17.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197727
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 07.06.2017 – 5 Sa 751/16
Die Bestimmung des Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip noch benachteiligt sie die übergeleiteten Versorgungsempfänge unangemessen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 12.05.2016 - 1 Ca 1286/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die dem Kläger zustehende Versorgung, insbesondere die Frage, ob diese nach Bundesrecht oder nach Landesrecht zu berechnen ist.
Der 1954 geborene Kläger war in seiner aktiven Zeit vom 01.10.1971 bis zum 31.12.2009 als Dienstordnungsangestellter bei der AOK für den Kreis C in P, der AOK I sowie ab 01.04.1983 bei der Westfälischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse (WLKK) in N und zuletzt der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen (LKK NRW) ebenfalls in N beschäftigt. Zuletzt wurde der Kläger in E eingesetzt und von dort aus tätig. Das Dienstordnungsverhältnis war gemäß dem Dienstvertrag für die Anstellung auf Lebenszeit vom 19.04.1983 (Bl. 53 d.A.) geregelt. Danach galt für ihn die dem Vertrag beigefügte Dienstordnung der WLKK. Die Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf das Ruhestandsverhältnis des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger ist in der Besoldungsgruppe A 12 (Verwaltungsamtsrat), Stufe 12 eingruppiert und bezieht seit dem 01.01.2010 eine Versorgung in Höhe von 69,84 % der aktiven Besoldung NRW. Die monatliche Bruttoversorgung des Klägers nach Landesrecht NRW beträgt für den Monat November 2015 3.079,31 €. Bei Anwendung des Bundesrechts würde die Bruttoversorgung 3.236,42 € betragen. Bei der Versorgung nach Bundesrecht ist die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 60 v. Hundert bereits in diesen Tabellenbetrag einberechnet.
Mit Datum vom 07.12.2009 wurde der Kläger mit seiner Zustimmung durch den Vorstand der Landwirtschaftlichen Krankenkasse NRW mit Ablauf des 31.12.2009 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Es wurde die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz angekündigt. Nach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand des Klägers wurde das Dienstverhältnis mit der Maßgabe fortgesetzt, dass die LKK NRW den Kläger nach den beamtenrechtlichen Vorschriften innerhalb von 5 Jahren jederzeit wieder in den aktiven Dienst hätte beordern können.
Während sich der Kläger im einstweiligen Ruhestand befand, erfolgte zum 01.01.2013 die Fusion der landesunmittelbaren LKK NRW zur bundesunmittelbaren Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SV LFG) - der Beklagten - mit Hauptsitz in Kassel.
Art. VIII (Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung) des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) regelt:
§ 1
(1) Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414b Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 Abs. 2 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1.
den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2.
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.
...............
§ 2
(1) 1Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gelten
1.
§ 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie
2.
§ 1 Abs. 2 und 6; die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einstufungshöchstgrenzen und Obergrenzen für Beförderungsämter zu regeln
.............
§ 3 der Dienstordnung für die Angestellten der Beklagten vom 12.03.2013 regelt:
Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, insbesondere über
....
2. die Versorgung der Beamtinnen und Beamten nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Die Errichtung der Beklagten wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz)LSV-NOG) vom 12. April 2012 gesetzlich geregelt. Art. 1 § 1 "Errichtung", bestimmt, dass es sich um eine bundesunmittelbare Körperschaft handelt. Art. 2 § 1 (Übertritt des Personals) regelt, soweit hier von Interesse:
1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tritt mit Auflösung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einerseits und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten besteht. Die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 134 bis 137 des Bundesbeamtengesetzes geltend entsprechend mit der Maßgabe, ......
2) Die nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes übergeleiteten vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die Versorgung die sie ohne die Überleitung erhalten würden.
Die §§ 16 - 19 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) (BGBl I 2008, 1010, in der ab 01.04.2009 geltenden Fassung) regeln, soweit hier von Interesse:
§ 16 Umbildung einer Körperschaft
1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert werden, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft.
2) ............
3) ..........
4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird.....
§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung
1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
................
