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22.05.2019 · IWW-Abrufnummer 209016

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 03.05.2019 – 2 UF 273/17

1. Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter bemisst sich nach ihren Einkünften vor der Geburt des Kindes.

2. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter wird durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen, nicht betreuenden Vaters begrenzt. Diese Begrenzung findet nicht nur durch den angemessenen Selbstbehalts statt, den der nichteheliche Vater verteidigen darf, sondern auch durch den Halbteilungsgrundsatz.

3. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist in Anwendung des Art. 3 GG außerdem grundsätzlich durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs begrenzt, den eine eheliche Mutter geltend machen könnte.

4. Bei der deswegen anzustellenden vergleichenden Berechnung (Kontrollberechnung) ist der vergleichend herangezogene Unterhaltsanspruch einer ehelichen Mutter unter Heranziehung aller dort anerkannter Kriterien zu ermitteln. Das gilt besonders für die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus (1/7) und die Geltendmachung steuerlicher Vorteile (begrenztes Realsplitting).

5. Aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt nur bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach eine Begrenzung auf das, was eine eheliche Mutter fordern könnte. Im Hinblick auf eine etwaige Verwirkung kommt dagegen eine Anwendung der Vorschriften für Eheleute nicht in Betracht.

6. Insbesondere ist § 1579 BGB nicht anwendbar, weil hier § 1611 BGB eine spezielle Regelung mit einem strengeren Maßstab enthält. Das Zusammenleben mit einem (neuen) Partner kann daher weder in analoger Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB noch in wertender Betrachtung über § 1611 BGB die Annahme einer Unterhaltsverwirkung rechtfertigen, wenn nicht andere Verfehlungen im Sinne des § 1611 BGB auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen.

7. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Sinne des § 243 FamFG können materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche der Kinder gegen ihre beiden Eltern so Berücksichtigung finden, dass eine Kostenauferlegung zu ihren Lasten ganz unterbleibt, wenn beide Eltern selbst am Verfahren beteiligt sind. Die durch den Streitgegenstand Kindesunterhalt entstehenden Kosten können dabei in der Kostenentscheidung anteilig den Eltern auferlegt und dabei mit den Kosten zusammengefasst werden, die auf den unterhaltsrechtlichen Streit unter den Eltern entfallen.


OLG Frankfurt
2. Senat für Familiensachen

02.05.2019

2 UF 273/17

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 4.10.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Jugendamtsurkunde vom 20.5.2014 (Jugendamt der Stadt1, Urkundenbuch-Nr. …/14) wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin zu 1) ab Januar 2015 136 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe, ab dem Monat März 2017 144 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe, für die Monate Januar bis März 2018 128 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe, ab April 2018 115 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe, ab Januar 2020 115 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe und ab Januar 2026 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) für die Monate Juni 2014 bis Januar 2017 über die bereits erbrachten Zahlungen hinaus weitere 13.317,00 € Betreuungsunterhalt zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 51,00 € seit dem 1.1.2015 und 1.2.2015, aus jeweils weiteren 450,00 € seit dem 1.3.2015 und 1.4.2015, aus jeweils weiteren 770,00 € seit dem 1.5.2015, 1.6.2015, 1.7.2015, 1.8.2015, 1.9.2015, 1.10.2015, 1.11.2015, 1.12.2015, 1.1.2016 und 1.2.2016, aus weiteren 341,00 € seit dem 1.3.2016, aus jeweils weiteren 340,00 € seit dem 1.4.2016, 1.5.2016, 1.6.2016, 1.7.2016 und 1.8.2016, aus jeweils weiteren 556,00 € seit dem 1.9.2016, 1.10.2016, 1.11.2016 und 1.12.2016, sowie aus weiteren 350,00 € seit dem 1.1.2017.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) für die Monate Oktober 2014 bis März 2019 für Mehrbedarf einen Betrag von 836,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 476,00 € seit dem 21.12.2016, aus weiteren 89,00 € seit dem 29.5.2017, aus jeweils weiteren 13,00 € seit dem 1.6.2017, 1.7.2017, 1.8.2017, 1.9.2017, 1.10.2017, 1.11.2017 und 1.12.2017, aus jeweils weiteren 18,00 € seit dem 1.1.2018 und 1.2.2018, aus jeweils weiteren 11,00 € seit dem 1.3.2018, 1.4.2018, 1.5.2018 und 1.6.2018, sowie aus jeweils weiteren 25,00 € seit dem 1.11.2018, 1.1.2019, 1.2.2019 und 1.3.2019.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Antragstellerin zu 2) und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Der erstinstanzliche Verfahrenswert wird in Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung auf 67.731,22 € heraufgesetzt.

Der Beschwerdewert wird auf 41.458,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die am XX.XX.2014 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Tochter des Antragsgegners und der Antragstellerin zu 2). Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben voneinander getrennt, wobei das Kind von der Mutter betreut und versorgt wird. Der Kindesunterhalt ist tituliert durch Jugendamtsurkunde der Stadt1 vom 20.5.2014 (Urkundenbuch-Nr. …/14) in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts ab dem XX.XX.2014.

Die Antragstellerin zu 1) (Jahrgang 198X) ist Bankkauffrau mit einem akademischen Studienabschluss als … und hat vor der Geburt des Kindes bei vollschichtiger Tätigkeit bei der Bank1 inclusive Boni rund 2.800,00 € mtl. netto verdient. In der Zeit von Juni 2014 bis Februar 2015 hat sie Elterngeld erhalten, seit März 2015 - damals war das Kind … alt - ist sie wieder erwerbstätig, und zwar zunächst mit 23 Wochenstunden und seit März 2016 wieder mit voller Stelle, wobei sie allerdings bis 2017 noch keine Boni erhielt, weil diese sich an den Leistungen im vollzeitigen Vorjahr orientieren.

