17.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197729
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 13.09.2017 – 6 Sa 1036/17
1. Eine Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 SGB IX ist keine "Einrichtung der Behindertenhilfe" im Sinne der Anlage 2d und der Anlage 33 zu den AVR Caritas.
2. "Vergütungsgruppe (AVR) alt" im Sinne der Zuordnungstabelle Anhang E zur Anlage 33 zu den AVR Caritas ist die Vergütungsgruppe nach Anlage 2d zu den AVR, in die der Mitarbeiter am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR tatsächlich eingruppiert war, auch wenn diese Eingruppierung sich nur durch Anwendung des Abschnitts Ic der Anlage 1 zu den AVR ergab.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.03.2017 - 3 Ca 435/16 O - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.
Der 1966 geborene Kläger absolvierte die Ausbildung als Arbeitserzieher und bestand am 20.03.2006 die Abschlussprüfung. Er ist jedoch kein Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung. Der Kläger verfügt seit dem 05.07.2006 über die Ausbildereignungsprüfung. Er ist aufgrund des Dienstvertrags vom 03.05.2006 (Bl. 8 f d.A.) seit dem 01.05.2006 bei dem Beklagten als "Gruppenleiter" beschäftigt. Gemäß § 2 des Dienstvertrags gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung, § 4 Buchst. b des Dienstvertrags sieht eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 6b vor, Anlage Nr. 2 zum Dienstvertrag ab dem 01.05.2010 eine solche in Vergütungsgruppe 5b Ziff. 14 Anlage 2d AVR. Der Kläger ist in den X Werkstätten in P eingesetzt. Der Einsatz erfolgte zunächst im Berufsbildungsbereich und seit dem 01.07.2011 im Arbeitsbereich Industriemontage und Verpackung.
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vergütete der Beklagte den Kläger nach Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR (Vergütungsgruppe 5c Anlage 2d i.V.m. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR), mit Wirkung zum 01.05.2010 erfolgte eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR. Sodann erfolgte zum 01.01.2011 eine Überleitung in Entgeltgruppe S6 Anlage 33 AVR. Nach Wegfall der Entgeltgruppe S6 erhält der Kläger seit dem 01.01.2016 eine Vergütung nach Entgeltgruppe S7 Anlage 33 AVR.
Am 10.12.2015 fand eine Schlichtungsverhandlung hinsichtlich der korrekten Eingruppierung des Klägers statt, die scheiterte.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünde eine Vergütung nach Entgeltgruppe S8 Anlage 33 AVR zu. Die im Arbeitsvertrag angegebene Vergütungsgruppe sei nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch. Seinen Tätigkeiten entsprechend sei der Kläger in Entgeltgruppe S8 Anlage 33 AVR und seit dem 01.01.2016 in Entgeltgruppe S8b Anlage 33 AVR eingruppiert.
Er sei bis zum 30.06.2011 mit 80 % seiner Arbeitskraft in der beruflichen Ausbildung/Anleitung von Menschen mit Behinderungen in den X-Werkstätten tätig geworden. In diesem Zusammenhang habe er das Kennenlernpraktikum begleitet, den Menschen mit Behinderungen arbeitspraktische, psychosoziale und lebenspraktische Kompetenzen vermittelt und individuelle Förderzielpläne für diese erstellt. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um einen Arbeitsvorgang i.S.d. AVR. Im übrigen habe er zu 20 % Gruppenleitertätigkeiten ausgeübt. Diese Tätigkeiten seien ein anderer Arbeitsvorgang.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Tätigkeiten erfüllten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 5c Ziff. 11 Anlage 2d AVR mit Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe 5b Ziff. 11 Anlage 2d AVR. Da der Kläger über die erforderliche Zusatzqualifikation verfüge und für diese Vergütungsgruppe die staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher keine Voraussetzung sei, sei er in Vergütungsgruppe 5c bzw. nach Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe 5b Anlage 2d AVR eingruppiert gewesen. Für. Dementsprechend habe eine Überleitung in Entgeltgruppe S8 Anlage 33 AVR erfolgen müssen. Seit dem 01.01.2016 sei daher eine Vergütung nach Entgeltgruppe S8b Anlage 33 AVR zu zahlen.