§ 19 Rechtsfolgen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
Mit Schriftsätzen vom 29.11.2012 und 09.02.2013 hat der Kläger gegen die von der Beklagten weiterhin beabsichtigte Gewährung seiner Versorgung nach dem Landesrecht NRW Widerspruch gegenüber der Beklagten eingelegt und die Versorgung nach den bundesrechtlichen Regelungen gefordert. Mit Schreiben vom 02.04.2013 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, Art. 2 § 1 Abs. 1 LSV-NOG unterscheide systemwidrig nicht zwischen den verschiedenen Fällen des § 19 i. V. m. § 16 Beamtenstatusgesetz. Es liege eine Gesetzeslage vor, die sich widerspräche. Zudem verletze Art. 2 § 1 LSV-NOG den Kläger in seinen Rechten aus dem Versorgungsverhältnis insbesondere in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG. Der Bundesgesetzgeber habe eine einmalige Situation in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen, indem er mit Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG manifestiere, dass diesem Personenkreis die Versorgung und nur diesem so zu gewähren sei, wie sie ohne Überleitung gewesen wäre. So verletze er die ihm aus Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachte Pflicht nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums eine insgesamt abgestimmte und angemessene Alimentation zu gewährleisten. Dies möge das Gericht ggf. in einem Normenkontrollverfahren klären lassen. Weiterhin verstoße Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG gegen § 3 i. V. m. § 1 AGG. Die bereits vorhandenen Versorgungsempfänger würden aufgrund ihres Alters diskriminiert, denn nur aufgrund ihres Alters seien sie schon Versorgungsempfänger und hätten somit überhaupt keine Möglichkeit, der Benachteiligung durch das LSV-NOG zu entgehen. Dienstordnungsangestellte in vergleichbarer Situation, die die Möglichkeit hätten, erst nach dem 31.12.2013 den Ruhestand anzutreten, erhielten eine höhere Versorgung nach dem Bundesrecht.
Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG gelte darüber hinaus nur für Versorgungsempfänger im Anschluss an das aktive Beamtenverhältnis. Das Versorgungsverhältnis des Klägers als Dienstordnungsangestellter sei gerade nicht gem. § 19 Beamtenstatusgesetz übergeleitet worden, da § 19 unmittelbar nur für Beamte gelte. Für den Kläger gälten nur die einschlägigen Dienstordnungen und hierüber ggf. die beamtenrechtlichen Regelungen. In diesem Zusammenhang sei die Regelung des Art. VIII § 1 2. BesVNG zur berücksichtigen. Der hieraus resultierenden Pflicht des Erlasses einer Dienstordnung mit Geltung für Versorgungsempfänger sei die Beklagte nicht nachgekommen, da die erlassene Dienstordnung vom persönlichen Anwendungsbereich her nur auf aktive Angestellte zugeschnitten sei.
Die Regelung verstoße gegen § 3 i. V. m. § 1 AGG, da sowohl aktive Angestellte als auch Versorgungsempfänger des Rechtsvorgängers gleich zu behandeln seien. Es könne insoweit keinen Unterschied machen, ob der Kläger bereits bei der Rechtsvorgängerin in den Ruhestand versetzt worden sei oder erst bei der Beklagten. Hätte der Kläger Kenntnis von der Fusion gehabt, hätte er vor der Fusion keinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gestellt. Der Kläger gehe weiterhin davon aus, dass Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG gerade nicht als lex specialis zu betrachten sei, sondern vielmehr das 2. BesVNG ungeachtet des Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG vorsehe, dass eine Dienstordnung zu schaffen sei, die die entsprechenden Maßstäbe berücksichtigen müsse.
