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02.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196844

Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 07.06.2017 – 5 Ta 273/17

Die sofortige Beschwerde gegen einen Bewilligungsbeschluss mit Anordnung einer Ratenzahlung entfaltet keine aufschiebende Wirkung.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.01.2017 - 6 Ca 916/16 - wird zurückgewiesen.



Gründe



I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstands.



Dem Kläger war durch Beschluss vom 06.06.2016 Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung von 256,00 € bewilligt worden. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 14.11.2016, 14 Ta 342/16) zurückgewiesen.



Mit Schreiben vom 13.06.2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Beginn der Ratenzahlung auf den 27.06.2016 festgelegt wird und hierüber eine Rechnung der Gerichtskasse gesondert ergeht. Diese wurde unter dem 14.06.2016 erstellt. Die letzte Rate wäre demnach am 28.11.2016 in Höhe von 131,03 € fällig gewesen. Der Kläger nahm die Zahlung nicht auf.



Mit Schreiben vom 10.01.2017 an seine Prozessbevollmächtigten, zugestellt am 10.01.2017, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Raten in Höhe von 1.411,03 € rückständig seien und aufgefordert, diese umgehend bis zum 24.01.2017 zu begleichen, da ansonsten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben sei.



Eingehend am 18.01.2017 legte der Kläger daraufhin Unterlagen vor, die belegen sollten, dass ihm eine Zahlung nicht möglich sei. Mit Beschluss vom 27.01.2017 hob das Arbeitsgericht Bielefeld die bewilligte Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstands auf, da sich aus den eingereichten Unterlagen nicht ergäbe, dass der Kläger zur Leistung der Raten nicht in der Lage gewesen sei. Gegen diesen am 25.02.2017 zugestellten Beschluss wandte sich der Kläger mit der am 23.03.2017 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht.



II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 3, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde vom 23.03.2017 ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.



Nach § 11a Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 124 Abs.1 Ziff. 5 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Rate in Rückstand geraten ist.



Nichtzahlungen oder unpünktliche Zahlungen allein rechtfertigen noch keine Aufhebung der Prozesskostenhilfe. § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO verwendet den Begriff des Verzugs zwar nicht ausdrücklich, dennoch kann regelmäßig nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Zahlungspflicht eine Aufhebung rechtfertigen, da die Norm letztlich die Verletzung von Mitwirkungspflichten der Partei sanktionieren will. Das Wort "Rückstand" muss folglich wie "Verzug" gelesen werden (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 1019; 1020 m. w. N.).



Die Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie trotz zutreffender Leistungsprüfung, welche die Grundlage für Umstand und Höhe der Ratenzahlung oder des Einmalbetrages bildet, gleichwohl ohne Verschulden nicht gezahlt hat. Gibt eine Partei jedoch keine Erklärung dazu ab, warum sie in Ratenrückstand geraten ist, kann angenommen werden, dass die Zahlungen nicht unverschuldet ausgeblieben sind (Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 1020 m. w. N.).



Der Kläger hat vorliegend nicht belegt, dass er unverschuldet in Ratenrückstand geraten ist.



Aus den vom Kläger mit Schreiben vom 18.01.2017 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich die Angaben des Klägers nur insofern von der ursprünglichen Berechnung (Bl. 22 PKH-Akte) unterscheiden, als das Entgelt nunmehr im Durchschnitt (ohne Weihnachtsgeld) 1.553,00 € entgegen 1500,00 gemäß ursprünglicher Berechnung betrug. Abzusetzen war der in 2016 geltende Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 1 b) ZPO von 468,00 €, sowie die bereits berücksichtigten Belastungen (Erwerbstätigenfreibetrag 213,00 €, Arbeitsmittel pauschal 5,20 €, Miete und Nebenkosten 300,00 €), so dass sich verbleibende 566,80 € ergeben, somit eine Rate von 283,40 €. Festgesetzt waren 256,00 €.



Zwar hat der Kläger nunmehr Belastungen durch eine KFZ-Versicherung geltend gemacht. Diese beträgt (wohl) 86,31 €/Monat ab 01.01.2017, die Beträge für 2016 sind nicht angegeben. Auch bei Berücksichtigung dieser Rate ergäbe sich ein verbleibendes Einkommen von 480,49 €, somit eine Rate von 240,25 €. Dass die Rate für die KFZ-Versicherung bereits in 2016 in gleicher Höhe bestand ist nicht vorgetragen. Es ergibt sich damit keine wesentliche Änderung der Verhältnisse während des Ratenzahlungszeitraumes, die dazu geführt hätten, dass der Kläger objektiv nicht in der Lage war, die angeordnete Ratenzahlung aufzunehmen.



Soweit der Kläger darüber hinaus eine Darlehensverpflichtung geltend macht, verweist das Arbeitsgericht zu Recht darauf, dass diese erst zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als die Ratenzahlung durch den Kläger an sich schon hätte vollständig erfüllt sein müssen (letzte Rate PKH am 28.11.2016; erste Kreditrate am 01.01.2017 fällig).



Soweit sich der Kläger auf Kosten für eine Unfallversicherung beruft, wurde als Beleg lediglich das Protokoll eines Beratungsgespräches, nicht aber eine Police über eine abgeschlossene Versicherung vorgelegt. Inwieweit und ab wann hier Zahlungsverpflichtungen entstanden sein sollen, ist nicht belegt.



Damit befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der Aufhebung mit einer Rate mehr als drei Monate in Verzug gemäß § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. Da in den finanziellen Verhältnissen des Klägers zum Fälligkeitszeitpunkt keine Hinderungsgründe für die Zahlung gegeben waren, war der Verzug schuldhaft herbeigeführt.



Dem Kläger war die bestehende Zahlungspflicht auch bekannt. Der Zahlungsplan der Gerichtskasse Düsseldorf war ihm ebenso bekannt wie das Schreiben des Arbeitsgerichtes vom 13.06.2016. Zwar hatte der Kläger gegen den Beschluss, mit dem die zu zahlenden Raten festgelegt worden waren sofortige Beschwerde eingelegt, über die erst am 14.11.2016 rechtskräftig entschieden worden war. Die sofortige Beschwerde hat aber gemäß § 570 ZPO keine aufschiebende Wirkung, vielmehr war die Einziehung der Raten trotz des parallel laufenden Beschwerdeverfahrens möglich. Wenn sich im Beschwerdeverfahren sodann herausstellen würde, dass eine zu hohe Ratenzahlungsanordnung erfolgt ist, würde die Rate rückwirkend auf das angemessene Maß festgesetzt und ein etwaig eingetretener Ratenrückstand wäre unverschuldet. Eine Partei, zu deren Lasten eine korrekt ermittelte Rate festgesetzt wird und die diese Rate gleichwohl nicht zahlt, muss allerdings gewärtigen, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe wegen eines verschuldeten Ratenrückstandes aufgehoben wird.



Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.

Vorschriften§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 11a Abs. 3, 78 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO, § 11a Abs. 3 ArbGG, § 124 Abs.1 Ziff. 5 ZPO, § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO, § 115 Abs. 1 Ziff. 1 b) ZPO, § 570 ZPO

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