20.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197774
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 05.10.2016 – 10 UF 89/16
1. Zur Glaubhaftmachung und zur Gegenglaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren
2. Eine Drohung, die Maßnahmen nach § 1 GewSchG rechtfertigt, kann auch konkludent erfolgen, sofern die Verletzung, mit der gedroht wird, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Oberlandesgericht Brandenburg
Beschl. vom 5.10.2016
Az.: 10 UF 89/16
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 22./23. Juni 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens sind Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG).
Die am ....2.1949 geborene Antragstellerin war 18 Jahre lang die Lebensgefährtin des am ....1.1949 geborenen und am ....2.2016 verstorbenen K... W.... Die Antragsgegner zu 1. und 2. sind die Söhne des Herrn W..., der Antragsgegner zu 3. ist der Sohn des Antragsgegners zu 2.
K... W... errichtete ein notarielles Testament, in dem er die Antragsgegner zu 1. und 2. zu seinen Erben berief, diese jedoch verpflichtete, seiner Lebensgefährtin, der Antragstellerin, ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an allen Räumen des Hauses ... Allee 90 einzuräumen. Die Wohnungsberechtigte sollte jedoch die eigenen Verbrauchskosten für Wasser, Abwasser, Strom, Heizung etc. sowie die Betriebskosten des Grundstücks wie Grundsteuer, Versicherung, Straßenreinigungsgebühren und Müllentsorgung tragen (Bl. 29).
Die Antragstellerin bewohnt das genannte Haus entsprechend ihrem Wohnrecht. Am 2.5.2016 trafen die Antragstellerin und die drei Antragsgegner auf dem genannten Hausgrundstück aufeinander. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es zwischen ihnen eine Auseinandersetzung gegeben hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls rief die Antragstellerin die Polizei herbei und erstattete Strafanzeige.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 9.5.2016 hat das Amtsgericht am 10./11.5.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG erlassen (Bl. 8). Auf Antrag der Antragsgegner (Bl. 21) hat das Amtsgericht am 10.6.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt (Bl. 53).
Durch den angefochtenen Beschluss vom 22./23.6.2016 hat das Amtsgericht seine einstweilige Anordnung vom 10./11.5.2016 im Wesentlichen aufrechterhalten. Wegen der Tenorierung im Einzelnen, der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf den Beschluss vom 22./23.6.2016 Bezug genommen (Bl. 65 ff.).
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsgegner mit der Beschwerde. Sie tragen vor:
Eine Gewaltschutzanordnung gegen die Antragsgegner zu 2. und 3. sei schon deshalb zu Unrecht ergangen, weil beide lediglich im Auto gesessen hätten. Doch auch gegen den Antragsgegner zu 1. sei keine Anordnung zu treffen, da er zu keiner Zeit gedroht habe, die Wohnung der Antragstellerin in deren Abwesenheit oder gar gegen deren Willen zu betreten. Bei der Begegnung am 2.5.2016 habe es sich um ein zufälliges Aufeinandertreffen gehandelt. Da die Antragstellerin auf dem Grundstück der Antragsgegner zu 1. und 2. gewesen sei, habe sie den Antragsgegner zu 1. angesprochen.
Die Widersprüchlichkeit im Vortrag der Antragstellerin zeige sich schon darin, dass sie schriftsätzlich vorgetragen habe, alle drei Antragsgegner hätten gedroht "Dir hauen wir vor die Fresse", während in der mündlichen Verhandlung nur noch von einem solchen Ausspruch des Antragsgegners zu 1. die Rede gewesen sei.
Die Begründung des Amtsgerichts, wonach es bei ihnen, den Antragsgegnern, Frust über das Testament gegeben habe, folge keiner objektiven Betrachtung und berücksichtige in keiner Weise die bereits laufenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten. Am 18.4.2016 habe die anwaltliche Korrespondenz zur Klärung der Nachlassfrage begonnen.