Der Kläger hat beantragt
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat die Ansicht vertreten, Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung verpflichte die Beklagte, dem Kläger die Versorgung zu zahlen, die er ohne Überleitung auf die Beklagte erhalten würde. Das sei unstreitig die Versorgung in der Höhe wie sie die Beamten des Landes NRW erhielten. Die anderweitige Regelung der Versorgungsempfänger abweichend von den Vorschriften der §§ 19, 16 BeamtStG mache diese Regelung nicht rechtswidrig. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit lägen nicht vor. Es läge insbesondere kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor. Die Versorgung, die der Kläger erhalte, sei angemessen, denn ansonsten wären alle Beamten des Landes NRW nicht amtsangemessen versorgt. Des Weiteren liege kein Verstoß gegen § 3 i. V. m. § 1 AGG vor. Eine unmittelbare Benachteiligung nach diesen Vorschriften wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger eine weniger günstige Behandlung erführe als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Hier würden aber alle übergeleiteten Versorgungsempfänger gleich behandelt, so dass eine Diskriminierung nicht ersichtlich sei. Dass sich die Rechtslage von Zeit zu Zeit ändern könne und die dann Betroffenen dadurch unter Umständen Vor- oder auch Nachteile hätten, läge in der Natur der Sache und stelle keinen Verstoß gegen das AGG dar.
Mit Urteil vom 12.05.20156 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, Art. 2 § 1 Abs. 1 LSV-NOG finde auf den Kläger Anwendung, denn hieraus ergebe sich der Eintritt der Beklagten in sein Dienstverhältnis. Satz 2 der Regelung bestimme, dass die §§ 16 - 19 des Beamtenstatusgesetzes auf ihn Anwendung fänden. Die Anwendbarkeit des BeamtStG ergebe sich daher aus dem LSV-NOG. Die unter dem 09.03.2013 erlassene Dienstordnung der Beklagten bestimme ausdrücklich, dass Bundesbeamtenrecht nur gelte, soweit nicht eine andere gesetzliche Regelung bestehe. Eine Verfassungswidrigkeit des LSV-NOG sei nicht gegeben. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips sei nicht ersichtlich. Der Erlass von Gesetzen, die von bisherigen Bestimmungen abwichen, sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt. Eine Verletzung von Bestimmungen des AGG sei nicht gegeben, da die Regelung zum einen keine konkrete Anknüpfung an das Alter der Betroffenen habe und zum anderen der Status quo für die bisherigen Versorgungsempfänger erhalten bleibe, so dass nicht ersichtlich sei, dass sich für diese Gruppe überhaupt generell eine Verschlechterung ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 02.06.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 24.06.2016 bei Gericht eingegangenen Berufung, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.09.2016 mit am 22.08.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Er vertritt die Auffassung, die Beklagte sei entgegen der Ausführungen des Arbeitsgerichtes nicht in das Rechtsverhältnis mit dem Kläger eingetreten sei, da diese nach Art. 2 § 1 LSV-NOG nur in die Rechtsverhältnisse der beschäftigten Dienstordnungsangestellten eingetreten sei. Nur für diese sollten §§ 16 - Beamtenstatusgesetz Anwendung finden. Auch Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV NOG finde keine Anwendung. Der Kläger sei nicht gem. § 19 Beamtenstatusgesetz als vorhandener Versorgungsempfänger übergeleitet worden, da er gerade nicht Ruhestandsbeamter sei. An dieser Auslegung ändere auch die Bundestagsdrucksache 17/7916 zu Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG nicht, da diese zum einen lediglich Motivationen des Gesetzgebers spiegele und zum andren die in der Drucksache angesprochenen Friktionen gerade aufgrund der Differenzierung in versorgungs- und beihilferechtlicher Hinsicht im Hinblick auf das Alimentationsprinzip verursache.
Einschlägig sei vielmehr Art. 1 § 3 Abs. 2 LSV-NOG, wonach das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der bisherigen auf die Beklagte als Ganzes übergingen, weshalb auch das Versorgungsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen sei. Eine Regelung, ob nunmehr Bundes- oder Landesrecht gelten solle, sei nicht getroffen worden, weshalb Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. BesVNG einschlägig sei, wonach bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung der Dienstordnung Leistungen nach den Grundsätzen der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen regeln müssten. Eben dieses sehe die am 09.01.2013 geschaffene Dienstordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 auch vor. Eben diese Dienstordnung gelte aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auch für den Kläger. Eine anderweitige gesetzliche Regelung liege nicht vor, da Art. 2 § 1 Abs. 1 sowie Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG auf das Dienstordnungsverhältnis des Klägers keine Anwendung finde.
