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18.01.2018 · IWW-Abrufnummer 198882

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 04.12.2017 – 1 Sa 4/17

Bei der Einstellung eines Lehrers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können einschlägige Berufserfahrungszeiten von weniger als einem Jahr, die der Lehrer in einem anderen Bundesland erworben hatte, mit der für das Referendariat nach § 44 Nr. 2a Ziff. 2 TV-L (jetzt: § 6 TV EntgeltO Lehrer) anzurechnenden Zeit von sechs Monaten zusammengerechnet und auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet werden.


In der Rechtssache
- Kläger/Berufungskläger -
gegen
- beklagtes Land -
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer -
durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Natter,
den ehrenamtlichen Richter Fischer
und den ehrenamtlichen Richter Schweizer
auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2017
für Recht erkannt:

Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.11.2016 - 30 Ca 8139/15 abgeändert:


1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.367,29 € brutto abzüglich erhaltener 1.485,85 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2014 für September 2014 zu bezahlen.


2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.737,83 € brutto abzüglich erhaltener 2.345,82 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2014 für Oktober 2014 zu bezahlen.


3. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 4.360,80 € brutto abzüglich erhaltener 2.664,03 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2014 für November 2014 zu bezahlen.


4. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.737,83 € brutto abzüglich erhaltener 2.345,82 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2015 für Dezember 2014 zu bezahlen.


5. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.737,83 € brutto abzüglich erhaltener 2.342,61 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2015 für Januar 2015 zu bezahlen.


6. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.737,83 € brutto abzüglich erhaltener 2.342,61 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2015 für Februar 2015 zu bezahlen.


II. Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 17 % und das beklagte Land zu 83 %. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.


III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 12. September 2014 bis 28. Februar 2015 in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 nach dem Tarifvertrag für die Länder (TV-L) eingestuft war.



Der am 25. November 1983 geborene Kläger wurde vom 8. September 2011 bis 31. Januar 2012 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 7. September 2011 (Abl. 117) im Saarland als Lehrkraft (Vertretungslehrer) eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung; der Kläger war in die Entgeltgruppe E 13 TV-L eingruppiert. Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 (Abl. 131) wurde der Kläger ab 1. Februar 2012 zum Studienreferendar für das Lehramt an Gymnasien ernannt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Den Vorbereitungsdienst leistete er im Land Rheinland-Pfalz ab.



Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung endete der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 31. Januar 2014 (Abl. 132). Daraufhin trat der Kläger ab 1. Februar 2014 bis 7. September 2014 (Ende der Schulferien im Saarland) erneut als angestellte Lehrkraft im Saarland auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 16. Januar 2014 ein (Abl. 120). Auf das Arbeitsverhältnis fand erneut der TV-L Anwendung. Der Kläger war in die Entgeltgruppe E 13 eingruppiert und zunächst der Stufe 1 zugeordnet. Ab 1. August 2014 war er in die Stufe 2 eingestuft.



Am 12. September 2014 trat der Kläger auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 22. August/12. September 2014 als angestellter Lehrer bei dem beklagten Land ein. Auf das Arbeitsverhältnis fand wiederum der TV-L Anwendung. Der Kläger war in die Entgeltgruppe E 13 eingruppiert; die Einstufung erfolgte in die Stufe 1.



In der Folgezeit kam es zwischen dem Kläger und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung einerseits bzw. dem Regierungspräsidium S. andererseits zu einem Schrift- bzw. Mailwechsel betreffend die Berechnung seiner Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L bzw. seiner Einstufung nach § 16 Abs. 2 und 2a TV-L. Im Rahmen des Mailwechsels mit dem Regierungspräsidium S. teilte dieses dem Kläger mit Mail vom 27. Oktober 2014 mit, dass zwar nicht die Vorbeschäftigungszeiten, wohl aber der Vorbereitungsdienst in einem Umfang von sechs Monaten berücksichtigt werden könne (Abl. 116 der Berufungsakte). Mit Mail vom 1. Dezember 2014 (Abl. 118 der Berufungsakte) machte der Kläger die Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten im Saarland vom 8. September 2011 bis 31. Januar 2012 und vom 1. Februar 2014 bis 7. September 2014 geltend. Dies lehnte das Regierungspräsidium S. insbesondere mit der Begründung ab, dass zwischen dem Ende des Arbeitsvertrags mit dem Saarland und dem Beginn des Arbeitsvertrags mit dem beklagten Land eine Unterbrechung von vier Tagen gelegen habe.