Der Antragsgegner (Jahrgang 197X) arbeitet bei der X. Er verdient mtl. rund 4.800,00 € mtl. netto und erhielt von seinem Arbeitgeber zeitweise kostenlos eine Netzcard 100 für die 1. Klasse, die er auch privat nutzen durfte. Seine Arbeitsstelle in Stadt1 erreichte der Antragsgegner bis zu seinem Umzug im November 2016 mit dem Fahrrad oder mit dem ÖPNV und seitdem mit dem Pkw, wobei die einfache Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort zunächst 8 Kilometer und nunmehr 20,5 Kilometer beträgt.

Die Antragstellerinnen haben den Antragsgegner in dem vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 136 % des Mindestunterhalts ab dem XX.XX.2014 (zunächst fälschlicherweise nicht als Abänderungsantrag, sondern mit den vollen Zahlbeträgen beantragt), von Betreuungsunterhalt in Höhe von 34.950,00 € für die Zeit von Juni 2014 bis Januar 2017 - insoweit als offene Teilklage, Nachforderungen für spätere Zeiträume sich vorbehaltend - sowie eines weiteren Betrages von 2.583,00 € für die Zeit von Oktober 2014 bis Mai 2017 zzgl. mtl. 220,00 € ab Juni 2017 wegen entstandener Kinderkrippenkosten für unter 3-Jährige bzw. sodann Kindergartengebühren unter dem Gesichtspunkt des Mehrbedarfs des Kindes, zu zahlen an dieses, hilfsweise unter dem Gesichtspunkt berufsbedingter Aufwendungen der Mutter, zu zahlen an diese, in Anspruch genommen.

Die Antragstellerinnen haben ursprünglich mit Antragsschrift vom 16.3.2016 beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,

1) an die Antragstellerin zu 1) ab April 2016 Kindesunterhalt nebst Mehrbedarf in Höhe von monatlich 441,14 € zuzüglich eines Rückstandes von 4.594,54 € für die Monate Januar 2014 bis März 2016 nebst Verzugszinsen zu zahlen,

2) an die Antragstellerin zu 2) ab April 2016 Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.200,00 € zuzüglich eines Rückstandes von 38.220,00 € für die Monate Juni 2014 bis März 2016 nebst Verzugszinsen zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 haben die Antragstellerinnen beantragt,

1) die Jugendamtsurkunde dahin abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin zu 1) ab dem XX.XX.2014 136 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu zahlen,

2) den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 2) ab April 2016 Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.200,00 € zuzüglich eines Rückstandes von 38.220,00 € für die Monate Juni 2014 bis März 2016 nebst Verzugszinsen zu zahlen,

3) den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1), hilfsweise an die Antragstellerin zu 2), für die Monate Oktober 2014 bis November 2016 einen Betrag von 1.803,00 € nebst Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 9.1.2017 hat die Antragstellerin zu 2) den Rechtsstreit hinsichtlich des Betreuungsunterhalts für die Zeit ab dem 9.1.2017 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 30.1.2017 angeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 10.5.2017 haben die Antragstellerinnen sodann beantragt,

1) die Jugendamtsurkunde dahin abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin zu 1) ab dem XX.XX.2014 136 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu zahlen,

2) den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 2) rückständigen Betreuungsunterhalt für die Zeit von Juni 2014 bis Januar 2017 in Höhe von 34.950,00 € nebst Verzugszinsen zu zahlen,

3) den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1), hilfsweise an die Antragstellerin zu 2), für die Monate Oktober 2014 bis Mai 2017 einen Betrag von 2.583,00 € nebst Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit sowie ab Juni 2017 monatlich 220,00 € nebst Verzugszinsen ab dem jeweils Monatsersten zu zahlen,

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat sich angesichts seiner Einkommensverhältnisse nur in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts für unterhaltspflichtig gehalten und unter anderem behauptet, dass es erforderlich gewesen sei, zwecks Durchführung von Umgangsbesuchen in Stadt2 eine Wohnung für mtl. 410,00 € zu mieten, weshalb sein Einkommen entsprechend zu bereinigen sei. Hinsichtlich des Betreuungsunterhalts hat sich der Antragsgegner wegen zunächst lückenhafter Darstellung der Zinseinkünfte und Steuererstattungen durch die Antragstellerin zu 2) sowie in Hinblick auf ihr Zusammenleben mit einem Lebensgefährten seit spätestens März 2015 auf Verwirkung berufen. Er hat zudem die Ansicht vertreten, dass sich die Antragstellerin zu 2) jedenfalls ein fiktives Einkommen für nach seiner Behauptung zu Gunsten ihres Lebensgefährten erbrachte Haushaltsführungsarbeiten zurechnen lassen müsse.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 4.10.2017 in Abänderung der Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin zu 1) in Höhe von 136 % des Mindestunterhalts, allerdings mangels früheren Verzuges erst für die Zeit ab dem 1.4.2016, verpflichtet. Bezüglich des Betreuungsunterhalts hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigen 2.281,00 € an die Antragstellerin zu 2) verpflichtet. Hinsichtlich des Mehrbedarfs hat die Vorinstanz den Antragsgegner zur Zahlung von monatlich 117,00 € an die Antragstellerin zu 1) für die Zeit ab Juni 2017 nebst eines Rückstandes von 120,00 € für die Monate Oktober 2016 bis Mai 2017 bestimmt. Die weitergehenden Anträge wurden zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat Kindesunterhaltsansprüche aus §§ 1601 ff. BGB in zuerkannter Höhe bejaht, jedoch in Hinblick auf § 1613 Abs. 1 BGB mit der Begründung, dass der Antragsgegner zuvor nicht in Verzug gesetzt worden sei, nur für die Zeit ab dem 1.4.2016 auf Abänderung erkannt. Von einer infolge Wegfalls des Betreuungsunterhaltsanspruchs ab Februar 2017 an sich vorzunehmenden Erhöhung des Unterhaltsanspruchs um eine Einkommensgruppe auf 144 % des Kindesmindestunterhalt hat die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes ne ultra petita (§ 308 Abs. 1 ZPO) abgesehen.