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des LSV-NOG scheitere auch an deren Verfassungswidrigkeit, weshalb eine Vorlage gem. Art. 100 GG erforderlich sei. Es handele sich um ein Einzelfallgesetz, welches die Systematik gem. Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG verlasse. Auch verletze dieses Vorgehen das Gebot der amtsangemessenen Versorgung gem. Art. 33 Abs. 5 GG. So seien die für den Kläger nunmehr anwendbaren Beihilfevorschriften nach Bundesrecht für den Kläger ungünstiger als die bisher geltenden Landesregelungen, weshalb im Gegenzug die in Teilen besseren Versorgungsregelungen des Bundes Anwendung finden müssten. Diese Vermengung der Versorgung bedinge eine nicht ausreichende Alimentation. So unterschieden sich die Festbeträge bei Arzneimitteln erheblich, was einen Eigenanteil von mehreren 1000,00 € im Jahr erzeugen könne. Beihilfen für Sehhilfen sowie Pflegebetten bestünden nicht. Auch bestehe eine zeitliche Beschränkung bei stationären Behandlungsmaßnahmen wie bei der Diagnose Erkrankung im psychosomatischen Formenkreis. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 geforderte Betrachtung der Alimentation durch die Versorgungsbezüge und die Beihilfe zeige, dass diese als eine Gesamtleistung anzusehen sei, die sich vom Prinzip her nicht aufteilen lasse.
Aufgrund dieser Regelung werde er auch aufgrund seines Alters diskriminiert, da die aktiven Beschäftigten eine bessere Behandlung erführen. Es liege auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung im Verglich zu den ursprünglichen Versorgungsempfängern der Beklagten vor. Bei Kenntnis der Gegebenheiten hätte er auch seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht zugestimmt. Die vom Arbeitsgericht unterstellten Vorteile des vorzeitigen Ruhestandes bestünden auch für die Beschäftigten, deren Dienstverhältnis nach dem Übergang in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sind.
Aus der Regelung des Art. 2 § 1 s. 2 LSV-NOG ergebe sich auch eine Ungleichbehandlung zur Fusion der IKK Signal Iduna und der IKK NRW, bezüglich derer das BAG (Urt. vom 20.02.2008, 10 AZR 440/07 sowie vom 21.01.2014, 3 AZR 860/11) bereits entschieden habe, dass das Recht der aufnehmenden Behörde gelte.
Der Kläger beantragt,
Die Revision zuzulassen
Die Beklagte beantragt,
Die Revision nicht zuzulassen
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Vorbringens. Sie beruft sich unter anderem ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 17/7916 zu Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG, welche die Beibehaltung der bisherigen Versorgung nach Landesrecht ausdrücklich rechtfertige. Der Besitzstand des Klägers sei auch nach der Überleitung gewahrt, da er ohne die Überleitung ebenfalls die Versorgung nach den Regelungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten hätte. Eine Verbesserung des Besitzstandes des Klägers durch die Neuorganisation sei nicht gerechtfertigt. Die spezielle Übergangsregelung sei zur Herstellung der sofortigen Arbeitsfähigkeit der Beklagten erforderlich gewesen sowie zu deren sozialverträglicher Umsetzung. Einer Richtervorlage nach Art. 100 GG bedürfe es nicht, da nicht ersichtlich sei, dass die Weitergeltung der Versorgung nach Landesrecht das Alimentationsprinzip oder das Rechtsstaatsprinzip verletzen könnten. Das Alimentationsprinzip verpflichte den Dienstherren, den Beamten und seine Familie lebenslang entsprechend seinem Dienstrang und entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards angemessen zu alimentieren. Dass die Versorgung der Beamten des Landes NRW geringer bemessen sei, als die des Bundes stehe der Angemessenheit der Versorgung nicht entgegen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhalt von Versorgungsbezügen nach den Vorschriften für Beamte des Bundes. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur weiteren Anwendung der Vorschriften für Beamte des Landes NRW und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Die Berufungsbegründung gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass:
Zwar handelt es sich bei der Beklagten um eine bundesunmittelbare Körperschaft im Sinne des Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG. Die Regelung des Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG begründet aber als lex specialis ausdrücklich die Weitergeltung der bisher anwendbaren Bestimmungen des Beamtenrechts für das Land Nordrhein Westfalen. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungskonform. Einer Richtervorlage gem. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG bedurfte es nicht.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers findet Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG auf ihn Anwendung, da sein Dienstordnungsverhältnis im Status eines Versorgungsempfängers entsprechend § 19 BeamtStG auf die Beklagte übergegangen ist.
a) Gem. dem Dienstvertrag des Klägers, welcher vor dem Übergang auf die Beklagte zuletzt zu der LKK NRW bestand, ist der Kläger als Dienstordnungsangestellter beschäftigt worden.
