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16.10.2017 · IWW-Abrufnummer 197156

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 15.03.2017 – 7 A 937/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberverwaltungsgericht NRW

7 A 937/15

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8.1.2014 verpflichtet, dem Kläger die erstinstanzlich beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf dem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur , Flurstück 116 zu erteilen.

Der Gebührenbescheid vom 8.1.2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:

2

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Halle.

3

Der Kläger führt auf seinem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur , Flurstücke 118, 115 und 117 (C. 4 in M. ) einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit den Schwerpunkten Ackerbau und Schweinehaltung. Der Kläger ist ferner Eigentümer des benachbarten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung C. 43 (Gemarkung M. ‑Kirchspiel Flur , Flurstück ), auf dem sich u. a. ein für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzter Quarantänestall - darin werden die Jungsauen vor der Eingliederung in den Zuchtsauenbestand gehalten - und eine ca. 22 m² große, ebenfalls für den Betrieb genutzte Remise befinden. Auf dem Vorhabengrundstück befand sich ursprünglich eine Scheune, die 2007 durch einen Sturm zerstört wurde. Die Grundstücke liegen im Außenbereich der Beigeladenen und sind in deren Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

4

Unter dem 20.5.2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle zum Abstellen von Geräten, der Lagerung von Heu und Stroh mit drei Pferdeboxen für Pensionspferde sowie einer Mistplatte und einer Jauchegrube. Für das Vorhaben waren Maße von 10,82 m x 18 m für die Halle sowie 3 m x 12,32 m für die Mistplatte und die Jauchegrube angegeben. Der mittlere Hallenbereich sollte dem Aufstellen von Maschinen, der nördliche Bereich der Einrichtung von drei Pferdeboxen sowie der südliche Teil für das Abstellen von Geräten dienen. Oberhalb dieser Nutzflächen sollte im nördlichen und südlichen Bereich das Stroh- und Heulager eingerichtet werden. Die Investitionen für die Halle bezifferte der Kläger auf etwa 105.000 €. Nach der eingereichten Betriebsbeschreibung bewirtschaftete der Kläger etwa 70 ha Ackerland, davon 19,6 ha Eigentum sowie 1,25 ha Grünland als Eigentumsfläche. Die Beigeladene erklärte unter dem 15.7.2011 ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gab unter dem 18.11.2011 eine negative Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 19.11.2013 erklärte der Kläger, er beabsichtige, alle drei geplanten Pferdeboxen für die Pensionspferdehaltung zu nutzen. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 16.12.2013: Der Betrieb C. 44 sei ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb. Eine dienende Funktion der Pensionspferdehaltung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werde aber nicht gesehen, da der räumlich-funktionale Zusammenhang zur Hofstelle des Klägers nicht gegeben sei. In Anbetracht der Baukosten von etwa 105.000 € würde ein vernünftiger Landwirt ein derart aufwändiges Gebäude nicht zum Zwecke der Haltung von 2-3 Pensionspferden errichten. Die Wirtschaftlichkeit sei nicht gegeben.

5

Mit Bescheid vom 8.1.2014 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, weil kein eigener landwirtschaftlicher Betrieb auf dem Grundstück existiere und eine dienende Funktion für den landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb C. 44 nicht gegeben sei. Es fehle der räumlich-funktionale Zusammenhang. Ein vernünftiger Landwirt würde ein entsprechendes Betriebsgebäude nicht errichten. Der Geräteabstellraum solle nach Angaben des Klägers von den Bewohnern des Grundstücks C. 43 genutzt werden, so dass etwa 62 m² nicht dem Betrieb C. 44 dienten. Zudem existiere bereits ein Stallgebäude mit dieser Größe von etwa 22 m² und es sei mit Bescheid vom 18.11.2011 ein Doppelcarport für den landwirtschaftlichen Betrieb genehmigt worden, so dass keine Notwendigkeit für die Schaffung weiterer Stellplätze für Gerätschaften des landwirtschaftlichen Betriebs gegeben sei. Hinsichtlich der Pferdeboxen, die mit 62 m² etwa ein Drittel der geplanten Halle beanspruchten, sei nach eigenen Angaben des Klägers nur eine Belegung mit zwei Pensionspferden geplant. Ausgehend von einem Drittel der Baukosten und einem monatlichen Pensionspreis von 250 € sei eine Wirtschaftlichkeit in Ansehung der anteiligen Betriebskosten für Gebäude, Arbeitseinsatz, und sonstige Aufwendungen im Verhältnis zu den zu erzielenden Einnahmen von max. 6.000 € pro Jahr nicht gegeben. Es fehle daher die erforderliche Nachhaltigkeit. Das Strohlager sei für die Tierhaltung auf dem Grundstück C. 43 überdimensioniert. Gleiches gelte für die Mistplatte, auf der bis zu 60-80 m³ gelagert werden könnten, wobei nur ein Bedarf von 8-10 m³ bestehe. Das gesamte Ausmaß des Vorhabens von 230 m² sei aus landwirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll und auch nicht hinreichend flächensparend. Eine Zulassung nach § 35 Abs. 4 BauGB komme nicht in Betracht. Das ehemalige etwa 95 m² große, durch einen Sturm zerstörte Scheunengebäude komme nicht als Anknüpfungspunkt für einen Ersatzbau in Betracht, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben mit 230 m² Grundfläche nicht um einen Ersatzbau im Sinne von § 35 Abs. 4 BauGB handele. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und eine Verfestigung bzw. Erweiterung der im Außenbereich vorhandenen Splittersiedlung befürchten lasse. Mit Bescheid vom gleichen Tag erhob der Beklagte für die Ablehnung des Antrags eine Gebühr im Höhe von 275 €.

6

Der Kläger hat am 10.2.2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben sei privilegiert. Auf dem Grundstück finde schon jetzt durch den Quarantänestall eine landwirtschaftliche Nutzung statt. Für die Pensionspferde stünden 1,25 ha Grünland zur Verfügung und es sei ein Pensionspreis von 300 € pro Monat je Pferdeplatz zu erzielen. Die übrigen Teile der geplanten Halle sollten wie im Antrag angegeben genutzt werden. Er habe nicht angegeben, Abstellmöglichkeiten für die Mieter der Wohnhäuser auf dem Grundstück C. 43 schaffen zu wollen. Die Heu- und Strohlagerung diene der landwirtschaftlichen Verwertung über das gesamte Jahr. Es ergebe sich ein sehr wechselhafter Lagerbedarf, weil das Bundstroh unterschiedlich schnell nach der Ernte benötigt werde. Für Stroh erziele er etwa 30 € pro Bund, für Heu etwa 60 €. Daraus errechne sich ein Mehrertrag, weshalb die Wirtschaftlichkeit gegeben sei. Die Nutzkapazität der Mistplatte sei angemessen, da nur eine maximale Höhe von 1,6 m bei einer maximal nutzbaren Länge von 7 m gegeben sei. Für die drei Pferde sei im Jahr mit einem Mistanfall von 24 m³ und ca. 10 m³ für die Jungsauen aus dem Quarantänestall zu rechnen. Die Festkosten für das Gebäude (Verzinsung, Abschreibung, Unterhalt) seien in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer fehlerhaft allein der Pensionspferdehaltung zugeordnet worden. Sie müssten anteilig auch auf die Nutzung als Stroh- und Heulager und Maschinenhalle angerechnet werden. Der Kläger hat eine Rentabilitätskalkulation der Landwirtschaftlichen Buchstelle C1. -GmbH aus N. vom 3.3.2015 für sein Bauvorhaben vorgelegt. Ferner hat er ein Angebot über die Kosten der Errichtung der Halle vorgelegt.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

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1. den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 8.1.2014 zu verpflichten, ihm die unter dem 20.5.2011 beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Strohlager, drei Pferdeboxen auf Festmist und Anbau mit Mistplatte und Jauchegrube auf dem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur , Flurstück 116 (C. 43, M. ) zu erteilen;

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2. den wegen der Ablehnung der beantragten Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Strohlager, drei Pferdeboxen auf Festmist und Anbau einer Mistplatte mit Jauchegrube auf dem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur , Flurstück 116 (C. 43, 59348 M. ) gemäß Bauantrag vom 20.5.2011 erlassenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 8.1.2014 über 275 € aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Trotz des vorhandenen und genehmigten Quarantänestalls werde das Grundstück C. 43 nicht eigenständig landwirtschaftlich genutzt und es fehle an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb C. 44. Auch eine neuerliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 17.11.2014 bestätige diese Auffassung.

