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12.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200070

Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 21.12.2017 – 2 U 136/17

1. Ist bei einem Verkehrsunfall ein Neufahrzeug erheblich beschädigt worden, kann der Geschädigte Klage auf Feststellung erheben, dass der Haftpflichtversicherer nach Erwerb eines äquivalenten Neufahrzeugs zur Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs verpflichtet ist.

2. Nutzt der Geschädigte das Unfallfahrzeug länger als sechs Monate anstatt einen Neuwagen zu erwerben, ist sein besonderes Integritätsinteresse an einem Neuwagen im Regelfall widerlegt. In diese Regelfrist ist der Zeitraum der Schadensregulierung nicht einzubeziehen.

3. Für die Zeit der Schadensregulierung muss sich der Geschädigte keinen Abzug dafür anrechnen lassen, dass er das Unfallfahrzeug weiter genutzt hat.


Oberlandesgericht Stuttgart

Urt. v. 21.12.2017

Az.: 2 U 136/17

In dem Rechtsstreit
gegen

wegen Schadensersatzes

hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat - durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,
den Richter am Oberlandesgericht und
den Richter am Oberlandesgericht

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2017

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 21. Juli 2017 - Az. 4 O 84/15 - in Ziffer 1 der Urteilsformel wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gegen Vorlage einer Originalrechnung den Rechnungsbetrag (bis zu einer maximalen Höhe des Listenpreises des Herstellers in Höhe von 41.547,39 Euro) für ein identisch ausgestattetes Fahrzeug VW Golf, welcher über den Betrag von 5.420,94 Euro hinausgeht, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw VW Golf Fahrzeugidentnr. (...) zu ersetzen, wenn der Kläger den Kaufvertrag über den Erwerb des Neufahrzeugs bis spätestens fünf Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verbindlich abschließt.

II.

Ziffer 2 der Urteilsformel des vorgenannten Urteils des Landgerichts Rottweil vom 21. Juli 2017 wird aufgehoben.

III.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

V.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI.

Die Revision wird zugelassen.
 
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 30.000,00 Euro.

Gründe

A.

Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherer die Feststellung, dieser sei Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs zum Ersatz der Kosten für ein gleichwertiges Neufahrzeug verpflichtet.

I.

Der Kläger erwarb am 12. Mai 2015 einen neuen Pkw VW Golf zum Preis von brutto 35.372,37 Euro unter Berücksichtigung eines Sonderrabattes für seine Zugehörigkeit zur Segelflug-Nationalmannschaft in Höhe von 20 %. Zehn Tage später, am 22. Mai 2015, wurde dieses Fahrzeug nach einer Laufleistung von 845 km bei einem Auffahrunfall beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Mit Anwaltsschreiben vom 15. Juni 2015 verlangte der Kläger die Erstattung der Kosten für ein äquivalentes Neufahrzeug. Am 21. August 2015 wies der Kläger durch ein weiteres Anwaltsschreiben darauf hin, dass ihm die finanziellen Mittel für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs fehlten, und forderte die Beklagte "nochmals letztmalig" auf, ihre Ersatzflicht anzuerkennen (Anlage K 2). Zugleich bot er die Übereignung des Unfallfahrzeugs an und wies darauf hin, dass er den Sonderrabatt wegen seines bevorstehenden Ausscheidens aus der Nationalmannschaft nur noch bis September 2015 nutzen könne. Die Beklagte hat vorgerichtlich lediglich auf die Reparaturkosten und die Wertminderung einen Betrag von 5.420,94 Euro geleistet.

Der Kläger beantragte in erster Instanz, soweit noch im Berufungsverfahren anhängig:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gegen Vorlage einer Originalrechnung den Rechnungsbetrag (bis zu einer maximalen Höhe des Listenpreises des Herstellers in Höhe von 41.547,39 Euro) für ein identisch ausgestattetes Fahrzeug VW Golf, welcher über den Betrag von 5.420,94 Euro hinausgeht, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw VW Golf Fahrzeugidentnr. (...) zu ersetzen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Pkw VW Golf, Fahrzeugidentnr. (...) in Verzug befindet.

3.

(betrifft Mietwagenkosten und Kosten für die Reparatur einer Anhängerkupplung)

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 940,57 Euro zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte Klagabweisung.

Wegen des Vortrags der Parteien wird im Übrigen auf die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen.

II.

Das Landgericht hat, soweit der Streitgegenstand zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird, die Klageanträge Ziff. 1 und 2 voll zugesprochen sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 708,52 Euro. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig, da dem Kläger erst dann ein Leistungsanspruch zustehe, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Die Klage sei auch begründet.