Selbst wenn die Eingruppierung ursprünglich nach Vergütungsgruppe 5c Ziff. 14 Anlage 2d AVR iVm. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR hätte erfolgen müssen, sei er nach Überleitung in Anlage 33 nach der Entgeltgruppe S8 zu vergüten. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR sei auf die Anlage 33 nicht anwendbar, so dass die Überleitung ohne Berücksichtigung der darin enthaltenen Regelungen zu erfolgen habe. Dementsprechend sei die fehlende staatliche Anerkennung des Klägers als Arbeitserzieher unbeachtlich, der Kläger sei von Vergütungsgruppe 5b Ziff. 14 Anlage 2d AVR in Entgeltgruppe S8 überzuleiten gewesen.
Seit dem 01.07.2011 betrage die Teiltätigkeit der Gruppenleitung 35 %, die Aufgaben der beruflichen Ausbildung und Anleitung als Arbeitserzieher 65 % der Arbeitszeit des Klägers. Insoweit habe sich nach dem 01.07.2011 die Aufteilung der Tätigkeiten des Klägers nicht in eingruppierungsrechtlich relevantem Umfang geändert. Dem Kläger seien verschiedene Aufgaben zugewiesen, die nicht jeder Gruppenleiter verrichte, bei denen er als Arbeitserzieher tätig werde, so z.B. die Verantwortlichkeit für Arbeitserprobungen der Klienten aus dem Krankenhaus, die Verantwortlichkeit für die Lagerwirtschaft u.a.
Der Kläger hat beantragt,
Der Beklagte hat beantragt,
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung des Klägers habe sich ursprünglich ausschließlich nach Vergütungsgruppe 5c Ziff. 14 Anlage 2d AVR gerichtet. Der Kläger sei nicht als Arbeitserzieher, sondern als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen eingestellt und als solcher tätig geworden. Da dem Kläger die staatliche Anerkennung fehle, sei gemäß Abschnitt Ic Anlage 1 AVR eine Eingruppierung zunächst in Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR und sodann in Vergütungsgruppe 5c Anlage 2d AVR erfolgt.
Der Kläger sei zu 100 % als Gruppenleiter eingestellt und als solcher tätig, eine Aufspaltung in mehrere Arbeitsvorgänge sei nicht möglich.
Die Überleitung habe danach in Entgeltgruppe S8 Anlage 33 AVR erfolgen müssen. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR sei zwar nicht auf eine Eingruppierung nach Anlage 33 AVR anwendbar, könne aber bei der Überleitung nicht außer Betracht gelassen werden. Zudem ergäbe sich bei Unanwendbarkeit des Abschnitt Ic Anlage 1 AVR im Rahmen der Überleitung keine Eingruppierung in eine Vergütungs- oder Entgeltgruppe, deren Voraussetzungen der Kläger nicht erfülle.
Mit Urteil vom 23.03.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe ursprünglich nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe 5c Ziff. 11 Anlage 2d AVR bzw. nach Bewährungsaufstieg Vergütungsgruppe 5b Anlage Ziff. 11 Anlage 2d AVR erfüllt. Die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag sei zwar rein deklaratorisch, der Kläger habe aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit einen Arbeitsvorgang mit dem Inhalt "Arbeitserziehung- bzw. Arbeitsanleitung" ausführe. Dabei könne dahinstehen, ob sich die Tätigkeit des Klägers überhaupt in zwei Arbeitsvorgänge aufteilen lasse. Hinsichtlich der Verteilung der Tätigkeiten auf die von ihm behaupteten Arbeitsvorgänge habe er lediglich pauschal eine Aufteilung mit einem Verhältnis von 35 % zu 65 % behauptet, hierzu aber keine konkreten Tatsachen und Tätigkeiten vorgetragen. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten gelte daher als zugestanden. Daher sei der Kläger ursprünglich in Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR (Vergütungsgruppe 5c Ziff. 14 AVR i.V.m. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR) und sodann in Vergütungsgruppe 5c Anlage 2d AVR eingruppiert gewesen. Die Überleitung in Entgeltgruppe S6 Anlage 33 AVR sei korrekt erfolgt. Die Unanwendbarkeit des Abschnitt Ic Anlage 1 AVR auf Anlage 33 AVR habe nicht zur Folge, dass der Kläger in eine Entgeltgruppe eingruppiert sei, deren Voraussetzungen er nicht erfülle.