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Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen F. der Landwirtschaftskammer NRW zu der Rentabilitätskalkulation des Klägers befragt. Es hat die Klage mit Urteil vom 11.3.2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, da es in seiner Gesamtheit nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene. Der erforderliche Schutz des Außenbereichs verbiete es, Gebäude, die landwirtschaftlich genutzt werden sollen, auf die Gefahr hin privilegiert zuzulassen, dass schon nach einigen Jahren die Grundlagen für einen lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb wegfallen könnten und diese Gebäude gegebenenfalls einer Nutzungsänderung zugeführt würden. Daher müsse die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet sein, um Missbrauchsversuchen zu begegnen. Diesen Anforderungen habe der Kläger bislang auch durch die Vorlage der Rentabilitätskalkulation der Firma C1. -GmbH nicht genügt. Es fehle immer noch an der notwendigen Darlegung der betrieblichen Organisation und der nachhaltigen Bewirtschaftung sowie an einer plausiblen Darlegung, welche Jahreseinkünfte der Kläger aus dem landwirtschaftlichen Betriebszweig der Pensionspferdehaltung realistischerweise erwarten könne. Zu Recht weise der Beklagte insbesondere darauf hin, dass eine Entlohnung für die geleistete Arbeit anzurechnen und eine Vollauslastung aller drei Pferdeboxen nicht realistisch sei. Ferner unterschritten die von der Firma C1. -GmbH angesetzten variablen Kosten in Höhe von ca. 48 €/ Pferd die vom Vertreter der Landwirtschaftskammer NRW in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten „üblichen variablen Kosten“ (100 € - 125 €) um mehr als die Hälfte, was nicht vollständig nachvollziehbar mit dem für die Pferde bereitstehenden vorhandenen Weideland erklärt werden könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

16

Mit der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die beabsichtigte Pensionspferdehaltung nehme an der im Übrigen gegebenen Privilegierung des Bauvorhabens teil, so dass dieser Tätigkeitsbereich ebenfalls dem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Im Hinblick auf die erforderliche Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei ausreichend, dass nach einer realistischen Kalkulation dauerhaft mit Erträgen aus der Pensionspferdehaltung zu rechnen sei. Dies ergebe sich aus der Rentabilitätskalkulation vom 3.3.2015. Zweifel ergäben sich auch nicht an den Angaben zu den Investitionskosten. Der ursprünglich mitgeteilte Betrag von etwa 105.000 € entspreche der Kalkulation, die er selber angestellt habe; der im Rahmen der Rentabilitätskalkulation zu Grunde gelegte Betrag ergebe sich demgegenüber auf der Grundlage eines zu den Akten gereichten Angebots. Außerdem habe der Vertreter des Beklagten selbst erklärt, die Halle sei mit deutlich geringeren Kosten von geschätzten 85.000 € zu errichten. Er, der Kläger, bringe als Vollerwerbslandwirt auch die persönliche Qualifikation für die beabsichtigte Pensionspferdehaltung mit. Nicht erforderlich sei der Nachweis einer Ausbildung zum Pferdewirt, um die Ernsthaftigkeit des Vorhabens darzulegen. Aufgrund der vorhandenen Infrastruktur des landwirtschaftlichen Betriebs auf der Hofstelle C. 44 und der unmittelbar angrenzenden Hofstelle C. 43 biete sich der geplante Standort für die Heu- und Strohbergehalle an, weil nur eine kleine Fläche neu zu versiegeln sei, die Zufahrt und die Rangierfläche bereits befestigt seien und deshalb keine neuen Verkehrsflächen gebaut werden müssten. Die Pensionspferdehaltung führe darüber hinaus zu einer optimalen Nutzung des um die Hoffläche C. 43 gelegenen Grünlands als Weideland für die Pferde.

