11.12.2017 · IWW-Abrufnummer 198260
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 21.09.2017 – 5 Sa 40/17
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. November 2016, Az. 8 Ca 969/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit.
Die 1970 geborene Klägerin ist seit 2003 bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Sie wird als Polizeiangestellte auf dem Flugplatz R. eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung.
In den Allgemeinen Bestimmungen des TVAL II ist ua. eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Arbeitswoche geregelt (§ 9 Ziff. 1). Tarifliche Nachtarbeit ist die zwischen 21:00 und 6:00 Uhr geleistete Arbeit (§ 11 Ziff. 1). Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt nach § 20 Ziff. 1b TVAL II 25% der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung. Im Besonderen Teil des TVAL II sind für bestimmte Personengruppen Sonderbestimmungen vereinbart. So sieht bspw. der Anhang P Sonderbestimmungen für Feuerwehrpersonal vor. Der Anhang Z enthält Sonderbestimmungen ua. für Polizeipersonal. Die Sonderbestimmungen verdrängen oder ergänzen die dort im Einzelnen genannten Allgemeinen Bestimmungen (§ 3 Ziff. 1a TVAL II). Die Sonderbestimmungen im Anhang Z lauten - auszugsweise - wie folgt:
Die Klägerin übt die Funktion einer Teamleiterin aus. Ihr Monatspauschalgehalt für eine wöchentliche Arbeitszeit von 43 Stunden beträgt nach Gehaltsgruppe ZP 5 (Endstufe) seit dem 01.09.2016 € 3.447,07 brutto. Außerdem wird ihr eine feste Polizeizulage iHv. € 119,23 brutto gewährt. Die Klägerin arbeitet permanent im Wechselschichtdienst und wird zeitlich überwiegend in der Nachtschicht eingesetzt.
Sie ist der Ansicht, der TVAL II sehe für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst keinen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit vor, so dass sie nach § 6 Abs. 5 ArbZG für geleistete Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag beanspruchen könne.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt,
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2016 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG für geleistete Nachtarbeit. Der Anhang Z zum TVAL II regle für das Polizeipersonal im Wechselschichtdienst "Monatspauschalgehälter". Die Zahlung von tariflichen Nachtzuschlägen sei für dieses Personal ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Nachtzuschläge seien nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in der Pauschalvergütung enthalten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 29.11.2016 Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das am 06.01.2017 zugestellte Urteil mit am 31.01.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 06.04.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 06.04.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Sie macht geltend, der TVAL II enthalte für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts keinen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit in pauschalierter Form. Insbesondere komme dies im Tarifwortlaut nicht dadurch zum Ausdruck, dass der Begriff "Pauschalvergütung" benutzt werde. Aus der Verwendung dieses Begriffs gehe nicht hervor, dass sämtliche Zulagen abgegolten seien. Der TVAL II regele für Polizeipersonal in der Gehaltsgruppeneinteilung ZP keine Pauschalvergütung. Dies gehe aus den einschlägigen Vergütungsrichtlinien (Anhang Z Ziff. II.5b zum TVAL II) nicht hervor. Lediglich im Anhang Z Ziff. III.4b sei die Rede von "Monatspauschalgehälter". Jedoch sei nur über der eigentlichen Tabelle in der zu § 58 (Gehaltsgruppen) gehörenden Erläuterung im Anhang Z Ziff. II.5b die Rede von Gehaltsgruppeneinteilung ZP und Gehaltsgruppen ZP 1 bis ZP 5. Die Bezeichnung "Monatspauschalgehälter", die lediglich über der Gehaltstabelle ZP stehe, beziehe sich ausschließlich und ausdrücklich nur auf die Tatsache, dass das im Wechselschichtdienst tätige Polizeipersonal je nach Anzahl der in einen Monat fallenden Arbeitstage und/oder Arbeitsschichten in den einzelnen Monaten unterschiedlich lange arbeiten müssen, gleichwohl jedoch monatlich als verstetigtes Gehalt, die in der Gehaltstabelle festgelegten "Monatspauschalgehälter" beziehen solle. Mit der Kompensation der ausdrücklich nicht geschuldeten Zulage für Nachtarbeit habe dies nichts zu tun. Dies werde auch dadurch deutlich, wenn man sich die Regelungen im Anhang P für Feuerwehrpersonal betrachte. Dort sei unter Ziff. III. von "Monatspauschalen" die Rede. Dieser Begriff werde dort nicht nur in den Überschriften benutzt, sondern in den einzelnen Vorschriften sei immer wieder die Rede von "monatlichen Pauschalsätzen", "vereinbarten monatlichen Pauschalsätzen". Auch die Gehaltstabelle P sehe "monatlich Pauschalsätze" vor. Im Anhang Z sei nur einmalig über der Gehaltstabelle die Rede von "Monatspauschalgehälter". Zudem seien die Tarifgehälter des im Wechselschichtdienst eingesetzten Polizeipersonals nicht höher als die für vergleichbare - nicht im Wechselschichtdienst - eingesetzte Mitarbeiter. Im Hinblick auf die Gehaltsgruppe ZB 4, deren Mitarbeiter normalerweise nicht im Wechselschichtdienst eingesetzt werden, ergebe sich, dass das Gehalt nach ZP 4 Endstufe - heruntergerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden - € 2.669,74 betrage, wohingegen der nicht im Wechselschichtdienst eingesetzte Polizeiangestellte nach der Gehaltsgruppe ZB 4 Endstufe ein Monatsgehalt iHv. € 2.653,38 beziehe, der jedoch, sollte er in der Nacht einsetzt werden, einen tariflichen Nachtzuschlag von 25% erhalte. Hierin werde deutlich, wie falsch die Annahme des Arbeitsgerichts sei. Hinzu komme, dass im Anhang P für das Feuerwehrpersonal unter Ziff. I.10e expressis verbis geregelt sei, dass in den Lohn-/Gehaltstabellen der Ziff. P II.2 die Zuschläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich bereits berücksichtigt seien. Hier werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien, anders als im Anhang P für das Feuerwehrpersonal, im Anhang Z für das Polizeipersonal in der Gruppeneinteilung ZP gerade nicht regeln wollten, dass sämtliche Zuschläge mit der Pauschalvergütung abgegolten seien, sondern dass lediglich der vom Tarifvertrag ansonsten vorgesehene pauschale Nachtzuschlag von 25% nicht zur Anwendung kommen soll. Aus der Unterscheidung zum Anhang P gehe hervor, dass ein Ausschluss der gesetzlichen Vorschriften - Nachtzuschlag im Arbeitszeitgesetz - nicht erfolgen sollte. Somit sei das Argument des Arbeitsgerichts, die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien ausdrücklich die Anwendung der Nachtzuschläge auf das Polizeipersonal ausgeschlossen hätten, ein starkes Indiz dafür sei, dass - in welchem Umfang auch immer - die Nachtzuschläge in der Pauschalvergütung enthalten seien, nicht zutreffend. Nach den Sonderbestimmungen im Anhang Z sei ausdrücklich kein Nachtzuschlag zu zahlen. Damit stehe gleichzeitig fest, dass der Tarifvertrag keinen Belastungsausgleich für Nachtarbeit vorsehe. Ansonsten fehle im Tarifvertrag jeder - auch nur andeutungsweise - Hinweis darauf, dass und wie die im Rahmen der Sonderbestimmungen Z erfolgte Festlegung der dem Polizeipersonal zustehenden Vergütung ein die Belastung durch die Nachtarbeit kompensierender Zuschlag beinhalte.
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
Die beklagte Bundesrepublik beantragt,
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gemäß Art. 56 Abs. 8 S. 1 ZA-NTS gegeben. Die Klägerin ist zivile Beschäftigte bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften. Die Klage richtet sich gemäß Art. 56 Abs. 8 S. 2 ZA-NTS gegen die beklagte Bundesrepublik, die in Prozessstandschaft für den Entsendestaat - hier die Vereinigten Staaten von Amerika - auftritt.
b) Der von der Klägerin gewählte Feststellungsantrag ist zulässig. Gegenstand der erhobenen Feststellungsklage ist ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken (BAG 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13-15 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass ihr gem. § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleichsanspruch für die von ihr im Polizeidienst geleistete Nachtarbeit zusteht, bezieht sich hinreichend bestimmt auf den Umfang der Leistungspflicht der US-Streitkräfte und ist damit zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage. Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob die US-Streitkräfte verpflichtet sind, der Klägerin zusätzlich zum Monatspauschalgehalt und der pauschalen Polizeizulage für geleistete Nachtarbeit einen Ausgleich zu gewähren, besteht auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die von der Klägerin beantragte Feststellung ist des Weiteren geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit über den Ausgleich für Nachtarbeit beizulegen und das Rechtsverhältnis insoweit abschließend zu klären. Die Klägerin ist daher nicht auf eine Leistungsklage zu verweisen.
2. Die Klage ist unbegründet.
Die US-amerikanischen Stationierungsstreitkräfte sind nicht verpflichtet, der Klägerin zusätzlich zu ihrem tariflichen Monatspauschalgehalt nach der Gehaltstabelle ZP für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst gem. § 6 Abs. 5 ArbZG einen Ausgleich für Nachtarbeit zu gewähren. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Ansicht der Berufung besteht eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung.
a) Nach § 6 Abs. 5 ArbZG, auf den die Klägerin den geltend gemachten Anspruch ausschließlich stützt, hat der Arbeitgeber, soweit eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. In Bezug auf den gesetzlichen Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG kann der Arbeitgeber frei wählen, ob er ihn durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 13.01.2016 - 10 AZR 792/14 - Rn. 34 mwN).
b) § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt aus dem Wortsinn des Begriffs "Ausgleichsregelung" und entspricht Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein. Den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (BAG 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18 mwN).
c) Entgegen der Ansicht der Berufung enthalten die Sonderbestimmungen im Anhang Z zum TVAL II, insbesondere die Gehaltstabelle ZP für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst, nach der die Klägerin zu vergüten ist, als "Gesamtpaket" eine Ausgleichsregelung für die Belastungen durch Nachtarbeit. Das ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (zu den Kriterien der Auslegung zB. BAG 26.04.2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 13-15 mwN).
bb) Der von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriff "Monatspauschalgehälter" in der Gehaltstabelle ZP für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst ist nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass mit der Zahlung der Pauschalgehälter alle Belastungen durch die Wechselschichtarbeit, also auch die anfallende Nachtarbeit, abgegolten sein sollen. Eine "Pauschale" ist ein Geldbetrag, der mehrere Teilsummen zusammenfasst, die nicht einzeln abgerechnet, sondern durch überschlägige Schätzung ermittelt werden. Die Verwendung des Begriffs "Pauschale" bringt einen Rundungsvorgang zum Ausdruck, bei dem von Einzelheiten abstrahiert und sehr stark verallgemeinert wird (BAG 17.06.1997 -1 AZR 674/96 - Rn. 19).
Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt das Ergebnis der Wortlautauslegung. Die Tarifvertragsparteien des TVAL II haben im Anhang Z Sonderbestimmungen ua. für Polizeipersonal vereinbart, die die Regelungen im Allgemeinen Teil verdrängen oder ergänzen (§ 3 Ziff. 1 TVAL II). In den Allgemeinen Bestimmungen ist geregelt, dass den Angestellten bei den Stationierungsstreitkräften ein Brutto-Arbeitsverdienst zu zahlen ist, der sich aus einer Grundvergütung (Tabellengehalt) sowie aus Zeitzuschlägen zur Grundvergütung (§ 20 Ziff. 1 TVAL II ua. für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) sowie sonstigen Entlohnungsbestandteilen (ua. Schicht- oder Wechselschichtzulagen) zusammensetzt. Im Anhang Z ist für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst (Anhang Z Ziff. II.5b) - abweichend hiervon - geregelt worden, dass sie "Monatspauschalgehälter" erhalten, jedoch keine Zeitzuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (Anhang Z Ziff. I.8a(1)) und keine Wechselschichtzulage (Anhang Z Ziff. I.9d(2)). Daraus wird ausreichend deutlich, dass mit den "Monatspauschalgehältern" von den Tarifvertragsparteien auch die besonderen Belastungen der Nachtarbeit, denen das Polizeipersonal im Wechselschichtdienst ausgesetzt ist, bei der Bemessung des Arbeitsverdienstes "pauschal" berücksichtigt wurden. Dieses Ergebnis entspricht auch dem erkennbaren Zweck der Tarifbestimmungen über die Pauschalierung der monatlichen Vergütung.
cc) Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den Vergütungssätzen der Gehaltstabelle ZB und den Pauschalgehältern der Gehaltstabelle ZP (konkret ZB 4/E und ZP 4/E) im Anhang Z nicht, dass die Gehaltstabelle ZP keine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen enthielte. Die Eingruppierungsbestimmungen der Gehaltsgruppeneinteilungen ZB und ZP sind nicht miteinander vergleichbar. Insbesondere geht die Annahme der Berufung fehl, dass Polizeiangestellte der Gehaltsgruppe ZP 4, wenn sie nicht im Wechselschichtdienst arbeiten sollten, in die Gehaltsgruppe ZB 4 einzugruppieren seien. Die Gehaltsgruppe ZB 4 stellt fachlich höhere Anforderungen an die Polizeiangestellten.
Auch die sonstigen Modellrechnungen der Klägerin verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Polizeipersonal nach Gehaltsgruppe ZP 5 wäre insbesondere nicht nach Gehaltsgruppe 5 der allgemeinen Gehaltsgruppeneinteilung C für Angestellte (§ 58 TVAL II) zu vergüten, wenn keine Sonderbestimmungen bestünden. Die Tätigkeitsarten sind unter den für sie normierten verschiedenen Bewertungsmerkmalen nicht miteinander vergleichbar.
Schließlich verfängt auch der von der Klägerin angestellte Vergleich mit den Formulierungen im Anhang P für Feuerwehrpersonal nicht. Im Angang P ist unter Ziff. I.10e ausdrücklich geregelt worden, dass "in den Lohn-/Gehaltstabellen der Ziff. P-III.2 [...] die Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit grundsätzlich bereits berücksichtigt [sind]". Diese Regelung rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass beim Polizeipersonal im Wechselschichtdienst in den dort geregelten Monatspauschalgehältern nach Gehaltstabelle ZP die Zuschläge nicht enthalten seien.
III.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Verkündet am 21.09.2017