Gegen das dem Kläger am 06.04.2017 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 04.5.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die er am 06.07.2017 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht habe nicht dahinstehen lassen dürfen, ob sich die Tätigkeit des Klägers in zwei Arbeitsvorgänge aufteilen lasse. Wenn entgegen der Auffassung des Klägers lediglich ein Arbeitsvorgang vorliege, sei die Klage dennoch begründet. Dann fielen innerhalb dieses Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 5c Ziff. 11 Anlage 2d AVR an, so dass eine dementsprechende Ein- und Höhergruppierung hätte erfolgen müssen. Die Beklagte habe die zeitliche Aufteilung der Tätigkeiten des Klägers nicht bestritten, sondern lediglich die Möglichkeit der Aufteilung in zwei Arbeitsvorgänge.
Im Zeitraum vom 11.04.2017 bis zum 26.06.2017 habe der Kläger Aufzeichnungen über die von ihm verrichteten Tätigkeiten gefertigt. Aus diesen ergebe sich, dass er 91,56 % seiner Arbeitszeit als Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung und lediglich 8,44 % seiner Arbeitszeit als Gruppenleiter tätig geworden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Aufzeichnungen wird auf Bl. 202 - 251 d.A. Bezug genommen.
Aus der Systematik der AVR folge, dass eine Überleitung in Anlage 33 AVR ohne Berücksichtigung des Abschnitt Ic Anlage 1 AVR zu erfolgen habe. Dabei sei dann die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, die der Kläger zwar aufgrund seiner Tätigkeiten erfülle, bezüglich derer er aber nicht über die erforderliche Ausbildung verfüge. Anderenfalls sei eine Eingruppierung des Klägers überhaupt nicht möglich, weil der Arbeitserzieher ohne staatliche Anerkennung nicht vorgesehen sei. Dies entspreche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Diese Auslegung ergebe sich zumindest unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 305c BGB.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, die Tätigkeit des Klägers sei nicht in zwei verschiedene Arbeitsvorgänge teilbar. Die Tätigkeit als Gruppenleiter sei ein einheitlicher Vorgang.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 04.05.2017 gegen das am 06.04.2017 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG verlängerten Frist am 06.07.2017 ordnungsgemäß begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hatte in der Vergangenheit keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe S8 Anlage 33 AVR und hat demensprechend derzeit keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe S8b Anlage 33 AVR.
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
Das gemäß § 22 Abs. 1 AVR erforderliche Schlichtungsverfahren ist vor Klageerhebung erfolglos durchgeführt worden.
b)
Bei dem Klageantrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Interesse an der Feststellung regelmäßig unbedenklich zu bejahen ist. Dies gilt auch, soweit die Klage sich auf die Feststellung der Zahlungspflicht des Beklagten für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum bezieht (BAG 20.04.2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 18; vgl. auch BAG 12.04.2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 20).
2.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger im Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.12.2015 eine Vergütung nach Entgeltgruppe S8 Anlage 33 AVR und ab dem 01.01.2016 eine Vergütung nach Entgeltgruppe S8b Anlage 33 AVR zu zahlen.
a)
Die Eingruppierung des Klägers ergibt sich nicht bereits aus der Angabe der Vergütungsgruppe im Dienstvertrag. Diese hat nur deklaratorische Wirkung (vgl. BAG 21.08.2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 13; 15.06.2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 17).
b)
Die Eingruppierung des Klägers richtet sich aufgrund seines Arbeitsvertrags nach den AVR Caritas in ihrer jeweils geltenden Fassung. Danach gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Regelungen:
Abschnitt Ia Anlage 1 AVR:
1Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 21, 2b, 2c, 2d, 21a, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR. 2Der Mitarbeiter erhält die Vergütung nach der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist.
Abschnitt Ib Anlage 1 AVR:
1Der Mitarbeiter ist in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen.
Abschnitt Ic Anlage 1 AVR:
Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeit dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung hierfür zu erfüllen, so ist er bei der Einstellung (Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR) bzw. bei einer Höhergruppierung (Abschnitt Ia der Anlage 1 zu den AVR) eine Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlagen 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 31, 32 zu den AVR) vorgeschrieben, eingruppiert, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
Anlage 33:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst.
(2) 1Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. 2§ 2a, § 9a und § 12 des Allgemeinen Teils, Abschnitte Ia, Ic, IIIA, IIIa, V, VII und XIV der Anlage 1, Anlagen 1b, 2d, 3, 6 und 6a sowie § 4 und §§ 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR finden keine Anwendung. 3 Anlage 5 zu den AVR gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 5, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10. [...]
§ 11 Eingruppierung und Entgelt der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang B dieser Anlage. [...]