17

Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 11.3.2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8.1.2014 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Strohlager, drei Pferdeboxen auf Festmist und Anbau mit Mistplatte und Jauchegrube auf dem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur , Flurstück 116 (C. 43, M. ) gemäß Bauantrag vom 20.5.2011 in der Fassung des Schreibens vom 19.11.2013 zu erteilen,

20

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2. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 8.1.2014 über 275 € aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

24

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei unbeachtlich, dass Teile des Vorhabens, namentlich auch die Maschinenhalle und das Strohlager, privilegiert zulässig sein dürften. Denn es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die beabsichtigte Pensionspferdehaltung den Erfordernissen eines landwirtschaftlichen Betriebs genüge. Ein wirtschaftlicher Betrieb verlange einen auf dauernde Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang. Dem Vorhaben des Klägers fehle es aber an einer die Nachhaltigkeit des Unternehmens sichernden Wirtschaftlichkeit. Der Kläger gehe von zu optimistischen Annahmen aus. Dies ergebe sich aus der Einschätzung der Landwirtschaftskammer vom 17.11.2014. Es könne allenfalls ein geringer Gewinn erwirtschaftet werden, der weder die erwarteten Baukosten von 71.000-105.000 € rechtfertige noch eine nennenswerte Entlohnung der eingesetzten Arbeitskraft ermöglichen dürfte. Die Berechnung der landwirtschaftlichen Buchstelle C1. -GmbH beruhe auf Angaben des Klägers zu den Baukosten. Ferner fehle es an der dienenden Funktion des Vorhabens. Der Standort des Vorhabens sei nicht vernünftig, denn hierfür wäre ein Standort auf der Hofstelle des Klägers C. 44 gewählt worden, der eine aufwandsarme Beaufsichtigung der Pensionspferde und regelmäßigen Kontakt mit den Pferdebesitzern ermöglichen würde.

25

Die Stadt M. ist im Berufungsverfahren beigeladen worden. Sie hat erklärt, sie halte auch mit Blick auf den nach ihrer Einvernehmenserklärung im Verwaltungsverfahren modifizierten Antrag des Klägers an ihrem Einvernehmen mit dem Vorhaben fest.

26

Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 9.2.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

27

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

28

Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie hat mit beiden Anträgen Erfolg.

29

A. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. als Verpflichtungsklage zulässig (dazu I.) und begründet. (dazu II.)

30

I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.

31

Es fehlt insbesondere nicht an dem für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich erforderlichen Antrag gegenüber dem Beklagten.

32

Vgl. zum Antragserfordernis: BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 7 C 4.10 -, BVerwGE 139, 184.

33

Maßgeblich ist der auch später weiter verfolgte Antrag in der Fassung des Schreibens vom 19.11.2013, nach dem es abweichend von dem ursprünglichen Antrag vom 20.5.2011 u. a. um die Pensionspferdehaltung in drei - und nicht lediglich zwei - Pferdeboxen geht. Davon abweichende Angaben im Schreiben des Klägers vom 29.11.2011 sieht der Senat als überholt an.

34

Es fehlt auch nicht etwa am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil der begehrten Baugenehmigung anderweitige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten und deshalb die Erteilung für den Kläger nutzlos wäre.

35

Vgl. dazu allg. OVG NRW Urteil vom 23.4.2015 - 7 A 1779/13 -, juris und Urteil vom 23.4.2015 - 7 A 1237/13 -, juris.

36

Denn solche Hindernisse sind nicht gegeben.

37

II. Die Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, eine Baugenehmigung für das in Rede stehende Vorhaben, wie es sich aus dem Antrag vom 20.5.2011 in der Fassung des Schreibens vom 19.11.2013 ergibt, zu erteilen, ist in der Sache begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine solche Verpflichtung des Beklagten. Die maßgeblichen Voraussetzungen nach § 75 BauO NRW sind erfüllt.

38

Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Das Vorhaben-grundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist zwischen den Beteiligten nur im Hinblick auf die Frage streitig, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 BauGB erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind aber ebenso wie die weiteren Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt: Das Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb und betrifft nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche (dazu 1.), es erfüllt auch die Anforderungen des § 35 Abs. 5 BauGB (dazu 2.), anderweitige Bedenken gegen die Erteilung der Baugenehmigung sind nicht ersichtlich (dazu 3.).

39

1. Das Vorhaben dient im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb und betrifft nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche.

40

a) Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit den Schwerpunkten Schweinezucht und Ackerbau, zu diesem Betrieb gehören neben den Gebäuden auf dem Grundstück C. 44 auch die Remise und das Stallgebäude auf dem Vorhabengrundstück. Deren Bestimmung für den Betrieb ergibt sich aus den vorliegenden Akten. Ihre aktuelle Nutzung für den Betrieb hat der Kläger näher dargelegt. In dem Quarantänestall werden die Jungsauen vor der Eingliederung in den Zuchtsauenbestand für eine bestimmte Zeit gehalten. In der Remise werden betriebszugehörige Fahrzeuge und Geräte untergestellt.

