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22.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206707

Oberlandesgericht Braunschweig: Urteil vom 10.12.2018 – 11 U 54/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Braunschweig

Im Namen des Volkes

Urteil
 
11 U 54/18
7 O 792/17 Landgericht Braunschweig   

Verkündet am 10.12.2018  

In dem Rechtsstreit

xxx

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. X als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2018 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16.01.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16.01.2018 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 867,26 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Am 07.12.2016 befuhr der Kläger gegen 16.30/17.00 Uhr mit seinem Fahrzeug, einem Skoda Octavia Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ….. die A.-Straße in V. in Richtung H. Straße.
 
An der Einfahrt zur A. -Straße befindet sich auf der linken Seite ein Schild, das die A.-Straße als Sackgasse ausweist.

Der Kläger bog von der A.-Straße nach rechts in die W.-Straße ab.

Hinter dem Einmündungsbereich der W.-Straße befanden sich zum damaligen Zeitpunkt auf dem Straßenkörper 3 halbkugelförmige, etwa 40 Zentimeter hohe Betonpoller mit einem Durchmesser von 50 Zentimeter, durch die die Einfahrt versperrt wurde. Die äußeren beiden Poller waren mit jeweils drei Reflektoren versehen.

Das Fahrzeug des Klägers kollidierte mit dem mittleren Betonpoller, wodurch am Fahrzeug des Klägers ein Schaden in Höhe von 1.156,34 EUR netto entstand.

Mit Schreiben vom 11.01.2017 (Anlage K 5) wies die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz als unbegründet zurück, worauf hin der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beauftragte.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 1.156,34 EUR zuzüglich einer Unfallkostenpauschale in Höhe von 30,- EUR nebst Verzugszinsen sowie auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR in Anspruch.

Er behauptet, dass der Betonpoller für ihn nicht erkennbar gewesen sei, obwohl er Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Der Poller sei aufgrund der herrschenden Dunkelheit nicht sichtbar gewesen.

Er hat erstinstanzlich beantragt,
  1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.186,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2017 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betonpoller für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei, obwohl er Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Sie behauptet, dass das Sackgassenschild am Eingang der A.-Straße auch für den Kläger unübersehbar gewesen sei.

Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 16.01.2018 (Bl. 69 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 867,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2017 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
 
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass überraschende Gefahrenstellen für den fließenden Verkehr im öffentlichen Straßenverkehr vom verantwortlichen Straßenbaulastträger ausreichend abzusichern und jedenfalls zu entschärfen seien, wie es unschwer durch einerseits eine richtige Beschilderung auf der rechten Seite und andererseits bzw. zugleich durch ein zusätzliches Schild im Bereich der Einmündung, an dem es gefehlt habe, bei einem ganz geringen Kosten- und Zeitaufwand unschwer möglich gewesen wäre. Hinzu komme, dass der mittlere Poller keine Rückstrahler aufgewiesen habe, während die Poller rechts und links solche Rückstrahler tragen würden.

Dem Kläger sei allerdings ein Mitverschulden von 25% entgegenzuhalten. Bei den Sichtverhältnissen und dem Gebot des Fahrens auf Sicht hätte der Kläger sorgsamer sein müssen und bei solcher Aufmerksamkeit die Kollision vermeiden können. Der Grad der vom Geschädigten erkannten bzw. erkennbaren Gefahr sei in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge auf Seiten des Geschädigten einzubeziehen. Handele der Verkehrsteilnehmer den eigenen Schutzinteressen zuwider, begründe dies in der Regel ein Mitverschulden. Indes lasse ein solches (Fehl-)Verhalten nicht unabhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalls den Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers zurücktreten. Andernfalls würde das nicht hinnehmbare Ergebnis vertreten werden, dass bei einer besonders deutlichen Gefahrenlage, der der Geschädigte nicht ausweichen könne, und einer im solchen Fall nicht selten besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung letztere folgenlos bleibe. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis werde auf den Geschädigten verlagert, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebende Ursache für das Schadensereignis gesetzt habe.

Eine Unkostenpauschale könne der Kläger in diesem Fall nicht durchsetzen. Einen nennenswerten Aufwand habe er nicht gehabt.

