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05.12.2017 · IWW-Abrufnummer 198107

Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 18.05.2017 – 7 Sa 815/16


In dem Rechtsstreit
...
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Leibold sowie den ehrenamtlichen Richter Herrn Kommander und die ehrenamtliche Richterin Frau Runge als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 02.06.2016, 6 Ca 529/15 , wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine Streikbruchprämie für insgesamt 10 Tage zusteht.



Der am 0.0.1971 geborene Kläger ist seit 2004 bei der Beklagten beschäftigt und bezieht eine monatliche Bruttovergütung von 1.480,00 € bei einem Stundenlohn von 8,70 €. Er wird in dem Markt der Beklagten in A. eingesetzt. Er ist der dort gewählte Betriebsobmann und zudem Ersatzmitglied des Personalausschusses des Gesamtbetriebsrats. In dem Betrieb in A. werden 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.



Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Die Gewerkschaft B. forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19.02.2015 und 30.07.2015 zu Tarifverhandlungen über den Abschluss eines Anerkennungstarifvertrages auf. Hierzu war die Beklagte nicht bereit. Die Gewerkschaft B. kündigte deshalb Streikmaßnahmen u.a. für den 15.10.2015 und 16.10.2015 an.



Noch vor Beginn des Streiks sagte die Beklagte in dem Betrieb in A. durch einen Aushang folgenden Inhaltes eine Streikbruchprämie zu (Bl. 5 d.A.):

"STREIKBRUCHPRÄMIE Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir erwarten, dass die Gewerkschaft B. in unserem Markt zum Streik aufrufen wird. Sollte es in unserem Markt tatsächlich zu einem Streik an einem oder mehreren Tagen kommen und die Verkaufsfähigkeit des Marktes erheblich gefährdet sein, hat T. entschieden, allen arbeitswilligen Mitarbeitern und Auszubildenden, die bei einem Streik ihrer regulären Tätigkeit nachgehen und nicht streiken, eine Prämie in Höhe von 200,00 Euro brutto je Streiktag (Vollzeit) (Teilzeit wird stundenanteilig berechnet) auszuzahlen. Ihr Marktleiter wird dokumentieren, dass Sie anstelle des Streiks gearbeitet haben und meldet dies an die Personalabteilung. Die Streikbruchprämie wird dann im Rahmen der nächsten monatlichen Gehaltsabrechnung ausgezahlt. (...)"



Der Kläger nahm am 15.10.2015 an dem Streik teil.



Am 16.10.2015 streikte er nicht. Vielmehr nahm er als Vertreter des erkrankten Vorsitzenden des Personalausschusses auf der Basis von § 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung C. vom 23.07.2015 (Bl. 50-55 d.A.) an einer internen Schulung in der Zentrale der Beklagten in B. zum Umgang mit dem bei der Beklagten verwendeten Zeiterfassungsprogramms teil. Die Beklagte gewährte dem Kläger für diesen Tag die reguläre Vergütung. Die im Streit stehende Streikbruchprämie zahlte sie weder für den 15.10.2015 noch für den 16.10.2015.



Anfang November 2015 veröffentlichte die Beklagte folgenden Aushang in dem Betrieb in A.:

"STREIKBRUCHPRÄMIE Liebe Kolleginnen und Kollegen, es zeigt sich, dass es in einigen Märkten erneut zu Streikmaßnahmen kam und auch künftig mit weiteren Streiks zu rechnen ist. Wir möchten auch für mögliche neue Streiks eine Streikbruchprämie ausloben gemäß der nachfolgenden Regelung: Sollte es in einem Markt tatsächlich zu einem Streik an einem oder mehreren Tagen kommen und die Verkaufsfähigkeit des Marktes erheblich gefährdet sein, hat T. entschieden, allen arbeitswilligen Mitarbeitern und Auszubildenden, die bei einem Streik ihrer regulären Tätigkeit nachgehen und nicht streiken, eine Prämie in Höhe von 100,00 Euro brutto je Streiktag (Vollzeit) (Teilzeit wird stundenanteilig berechnet) auszuzahlen. Diese Streikbruchprämie wird wieder je Streik und bis zur Mitteilung einer neuen Regelung gezahlt. Ihr Marktleiter wird dokumentieren, dass Sie anstelle des Streiks gearbeitet haben und meldet dies an die Personalabteilung. Die Streikbruchprämie wird dann im Rahmen der nächsten monatlichen Gehaltsabrechnung ausgezahlt. (...)"



