13.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200117
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 17.01.2018 – 6 Sa 183/17
Leitsatz:
Wegfall der Anpassungsprüfung und Anpassungspflicht des Arbeitgebers gem. § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG zur Voraussetzung der Überschussverwendung
In dem Berufungsverfahren
Klägerin und Berufungsklägerin
Proz.-Bev.:
Geschäftszeichen
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
Proz.-Bev.:
Geschäftszeichen
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 6,
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht als Vorsitzende
und den ehrenamtlichen Richter
und den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 23. November 2016 - 10 Ca 60/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassungspflicht der beklagten Arbeitgeberin nach § 16 BetrAVG.
Die Beklagte erbringt Dienstleistungen für die Gesellschaften der A, insbesondere in den Bereichen Steuern, Finanzen, Buchhaltung, Versicherungen, Personal, IT, Planung, Logistik, Einkauf, Vertrieb und Kundendienste. Die von der Beklagten konzernintern angebotenen Dienstleistungen beziehen sich - je nach Bereich - auf die Marken B, C und D sowie auf die E.
Mit Wirkung zum 01. April 1983 wurde zwischen der F GmbH und der Klägerin ein Arbeitsverhältnis begründet. In Ziffer 8 des Arbeitsvertrages (vgl. Arbeitsvertrag vom 09. Februar 1983, Anlage K1 zur Klageerwiderung, Bl. 114, 115 d. A.) ist geregelt, dass sich die F verpflichtet, die Klägerin beim Versicherungsverein des Banken- und Bankiersgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) zu versichern. Hier heißt es:
"Als Mitglied des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes (a. G.) B.V.V. - einer privaten Pensionskasse - sind wir verpflichtet, Sie während der Zugehörigkeit zu unserem Institut dort zu versichern. Wir tragen den Arbeitgeberanteil (zurzeit 2/3), während der Arbeitnehmeranteil (zurzeit 1/3) zu Ihren Lasten geht. Näheres bitten wir der anliegenden Satzung sowie den Versicherungsbedingungen zu entnehmen und den beigefügten Aufnahmeantrag bei Dienstantritt ausgefüllt mitzubringen."
Am 08. November 1983 unterzeichnete die Klägerin die Beitrittserklärung zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der F GmbH (vgl. Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 116 d. A.).
Mit Wirkung zum 01. August 2000 ist das Arbeitsverhältnis auf die G GmbH übergeleitet worden, die mittlerweile in H GmbH - die hiesige Beklagte - umfirmiert hat. Nach Ziffer 4 einer Ergänzungsvereinbarung vom 07. September 2000 (vgl. Anlage 4 zur Klageerwiderung, Bl. 118 - 120 d. A.) sind die Vordienstzeiten seit dem 01. April 1983 auf das Anstellungsverhältnis zwischen der Klägerin und der G GmbH angerechnet worden - auch zur Berechnung der pensionsrechtlichen Anwartschaften. Weiter wurde unter Ziffer 8 der Ergänzungsvereinbarung geregelt, dass die Klägerin auch zukünftig während ihrer Zugehörigkeit zur G GmbH beim BVV versichert wird und die bisher erworbenen Rechte beim BVV bestehen bleiben. Zudem wurde auf die Satzung des BVV sowie die Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Hier heißt es:
Unstreitig ist, dass die Versorgungszusage in der Form besteht, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen eine Versorgung über die BVV einrichten. Beim BVV handelt es sich um eine sogenannte regulierte Pensionskasse. Die betriebliche Altersversorgung wird vorliegend von einer Pensionskasse im Sinne von § 1 b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt. Die Klägerin bezieht seit dem 01. Oktober 2011 vom BVV eine Betriebsrente in Höhe von 920,07 € brutto monatlich. Mit ihrer am 12. Februar 2016 beim Arbeitsgericht Offenbach eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01. Oktober 2014 gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, Stand Oktober 2011, 102,50 € zu Stand Oktober 2014 106,70 € in Höhe von 4,1 % gleich 37,72 € auf 957,79 €. Die Beklagte beruft sich auf den Ausnahmetatbestand des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Hilfsweise auf eine Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Ziff. 2 BetrAVG. Dabei war zwischen den Parteien zunächst streitig, ob § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG n. F. rückwirkend auch für die Anpassungsprüfung/- Entscheidung vor seinem Inkrafttreten - hier für die Anpassung zum 01. Oktober 2014 - anzuwenden ist. Weiter war und ist zwischen den Parteien streitig, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG n. F. erfüllt sind. Hierzu hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass nicht jede Form der Überschussverwendung zu Gunsten des Versorgungsempfängers den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entspreche. Nur diejenige Überschussverwendungsform ermögliche eine Abwahl der Anpassungsprüfungspflicht, die auch tatsächlich eine Erhöhung der laufenden Leistungen bewirke. Die Praxis der Überschussverrechnung bei der BVV entspreche nicht den Vorgaben des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.