Da der Kläger als Dienstordnungsangestellter bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt war, wurde sein Arbeits- und Versorgungsverhältnis durch die Dienstordnung normativ geregelt (§§ 351, 352, 358 RVO, die im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 17.02.2017 insoweit bezüglich der Dienstordnungsangestellten bei Krankenkassen noch in Kraft sind). Die dienstordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (siehe nur BAG, Urteil vom 21. Januar 2014, 3 AZR 829/11, Rn. 20, [...]).
b) Nach der zuletzt auf das Dienstordnungsverhältnis des Klägers anwendbaren Dienstordnung der LKK NRW vom 28.06.2011 gelten für das Beschäftigungsverhältnis vorbehaltlich abweichender gesetzlicher oder dienstordnungsrechtlicher Regelungen die jeweiligen Vorschriften für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere über die rechtliche Stellung sowie für die Versorgung der der Beamtinnen und Beamten. Die einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen gelten daher für das Beschäftigungsverhältnis des Klägers qua Dienstordnung, auch wenn er nicht in einem Beamtenverhältnis stand.
c) Die Anwendbarkeit gerade der für die Beamten im Land Nordrhein Westfalen geltenden Bestimmungen ergibt sich aus Art. VIII § 2 Abs. 1, 2. BesVNG, wonach für landesunmittelbare Körperschaften, wie sie die LKK NRW war, das für Landesbeamte geltende Recht gilt. Eine hiervon abweichende Vereinbarung in einer Dienstordnung wäre unwirksam, da eine solche Dienstordnung gegen Art. VIII § 1 2. BesVNG verstieße, wonach die in der Dienstordnung festzulegende Frage, ob Beamtenrecht des Bundes oder eines Landes anzuwenden ist, sich danach richtet, ob es sich um eine bunde- oder landesunmittelbare Körperschaft handelt.
aa) Aus dieser Bestimmung ergibt sich wiederum die Anwendbarkeit der Bestimmungen des BeamtStG. Dieses Gesetz regelt gem. § 1 BeamtStG das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Aufgrund der Verweisung des Dienstordnungsvertrages des Klägers auf die Dienstordnung sowie deren Verweisung auf das Landesbeamtenrecht findet das BeamtStG auf das Beschäftigungsverhältnis unmittelbar Anwendung.
bb) Nach § 16 Abs. 4 BeamtStG bedingt der Zusammenschluss einer Körperschaft mit anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft den Übergang der Beamtenverhältnisse auf die neue Körperschaft. Dieser Fall ist bei der Errichtung der Beklagten gegeben, welche als neue, bundesunmittelbare Körperschaft errichtet wurde, während die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gem. § 3 Abs. 1 LSV-NOG in die Beklagte eingegliedert und gem. § 3 Abs. 3 LSV-NOG aufgelöst werden.
cc) Auch ohne den Verweis in Art. 2 § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 LSV-NOG ergäben sich die Rechtsfolgen einer Zusammenführung der Körperschaften zu der jetzigen Beklagten aus den Bestimmungen der §§ 16 - 19 BeamtStG.
Gem. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 BeamtStG treten Beamtinnen und Beamte - oder, wie im Fall des Klägers, diejenigen Personen, auf die Beamtenrecht etwa aufgrund Vereinbarung anwendbar ist - mit der Bildung der neuen Körperschaft in deren Dienste. Gem. § 19 Abs. 1 BeamtStG gilt dieses entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger. Mit der Errichtung der neuen Körperschaft geht damit sowohl das aktive Beamtenverhältnis als auch das des Versorgungsempfängers auf die neue Körperschaft über. Der Kläger ist somit "nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes übergeleiteter vorhandener Versorgungsempfänger" im Sinne des Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG.