Die Antragsgegner beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die einstweilige Anordnung vom 10./11.5.2016 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Zu Recht habe das Amtsgericht die Anordnung gegen alle drei Antragsgegner gerichtet. Alle drei Männer hätten ihr als Drohkulisse gegenüber gestanden. Keineswegs hätten die Antragsgegner zu 2. und 3. nur im Auto gesessen; das könne der Zeuge H... bestätigen. Auch werde bestritten, dass die drei zufällig zusammengetroffen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich zum Zwecke ihrer Einschüchterung verabredet hätten.
Ein Bemühen der Antragsgegner um eine gütliche Regelung sei nicht festzustellen. Auf ihren Vergleichsvorschlag vom 29.4.2016 hätten die Antragsgegner bislang nicht reagiert. Auch soweit die Antragsgegner zu 1. und 2. Unterlagen herausverlangt hätten, seien sie gebeten worden, drei Termine für die Übergabe zu benennen. Bis heute sei nichts passiert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Beteiligten angehört und den Zeugen H... vernommen. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 13.9.2016 Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde, hinsichtlich derer das Amtsgericht mit Rücksicht auf § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu Unrecht eine Nichtabhilfeentscheidung erlassen hat, ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die von der Antragstellerin begehrten Maßnahmen nach § 1 GewSchG angeordnet.
1.
Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG glaubhaft gemacht, d.h. es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Vorgang so, wie von ihr vorgetragen, abgespielt hat (vgl. Prütting, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 31 Rn. 12).
Die Antragstellerin hat nicht nur in erster Instanz unter dem 9.5.2016 an Eides statt versichert, von den Antragsgegnern bedroht worden zu sein (Bl. 6). Sie hat auch sowohl vor dem Amtsgericht im Anhörungstermin vom 10.6.2016 (Bl. 54) als auch vor dem Senat im Anhörungstermin vom 13.9.2016 (Bl. 114 f.) eine Bedrohung durch die Antragsgegner glaubhaft geschildert. In Übereinstimmung mit den Angaben der Antragstellerin hat darüber hinaus der Zeuge H... vor dem Senat die Bedrohung durch die Antragsgegner glaubhaft bestätigt. Den Antragsgegnern, die weder in erster noch in zweiter Instanz eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt haben, ist auch im Hinblick auf die Angaben des Antragsgegners zu 1. vor dem Amtsgericht am 10.6.2016 (Bl. 54) sowie die Angaben aller drei Antragsgegner im Senatstermin vom 13.9.2016 (Bl. 113 f.) eine Gegenglaubhaftmachung nicht gelungen. Vielmehr ist angesichts der Widersprüchlichkeit ihrer Angaben, wie sie insbesondere im Senatstermin vom 13.9.2016 zu Tage getreten ist, davon auszugehen, dass das Vorbringen der Antragstellerin der Wahrheit entspricht.
Die Antragstellerin hat bereits im Termin vor dem Amtsgericht vom 10.6.2016 beschrieben, dass ihr die drei Antragsgegner am 2.5.2016 gegenüber getreten sind, der Antragsgegner zu 1. verlangt habe, die Fernbedienung für das Schiebetor herauszugeben, damit er sein Auto dort abstellen könne und er für den Fall, dass sie dies nicht tue, ihr gedroht habe, "auf die Fresse zu hauen". Im Senatstermin vom 13.9.2016 hat sie den Vorgang - womöglich im Hinblick auf die konkreten Nachfragen des Senats - noch genauer dargestellt. Insbesondere hat sie hier angegeben, der Antragsgegner zu 1. habe links gestanden, die Antragsgegner zu 2. und 3. rechts, wobei letztere nichts gesagt hätten.
Die Angaben der Antragstellerin hat der Zeuge H... bestätigt. Er hat glaubhaft angegeben, drei Personen, mit dem Rücken zu ihm gewandt, auf dem Grundstück, auf dem die Antragstellerin wohnt, gesehen zu haben, von denen einer gedroht hat, der Antragstellerin "auf die Fresse zu geben", wenn sie die Fernbedienung nicht herausgebe. Dies steht im Einklang mit den Angaben, die der Zeuge bereits der Polizei gegenüber am 3.5. und 29.6.2016 gemacht hat, wie sich dem vom Senat mit der Ladungsverfügung vom 11.8.2016 beigezogenen Ermittlungsvorgang der Polizeidirektion Ost in B... entnehmen lässt.