Das Fahrzeug sei neuwertig, weil es zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von weniger als 1.000 km gehabt habe. Zudem sei es erheblich beschädigt gewesen. Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten habe ergeben, dass mindestens das Heckblech und der Abschlussquerträger ausgetauscht und Neuteile eingeschweißt werden müssten. Beim Feststellungsantrag sei die Frage der Nutzungsentschädigung nicht erheblich. Der Annahmeverzug ergebe sich aus dem Anwaltsschreiben vom 21. August 2015. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von 28.909,16 Euro zzgl. Mietwagenkosten von 1.000,00 Euro zu berechnen, worauf bereits 650,34 Euro geleistet worden seien.

Wegen der weiteren Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

III.

Gegen das am 27. Juli 2017 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 21. Juli 2017 legte die Beklagte zusammen mit der Begründung am 18. August 2017 Berufung ein.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei weder zulässig noch begründet. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Für die Betätigung des Integritätsinteresses seien zeitliche Grenzen zu fordern. Das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass seit dem Unfall bereits mehr als zwei Jahre vergangen seien, ohne dass sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug beschafft habe. Der Kläger nutze das Fahrzeug weiter. Am 15. Juli 2016 habe es bereits eine Laufleistung von 18.500 km gehabt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur im Fall des Nachweises einer Ersatzbeschaffung möglich. Weiter sei dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten, weil er die Gelegenheit ausgelassen habe, über seinen Sportverband einen Rabatt von 20 % zu beziehen. Schließlich hätte das Landgericht eine Nutzungsentschädigung anrechnen müssen.

Die Beklagte beantragt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 21.07.2017 - Az. 4 O 85/15 - in den Ziffern 1, 2 und 4 sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Klage wird, soweit das Urteil angefochten worden ist, abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und weist darauf hin, dass er wegen der vorgerichtlichen Weigerung der Beklagten zur Anerkennung ihrer Ersatzpflicht gezwungen gewesen sei, das Unfallfahrzeug zu Beweissicherungszwecken vorzuhalten. Gleichzeitig wäre er nach der Rechtsauffassung der Beklagten verpflichtet gewesen, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, was weder finanziell möglich noch zumutbar gewesen sei. Ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage würde das wirtschaftliche Risiko auf ihn als Geschädigten verlagert.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist weit überwiegend unbegründet.

I.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Feststellungsklage nicht nur hinsichtlich des eingetretenen Annahmeverzugs zu Antrags Ziff. 2, sondern auch hinsichtlich des Antrags Ziff. 1 zulässig.

Nach § 256 Absatz 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

1.

Zwischen den Parteien soll das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden.

a)

Damit sind die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen gemeint (BGH, Urteil vom 05. Mai 2011 - VII ZR 179/10, juris Rn. 19). Ein Antrag auf Feststellung von Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach ist nach allgemeiner Auffassung ein zulässiges Rechtsschutzziel (BGH, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, juris Rn. 8). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger aus § 7 Absatz 1 StVG i.V.m. § 115 Absatz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG zwar nicht die Feststellung, dass die Beklagte aus dem Verkehrsunfall dem Grunde nach verpflichtet ist, allgemein Schadensersatz zu leisten. Vielmehr soll die Schadensersatzpflicht lediglich im Hinblick auf eine bestimmte Schadensposition festgestellt werden, nämlich der für die Anschaffung eines äquivalenten Neufahrzeugs erforderliche Betrag gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs.

Dies steht der Statthaftigkeit einer Feststellungsklage jedoch nicht entgegen. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, juris Rn. 12). Eine Gegenausnahme bildet wiederum der Fall, dass - wie im Antrag Nr. 2 - zusammen mit einer Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung festgestellt werden soll, dass der Beklagte mit der Gegenleistung im Annahmeverzug ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, juris Rn. 23).

b)

Unter den Begriff der feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse fallen auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass etwa auch bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden können (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 03. Dezember 1951 - III ZR 119/51, juris Rn. 4).

Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt daher auch vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2004 - II ZR 413/02, juris Rn. 8). Mithin genügt es, wenn schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche gelegt ist (BGH, Urteil vom 08. Februar 2006 - IV ZR 131/05, juris Rn. 14).

Dies ist vorliegend der Fall, denn nach dem rechtlichen und tatsächlichen Vortrag des Klägers hängt die Ersatzpflicht der Beklagten für die bereits entstandene Schadensposition nur noch von dem künftigen Umstand eines von ihm durchzuführenden Ersatzkaufes ab. Der Kläger beruft sich darauf, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeuges zu erstatten sind, wenn das Unfallfahrzeug noch fabrikneu war, es bei dem Unfall erheblich beschädigt wurde und der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug erwirbt (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 18, 20, 23).

2.