Die Bestimmungen sind daher im Gegensatz zur Auffassung des Klägers unmittelbar auf ihn als Dienstordnungsangestellter anwendbar, so wie er auch im Übrigen die Möglichkeit, überhaupt eine beamtengleiche Versorgung zu erhalten, die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen entspricht nur durch die Anwendung des Beamtenrechtes erhalten konnte.
d) Die Bestimmungen des LSV-NOG sind ohne weiteres unmittelbar auf den Kläger anwendbar, da es sich um ein Bundesgesetz handelt, das konkret die Errichtung der jetzigen Beklagten unter Auflösung aller vorher bestandenen landwirtschaftlichen Sozialversicherer behandelt sowie die Verfahrensweise bei Übertritt des Personals.
Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG regelt ausdrücklich, dass bereits vorhandene Versorgungsempfängerinnen und - empfänger diejenige Versorgung erhalten, die sie ohne den Übergang erhalten würden.
Damit verbleibt es nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen für den Kläger bei der bisherigen Versorgung nach dem Beamtenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen.
2) Die Bestimmungen des Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG sind auch nicht verfassungswidrig. Eine Veranlassung zur Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG bestand nicht.
a) Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip gem. Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht gegeben.
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm einen nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (für alle BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, [...], Rz. 66 m.w.N.).
aa) Zunächst ist davon auszugehen, dass allein durch die Beibehaltung der bisherigen Versorgung nach den Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen eine unzureichende Alimentation nicht gegeben ist, da dieses bedeuten würde, dass die Versorgungsregelungen des Landes Nordrhein-Westfalen derzeit nicht verfassungsgemäß sind. Hierfür besteht kein Anhaltspunkt.
bb) Ein solcher Verstoß ergibt sich nicht aus der Beibehaltung der bisherigen Versorgung bei gleichzeitiger Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich dies nicht aus den Grundsätzen der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 02. Oktober 2007, 2 BvR 1715/03, [...]). Hier hatte das BVerfG unter anderem ausgeführt, das Alimentationsprinzip begründe einen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch des Beamten darauf, auch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburts- und Todesfälle sowie andere vergleichbare Belastungssituationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird. Es verpflichte den Dienstherrn daher von Verfassungs wegen, die für die Krankheitsvorsorge erforderlichen Kosten bei der Bezügebemessung zu berücksichtigen. Die beamtenrechtliche Alimentation wäre nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen aufzubringenden Kosten einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet wäre. Die Alimentationsverpflichtung sei eine Gesamtleistung, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen lasse. Sie müsse die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit des Beamten gewährleisten und ihm über die Befriedung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglichen. Hierfür seien die Nettobezüge maßgeblich, mithin das, was sich der Beamte von seinen Bezügen tatsächlich leisten könne (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.10.2007, 2 BvR 1715/03, a.a.O., Rz. 31 - 35).
Dass durch die Beibehaltung der Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen für Beamte des Landes NRW bei gleichzeitiger Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes eine solche Unteralimentierung bewirkt würde, ist aber nicht dargetan. Allein der Hinweis des Klägers, dass nach diesen Bestimmungen einzelne Leistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes im Gegensatz zu den Regelungen des Landes NRW nicht übernommen würden, reicht hierfür nicht aus. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Versorgung im Krankheitsfall gerade durch Beihilfen zu gewähren. Er muss dagegen die Bezüge, damit auch die Versorgungsbezüge, in einem Umfang gewähren, die dem Alimentationsprinzip auch dann gerecht werden, wenn die für eine adäquate Krankenversorgung selbst durchzuführende Versicherung des Beamten bzw. Versorgungsempfängers von diesem finanziert wird. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen dürfen nicht so hoch sein, dass die verbleibenden Bezüge dem Alimentationsprinzip nicht mehr genügen (BVerfG, wie vor, Rz. 24, 25).
bb) Welche Aufwendungen dem Kläger für eine Anpassung der bereits bestehenden Versicherung, die auch die nunmehr nicht durch Beihilfeleistungen abgedeckten Kosten absichern soll, entstehen, hat er nicht vorgetragen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass hierfür entstehende Kosten das ihm verbleibende Nettoentgelt in einem Umfang absenken, dass dieses dem Alimentationsprinzip nicht mehr genügen würde.
b) Die Regelung in Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Ein solcher Verstoß kommt schon deshalb nicht in Betracht, da der Kläger seit Bestehen seines Dienstordnungsverhältnisses jeweils nach den Bestimmungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen vergütet wurde. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine künftige Anwendung von Bundesrecht ist zu keinem Zeitpunkt begründet worden.
c) Der Kläger hat allerdings ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich sein Dienstordnungsverhältnis, auch das als Versorgungsempfänger, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen richtet.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen sich aus Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG ergibt.
Das LSV-NOG stellt eine lex spezialis zu den Bestimmungen des 2. BesVNG dar. Beide gesetzlichen Regelungen sind von demselben Normgeber erlassen, somit gleichrangig. Das spätere und speziellere Gesetz ist daher auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbar.
d) Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich auch nicht gemäß Art. 19 Abs. 1S. 1 GG, da es sich bei dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) nicht um ein Einzelfallgesetz in diesem Sinne handelt.
Zum einen stellt das LSV-NOG kein grundrechtseinschränkendes Gesetz dar. Selbst wenn dieses zu bejahen wäre, läge ein Einzelfallgesetz nicht vor, da auch ein Gesetz, das ausschließlich die Neuorganisation einer bestimmten Einrichtung regelt, Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und Verfahren für eine Vielzahl von Fällen begründet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014, 1 BvR 3217/07 , [...], Rn. 97 bezüglich der Neuorganisation einer Hochschule).
Art. VIII §§ 1 und 2, 2. BesVNG stehen dem nicht entgegen. Diese regeln lediglich die Verpflichtungen der bundes- bzw. landesunmittelbaren Körperschaften zum Inhalt der von ihnen aufzustellenden Dienstordnungen. Eine anderweitige gesetzliche Regelung ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Dieses ergibt sich auch aus der zuletzt erlassenen Dienstordnung vom 12.03.2013, welche in § 3 ausdrücklich regelt, dass die Anwendbarkeit der jeweiligen Vorschriften für Beamte des Bundes besteht "soweit nicht durch besondere gesetzliche Regeln" etwas Abweichendes geregelt ist.
Insofern stehen auch die Entscheidungen des BAG vom 20.02.2008 (10 AZR 440/07, [...]) sowie vom 21.04.2014 (3 AZR 860/11, [...]), auf die sich der KIäger bezogen hat, der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Die Entscheidung vom 20.02.2008 betrifft die Frage, ob eine arbeitsvertragliche Regelung zugunsten des Dienstordnungsangestellten von der Dienstordnung abweichen darf sowie die Frage, ob eine Dienstordnung von den Bestimmungen des BesVNG abweichen darf, was beides zu Recht verneint wurde. Die Entscheidung vom 21.04.2014 betrifft u.a. die Pflicht der Körperschaft, die Dienstordnung entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten als entweder landes- oder bundesunmittelbare Körperschaft zu errichten. Beide Sachverhalte sind bereits von daher nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, als die im Jahr 2013 geschaffene Dienstordnung der Beklagten ja tatsächlich die Geltung von Bundesrecht für Vergütung und Versorgung der Beschäftigten vorsieht, da es sich bei ihr nunmehr um eine bundesunmittelbare Körperschaft handelt. Die Anwendbarkeit der Versorgungsregelungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich vorliegend gerade nicht aus der anzuwendenden Dienstordnung, sondern aus dem insoweit vorgehenden Gesetz.
3.) Die Regelung in Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG verstößt weder gegen Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf noch gegen die hierauf beruhenden §§ 1, 3 AGG noch gegen den insoweit zu berücksichtigenden Art. 3 GG.
a) Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht erkennbar. Danach wäre eine unzulässige Ungleichbehandlung nur dann anzunehmen, wenn Personen, die sich in einer vergleichbaren Position befinden, willkürlich ungleich behandelt würden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987, 1 BvR 564/84, [...], Rn. 75). Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, 2 BvR 933/82, [...], Rn. 139).
a) Die Unterscheidung der Personengruppe der bereits Versorgung beziehenden bisherigen Beschäftigten von den weiterhin aktiv Beschäftigten ist als sachgerecht anzusehen. In der Gesetzesbegründung zu Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG (Bundestags-Drucksache 17/7916 vom 28.11.2011, Seite 34) hat der Gesetzgeber ausgeführt: Mit der Regelung wird für die nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes übergeleiteten vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Vorgängerorganisationen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sichergestellt, dass sie nach der Umbildung weiterhin die Versorgung erhalten, die sie bei einem Verbleiben im Landesdienst erhalten hätten. Versorgungsrechtliche Friktionen sollen dadurch vermieden werden. Die Regelung betrifft nicht die Gewährung von Beihilfe, die sich ausschließlich nach Bundesrecht richtet.
Mit dieser Begründung wird deutlich, dass aufgrund der Zusammenführung aller in der Bundesrepublik vorhandenen Sozialversicherungsträger für den Beriech der Landwirtschaft eine diesen Personenkreis möglichst wenig beeinträchtigende Weiterführung der Versorgungsverhältnisse bewirkt werden sollte. Zwar macht der Kläger geltend, dass er bei einer Versorgung nach Bundesrecht höhere Versorgungsbezüge erreichen könnte. Dieses muss aber nicht für die Versorgungsbezüge aller Versorgungsempfänger gelten, da sich auch die Bezüge der Beamten je nach Bundesland teilweise erheblich unterscheiden.
Die Unterscheidung der übergeleiteten Dienstordnungsverhältnisse nach den weiterhin aktiv im Dienst stehenden Mitarbeitern und den bereits Versorgung beziehenden, ist insoweit gerechtfertigt, als hinsichtlich des letzteren Personenkreises der Bezug einer alimentationsgerechten Vergütung und Versorgung entsprechend des von ihnen tatsächlich innegehabten Amtes gewährleistet blieb, während der Personenkreis der noch im Dienst stehenden Mitarbeiter sich allein schon aufgrund der Organisations- und Strukturänderung durch die Errichtung der Beklagten noch weitergehenden Änderungen des Einsatzes gegenübersah. Die beiden Personengruppen sind schon von daher grundsätzlich nicht gleichartig. Eine konkrete Schlechterstellung der übergeleiteten Versorgungsempfänger ist nicht gegeben. Einen Rechtsanspruch auf eine Besserstellung gibt es nicht.
Daran ändert auch der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 17.05.2017 nichts, in dem er darauf verwies, dass der Hauptgeschäftsführer der LSV NRW am 02.02.2013 in den einstweiligen Ruhestand gegangen sei, mit der Folge, dass für ihn das Versorgungsrecht des Bundes galt. Dieses ist die Folge einer jeden stichtagsartigen Regelung und grundsätzlich zulässig. Ungleichheiten, die durch Stichtagslösungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987, 1 BvR 564/84, a.a.O., Rn. 77).
Die vorliegende Stichtagsregelung war notwendig und am Sachverhalt orientiert, da sie der reibungslosen Zusammenführung einer großen Zahl unterschiedlicher bisheriger Sozialversicherungsträger zu einer einheitlichen Einrichtung dient, die zu diesem Stichtag stattfinden sollte.
b) Ein Verstoß gegen Bestimmungen, die der Verhinderung von Altersdiskriminierungen dienen sollen ergibt sich vor diesem Hintergrund bereits dem Grunde nach nicht. Der Anknüpfungspunkt für die getroffene Regelung liegt in dem unter a) Ausgeführten. Auch knüpft die Unterscheidung auch nicht konkret am Alter der Personengruppen an, sondern ausschließlich an dem Kriterium des Versorgungsbezuges. Hier können jüngere Personen, die in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurden, älteren Personen gegenüberstehen, die erst mit dem Regelalter Versorgungsbezüge erhalten werden und, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 01.01.2013 liegt, Versorgung nach Bundesrecht erhalten.
Die Berufung war zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
IV. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 1 Nur. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.