Die Angaben der Antragstellerin und des Zeugen H... waren glaubhaft. Sie haben sich einerseits noch an Details des mehrere Monate zurückliegenden Vorgangs erinnert, andererseits - was nachvollziehbar ist - den Wortwechsel nicht stets vom Wortlaut her völlig deckungsgleich wiedergegeben. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H... spricht insbesondere, dass er anschaulich beschrieben hat, wie er von dem Austausch der Antragstellerin mit den Antragsgegnern erst durch den Tierarzt, der auf Hausbesuch zum ihm gekommen sei, aufmerksam geworden sei und der Zeuge die unterschiedlichen Wahrnehmungen zu verschiedenen Zeitpunkten, als er trotz der Tierarztbehandlung wieder an der Straße war, wiedergegeben hat.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin spricht nicht, dass sie in der Antragsschrift vom 9.5.2016 und der beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom selben Tag den Vorfall am 2.5.2016, insbesondere soweit es ihre Wahrnehmungen bis zu der von ihr so bezeichneten Flucht ins Haus nur pauschal wiedergegeben hat (Bl. 3, 6). Jedenfalls in den gerichtlichen Anhörungsterminen erster und zweiter Instanz hat sie anschaulich konkretere Angaben gemacht, die im Übrigen vom Zeugen H... bestätigt worden sind.
Sowohl die Antragstellerin als auch der Zeuge H... haben vor dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Der Glaubwürdigkeit des Zeugen H... steht nicht entgegen, dass dieser auf Nachfragen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zunächst mit Äußerungen derart reagiert hat, er habe die Fragen doch schon beantwortet. Hierbei handelt es sich um eine nicht selten anzutreffende Reaktion von Zeugen, da es diesen oft nicht verständlich ist, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter, der die Interessen eines Beteiligten vertritt, bestimmte Umstände, die - womöglich schon ausführlich - Gegenstand der richterlichen Vernehmung waren, noch einmal vertiefend anspricht. Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit ergeben sich aufgrund einer solchen Reaktion des Zeugen nicht.
2.
Die Antragsgegner haben zwar sowohl schriftsätzlich als auch vor dem Senat bestritten, dass es die von der Antragstellerin behauptete Bedrohung gegeben hat. Eine diesbezügliche Gegenglaubhaftmachung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.5.2013 - IX ZB 284/11, BeckRS 2013, 09461; OLG Köln, NJW-RR 2000, 427, 429 [OLG Köln 29.12.1999 - 2 W 188/99]) ist ihnen aber nicht gelungen.
Die Angaben der Antragsgegner insbesondere im Senatstermin waren derart widersprüchlich, dass gerade keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich der Vorgang so, wie von den Antragsgegnern behauptet, zugetragen hat. Diese Widersprüchlichkeit betrifft insbesondere die Frage, wie sich die Antragsgegner zu 2. und 3. während des Vorfalls verhalten haben.
In der Antragserwiderung vom 19.5.2016 ist lediglich vorgetragen worden, die Antragsgegner zu 2. und 3. hätten sich nicht am Gespräch zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1. beteiligt (Bl. 24). Bei seiner Anhörung im Termin vor dem Amtsgericht vom 10.6.2016 ist der Antragsgegner zu 1. darauf, wie sich die Antragsgegner zu 2. und 3. während des Vorgangs verhalten haben, überhaupt nicht eingegangen (Bl. 54). In der Beschwerdeschrift heißt es dagegen, die Antragsgegner zu 2. und 3. hätten sich in keiner Weise am Gespräch beteiligt, sie hätten im Auto gesessen (Bl. 74). Gerade dieser letzte Vortrag, auf den das Rechtsmittel der Antragsgegner zu 2. und 3. im Wesentlichen gestützt wird, hat nach den Angaben der drei Antragsgegner im Senatstermin keine Bestätigung erfahren.