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses. Ihm fehlt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

a)

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, juris Rn. 17). Bei einer behauptenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass die Beklagte - wie hier - das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 1986 - V ZR 201/84, juris Rn. 12).

b)

Das Feststellungsinteresse kann nicht unter dem Gesichtspunkt verneint werden, dem Kläger wäre eine Leistungsklage möglich.

aa)

Zwar steht eine solche Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage regelmäßig entgegen (BGH, Beschluss vom 04. April 1952 - III ZA 20/52, juris Rn. 3). Dem Kläger ist vorliegend jedoch kein anderer Weg eröffnet, sein Klageziel zu erreichen. Solange er noch kein Ersatzfahrzeug erworben hat, fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung, so dass eine Leistungsklage als derzeit unbegründet abzuweisen wäre (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 27).

Schon wegen Fehlens einer Anspruchsgrundlage kommt auch die in der Literatur vorgeschlagene Erhebung einer Vorschussklage nicht in Betracht (vgl. den Vorschlag von Huber, VersR 2009, 1336 [1339]; a.A. Diehl ZfSch 2010, 22 ff; Hirsch LMK 2009, 287588), ungeachtet dessen, dass eine solche im Deliktsrecht grundsätzlich nicht möglich (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2010 - 5 U 148/08, juris Rn. 42) und wegen des Anspruchs auf Freistellung von einer Verbindlichkeit und der zusätzlichen Möglichkeit, nach einer Fristsetzung zur Naturalrestitution Entschädigung in Geld verlangen zu können (§ 250 Satz 2 BGB), im Allgemeinen auch nicht erforderlich ist.

Fehlt es aber an einer anderweitigen Klagemöglichkeit, wäre der Kläger mit der Rechtsansicht der Beklagten rechtlos gestellt. Nach seinen Angaben ist er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, einen Ersatzkauf zu finanzieren. Dieser Umstand kann ihm nicht den Weg zur Möglichkeit der Neuwagenabrechnung abschneiden (Huber, VersR 2009, 1336 [1339]), zumal die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auch dadurch finanziell erschwert wurde, dass der Kläger für Beweiszwecke das Unfallfahrzeug vorhalten musste.

bb)

Unabhängig davon wäre trotz möglicher Leistungsklage die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im vorliegenden Fall auch deshalb zu bejahen, weil die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führen würde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09. Juni 1983 - III ZR 74/82, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 01. Juli 1974 - VIII ZR 68/73, juris Rn. 11). Die Feststellung der Ersatzpflicht Zug um Zug gegen den Nachweis der Ersatzbeschaffung ist in der vorliegenden Fallkonstellation sachgemäß, da sie dem Geschädigten entsprechend der sich aus der Dispositionsmaxime ergebenden gesetzlichen Wertung das Risiko abnimmt, mit der Schadensregulierung in Vorleistung zu gehen und damit etwaigen Unsicherheiten hinsichtlich Grund und Höhe seines Schadensersatzanspruchs zu umgehen. Es steht auch zu erwarten, dass die Beklagte als Versicherungsunternehmen einem Feststellungsurteil Folge leisten wird, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, juris Rn. 19).

II.

Der Feststellungsantrag Ziff. 1 ist begründet, allerdings in zeitlicher Hinsicht auf eine Frist zum Abschluss des Kaufvertrages innerhalb von fünf Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu beschränken.

1.

Die dem Grunde nach bestehende vollständige Haftung der Beklagten gemäß § 7 Absatz 1 StVG i.V.m. § 115 Absatz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG für die Folgen aus dem Straßenverkehrsunfall vom 22.05.2015 steht außer Streit.

2.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein gleichwertiges Neufahrzeug aus § 249 Absatz 2 BGB, wenn der Unfallwagen im Schadenszeitpunkt neuwertig war, bei dem Ereignis erheblich beschädigt wurde und der Geschädigte sein besonderes Integritätsinteresse durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs nachgewiesen hat (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 18, 20, 23).

a)

Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt neuwertig. Jedenfalls bei einer Fahrzeugleistung von weniger als 1.000 Kilometern und einer Gebrauchsdauer von weniger als einem Monat ist von einer Neuwertigkeit des Fahrzeugs auszugehen (BGH, Urteil vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Wagen wurde erst zehn Tage vor dem Unfall erstmals zugelassen und hatte eine Laufleistung von 845 km.

b)

Weiter wurde das Fahrzeug beim Unfall auch erheblich beschädigt. Eine erhebliche Beschädigung ist in aller Regel anzunehmen, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 20). Das Landgericht hat dies auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass das Heckblech und der Abschlussquerträger wegen des Schadens aus dem Karosserieverbund herausgelöst und die Neuteile wieder eingeschweißt werden müssten, womit in die Tragekonstruktion der Karosserie eingegriffen werde (LGU S. 4).