Anlage 33 - Anhang D Überleitungs- und Besitzstandregelung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des § 1 der Anlage 33 zu den AVR, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tage des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses.
(2) [...]
§ 2 Überleitung
1Mitarbeiter gemäß § 1 der Anlage 33 zu den AVR werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach Anlage 33 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären.
Anlage 33 - Anhang E Zuordnungstabelle
Anlage 33 - Anhang F Zuordnungsregelung für Bestandsmitarbeiter
§ 1 Geltungsbereich
Diese Zuordnungsregelung gilt für Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis standen, das am Tag des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission fortbesteht.
§ 2 Durchführung der Höhergruppierung
(1) Bei Mitarbeitern der nachfolgend aufgeführten Entgeltgruppen erfolgt die Höhergruppierung stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit.
c)
Da der Kläger bereits vor dem 01.01.2011, dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 AVR, in einem Dienstverhältnis zu dem Beklagten stand, das ununterbrochen fortbesteht, war er nach Anhang D und E Anlage 33 AVR in das neue Vergütungssystem der Anlage 33 AVR überzuleiten. Die begehrte Zuordnung zu Entgeltgruppe S8 Anlage 33 AVR im Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.12.2015 setzt daher voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Überleitung am 01.01.2011 nach Maßgabe der für die AVR geltenden Auslegungsregelungen eine der Fallgruppen der ehemaligen Vergütungsgruppe 5b Anlage 2d AVR erfüllte.
aa)
Die AVR enthielten und enthalten weiterhin zur Eingruppierung nach Anlage 2d AVR folgende Regelungen:
Anlage 2d AVR Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
Vergütungsgruppe 5c Ziff. 11: Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe
Anmerkung 24 zu Anlage 2d: Berufliche Anleitung umfasst im Wesentlichen Arbeitstraining, Arbeitsanleitung und Arbeitstherapie im Rahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation sowie der Resozialisierung
Anmerkung 30 zu Anlage 2d: Voraussetzung für die Eingruppierung ist in Einrichtungen der Behindertenhilfe, dass der Mitarbeiter anstelle der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation über die Ausbildereignungsprüfung verfügt.
Vergütungsgruppe 5c Ziff. 14:
Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Vergütungsgruppe 5b Ziff. 11:
Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5 c Ziffer 11
Vergütungsgruppe 5b Ziff. 14:
Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14
bb)
In Anwendung dieser Regelungen erfüllte der Kläger weder in der Vergangenheit noch erfüllt er nunmehr die Voraussetzungen der Fallgruppe 11 oder der Fallgruppe 14 der Vergütungsgruppe 5b Anlage 2d AVR nach Aufstieg aus Vergütungsgruppe 5c Anlage 2d AVR.
(1)
Unabhängig davon, welche Tätigkeiten dem Kläger mit welchen Arbeitsvorgängen zugewiesen waren, erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 5c Ziff. 11 Anlage 2d AVR mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe 5b Ziff. 11 Anlage 2d AVR. Selbst wenn er überwiegend als Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung/Anleitung beschäftigt würde, erfolgte die Beschäftigung jedenfalls nicht in einer "Einrichtung der Behindertenhilfe" iSd. Ziff. 11, sondern in einer Werkstatt für behinderte Menschen iSd. Ziff. 14. Die Auslegung der AVR ergibt, dass eine Werkstatt für behinderte Menschen keine Einrichtung der Behindertenhilfe iSd. AVR ist.
(a)
Die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien erfolgt, obwohl es sich nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, nach den für die Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätzen (BAG 18.11.2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 29). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 26.10.2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 25; 29.06.2016 - 5 AZR 696/15 - Rn. 19).
(b)
Nach diesen Grundsätzen ist eine Werkstatt für behinderte Menschen keine Einrichtung der Behindertenhilfe iSd. AVR.
Eine Werkstatt für behinderte Menschen iSd. § 136 SGB IX (ab 01.01.2018: § 219 SGB IX n.F.) ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Sie steht gem. § 136 Abs. 2 SGB IX allen behinderten Menschen unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätigen Personen werden entweder als Arbeitnehmer oder in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis beschäftigt, § 138 Abs. 1 SGB IX. Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen wollen, bedürfen nach § 142 Satz 1 SGB IX der Anerkennung.