Der Antragsgegner zu 3. hat vor dem Senat erklärt, er sei, "als das Ganze zu Ende gegangen sei, auch hingegangen" (Bl. 113). Sein Vater, der Antragsgegner zu 2., sei im Auto geblieben (Bl. 113). Der Antragsgegner zu 2. hat zwar die Einlassung des Antragsgegners zu 3. insoweit bestätigt, als er erklärt hat, seinen Sohn, den Antragsgegner zu 3., veranlasst zu haben, aus dem Auto zu steigen, um gegebenenfalls als Zeuge zu fungieren (Bl. 113 R). Die Angaben des Antragsgegners zu 2. stehen aber in einem wesentlichen Punkt im Widerspruch zu denjenigen des Antragsgegners zu 3. Der Antragsgegner zu 2. hat nämlich angegeben, dass er, nachdem der Antragsgegner zu 1. durch das mechanische Tor gegangen sei, auch ausgestiegen sei, weil er habe sehen wollen, was dieser mache (Bl. 113 R). Der Antragsgegner zu 1. schließlich hat angegeben, sein Bruder und sein Neffe, also die Antragsgegner zu 2. und 3., seien auch ausgestiegen (Bl. 114). Damit hat der Antragsgegner zu 1. zwar die Angabe des Antragsgegners zu 2. bestätigt, sich aber in Widerspruch gesetzt sowohl zu den Angaben des Antragsgegners zu 3. als auch zu wesentlichem Vortrag in der Beschwerdeschrift. Dies gibt Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegner zu 1. bis 3. insgesamt.
Nicht nachvollziehbar sind die Angaben der Antragsgegner zu 1. und 2. auch insoweit, als sie übereinstimmend angegeben haben, die Antragstellerin habe angekündigt, die Polizei zu rufen, aber nach den Schilderungen der Antragsgegner nicht recht ersichtlich ist, weshalb es, wenn diese der Antragstellerin nicht gedroht haben, überhaupt für die Antragstellerin Anlass gegeben haben soll, mit der Polizei zu drohen. Wenn es dem Antragsgegner zu 1. allein darum gegangen ist, noch einmal sachlich bei der Antragstellerin nachzufragen, ob er sein Auto mit im Carport abstellen könne, ist auch nicht verständlich, warum er dann, nachdem die Antragstellerin dies verweigert hat und ins Haus gegangen ist, selbst einräumt, emotional reagiert zu haben, indem er - und das trotz der Drohung, es werde die Polizei geholt - an den Stromanschlüssen des Schiebetores manipuliert hat.
3.
Nach alledem spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Angaben der Antragstellerin, nicht hingegen für die Angaben der Antragsgegner. Mithin ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 1. der Antragstellerin gegenüber ausdrücklich erklärt hat, ihr "auf die Fresse zu hauen", wenn sie nicht die Fernbedienung für das Schiebetor gibt. Damit hat der Antragsgegner zu 1. den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG erfüllt. Gleiches gilt aber auch für die Antragsgegner zu 2. und 3., die ihrerseits eine solche Äußerung auch nach den Angaben der Antragstellerin nicht getätigt haben. Denn eine Drohung kann auch konkludent erfolgen, sofern die Verletzung, mit der gedroht wird, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 8). So liegt es hier. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar bekundet, während der Drohung durch den Antragsgegner zu 1. hätten die Antragsgegner zu 2. und 3. wie eine "Drohkulisse" mit dabeigestanden. Damit sind alle drei Antragsgegner als Täter i. S. d. GewSchG anzusehen.
4.
Die durch den angefochtenen Beschluss getroffenen Maßnahmen sind auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14.7.2015, 10 UF 53/15, BeckRS 2016, 08357) nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Amtsgericht, indem es die zunächst ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung vom 10./11.5.2016 eingeschränkt hat, den Rechten, die den Antragsgegnern zu 1. und 2. als Erben des Herrn K... W... am Grundstück zustehen, hinreichend Rechnung getragen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Besondere Umstände des Einzelfalls, die ein Abweichen von dieser Sollvorschrift gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Beschl. vom 5.10.2016
Az.: 10 UF 89/16
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 22./23. Juni 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens sind Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG).