Diese Feststellungen sind dem Urteil zugrunde zu legen. Gemäß § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Berufungsbegründung greift diese Feststellungen lediglich pauschal damit an, dass Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben worden seien, ohne diese näher zu bezeichnen (Berufungsbegründung S. 5 = Bl. 198 d.A.). Dies genügt nicht den berufungsrechtlichen Anforderungen, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen vorzubringen. Insbesondere reicht die Bezugnahme auf das - vom Erstgericht angeblich nicht oder unrichtig gewürdigte - Vorbringen in der ersten Instanz nicht aus (BGH, Urteil vom 09. März 1995 - IX ZR 143/94, juris Rn. 8).

c)

Mit dem Erwerb eines Neufahrzeugs wird der Kläger sein besonderes Integritätsinteresse nachgewiesen haben, womit die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 26).

d)

Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt weder die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten noch der Zeitablauf von rund 2,5 Jahren seit dem Verkehrsunfall den Anspruch auf Neupreisentschädigung aus. In der Urteilsformel ist allerdings klarzustellen, dass der Anspruch lediglich dann besteht, wenn der Kläger den verbindlichen Kaufvertrag bis spätestens fünf Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils abschließt.

aa)

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Neuwagen ist zeitlich zu befristen. Nutzt der Geschädigte das Unfallfahrzeug einen gewissen Zeitraum weiter anstatt einen Neuwagen zu erwerben, ist sein besonderes Integritätsinteresse an einem Neuwagen widerlegt. Diese Erwägungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung angestellt (vgl. OLG München, Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 U 4364/09 (17 Monate), juris Rn. 6; Kammergericht, Beschluss vom 02. August 2010 - 12 U 49/10 (sieben Monate), juris Rn. 47; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 181/11 (zwölf Monate), juris Rn. 18), ohne sich jedoch auf eine Regelfrist festzulegen. Im vorliegenden Fall ist diese Frage zu klären, denn ein uneingeschränkter Feststellungsanspruch würde dazu führen, dass der Kläger seinen Anspruch noch zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt geltend machen kann, obwohl das besondere Integritätsinteresse durch den Zeitablauf längst widerlegt wäre.

Als zeitliche Grenze hält der Senat im Regelfall eine Frist von ungefähr sechs Monaten für angemessen. Soweit keine persönlichen Hinderungsgründe vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Geschädigte innerhalb dieses Zeitrahmens klar darüber werden kann, ob er ein Neufahrzeug wünscht, und es ihm auch möglich ist, innerhalb dieses Zeitrahmens das Fahrzeug verbindlich zu bestellen, wobei eine spätere Auslieferung unschädlich wäre.

Umgekehrt indiziert ein längerer Zeitraum, dass der Geschädigte kein besonderes Interesse daran hat, ein Neufahrzeug zu erwerben, und die Erstattung des Reparaturaufwandes sowie des merkantilen Minderwertes einen ausreichenden Ausgleich seines materiellen Schadens darstellt.

Allerdings handelt es sich nicht um eine starre Frist. Besondere, heute nicht vorhersehbare Umstände in der Person des Klägers können dazu führen, dass auch noch nach Ablauf des regelmäßig zuzubilligenden Zeitraums von sechs Monaten das besondere Integritätsinteresse des Klägers an der Anschaffung eines Neufahrzeugs nicht als widerlegt anzusehen ist, weil etwa wegen einer lang andauernden Krankheit oder eines längerfristigen Auslandsaufenthalts die Verschiebung der Anschaffung nachvollziehbar ist. Sollte hierüber zwischen den Parteien Streit entbrennen, wäre eine neuerliche Feststellungsklage zulässig.

bb)

In die Regelfrist von sechs Monaten ist jedoch der Zeitraum der Schadensregulierung nicht einzurechnen. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte gegenüber dem Schädiger oder seinem Haftpflichtversicherer die Erstattung der Kosten für einen Neuwagen verlangt hat, kann in der Weiternutzung des Unfallwagens kein Rückschluss auf das Fehlen seines besonderen Integritätsinteresses gezogen werden. Erst wenn der Geschädigte auch tatsächlich durch den Schädiger in die Lage versetzt wurde, seinen Entschluss umzusetzen, sind derartige Rückschlüsse wieder zulässig. Dies ist im allgemeinen der Augenblick, in dem der Geschädigte über Rechtssicherheit in der Form eines Anerkenntnisses eines solventen Schuldners (insbesondere des gegnerischen Haftpflichtversicherers) oder in Form eines rechtskräftigen Feststellungsurteils verfügt.

Für den Erwerb eines Neufahrzeugs sind beträchtliche finanzielle Aufwendungen erforderlich. Dem Geschädigten ist es nicht zumutbar, kurz nach dem Unfallereignis ein zweites Neufahrzeug zu erwerben, ohne sicher zu sein, dass sein Schadensersatzanspruch durchsetzbar ist, weil etwa die Haftung dem Grunde nach abgestritten wird oder - wie im vorliegenden Fall - noch eine Beweisaufnahme über die Schäden am Auto durchzuführen ist, was eine zügige Verwertung des Unfallwagens jedoch verhindert.