Hinsichtlich des Betreuungsunterhalts hat die Vorinstanz einen Anspruch der Antragstellerin zu 2) gegen den Antragsgegner aus § 1615l Abs. 2 BGB bejaht und dabei für 12 Zeiträume jeweils unterschiedliche Berechnungen durchgeführt, wobei jedoch wiederum mangels Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen für die Zeit bis einschließlich April 2015 nicht mehr als die tatsächlich erbrachten Zahlungen verlangt werden könnten (gleichwohl sind Ansprüche für März und April 2015 sodann zugesprochen worden). Bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe hat das Amtsgericht nicht auf den durchgehend höheren, aus der vorgeburtlichen Lebensstellung der Antragstellerin zu 2) abzuleitenden Bedarf abgestellt, sondern in Hinblick auf die gebotene Gleichstellung von nicht verheirateten Müttern mit verheirateten Müttern die Begrenzung durch den Halbteilungsgrundsatz berücksichtigt. Dabei hat es auf Seiten des Antragsgegners nur für das Jahr 2014, nicht jedoch für die Jahre 2015, 2016 und 2017, eine Steuerrückerstattung berücksichtigt, weil es dem Antragsgegner freistehe, die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen auszuschöpfen, was er vorliegend getan habe. Hinsichtlich seiner freiwilligen Altersvorsorgeaufwendungen hat die Vorinstanz bei der Berechnung des Kindesunterhalts eine Begrenzung auf 4 % des Gesamtbruttoeinkommens durchgeführt (Maximalbetrag danach: 544,84 €), jedoch bei der Ermittlung des Betreuungsunterhalts die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen (674,66 €) in Abzug gebracht. Darüber hinaus sind u. a. die tatsächlich gezahlten Kindesunterhaltsbeträge und ab Juni 2015 weitere 410,00 € mtl. für die Anmietung der Wohnung in Stadt2 zwecks Ausübung des Umgangs berücksichtigt worden.

Auf Seiten der Antragstellerin zu 2) sind in die Berechnung zunächst bis Februar 15 das von dieser bezogene Elterngeld abzüglich des Sockelbetrags von 300,00 € (§ 11 BEEG) und ab Aufnahme der Berufstätigkeit ihre Nettoeinkünfte eingestellt worden, diese allerdings in Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zu 2) während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keine Erwerbsobliegenheit trifft, nur teilweise. Dabei hat es das Amtsgericht einerseits abgelehnt, infolge der Überobligationsmäßigkeit der Erwerbstätigkeit noch ein weiteres fiktives Einkommen der Antragstellerin zu 2) wegen behaupteter Haushaltsführung für den Lebensgefährten in Ansatz zu bringen und in einem ersten Schritt das Eigeneinkommen der Antragstellerin zu 2) um einen ihr anrechnungsfrei zu verbleibenden Mindestbedarf von 792,00 € (Mindestbedarf für Nichterwerbstätige von 880,00 € abzgl. 10 % Ersparnis wegen Zusammenlebens mit ihrem Lebensgefährten) bereinigt. Es hat ferner die von den Eltern jeweils tatsächlich aufgewandten Kosten für die Kinderkrippe und die Erwerbstätigenboni von 1/7 in Abzug gebracht. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz sodann eine (weitere) Billigkeitsabwägung und damit Korrektur vorgenommen: Nachdem das auch um die Umgangskosten und die Unterhaltslasten bereinigte Einkommen des Antragsgegners geringer ausfiel als das tatsächliche, nicht um den Anteil überobligatorischen Arbeitens bereinigte Gesamteinkommen der Antragstellerin zu 2) einschließlich des errechneten Unterhalts, ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2) weiter gekappt worden. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Antragstellerin zu 2) dürfe auch unter Einbeziehung der überobligatorisch erzielten Einkünfte nicht mehr als 25% über dem (bereinigten) Nettoeinkommen des Antragsgegners zur Verfügung haben. Deswegen sei ihr Unterhaltsanspruch entsprechend herabzusetzen.

Hinsichtlich der Kosten für den Besuch der Kinderkrippe für unter 3-jährige ist das Amtsgericht nicht davon ausgegangen, dass eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass der Antragsgegner hierfür allein aufzukommen habe; insbesondere ergebe sich aus dem von der Antragstellerin hierzu vorgelegten Schreiben der Familienberaterin A vom 8.7.2015 nichts abweichendes. Sodann hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf den Unterhaltsgrundsatz Nr. 12.4 des OLG Frankfurt a. M. die Kinderkrippen- und Kitakosten durchgehend als Mehrbedarf der Antragstellerin zu 1) angesehen und entsprechend den wechselseitigen bereinigten Einkommensverhältnissen der Eltern nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts quotiert. Danach ergebe sich jedenfalls bis September 2016 kein Haftungsanteil des Antragsgegners, welcher über seinen tatsächlich erbrachten Leistungen liegt. Allerdings habe er in den Monaten Oktober 2016 bis Januar 2017 mit mtl. 90,00 € weniger als den auf ihn entfallenden Anteil von rund 47 % geleistet, so dass er für die vier Monate insgesamt 52,00 € nachzahlen müsse. Für die Zeit ab Februar 2017 entfalle auf den Antragsgegner infolge Wegfalls seiner Betreuungsunterhaltsverpflichtung nunmehr ein Anteil von 53 %, so dass er fortan mtl. 117,00 € zu zahlen habe. Daraus ergäbe sich ein weiterer Rückstand für die Zeit von Februar 2017 bis Mai 2017 in Höhe von 4 x 17,00 €, so dass sich der Gesamtrückstand auf 120,00 € belaufe.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 11.10.2017 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am 13.11.2017 (Montag) Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.1.2018 verlängerten Frist begründet.

