Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

04.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204204

Oberlandesgericht Oldenburg: Hinweisbeschluss vom 23.04.2018 – 4 U 11/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Oldenburg

5 O 1251/17 Landgericht Osnabrück

Hinweisbeschluss

In dem Rechtsstreit

xxx

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …

am 23. April 2018

beschlossen:

I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Der Kläger und das beklagte Land Niedersachsen machen wechselseitig Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 17.09.2015 gegen 13.15 Uhr auf der Tank- und Rastanlage G…N… an der A … in M… ereignet hat und an dem der Kläger als Fahrer, Halter und Eigentümer des Pkws…, amtliches Kennzeichen…, sowie zum anderen der Beklagte zu 2) als Fahrer des …Transporters mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist, beteiligt waren.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug in einer der Parkbuchten abgestellt. Als er den Wagen rückwärts ausparkte, kam es zum Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 2) gelenkten …Transporter, der in der Fahrgasse zwischen den jeweils gegenüberliegenden Parkbuchten entgegen der Einbahnstraße in Richtung Tankstelle unterwegs war.

Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 10.01.2018 die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an das beklagte Land Niedersachsen 2.859,16 € nebst Zinsen abzüglich am 23.08.2017 gezahlter 83,04 € zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) den Unfall nicht schuldhaft verursacht habe. Zwar habe der Beklagte zu 2) die Einbahnstraße an der späteren Unfallstelle unstreitig entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren, sich hierdurch aber nicht verkehrswidrig verhalten, da ihm dieses gemäß § 35 Abs.6 StVO gestattet gewesen sei. Die Fahrt diente nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kontrolle des Parkplatzes. Eine entsprechende Kontrollfahrt sei nach den Feststellungen des Sachverständigen sowie ausweislich der von ihm zur Akte gereichten Übersichtsaufnahmen des Unfallstellenbereiches nicht möglich, wenn man die jeweiligen Fahrtrassenbereiche nur in der vorgeschriebenen Richtung befährt. Die der Straßenerhaltung dienende Fahrt erfordere damit einen Verstoß gegen die Einbahnstraßenregelung, so dass ihm dieser Verstoß gemäß § 35 Abs.6 StVO mit dem ordnungsgemäß durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichneten Transporter erlaubt. Zudem habe der Beklagte zu 2) den Unfall nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht vermeiden können.

Auf der anderen Seite habe der Kläger den Unfall (allein) verursacht, in dem er gegen die besondere Sorgfaltspflichtverletzung nach § 9 Abs.5 StVO verstoßen habe. Danach habe er sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim rückwärts Ausparken ausgeschlossen ist.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form-und fristgerecht erhobenen Berufung. Mit dieser verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter, nämlich die Verurteilung des Landes Niedersachsen zur Zahlung von 1.174,90 /€ nebst Zinsen, die Feststellung, dass das beklagte Land Niedersachsen verpflichtet ist, dem Kläger auch den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu erstatten und die Verurteilung zu vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 230,57 €. Darüber hinaus beantragt er die Abweisung der Widerklage.

Er ist der Auffassung, im Ergebnis sei in Bezug auf das Verkehrsunfallgeschehen eine wechselseitige Haftungsquote von 50 % zugrunde zu legen. Die Mitarbeiter hätten objektiv keine Sonderrechte gemäß § 35 Abs.6 StVO in Anspruch nehmen dürfen. Gleichwohl hätten sie sich subjektiv diese Sonderrechte angemaßt. Bezeichnenderweise habe der Zeuge G… bekundet, dass sie sich heute anders verhalten würden. Im Ergebnis habe objektiv keine Notwendigkeit bestanden, den Unfallbereich täglich zu kontrollieren. Auch habe keine Notwendigkeit bestanden, den Unfallbereich mit dem Auto zu kontrollieren. Es wäre unschwer möglich gewesen, den Bereich zu Fuß zu kontrollieren oder an einem anderen Tag den Unfallbereich der Einbahnstraßenregelung folgend zu befahren.

Im Übrigen habe der Zeuge entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger in der Parkbucht rangiere oder ab sein Vorfahrtsrecht beachten und rechtzeitig anhalten würde. Genau das Gegenteil sei der Fall gewesen. Da es nicht der Regelfall sei, dass Fahrzeuge entgegen der Einbahnstraßenregelung die Fahrbahn befahren, habe der Zeuge damit rechnen müssen, dass der Kläger mit diesem „verbotswidrigen“ Verhalten nicht rechnen musste. Zudem habe der Zeuge G… bereits reagieren müssen, als der Kläger begann, sein Fahrzeug zurückzusetzen. Der Zeuge G… gab sogar an, dass er das Fahrzeug des Klägers rückwärtsfahrend gar nicht wahrgenommen habe. Damit habe sich der Zeuge G…insgesamt grob verkehrswidrig verhalten, so dass er eigentlich überwiegend für den eingetretenen Schaden hafte. Gleichwohl beanspruche der Kläger lediglich 50 %.

Die statthafte und zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung des Landgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Danach haftet der Kläger zu 100% für die dem Beklagten (unstreitig) aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 17.09.205 entstanden Schäden. Das Landgericht ist insoweit zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger den Unfall allein verschuldet hat.

Der Kläger hat beim rückwärts Ausparken aus der Parkbucht die besondere Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs.5 StVO nicht beachtet, wonach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss. Bei der gebotenen Rundumsicht in beide Fahrtrichtungen wäre das Fahrzeug des Beklagten problemlos nach den Ausführungen des Sachverständigen für den Kläger erkennbar gewesen. Hätte der Kläger die ihm obliegende Sorgfalt beachtet, wäre der Unfall für ihn vermeidbar gewesen. Der Umstand, dass der Kläger auf eine grundsätzlich nur in eine Richtung befahrbare Einbahnstraße ausparken wollte, befreit ihn nicht davon, sich auch in Richtung der entgegengesetzten Fahrrichtung zu vergewissern, ob dort frei ist, um ein Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer insgesamt sicher ausschließen zu können. Neben der Möglichkeit, dass Fahrzeuge mit Sonderrechten die Fahrbahn auch in die entgegensetzte Fahrtrichtung nutzen, könnten sich dort beispielsweise auch andere Verkehrsteilnehmer befinden, die zum Einfahren in einer Parkfläche noch einige Meter zurücksetzen oder es könnten sich Fußgänger entgegen der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn befinden bzw. am klägerischen Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung vorbeigehen. Der Verkehrsverstoß des Klägers wiegt nach allem besonders schwer.

Ein verkehrswidriges Verhalten des Zeugen G… als Führer des Beklagtenfahrzeuges lag indes nicht vor. Auch insoweit sind die Feststellungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Zeuge G…befand sich auf einer Kontrollfahrt, um den Parkplatzbereich auf mögliche Schäden (Fahrbahnrisse, Beschädigung von Mülleimerhalterungen) zu kontrollieren. Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und wird auch vom Kläger mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der Kontrollfahrt durfte der Zeuge G… Sonderrechte gemäß § 35 Abs.6 StVO in Anspruch nehmen, nämlich auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit der Einsatz dies erforderlich macht. Damit steht zunächst fest, dass der Zeuge G… mit dem Beklagtenfahrzeug die Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung grundsätzlich benutzen durfte. Die Grenzen der Ausnutzung der Sonderrechte sind in Abs.8 bestimmt. Danach dürfen Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass in Ausübung der Sonderrechte keine Gefährdungslage für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen werden darf. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Zeuge G… durch das Befahren der Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung keine über dem Erlaubten gesonderte Gefahrenlage geschaffen hat. So ist der Zeuge insbesondere nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, sondern mit einer für eine Kontrollfahrt angemessenen Geschwindigkeit, nämlich nach den Feststellungen des Sachverständigen mit 10-15 km/h.