Die mit den offenen Fragen der Schadensregulierung einhergehenden finanziellen Risiken muss der Geschädigte nicht eingehen, weshalb für die Einhaltung der sechsmonatigen Regelfrist auch nicht von Bedeutung ist, ob ihm ausreichende finanzielle Mittel für die Anschaffung eines weiteren Fahrzeugs zur Verfügung stehen (a.A. OLG München, Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 U 4364/09, juris Rn. 6). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, juris Rn. 17). Ohne die Rechtssicherheit einer späteren Erstattung der Kosten kann aus der fehlenden Anschaffung eines Neufahrzeugs nicht auf ein Fehlen des besonderen Integritätsinteresses geschlossen werden.

Würde mit der Auffassung der Beklagten die Frist schon ab dem Unfallereignis zu laufen beginnen, so läge es je nach finanzieller Ausstattung des Geschädigten in der Hand des Versicherers, die Regulierung so lange hinauszuzögern, bis der Geschädigte sein besonderes Integritätsinteresse nicht mehr nachweisen könnte. Der Schädiger hat jedoch kein Recht darauf, abzuwarten, ob sich nicht die Wiederherstellung durch eine spätere Entwicklung billiger gestalten oder aus besonderen Gründen erübrigen werde (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, juris Rn. 22).

cc)

Dass der Geschädigte sein besonderes Integritätsinteresse zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen kann, ergibt sich auch aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs, der eine Zahlungsklage auf Entschädigung zum Neuwagenpreis lediglich als "derzeit unbegründet" abgewiesen hat und darauf hingewiesen hat, dass der Geschädigte an seine Schadensabrechnung nicht gebunden ist (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 27 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, juris Rn. 9).

dd)

Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15. Juni 2015 - etwa einen Monat nach dem Unfallereignis - seine Ansprüche bei der Beklagten angemeldet. Nach Eintritt der Rechtskraft stehen ihm somit noch weitere fünf Monate für die Durchführung des Neuerwerbs zu.

3.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in die Urteilsformel nicht aufzunehmen, dass sich der Geschädigte für die Zeit der Nutzung des Unfallfahrzeuges einen Abschlag anrechnen lassen muss. Die hierfür darlegungsbelastete Beklagte hat auch keinerlei Schätzungs- und Berechnungsgrundlagen im Sinne des § 287 ZPO für einen solchen Abzug vorgetragen.

a)

Für die Zeit bis zum Unfall entfällt ein solcher Abschlag schon deshalb, weil für die Nutzung von Fahrstrecken bis zu 1.000 km Vorteile des Geschädigten in aller Regel nicht messbar sind, so dass für diesen Zeitraum eine Anrechnung von Vorteilen nicht zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81, juris Rn. 18). Soweit der Bundesgerichtshof (auch für die Weiternutzung nach dem Unfall) einen Abschlag für möglich hält, betrifft dies Fälle, in denen die Fahrzeuge bis zum Unfall schon eine Laufleistung von mehr als 1.000 km hatten. In einer solchen Konstellation kann die Abrechnung auf Neuwagenbasis ausnahmsweise zulässig sein, wenn entsprechende Abschläge nach Maßgabe der gefahrenen Kilometer gemacht werden (BGH, Urteil vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 03. November 1981 - VI ZR 234/80, juris Rn. 19; OLG Schleswig, Urteil vom 20. Oktober 1970 - 1 U 42/70, NJW 1971, 141 f.). Im Übrigen ist ein Abzug für die Weiternutzung des Unfallfahrzeugs bis zur Auslieferung des Ersatzfahrzeugs im Allgemeinen jedoch nicht angezeigt (OLG Nürnberg, Urteil vom 15. August 2008 - 5 U 29/08, juris Rn. 40). Er findet im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage.

b)

Eine gesetzliche Grundlage für einen Abschlag für die Weiternutzung des Unfallwagens ergibt sich insbesondere nicht aus den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung.

aa)

Die Vorteilsausgleichung beruht auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten - jedenfalls in gewissem Umfang - diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis und der Schadensentwicklung zufließen (BGH, Urteil vom 07. Mai 2004 - V ZR 77/03, juris Rn. 15). Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden.

Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, juris Rn. 17).

bb)

Nach diesen Maßstäben ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs allerdings kein Vorteil, der dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zugeflossen ist. Der Kläger hatte kraft seines Eigentums bereits alle Nutzungsmöglichkeiten an dem Fahrzeug. Der Umstand, dass er das Unfallfahrzeug seit nunmehr etwa 2 1/2 Jahren nutzt, ist kein aus dem Schadensereignis fließender Vorteil. Im Gegenteil wären seine Nutzungsvorteile ohne Unfall größer gewesen, weil er dann ein unbeschädigtes Fahrzeug hätte nutzen können. Dass die Beklagte keine "Nutzungsentschädigung" verlangen kann, zeigt auch die Kontrollüberlegung, dass sie selbst für die Mobilität des Klägers einzustehen gehabt hätte, wäre dessen Fahrzeug wegen des Unfalls nicht mehr fahrbereit gewesen.

Im Übrigen mindert ein wirtschaftlicher Vorteil den Schadensersatzanspruch auch nicht von vornherein, sondern nur, sofern eine Anrechnung für den Geschädigten zumutbar ist und nicht gegen rechtliche Wertungen verstößt (Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 249 BGB Rn. 51). Nach der gesetzlichen Wertung wäre die Beklagte jedoch bereits ab der ersten Aufforderung des Klägers verpflichtet gewesen, ihre Ersatzpflicht für die Kosten eines nachweislich angeschafften Neuwagens anzuerkennen. Eine Verzögerung des Regulierungsverhaltens führt mithin nicht dazu, dass sich der Geschädigte Nutzungsvorteile entgegenhalten lassen muss.

c)

Der Kläger muss sich auch keinen Abzug "neu für alt" entgegenhalten lassen, nach dessen Grundsätzen Vermögensvorteile, die erst durch die Ersatzleistung des Schädigers entstehen, ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 07. Mai 2004 - V ZR 77/03, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, juris Rn. 8). Gegen einen solchen Abzug spricht allerdings schon, dass der Anspruch des Geschädigten auf den Ersatz eines Neufahrzeugs gerichtet ist. Anders als bei der Beschädigung einer gebrauchten Sache, erhält er durch die Schadensregulierung nichts "Neues" für etwas "Altes", sondern einen neuen Gegenstand für einen beschädigten neuen Gegenstand.

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen auch nicht vor. Ein Abzug wird nur vorgenommen, wenn die Schadensbeseitigung eine messbare Vermögensmehrung bewirkt hat, die zu einer erhöhten Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, juris Rn. 25/28). Dies ist beim Ersatz eines fast neuen Kraftfahrzeugs durch einen Neuwagen nicht anzunehmen (Flume in: Beck'scher Onlinekommentar zum BGB, 43. Ed. (2017), § 249 BGB Rn. 258). Vollzieht sich der Neuerwerb alsbald nach dem Unfall, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte eine messbare Vermögensmehrung erfahren hat.

Aber auch, wenn wie hier die Neuanschaffung wegen des Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers erst viel später erfolgen kann, ist ein Abzug "neu für alt" nicht geboten. Eine Anrechnung erfolgt lediglich im Rahmen des Zumutbaren. Zwar soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen, es soll jedoch auch der Schädiger nicht unbillig begünstigt werden (BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, juris Rn. 9). Zu einer solch unbilligen Begünstigung des Schädigers könnte es aber führen, wenn er auch für die Zeit seiner Schadensregulierung eine Art "Nutzungsentschädigung" verlangen könnte, die über einem Ausgleich des durch die Nutzung verursachten Wertverlusts des Fahrzeugs liegt. Insbesondere aber hat der auf das Begehren des Geschädigten nicht Ersatz leistende Schädiger die Nachteile der Regulierungsverzögerung zu tragen, weil auch beim Abzug "neu für alt" die rechtlichen Wertungen zu beachten sind (Staudinger/Vieweg, Eckpfeiler des Zivilrechts (2014), Kap. J. Rn. 92).

d)

Schließlich ergibt sich ein Abzug - jedenfalls für den vorliegenden Fall - auch nicht nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, selbst wenn der Senat es grundsätzlich für erwägenswert hält, diese für einen interessengerechten Ausgleich heranzuziehen. Im Einzelfall kann eine (schuldhafte) Wertminderung des bereits verunfallten Kraftfahrzeugs die Interessen des Schädigers beeinträchtigen und zu einer anteiligen Mithaftung des Schädigers führen. So liegt es hier wegen der Regulierungsverzögerung jedoch nicht.

aa)

Verlangt der Geschädigte den erforderlichen Betrag für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach § 249 Absatz 2 BGB, so muss er zur Vermeidung einer Bereicherung im Gegenzug das Unfallfahrzeug an den Schädiger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung oder analog § 255 BGB herausgeben (Lafontaine, ZfSch 2015, 125; Staudinger/Schiemann, Kommentar zum BGB (2017), § 251 BGB Rn. 53). Ihm steht es allerdings auch frei, den Unfallwagen in Eigenregie zu veräußern, wobei dann der Verkaufserlös nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnen ist (BGH, Urteil vom 05. März 1985 - VI ZR 204/83, juris Rn. 15). Ist ihm dies zu mühevoll oder sonst unliebsam, kann der Geschädigte alternativ das Fahrzeug dem Schädiger zur Verfügung stellen und ihm die Verwertung überlassen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1965 - VI ZR 36/64, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, juris Rn. 17).

bb)

Hat der Restwert des Unfallwagens seit dem Unfall eine weitere Minderung erfahren, kommt eine Zurechnung dieser Schadenserweiterung nach den Grundsätzen des § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB grundsätzlich in Betracht. Eine Minderung kann sich etwa daraus ergeben, dass das Fahrzeug wegen seines im Zeitpunkt der Verwertung höheren Alters oder seiner Laufleistung einen geringeren Verkaufswert hat oder auch daraus, dass der Geschädigte seinem Fahrzeug schuldhaft einen weiteren Schaden zufügt, ohne dass er Ersatzansprüche gegen Dritte analog § 255 BGB abtreten könnte. In diesen Fällen sind die Möglichkeiten des Schädigers, den Schaden durch eine günstige Verwertung des Restwertes zu minimieren, beeinträchtigt.

cc)

Im Rahmen des Mitverschuldens hat der Geschädigte die Obliegenheit, den Schaden gering zu halten, wobei von ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen erwartet werden. Dies ist unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, juris Rn. 18). Wegen der erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge führt es nicht zwangsläufig dazu, dass der Geschädigte den vermeidbaren Schadensteil auch in vollem Umfang tragen muss (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - XI ZR 164/00, juris Rn. 20).

dd)

Nach diesen Maßstäben scheidet die Anrechnung einer etwaigen Wertminderung sowohl hinsichtlich des nun höheren Alters des Unfallwagens (1) als auch der nun höheren Laufleistung (2) aus.

(1)

Zwar ist auf dem Gebrauchtwagenmarkt für die Preisbildung von Bedeutung, ob die Erstzulassung des Fahrzeugs entweder vor einem Monat war oder vor zwei bis drei Jahren. Die hierdurch eingetretene Wertminderung ergab sich jedoch durch die verzögerte Regulierung, die im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten lag. Ein diesbezügliches Mitverschulden des Klägers scheidet aus.

Soweit er sich nach dem Unfall einen Monat Zeit gelassen hat, seine Ansprüche bei der Beklagten anzumelden, ist nicht ersichtlich, dass der Restwert des Unfallfahrzeugs alleine durch diesen Umstand niedriger gewesen wäre. Es ist nicht vorgetragen worden, dass ein zwei Monate altes Fahrzeug unter sonst gleichen Umständen einen niedrigeren Wert hat als ein vier Wochen altes Fahrzeug.

(2)

Entsprechendes gilt für die höhere Laufleistung im Zeitpunkt der Verwertung des Unfallwagens. Zwar hat der Wagen schon etwas mehr als ein Jahr nach dem Unfall, am 31.08.2016, bereits eine Laufleistung von 18.500 km gehabt. Dabei handelt es sich auch um einen bedeutenden Faktor für den erzielbaren Verwertungserlös. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits nach einem Monat eine Neupreisentschädigung verlangt hat und es ihm - insbesondere in Anbetracht der verweigerten Regulierungszusage - nicht zugemutet werden konnte, das Fahrzeug in der Garage stehen zu lassen. Vielmehr durfte er es nach Belieben nutzen, so dass im Rahmen der Gesamtwürdigung die Wertminderung wegen der verzögerten Regulierung der Beklagten zuzurechnen ist.

(3)

Soweit nach diesen Maßstäben ein Ausgleich für den Zeitraum vom Unfallereignis bis zur erstmaligen Anmeldung der Ansprüche in Betracht kommt (12.05.2015 bis 15.06.2015), hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass alleine wegen eines bestimmten höheren Kilometerstandes ein niedrigerer Verkaufspreis erzielbar war. Insbesondere hat sie nicht ausgeführt, welche Strecke das Fahrzeug in diesem Zeitraum zurückgelegt hat. Zu einem solchen Vortrag wäre die Beklagte jedoch ohne Weiteres in der Lage gewesen, da sie das Fahrzeug schon kurz nach dem relevanten Zeitraum durch einen eigenen Sachverständigen besichtigen ließ (vgl. Bl. 32 d.A.). Sie hat lediglich vorgetragen, das Fahrzeug habe über ein Jahr später, am 31.08.2016, eine Laufleistung von 18.500 km gehabt.

Der Senat geht auf der Grundlage dieses Vortrags gemäß § 287 ZPO - wie für den Regelfall - davon aus, dass eine relevante Wertminderung bei relativ geringen Laufleistungen zwischen Unfallereignis und Andienung des Fahrzeugs nicht eingetreten ist. Es ist nicht vorgetragen worden, dass es einen Preisunterschied gibt zwischen zwei gleich ausgestatten Fahrzeugen mit Laufleistungen von einerseits 845 Kilometer und andererseits etwas mehr als 2.000 km (ausgehend von einer etwa gleichmäßigen Verteilung des bis zum 31.08.2016 abgelesenen Kilometerstandes).

4.