Die Antragstellerinnen verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, wobei die Antragstellerin zu 1) nunmehr zusätzlich, die Ausführungen des Amtsgerichts zu einer Erhöhung des Kindesunterhaltsanspruchs antragserweiternd aufnehmend, für die Zeit ab März 2017 die Zahlung von 144 % des Mindestunterhalts verlangt.

Die Antragstellerinnen wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen, dass sich der Antragsgegner bereits ab Januar 2014 hinsichtlich des Kindesunterhalts und ab Juni 2014 bezüglich des Betreuungsunterhalts in Verzug befunden habe. Insbesondere widersprechen sie der amtsgerichtlichen Auffassung, man habe sich mit dem Antragsgegner auf bestimmte Zahlbeträge geeinigt, zumal ein hierin dann zu erblickender (teilweiser) Unterhaltsverzicht gemäß § 1614 BGB unzulässig wäre.

Die Antragstellerin zu 2) meint bezüglich des Betreuungsunterhalts unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH, FamRZ 2010, 357 ff., dass der Halbteilungsgrundsatz nicht greife, solange dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt belassen werde. Zudem sei der Erwerbstätigenbonus von 1/7 nur auf Seiten des Antragsgegners, nicht jedoch bei ihr anzusetzen, solange man bei ihr den notwendigen Selbstbehalt ansetze (unter Verweis auf BGH, FamRZ 2010, 444 ff.). Sie bleibt ferner dabei, dass es dem Antragsgegner unterhaltsrechtlich nicht erlaubt sei, seine Steuererstattungsansprüche gezielt aus dem Dreijahreszeitraum des § 1615l BGB herauszunehmen, weshalb er insoweit fiktiv zu veranlagen sei.

Sie vertritt die Ansicht, dass die Kosten der angemieteten Umgangswohnung nicht als Bereinigungsposten angesetzt werden dürften (unter Bezugnahme auf BGH, NJW 2005, 1493 ff.), zumal die Anmietung einer ganzen Wohnung statt eines einzelnen Zimmers unverhältnismäßig sei und der Antragsgegner darüber hinaus sein Umgangsrecht ohnehin über längere Zeit nur vereinzelt, nämlich einmal im Monat, wahrgenommen habe und derzeit gar kein Umgang mehr stattfinde. Außerdem sei entgegen dem Unterhaltsgrundsatz Nr. 10.7 des OLG Frankfurt a. M. nicht berücksichtigt worden, dass solche Kosten zunächst aus dem Kindergeldanteil bestritten werden müssten. Darüber hinaus hält die Antragstellerin zu 2) die Belassung eines anrechnungsfreien Mindestbedarfs von 880,00 € - 10 % = 792,00 € für fehlerhaft, weil sie erwerbstätig sei, weshalb mindestens ein Betrag von 1.080,00 € angemessen sei, zumal ihr konkreter Lebensbedarf sogar noch höher liege, was sie im Einzelnen ausführt.

Schließlich teilt die Antragstellerin zu 2) nunmehr mit, dass sie ihre Arbeit ab Januar 2018 stressbedingt auf 25 Wochenstunden reduziert habe, was zu einer Quotenverschiebung hinsichtlich des Mehrbedarfs führe. Darüber hinaus behalte sie sich vor, ggf. in einem gesonderten Verfahren weitere Ansprüche für die Zeit nach dem XX.XX.2017 geltend zu machen. Denn sie habe ihr ursprüngliches Gehaltsniveau nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB noch nicht nachhaltig erreicht, nachdem sie zu früh vollschichtig tätig geworden sei und infolgedessen nunmehr einen Hörsturz erlitten habe.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und

1) die Jugendamtsurkunde dahin abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin zu 1) ab dem XX.XX.2014 136 % des Mindestunterhalts und ab dem 1.3.2017 144 % des Mindestunterhalts zu zahlen,

2) den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 2) rückständigen Betreuungsunterhalt für die Zeit von Juni 2014 bis Januar 2017 in Höhe von 32.290,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 750,00 € seit dem 1.6.2014, 1.7.2014, 1.8.2014 1.9.2014 und 1.10.2014, aus jeweils 1.200,00 € seit dem 1.11.2014, 1.12.2014, 1.1.2015, 1.2.2015, 1.3.2015, 1.4.2015, 1.5.2015, 1.6.2015, 1.7.2015, 1.8.2015, 1.9.2015, 1.10.2015, 1.11.2015, 1.12.2015, 1.1.2016, 1.2.2016 und 1.3.2016, aus jeweils 770,00 .€ seit dem 1.4.2016, 1.5.2016, 1.6.2016, 1.7.2015 und 1.8.2015, aus jeweils 985,00 € seit dem 1.9.2016, 1.10.2016, 1.11.2016 und 1.12.2016, und aus 350,00 € seit dem 1.1.2017,

