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15.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060772

Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 17.01.2006 – 5 U 299/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


5 U 299/05
13 0 17/05 LG Coburg

Oberlandesgericht Bamberg

BESCHLUSS

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 17. Januar 2006

in Sachen XXX

wegen Schadensersatzes

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 28: September 2005 wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO unter Bezugnahme auf die Hinweisverfügung vom 8. Dezember 2005 einstimmig zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO).

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.478,56 ? festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 I, 48 I GKG, §§ 3 ff. ZPO).

5 U 299/05
13 0 17/05 LG Coburg

Oberlandesgericht Bamberg

Verfügung

des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8, Dezember 2005

in Sachen XXX

wegen Schadensersatzes

1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. September 2005 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene, die Klage abweisende Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522, Abs. 2, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).

Das Landgericht ist in Ausübung des ihm zustehenden Ermessensspielraumes zu dem Ergebnis gelangt, dass eine etwaige von der Beklagten zu verantwortende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angesichts der deutlich überwiegenden Verursachungsanteile, welche die Klägerin zu vertreten hat, bei der Abwägung zurücktritt.

Unstreitig wurde der Bus der Klägerin innerorts auf einer nur 6,20 m breiten, unübersichtlichen Straße mit Gefälle geführt. Aus ca. 100 m Entfernung konnte und musste der Busfahrer das aufgestellte Verkehrszeichen 123 "Baustelle" wahrnehmen. Dieses Verkehrszeichen gehört zu den "Gefahrzeichen" im Sinne des § 40 StVO; Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten, insbesondere durch Verminderung der Geschwindigkeit.'

Unterstellt man die Behauptung. des Busfahrers als richtig, ihm sei ein Lkw entgegen gekommen (in der Berufungsbegründung ist aus dem Lkw ein Omnibus geworden), dann musste der Fahrer des klägerischen Omnibusses seine Geschwindigkeit weiter ermäßigen, denn es drohte auf der nur 6,20 m breiten Straße - und der angekündigten Baustelle ? eine gefährliche und enge Begegnung. Nach der Überzeugung des Senats hätte der Fahrer des klägerischen Omnibusses die Geschwindigkeit auf höchstens 20 km/h verringern müssen. Von der Rechtsprechung wird darüber hinaus bei der Begegnung zweier breiter Kraftfahrzeuge sogar Schrittgeschwindigkeit gefordert.

Aus 33 m Entfernung hätte der Fahrer des klägerischen Omnibusses erkennen können und müssen, dass das Verkehrszeichen 123 "Baustelle" - etwa in Kopfhöhe des Busfahrers - in den vom Omnibus benötigten Fahrraum hineinragt. Hätte der Fahrer der Klägerin - wie ausgeführt - die Geschwindigkeit des Busses rechtzeitig auf 20 km/h ermäßigt, hätte er den Bus deutlich vor dem Verkehrszeichen "Baustelle" mit einer ganz normalen Betriebsbremsung mit einem Anhalteweg von ca. 10 m zum Stehen bringen können und müssen. Der Gegenverkehr hätte dann problemlos (ohne auf den Gehsteig zu fahren, vgl. das Gutachten) passieren können und sodann hätte der Fahrer den klägerischen Omnibus völlig problemlos an dem etwas in den Fahrraum ragenden Verkehrszeichen vorbeifahren und den Unfall sicher vermeiden können. Vergleichbare Verkehrssituationen werden in Deutschland täglich tausendfach bewältigt, weil Fahrbahnen z.B. durch parkende Fahrzeuge, in den Fahrraum ragende Hausecken, Dächer, Dachrinnen usw. teilweise verengt werden.

Unter Berücksichtigung alI dieser Umstände hat die Klägerin die deutlich überwiegenden Ursachen für den Unfall zu vertreten, so dass sich das Landgericht bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile mit seiner Entscheidung, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zurücktreten zu lassen, im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (§ 287 ZPO) gehalten hat; ein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin liegt somit nicht vor.

Schließlich erlaubt sich der Senat darauf hinzuweisen, dass das Verkehrsschild keinesfalls, wie die Berufungsbegründung ausführt, "sich mitten in der Fahrbahn" befand. Darüber hinaus gibt es keinen Vertrauensgrundsatz des Inhalts, dass eine Fahrbahnfrei von Hindernissen ist. Es steht deshalb ausdrücklich in der StVO, dass jeder Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit unter anderem den Verkehrs-, Straßen- und Sichtverhältnissen anzupassen hat (vgl. § 3 StVO), und dass jeder Fahrzeugführer auf erkennbare Gefahrensituationen durch entsprechende Maßnahmen (gespannte Aufmerksamkeit, Bremsbereitschaft, Ermäßigung der Geschwindigkeit) zu reagieren hat (vgl. § 1 StVO).

Aus diesen wesentlichen Gründen wird die Berufung, sollte sie aufrechterhalten werden, als, unbegründet zurückzuweisen sein.

Der Senat beabsichtigt außerdem, die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 8.478,56 EUR festzusetzen.

Auf die bei Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 1220, 1222) wird vorsorglich hingewiesen.

2.
Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erhält die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ziffer 1. bis spätestens 16. Januar 2006. Die Bestimmung einer Berufungserwiderungsfrist für die Beklagte ist derzeit nicht veranlasst.

IM NAMEN DES VOLKES!

Endurteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatzes

hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg,Richter am Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2005 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Die Klägerin ist Halterin des Kraftomnibusses mit dem amtlichen Kennzeichen: XXX. Am 16.3.2004 gegen 10.00 Uhr befuhr XXX, der Geschäftsführer der KIägerin, mit dem vorgenannten Kraftomnibus die Teuschnitzer Straße in XXX in bergabwertiger Richtung. Auf Höhe des Anwesens Nr. XXX berührte der Geschäftsführerin der Klägerin mit der rechten Seite des von. ihm geführten .Kraftomnibusses. ein am Rand des rechten Fußgängerweges aufgestelltes Verkehrszeichen 123 StVO. Hierbei entstand am Kraftomnibus der Klägerin Sachschaden. Das Verkehrszeichen 123 StVO war zum Unfallzeitpunkt von der Beklagten in der Teuschnitzer Straße aufgestellt worden, die zum damaligen Zeitpunkt Bauarbeiten in der Teuschnitzer - Straße durchführte.'

Die Klägerin behauptet, dass das Verkehrszeichen 123 StVO auf Höhe des Treppeneingangspodestes zum Anwesen Nr. XXX am äußersten linken Rand des Fußgängerweges von der Beklagten aufgestellt worden sei, so dass der rechte Schenkel des Verkehrszeichens 123 StVO in den Verkehrsraum der Teuschnitzer Straße hineingeragt habe. Beim Passieren dieses Verkehrszeichens sei dem Geschäftsführer der Klägerin ein Lastkraftfahrzeug entgegengekommen; so dass er das Verkehrszeichen. nicht mehr habe umfahren können. Aufgrund der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von ca. 35 km/h sei er .auch nicht mehr in der Lage gewesen, rechtzeitig vor dem in den Straßenraum hineinragenden Verkehrszeichen anhalten zu können. Er sei daher zwangsläufig an dem Verkehrszeichen vorbeigeschrammt, so dass der Kraftomnibus der Klägerin auf der rechten Seite beschädigt worden sei. Die Klägerin trägt noch vor, dass sich der Fahrzeugschaden an dem Kraftomnibus auf 9.071,59 EUR netto belaufe. Zur Ermittlung des Schadens habe die Klägerin Gutachterkosten in Höhe von 695,- EUR und 46,- EUR aufgewendet. Zuzüglich einer Nutzungsentschädigung für 3 Tage á 100,- EUR sowie einer Unkostenpauschale von 25,56 EUR belaufe sich der Gesamtschaden der Klägerin auf insgesamt 10.138,15 EUR.

Die Klägerin meint, dass die Beklagte für das Aufstellen des Verkehrszeichens 123 StVO auf Höhe des Anwesens Nr. XXX der Teuschnitzer Straße verantwortlich sei. Wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei daher die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Klägerin beantragt daher zu erkennen:

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.138,15 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2004 und 419,80 EUR Nebenkosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte 'behaupet, dass Mitarbeiter der Beklagten das streitgegenständliche Verkehrszeichen nicht auf Höhe des Anwesens Nr. XXX der Teuschnitzer Straße aufgestellt hätten, so dass es. in den Verkehrsraum der Teuschnitzer Straße hineingeragt habe. Vielmehr hätten die Mitarbeiter der Beklagten. das Verkehrszeichen.123 StVO ca. 20 m vor dem Eingangspodest zum Anwesen Nr.XXX in der Teuschnitzer Straße aufgestellt. Wie das Verkehrsschild auf Höhe des Anwesens Nr. XXX gekommen sei, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten.

Die Beklagte meint daher, dass die Beklagte weder gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen noch der Beklagten ein Verstoß gegen eine derartige Pflicht nachweisbar sei.: Im Übrigen stehe der Klägerin auch keine Nutzungsausfallentschädigung zu, da der streitgegenständliche Kraftomnibus nach wie vor unrepariert sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Unfallhergang und zum Aufstellungsort des Verkehrszeichen 123 StVO durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen XXX und XXX gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts Coburg vom 16.3.2005. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.3.2005 Bezug genommen. Weiterhin hat der Sachverständige XXX gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts Coburg vom 30.3.2005 zur Erkennbarkeit des Verkehrszeichens sowie der Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalles unter dem 2.6.2005 ein schriftliches Gutachten erstattet. Auf das Gutachten vom 2.6.2005 wird Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen auf alle von den Parteien eingereichten Schriftsätze hebst Anlagen und sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.,

Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist das Landgericht Coburg gemäß §§ 12, 13, 29, 32 ZPO örtlich und nach §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

II.

Dem Kläger steht jedoch wegen des streitgegenständlichen Unfallereignisses weder aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten noch aus einem sonstigen Rechtsgrund ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Beschädigung des Kraftomnibusses der Klägerin zu.

Insoweit kommt zwar ein Verstoß der Beklagten gegen die von ihr zu beachtende Verkehrssicherungspflicht in Betracht, als die Beklagte während der Dauer der Bauarbeiten in der Teuschnitzer Straße möglicherweise eine Kontrolle der Baustellenbeschilderung unterließ. Hierzu führten die Zeugen XXX und XXX glaubhaft und glaubwürdig aus, dass das streitgegenständliche Verkehrszeichen während der Dauer der Bauarbeiten ständig neben ihrem Treppeneingangspodest ihres Anwesens Nr. XXX in der Teuschnitzer Straße aufgestellt gewesen sei. Hierbei hätte der linke Schenkel des Verkehrszeichens 123 StVO in den Verkehrsraum der Fahrbahn hineingeragt, weil ihr Treppeneingangspodest nahezu die gesamte Breite des Gehsteiges in Anspruch nehme. Bestätigt wurde dies letztendlich auch durch die Feststellung des Sachverständigen XXX in seinem Gutachten vom 2.6.2005. Aus den vom Sachverständigen ,angefertigten Lichtbildern auf BI. 19 des Sachverständigengutachtens ergibt sich eindeutig, dass der linke Schenkel des Verkehrszeichens 123 StVO ca.50 cm in den Verkehrsraum der Teuschnitzer Straße hineinragte.

Eine etwaige Verantwortlichkeit der Beklagten aus Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen unterlassener Kontrolle der Baustellenbeschilderung während der Dauer der Bauarbeiten muss jedoch gemäß §§ 254 Abs. 1, 31 BGB wegen des überwiegenden und groben Mitverschuldens des Geschäftsführers der Klägerin bei der Kollision mit dem Verkehrszeichen zurücktreten.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen XXX vom 2.6.2005, insbesondere den von ihm angefertigten Lichtbilder der Unfallsteile ergibt sich, dass aufgrund der Straßenführung und der Bebauung der Teuschnitzer Straße in deren Verlauf im Bereich vor der streitgegenständlichen Unfallsteile nur eingeschränkt einsehbar ist. Somit war für den Geschäftsführer der Klägerin sowohl der vorausfahrende als auch der Gegenverkehr beim Annähern an das Verkehrszeichen 123 StVO nur eingeschränkt einsehbar. Zwar konnte man das Verkehrszeichen 123 StVO auf Höhe des Anwesens Nr. XXX der Teuschnitzer nach den Feststellungen des Sachverständigen XXX bereits auf einer Entfernung von 100 m sehen, wenngleich in dieser Entfernung noch nicht eindeutig erkennbar war, ob bzw. wie weit das Verkehrszeichen mit dem Schild in den Verkehrsraum hineinragte.