Die am ....2.1949 geborene Antragstellerin war 18 Jahre lang die Lebensgefährtin des am ....1.1949 geborenen und am ....2.2016 verstorbenen K... W.... Die Antragsgegner zu 1. und 2. sind die Söhne des Herrn W..., der Antragsgegner zu 3. ist der Sohn des Antragsgegners zu 2.
K... W... errichtete ein notarielles Testament, in dem er die Antragsgegner zu 1. und 2. zu seinen Erben berief, diese jedoch verpflichtete, seiner Lebensgefährtin, der Antragstellerin, ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an allen Räumen des Hauses ... Allee 90 einzuräumen. Die Wohnungsberechtigte sollte jedoch die eigenen Verbrauchskosten für Wasser, Abwasser, Strom, Heizung etc. sowie die Betriebskosten des Grundstücks wie Grundsteuer, Versicherung, Straßenreinigungsgebühren und Müllentsorgung tragen (Bl. 29).
Die Antragstellerin bewohnt das genannte Haus entsprechend ihrem Wohnrecht. Am 2.5.2016 trafen die Antragstellerin und die drei Antragsgegner auf dem genannten Hausgrundstück aufeinander. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es zwischen ihnen eine Auseinandersetzung gegeben hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls rief die Antragstellerin die Polizei herbei und erstattete Strafanzeige.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 9.5.2016 hat das Amtsgericht am 10./11.5.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG erlassen (Bl. 8). Auf Antrag der Antragsgegner (Bl. 21) hat das Amtsgericht am 10.6.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt (Bl. 53).
Durch den angefochtenen Beschluss vom 22./23.6.2016 hat das Amtsgericht seine einstweilige Anordnung vom 10./11.5.2016 im Wesentlichen aufrechterhalten. Wegen der Tenorierung im Einzelnen, der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf den Beschluss vom 22./23.6.2016 Bezug genommen (Bl. 65 ff.).
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsgegner mit der Beschwerde. Sie tragen vor:
Eine Gewaltschutzanordnung gegen die Antragsgegner zu 2. und 3. sei schon deshalb zu Unrecht ergangen, weil beide lediglich im Auto gesessen hätten. Doch auch gegen den Antragsgegner zu 1. sei keine Anordnung zu treffen, da er zu keiner Zeit gedroht habe, die Wohnung der Antragstellerin in deren Abwesenheit oder gar gegen deren Willen zu betreten. Bei der Begegnung am 2.5.2016 habe es sich um ein zufälliges Aufeinandertreffen gehandelt. Da die Antragstellerin auf dem Grundstück der Antragsgegner zu 1. und 2. gewesen sei, habe sie den Antragsgegner zu 1. angesprochen.
Die Widersprüchlichkeit im Vortrag der Antragstellerin zeige sich schon darin, dass sie schriftsätzlich vorgetragen habe, alle drei Antragsgegner hätten gedroht "Dir hauen wir vor die Fresse", während in der mündlichen Verhandlung nur noch von einem solchen Ausspruch des Antragsgegners zu 1. die Rede gewesen sei.
Die Begründung des Amtsgerichts, wonach es bei ihnen, den Antragsgegnern, Frust über das Testament gegeben habe, folge keiner objektiven Betrachtung und berücksichtige in keiner Weise die bereits laufenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten. Am 18.4.2016 habe die anwaltliche Korrespondenz zur Klärung der Nachlassfrage begonnen.
Die Antragsgegner beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die einstweilige Anordnung vom 10./11.5.2016 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Zu Recht habe das Amtsgericht die Anordnung gegen alle drei Antragsgegner gerichtet. Alle drei Männer hätten ihr als Drohkulisse gegenüber gestanden. Keineswegs hätten die Antragsgegner zu 2. und 3. nur im Auto gesessen; das könne der Zeuge H... bestätigen. Auch werde bestritten, dass die drei zufällig zusammengetroffen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich zum Zwecke ihrer Einschüchterung verabredet hätten.