3) den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1), hilfsweise an die Antragstellerin zu 2), für die Monate Oktober 2014 bis Mai 2017 einen Betrag von 2.583,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie ab Juni 2017 monatlich 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweils Monatsersten zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt der Antragsgegner,

1) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses sämtliche Anträge zurückzuweisen, ausgenommen die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Mehrbedarfs an die Antragstellerin zu 1) in Höhe von monatlich 90,00 € ab Juni 2017 abzüglich der in dieser Höhe erbrachten Monatszahlungen und in Höhe von monatlich 20,00 € ab dem 1.8.2018,

2) die Jugendamtsurkunde dahingehend abzuändern, dass er ab April 2018 nur noch 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen habe.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung Anschlussbeschwerde erhoben.

Er trägt vor, dass er am XX.XX.2017 geheiratet habe und am XX.XX.2018 Vater eines Sohnes - B - geworden sei.

Hinsichtlich des Kindesunterhalts meint er, dass auch die erfolgte Verpflichtung auf Abänderung ab April 2016 mangels Verzugs noch verfrüht sei.

Darüber hinaus scheide auch die jetzt erstmals im zweiten Rechtszug verlangte Erhöhung auf 144 % des Mindestunterhalts mit Rückwirkung zum März 2017 mangels In-Verzug-Setzung aus, denkbar sei allenfalls eine Abänderung ab Januar 2018 (Zustellung der Beschwerdebegründungsschrift). Im Übrigen sei er, wenn man seine vollen Altersvorsorgeaufwendungen von mtl. 674,66 € auch beim Kindesunterhalt berücksichtige, allenfalls in Höhe von 128 % - wie bereits mit der Jugendamtsurkunde tituliert - unterhaltspflichtig, und müsse die Unterhaltspflicht angesichts des Umstandes, dass er nunmehr auch gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn unterhaltspflichtig sei, weiter auf 105 % des Mindestunterhalts reduziert werden.

Bezüglich des Betreuungsunterhalts sieht sich der Antragsgegner erst auf Grund des vorgerichtlichen Schreibens vom 19.5.2015 mit einer Forderung von mtl. 1.283,00 € für die Zeit ab Mai 2015 in Verzug gesetzt, wobei jedoch der Antragstellerin zu 2) nicht mehr zustehe, als er in dem fraglichen Zeitraum von Mai 2015 bis Januar 2017 tatsächlich geleistet habe. Er bemängelt, dass das Amtsgericht bei der Auswertung der von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigungen für 2015 und 2016 ein zu hohes Nettoeinkommen angenommen habe und verteidigt die Nichtberücksichtigung von Steuererstattungen in den Jahren 2016 und 2017, weil er seine Steuererklärung schon immer sehr verspätet abgebe und es vorliegend nicht um den Kindesmindestunterhalt gehe. Hinsichtlich der Umgangskosten behauptet der Antragsgegner, dass er eigentlich nur ein Zimmer habe anmieten wollen, es jedoch die Antragstellerin zu 2) gewesen sei, die auf die Anmietung der konkreten Wohnung in ihrer Nähe bestanden habe und sie andernfalls Umgangskontakte verweigert hätte. Der hälftige Kindergeldanteil werde schon für Wohnungsnebenkosten, Verköstigung und Aktivitäten während der Umgangszeiten vollständig ausgeschöpft. Der Antragsgegner verweist zudem darauf, dass die Antragstellerin zu 2) im Rahmen ihrer eigenen Ausführungen zu ihrem konkreten Bedarf angegeben habe, im Juli 2015 eine Immobilie erworben zu haben, so dass der hieraus gezogene Wohnvorteil in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen sei. Im Übrigen vertritt der Antragsgegner die Ansicht, dass der Betreuungsunterhaltsanspruch unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen bzw. eigentlich sogar ganz verwirkt sei, weil die Antragstellerin zu 2) - so seine Behauptung - einen versuchten Prozessbetrug begangen habe, indem sie Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, Steuererstattungen und Kapitaleinkünfte verschwiegen habe.

Hinsichtlich des Mehrbedarfs beruft sich der Antragsgegner darauf, dass er immer mehr gezahlt habe, als gerichtlich geltend gemacht worden sei, weshalb Rückstände nicht entstanden seien. Erstmals mit Schriftsatz vom 12.12.2016 hätten die Antragstellerinnen sodann einen angeblichen Rückstand von 1.803,00 € eingefordert, allerdings hinsichtlich der Zahlen nicht nachvollziehbar, und mit Schriftsatz vom 10.5.2017 sodann einen angeblichen Rückstand von 2.583,00 € zzgl. laufenden Mehrbedarf von mtl. 220,00 € ab Juni 2017, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Verzug mit Beträgen von mtl. 220,00 € entstanden sein könne. Er schulde jedoch angesichts der beiderseitigen elterlichen Einkommensverhältnisse nicht mehr als mtl. 90,00 €.

Der Senat hat die Akten des Familiengerichts Stadt2, Aktenzeichen …/16, zu Informationszwecken beigezogen und die Beteiligten persönlich angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 1.8.2018 und 10.4.2019 Bezug genommen.

II.

1) Die Beschwerden der Antragstellerinnen sind gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie sind insbesondere binnen der Beschwerdefrist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 Abs. 1 und 3 FamFG) beim Amtsgericht formwirksam (§ 64 FamFG) eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist (§ 117 FamFG) begründet worden. Auch die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist statthaft und zulässig (§ 66 FamFG), insbesondere hinsichtlich des rückständigen Betreuungsunterhalts innerhalb der Frist des § 117 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO rechtzeitig eingelegt worden.