Auch ein sonstiges Mitverschulden fällt dem Kläger nicht zur Last. Insbesondere lässt es sich nicht damit begründen, dass er den nur bis September 2015 geltenden Sonderrabatt in Höhe von 20 % ungenutzt ließ. Der Kläger hat es nicht pflichtwidrig unterlassen, den Schaden zu mindern (§ 254 Absatz 2 Satz 1 BGB). Wie ausgeführt, bestand für ihn ohne die Rechtssicherheit über die Schadensabwicklung keine Verpflichtung zum Erwerb eines weiteren Fahrzeugs. Es gibt auch keine allgemeine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, juris Rn. 17). Zudem hat der Kläger der Beklagten rechtzeitig angezeigt, dass er ein Neufahrzeug erwerben wolle und er den Sonderrabatt nur noch bis September 2015 in Anspruch nehmen könne. Nachdem die Beklagte keine zügige Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, fiel die Schadenserhöhung in ihren eigenen Verantwortungsbereich.

III.

Der Feststellungsantrag Ziff. 2 ist unbegründet.

Mit dem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte mit der Annahme des Unfallfahrzeugs in Verzug ist. Diese Voraussetzungen liegen noch nicht vor. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

1.

Zwar hat der Kläger die Gegenleistung zur Übereignung des Unfallwagens angeboten. Jedenfalls in der Erhebung einer Klage mit dem Angebot der Gegenleistung liegt ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 15. November 1996 - V ZR 292/95, juris Rn. 11; Staudinger/Feldmann, BGB (2014), § 295 BGB Rn. 19). Nach dieser Bestimmung genügt ein wörtliches Leistungsangebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Für eine solche Erklärung reichte aus, dass die Beklagte das Anwaltsschreiben vom 21.08.2015 unbeantwortet ließ (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 - VIII ZR 8/57, juris Rn. 16).

2.

Die Forderung auf Übereignung des Unfallwagens war jedoch noch nicht erfüllbar. Gläubigerverzug tritt nur ein, wenn der Schuldner auch leisten darf, insbesondere zur rechten Zeit. Gemäß § 271 Absatz 1 BGB kann der Schuldner die Leistung sofort bewirken, wenn aus den Umständen eine Zeit für die Leistung nicht zu entnehmen ist. Solche Umstände liegen hier jedoch vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Entschädigung des Neuwagenpreises nur und erst aufgrund des Nachweises der Ersatzbeschaffung (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 27; anders als bei der Haltefrist eines Unfallfahrzeuges bei Reparaturkostenabrechnung vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, juris Rn. 15). Zuvor ist der Schädiger nicht verpflichtet, sich den Unfallwagen als Gegenleistung übereignen zu lassen.

IV.

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten wurde zutreffend zugesprochen. Die vorgerichtlichen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten zählen zu den berechtigten Rechtsverfolgungskosten im Sinne von § 249 Absatz 1 BGB, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, juris Rn. 17). Ist der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert oder wird bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert, so darf der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann dessen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen (BGH, Urteil vom 08. November 1994 - VI ZR 3/94, juris Rn. 11). So lag der Fall hier. Gegen die Höhe der Anwaltskosten trägt die Berufung keine Einwände vor.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit der festgestellte Anspruch zeitlich befristet wurde, liegt kein wirtschaftliches Unterliegen des Klägers vor, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Neufahrzeug mehr als fünf Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft anzuschaffen beabsichtigt. Auch die Abweisung des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs wirkt sich wirtschaftlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2010 - XI ZB 40/09, juris Rn. 16). Die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenteilung bleibt hinsichtlich des ersten Rechtszugs unberührt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

D.

Die Revision ist gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. In den angegebenen Entscheidungen anderer Obergerichte, die allerdings über Zahlungsklagen zu entscheiden hatten, wurde nicht die Erwägung angestellt, welche Folgen der Zeitraum der Schadensregulierung für den Nachweis des besonderen Integritätsinteresses hat. Vielmehr gingen die Gerichte davon aus, dass ohne Berücksichtigung dieser Umstände der Zeitraum zwischen Unfallereignis und mündlicher Verhandlung entscheidend ist (insbesondere OLG München, Beschluss vom 08. Oktober 2009 - 10 U 4364/09, juris Rn. 6; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 181/11, juris Rn. 18). Auch ist teilweise angenommen worden, der Geschädigte habe etwaig vorhandene finanzielle Mittel für den Erwerb des Neufahrzeugs einzusetzen, um sein besonderes Integritätsinteresse nachzuweisen (OLG München, Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 U 4364/09, juris Rn. 6). Eine solche Vorleistungspflicht auf eigenes Risiko ist jedoch, wie dargelegt, mit den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts nicht vereinbar, da es grundsätzlich Sache des Schädigers ist, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, juris Rn. 17). Schließlich erscheint eine Klärung, bei welchem Zeitablauf im Allgemeinen noch von einem Nachweis des Integritätsinteresses ausgegangen werden kann, zur Fortbildung des Rechts geboten.

RechtsgebieteZPO, StVG, BGB, VorschriftenZPO § 256; StVG § 7; BGB § 249

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