses zum Krankengeld bekannt. Er wusste, dass er sich im Krankengeldbezug befand und er kannte die Höhe, des an ihn gezahlten Krankengeldes sowie die Höhe der Entgeltfortzahlung. Weiterer Kenntnisse bedurfte es nicht, so dass er auf dieser Basis seine Ansprüche gegen der Beklagten hätte geltend machen können.



Weitere Daten, außer ggf. der mitgeteilten Höhe der Gesamtzahlung an Krankengeld (aber, wie vom Kläger selbst vorgetragen, nicht bezogen auf die Monate der Leistung), besaß der Kläger letztlich auch nicht, als er seine Ansprüche dann geltend gemacht hat.



Allein der Umstand, dass der Kläger unter Umständen während seiner Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis davon gehabt haben mag, dass es den tariflichen Anspruch des Krankengeldzuschusses gibt, stünde einem Verfall der Ansprüche nicht entgegen (BAG, Urt. v. 18.02.2016, 6 AZR 628/14, [...]).



Die Berufung war zurückzuweisen.



III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.



IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Vorschriften§ 37 TVöD, § 24 TVöD, § 271 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 24 Abs. 1 S. 1, 2 TVöD, § 22 TVöD, § 22 Abs. 4 S. 3 TVöD, § 24 Abs. 1 S. 1 TVöD, § 22 Abs. 2 S. 2 TVöD, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 519 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 22 Abs. 2 TVöD, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Ziff. 2, 47 Abs. 1, 49 Abs. 1 Ziff.1 SGB V, § 22 Abs. 2 S. 1 TVöD, § 24 Abs. 1 S. 2, 3 TVöD, § 24 Abs. 1 S. 3 TVöD, § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD, § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs.2 ArbGG

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