2) Die Beschwerden und die Anschlussbeschwerde haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen haben sie keinen Erfolg.

Für die Unterhaltsberechnung zum Kindesunterhalt [a)], den Betreuungsunterhalt der Antragstellerin zu 2) nach § 1615l BGB [b)] und den Mehrbedarf, der für die Antragstellerin zu 1) quotal zuzuerkennen ist [c] gelten folgende grundsätzliche Erwägungen. Die Berechnung der Unterhaltsansprüche nimmt der Senat unter 3) vor.

a) Kindesunterhalt

aa) Die Abänderungsanträge der Antragstellerin zu 1) und des Antragsgegners hinsichtlich des Elementarkindesunterhalts sind zulässig, wobei die Antragstellerin zu 1) an die einseitig vorgenommene Unterhaltstitulierung durch den Antragsgegner nicht gebunden ist und der Antragsgegner für den von ihm begehrten Abänderungszeitraum (ab April 2018) Tatsachen im Sinne des § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG - nämlich die Geburt seines Sohnes und die gegenüber seiner Ehefrau entstandene Unterhaltsverpflichtung - vorgetragen hat. Dabei kann die Antragstellerin zu 1) in Hinblick auf das anwaltliche Schreiben vom 21.1.2015 (Bl. 23 f. Bd. V d. A.), mit dem der Antragsgegner zwecks Geltendmachung von Kindes- und Betreuungsunterhalt zur Auskunftserteilung aufgefordert worden ist, gemäß § 1613 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB bereits ab Januar 2015 höheren Unterhalt verlangen. Darüber hinaus befand sich der Antragsgegner auch auf Grund seiner E-Mail vom 16.10.2014 (Bl. 9 Bd. V) nicht infolge Selbstmahnung in Verzug, obwohl er dort u. a. mitgeteilt hat: „Ich bin damit einverstanden, dass wir uns im Januar neu zum Unterhaltsanspruch 2014 abstimmen. Was den Unterhalt für C angeht, möchte ich keinen Euro schuldig bleiben.“ Allerdings kann die Antragstellerin zu 1) gleichwohl nicht, wie von ihr begehrt, bereits ab Januar 2014 höheren Unterhalt verlangen, was nach dem soeben wiedergegebenen Wortlaut der E-Mail des Antragsgegners naheliegen könnte. Der Antragsgegner hat insoweit nämlich substantiiert vorgetragen, dass seine E-Mail einen Tippfehler enthielt und sich seine Ankündigung in Wahrheit auf die Zeit ab Januar 2015 bezogen habe. Hierzu hat er auf die vorausgegangene E-Mail der Antragstellerin zu 2) vom 15.10.2014 (Bl. 168 Bd. V d. A.) verwiesen, in welcher diese angeregt hatte, im Januar „auf Basis der Dezember-Abrechnung neu [zu] kalkulieren für das bevorstehende Jahr“. Der Antragsgegner merkt zu Recht an, dass sich die Antragstellerin zu 2) - hätte sie entgegen der Vorkorrespondenz vom 15.10.2014 die Schlussfolgerung gezogen, dass er nicht nur ab Januar 2015 neu rechnen wolle sondern auch rückwirkend ab Januar 2014 - dafür in der Folgemail sicherlich bedankt hätte, weil man damals noch sehr freundlich miteinander umgegangen sei.

Der Antragsgegner hat seine Verständnis der Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen derart glaubhaft dargestellt, dass der Senat davon ausgeht, dass sich seine schriftliche Ankündigung, „er wolle seiner Tochter keinen Euro schuldig bleiben“, entgegen dem Wortlaut der E-Mail nicht auf das Jahr 2014 bezog. Deswegen scheidet die gerichtliche Durchsetzung des an sich berechtigten Erhöhungsbegehrens für das erste Lebensjahr des Kindes aus. Hinsichtlich der verlangten Erhöhung auf 144 % des Mindestunterhalts ab März 2017 ist Verzug entgegen der Ansicht des Antragsgegners demgegenüber zu bejahen, und zwar in Hinblick auf die Ankündigung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2016 (Bl. 361 Bd. II d. A.).

bb) Der Anspruch der Antragstellerin zu 1) gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt ergibt sich aus §§ 1601 ff. BGB. Der Unterhaltsanspruch bemisst sich unter Zugrundelegung des Mindestbedarfs und der darauf aufbauenden Düsseldorfer Tabelle sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsgegner zunächst gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig war, ab Februar 2017 nur noch der Antragstellerin zu 1) gegenüber und seit der Geburt seines Sohnes am XX.XX.2018 gegenüber drei Personen. Die Antragstellerin zu 1) kann 136 % des Mindestunterhalts in der Zeit bis Januar 2017, ab März 2017 144 % des Mindestunterhalts bis Dezember 2017, 128 % des Mindestunterhalts in den ersten beiden Monaten des Jahres 2018 und 115 % des Mindestunterhalts ab März 2018 verlangen.

cc) Ausgangspunkt für die diesbezüglichen Unterhaltsberechnungen auf unter 3) dieses Beschlusses ist das Nettoeinkommen des Antragsgegners in den verschiedenen Zeiträumen, welches den vorgelegten Jahresverdienstbescheinigungen zu entnehmen ist, wobei der Senat in Anwendung des Unterhaltsgrundsatzes Nr. 2.12 des OLG Frankfurt a. M. die vermögenswirksamen Beiträge des Arbeitgebers von mtl. 13,29 € jeweils in Abzug bringt. Es ergibt sich insoweit die folgende Aufstellung:

    

  

2014   

    

2015   

    

2016   

    

2017   

    

2018   












Gesamtbrutto


84.165,56 €


88.827,42 €


90.957,05 €


91.803,08 €


83.139,31 €

abzgl. Sachbezug Netzcard


  1.101,94 €


  1.101,94 €


  1.101,94 €


         0,00 €


         0,00 €

abzgl. Lohnsteuer


24.263,21 €


26.102,00 €


25.976,45 €


26.809,87 €


23.194,05 €

abzgl. Solidaritätszuschlag


  1.334,41 €


  1.435,61 €


  1.428,66 €


  1.474,49 €


  1.210,98 €

abzgl. Rentenversicherung


  6.747,33 €


  6.788,12 €


  6.921,50 €


  7.112,63 €


  6.600,41 €

abzgl. Arbeitslosenversicherung


  1.071,01 €


  1.089,00 €


  1.110,40 €


  1.141,06 €


  1.064,58 €

abzgl. Kammerbeitrag


     126,20 €


     133,19 €


     133,79 €


     137,64 €


     124,65 €

zzgl. KV-Zuschuss


  2.670,84 €


  2.670,84 €


  2.670,84 €


  3.050,64 €


  3.156,83 €

zzgl. PV-Zuschuss


     128,52 €


     137,88 €


     137,88 €


     164,76 €


     162,31 €

        


52.320,82 €


54.986,28 €


57.093,03 €


58.342,79 €


54.263,78 €

verteilt auf 12 Monate


  4.360,07 €


  4.582,19 €


  4.757,75 €


  4.861,90 €


  4.521,98 €

abzgl. VL AG-Anteil


       13,29 €


       13,29 €


       13,29 €


       13,29 €


       13,29 €

        


   4.346,78 €


  4.568,90 €


  4.744,46 €


  4.848,61 €


  4.508,69 €

 

Für das laufende Jahr 2019 geht der Senat mangels abweichender Angaben der Beteiligten davon aus, dass sich das Einkommensniveau im bisherigen Rahmen fortsetzt. Der Umstand, dass bei dem Antragsgegner von 2017 auf 2018 eine spürbare Einkommensreduzierung festzustellen ist, ergibt sich ausweislich der Verdienstbescheinigungen daraus, dass er anlässlich der Geburt seines Sohnes offenbar seine Arbeitszeit reduziert hat („Wahlmodell Arbeitszeit: zusätzlicher Erholungsurlaub 13er-Auszahlungsmodell mit Urlaubsgeld“). Dies ist, weil der Mindestkindesunterhalt hierdurch nicht gefährdet wird, nach Ansicht des Senats unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden.

dd) Das Einkommen des Antragsgegners ist entsprechend dem Unterhaltsgrundsatz Nr. 10.2.1 des OLG Frankfurt a. M. und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, NJW 2014, 2785 (2786) um monatlich 150,00 € berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen. Der Antragsgegner hat die Entfernung zwischen seiner früheren Wohnung „Straße1“ in Stadt1 und der Arbeitsstelle „Straße2“ in Stadt1 mit 8 km angegeben und ferner darauf hingewiesen, dass die ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Netzcard 100 nicht den kommunalen ÖPNV abdeckt. Die Richtigkeit der letztgenannten Behauptung ergibt sich aus den vorgelegten Rahmenrichtlinien der X, aus denen hervorgeht, dass bei der steuerrechtlichen Ermittlung des Sachbezugswertes der Netzcard im Vergleich zu einer BahnCard 100 ein Abzug „des Anteils für das City-Ticket“ erfolgt. Damit sind hinreichende Anhaltspunkte für berufsbedingte Aufwendungen und den Ansatz der Pauschale vorgetragen. Für die Zeit ab den Umzug im November 2016 beträgt die einfache Entfernung zwischen dem neuen Wohnort „Straße3“ in Stadt3 und der Arbeitsstelle nunmehr 20,5 km. Es bleibt allerdings bei dem Ansatz von mtl. pauschal 150,00 €, weil der Antragsgegner angesichts seiner guten Einkommensverhältnisse die berufsbedingten Fahrtkosten steuerlich geltend machen kann. Angesichts des Umstandes, dass er bisher ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide für vor seinem Umzug liegende Zeiträume bereits Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerfreibetrages von 1.000,00 € p. a. geltend gemacht hat und sein Grenzsteuersatz bei 42 % liegt, trifft ihn nämlich gleichwohl eine geringere Last als mtl. 150,00 €. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Antragsgegner selbst bisher nicht behauptet, an 220 Arbeitstagen im Jahr zu seiner Arbeitsstelle gefahren zu sein, sondern vielmehr den Bezug der Netzcard 100 mit seinen vielen Dienstreisen in dem Zeitraum 1.4.2013 bis 4.12.2017 als Teamleiter in der Auftragsplanung und im Rahmen seiner Projekttätigkeit mit bundesweiten Firmenreisen mit mehr als 7.200 km pro Jahr begründet und seit Anfang 2018 das Arbeitszeitmodell mit zusätzlichem Erholungsurlaub gewählt hat.