Ab 1. März 2015 wurde der Kläger der Stufe 2 der Entgeltgruppe E 13 zugeordnet. Mit Wirkung vom 1. August 2015 wurde der Kläger in ein Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe A 13 übernommen.



Mit seiner am 19. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht S. eingegangenen Klage machte der Kläger zunächst die Feststellung des Beginns seiner Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L geltend. Mit Schriftsatz vom 24. November 2015 begehrte er sodann die Zahlung der Differenzvergütung zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 der Entgeltgruppe E 13 für die Zeit von September 2014 bis März 2015. Mit Beschluss vom 25. November 2015 verwies das Verwaltungsgericht S. den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart. Mit Schriftsatz vom 15. August 2016 präzisierte der Kläger seine Klageanträge dahingehend, dass er die Zahlung der Differenzvergütung für die Zeit vom 12. September 2014 bis 28. Februar 2015 begehre.



Der Kläger trug vor, beide Vorbeschäftigungszeiten im Saarland seien bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes habe sich das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land unmittelbar an das vorherige Arbeitsverhältnis mit dem Saarland angeschlossen. Die Unterbrechung von vier Tagen sei ausschließlich deswegen eingetreten, weil das Ferienende im Saarland und in Baden-Württemberg unterschiedlich sei. Derartige Unterbrechungen fielen nicht in seinen Verantwortungsbereich und dürften nicht zu seinen Lasten gehen.



Der Kläger beantragte zuletzt:

Unter Aufhebung der Bescheide des beklagten Landes vom 17. September 2014 und 19. August 2015 wird das beklagte Land verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu bezahlen: a) 2.367,29 € brutto abzüglich erhaltener 1.485,85 € netto (September 2014 anteilig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Oktober 2014. b) 3.737,73 € brutto abzüglich erhaltener 2.345,82 € netto (Oktober 2014 anteilig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. November 2014. c) 4.360,80 € brutto abzüglich erhaltener 2.664,03 € netto (November 2014 anteilig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Dezember 2014. d) 3.737,73 € brutto abzüglich erhaltener 2.345,82 € netto (Dezember 2014 anteilig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2015. e) 3.737,73 € brutto abzüglich erhaltener 2.345,82 € netto (Januar 2015 anteilig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Februar 2015. f) 3.737,73 € brutto abzüglich erhaltener 2.345,82 € netto (Februar 2015 anteilig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. März 2015.



Das beklagte Land beantragte,

die Klage abzuweisen.



Das beklagte Land trug vor, zugunsten des Klägers seien gemäß § 44 Nr. 2a Ziff. 2 TV-L sechs Monate des Vorbereitungsdienstes auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet worden. Eine weitere Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten komme gemäß § 16 Abs. 2a TV-L nicht in Betracht, weil es am "unmittelbaren Anschluss" fehle. Hiernach seien lediglich kurze Unterbrechungen aufgrund eines Wochenendes oder aufgrund von Feiertagen als unschädlich zu betrachten. Im vorliegenden Fall habe das Arbeitsverhältnis mit dem Saarland am Sonntag, 7. September 2014 geendet. Das Arbeitsverhältnis mit dem Land sei erst ab Freitag, 12. September 2014 begründet worden. Das Regierungspräsidium S. habe daher ermessensfehlerfrei die Vorbeschäftigungszeit im Saarland unberücksichtigt gelassen. Auf ein etwaiges Verschulden oder eine Einflussnahme des Klägers komme es nicht an.



