05.04.2006 · IWW-Abrufnummer 060985
Landgericht Leipzig: Urteil vom 12.01.2006 – 12 S 616/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Leipzig
12 S 616/05 LG Leipzig
verkündet am 12.1.10025
164 C 1648/05 AG Leipzig
In dem Verfahren XXX
wegen Berufung
erlässt das Landgericht Leipzig - .12. Zivilkammer - durch Richter am Landgericht BenzIer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2005 folgendes
Endurteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 23.09.2005 (Az.: 164 C 1648/05) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 546,19 EUR festgesetzt.
Landgericht Leipzig
12 S 616/05 LG Leipziq
164 C 1648/05 AG Leipzig
PROTOKOLL
aufgenommen in öffentlicher Sitzung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig am 12.01.2006 in Leipzig
Anwesend:
Richter am Landgericht Benzler als Einzelrichter
Gemäß §159 Abs. 1 Satz 2 ZPO wurde davon abgesehen, einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für die Protokollierung zuzuziehen. Das Protokoll wurde mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet und nachträglich übertragen.
In dem Verfahren XXX
wegen Berufung
erschienen nach Aufruf:
- für den Kläqer:
- für die Beklagte:
Die Formalien der Berufung wurden geprüft und für in Ordnung befunden.
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteien erörtert.
Das Gericht weist im Rahmen der Erörterung darauf hin, dass es der Auffassung des Amtsgerichts Leipzig in dieser Frage nicht folgt. Vielmehr kommt es darauf an, dass innerhalb der 12-Monatsfrist des § 556 Abs. 3 BGB die Betriebskostenabrechnung dem Mieter zugegangen ist. Auch aus der Vorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB läßt sich keine Vermutung dahingehend entnehmen, dass die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung auf Seiten des Vermieters genügt, um die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB einzuhalten. Insofern kommt eine Exkulpation des Vermieters diesbezüglich auch nicht in Betracht. Die anderweitig geäußerte Rechtsmeinung zu dieser Frage seitens des Amtsgerichts Bremen (WUM 1995, S. 593 bzw. des Amtsgerichts Oldenburg (ZMR 2005, 205) überzeugen in diesem Zusammenhang nicht, da die Motive des Gesetzgebers - sei es im Hinblick auf den Referentenentwurf bzw. den Kabinetsentwurf zu § 556 BGB - ausdrücklich von anderen Gegebenheiten ausgehen (vgl. Bürstinghaus/Eisenschmidt, Arbeitskommentar, Neues Mietrecht, § 556, S. 214 ff.).
Die Kammer bleibt daher bei ihrer Rechtsauffassung, dass für die Wahrung der Ausschlussfrist der Zugang einer Betriebskostenabrechnung beim Mieter erforderlich ist und der Vermieter insoweit die Beweislast trägt.
Beklagtenvertreterin stellt Antrag aus der Berufungsbegründung vom 25.11.2005.
Klägervertreter stellt Antrag wie im Schriftsatz vom 09.11.2005.
- jeweils laut diktiert und genehmigt
Der Vorsitzende verkündet sodann im Namen des Volkes das anliegende Endurteil.
Klägervertreter erklärt, dass er auf eine weitere Begründung des Urteils verzichtet.