Der Kläger nahm in der Folgezeit am 12.11.2015, 05.12.2015, 19.12.2015, 06.02.2016, 08., 09. und 10.02.2016 sowie am 01.04.2016 an einem von der Gewerkschaft B. beschlossenen Streik teil.



Neben dem Kläger streikten insgesamt 5 weitere Beschäftigte der Beklagten an den genannten Tagen.



Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 23.10.2015 (Bl. 6 d.A.) und vom 15.01.2016 (Bl. 65 d.A.) die Zahlung einer Streikbruchprämie vergeblich geltend gemacht hatte, verfolgt er dieses Begehren mit der vorliegenden Klage weiter.



Das Arbeitsgericht hat durch ein dem Kläger am 30.06.2016 zugestelltes Urteil vom 02.06.2016, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 107-117 d.A.), die Klage abgewiesen.



Hiergegen richtet sich die am 26.07.2016 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2016 am 30.09.2016 begründete Berufung des Klägers.



Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf die Streikbruchprämie in Höhe von 200,00 € für den 16.10.2015 zu. Aus der allgemeinen Zusage der Beklagten auf Zahlung einer Streikbruchprämie ergebe sich nicht zwingend, dass nur derjenige die Zusage beanspruchen könne, der am Streiktag zur Verkaufsfähigkeit des Marktes beitrage, was die Anwesenheit des Mitarbeiters im betroffenen Markt und die Ausübung der von ihm dort geschuldeten Tätigkeit voraussetze. Vielmehr gehöre zur "regulären Tätigkeit" auch die erforderliche Betriebsratstätigkeit, die Betriebsratsmitglieder in Ausübung ihres betriebsverfassungsrechtlichen Mandats wahrnehmen. Bei einer anderen Auslegung würden Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt, was gemäß § 78.2 BetrVG unzulässig sei. Vielmehr bestimme sich der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 37 Abs. 2 BetrVG nach dem Lohnausfallprinzip danach, was das Betriebsratsmitglied während der Zeit notwendiger Betriebsratsarbeit verdient hätte, wozu auch allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers gehörten.



Im Übrigen ständen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche für die Streiktage auf der Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Die Zahlung der Streikbruchprämie an Mitarbeiter, die sich nicht an dem Streik beteiligt haben, verstoße gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB.



Entgegen der von dem Arbeitsgericht vertretenen Auffassung handele es sich bei der Zusage einer echten Streikbruchprämie nicht um ein zulässiges Arbeitskampfmittel. Die Gewährung einer Streikbruchprämie verstoße gegen den Grundsatz der Verhandlungsparität der Tarifvertragsparteien.



Aus den Aussperrungsurteilen des BAG folge, dass eine Streikmaßnahme erst die Parität zwischen Tarifvertragsparteien herstelle. Die Suspendierung der Abwehraussperrung werde deshalb nur zur Abwehr von Paritätsstörungen zugelassen. Deshalb könne eine Streikbruchprämie nur dann zulässig sein, wenn durch bestimmte Streikformen ein Übergewicht der Gewerkschaft eingetreten sei. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich.



Vielmehr greife der Arbeitgeber mit der Zahlung von Streikbruchprämien gezielt in die gewerkschaftliche Koalition bei ihrer koalitionsgemäßen Betätigung ein. Es handele sich deshalb um eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG.



Zumindest die Höhe der für die ersten Streiktage zugesagten Prämien sei unverhältnismäßig und führe zu deren Rechtswidrigkeit. Maßgeblich für die Bewertung sei die Perspektive der streikenden Gewerkschaft und der einzelnen streikenden Arbeitnehmer. Maßstab für die Verhältnismäßigkeit sei der Druck auf die zum Streik aufgerufenen Arbeitsnehmer, Streikbruch zu begehen. Abzustellen sei auf die konkrete Arbeitsvergütung der Streikenden. Sei die zugesagte Prämie höher als % des sonst durch Arbeit Verdienten, sei sie unwirksam.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2016



Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 02.06.2016 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 Euro brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2016.