41

b) Das Vorhaben der Errichtung der beantragten landwirtschaftlichen Halle „dient“ auch diesem Betrieb. Das Vorhaben stellt sich als quantitative Vergrößerung des betrieblichen Gebäudebestands und zugleich teilweise - soweit es um die Pferdehaltung geht - auch als qualitative Erweiterung des Betriebs um einen neuen landwirtschaftlichen Tätigkeitszweig dar. Maßgeblich ist hier die Frage, ob das Erweiterungsvorhaben im Sinne des Gesetzes dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb mit den Schwerpunkten Ackerbau und Schweinehaltung „dient“. Diese Frage ist zu bejahen.

42

Maßstab dafür, ob ein Vorhaben einem Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, ist die Perspektive des vernünftigen Landwirts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.

43

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1972 - IV C 9.70 -, BRS 25 Nr. 60 = BauR 1973, 101.

44

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Errichtung des Stroh- und Heulagers und einer Abstellfläche für Geräte und Maschinen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs, deren Privilegierung auch der Beklagte im Berufungsverfahren inzwischen der Sache nach nicht mehr bezweifelt, erscheint in dem vorgenannten Sinne nach Auffassung des Senats ebenso „vernünftig“ wie die weiteren Bestandteile des Vorhabens einschließlich der einen geringeren Teil der Halle beanspruchenden Pferdehaltung. Es fehlt insbesondere nicht an der erforderlichen funktionalen (dazu aa) bzw. räumlichen (dazu bb) Zuordnung sowie der von einem vernünftigen Landwirt in den Blick zu nehmenden Rentabilität des Betriebszweigs (dazu cc).

45

aa) Es besteht eine funktionale Zuordnung des Vorhabens zum bestehenden Betrieb.

46

Die Halle soll im Betrieb produziertes Stroh und Heu aufnehmen und zur Unterstellung von Maschinen und Geräten des Betriebs genutzt werden. Auf der vorgesehenen Dungplatte soll neben dem Pferdemist auch der Mist der auf Stroh gehaltenen sieben Jungsauen des benachbarten Quarantänestalls gelagert werden. In Bezug auf das Abstellen der Maschinen und Geräte bezweifelt der Beklagte nicht mehr die funktionale Zuordnung. Auch aus Sicht des Senats erscheint sie nicht zweifelhaft. Nach dem maßgeblichen Antrag ist nicht anzunehmen, dass Teile des Gerätelagers einer nicht privilegierten Wohnnutzung zugeordnet sein sollen. Vielmehr sollen dort landwirtschaftliche Geräte abgestellt werden. Soweit der Beklagte vermuten mag, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Umnutzung für anderweitige Zwecke, etwa das Abstellen nicht landwirtschaftlich genutzter Geräte oder Fahrzeuge erfolgen könnte, mag dies zwar in tatsächlicher Hinsicht nicht auszuschließen sein. Solche Befürchtungen bieten indes keine Rechtfertigung für eine Ablehnung der Genehmigung, sondern lediglich Anlass zu einer nachfolgenden bauaufsichtlichen Kontrolltätigkeit in dem erforderlichen Umfang. Dies gilt auch für das Stroh- und Heulager. Der Vertrieb dieser Produkte, soweit eine Verwertung im eigenen Betrieb nicht möglich ist, ist von der Privilegierung erfasst.

47

Gegen die funktionale Zuordnung des Vorhabens zum Bestandsbetrieb spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Umstand, dass hinsichtlich der Pferdehaltung eine qualitative Erweiterung der landwirtschaftlichen Tätigkeit um einen neuen Betriebszweig stattfindet. Es handelt sich bei dem Vorhaben auch insoweit um Landwirtschaft. Für die Frage, was Landwirtschaft im Sinne des BauGB ist, ist auf § 201 BauGB zurückzugreifen, der als Legaldefinition auch für die Bestimmung des Begriffs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB maßgeblich ist. Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des BauGB insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Hier ist die Pferdehaltung ebenfalls nach § 201 BauGB Landwirtschaft, weil es sich um Tierhaltung handelt, und das Futter überwiegend auf zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, erzeugt werden kann.

48

Vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 19.4.1985 - 4 C 13.82 -, BRS 44 Nr. 79 = BauR 1985, 541; und Urteil vom 19.4.1985 - 4 C 54.82 -, BRS 44 Nr.
82 = BauR 1985, 545.

49

Die Haltung der drei Pferde kann überwiegend auf eigener Futtergrundlage erfolgen. Unmittelbar neben der geplanten Halle befindet sich eine Weidefläche im Eigentum des Klägers. Der Kläger verfügt insgesamt über mindestens 1,25 ha eigenes Grünland, auf dem auch Heu erzeugt werden kann. Dass der Kläger dafür über die erforderliche Qualifikation und technische Ausrüstung verfügt, unterliegt keinem Zweifel. Die genannte Fläche stellt auch ihrer Größe nach für die Haltung von drei Pferden eine ausreichende Futtergrundlage dar. Dies entspricht dem Außenbereichserlass des Landes NRW, nach dem 0,35 ha Grünland je Pferd regelmäßig als ausreichende Futtergrundlage im Sinne von § 201 BauGB anzusehen sind.

50

Vgl. dazu die Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben im Außenbereich – Außenbereichserlass – vom 27.10.2006, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, MBl. S. 786, geändert durch Runderlass vom 21.11.2011, MBl. 2012, S.7.

51

bb) Es fehlt auch nicht an der erforderlichen räumlichen Zuordnung. Zwar mag die Errichtung einer Halle der geplanten Art unmittelbar auf der benachbarten Hofstelle C. 44 denkbar sein. Entgegen der Meinung des Beklagten ist aber nicht davon auszugehen, dass ein vernünftiger Landwirt mit Blick auf das Gebot der Außenbereichsschonung einen Standort unmittelbar auf der Hofstelle C. 44 gewählt hätte. Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, erscheint die Wahl des Standorts auf dem Grundstück C. 43 schon wegen der dort unmittelbar angrenzenden Weideflächen sinnvoll. Die Entfernung des geplanten Standorts beträgt in der Luftlinie etwa 100 m; die fußläufige Erreichbarkeit der geplanten Halle ist über eine Wiese durch ein Gartentor gegeben, wie der Berichterstatter im Ortstermin feststellen konnte.

52

cc) Es kann auch nicht das Merkmal des Dienens aus der Perspektive eines vernünftigen Landwirts verneint werden, weil es an der Rentabilität des Vorhabens fehlt.

53

Maßstab ist insoweit nicht eine mathematisch exakte Kostenkalkulation, sondern eine Gesamtbetrachtung. Die Gewinnperspektive hat nur die Funktion eines Indizes für die Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gebots der Außenbereichsschonung realisieren würde. Ist ein Gewinn offensichtlich nicht zu erwarten, spricht dies gegen eine Verwirklichung durch einen vernünftigen Landwirt. Ist ein Gewinn offensichtlich zu erwarten, spricht dies wesentlich dafür. Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

54

Vgl. Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, Rn. 543 BVerwG, Beschluss vom 11.3.1997 - 4 B 13.97 -, juris.

55

Zweifel könnten sich - auch nach der vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Auffassung - insoweit allein mit Blick auf die beabsichtigte Pferdehaltung ergeben. Deren Unrentabiltät oder andere Einzelfallumstände, die bei einer Gesamtbetrachtung zur Verneinung einer Privilegierung führen könnten, vermag der Senat aber nicht festzustellen. Dies gilt auch bei der vom Beklagten vorgenommenen isolierten Betrachtung dieses Betriebszweigs.

56

Die gesonderte Betrachtung des Betriebszweigs der Pferdepensionshaltung nimmt der Senat nach Maßgabe der Berechnungsansätze des Sachverständigen F. in seiner Stellungnahme vom 17.11.2014 bzw. in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vor. Auf dessen Annahmen beruft sich der Beklagte im Wesentlichen. Danach legt der Senat auch - zu Ungunsten des Klägers - Herstellungskosten von 105.000 € entsprechend seinen ursprünglichen Angaben zugrunde. Eine Ergänzung der Berechnungsansätze erfolgt durch eigene Annahmen des Senats zur Höhe des Stundensatzes der Arbeitskosten für die Pferdebetreuung, den der Sachverständige in seinen Stellungnahmen nicht beziffert und in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht zu Protokoll gegeben hatte; der Senat geht davon aus, dass die erforderlichen Arbeitskosten der Höhe nach mit 15 € je Stunde angemessen veranschlagt sind. Die Zuordnung anteiliger fixer Kosten zum Betriebszweig Pferdehaltung nimmt der Senat nach Maßgabe des Bauantrags unter Berücksichtigung der Anteile der Bestandteile des Vorhabens (insb. Maschinen- und Geräteaufstellung, Stroh- und Heulagerung und Pferdehaltung) und unter Würdigung des Vorbringens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats vor. Die fixen Kosten ordnet der Senat dem Bereich der Pferdehaltung zu einem Viertel zu. Dabei berücksichtigt er zum einen, dass der für die Pferdehaltung vorgesehene Bereich knapp ein Fünftel der Nutzflächenkapazität der geplanten Halle in Anspruch nimmt. Nach den Bauvorlagen entfällt auf die Pferdehaltung ein Drittel des Erdgeschosses sowie jeweils ein weiteres Drittel auf die Maschinen- und Geräteaufstellung im Erdgeschoss; die Stroh- und Heulagerung über dem Pferdestall bzw. dem gegenüber liegenden Teil des Obergeschosses erfasst jeweils ein Drittel des Obergeschosses, ein weiteres Drittel ist als Luftraum vorgesehen. Damit ist ein Teil von insgesamt fünf etwa gleich großen Nutzflächenteilen im Erdgeschoss und Obergeschoss der Pferdehaltung zuzurechnen. Zum anderen stellt der Senat in Rechnung, dass die Mistplatte neben der Jungsauenhaltung überwiegend der Pferdehaltung dient und dass die Pferdeboxen aufwändiger gestaltet sind als der weitere Hallenbereich. Insgesamt ordnet der Senat den Aufwand der Herstellung deshalb mit einem Viertel (d.h. ausgehend von 105.000 € mit 26.250 €) der Pferdehaltung zu. Eine weitergehende Zuordnung im Umfang von 40.000 €, wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgeschlagen, hält der Senat dagegen nicht für gerechtfertigt.

57

Daraus ergibt sich folgende Jahreskalkulation:

58
Fixe Kosten: 1.312,50 €

59
(5 % der Investitionskosten von gerundet 105.000 €

60
lt. Ansatz des Sachverständigen F. , aber nur

61
zu einem Anteil von 1/4)

62
Variable Kosten:

63
Kosten für Futter, Wasser Strom usw.: 3.600 €

64
(lt. Ansatz des Sachverständigen F.

65
100 € monatlich je Pferd)

66
Arbeitskosten für den Pensionspferdebetrieb: 2.700 €

67
(im Umfang von 60 Stunden im Jahr je Pferd

68
gemäß Ansatz des Sachverständigen F. ,

69
Stundensatz vom Senat veranschlagt mit 15 €)

70
Summe der Kosten: 7.612,50 €

71
Erlös aus dem Pensionspferdebetrieb: 8.100 €

72
(250 € monatlich lt. optimistischem

73
Ansatz des Sachverständigen F. ,

74
abzgl. 10 % für zeitweiligen Leerstand

75
lt. Ansatz des Sachverständigen F. )

76
Ertrag (Differenz Kosten/Erlös): 487,50 €

77

c) Das Vorhaben betrifft auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche. Im Verhältnis zur Größe des Gesamtbetriebs erreicht die geplante Halle nach Grundfläche und Volumen keine Ausmaße, die die Schwelle der gesetzlich geforderten Unterordnung überschritten.

78

2. Das Vorhaben steht auch mit § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Einklang, wonach auch ein nach Abs. 1 zulässiges Vorhaben in einer flächensparenden und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen ist. An dem vorgesehenen Standort, im Bereich des 2007 zerstörten Scheunenbaus, besteht zudem auch ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu vorhandener landwirtschaftlicher Bebauung wie dem Quarantänestall, in dem die Jungsauen vor der Einbringung in den Zuchtsauenbereich gehalten werden, und der Remise, in der Maschinen und Geräte des Betriebs untergestellt werden. Durch diese räumliche Zuordnung zu vorhandenem Gebäudebestand und auch zu vorhandenen Verkehrsflächen wird die Inanspruchnahme des Außenbereichs auf ein vertretbares Maß begrenzt.