Mit Urteil vom 8. November 2016 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, die Einstufung des Klägers in die Stufe 1 sei zu Recht erfolgt. Die Vorbeschäftigungszeit im Saarland vom 8. September 2011 bis 31. Januar 2012 könne nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht berücksichtigt werden, weil eine schädliche Unterbrechung vorliege. Den Vorbereitungsdienst vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2014 habe das Land zutreffend im Umfang von sechs Monaten angerechnet. Das vorherige Arbeitsverhältnis mit dem Saarland vom 1. Februar 2014 bis 7. September 2014 könne nicht nach § 16 Abs. 2a TV-L berücksichtigt werden. Die Auslegung der Norm ergebe, dass der Kläger nicht im unmittelbaren Anschluss an das vorherige Arbeitsverhältnis eingestellt worden sei. Insbesondere habe der Kläger sein vorheriges Arbeitsverhältnis nicht beenden müssen, um das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land aufzunehmen. Der Kläger sei vielmehr zwischenzeitlich arbeitslos gewesen. Eine andere Bewertung sei auch nicht im Hinblick auf die unterschiedliche Lage der Sommerferien in den Bundesländern geboten. Selbst wenn man einen unmittelbaren Anschluss aber bejahe, habe das beklagte Land ermessensfehlerfrei die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe 2 nicht berücksichtigt. Auf die Wahrung der Ausschlussfristen komme es nicht mehr an.



Gegen das ihm am 5. Januar 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Februar 2017 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 5. April 2017 am 5. April 2017 begründet. Er trägt vor, die Nichtberücksichtigung des Vorbereitungsdienstes überzeuge nicht. Das Arbeitsgericht habe sich darauf berufen, dass der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis abgeleistet worden sei. Dies stehe jedoch einer Berücksichtigung nicht entgegen. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, weil die unterschiedliche Behandlung von Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.



Das Arbeitsgericht habe auch unzutreffend die Auffassung vertreten, dass ein unmittelbarer Anschluss zwischen dem vorherigen Arbeitsverhältnis mit dem Saarland und dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land nicht vorliege. Er verweise insoweit auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass er die Beschäftigung beim beklagten Land aus einer Arbeitslosigkeit aufgenommen habe. Er sei zwar arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet gewesen; die Zusage des beklagten Landes habe aber seit langem vorgelegen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege auch ein Wechsel aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber vor. Die Unterbrechung sei nur aufgrund der unterschiedlich endenden Schulferien eingetreten. Die Nichtberücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit widerspreche billigem Ermessen.



Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 8. November 2016 - 30 Ca 8139/15 - wird das beklagte Land verurteilt, a) 2.367,29 € brutto abzüglich erhaltener 1.485,85 € netto (September 2014 anteilig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Oktober 2014. b) 3.737,73 € brutto abzüglich erhaltener 2.345,82 € netto (Oktober 2014 anteilig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. November 2014. c) 4.360,80 € brutto abzüglich erhaltener 2.664,03 € netto (November 2014 anteilig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Dezember 2014. d) 3.737,73 € brutto abzüglich erhaltener 2.345,82 € netto (Dezember 2014 anteilig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2015. e) 3.737,73 € brutto abzüglich erhaltener 2.345,82 € netto (Januar 2015 anteilig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Februar 2015. f) 3.737,73 € brutto abzüglich erhaltener 2.345,82 € netto (Februar 2015 anteilig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. März 2015.



Das beklagte Land beantragt,

die Berufung des Klägers kostenfällig zurückzuweisen.



Es trägt vor, zutreffend habe das Arbeitsgericht den Vorbereitungsdienst nicht als Arbeitsverhältnis gewertet. Das Beamtenverhältnis sei von vollständig anderer Rechtsnatur als das Arbeitsverhältnis. Eine Begründung, weshalb eine planwidrige Regelungslücke vorliege, gebe der Kläger nicht. Es liege keine Ungleichbehandlung vor.