Zur Überschussverwendung hat die Beklagte wie folgt vorgetragen:
Der sogenannte Rohüberschuss des Versicherers ergibt sich auf der Grundlage des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Dieser Rohüberschuss ist nach Maßgabe der Satzung des BVV für die Zuführung zur Verlustrücklage (§ 24 Abs. 1) und danach für die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (§ 24 Abs. 2) zu verwenden. Die als Anlage 6 zur Klageerwiderung in Auszügen vorgelegte Satzung des BVV, Stand 06. Oktober 2015, Bl. 127 - 135 d. A. lautet dabei wie folgt:
Die unter § 24 Abs. 2 der Satzung des BVV genannten Mittel stehen für eine Überschussbeteiligung der Versicherten zur Verfügung. Zu diesem Zweck legt der Vorstand des BVV unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und der Solvenzforderung jährlich Überschussanteilsätze fest. Entsprechend der festgelegten Überschussanteilsätze erfolgt im Anschluss die Zuweisung von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auf die einzelnen Versicherungsverträge sowohl der Anwärter als auch der Rentner. Zu diesem Zweck werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Mittel in der benötigten Höhe entnommen. In § 34 der Versicherungsbedingungen des BVV (Tarif B) die für die Klägerin gelten, werden die Grundsätze der Überschussverwendung des BVV geregelt. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn es zu einem Überschuss im Sinne von § 24 Abs. 2 der Satzung des BVV gekommen ist. § 34 Abs. 2 bis 5 der Versicherungsbedingungen bestimmt die Reihenfolge der Überschussverwendungsformen. Vollständig lautet die Regelung wie folgt:
"Überschussverwendung
§ 34
1) Die Versicherungen nach Tarif B gehören zum Abrechnungsverbund "Alttarife". Innerhalb dieses Abrechnungsverbundes können Gewinnverbände gebildet werden.
Der Überschuss wird zu Leistungserhöhungen für Direktgutschriften, in Form eines befristeten Sonderzuschlags - nur für bis zum 31. Dezember 2004 erworbene Stammrentenansprüche -, eines laufenden Anpassungszuschlages sowie eines Schlussüberschussanteils verwendet.
Die Überschusszuteilung erfolgt entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan.
2) Zunächst wird im Wege der Direktgutschrift das im Geschäftsjahr auszuzahlende Sterbegeld für Versicherungszeiten im Tarif RA bzw. DA auf den Betrag aufgestockt, der sich ergeben hätte, wenn auch im Tarif RA bzw. DA ein Sterbegeld wie im ehemaligen Tarif A versichert wäre.
3) Zudem werden im Wege der Direktgutschrift für Versicherungszeiten im Tarif DA Waisenrenten nach Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes auf den Betrag aufgestockt, der bei Nachweis einer Ausbildung nach Tarif DA zu zahlen wäre.
4) Ein für alle bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Anwartschaften und Renten zur Verfügung stehender Überschuss gemäß § 24 der Satzung des BVV wird wie folgt verwendet:
Stufe 1: Zunächst werden alle Anwartschaften und Renten um einen laufenden Anpassungszuschlag (AZ) bis zu einer Höhe von 0,5 % erhöht.
Stufe 2: Ein verbleibender Überschuss wird bis zu einer Höhe, die 0,5 % der Deckungsrückstellung entspricht, für die Zahlung eines befristeten Sonderzuschlags (SZ) verwendet. Der Sonderzuschlag darf insgesamt maximal 25 % der Stammrente betragen.
Stufe 3: Einen darüber hinaus zur Verfügung stehenden Überschuss wird zur Erhöhung aller Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlages verwendet.
Die Bestimmung über die Stufe 1 tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 gilt anstelle der Stufe 1 folgende Sonderregelung (...)
5) Ein für alle ab dem 01. Januar 2005 erworbenen Anwartschaften und daraus entstandenen Renten zur Verfügung stehender Überschuss gemäß § 24 der Satzung des BVV wird zur Erhöhung dieser Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlags verwendet.
6) Der Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung (Anpassungszuschlag) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner.
Der Schlussüberschussanteil wird erstmalig zusammen mit dem ersten Anpassungszuschlag in der Rentenphase gezahlt. Er wird nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten.
Die weitere Beteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines Anpassungszuschlags. Diese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden.
7) Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. Danach erfolgt eine Beteiligung an den anrechenbaren saldierten Bewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung erfüllt sind.
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines Anpassungszuschlags verwendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherungsbedingungen des BVV (Tarif B) wird auf die Anlage 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. November 2016, Bl. 233 ff. d. A. verwiesen.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Tarife werden in den von der BaFin genehmigten Technischen Geschäftsplan des BVV Abrechnungsverbände wie folgt geregelt:
Vom Abrechnungsverband "Alttarif" gehören nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans
AV Alttarif (Tarife DA, B, RA; Rechnungszins 4,0 %; geschlossen für Neuzugänge ab 01.01.2005, ARLEP/oG-V: Verträge, die vor dem 01.01.20012 aus auszugleichenden Verträgen im Alttarif entstanden sind.
Darüber hinaus erfolgt nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans innerhalb des Abrechnungsverbandes "Alttarif" eine weitere Unterteilung in Gewinnverbände wie folgt:
Die Klägerin gehörte bis 31. Dezember 2001 dem Tarif B (Alttarif) und ab dem 01. Januar 2002 dem Tarif DA ( Alttarif) an.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. November 2016 abgewiesen. Es hat zunächst angenommen, dass die Neuregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für zurückliegende Anpassungszeitpunkte vor dem 01. Januar 2016 gilt. Es hat im weiteren angenommen, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG n. F. erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Die Klägerin rügt, dass das Arbeitsgericht von der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 n. F. auf die vorliegend zu beurteilende Anpassungsprüfung, Stand 01. Oktober 2014, ausgegangen ist. Sie nimmt insoweit auf die nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Bezug. Die Klägerin hält im Weiteren auch an ihrer Rechtsmeinung fest, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG n. F. nicht erfüllt sind, weil der BVV nicht sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung des Rentenbestandes der Versicherten verwende. Aus dem Überschuss eines Geschäftsjahres werde zunächst eine Verlustrücklage gebildet. Im Weiteren könnten nach der Satzung Überschüsse eines Geschäftsjahres über diese Verlustrücklage hinaus zur Deckung weiterer Fehlbeträge verwendet werden. Die Klägerin meint weiterhin, dass die Anpassungsprüfungsverpflichtung gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG nur dann entfalle, wenn bei der Pensionskassenzusage ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile ausschließlich zur Rentenerhöhung verwendet werden. Hierdurch habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Überschussverwendung eingeschränkt. Konsequenz einer vom Gesetz nicht akzeptierten Überschussverwendung wäre, dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung nicht entfalle und der Arbeitgeber folglich eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG schulde, auf welche allenfalls die bisherigen Erhöhungen durch die Überschussverwendung angerechnet werden könnten. Vorliegend seien aber weder Überschussbeteiligungen entstanden, noch seien diese zur Erhöhung der Rente verwendet worden, denn die Betriebsrente der Klägerin sei seit Rentenbeginn statisch. Die Klägerin tritt auch der Rechtsansicht des Arbeitsgerichtes entgegen, dass die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine vertragliche Vereinbarung über die Verwendung der Überschussanteile zwischen der Klägerin und der Beklagten voraussetze.
Die Klägerin beantragt,
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig zu den Anpassungsstichtagen gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte meint zunächst, die Berufung der Klägerin sei unzulässig, weil nicht hinreichend begründet. Zur Thematik der Rückwirkung würden lediglich zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes über neun Seiten wörtlich wiedergegeben. Ein Bezug zum streitgegenständlichen Fall werde dabei nicht hergestellt. In den sich anschließenden Ausführungen zur Frage, ob beim BVV seit Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistung verwendet würden, erschöpfe sich das Berufungsvorbringen ebenfalls weitestgehend ohne Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils allein in der Wiedergabe des bisherigen Vortrages der Klägerin. Die Beklagte meint weiter jedenfalls sei die Berufung aber unbegründet. Zurecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG n. F. auch für den Fall der hier streitigen Anpassungsprüfung zum 01. Oktober 2014 anwendbar ist. Zurecht sei das Arbeitsgericht im weiteren auch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG n. F. erfüllt sind. Das ein Teil der Überschüsse zunächst der Verlustrücklage zugeführt werde, sei gesetzlich zwingend vorgeschrieben und könne der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht entgegenstehen. So habe das Bundesarbeitsgericht bereits unter dem 18. November 2008 (- 3 AZR 970/06 -) entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, "den gesamten rechnerischen Überschuss der Verlustrücklage zuzufügen", solange dies in der Satzung verankert sei. Dies entspreche auch der Rechtsprechung (dass die Kapitalrücklagen nicht für die Betriebsrentenanpassungen verwand werden müssen (BAG 21. August 2013 - 3 AZR 750/11 -). Sämtliche weiteren Überschüsse, die nicht für Rückstellungen verwendet werden, seien nach § 24 Abs. 2 der Satzung des BVV aber zu Gunsten der Versicherten und Betriebsrentner zu verwenden, so dass diese Voraussetzung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt ist. Sofern die Klägerin weiterhin sich auf den Standpunkt stelle, nur diejenige Überschussverwendungsform ermögliche eine Abwahl der Anpassungsprüfungspflicht, die auch tatsächlich eine Erhöhung der laufenden Leistungen bewirke, seien diese Ausführungen unzutreffend. Da es sich bei den zu erwirtschafteten Überschüssen um keine fixe Größe handele und naturgemäß auch nicht handeln könne, gewähre § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf eine gleichbleibende oder steigende Überschussbeteiligung oder gar einen (Mindest- ) Anspruch auf Inflationsausgleich. Anders als die Klägerin weiterhin behaupte, verlange § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch keine ausdrückliche oder sogar schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Tatsache, dass die Überschüsse zu Gunsten der Betriebsrentner verwendet werden müssen. Weiterhin hält die Beklagte daran fest, dass, selbst wenn die Pflicht zur Anpassung der Betriebsrente vorliegend nicht entfallen wäre, der ursprüngliche Rentenbetrag nicht entsprechend des Verbraucherpreisindexes, sondern entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Sinne von § 16 Abs. 2 BetrAVG nur um 3,58 % zu erhöhen wäre, so dass sich bei einer monatlichen Rente von 920,07 € ein Erhöhungsbetrag von maximal 32,93 € monatlich und eine neue Rente von 953,00 € ergebe. Die Beklagte hält auch weiter an ihrer Rechtsmeinung fest, dass Zinsen aus einer Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 u. 2 BetrAVG erst ab Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils entstehen. Die Beklagte meint schließlich auch, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Anpassungsprüfungsverpflichtung in die Zukunft habe.Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 23. November 2016 - 10 Ca 60/16 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Die Berufung der Klägerin ist auch nicht mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil unzulässig. Die Klägerin stützt sich insbesondere darauf, dass sich aus der nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - ergebe, dass vorliegend für die Anpassungsprüfung zum 01. Oktober 2014 § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG n. F. nicht anzuwenden sei. Träfe diese Einschätzung der Klägerin zu, so wäre ohne weiteres das Urteil des Arbeitsgerichtes abzuändern und die Klage abzuweisen.Allerdings ist nach der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils und nach Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - nochmals eine Gesetzesänderung zu § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in Kraft getreten. Gemäß § 30 c. 1 a BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 2 auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 01. Januar 2016 liegen. Lediglich in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 01. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberücksichtigt. Danach gilt vorliegend § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG n. F.Die Voraussetzungen dieser Norm, die zum Wegfall der Anpassungsprüfung und Anpassungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG führen, sind im Streitfall auch erfüllt. Zu Unrecht nimmt die Klägerin dazu zunächst an, dass § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG nur einschlägig ist, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Überschussverwendung eine vertragliche Vereinbarung getroffen wird. Die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg über eine Pensionskasse ergibt sich nicht zwingend aus arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern vielmehr aus der Satzung und den Versicherungsbedingungen der Pensionskasse. Demgemäß reicht es aus, wenn sich aus Satzungen bzw. Versicherungsbedingungen der Pensionskasse ergibt, dass sämtliche aus dem Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwand werden. Letzteres ist auch vorliegend der Fall. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass gemäß der Satzung zunächst 2,5 % des jeweiligen Überschusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage zuzuführen sind, bis sie mindestens 2,5 % der Deckungsrückstellung erreicht. Dies entspricht nämlich der gesetzlichen Regelungen der §§ 193, 194 VAG. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften ein verzinslicher Grundstock aus den Überschüssen des Geschäftsjahres eingerichtet wurde (§ 21 a der Satzung) bzw. zur Deckung eines Fehlbetrages mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Anspruch genommen wurde (§ 25 der Satzung) bestehen demgegenüber nicht. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren auch, dass beim BVV sog. Abrechnungsverbände gebildet wurden. Auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG fordert nur, dass diejenigen Überschussanteile zu Gunsten der Rentenerhöhung des jeweiligen Rentners verwendet werden, die aus seiner höchstpersönlichen Versicherung erwirtschaftet werden. Überschüsse aus Rentenversicherungen anderer Betriebsrentner dürfen nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden. Letzteres würde zu sachfremden Ergebnissen führen (vgl. Höfer, in: Höfer/Reinhard/Reich Betriebsrentenrecht Bd. I - Arbeitsrecht 18. EL August 2015, § 16 BetrAVG Rn. 406). Ausweislich der Jahresberichte 2013 bis 2015 hat es jedoch im Abrechnungsverband Alttarife, dem die Klägerin zuzuordnen ist, weder einen Anpassungszuschlag (AZ) noch einen Sonderzuschlag (SZ) gegeben. Dass es grundsätzlich keiner weitergehenden Maßnahmen in der Situation bedarf, dass keine Überschussanteile anfallen, räumt die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 06. Oktober 2016, dort auf Seite 7 (Bl. 175 d. A.) selbst ausdrücklich ein.Auch der Feststellungsantrag (Antrag zu 3) ist unbegründet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass zukünftig die Überschussverwendung des BVV eine andere sein könnte.Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Soweit ersichtlich, gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob entstandene Überschüsse im Rahmen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unterschiedlichen Abrechnungs- und Gewinnverbänden zugewiesen werden können oder ob die Überschüsse ohne Rücksicht auf den jeweiligen Abrechnungsverband linear allen Betriebsrentnern zuzuordnen sind.