Soweit der Kläger mit der Berufung einwendet, dass die Kontrollfahrt objektiv nicht erforderlich gewesen sei, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Kontrollfahrt die Nutzung der Sonderrechte zum konkreten Zeitpunkt erforderte. Dies war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen der Fall. Um im Rahmen einer Kontrollfahrt alle Bereiche des Parkplatzes abzufahren und zu kontrollieren, bedarf es dem Befahren des Einbahnstraßenbereichs entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Andernfalls wäre der Zeuge G… gezwungen gewesen, wieder auf die Autobahn aufzufahren oder im Ausfahrtsbereich zu wenden. Es kommt mithin nicht darauf an, dass auch eine Kontrolle über zwei Tage verteilt oder zu Fuß grundsätzlich möglich gewesen wäre. Der Fahrer darf die ihm nach § 35 Abs.6 StVO zugebilligten Sonderrecht nicht nur in Anspruch nehmen, wenn andernfalls der Einsatz unmöglich wäre, sondern bereits dann, wenn die Inanspruchnahme der Sonderrechte zur Erleichterung der Aufgabe und Berücksichtigung der jeweiligen Straßen-und Verkehrsverhältnisse zweckmäßig und angemessen erscheint (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2013, 3659). Dies war vorliegend der Fall. Aus dem nachträglichen Verhalten des Zeugen G… kann der Kläger für sich keine andere, ihm günstigere Beurteilung der Inanspruchnahme der Sonderrechte am Unfalltag ableiten.

Der Unfall war für den Zeugen G… auch nicht vermeidbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre eine Vermeidbarkeit des Unfalls nur dann gegeben, wenn der Zeuge G… gleich zu Beginn des Ausparkmanövers eine Vollbremsung vollzogen hätte. Eine derartige sofortige Reaktion kann auch im Idealfall von dem Zeugen nicht gefordert werden. Hierbei kann dahinstehen, dass der Zeuge G…den Ausparkvorgang des Klägers nach seinen eigenen Bekundungen selber gar nicht wahrgenommen hatte, da lediglich zu fragen wäre, wie er sich im Idealfall hätte verhalten müssen. In der gegebenen Situation hätte ein Idealfahrer auch unter Ausnutzung von Sonderrechten zunächst darauf vertrauen dürfen, dass sich vorliegend der Kläger verkehrsgetreu verhält und das Vorfahrtsrecht des Fahrzeuges mit Sonderrechten beachtet. Keinesfalls kann in derartigen Situationen von einem Idealfahrer stets eine sofortige Reaktion in Gestalt der Einleitung einer Vollbremsung gefordert werden. Da beim rückwärts Ausparken der Fahrzeugführer sich laufend darüber vergewissern muss, ob (weiterhin) ein gefahrloses Ausparken möglich ist, darf der bevorrechtigte Verkehr darauf vertrauen, dass der Ausparkende noch rechtzeitig auch bei bereits begonnenen Ausparkmanöver den Vorfahrtsberechtigten wahrnimmt und sein Ausparkmanöver beendet bzw. unterbricht. Dies gilt jedenfalls solange, wie er noch nicht auf die Fahrspur des Vorfahrtsberechtigten eingefahren ist. Insoweit pflichtet der Senat dem Sachverständigen in seiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Einschätzung bei, dass eine Reaktion des Zeugen G…erst ab Überschreiten der Regenrinne hätte gefordert werden können, da dies das maßgebliche Signal dafür darstellt, dass der Ausparkende tatsächlich ausparken will und wird, ohne ggf. auch den bevorrechtigten Verkehr beachtet zu haben.
Der Senat sieht sich veranlasst in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man hier eine Vermeidbarkeit auf Seiten des Fahrzeugführers des Beklagtenfahrzeuges annehmen wollte, das Verschulden des Klägers als Ausparkender derart überwiegen würde, dass die allenfalls anzurechnende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges dahinter zurückstehen würde.

Der Berufung des Klägers muss daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr