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02.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196836

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 01.09.2016 – 8 Sa 129/16


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17.12.2015 - 1 Ca 927/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten im Anwendungsbereich kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien über die normgerechte Eingruppierung des Klägers.



Der am 6. Februar 1963 geborene Kläger ist seit dem 15. Oktober 2007 bei der Beklagten als Sozialarbeiter beschäftigt. Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. November 2007 (Bl. 6/7 d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR DW-EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Das Arbeitsverhältnis wurde zwischenzeitlich entfristet. Die Parteien haben zudem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wiederholt einvernehmlich abgeändert. Zuletzt - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Berufskammer - betrug diese 19,5 Wochenstunden. Der Kläger erhält seit der Einstellung - bei im Vertrag angesprochener Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 der Anlage 1 AVR - Vergütung nach eben dieser Entgeltgruppe.



Die Haupttätigkeit des Klägers besteht in der Übernahme und Ausübung rechtlicher Betreuungen nach §§ 1896 ff BGB, wobei er vom Betreuungsgericht insoweit stets persönlich - als natürliche Person - zum Betreuer bestellt wird. Diese Tätigkeit übt der Kläger im Einvernehmen mit der Beklagten in Anbindung an den Betreuungsverein A e.V. aus, der insoweit über keine eigenen Beschäftigten verfügt. Die Anzahl der dem Kläger übertragenen Betreuungen ist schwankend, im September 2016 war er in zwanzig Fällen zum Betreuer bestellt. Für die Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben einschließlich der damit zusammenhängenden Angelegenheiten der Verfahrenspflege (u. a. Akteneinsicht beim Betreuungsgericht, Berichtswesen, Terminplanung, Anhörungen) und der Verwaltungsarbeiten (Erfassung des jeweiligen Zeitaufwands, Fahrtenbuchführung) wendet der Kläger rund 80% seiner Gesamtarbeitszeit auf. Im Übrigen ist er mit sogenannten Querschnittsaufgaben befasst, die u. a. die telefonische oder persönliche Beratung ehrenamtlicher Betreuer und von Vollmachtsinhabern, die Mitarbeit in Arbeitskreisen und die Vortragstätigkeiten für den Betreuungsverein umfassen. Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf die Darstellung des Klägers in der Klageschrift Bezug genommen.



Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 (Bl. 8 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte erstmals auf, ihn rückwirkend zum 1. Januar 2014 in die Entgeltgruppe 10 AVR DW-EKD einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. Nach weiterer Korrespondenz und wiederholter Ablehnung des Höhergruppierungsbegehrens durch die Beklagte verfolgt der Kläger mit seiner am 16. Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage das nunmehr Begehren auf dem Rechtsweg weiter.



Zur Begründung hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass er mit seiner Tätigkeit die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 10 AVR DW-EKD insoweit erfülle, als er schwierige Aufgaben im Tätigkeitsbereich Betreuung verantwortlich wahrzunehmen habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebe es die klassische "Normaltätigkeit" eines Sozialarbeiters nicht, sondern verschiedene Tätigkeiten und Verantwortungen. Im Rahmen seiner Betreuertätigkeit habe er regelmäßig abzuwägen, ob auch freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr und Krisenintervention in Frage kommen und eine geschlossene Unterbringung zur Eigensicherung des Betreuten zu veranlassen sei. Für solche - vom Betreuungsgericht zu genehmigenden - Maßnahmen trage er, über die Ausübung oder Nichtausübung der Initiative gemäß eigener Einschätzung, die Verantwortung. Im Übrigen verbleibe kein Anwendungsbereich für die Merkmale der Entgeltgruppe 10, wenn die Betreuertätigkeit eines Sozialarbeiters immer von der Entgeltgruppe 9 erfasst sei.



Hinsichtlich der Erfüllung des Heraushebungsmerkmals "schwierige Aufgaben" sei exemplarisch auf die Verlaufsbögen der Betreuten P und L (Bl. 25 ff d. A.) zu verweisen, auf die er insoweit ausdrücklich Bezug nehme.



Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an nach der Entgeltgruppe 10 der Tarifverträge AVR-Diakonie zu vergüten.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie den Kläger zutreffend in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert habe. Dort sei als Richtbeispiel die Tätigkeit des Sozialarbeiters aufgeführt. Als Betreuer übe der Kläger eben eine solche klassische Sozialarbeitertätigkeit aus, welche anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzte und die verantwortliche Wahrnehmung entsprechender Aufgaben im Sinne der Merkmale der Entgeltgruppe 9 AVR DW-EKD einschließe. Der Kläger habe demgegenüber nicht hinreichend dargelegt, dass er herausgehoben schwierige Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe 10 ausführe. Die Tätigkeit eines Betreuers gehöre vielmehr zum normalen Tätigkeitsbild des Sozialarbeiters.



Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 Ca 927/15 - hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Siegen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich die gesamte Tätigkeit im Aufgabenfeld des Betreuers als einheitlicher Arbeitsvorgang darstelle, der in sich nicht weiter aufgespalten werden könne. Dieser stelle hier die ganz überwiegend ausgeübte Tätigkeit des Klägers dar. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe nicht hinreichend herauszustellen vermocht, dass sich seine Tätigkeit als Betreuer durch schwierige Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe 10 von den Merkmalen der innegehabten Entgeltgruppe 9 AVR DW-EKD heraushebe. Nach der Anlage 1 AVR Anmerkung 14 zu den Entgeltgruppen seien insoweit fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten erforderlich, die vertiefte Überlegungen und besondere Sorgfalt erforderten. Die Tätigkeit des Betreuers sei jedoch von typisch fürsorgerischen Aufgaben bestimmt und diene der Unterstützung bei der Lebensbewältigung innerhalb eines vom Gericht bestimmten Aufgabenkreises. Die Tätigkeit als Betreuer stelle sich danach als typische Normaltätigkeit im Aufgabenfeld eines Sozialpädagogen oder Sozialarbeiters dar.



Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass besondere, eine Heraushebung nach der Anmerkung 14 begründende Umstände hinzuträten. Über die Anordnung der Betreuung selbst wie über deren Reichweite entscheide das Betreuungsgericht in eigener Verantwortung. Bei besonders weitreichenden Entscheidungen des Betreuers greife der Genehmigungsvorbehalt des Betreuungsgerichts. Relevante eigene Entscheidungen über freiheitsbeschränkende Maßnahmen habe der Kläger nicht zu treffen, insoweit greife der Richtervorbehalt. Eine Notwendigkeit vertiefter Kenntnisse sei nicht ersichtlich.



Gegen dieses ihm am 7. Januar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Februar 2016 Berufung eingelegt, die er - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. April 2016 - mit Schriftsatz vom 6. April 2016, der am 7. April 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, unter Bezugnahme auf sowie Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Aus dem Urteil sei zunächst nicht klar ersichtlich, welche Fassung der Anlage 1 AVR DW-EKD die Kammer der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt habe. Stelle man auf den Eingruppierungskatalog in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung ab, so sei der Ansatz des Arbeitsgericht, zwischen einer einfachen Tätigkeit als Betreuer und einer insoweit schwierigen Tätigkeit zu differenzieren, nicht überzeugend. Denn nach dem Richtbeispiel der Entgeltgruppe 10 "Sozialarbeiter mit fachlich schwierigen Aufgaben", auf welches das Höhergruppierungsbegehren gestützt werden könne, sei als Bezugsobjekt nicht die "einfache" Betreuertätigkeit des Sozialarbeiters, sondern die Tätigkeit eines Sozialarbeiters als solche angesprochen. Aus eben dieser hebe sich die Tätigkeit eines Betreuers insoweit heraus, als diese weitergehende, durch das Studium nicht vermittelte Kenntnisse erfordere und von massiven Problemlagen wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Art geprägt sei, die es für und mit dem Betreuten zu bewältigen gelte. Die Tätigkeit des Betreuers sei durch schwierige Entscheidungssituationen gekennzeichnet. Dabei stünden sich Werte wie Autonomie und Fürsorge, Wille und Wohl, Freiheit und Schutz gegenüber, die es abzuwägen und miteinander in Einklang zu bringen gelte. Insoweit seien Anspruch und Verantwortung nicht durch gerichtliche Genehmigungsvorbehalte eingeschränkt, denn das Betreuungsgericht befinde letztlich nur über Maßnahmen, die der Betreuer initiiert und verantwortet habe. Die Betreuung sei folglich schon aus sich heraus keine "Normaltätigkeit" des Sozialarbeiters.