Das Arbeitsverhältnis mit dem Land habe sich nicht unmittelbar an das vorherige Arbeitsverhältnis mit dem Saarland angeschlossen. "Unmittelbar" bedeute, dass das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber an einem Tag ende und das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber am nächsten Tag beginne. Im vorliegenden Fall habe zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen auch nicht das Wochenende oder ein Feiertag gelegen; vielmehr habe es sich um normale Arbeitstage gehandelt. Was das Ermessen der einstellenden Behörde angehe, so habe das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 16 Abs. 2a TV-L zutreffend ausgelegt. Was die Jahressonderzahlung angehe, so habe der Kläger diese nicht rechtzeitig geltend gemacht.



Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung am 18. September 2017 legte der Kläger insgesamt sechs Mails betreffend die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche vor. Im Rahmen des dem beklagten Land nachgelassenen Schriftsatzrechtes trug dieses mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 vor, der besagte Mailverkehr liege dem Regierungspräsidium S. vor.



Entscheidungsgründe



I.



Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger in vollem Umfang gegen das arbeitsgerichtliche Urteil.



II.



Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Kammer kann sich nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts anschließen, die Vorbeschäftigungszeit im Saarland vom 1. Februar 2014 bis 7. September 2014 sei nicht bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen.



1. Die Klage ist zulässig. Sie ist bei der gebotenen Auslegung auch streitgegenständlich bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.



a) Ursprünglich wandte sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Feststellung des Beginns seiner Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L, erhob somit eine Klage mit einem ganz anderen Streitgegenstand als dem jetzt vorliegenden. Denn die Feststellung der Beschäftigungszeit richtet sich nach anderen tariflichen Regelungen als die Stufenzuordnung nach § 16 TV-L. Mit der Antragstellung vom 24. November 2015 verdeutlichte der Kläger jedoch, dass es ihm in Wirklichkeit um die Frage der zutreffenden Stufenzuordnung in der Zeit vom 12. September 2014 bis 28. Februar 2015 geht. Auch wenn der Kläger noch mit Schriftsatz vom 15. August 2016 auf die Bescheide des beklagten Landes vom 17. September 2014 und 19. August 2015 Bezug nahm, hat das Arbeitsgericht das prozessuale Begehren des Klägers zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Feststellung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L im vorliegenden Fall nicht vom prozessualen Begehren des Klägers umfasst ist.



b) Streitgegenständlich bezieht sich die Klage auf den Zeitraum vom 12. September 2014 bis zum 28. Februar 2015. Das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land begann am 12. September 2014, so dass eine Vergütung für den Monat September nur anteilig verlangt werden kann. Mit Wirkung vom 1. März 2015 wurde der Kläger in die Stufe 2 höhergestuft. Dies ergibt sich aus der Entgeltmitteilung 2/15 (Abl. 110).



2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hatte bereits ab dem 12. September 2014 Anspruch auf eine Stufenzuordnung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe E13.



a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand unstreitig aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TV-L Anwendung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L werden die Beschäftigten bei der Einstellung der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung maximal in die Stufe 3. Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Berufserfahrungszeiten kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L (förderliche Zeiten und seit dem 1. März 2009 im Falle einer Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach § 16 Abs. 2a TV-L vornehmen.



b) Nach diesen tariflichen Vorschriften war der Kläger bereits bei seiner Einstellung am 12. September 2014 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L der Stufe 2 der Entgeltgruppe E 13 zuzuordnen.



aa) Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Anrechnung derjenigen Berufserfahrungszeiten, die er vom 8. September 2011 bis 31. Januar 2012 als Lehrkraft im Saarland, vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2014 als Studienreferendar in Rheinland-Pfalz und vom 1. Februar 2014 bis 7. September 2014 als angestellte Lehrkraft erneut im Saarland. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, er habe in all diesen Stationen seiner "Schullaufbahn" einschlägige Berufserfahrung erworben.



bb) Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Zeit als angestellte Lehrkraft vom 8. September 2011 bis 31. Januar 2012 nicht als Berufserfahrungszeit anerkannt werden kann. In diesem Zeitraum hat der Kläger zwar eine einschlägige Berufserfahrung erworben. Der Anrechnung dieser Berufserfahrungszeit steht jedoch die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L entgegen.



(1) Unter einschlägiger Berufserfahrung ist nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn 40; BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17 jeweils mit zahlreichen Nachweisen) liegt eine einschlägige Berufserfahrung vor, wenn die frühere Tätigkeit im wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat.