Damit handelt es sich nach allgemeinen Sprachgebrauch bei einer Werkstatt für behinderte Menschen zwar auch um eine "Einrichtung der Behindertenhilfe" (vgl. hierzu auch die Einträge bei wikipedia.de und die Beschreibung der Tätigkeitsorte von Arbeitserziehern bei berufenet, berufenet.arbeitsagentur.de). Aus Systematik und Gesamtzusammenhang der Regelungen in den AVR ergibt sich aber, dass für die Werkstätten für behinderte Menschen Spezialregelungen getroffen worden sind, so dass diese im Rahmen der AVR nicht unter den allgemeinen Begriff der Einrichtung der Behindertenhilfe fallen.
In Anlage 2d AVR (und ebenso nunmehr Anlage 33 AVR) erfüllen die Arbeitnehmer die Voraussetzungen der jeweiligen Vergütungsgruppen bei Tätigkeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen und einer Einrichtung der Behindertenhilfe nur bei Vorliegen unterschiedlicher Voraussetzungen. So ist in Vergütungsgruppe 1b Ziff. 1 Anlage 2d AVR ein Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittbelegung von mindestens 300 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 3 eingruppiert, ein Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 1b jedoch bereits mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen. Wäre eine Werkstatt für behinderte Menschen gleichzeitig eine Einrichtung der Behindertenhilfe, verbliebe für Vergütungsgruppe 1b Ziff. 1 Anlage 2d AVR kein Anwendungsbereich. Ebenso würde das in der für den Kläger maßgeblichen Vergütungsgruppe 5c Ziff. 14 Anlage 2d AVR vorgesehene Qualifikationsmerkmal der "staatlichen Anerkennung" jegliche Bedeutung verlieren, wenn die Tätigkeit als Arbeitserzieher in einer Werkstatt für behinderte Menschen gleichzeitig eine Tätigkeit als Arbeitserzieher in einer Einrichtung der Behindertenhilfe wäre. Denn die typische Tätigkeit eines Arbeitserziehers ist die berufliche Ausbildung und Anleitung (vgl. berufenet.arbeitsagentur.de Stichwort "Arbeitserzieher"). Die Werkstätten für behinderte Menschen sind daher in den Regelungen der AVR durch speziellere Regelungen aus dem Anwendungsbereich der allgemeinen Einrichtungen der Behindertenhilfe ausgenommen. Für die Einrichtungen der Behindertenhilfe verbleibt auch nach Herausnahme der Werkstätten für behinderte Menschen ein Anwendungsbereich, wie sich bereits aus § 136 Abs. 3 SGB IX ergibt. Danach sollen behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, in anderen Einrichtungen betreut und gefördert werden.
(c)
Der Kläger ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen und nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe iSd. AVR beschäftigt. Die X-Werkstätten sind gem. § 142 Satz 1 SGB IX anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (Reg.Nr. 3/28 des bei der Agentur für Arbeit geführten Verzeichnisses gem. § 142 Satz 3 SGB IX, abrufbar im Internet unter arbeitsagentur.de/web/content/DE/Institutionen/Traeger/WerkstaettenfuerbehinderteMenschen/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI486089 - zuletzt aufgerufen am 11.09.2017). Dafür, dass der Begriff der Werkstatt für behinderte Menschen im Rahmen der AVR anders als nach § 136 SGB IX zu verstehen sein könnte, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Aufgrund der Verwendung dieses Begriffs in der juristischen Fachsprache ist vielmehr davon auszugehen, dass er in dieser Bedeutung gebraucht wird (vgl. zur Auslegung von Tarifverträgen BAG 18.05.2011 - 10 AZR 360/10 - Rn. 12 mwN).
(2)
Soweit der Kläger entgegen seines eigenen Vortrags - zumindest überwiegend - als Gruppenleiter bei dem Beklagten in den X-Werkstätten, also entsprechend Vergütungsgruppe 5c/5b Ziff. 14 Anlage 2d AVR beschäftigt wurde bzw. wird, sind lediglich die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR mit Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe 5c Anlage 2d AVR erfüllt.
(a)
Der Kläger verfügt nicht über die in Vergütungsgruppe 5c/5b Ziff. 14 Anlage 2d AVR vorausgesetzte staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher. Gemäß Abschnitt Ic Anlage 1 AVR erfolgt in diesem Fall, nämlich der Ausübung einer Tätigkeit durch einen Arbeitnehmer, der die vorausgesetzte Ausbildung nicht erfüllt, die Eingruppierung eine Vergütungsgruppe niedriger, hier also Vergütungsgruppe 6b, nach vierjähriger Bewährung Aufstieg in Vergütungsgruppe 5c.
(b)
Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch für die Überleitung des Klägers in Anlage 33 AVR Abschnitt Ic Anlage 1 AVR zu beachten. Dies ergibt die Auslegung der Überleitungsvorschriften.
(aa)
Abschnitt Ic Anlage 1 AVR findet grundsätzlich auf eine Eingruppierung nach Anlage 33 AVR keine Anwendung. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Anordnung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR sowie daraus, dass Anlage 33 in Abschnitt Ic Anlage 1 AVR nicht erwähnt ist.
(bb)
Aus der grundsätzlichen Unanwendbarkeit des Abschnitts Ic Anlage 1 AVR folgt aber nicht, dass dieser bei der Überleitung nicht zu beachten wäre. Die Überleitung soll nach Vergütungsgruppe "alt" erfolgen, somit aus der Vergütungsgruppe, in die der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Überleitung nach Anlage 2d richtigerweise eingruppiert war. Anlage 2d ist aber vom Anwendungsbereich der Anlage 33 nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AVR ebenso ausgenommen wie Abschnitt Ic Anlage 1 AVR. Bereits daraus folgt, dass die Unanwendbarkeit lediglich für eine originär nach Anlage 33 AVR erfolgende Eingruppierung, nicht aber für die Ermittlung der Vergütungsgruppe "alt" bei der Überleitung der bereits am 01.01.2011 bestehenden Arbeitsverhältnisse gilt.
(cc)
Es widerspräche zudem dem in der Präambel des Anhangs D zu Anlage 33 AVR festgelegten Zweck der Überleitungsvorschriften, wenn der Kläger aufgrund der Überleitung eine Beförderung erfahren würde. Denn Zweck der Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überleitung in Anlage 33 AVR durch die Überleitung keine geringere Vergleichsjahresvergütung hat. Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 AVR durch die Überleitung nicht überfordert wird. Diesem Zweck wird nur die Auslegung gerecht, nach der die Arbeitnehmer von der ihnen tatsächlich vor der Überleitung zustehenden Vergütungsgruppe in die entsprechende Entgeltgruppe nach der Zuordnungstabelle in Anhang E Anlage 33 AVR übergeleitet werden.
(dd)
Danach kann dahinstehen, ob die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB überhaupt im Rahmen der Auslegung der AVR anzuwenden ist. Angesichts der Eindeutigkeit der Regelung ist für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Die Unklarheitenregelung setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 26; 24.02.2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 30).
(c)
Darüber hinaus würde bei einer Unanwendbarkeit des Abschnitts Ic Anlage 1 AVR im Rahmen der Überleitung in Anlage 33 für den Kläger keine Eingruppierung in Entgeltgruppe S8 Anlage 33 AVR folgen. Der Kläger verfügt nicht über die für Vergütungsgruppe 5c/5b Ziff. 14 Anlage 2d AVR erforderliche staatliche Anerkennung. Eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe kann daher nicht erfolgen, vielmehr käme dann eine Eingruppierung des Klägers nach Vergütungsgruppe 6b Ziff. 8 Anlage 2d AVR (Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen) mit Aufstieg in Vergütungsgruppe 5c Ziff.13 Anlage 2d AVR oder sogar in Vergütungsgruppe 7 Ziff. 7 Anlage 2d AVR (Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen) mit Aufstieg in Vergütungsgruppe 6b Ziff. 7a Anlage 2d AVR in Betracht.
cc)
Die Überleitung des Klägers hatte danach von Vergütungsgruppe 5c Anlage 2d AVR nach Aufstieg aus Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR in Entgeltgruppe S6 Anlage 33 AVR zu erfolgen, vgl. Anhang E Anlage 33 AVR. Nach Anhang F Anlage 33 AVR war er sodann ab dem 01.01.2016 in Entgeltgruppe S7 Anlage 33 AVR einzugruppieren. Die von ihm begehrte Eingruppierung nach Entgeltgruppe S8 bzw. S8b Anlage 33 AVR steht ihm nicht zu. Da sich nach dem übereinstimmenden Parteivortrag die Tätigkeit des Klägers nach dem 01.01.2011 nicht in eingruppierungsrelevanter Art und Weise geändert hat, erfordert der Wechsel des Klägers keine geänderte Eingruppierung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs.1 ZPO.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Auslegung der in den AVR verwendeten Begrifflichkeiten ist ebenso wie die Auslegung der Überleitungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung.