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19.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060154

Landgericht Münster: Urteil vom 23.01.2004 – 3 S 162/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 S 162/03 LG Münster
14 C 106/03 AG Borken

verkündet am 23.1.2004

Landgericht Münster

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2004 durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Knemeyer, den Richter am Landgericht Theele und die Richterin Reiter für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.09.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Borken (14 C 106/03) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.907,65 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

II. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 3.907,65 ?.

G r ü n de :

I.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 26.09.2003, auf welches im einzelnen, insbesondere wegen der tatsächlichen Feststellungen, Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren aufrecht erhält. Sie rügt die Beweiswürdigung. Die Kammer hat die bereits erstinstanzlichen Zeugen erneut vernommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf. Ersatz des vollen Schadens aus §§ 7 StVG, 3 PflVG zu. Aufgrund der erneut durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass am Fahrzeug der Klägerin der Blinker eingeschaltet war. Entsprechendes hat zwar der Zeuge XXX bekundet. Andererseits hat der Zeuge XXX dies in Abrede gestellt. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Zeuge XXX eine bewußt falsche Aussage gemacht hat. Seine Aussage war ruhig, sachlich und in sich schlüssig. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge XXX den Blinker versehentlich betätigt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge XXX hat nämlich glaubhaft bekundet, dass Handy in der linken Hand gehalten zu haben, während der Blinker nur mit der rechten Hand betätigt werden kann.

Die Kammer verkennt nicht, dass sie auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, dass der unbeteiligte Zeuge XXX bewußt falsch ausgesagt haben könnte. Dieser Aussage kann aber wegen der entgegenstehenden Aussage des Zeugen XXX nicht gefolgt werden. Letztlich bleibt es für die Kammer unklar, ob der Blinker zum Unfallzeitpunkt betätigt war oder nicht. Dieses "non liquet" geht zu Lasten der Beklagten, die für einen Fahrfehler des Fahrers des Fahrzeugs der Klägerin beweispflichtig sind.

Da seitens der Beklagten zu 1) dem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug der Klägerin die Vorfahrt genommen worden ist, bleibt eine etwaige mitwirkende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs außer acht. Dabei musste auch außer Betacht bleiben, dass der Zeuge XXX verbotswidrig telefonierte, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Umstand auf den Verkehrsunfall ausgewirkt hat. Die Beklagten haben den gesamten Schaden zu ersetzen. Die nach Zahlung von 1.951,26 ? noch offene Klageforderung in Höhe von 3.907,65 ? ist unstreitig.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 analog, 711, 713 ZPO.

3 S 162/03 LG Münster
14 C 106/03 AG Borken

LANDGERICHT MÜNSTER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Knemeyer, den Richter am Landgericht Theele und die Richterin Reiter am 13.02.2004 b e s c h l o s s e n:

Der Tenor des am 21. Januar 2004 verkündeten Urteils der Kammer wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens gem. § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es richtig heißt:

?Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten."

Gründe:

Durch ein offensichtliches Schreibversehen, welches sich ohne weiteres aus dem . Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, hat die Kammer in dem Urteil fehlerhaft formuliert, dass die Kosten des Rechtsstreits die Kläger zu tragen haben. Es musste daher dahin berichtigt werden, dass die Kosten von den Beklagten zu tragen sind.

RechtsgebietSchadenrechtVorschriften§ 7 StVG

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