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02.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060606

Amtsgericht Dieburg: Urteil vom 07.07.2005 – 21 C 48/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Dieburg

Geschäfts-Nr. 21 C 48/05
verkündet am 7.9.2005

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Dieburg durch den Richter am Amtsgericht XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2005 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht, der sich am 03.07.2004 gegen 11.00 Uhr in Groß-Zimmern ereignete.

Er ist Fahrer des am Unfall beteiligten Pkw's mit dem amtlichen Kennzeichen XXX das im Eigentum XXX, die ihm alle Ansprüche aus dem Unfall abgetreten hat.

Der Beklagte zu 1.) ist Fahrer und Halter des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuges, das bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger stand vorwärts eingeparkt in einer durch Markierung gekennzeichneten Parklücke auf dem Parkplatz vor dem Bistro Key-West. Als er rückwärts ausparken wollte, kam auf dem Fahrweg des Parkplatzes der Beklagte zu 1.) rückwärts auf ihn zugefahren. Es kam zur Kollision. Die weiteren Einzelheiten sind streitig.

Wegen der Örtlichkeiten wird auf die zur Akte gegebenen Skizze und Lichtbilder des Beklagten (Bl 16 und 17 d.A.) verwiesen.

Am Fahrzeug des Klägers entstand Sachschaden, den er mit 5.898,22 ? beziffert. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2.) 2.949,12 ?. Der Rest stellt neben einer Kostenpauschale von 26,00 ? die Klageforderung dar.

Der Kläger behauptet, er sei aus der Parklücke soweit herausgefahren, dass er in die Fahrstraße einsehen konnte. Er habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden (Beweise: Sachverständigengutachten) und habe gehupt, als er den Beklagten zu 1.) habe kommen sehen. Dieser sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.
Er habe während der Reparaturdauer eine Nutzungsmöglichkeit gehabt, da er sich zu dieser Zeit nicht im Urlaub auf Ibiza befunden habe.

Er beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.975,10 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger sei höchstens ein Meter aus der Parklücke herausgefahren gewesen und habe deshalb die Fahrstraße nicht einsehen können.

Das Gericht hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 08.06.2005 (BI. 51-53 d.A.) Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.07.2005 (BI. 64-68 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im wesentlichen unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 13,00 ? gemäß dem § 7, 17 StVG, 823, 254 BGB. Er hat den Unfall zur Hälfte mitverursacht, so das lediglich 50 % seines Schadens zu ersetzen sind. Da lediglich auf die Kostenpauschale noch keine Zahlung erfolgt, waren die 13,00 ? zuzusprechen.

Auf dem Parkplatz sind die Bestimmungen der StVO anzuwenden, da er jedem Kraftfahrer zugänglich ist. Die Zwischenwege (oder Fahrstraßen) sind nicht als Straßen oder Fahrbahnen i.S.d. StVO anzusehen, so dass das Verhalten der Parteien lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 1 StVO zu beurteilen ist, wobei allerdings für das Maß der von ihm zu beachtenden Sorgfalt der in § 10 StVO enthaltene Rechtsgedanke heranzuziehen ist. Gegen diesen Rechtsgedanken hat der Kläger verstoßen.
Er hatte nämlich beim Ausfahren aus der Parkbucht und beim Einfädeln in die Fahrspur seine besondere Aufmerksamkeit auf den Verkehr auf der Fahrspur zu richten, weil dieser zwar nicht rechtlich, wohl aber im Interesse einer zügigen Abwicklung der Parkvorgänge in tatsächlicher Hinsicht einen Vorrang hatte.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger ein Meter oder weiter in den vorfahrtsberechtigten Raum des Beklagten zu 1.) eingefahren war. Aufgrund dieser Sorgfaltspflichtverletzung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass diese auch schuldhaft erfolgte. Die Ursächlichkeit des Sorgfaltspflichtverletzung für den Unfall wäre auch nicht unterbrochen worden, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles gestanden hätte. Denn dadurch wird die Sorgfaltspflichtverletzung nicht beseitigt. Dem weitergehenden Beweisangebot des Klägers, er habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden; ist deshalb nicht nachzugehen.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass sich auch der Beklagte zu 1.) an § 1 StVO zu orientieren hatte (OLG Oldenburg a.a.O.; QLG Hamm Vers. Recht 78, 261). Er musste seinerseits auf die Verkehrsteilnehmer die gebührende und zumutbare Rücksicht nehmen, die in die Parkboxen einfahren wollten oder aus ihnen heraus kamen und hierzu entsprechende Fahrmanöver auf der Spur veranstalteten. Das bedeutete, dass er von vorne herein ein- und ausfahrende Pkw's einzukalkulieren hatte. Darum durfte er nicht zu schnell fahren. Vielmehr musste von ihm eine ständige Bremsbereitschaft verlangt werden, weil er stets damit zu rechnen hatte, dass der Benutzer einer Parkbox beim Verlassen des Einstellplatzes zunächst ein Stück aus diesem herausfahren würde, um die erforderliche Übersicht über den Verkehr auf der Fahrspur zu gewinnen. Diese Bremsbereitschaft bedeutete, dass der Beklagte zu 1.) nur eine Fahrgeschwindigkeit einhalten durfte, die nicht wesentlich über die Schrittgeschwindigkeit hinaus ging.

Nach Vernehmung der Zeugen XXX und XXX steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte zu 1.) gegen diese Sorgfaltspflicht verstoßen hat.

Der Zeuge XXX bekundete, er könne zwar die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1.) nicht in Zahlen ausdrücken, er könne aber sagen, dass es für die dortigem Verhältnisse zu schnell gewesen sein. Der Beklagte zu 1.) sei vorwärts langsamer als rückwärts gefahren und habe dabei die Schrittgeschwindigkeit deutlich überschritten.

Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Zeuge auch ohne zahlenmäßige Benennung einer Geschwindigkeit einschätzen kann, ob diese angemessen oder deutlich schneller als die Schrittgeschwindigkeit gewesen war. Gerade sein Belastungseifer machte deutlich, dass er über die Höhe der vom Beklagte zu 1.) gefahrenen Geschwindigkeit entsetzt war. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1.) unaufmerksam fuhr.

Sowohl der Zeuge XXX als auch der Zeuge XXX erinnerten sich, dass dieser vor Ort zugegeben habe, nicht nach hinten geschaut zu haben. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass er damals in zeitlicher Nähe zum Unfall, das Geschehen besser einschätzen konnte und sich besser erinnerte als heute.

Die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass die beiden Haftungsanteile gleich groß sind.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass in der Verletzung des tatsächlichen Vorranges auf der Fahrspur eine weitaus größere Sorgfaltspflichtverletzung liegt, als in der nicht näher bekannten Überschreitung der angemessenen Geschwindigkeit.
Auch das Maß der Unaufmerksamkeit ist nicht näher beschreibbar. Selbst wenn der Kläger noch hupte, sagt das nichts über die Entfernung des Beklagtenfahrzeuges und somit über die Dauer der Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten zu 1.) aus. Je mehr Zeit ihm zur Verfügung stand, um auf die Vorrangsverletzung des Klägers zu reagieren, je größer ist seine eigene Sorgfaltspflichtverletzung. Hierzu wurde jedoch nichts vorgetragen und nichts bekannt.

Da die Beklagten bereits 50 % auf die Schäden mit Ausnahme der Auslagenpauschale bezahlt haben, war die Klage insoweit abzuweisen. Für die üblicher Weise mit einem Verkehrsunfall einhergehenden Schäden wie Telefonkosten, Porti u.s.w. hält das Gericht einen Betrag von 26,00 ? für angemessen und ausreichend. Da 50 % zuzusprechen sind, haben die Beklagten noch 13,00 ? zu zahlen.
Auf die Frage, ob dem Kläger eine Nutzungsentschädigung zusteht oder nicht, kommt es nicht mehr an, da bereits hierauf 50 % gem. der Klageforderung gezahlt sind.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er im wesentlichen unterlegen ist (§ 92. ZPO).

Das Urteil ist gem. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

RechtsgebietSchadenrechtVorschriften§ 7, § 17 StVG, § 823, § 254 BGB, § 10 StVO

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