Entscheidungsgründe



I.



Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.



II.



Die Berufung ist jedoch nicht begründet.



Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.200,00 € aus der von der Beklagten zugesagten Streikbruchprämie hat.



1. Ein Anspruch auf Zahlung von 200,00 € besteht nicht für den 15.10.2015, an dem der Kläger an dem Streik der Gewerkschaft B. teilgenommen hat.



1.1. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus einer Gesamtzusage der Beklagten.



Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Auslobung der Streikbruchprämien durch die Beklagte um eine Gesamtzusage handelt.



Eine Gesamtzusage ist, wie das Arbeitsgericht richtig ausführt, die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen (BAG vom 20.08.2014, 10 AZR 453/13, Rn. 14). Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf es nicht (BAG vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12, Rn. 16).



Da der Kläger am 15.10.2015 an dem Streik der Gewerkschaft B. teilgenommen und nicht gearbeitet hat, liegen die nach der Gesamtzusage erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Ein Anspruch des Klägers kann hierauf mithin auch nicht mit Erfolg gestützt werden.



1.2. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.



1.2.1. Das Berufungsgericht teilt grundsätzlich die Auffassung des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit der zugesagten Streikbruchprämie als Arbeitskampfmittel. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter 3a) der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.



Nach den von dem Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 13.07.1993 (1 AZR 676/92) aufgestellten Grundsätzen stellt die während des Arbeitskampfs in arbeitskampfrechtlich zulässiger Weise ausgelobte Prämie für die Nichtteilnahme am Streik keine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB dar. Vielmehr ist es dem bestreikten Arbeitgeber grundsätzlich erlaubt, einem Streik dadurch zu begegnen, dass er durch organisatorische oder sonstige Maßnahmen die Auswirkungen auf seinen Betrieb zu mindern versucht. Hierzu gehört auch die Gewährung eines finanziellen Anreizes an die eigenen Arbeitnehmer, um diese so zur Arbeitsaufnahme zu bewegen und die Auswirkungen des Streiks auf den Betrieb zu mindern (so auch LAG Berlin-Brandenburg vom 29.07.2016, 2 Sa 787/16, Rn. 30, 31; LAG Berlin-Brandenburg vom 30. September 2016,6 Sa 904/16, Rn. 35; ErfK-Preis, 17.Aufl. 2017, § 612a BGB Rn. 16; Schaub-Treber, 16. Aufl., § 194 Rn. 17; APS/Linck, § 612a BGB, Rn. 24).



1.2.2. Die für den 15.10. und 16.10.2015 zugesagte Streikbruchprämie in Höhe von 200,00 € ist gleichwohl rechtswidrig, da die zugesagte Prämie der Höhe nach unverhältnismäßig ist. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewährleisten. Durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Dies ist anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (BAG vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08, Rn. 36, 41; BVerfG vom 26.03.2014, 1 BvR 3185/09, Rn. 25).



Es muss deshalb immer im Einzelfall geprüft werden, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich ist und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional) eingesetzt wird. Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher, wenn es sich unter hinreichender Würdigung der grundrechtlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit zur Erreichung des angestrebten Kampfziels unter Berücksichtigung der Rechtspositionen der von der Kampfmaßnahme unmittelbar oder mittelbar Betroffenen als angemessen darstellt. (BAG vom 19.06.2007, 1 AZR 396/06, Rn. 28).



Für die Beurteilung der Angemessenheit eines den Gegner schädigenden Arbeitskampfmittels können, wie das Arbeitsgericht richtig ausführt, zahlreiche Umstände eine Rolle spielen. Diese lassen sich nicht für sämtliche in Betracht kommenden Arbeitskampfmittel in ihrem Gewicht und ihrem Verhältnis zueinander abschließend beschreiben, sondern können je nach Art des Kampfmittels unterschiedliche Bedeutung erlangen. Insbesondere bei anderen als den "klassischen" Arbeitskampfmitteln des Streiks und der Aussperrung kann für die Beurteilung der Angemessenheit von Bedeutung sein, ob das Arbeitskampfmittel mit eigenen Opfern des Angreifers verbunden ist und ob dem Gegner effektive Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.