Jedenfalls ab einer Entfernung von 33 m (Bild 21 auf Blatt 18 des Gutachtens) war das Verkehrszeichen sowie auch der Verlauf der Teuschnitzer Straße über einen weiten Streckenabschnitt eindeutig einsehbar. Ebenso war ab dieser Entfernung eindeutig zu erkennen, dass das Verkehrszeichen 123 StVO auf Höhe des Anwesens Nr. XXX der Teuschnitzer Straße mit der linken Seite des Schildes in den Verkehrsraum hineinragte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen XXX vom 2.6.2005 hätte der Geschäftsführer der Klägerin bei einer Geschwindigkeit von 40km/h den Kraftomnibus innerhalb einer Strecke von ca. 23 m noch. anhalten können, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt ein entgegenkommender Lastkraftwagen ein gefahrloses Vorbeifahren an dem Verkehrszeichen 123 StVO nicht mehr erlaubt hätte.

Aufgrund des auf Bild 21 auf Blatt 18 des Gutachtens dokumentierten Einsehbarkeit des Verlaufs der Teuschnitzer Straße ist das Gericht davon überzeugt, dass für den Geschäftsführer der Klägerin das entgegenkommende Lastkraftfahrzeug in einer Entfernung von ca. 30 m vor dem Verkehrsschild bereits erkennbar gewesen sein muss, wenn sich die beiden Kraftfahrzeuge auf Höhe des Anwesens Nr. XXX begegnet waren. Demzufolge steht für das Gericht fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin beim Steuern des Kraftomnibusses der Klägerin auf den entgegenkommenden Lastkraftwagen und die durch das Verkehrszeichen 123 StVO bedingte Engstelle entweder zu spät reagierte (§ 1 Abs. 2 StVO) oder seine Fahrweise, insbesondere seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst hatte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO}. Anders ist es jedenfalls nicht zu erklären, weshalb der Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr in der Lage war mit dem von ihm gesteuerten Kraftomnibus rechtzeitig vor dem Verkehrszeichen 123 StVO anzuhalten, wenn er bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h nach den Feststellungen des Sachverständigen XXX hiefür nur eine Wegstrecke von 23 m benötigt hätte.

Den Geschäftsführer der Klägerin entlastet vorliegend auch nicht, dass er darauf vertraute, dass das Verkehrszeichen 123 StVO von den Mitarbeitern der Beklagten gefahrlos aufgestellt worden war. Wie bereits dargelegt war das Zeichen für den Geschäftsführer der Klägerin erstmals auf einer Entfernung von ca. 100 m erkennbar. Auch wenn auf diese Entfernung noch nicht zu sehen war, dass das Schild des Verkehrszeichens teilweise in den Verkehrsraum hineinragte, mußte sich der Fahrer des Kraftomnibusses der Klägerin durch die Ankündigung der BausteIle auf eine besondere Verkehrssituation einstellen, insbesondere seine Fahrweise anpassen und seine Aufmerksamkeit erhöhen. Hierbei hätte es dem Fahrer des klägerischen Kraftomnibusses spätestens ab einer Entfernung von ca. 30 m auffallen müssen, dass das Verkehrszeichen mit dem Schild teilweise in den Verkehrsraum der Fahrbahn hineinragte und bei Gegenverkehr ein gefahrloses Vorbeifahren an dem Verkehrszeichen nicht mehr möglich war.

Bei dieser Sachlage wiegt die vom Geschäftsführer der Klägerin zu vertretende Pflichtverletzung derart schwer, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten wegen unterlassener Kontrolle der Baustellenbeschilderung während der Dauer der Bauarbeiten bei der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Haftungsabwägung zurücktreten muss. Für das Zustandekommen des Verkehrsunfallereignisses vom 16.3.2004 trägt daher die Klägerin die alleinige Verantwortung, so dass die Beklagte der Klägerin wegen dieses Unfallereignisses unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Klage ist daher antragsgemäß abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

RechtsgebieteSchadenersatzrecht, Verkehrsrecht, VerkehrssicherungspflichtVorschriften§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3 StVO

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