(2) Nach diesen rechtlichen Maßstäben war die als angestellte Lehrkraft im Saarland erworbene Berufserfahrung grundsätzlich als einschlägig im Sinne des Tarifrechts zu betrachten. Der Kläger hatte zwar zum damaligen Zeitpunkt noch nicht das zweite Staatsexamen abgelegt und wurde daher "nur" als Vertretungslehrer beschäftigt. Wie sich aus der Dienstlichen Beurteilung der Schulleiterin (Abl. 140) aber ergibt, wurde er aber eigenständig als Lehrer in den Fächern Sozialkunde und Sport eingesetzt. Eingruppierungsrechtlich war er der Entgeltgruppe E 13 TV-L zugeordnet. Die Einschlägigkeit der erworbenen Berufserfahrung kann daher nicht bezweifelt werden.



(3) Wie das Arbeitsgericht aber zutreffend ausgeführt hat, steht einer Anrechnung der Unterbrechungszeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2014 entgegen. Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L besteht ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Diese Regelung bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt insoweit jedoch eine planwidrige Regelungslücke vor. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine analoge Anwendung der Protokollerklärung Nr. 3 von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erfassten Sachverhalte geboten. Denn es macht für die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung keinen Unterschied, ob die Erfahrung beim selben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber erworben wurde. Entscheidend ist, ob die Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen auch nach einer zeitlich erheblichen Unterbrechung bei einer typisierenden Betrachtung dem späteren Arbeitnehmer noch unmittelbar zugutekommt, dieser Arbeitgeber den Beschäftigten also ohne eine nennenswerte Einarbeitungszeit einsetzen kann (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn 21 ff). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Da das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land erst mehr als 2 1/2 Jahre nach der Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses mit dem Saarland begann, liegt eine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 vor.



cc) Diese Unterbrechung kann nicht durch das zwischenzeitlich geleistete Referendariat und das zweite Arbeitsverhältnis mit dem Saarland überbrückt werden. Diese Überbrückung scheitert daran, dass das im Land Rheinland-Pfalz abgeleistete zweijährige Referendariat rechtlich betrachtet keine einschlägige Berufserfahrung vermitteln konnte.



(1) Entgegen der Annahme des Klägers scheitert eine Berücksichtigung des Referendariats nicht daran, dass er dieses nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf (Abl. 131) abgeleistet hatte. Die (volle) Anrechnung verbietet sich vielmehr deswegen, weil Ausbildungszeiten das Erfordernis der einschlägigen Berufserfahrung nicht erfüllen können (einhellige Auffassung, vgl. nur Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, § 16 Rn. 38; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, § 16 Rn. 42). Die einzige Ausnahme hiervon regelt die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 TV-L, wonach ein Berufspraktikum nach dem dort genannten Tarifvertrag grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung gilt. Zeiten des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes gelten daher nicht als Zeiten der Berufserfahrung. Lediglich bei Lehrkräften an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen galt nach dem damals noch anwendbaren § 44 Nr. 2a TV-L (seit 1. August 2015: § 6 TV EntgeltO Lehrer), dass im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L die Zeit des Referendariats im Umfang von sechs Monaten angerechnet wird (Ziffer 1) und gleiches im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L für die Berechnung der Stufenlaufzeit der Stufe 1 gilt (Ziffer 2).



(2) Diese Sonderregelung schließt es aus, die gesamte Zeit des Referendariats als einschlägige Berufserfahrungszeit anzurechnen. Auf den Umstand, dass das Referendariat nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet wird, kommt es nicht an. Die Tarifvertragsparteien haben durch die Sonderregelung in § 44 Nr. 2a TV-L ausdrücklich klargestellt, dass das Referendariat zur Ausbildung zählt, daher keine einschlägige Berufserfahrung vermittelt und nur aufgrund der oben genannten Sonderregelungen in den dort genannten Fallgestaltungen im Umfang von sechs Monaten angerechnet wird.



dd) Es bedarf aber noch der weiteren Prüfung, ob die Zeit des zweiten Arbeitsverhältnisses im Saarland vom 1. Februar 2014 bis 7. September 2014 angerechnet werden konnte. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist diese Prüfung in erster Linie auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L und erst in zweiter Linie nach § 16 Abs. 2a TV-L vorzunehmen. Beide genannten Regelungen unterscheiden sich schon im Ansatz grundlegend. Während nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nur Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung zu einer Anrechnung führt, kommt es nach § 16 Abs. 2a TV-L auf die Einschlägigkeit der früheren Berufserfahrungszeit nicht an. Stattdessen fordert die Vorschrift, dass die Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst erfolgt. Die Anrechnung kann ganz oder teilweise erfolgen und steht im Ermessen des Arbeitgebers. § 16 Abs. 2a TV-L wurde erst mit Wirkung vom 1. März 2009 in den TV-L eingefügt, um die Mobilität der Beschäftigten innerhalb des öffentlichen Dienstes zu steigern.



Die Prüfung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ergibt, dass der Kläger im Rahmen seines zweiten Arbeitsverhältnisses im Saarland vom 1. Februar 2014 bis 7. September 2014 ebenfalls eine einschlägige Berufserfahrung erworben hat. Vor Beginn dieses Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger die zweite Staatsprüfung erfolgreich abgelegt. Mit Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2014 wurde er als vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt; die Eingruppierung erfolgte erneut in die Entgeltgruppe E 13 TV-L. Der Kläger war somit mit denselben Tätigkeiten betraut, die er ab dem 12. September 2014 bei dem beklagten Land ausübte. Im Gegensatz zum ersten Arbeitsverhältnis im Saarland lag auch keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vor. Denn das vorherige Arbeitsverhältnis im Saarland endete nur wenige Tage vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land.



ee) Die im Rahmen des zweiten Arbeitsverhältnis im Saarland vom 1. Februar 2014 bis 7. September 2014 erworbene Berufserfahrung ist mit der für das Referendariat des Klägers anzurechnenden Zeit von sechs Monaten zusammenzurechnen. Gründe, die einer Zusammenrechnung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.



(1) Die Anrechnung scheitert nicht daran, dass der Kläger im Rahmen des zweiten Arbeitsverhältnisses im Saarland keine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr erworben hat. Zwar besagt § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L, dass die Einstellung in die Stufe 2 erst dann erfolgt, wenn eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine einschlägige Berufserfahrung, die kürzer als ein Jahr gedauert hat, vollständig unberücksichtigt bleibt, mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Stufenlaufzeit in der Stufe 1 wieder von neuem beginnen würde. Denn auch eine einschlägige Berufserfahrung, die in Arbeitsverhältnissen erworben wurde, die kürzer als ein Jahr gedauert haben, erspart dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit und lässt ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitgebers erwarten. Sie ist deshalb nach dem Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L finanziell zu honorieren (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn 17; BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn 24; BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35; zustimmend Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, a.a.O. Rn. 50; ablehnend Sponer/Steinherr, TV-L, § 16 Rn. 29). Lediglich bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen kann insoweit eine andere Betrachtung angezeigt sein.



Entgegen einer in der Literatur wohl vertretenen Auffassung (Sponer/Steinherr, § 16 TV-L, Rn 19) ist die Anrechnung von kürzeren Berufserfahrungszeiten nicht nur im Falle der horizontalen Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber geboten (so auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, § 16 Rn. 51a; Spelge ZTR 2015, 245). Denn eine Einarbeitungszeit erspart sich der Arbeitgeber auch dann, wenn die einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde. Ein sachlicher Grund, bei der Anrechnung von kürzeren Berufserfahrungszeiten zwischen der Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber und derjenigen bei anderen Arbeitgebern zu unterscheiden, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das beklagte Land die Vorbeschäftigungszeit des Klägers im zweiten Arbeitsverhältnis im Saarland zu berücksichtigen hatte. Anzurechnen waren sieben Monate und sieben Tage.



(2) Darüber hinaus war die Zeit des Referendariats in einem Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 anzurechnen. Dies ergibt sich aus der unter cc) genannten Regelung des § 44 Nr. 2a Ziff. 2 TV-L. Die Regelung wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV-L vom 1. März 2009 eingefügt. Sie soll zu einer Verkürzung der Stufenlaufzeit in der Stufe 1 führen, also eine schnellere Höherstufung in die Stufe 2 ermöglichen (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, § 44 Rn. 13). Sie gilt somit nicht für die Zuordnung zu den höheren Stufen der Entgelttabelle. So erfolgt zum Beispiel bei der Einstellung einer Lehrkraft mit 2 1/2 Jahren Berufserfahrung die Zuordnung zur Stufe 2 der Entgelttabelle und nicht unter etwaiger Hinzurechnung von sechs Monaten des Vorbereitungsdienstes zur Anrechnung von drei Jahren Berufserfahrung und einer Einordnung in die Stufe 3 (vgl. das Beispiel bei Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, a.a.O., § 44 Rn. 13).



Aufgrund dieser Regelung wurde der Kläger im Laufe des zweiten Arbeitsverhältnisses im Saarland mit Wirkung vom 1. August 2014 der Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 zugeordnet (sechs Monate im Arbeitsverhältnis und sechs Monate für das Referendariat). Nach der allgemeinen Regelung in § 16 Abs. 3 TV-L hätte der Kläger die Stufe 2 erst am 1. Februar 2015 erreicht. Die Regelung wirkt sich aber auch im vorliegenden Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land zugunsten des Klägers aus. Denn bei Antritt dieses Arbeitsverhältnisses befand sich der Kläger nach der Anrechnung von sieben Monaten und sieben Tagen aus dem zweiten Arbeitsverhältnis im Saarland immer noch in der Stufe 1. Er konnte daher noch von der Verkürzung der Stufenlaufzeit durch die Anrechnung des Referendariats im Umfang von sechs Monaten profitieren. Die Anrechnung führt dazu, dass der Kläger bereits bei Antritt des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land die Stufenlaufzeit von einem Jahr in der Stufe 1 vollendet hatte und somit ab dem 12. September 2014 der Stufe 2 zuzuordnen war.



c) Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das beklagte Land die während des zweiten Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land erworbene Stufe 2 bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2a TV-L ganz oder teilweise berücksichtigen musste, kommt es somit nicht an. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land sich unmittelbar an das zweite Arbeitsverhältnis im Saarland noch anschloss, obwohl zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von vier Werktagen lag.



d) Der Kläger hat die streitgegenständlichen Ansprüche rechtzeitig gemäß § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht.



aa) Nach der genannten Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für den selben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.



bb) Hiernach hat der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat die Kammer die Frage aufgeworfen, ob der Schriftwechsel der Parteien vom 12. und 17. September 2014 eine Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Ansprüche beinhalte (was nach der vorläufigen Auffassung der Kammer nicht der Fall war). Hierauf legte der Kläger in der Berufungsverhandlung einen Mailwechsel mit dem Regierungspräsidium S. vor. Hiernach teilte das Regierungspräsidium S. dem Kläger mit Mail vom 27. Oktober 2014 mit, dass die im zweiten Arbeitsverhältnis im Saarland geleistete Berufserfahrungszeit nicht berücksichtigt werden könne, weil eine Unterbrechung vorgelegen habe. Lediglich der Vorbereitungsdienst könne im Umfang von sechs Monaten berücksichtigt werden. Hierauf bat der Kläger zunächst mit Mail vom selben Tag um eine Überprüfung dieser Rechtsauffassung. Mit seinem weiteren Mail vom 1. Dezember 2014 beantragte er sodann, die Berufserfahrungszeiten in beiden Arbeitsverhältnissen im Saarland bei der Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu berücksichtigen.



cc) Diese Mail erfüllte alle Anforderungen an eine fristgerechte und ordnungsgemäße Geltendmachung.



(1) Die Mail vom 1. Dezember 2014 genügte den Erfordernissen des § 126b BGB. Zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L bedarf es nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Es genügt die Einhaltung der Textform des § 126b BGB. Eine E-Mail, die den Namen und die Adresse des Ausstellers enthält und den Abschluss der Erklärung durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens eindeutig kenntlich macht, genügt den Erfordernissen des § 126b (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn 97).



(2) Die Mail vom 1. Dezember 2014 beinhaltete darüber hinaus eine Geltendmachung aller hier streitgegenständlicher Ansprüche. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 37 Abs. 1 TV-L ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchssteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Allerdings muss der Anspruch nicht zwingend beziffert werden. Es genügt, wenn der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs ersichtlich gemacht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn 45).



Nach diesen Grundsätzen enthielt die Mail vom 1. Dezember 2014 eine ordnungsgemäße Geltendmachung. Aus dem vorhergehenden Mailwechsel zwischen dem Kläger und dem Regierungspräsidium S. ging hervor, dass die Parteien unterschiedlicher Auffassung über die Einstufung des Klägers in die Stufe 2 waren. Wenn der Kläger unter diesen Umständen in seiner Mail die Anrechnung weiterer Berufserfahrungszeiten forderte, war damit für das beklagte Land eindeutig erkennbar, dass er die Einstufung in die Stufe 2 bereits ab dem 12. September 2014 begehrte. Die Geltendmachung bezog sich ersichtlich auch auf alle Entgeltbestandteile, die das beklagte Land ab dem 12. September 2014 schuldete, also nicht nur auf das Tabellenentgelt, sondern auch auf die Jahressonderzahlung.



dd) Der in der Berufungsverhandlung vorgelegte Mailwechsel war prozessual nicht verspätet. Nachdem der Kläger in der Berufungsverhandlung den Mailwechsel mit dem Regierungspräsidium S. vorgelegt hatte, räumte die Kammer dem beklagten Land eine Erklärungsfrist nach § 283 ZPO ein. Dieses Verfahren war prozessual geboten, weil das Gericht nicht befugt ist, ein an sich verspätetes Vorbringen schon deshalb zurückzuweisen, weil der Gegner im Verhandlungstermin noch keine Stellung dazu nehmen, sondern dies erst innerhalb einer Erklärungsfrist nachholen kann. Erst die nachgeholte Erklärung lässt die Entscheidung zu, ob der Rechtsstreit durch die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens verzögert würde. Das ist nicht der Fall, wenn der Gegner den Vortrag nicht bestreitet. In diesem Fall kann er zur Grundlage der Sachentscheidung gemacht werden (BGH 24. April 1985 - VIII ZR 95/94 - Rn 60; BVerfG 31. Oktober 1988 - 2 BvR 95/88).



Im Rahmen der ihm gewährten Erklärungsfrist teilte das beklagte Land mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 mit, dass der vom Kläger in der Berufungsverhandlung vorgelegte Mailwechsel dem Regierungspräsidium S. vorliege. Damit war unstreitig, dass die Mail vom 1. Dezember 2014 dem Regierungspräsidium S. zugegangen war.



e) Die sich aufgrund der Stufe 2 ergebende Differenzvergütung, bezogen auf das Tabellenentgelt und die Jahressonderzahlung, hat der Kläger zuletzt zutreffend errechnet. Die Verzinsung ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 TV-L, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.



III.



Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger nach § 92 Abs. 1 ZPO (aufgrund der verschiedenen als Teilklagrücknahmen auszulegenden Antragsermäßigungen) zu 17 % und das beklagte Land zu 83 %. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.

Dr. Natter
Fischer
Schweizer

Verkündet am 04.12.2017

Vorschriften§ 34 Abs. 3 TV-L, § 16 Abs. 2, 2a TV-L, Besoldungsgruppe A 13, § 44 Nr. 2a Ziff. 2 TV-L, § 16 Abs. 2a TV-L, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 16 TV-L, § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L, § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, § 44 Nr. 2a TV-L, § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L, § 16 Abs. 2 TV-L, § 16 Abs. 3 TV-L, § 37 Abs. 1 TV-L, § 126b BGB, § 126 Abs. 1 BGB, § 283 ZPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 TV-L, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 92 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

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