Zahlung wegen außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten könne der Kläger nicht durchsetzen. Denn dies setze voraus, dass er solche Gebühren zunächst selbst überhaupt bezahlt habe. Er sei jedoch rechtsschutzversichert, wie im Termin angesprochen und wie durch den Einzahler zum Gerichtskostenvorschuss ersichtlich sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das landgerichtliche Urteil ist den Beklagtenvertretern am 17.01.2018 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat die Beklagte am 30.01.2018 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 17.04.2018 begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass bereits der Umstand, dass das Landgericht Braunschweig zur Rechtfertigung seiner Annahme einer Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausschließlich darauf abstelle, dass es an einer richtigen Ausschilderung der vermeintlichen Gefahrenstelle fehle, die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung belege. Wie sich aus der Urteilsbegründung ergebe, habe das Landgericht offenbar die gebotene Prüfung, ob überhaupt eine Gefahrenstelle gegeben sei, unterlassen. Erst wenn Feststellungen hierzu getroffen worden wären, deren Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass eine unerwartet auftretende Gefahrenstelle, vor der ein Verkehrsteilnehmer hätte gewarnt werden müssen, gegeben sei, hätte Anlass bestanden, Erwägungen zur Frage der Gefahrenbeseitigung oder Schadensverhinderung durch geeignete Maßnahmen anzustellen. Hätte das Landgericht Braunschweig pflichtgemäß geprüft, ob überhaupt eine Gefahrenstelle in diesem Sinne anzunehmen sei, hätte dies bei zutreffender Beachtung der Rechtslage, die von der Beklagten in erster Instanz im Einzelnen aufgezeigt worden sei, zu dem Ergebnis führen müssen, bereits aus diesem Grunde eine Haftung der Beklagten zu verneinen, weil die Poller, bei denen es sich um Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO handele, kein Gefahrenpotenzial darstellen würden – jedenfalls für den Verkehrsteilnehmer, der die von ihm zu erwartende Sorgfalt beachte. Dass die Ausgestaltung der Absperrvorrichtung mittels Poller eben kein Gefahrenpotential in diesem Sinne beinhalte, werde schon allein durch den Umstand, dass sich bis zu dem Unfall des Klägers in diesem Bereich keine derartigen Unfälle ereignet hätten, obwohl die Poller bereits seit 15 Jahren an Ort und Stelle liegen würden, hinreichend belegt, worauf das Landgericht Braunschweig in keiner Weise eingegangen sei. Mit dem Unterlassen der gebotenen Überprüfung, ob überhaupt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls eine solche Gefahrenstelle vorliege, habe sich das Landgericht über den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten hinweggesetzt, die vereinzelt dargelegt habe, dass die Poller ohne weiteres erkennbar gewesen seien, insbesondere auch für einen Verkehrsteilnehmer, der die gleiche Fahrtroute wie der Kläger zurücklege.

Unabhängig davon sei aber auch die Annahme des Landgerichts Braunschweig unzutreffend, das die Ausschilderung fehlerhaft bzw. unzureichend sei. Dass das Schild „Sackgasse“ ausweislich der Anlage B 8 auf der gesehen – aus der Fahrtrichtung des Klägers – linken Seite der Straße angebracht worden sei, sei nicht regelwidrig, sondern zulässig. Verkehrszeichen seien grundsätzlich so aufzustellen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer beim Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt sie schon mit einem „raschen und beiläufigen Blick“ erfassen könne. Im vorliegenden Fall sei das Sackgassenschild ohne weiteres erkennbar und es bedürfe keiner besonderen Aufmerksamkeit, um dieses ohne Suche wahrzunehmen. Zusätzlich sei zu beachten, dass die Straße mit einer gesamten Breite von 6 m übersichtlich einzusehen und dieser Bereich rechts- als auch linksseitig mit einem Blick zu erfassen sei. Dies gelte beispielsweise bei engen Rechtskurven, wo es zweckmäßig sei, Verkehrsschilder auf der linken Seite aufzustellen, um auch für Rechtsabbieger das Verkehrszeichen deutlich sichtbar zu machen. Dies sei im vorliegenden Fall auch so angewandt worden. Hinzu komme, dass regelmäßig der Abstand vom Rand der Fahrbahn bis zum äußeren Rand des Verkehrszeichens innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m betragen sollte und selbst in Ausnahmefällen mindestens 0,30 m betragen müsse.

Dies sei im vorliegenden Fall aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen, da wegen des Umstands, dass kein Gehweg und/oder die Gosse auf der rechten Fahrbahnseite vorliegen würde, die Fahrbahn unmittelbar an die Grundstücksgrenze angrenze. Wenn das Verkehrszeichen rechtsseitig mit dem erforderlichen Mindestabstand angebracht worden wäre, stünde es im Vorgarten der Anwohner und wäre schwerer einzusehen. Aufgrund dieser Situation sei es angezeigt und ohne weiteres zulässig gewesen, das Schild „Sackgasse“ auf der übersichtlichen linken Fahrbahnseite aufzustellen.

Hinzu komme, dass dem Landgericht auch darin nicht gefolgt werden könne, wenn es mit der Entscheidungsbegründung suggeriere, dass das Aufstellen eines zweiten Schildes, mit dem auf die Sackgasse hingewiesen werde, den Schadenseintritt verhindert hätte. Wie durch die in erster Instanz von der Beklagten vorgelegten Fotodokumentation belegt sei, sei das Vorhandensein der Absperreinrichtung mittels Poller für jeden hinreichend aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar gewesen.

Der Umstand, dass der Mittelpoller nicht mit Reflektoren ausgestattet gewesen sei, sei entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls unschädlich und führe nicht zu einer Haftung der Beklagten. Abgesehen davon, dass keiner der Poller Reflektoren hätte aufweisen müssen – dies sei nach Straßenverkehrsrecht nicht erforderlich – seien die beiden äußeren Poller mit Reflektoren ausgestattet gewesen, so dass dies bereits die Erkennbarkeit des „Ensembles“ erhöht habe. Selbst wenn keiner der Poller mit Reflektoren ausgestattet gewesen wäre, wäre jeder von ihnen einzeln ohne weiteres erkennbar gewesen.

Demgemäß sei eine Haftung der Beklagten mangels Gefahrenlage dem Grunde nach bereits nicht gegeben, so dass das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sei.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen wende sich die Berufung aber auch gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Abwägung der Verursachungsbeiträge. Allein die auch in diesem Zusammenhang zu Lasten des Klägers zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs schlage nach § 17 StVG in weitaus höherem Umfang zu Buche als dies mit 25% von dem Landgericht angenommen worden sei.

Mit Blick darauf, dass die Poller an sich ohne weiteres wahrnehmbar gewesen seien, der Kläger der erste sei, der nach 15 Jahren auf die Poller aufgefahren sei und der Kläger auch offenkundig gegen das Sichtfahrgebot des § 3 StVO verstoßen habe, sei vielmehr von einem völligen Zurücktreten einer möglichen Haftung der Beklagten gegenüber dem Verursachungs- und Mitverschuldensanteil auf der Klägerseite auszugehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16.01.2018 – 7 O 792/17 – teilweise abzuändern und die Klage vollends abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Der Senat hat Beweis gem. Beschlüssen vom 27.08.2018 (Bl. 105 ff. d. A.) und vom 21.09.2018 (Bl. 122 d. A.) durch Vernehmung der Zeugin P. und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2018 (Bl. 136 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.

Der Kläger hat – wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - einen Anspruch auf Zahlung von 867,26 EUR gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegen die Beklagte.

a.)

Ob ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsregelungspflicht durch die Aufstellung des Sackgassenschildes auf der linken Seite vorliegt, kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, weil die Straßenverkehrsregelungspflicht insoweit nicht der Beklagten oblag.

Gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 StVO bestimmen grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Die Straßenbaubehörden legen die Art der Anbringung und der Ausgestaltung fest (§ 45 Abs. 3 Satz 2 StVO). Gem. § 44 Abs. 1 StVO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Nds. ZustVO-Verkehr sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach der StVO.

Die Entscheidung, wo das Sackgassenschild aufzustellen war, oblag somit dem Landkreis P..

b.)

Soweit der Kläger mit der Berufungserwiderung erstmals geltend gemacht hat, dass das Schild durch einen Baum verdeckt gewesen sei, handelt es sich um neuen streitigen Sachvortrag, weil die Beklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 21.09.2017 geltend gemacht hat, dass das Sackgassenschild unübersehbar gewesen sei. Der Kläger ist daher gem. § 531 Abs. 2 ZPO mit diesem Vorbringen ausgeschlossen, weil er bereits nicht vorgetragen hat, warum er entsprechenden Sachvortrag nicht in der ersten Instanz gehalten hat.

c.)

Die Beklagte hat jedoch gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen.

aa.)