Ein Bemühen der Antragsgegner um eine gütliche Regelung sei nicht festzustellen. Auf ihren Vergleichsvorschlag vom 29.4.2016 hätten die Antragsgegner bislang nicht reagiert. Auch soweit die Antragsgegner zu 1. und 2. Unterlagen herausverlangt hätten, seien sie gebeten worden, drei Termine für die Übergabe zu benennen. Bis heute sei nichts passiert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Beteiligten angehört und den Zeugen H... vernommen. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 13.9.2016 Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde, hinsichtlich derer das Amtsgericht mit Rücksicht auf § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu Unrecht eine Nichtabhilfeentscheidung erlassen hat, ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die von der Antragstellerin begehrten Maßnahmen nach § 1 GewSchG angeordnet.
1.
Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG glaubhaft gemacht, d.h. es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Vorgang so, wie von ihr vorgetragen, abgespielt hat (vgl. Prütting, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 31 Rn. 12).
Die Antragstellerin hat nicht nur in erster Instanz unter dem 9.5.2016 an Eides statt versichert, von den Antragsgegnern bedroht worden zu sein (Bl. 6). Sie hat auch sowohl vor dem Amtsgericht im Anhörungstermin vom 10.6.2016 (Bl. 54) als auch vor dem Senat im Anhörungstermin vom 13.9.2016 (Bl. 114 f.) eine Bedrohung durch die Antragsgegner glaubhaft geschildert. In Übereinstimmung mit den Angaben der Antragstellerin hat darüber hinaus der Zeuge H... vor dem Senat die Bedrohung durch die Antragsgegner glaubhaft bestätigt. Den Antragsgegnern, die weder in erster noch in zweiter Instanz eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt haben, ist auch im Hinblick auf die Angaben des Antragsgegners zu 1. vor dem Amtsgericht am 10.6.2016 (Bl. 54) sowie die Angaben aller drei Antragsgegner im Senatstermin vom 13.9.2016 (Bl. 113 f.) eine Gegenglaubhaftmachung nicht gelungen. Vielmehr ist angesichts der Widersprüchlichkeit ihrer Angaben, wie sie insbesondere im Senatstermin vom 13.9.2016 zu Tage getreten ist, davon auszugehen, dass das Vorbringen der Antragstellerin der Wahrheit entspricht.
Die Antragstellerin hat bereits im Termin vor dem Amtsgericht vom 10.6.2016 beschrieben, dass ihr die drei Antragsgegner am 2.5.2016 gegenüber getreten sind, der Antragsgegner zu 1. verlangt habe, die Fernbedienung für das Schiebetor herauszugeben, damit er sein Auto dort abstellen könne und er für den Fall, dass sie dies nicht tue, ihr gedroht habe, "auf die Fresse zu hauen". Im Senatstermin vom 13.9.2016 hat sie den Vorgang - womöglich im Hinblick auf die konkreten Nachfragen des Senats - noch genauer dargestellt. Insbesondere hat sie hier angegeben, der Antragsgegner zu 1. habe links gestanden, die Antragsgegner zu 2. und 3. rechts, wobei letztere nichts gesagt hätten.
Die Angaben der Antragstellerin hat der Zeuge H... bestätigt. Er hat glaubhaft angegeben, drei Personen, mit dem Rücken zu ihm gewandt, auf dem Grundstück, auf dem die Antragstellerin wohnt, gesehen zu haben, von denen einer gedroht hat, der Antragstellerin "auf die Fresse zu geben", wenn sie die Fernbedienung nicht herausgebe. Dies steht im Einklang mit den Angaben, die der Zeuge bereits der Polizei gegenüber am 3.5. und 29.6.2016 gemacht hat, wie sich dem vom Senat mit der Ladungsverfügung vom 11.8.2016 beigezogenen Ermittlungsvorgang der Polizeidirektion Ost in B... entnehmen lässt.
Die Angaben der Antragstellerin und des Zeugen H... waren glaubhaft. Sie haben sich einerseits noch an Details des mehrere Monate zurückliegenden Vorgangs erinnert, andererseits - was nachvollziehbar ist - den Wortwechsel nicht stets vom Wortlaut her völlig deckungsgleich wiedergegeben. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H... spricht insbesondere, dass er anschaulich beschrieben hat, wie er von dem Austausch der Antragstellerin mit den Antragsgegnern erst durch den Tierarzt, der auf Hausbesuch zum ihm gekommen sei, aufmerksam geworden sei und der Zeuge die unterschiedlichen Wahrnehmungen zu verschiedenen Zeitpunkten, als er trotz der Tierarztbehandlung wieder an der Straße war, wiedergegeben hat.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin spricht nicht, dass sie in der Antragsschrift vom 9.5.2016 und der beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom selben Tag den Vorfall am 2.5.2016, insbesondere soweit es ihre Wahrnehmungen bis zu der von ihr so bezeichneten Flucht ins Haus nur pauschal wiedergegeben hat (Bl. 3, 6). Jedenfalls in den gerichtlichen Anhörungsterminen erster und zweiter Instanz hat sie anschaulich konkretere Angaben gemacht, die im Übrigen vom Zeugen H... bestätigt worden sind.
Sowohl die Antragstellerin als auch der Zeuge H... haben vor dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Der Glaubwürdigkeit des Zeugen H... steht nicht entgegen, dass dieser auf Nachfragen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zunächst mit Äußerungen derart reagiert hat, er habe die Fragen doch schon beantwortet. Hierbei handelt es sich um eine nicht selten anzutreffende Reaktion von Zeugen, da es diesen oft nicht verständlich ist, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter, der die Interessen eines Beteiligten vertritt, bestimmte Umstände, die - womöglich schon ausführlich - Gegenstand der richterlichen Vernehmung waren, noch einmal vertiefend anspricht. Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit ergeben sich aufgrund einer solchen Reaktion des Zeugen nicht.
2.
Die Antragsgegner haben zwar sowohl schriftsätzlich als auch vor dem Senat bestritten, dass es die von der Antragstellerin behauptete Bedrohung gegeben hat. Eine diesbezügliche Gegenglaubhaftmachung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.5.2013 - IX ZB 284/11, BeckRS 2013, 09461; OLG Köln, NJW-RR 2000, 427, 429 [OLG Köln 29.12.1999 - 2 W 188/99]) ist ihnen aber nicht gelungen.
Die Angaben der Antragsgegner insbesondere im Senatstermin waren derart widersprüchlich, dass gerade keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich der Vorgang so, wie von den Antragsgegnern behauptet, zugetragen hat. Diese Widersprüchlichkeit betrifft insbesondere die Frage, wie sich die Antragsgegner zu 2. und 3. während des Vorfalls verhalten haben.
In der Antragserwiderung vom 19.5.2016 ist lediglich vorgetragen worden, die Antragsgegner zu 2. und 3. hätten sich nicht am Gespräch zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1. beteiligt (Bl. 24). Bei seiner Anhörung im Termin vor dem Amtsgericht vom 10.6.2016 ist der Antragsgegner zu 1. darauf, wie sich die Antragsgegner zu 2. und 3. während des Vorgangs verhalten haben, überhaupt nicht eingegangen (Bl. 54). In der Beschwerdeschrift heißt es dagegen, die Antragsgegner zu 2. und 3. hätten sich in keiner Weise am Gespräch beteiligt, sie hätten im Auto gesessen (Bl. 74). Gerade dieser letzte Vortrag, auf den das Rechtsmittel der Antragsgegner zu 2. und 3. im Wesentlichen gestützt wird, hat nach den Angaben der drei Antragsgegner im Senatstermin keine Bestätigung erfahren.
