18.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202402
Oberlandesgericht Thüringen: Urteil vom 01.02.2018 – 4 U 567/15
1. Das Eliminationsverfahren zur Ermittlung einer Brandursache im Wege der Ausschließung
alternativer Ursachen als einer vorsätzlichen Inbrandsetzung stellt lediglich eine methodische
Umkehr der Beweisführung dar, beinhaltet aber keine inhaltliche Beweiserleichterung.
2. Diese Beweisführung erfordert im ersten Schritt, dass alle Alternativursachen vollständig festgestellt
werden.
3. Im zweiten Schritt muss jede einzelne in Betracht kommende Alternativursache mit hinreichender
Gewissheit positiv ausgeschlossen werden. Es genügt – von begründeten Ausnahmefällen
abgesehen – im Allgemeinen nicht, wenn für eine Alternativeursache lediglich keine Anhaltspunkte
vorliegen.
4. Die Feststellung eines möglichen Motivs des Versicherungsnehmers für eine Eigenbrandstiftung
kann den Schluss auf eine tatsächliche Begehung durch diesen nur dann zulassen, wenn
überhaupt eine vorsätzliche Inbrandsetzung als solche feststeht. Etwaige Zweifel daran, dass
eine andere Brandursache als vorsätzliche Inbrandsetzung auszuschließen ist, können nicht
durch eine etwaiges gewichtiges Motiv für eine betrügerische Erlangung der Versicherungssumme
kompensiert werden.
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