Ein Arbeitskampfmittel, das frei von eigenen Risiken eingesetzt werden kann und zugleich dem Gegner keine Verteidigungsmöglichkeiten lässt, gefährdet typischerweise die Verhandlungsparität. Zwar ist ein Arbeitskampf darauf angelegt, für die Gegenseite hohe Kosten zu verursachen, um möglichst schnell zu einem Tarifabschluss zu gelangen. Doch darf die Rechtsordnung keiner Seite so starke Kampfmittel zur Verfügung stellen, dass dem Gegenspieler keine wirksame Reaktionsmöglichkeit bleibt, sondern die Chancen auf die Herbeiführung eines angemessenen Verhandlungsergebnisses zerstört werden (BAG vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08, Rn. 46).



Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die erkennende Kammer vorliegend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten zugesagte Streikprämie unverhältnismäßig hoch und damit unwirksam ist.



Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die Zusage einer Streikbruchprämie mit einer entsprechenden finanziellen Belastung des Arbeitgebers einhergeht. Zutreffend ist auch, dass die Gewerkschaft B. Möglichkeiten hatte, gegen die Streikbruchprämie vorzugehen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gewerkschaft die Beschäftigten des bestreikten Betriebs durch Streikposten und entsprechende Informationen über die Ziele des Arbeitskampfes und die Folgen eines Bruchs der Solidarität der Arbeitnehmer zur Teilnahme an dem Streik hätte auffordern können.



Ferner bestand die Möglichkeit, auf die Höhe der zugesagten Streikbruchprämie durch die Dauer des Streiks bzw. die Anzahl der Streiktage zu reagieren und damit die Kosten für den Arbeitskampf auf Arbeitgeberseite zu erhöhen. Hierin ist zwar ein Mittel zur Herstellung der Arbeitskampfparität zu sehen. Der Umstand, dass die Beklagte vorliegend nach den ersten Streiktagen die Streikbruchprämie auf die Hälfte reduziert hat zeigt jedoch, dass die ursprünglich zugesagte Prämie von 200,00 € unverhältnismäßig hoch war.



Dies folgt insbesondere daraus, dass die Streikbruchprämie für einen vollbeschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten in A. bedeutet, dass dieser bei einem Verzicht auf die Teilnahme an dem Streik eine um ein Vielfaches höhere Vergütung für diesen Tag erhält. So beläuft sich der Tagesverdienst des Klägers auf 69,60 €. Wenn er am 15.10.2015 nicht gestreikt, sondern gearbeitet hätte, hätte ihm die Beklagte für diesen Tag demgegenüber 269,60 € brutto gezahlt. Dies ist fast das Vierfache des normalen Lohns. Gerade angesichts des Umstandes, dass der Kläger wie auch die übrigen bei der Beklagten beschäftigten Verkäufer nur einen Lohn bezieht, der geringfügig über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, ist der Anreiz für einen Arbeitnehmer, einem Streikaufruf nicht zu folgen, bei der Höhe der von der Beklagten ausgelobten Streikbruchprämie besonders hoch. Der Druck, der auf die zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer hierdurch ausgeübt wird, ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr vereinbar.



1.3. Die Rechtswidrigkeit der ausgelobten Streikbruchprämie führt allerdings nicht dazu, dass dem Kläger hierauf ein Zahlungsanspruch zusteht.



Ein Verstoß gegen § 612a BGB liegt zwar vor, wenn einem Arbeitnehmer Vorteile vorenthalten werden, welche der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, wenn diese entsprechende Rechte nicht ausgeübt haben. Der Arbeitnehmer kann deshalb verlangen, dass diese rechtswidrige Benachteiligung durch den Arbeitgeber beseitigt wird. Die Beseitigung erfolgte dabei dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so stellt, wie er ohne die Maßregelung stünde (BAG vom 07.11.2002, 2 AZR 742/00, Rn. 51).



Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der Zusage der Streikbruchprämie liegende Bevorzugung der nicht am Streik teilnehmenden Beschäftigten insgesamt rechtswidrig und damit unzulässig ist. Den Beschäftigten der Beklagten stand mithin ein Anspruch auf eine Streikbruchprämie nicht zu. Aus einer rechtswidrigen Gesamtzusage kann ein Anspruch eines einzelnen Arbeitnehmers nicht erwachsen. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BAG vom 21.06.2006, 2 AZR 300/05, Rn. 27).



2. Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch für den 16.10.2015 kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Streikbruchprämie von 200,00 € besteht. Der Anspruch besteht allerdings auch dann nicht, wenn man entgegen vorstehenden Ausführungen davon ausgeht, dass die Zusage der Beklagten wirksam ist.



Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Teilnahme des Klägers an einer innerbetrieblichen Schulung an diesem Tag einem Anspruch grundsätzlich nicht entgegensteht.



Welchen Inhalt eine Gesamtzusage hat, richtet sich nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln der §§ 133, 157 BGB. Gesamtzusagen sind nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (BAG vom 24.01.2017, 30AZR 372/15, Rn. 33).



Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist nach dem Wortlaut der Gesamtzusage, dass der Kläger zum einen seiner regulären Tätigkeit nachgeht und dass er zum anderen nicht streikt.



Tatsächlich hat der Kläger an diesem Tag nicht gestreikt, sodass die 2. Voraussetzung vorliegt.



Der Kläger ist am 16.10.2016 nicht seiner Tätigkeit als Verkäufer in dem Markt der Beklagten nachgegangen. Er stand jedoch der Beklagten für eine innerbetriebliche Schulung zur Verfügung und hat an dieser auch teilgenommen. Die Beklagte hat somit das von ihr bezweckte Streikziel erreicht, soweit dies in einer Schwächung der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft lag. Dies spricht dafür, dem Kläger den Anspruch auf die begehrte Streikbruchprämie zuzusprechen.



Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch nur auf das Arbeitsentgelt hat, das er nach dem Lohnausfallprinzip erhalten hätte, wenn er keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt hätte (BAG vom 23.06.2004, 7 AZR 514/03, Rn. 33). Der Kläger hätte jedoch, wenn er nicht an der Schulung teilgenommen hätte, keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die Beklagte für diesen Tag und damit auch keinen Anspruch auf die im Streit stehende Prämie gehabt. Denn aus dem Umstand, dass er am Vortag an dem Streik der Gewerkschaft teilgenommen hat und auch den weiteren in den nachfolgenden Monaten erfolgten Streikaufrufen der Gewerkschaft nachgegangen ist, schließt die erkennende Kammer, dass der Kläger auch am 16.10.2015 gestreikt hätte. Als Streikender stand ihm jedoch kein Anspruch auf eine Streikbruchprämie zu, soweit diese wirksam ausgelobt worden ist.



3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Gewährung der im Streit stehenden Prämien für die Tage im November 2015, Dezember 2015, Februar 2016 und April 2016, an denen er den Betrieb der Beklagten in A. aktiv bestreikt hat.



Aufgrund der Teilnahme an dem Streik liegen die Voraussetzungen der Gesamtzusage für die Zahlung der Prämie nicht vor.



Gegen die Wirksamkeit der Zusage einer Streikbruchprämie in Höhe von 100,00 € bestehen nach Auffassung der Kammer keine grundlegenden Bedenken. Unter Zugrundelegung der unter 1.2.2. dargelegten Grundsätze ist es nicht unverhältnismäßig, wenn die Arbeitgeberin für den Fall der Nichtteilnahme an einem Streik eine Prämie auslobt, die weniger als 150 % des normalen Lohnes beträgt. Eine derartige Zahlung führt nicht zu einer erheblichen Störung der Arbeitskampfparität.



III.



Die Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.



Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Leibold
Kommander
Runge

Verkündet am: 18.05.2017

Vorschriften§ 78.2 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG, § 612a BGB, Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG, § 612 a BGB, §§ 133, 157 BGB, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG

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