79

3. Es bestehen auch keine anderweitigen - von dem Beklagten nicht thematisierten - Hindernisse für die Erteilung der Baugenehmigung.

80

Dem Vorhaben stehen nicht öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Ob im Einzelfall öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, ist im Wege einer nachvollziehen Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige private Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüber zu stellen.

81

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.9.2012 - 10 A 611/10 -, juris, m. w. N.

82

Daran gemessen setzen sich in Betracht kommende öffentliche Belange weder für sich genommen noch bei einer Gesamtwürdigung gegenüber dem Vorhaben des Klägers durch. Insbesondere steht auch der öffentliche Belang des Schutzes des Landschaftsbilds im Sinne eines „optischen“ Landschaftsschutzes dem Vorhaben nicht entgegen. Dies gilt zunächst, soweit das geplante Vorhaben als solches in der Umgebung in den Blick genommen wird. Optisch fiele das Vorhaben gegenüber der bestehenden Bebauung auf dem Grundstück C. 43 unter Berücksichtigung der Bebauung in der Umgebung nicht entscheidend ins Gewicht. Dies ergeben die Eindrücke der Betrachtung der Vorhabenfläche, die der Berichterstatter des Senats bei der Ortsbesichtigung aus verschiedenen Perspektiven gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Dies gilt ebenso hinsichtlich etwaiger Blickachsen, die durch das Vorhaben beeinträchtigt sein könnten.

83

Anhaltspunkte dafür, dass im Sinne des Gesetzes die Erschließung nicht gesichert sein könnte, sind nicht ersichtlich.

84

Auch bauordnungsrechtliche Hindernisse sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

85

Einem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung steht schließlich nicht ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsvorbehalt entgegen, der sich für das Vorhaben ergeben könnte, wenn es sich als Änderung eines nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Betriebs darstellte oder wenn durch das Vorhaben der Betrieb so geändert würde, dass er dem Genehmigungserfordernis nach dem BImSchG unterfiele. Es fehlt nach Lage der vorliegenden Akten, für deren Unvollständigkeit Anhaltspunkte weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich sind, an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine bestehende oder durch das Vorhaben begründete Genehmigungspflicht des Betriebs nach §§ 4, 16 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV. Nach den maßgeblichen Antragsunterlagen, die hinsichtlich der Tierplatzzahlen mit dem Inhalt der bestandskräftigen Baugenehmigung für einen neuen Schweinestall vom 25.3.2011 übereinstimmen, sind mit Blick auf die Tierplatzzahlen 100 % der maßgeblichen Kapazitätsgrenze nach der Anlage 1 (Ziffer 7.1.7 und 7.1.8 sowie 7.1.11) zur 4. BImSchV nicht erreicht. Die Platzzahl für Zuchtsauen erreicht mit 169 einen Betrag von (aufgerundet mit der 2. Nachkommastelle) 30,18 % der Grenze von 560 Tierplätzen dieser Kategorie. Die Platzzahl für Mastschweine ab 30 kg erreicht mit 1.036 einen gerundeten Betrag von 69,07 % der Grenze von 1500 Tierplätzen. Die Plätze für 7 Jungsauen und einen Eber sind entsprechend der Handhabung durch den Beklagten in der Baugenehmigung vom 25.3.2011 den Mastschweineplätzen zuzuordnen und erreichen einen Betrag von gerundet 0,53 % der Grenze von 1.500 Plätzen. Daraus ergibt sich die Summe von 99,78 %. Wird davon ausgegangen, dass auch der Tierplatzbestand in dem geplanten Hallenbereich zu berücksichtigen ist, ändert sich daran nichts. Die vorgesehenen drei Pferdeplätze begründen keinen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedarf. Pferde sind in der für die Beurteilung maßgeblichen Anlage 1 zur 4. BImSchV nicht aufgeführt.

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Da die Genehmigungserteilung zu Unrecht abgelehnt worden ist, kann auch die im Hinblick auf die Versagung der Genehmigung erfolgte Gebührenerhebung keinen Bestand haben.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

88

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

89

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

RechtsgebieteBauGB, BauO NRWVorschriften§ 75 BauO NRW; § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB; § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 35 Abs. 5 BauGB

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