Diese sei - in Abhängigkeit von der gerichtlichen Bestimmung - umfassend bis allumfassend angelegt und nicht - wie z. B. die Bewährungshilfe oder die Tätigkeit im Rahmen von Beratungsangeboten - auf einzelne Themenfelder beschränkt. Zur sachgerechten Aufgabenerfüllung sei eine besondere Bandbreite an Wissen erforderlich. Hervorzuheben sei auch die wirtschaftliche Bedeutung für den Betreuten. Der Betreuer liefere quasi wie ein Generalunternehmer umfassende Lebenshilfe aus einer Hand, was - z. B. im Verhältnis zu Leistungsträgern - mit weitreichenden Koordinierungsaufgaben verbunden sei. Hinsichtlich der besonderen Anforderungen seiner konkreten Tätigkeit sei insoweit exemplarisch auf fünf Betreuungsfälle mit jeweils besonderer Problemlage zu verweisen, wobei wegen der Einzelheiten insoweit auf die nähere Darstellung des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen wird.



Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17. Dezember 2015 - 1 Ca 927/15 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 10 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonisches Werkes Deutschland zu vergüten.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Tätigkeit des Betreuers sei - wie in obergerichtlicher Rechtsprechung wiederholt anerkannt - typische Normaltätigkeit eines Sozialarbeiters. Dem Ansatz des Klägers, die Tätigkeit des Sozialarbeiters als Betreuer sei per se von schwierigen Aufgaben gekennzeichnet, könne danach nicht gefolgt werden. Zur Übernahme einer Betreuung seien - was unstreitig ist - weitergehende besondere berufliche Qualifikationen nicht erforderlich. Betreuung sei aktive Hilfestellung bei der individuellen Lebensbewältigung und nicht dadurch gekennzeichnet, permanent schwerste Eingriffe in die Lebensführung der Betreuten zu verantworten.



Selbige lägen, soweit sie zu treffen seien, vielmehr in der Verantwortung des Betreuungsgerichts. Die vom Kläger - bezogen auf sein konkretes Tätigkeitsfeld - in der Berufungsbegründung angesprochenen vermeintlich schwierigen Fälle seien willkürlich gegriffen und, was unstreitig ist, in drei Fällen bereits Mitte 2012 bis Anfang 2013 und in einem weiteren Fall im April 2016 wieder abgegeben worden. Das vom Kläger bemühte Richtbeispiel der Entgeltgruppe 10 AVR DW-EKD (Altfassung) sei danach ebenso wenig erfüllt, wie deren allgemeine Merkmale.



Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer war, Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Das zulässige Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.



I.



Die gem. § 64 Abs. 1 u. 2b ArbGG vorliegend statthafte Berufung ist zulässig. Der Kläger hat das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.



II.



Die Berufung ist unbegründet.



1. Der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgte Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zulässig. Es handelt sich insoweit um einen auf Feststellung der Vergütungspflicht aus einer konkreten Entgeltgruppe gerichteten Eingruppierungsfeststellungsantrag, gegen den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, jedenfalls im Bereich des öffentliches Dienstes, keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken bestehen (BAG, Urteil vom 28.01.1998 - 4 AZR 473/96 - ZTR 1998, S. 329 ff m. w. N.; BAG, Urteil vom 07.07.2010 - 4 AZR 862/08 - [...]). Gleiches gilt für entsprechende Feststellungsbegehren der Beschäftigten kirchlicher Einrichtungen auf der Grundlage dort angewandter Arbeitsvertragsrichtlinien (BAG, Urteil vom 19.01.2004 - 4 AZR 10/03 - ZTR 2004, S. 643 ff).



2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger nach der Entgeltgruppe 10 AVR DW-EKD zu vergüten. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung zutreffend erkannt und ausgeführt, weshalb die Berufungskammer nach § 69 Abs. 2 ArbGG zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, sich diesen anschließt und von der Darstellung ausführlicher eigener Erwägungen absieht, soweit dies lediglich zu Wiederholungen führen würde oder nicht ausdrücklich ergänzende bzw. modifizierende Ausführungen geboten sind. Die mit der Berufung vertieft oder ergänzend vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.



a. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich aufgrund der dynamischen Bezugnahme im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien nach den Bestimmungen der AVR DW-EKD unter Einbeziehung der dazu ergänzend beschlossenen Anlage 1 (Eingruppierungskatalog) in der jeweils geltenden Fassung. Danach bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers nach folgenden Bestimmungen der AVR:



In der Anlage 1 (Eingruppierungskatalog) hieß es in der am 1. Januar 2014 bis zum 13. Dezember 2015 geltenden Fassung - soweit vorliegend zur Abgrenzung der Entgeltgruppen 9 und 10 AVR DW-EKD von Interesse - wie folgt:



b. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 AVR DW-EKD nach dem dort unter A. bestimmten Richtbeispiel des Sozialarbeiters mit Aufgaben in der Betreuung und Beratung. Die Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 AVR DW-EKD liegen hingegen nicht vor.



aa. Für die Frage der normgerechten Eingruppierung des Klägers ist, entgegen dem Ansatz des Arbeitsgerichts, vorliegend nicht vom Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Wie § 12 Abs. 2 AVR DW-EKD zeigt, hat sich der Richtliniengeber mit der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Neufassung der Norm vom Begriff des Arbeitsvorgangs und der damit zur Bestimmung der Eingruppierung regelmäßig verbundenen Notwendigkeit der Zerlegung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge nebst Bestimmung deren zeitlichen Anteils an der gesamten Tätigkeit verabschiedet. Abzustellen ist seither auf die Gesamttätigkeit und die Tätigkeitsmerkmale, die dieser Tätigkeit als deren Hauptbestandteile ihr Gepräge geben.



Aufgaben des Klägers sind vorliegend die an den Betreuungsverein A e. V. angebundene Übernahme und Ausübung von Betreuungen nach §§ 1896 ff BGB, die Beratungstätigkeit im Themenfeld Betreuung und die Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Kontext der eigenen Betreuertätigkeit, womit von einer einheitlichen Tätigkeit eines Sozialarbeiters im Aufgabenfeld Betreuung und nicht von einer gemischten Tätigkeit auszugehen ist. Im Ergebnis ergibt sich daraus keine Abweichung zu den Annahmen des Arbeitsgerichts, welches die Betreuertätigkeit des Klägers nach §§ 1896 ff BGB als einheitlichen, dem Zeitanteil nach einzig eingruppierungsrelevanten Arbeitsvorgang angesehen hat.



bb. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind kirchliche Arbeitsbedingungen, obwohl es sich hierbei nicht um nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes geschlossene Tarifverträge handelt, nach den für die Auslegung von Tarifverträgen entwickelten und ständig angewandten Grundsätzen auszulegen (BAG, Urteil vom 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - NZA-RR 2013, S. 200 ff m. w. N.). Danach ist - ohne allein am Wortlaut der Norm zu haften - ausgehend von diesem und anhand seiner unter Einbeziehung des systematischen Zusammenhangs der Sinn der Erklärung festzustellen, wobei der wirkliche Wille des Normgebers und der damit von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen ist, soweit dieser in den relevanten Bestimmungen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 14.01.2004 - 10 AZR 188/03 - [...] m. w. N.). In Zweifelsfällen können daneben Gesichtspunkte wie die praktische Anwendbarkeit und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden. Dabei ist die Auslegung zu wählen, die zu vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösungen führt (BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 10 AZR 578 /01 - [...]).



Geht es im Kontext einer streitigen Eingruppierung in tatsächlicher Hinsicht um die Frage der Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltordnung oder deren Auslegung, so sind diese regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die einem der Eingruppierungsbestimmung vom Normgeber zugeordneten Regel- oder Richtbeispiel entspricht. Denn im Falle der Bildung von Regel- oder Richtbeispielen hat der Normgeber eine ihm im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten eröffnete typisierende Betrachtung vorgenommen, mit der etwa aus Gründen der Rechtsicherheit oder Klarheit eine verbindliche Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu einem bestimmten Vergütungsniveau verbindlich vorgegeben wird (BAG, Urteil vom 20.06.2012 aaO). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss und darf in einem solchen Fall nur zurückgegriffen werden, wenn die fragliche Tätigkeit von einem Beispiel nicht oder nicht voll erfasst wird oder das Tätigkeitsbeispiel seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, es also nicht aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann (BAG, Urteil vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - [...]).



cc. Das zur Entgeltgruppe 10 A. a./b. AVR DW-EKD in der seit dem 14. Dezember 2015 geltenden Fassung formulierte Richtbeispiel des Sozialarbeiters mit Aufgaben, die - unter Beachtung des § 12 Abs. 3 ARV DW-EKD - regelmäßig eine besondere Weiterbildung in den Bereichen der Suchttherapie oder der Systemischen Familientherapie erfordern, ist bereits offensichtlich nicht einschlägig und wird vom Kläger weder ausdrücklich noch stillschweigend für sich beansprucht.



dd. Das Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 10 A. a./b. (in der bis zum 13. Dezember 2015 geltenden Fassung der Anlage 1 AVR) des Sozialarbeiters mit fachlich schwierigen Aufgaben füllt die Tätigkeit des Klägers - wie vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet - nicht aus.



(1) Der vom Normgeber im Richtbeispiel verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der "fachlich schwierigen Aufgaben" korrespondiert mit dem Untersatz der Entgeltgruppe 10 A., der ebenfalls ausdrücklich "schwierige Aufgaben" anspricht, womit er - was § 12 Abs. 4 S. AVR DW-EKD bestimmt - das im Obersatz der Entgeltgruppe definierte, ebenfalls unbestimmte Merkmal der "vertieften anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Kenntnisse" näher beschreiben und ausfüllen soll. Der Begriff der "schwierigen Aufgaben" des Untersatzes ist in Anmerkung 14 - und damit in der Eingruppierungsordnung selbst - definiert und somit nach dem Willen des Normgebers zu dessen Auslegung heranzuziehen. Danach kommt eine Subsumtion der klägerischen Tätigkeit unter das fragliche Richtbeispiel nur in Betracht, wenn sie fachliche Besonderheiten aufweist, die vertiefte Überlegungen und besondere Sorgfalt erfordern und diese Anforderungen nach § 12 Abs. 2 AVR DW-EKD für die Tätigkeit prägend sind.



(2) Bei der Übernahme und Ausführung einer Betreuertätigkeit nach §§ 1896 BGB handelt es sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits per se um eine "schwierige Aufgabe" des Sozialarbeiters. Nach dem Berufsbild des Sozialarbeiters ist es Aufgabe dieser Berufsgruppe, Menschen verschiedener Altersstufen Hilfestellung zur besseren Lebensbewältigung zu leisten, wozu nicht nur die sozialtherapeutische Beratung und Begleitung, sondern auch die Unterstützung bei der Bewältigung wirtschaftlicher, materieller und sozialer Probleme gehört (BAG, Urteil vom 20.03.1996 - 4 AZR 967/94 - AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter m. w. N.). Ziel der sozialen Arbeit ist es dabei, Benachteiligungen im gesellschaftlichen und sozialen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und bei der Zielgruppe die eigenen Kräfte zur Problembewältigung zu mobilisieren und zu fördern (BAG, aaO). Diese Aufgaben korrespondieren ohne weiteres mit den Pflichten eines Betreuers nach § 1901 Abs. 2 - 4 BGB, der nach § 1896 Abs. 3 BGB vom Betreuungsgericht zur Hilfeleistung und Unterstützung in bestimmten Aufgabenkreisen oder umfassend bestellt wird. Der Betreuer unterstützt die ihm zugewiesenen Personen danach - auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen des Betreuungs- rechts - weiterhin primär bei der Lebensbewältigung innerhalb eines vom Betreuungsgericht bestimmten Rahmens. Zur Übernahme von Betreuungen bedarf der Sozialarbeiter besonderer oder zusätzlicher Qualifikationen regelmäßig nicht. Der Sozialarbeiter ist aufgrund seiner Ausbildung vielmehr schon besonders als Betreuer qualifiziert. Denn das Betreuungsrecht lässt die Bestellung nicht entsprechend ausgebildeter ehrenamtlicher Betreuer nicht nur ausdrücklich zu, diese hat nach § 1897 Abs. 6 BGB sogar vorrangig zu erfolgen. Der Betreuer hat - nach dem Leitbild der §§ 1896, 1901 BGB - dem Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche und Möglichkeiten eine angemessene Lebensführung zu gewährleisten und insoweit bestehende Defizite auszugleichen. Das ein ggf. umfassend unterstützendes Tätigwerden des Betreuers in der Breite ggf. aller Bereiche der allgemeinen Lebensführung und Alltagsbewältigung mit entsprechenden Koordinierungsaufgaben ("wie ein Generalunternehmer") grundsätzlich aus sich heraus eine anspruchsvollere und schwierigere Aufgabe des Sozialarbeiters darstellt, als die vertiefte Arbeit an einem Themenkomplex (z. B. Bewährungshilfe) oder in der Fachberatung, stellt sich aus Sicht der Berufungskammer als unbelegte These dar. Dies gilt umso mehr deshalb, als die Kernaufgaben der Betreuung in der Bewältigung der alltäglichen Lebensführung besteht, wie sie jede natürliche Person - ohne Beeinträchtigung durch punktuelle oder übergreifende Defizite, vorübergehende Einschränkungen oder Krisensituationen - ohne besondere Ausbildung für sich selbst zu bewältigen hat. Die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 20.03.1996, aaO), dass die Übernahme von Betreuungen eine typisch fürsorgende Tätigkeit im Berufsbild des Sozialarbeiters ist, die insoweit in diesem Berufsbild eine typische Normaltätigkeit darstellt (BAG, Urteil vom 27.07.1994 - 4 AZR 593/93 - AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband m. w. N.), hat daher auch nach Auffassung der Berufungskammer weiterhin uneingeschränkt ihre Berechtigung.



Das der Normgeber es bei der im Jahr 2015 vorgenommenen Neufassung der Richtbeispiele zur Entgeltgruppe 10 AVR DW-EKD gerade unterlassen hat, die Betreuertätigkeit dem dortigen Katalog hinzuzufügen und die allgemein schwierige Aufgabe des Sozialarbeiters über das Regelerfordernis bestimmter Zusatzqualifikationen definiert hat, die eine Betreuertätigkeit regelmäßig gerade nicht verlangt, unterstützt das insoweit von der Berufungskammer gefundene Ergebnis.



(3) Daneben ist nicht ersichtlich, dass der Kläger konkret mit Betreuungsaufgaben befasst ist, die sich - nicht aus der Sicht eines Betreuers unabhängig von seiner Qualifikation, sondern aus der Sicht des Sozialarbeiters mit vorauszusetzenden anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Kenntnissen (vgl. Anmerkung 8 zur Anlage 1 AVR DW-EKD) - als schwierige Aufgaben darstellen, welche seiner Gesamttätigkeit das Gepräge geben. Dies hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger, wie bereits vom Arbeitsgericht zu Recht aufgegriffen, auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden zweitinstanzlichen Vorbringens nicht darzustellen vermocht.



Knüpft man insoweit erneut an die Anforderungen der Anlage 1, Anmerkung 14 AVR DW-EKD an, so wären dafür prägende fachliche Besonderheiten erforderlich, welche vertiefte Überlegungen und besondere Sorgfalt erfordern. Es muss sich um die Wahrnehmung von Aufgaben handeln, deren Anforderungen über das Maß der üblichen Anforderungen, welche das Berufsbild mit sich bringt, hinausgehen (LAG Hamm, Urteil vom 28.09.2010 - 19 Sa 664/10 - [...]). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang allgemein auf Fälle von ihm zu bewältigender Krisenintervention bis hin zur Unterbringung abstellt, hat er zunächst nicht herausgearbeitet, warum sich solche Problemstellungen von der Normaltätigkeit des Sozialarbeiters abheben. Derartige Problemlagen können sich in der Jugendarbeit, in der Arbeit mit Nichtsesshaften, im Bereich der Erziehung und Heimerziehung oder in Rahmen der Sozialarbeit in Einrichtungen vielmehr in gleicher Weise stellen. In diesem Kontext ist ferner zu beachten, dass nach Anlage 1 Anmerkung 8 AVR DW-EKD gerade das Erkennen von Problemlösungsansätzen und das selbständige Erarbeiten von Lösungswegen nebst entsprechender Entscheidung das bereits im Untersatz der Entgeltgruppe 9 verlangte Merkmal der verantwortlichen Aufgabenwahrnehmung ausfüllt. Als solcher vom Sozialarbeiter zu identifizierender Lösungsweg kann sich auch eine Unterbringungsentscheidung darstellen, die letztlich - wie vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet - über gesetzliche Genehmigungsvorbehalte in der Verantwortung des Betreuungsgerichts steht.



Soweit der Kläger in erster und zweiter Instanz auf bestimmte, ihm zugewiesene Betreuungsfälle verweist, bleibt sein Vorbringen ohne ausreichende sachliche Substanz. Insoweit ist allein aus Zustandsbeschreibungen, Diagnosen und Tätigkeitsschilderungen nicht ersichtlich, warum bei der Bewältigung dieser Fälle durchgängig vertiefte Überlegungen erforderlich sind oder weshalb hier besondere Sorgfalt abgefragt wird. Zudem müsste sich die besondere Anforderung in Ansehung der gesamten Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 AVR DW-EKD als prägend darstellend. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können Umstände, die nur einmalig oder gelegentlich vorkommen oder die nur einen kleineren Bruchteil der Tätigkeit ausmachen, nicht prägender Natur sein. Ein Gepräge vermag nach § 12 Abs. 2 S. 2 AVR DW-EKD vielmehr nur zu vermitteln, was unverzichtbarer und damit integraler Bestandteil des Arbeitsauftrags ist.



Betrachtet man nach diesem Maßstab die vom Kläger angeführten Problemfälle, so stell(t)en diese unter Berücksichtigung der Übernahme- und Abgabezeitpunkte stets nur einen kleinen Ausschnitt der klägerischen Gesamttätigkeit im Kontext Betreuung dar. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass hier - von einmaligen Maßnahmen wie z. B. der Heimunterbringung abgesehen - permanent Krisenmanagement mit besonderem fachlichem Anspruch zu leisten gewesen wäre bzw. zu leisten ist. Eine Prägung der klägerischen Tätigkeit durch schwierige Aufgaben ist danach auch für die Berufungskammer nicht feststellbar.



(4) Stellt man schließlich, § 12 Abs. 4 S. 1 AVR DW-EKD folgend, auf die allgemeinen Anforderungen des Obersatzes der Entgeltgruppe 10 ab ("vertiefte anwendungsbezogene Kenntnisse"), so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Merkmale der Entgeltgruppe 10 bauen auf denen der Entgeltgruppe 9 auf. Die in der Anlage 1, Anmerkung 8 AVR DW-EKD definierte Anforderung der "verantwortlich wahrzunehmenden Aufgabe" wird bereits für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 vorausausgesetzt, was der dortige Untersatz zeigt. Das Heraushebungsmerkmal der "vertieften anwendungsbezogenen Kenntnisse" korrespondiert nach dem Untersatz mit der dortigen weiteren Anforderung "schwierige Aufgaben", die von der Berufungskammer bereits über die Heranziehung der Anmerkung 14 zur Ausfüllung des vom Kläger beanspruchten Richtbeispiels geprüft und verneint worden sind, was hier eine Wiederholung entbehrlich macht.



III.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Der Rechtsstreit wirft weder entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht die Kammer vorliegend in entscheidungserheblicher Weise von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

Vorschriften§§ 1896 ff BGB, § 64 Abs. 1, 2b ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 12 Abs. 3 ARV, §§ 1896 BGB, § 1901 Abs. 2 - 4 BGB, § 1896 Abs. 3 BGB, § 1897 Abs. 6 BGB, §§ 1896, 1901 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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