Der Antragsgegner zu 3. hat vor dem Senat erklärt, er sei, "als das Ganze zu Ende gegangen sei, auch hingegangen" (Bl. 113). Sein Vater, der Antragsgegner zu 2., sei im Auto geblieben (Bl. 113). Der Antragsgegner zu 2. hat zwar die Einlassung des Antragsgegners zu 3. insoweit bestätigt, als er erklärt hat, seinen Sohn, den Antragsgegner zu 3., veranlasst zu haben, aus dem Auto zu steigen, um gegebenenfalls als Zeuge zu fungieren (Bl. 113 R). Die Angaben des Antragsgegners zu 2. stehen aber in einem wesentlichen Punkt im Widerspruch zu denjenigen des Antragsgegners zu 3. Der Antragsgegner zu 2. hat nämlich angegeben, dass er, nachdem der Antragsgegner zu 1. durch das mechanische Tor gegangen sei, auch ausgestiegen sei, weil er habe sehen wollen, was dieser mache (Bl. 113 R). Der Antragsgegner zu 1. schließlich hat angegeben, sein Bruder und sein Neffe, also die Antragsgegner zu 2. und 3., seien auch ausgestiegen (Bl. 114). Damit hat der Antragsgegner zu 1. zwar die Angabe des Antragsgegners zu 2. bestätigt, sich aber in Widerspruch gesetzt sowohl zu den Angaben des Antragsgegners zu 3. als auch zu wesentlichem Vortrag in der Beschwerdeschrift. Dies gibt Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegner zu 1. bis 3. insgesamt.
Nicht nachvollziehbar sind die Angaben der Antragsgegner zu 1. und 2. auch insoweit, als sie übereinstimmend angegeben haben, die Antragstellerin habe angekündigt, die Polizei zu rufen, aber nach den Schilderungen der Antragsgegner nicht recht ersichtlich ist, weshalb es, wenn diese der Antragstellerin nicht gedroht haben, überhaupt für die Antragstellerin Anlass gegeben haben soll, mit der Polizei zu drohen. Wenn es dem Antragsgegner zu 1. allein darum gegangen ist, noch einmal sachlich bei der Antragstellerin nachzufragen, ob er sein Auto mit im Carport abstellen könne, ist auch nicht verständlich, warum er dann, nachdem die Antragstellerin dies verweigert hat und ins Haus gegangen ist, selbst einräumt, emotional reagiert zu haben, indem er - und das trotz der Drohung, es werde die Polizei geholt - an den Stromanschlüssen des Schiebetores manipuliert hat.
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Nach alledem spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Angaben der Antragstellerin, nicht hingegen für die Angaben der Antragsgegner. Mithin ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 1. der Antragstellerin gegenüber ausdrücklich erklärt hat, ihr "auf die Fresse zu hauen", wenn sie nicht die Fernbedienung für das Schiebetor gibt. Damit hat der Antragsgegner zu 1. den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG erfüllt. Gleiches gilt aber auch für die Antragsgegner zu 2. und 3., die ihrerseits eine solche Äußerung auch nach den Angaben der Antragstellerin nicht getätigt haben. Denn eine Drohung kann auch konkludent erfolgen, sofern die Verletzung, mit der gedroht wird, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 8). So liegt es hier. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar bekundet, während der Drohung durch den Antragsgegner zu 1. hätten die Antragsgegner zu 2. und 3. wie eine "Drohkulisse" mit dabeigestanden. Damit sind alle drei Antragsgegner als Täter i. S. d. GewSchG anzusehen.
4.
Die durch den angefochtenen Beschluss getroffenen Maßnahmen sind auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14.7.2015, 10 UF 53/15, BeckRS 2016, 08357) nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Amtsgericht, indem es die zunächst ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung vom 10./11.5.2016 eingeschränkt hat, den Rechten, die den Antragsgegnern zu 1. und 2. als Erben des Herrn K... W... am Grundstück zustehen, hinreichend Rechnung getragen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Besondere Umstände des Einzelfalls, die ein Abweichen von dieser Sollvorschrift gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
RechtsgebietGewSchGVorschriftenGewSchG § 1