Die Straßenverkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen – wie die W.-Straße in Vechelde - ist in Niedersachen hoheitlich ausgestaltet (vgl. § 10 Abs. 1 NStrG). Verkehrssicherungspflichtig für Gemeindestraßen sind die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast (§§ 10, 48 NStrG).

bb.)

Auch ein Verstoß gegen die Straßenverkehrssicherungspflicht liegt vor.

Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen besteht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2014 – III ZR 550/13 -, juris Rn. 15). Es handelt sich bei ihr um einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2014, a. a. O.). Eine Verkehrssicherungspflichtiger hat in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2014, a. a. O.; Urteil vom 05.07.2012 – III ZR 240/11 -, juris 11).

(1)

Bei den hier streitgegenständlichen Pollern handelt es sich entgegen der Auffassung der Parteien nicht um Verkehrseinrichtungen i. S. v. § 43 Abs. 1 StVO, die entsprechend der Anlage 4 zur StVO gestaltet sein müssen.

Gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO in der Fassung vom 06.03.2013 (im Folgenden als n. F. bezeichnet) sind Verkehrseinrichtungen Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Die Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4 (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO n. F.). Aus der ausdrücklichen Verweisung des § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO n. F. auf die Anlage 4 folgt, dass die Darstellungen in Absatz 4 abschließender Natur sein sollen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010 – 4 K 774/09.Ko – juris Rn. 39 noch zur Fassung der StVO vom 05.08.2009). Die Anlage 4 enthält keine Sperrpfosten, so dass bloße Poller nicht mehr als Sperrpfosten bzw. als Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO n. F. betrachtet werden können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 – 1 LA 265/16 -, juris Rn. 20; VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010, a. a. O.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., § 43 StVO, Rn. 17; Kettler, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, § 43 StVO, Rn. 2).

(2)

Die streitgegenständlichen Poller stellen auch keine Verkehrshindernisse i. S. v. § 32 Abs. 1 StVO dar, die unverzüglich zu entfernen sind.

Betonpoller, die von der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft aufgestellt werden, stellen nach zutreffender Ansicht kein Verkehrshindernis i. S. d. § 32 StVO dar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003 – 4 U 127/03 -, juris Rn. 23).  § 32 Abs. 1 StVO untersagt nur „verkehrsfremde“ Gegenstände auf die Fahrbahn zu bringen (vgl. Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 32 StVO, Rn. 8). Maßnahmen des Straßenbaulastträgers zur Gestaltung der Straße, die im Rahmen der baulichen Gestaltung und Veränderung, zur Verkehrsberuhigung oder zur Durchsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bewusst und gezielt getroffen worden sind, sind jedoch keine verkehrsfremden Gegenstände (vgl. Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 32 StVO, Rn. 8). Daher liegt allein in dem Aufstellen von Betonpollern zur Abgrenzung verschiedener Bereiche einer öffentlichen Verkehrsfläche, etwa von Fahrbahn und Gehweg, noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.).

Hier sind die Poller von der Beklagten als Straßenbaulastträgerin aufgestellt worden, um die Zufahrt zu der W.-Straße zu versperren. Sie dienen somit der Verkehrsberuhigung. Es handelt sich deshalb nicht um Verkehrshindernisse i. S. v. § 32 Abs. 1 StVO.

Allein der Umstand, dass es sich – wie oben ausgeführt – nicht um Verkehrseinrichtungen i. S. v. § 43 Abs. 1 StVO handelt, führt nicht dazu, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. insoweit VG München, Urteil vom 27.05.2014 – M 23 K 14.1384 -, juris). Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Da auch ein Poller so gestaltet sein kann, dass er ohne weiteres wahrnehmbar ist, führt die Abweichung von § 43 Abs. 1 StVO allein noch nicht zu einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

(3)

Die Beklagte hat jedoch nach allgemeinen Grundsätzen durch die Aufstellung bzw. Gestaltung der Poller gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

Die Verkehrssicherungspflicht kann verletzt sein, wenn die Poller nicht derart aufgestellt werden, dass sie für einen Pkw-Fahrer gut sichtbar sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003 – 4 U 127/03 -, juris). Poller, durch die Parkstreifen abgegrenzt werden oder eine Fahrbahnverengung herbeigeführt wird, müssen insbesondere im Regelfall durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung kenntlich gemacht werden, damit sie auch bei Dämmerung bzw. Dunkelheit von ein- oder ausparkenden  Autofahrern nicht übersehen werden, selbst wenn diese die dabei erforderliche Sorgfalt walten lassen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.;  Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 13, Rn. 72). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelt, da diese aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen sind und ein Fahrzeugführer auch nicht unbedingt mit dem Vorhandensein derartiger Hindernisse rechnen muss (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.). Ein intakter Warnanstrich oder sonstige besondere Hinweise und Sicherungsmaßnahmen sind allerdings dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Pfosten auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit sowie des Umfeldes (z. B. Spielstraße) auch ohne einen solchen Anstrich für Verkehrsteilnehmer unschwer zu erkennen sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.), wobei zu beachten ist, dass der Verkehrsteilnehmer gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO sich mit seiner Fahrweise der Sichtweite und den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen muss (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 22.03.2001 – 1 U 144/99 -, juris Rn. 34).

Im vorliegenden Fall ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der mittlere und der rechte Poller für einen von rechts in die W.-Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit und den Lichtverhältnissen infolge ihrer Beschaffenheit nicht erkennbar waren.

Der Sachverständige G. hat insoweit in seinem mündlichen Gutachten in der Sitzung vom 19.11.2018 festgestellt, dass der mittlere und der rechte Poller bei gefahrener Schrittgeschwindigkeit, wenn man nach rechts abbiegt, nicht wahrzunehmen sind, während der linke Poller, soweit noch etwas Tageslicht vorhanden ist, nur kurz zu erkennen ist. Wenn man die Geschwindigkeit steigere, ändere sich an diesen Sichtverhältnissen nichts.

Auch änderten sich die Sichtverhältnisse für den mittleren und linken Poller nicht, wenn man diese in einer Reihe nebeneinander aufstellen würde.

Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen sind für den Senat überzeugend. Der Sachverständige hat die von ihm getroffenen Feststellungen anhand von Videoaufnahmen von der von ihm durchgeführten Unfallrekonstruktion veranschaulicht und dabei die von ihm durchgeführten Untersuchungen detailliert und in sich widerspruchsfrei erläutert. Nach den gezeigten Videosequenzen sind der mittlere und der rechte Poller für einen nach rechts in die W.-Straße einfahrenden Kraftfahrzeugführer selbst bei eingeschalteten Scheinwerfen und unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit nicht zu erkennen.

Der linke Poller ist nur kurz am linken Straßenrand wahrzunehmen, ohne dass hieraus selbst für einen auf diese Stelle konzentrierten Verkehrsteilnehmer der Schluss gezogen werden könnte, dass die Straße durch Poller versperrt ist. Allenfalls könnte der farblich völlig unauffällige und sehr niedrige Poller als Gegenstand zur Fahrbahnverengung verstanden werden.

Die Beklagte hat damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen, weil ein Kraftfahrzeugführer die von ihr aufgestellten Poller unabhängig von der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit selbst bei Tageslicht aufgrund ihrer Höhe beim Rechtsabbiegen nicht wahrnehmen konnte.

Auf die Angaben des Klägers und der Zeugin P. zu der von dem Kläger gefahrenen Geschwindigkeit und den Sichtverhältnissen kommt es daher nicht an, wobei der Senat jedoch aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers davon ausgeht, dass dieser langsam fahrend und bei Dämmerung in die Straße eingebogen ist.

Der Kläger hat den Ablauf detailliert geschildert. Es ist nachvollziehbar, dass eine ortsfremde Person, die auf ihrem Navigationsgerät nicht genau erkennen kann, wie sie eine bestimmte Straße erreichen kann, langsam in einen möglichen Zuweg einbiegt. Auch die Zeugin P., die zwar in ihrer Aussage viele Unsicherheiten und Erinnerungslücken zu erkennen gegeben hat, hat bekundet, dass es durchaus Schrittgeschwindigkeit gewesen sein könne. Die Lichtverhältnisse werden durch die von dem Kläger vorgelegte Anlage K 2 bestätigt, die auch von der Zeugin P. als die Aufnahmen erkannt worden sind, die unmittelbar nach dem Unfall gemacht worden sind.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass seit 15 Jahren kein weiterer Verkehrsteilnehmer an der Unfallstelle zu Schaden gekommen sei. Längere Unfallfreiheit ist nicht als Gefahrenlosigkeit zu werten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.03.1990 – 9 U 65/89 -, juris Rn. 38; Hager, in: Staudinger, BGB, 2009, BGB, § 823 E, Rn. E 96). Insbesondere ist hier nicht bekannt, wie stark der Unfallort überhaupt – auch durch Ortsunkundige - befahren wird, so dass allein aus der Unfallfreiheit keine Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit der Unfallstelle gezogen werden können. Hier ist auch zu beachten, dass es sich bei der Albert-Schweitzer-Straße um eine ausgewiesene Sackgasse handelt.

d.)

Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gegen ihre Amtspflichten verstoßen, weil schon seit längerem bekannt ist, dass niedrige Poller aus dem Sichtwinkel eines Fahrers nur schwer erkennbar sind (vgl. z. B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003 – 4 U 127/03 -, juris Rn. 24), so dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, bei der Aufstellung der Poller zu prüfen, ob ein solcher Poller gerade auch bei zunehmender Dunkelheit von Kraftfahrzeugführern wahrgenommen werden kann, um dann von der Aufstellung der streitgegenständlichen Poller Abstand zu nehmen oder anderweitig, z. B. durch Warnbaken o. ä., auf sie aufmerksam zu machen.

e.)

Die Amtspflichtverletzung war auch kausal für die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers, weil dieser infolge der fehlenden Erkennbarkeit des mittleren Pollers mit seinem Fahrzeug gegen diesen gestoßen ist und sein Fahrzeug beschädigt hat.

f.)

Dem Kläger ist auch kein höheres Mitverschulden, als bereits vom Landgericht Braunschweig berücksichtigt worden ist, zuzuerkennen.

Gem. § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. § 254 Abs. 1 BGB ist dahingehend auszulegen, dass bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1998 – VI ZR 59/97 -, juris Rn 8). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1998, a. a. O.). Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteiligten im Rahmen von § 254 BGB kommt dagegen nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – III ZR 326/12 -, juris Rn 19). Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013, a. a. O., Rn. 27).

Dem Kläger ist zwar im vorliegenden Fall die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzurechnen, weil der geschädigte Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs sich auch bei fehlendem Verschulden dessen Betriebsgefahr anrechnen lassen muss (vgl. Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 13, Rn. 162).

Auch geht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass das Sackgassenschild am Anfang der A.-Straße für den Kläger wahrnehmbar war, so dass der Kläger daraus hätte schließen können, dass die W-Straße nicht vollständig durchfahren werden kann.

Der Sachverständige G. hat insoweit festgestellt, dass das Sackgassenschild sowohl bei einem Abbiegevorgang als auch bei einer Geradeausfahrt zu erkennen ist und auch vom Streulicht des Scheinwerfers erfasst wird. Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch insoweit für den Senat insbesondere anhand der von dem Sachverständigen vorgelegten Lichtbildaufnahmen nachvollziehbar und überzeugend.

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Sackgassenschild nicht zu entnehmen ist, dass die W.-Straße kurz hinter ihrer Einmündung durch drei Betonpoller versperrt wird, so dass das Schild den Kläger nicht unmittelbar auf die Gefahr aufmerksam machte. Allein das Übersehen dieses Schildes hat somit allenfalls einen unwesentlichen Beitrag zu dem Unfall geleistet, weil der Kläger trotz langsamer und vorsichtiger Einfahrt in die W.-Straße nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in der Lage war, die streitgegenständlichen Poller aus seinem Fahrzeug heraus zu sehen. Das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, ist auch unter Berücksichtigung des Sichtfahrgebots nicht vorwerfbar (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., § 3 StVO, Rn. 25).

Dagegen stellten die aufgestellten Poller angesichts ihrer geringen Höhe und Gestaltung ein Hindernis dar, dass ein Kraftfahrzeugführer insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen nicht wahrnehmen konnte und damit den Eintritt eines Schadens in sehr hohem Maße wahrscheinlich machte.

Angesichts dieser Umstände war das Mitverschulden des Klägers mit nicht mehr als 25% zu bewerten, während eine vollständige Überbürdung der Haftung auf den Kläger nicht in Betracht kam.

g.)

Der Kläger kann daher den ihm vom Landgericht zuerkannten Betrag von der Beklagten beanspruchen, der der Höhe nach von der Beklagten nicht angegriffen worden ist.

2.

Der Kläger kann zudem die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem 14.02.2017 auf 867,26 EUR verlangen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.01.2017 (Anlage K 5) Schadensersatzansprüche des Klägers zurückgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).

Der Berufungsstreitwert war auf 867,26 EUR gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen, weil die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der vorgenannten Hauptforderung wendet.

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