ee) Hinsichtlich der Steuererstattungen hat der Senat die aus den Steuerbescheiden des Antragsgegners ersichtlichen Rückflüsse in die Berechnung eingestellt, und zwar wegen der relativ späten Abgaben der Steuererklärungen jeweils mit einer Verzögerung von vier Jahren, so dass für den Berechnungszeitraum 2014 der Bescheid für das Kalenderjahr 2010 herangezogen worden ist, für den Berechnungszeitraum 2015 der Bescheid für das Kalenderjahr 2011, für den Berechnungszeitraum 2016 der Bescheid für das Kalenderjahr 2012, für den Berechnungszeitraum 2017 der Bescheid für das Kalenderjahr 2013 und für den Berechnungszeitraum 2018 (mit vorläufiger Fortschreibung für 2019) der Bescheid für das Kalenderjahr 2014. Anders als vom Amtsgericht angenommen ist der Antragsgegner grundsätzlich gehalten, Steuererstattungen als Einkommensbestandteil zu realisieren (dazu später ausführlich).

ff) Beitragsrückerstattungen der Kranken- und Pflegeversicherung hat der Antragsgegner nach eigenen Angaben, die er noch einmal im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 10.4.2019 bekräftigt hat, lediglich in den Jahren 2014 und 2016 erhalten, weshalb sie auch nur in diesem Zeitraum berücksichtigt werden können.

gg) Der Antragsgegner betreibt darüber hinaus in großem Umfang zusätzliche freiwillige Altersvorsorge. Diese darf er nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung (BGH, BGH FamRZ 2010, 1637, Wendl/Dose - Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rdnr. 1033-1035, beck-online, vgl. auch Unterhaltsgrundsatz Nr. 10.1 des OLG Frankfurt a. M.) bis zu 23 % seines gesamten Bruttoeinkommens in Ansatz bringen, weil der Mindestunterhalt vorliegend nicht tangiert ist. Insoweit gilt, wiederum ausgehend von den vorgelegten Jahresverdienstbescheinigungen des Antragsgegners, die folgende Berechnung, bei der die Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Abzug gebracht sind, weil diese bereits im gesetzlichen Nettoeinkommen berücksichtigt wurden:
 

        

    

2014   

    

2015   

    

2016   

    

2017   

    

2018   












Gesamtbrutto


84.165,56 €


88.827,42 €


90.957,05 €


91.803,08 €


83.139,31 €

hiervon 23 %


19.358,08 €


20.430,31 €


20.920,12 €


21.114,71 €


19.122,04 €

abzgl. Gesamtbeiträge GRV


13.494,66 €


13.576,24 €


13.843,00 €


14.225,26 €


13.200,82 €

        


  5.863,42 €


  6.854,07 €


  7.077,12 €


  6.889,45 €


  5.921,22 €

verteilt auf 12 Monate


     488,62 €


     571,17 €


     589,76 €


     574,12 €


     493,44 €



hh) Was die von dem Antragsgegner für die Zeit ab Anmietung der „Umgangswohnung“ von Juni 2015 bis Ende 2018 geltend gemachten Mietkosten betrifft, sind die hierdurch entstandenen Kosten nach insoweit von der Vorinstanz abweichender Ansicht des Senats nicht in Abzug zu bringen. Nach dem Unterhaltsgrundsatz Nr. 10.7 des OLG Frankfurt a. M. ist zur Finanzierung von Umgangskosten vorab der bei der Berechnung des Zahlbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle dem Barunterhaltspflichtigen zukommende hälftige Kindergeldanteil einzusetzen und können nur erheblich hierüber hinausgehende Kosten sich einkommensmindernd auswirken. Insoweit ergibt sich aus dem von dem Antragsgegner vorgelegten Mietvertrag, dass in dem Betrag von mtl. 410,00 € eine Nebenkostenvorauszahlung von 120,00 €, auch für Wasser und Heizung, enthalten ist. Der Auflage, die Nebenkostenabrechnungen vorzulegen, ist der Antragsgegner mit der Begründung nicht nachgekommen, es sei eine Warmmiete vereinbart worden, weshalb keine Abrechnungen erstellt worden seien. Daraus folgt, weil sich aus dem Mietvertrag ein anderes ergibt, dass der Antragsgegner nunmehr nach Ablauf der Abrechnungsfristen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB) die vollen 120,00 € mtl. zurückverlangen kann (vgl. BGH, NJW 2005, 1499 ff.). Der Antragsgegner konnte zu den Umgangskontakten unter Nutzung der ihm zur Verfügung stehenden Netzcard 100 anreisen, sodass lediglich Kosten von mtl. rund 200,00 € (410,00 € - 120,00 € - 97,00 €) in Rede stehen. Diese sind angesichts der überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnisse des Antragsgegners, der dem Kindesunterhalt nicht unerhebliche zusätzliche freiwillige Altersvorsorgeaufwendungen von bis zu rund 590,00 € entgegensetzt, nicht als erheblich anzusehen, zumal der Senat im Gegenzug davon abgesehen hat, den dem Antragsgegner zukommenden Vorteil der Nutzung der Netzcard 100, 1. Klasse, die er auch uneingeschränkt privat einsetzen durfte, als vermögenswerten Vorteil anzurechnen.

Soweit der Antragsgegner im zweiten Rechtszug ergänzend geltend gemacht hat, dass ihm auch Kosten für die „Verköstigung und Finanzierung von Aktivitäten während der Umgangszeiten“ entstanden seien, verkennt er, dass mit der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung des BGH (BGH, FamRZ 2013, 346 ff.) die Kosten für angemessene Freizeitaktivitäten mit dem Kind während des Umgangs von dem Umgangsberechtigten zu zahlen sind und nicht über den Umweg der Unterhaltsberechnungen von dem Kind. Zu berücksichtigen ist hier, dass die auf dem gesetzlichen Mindestbedarf aufbauendenpauschalierten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle die Ausübung eines üblichen Umgangsrechts bereits beinhalten, so dass dessen Kosten entschädigungslos von dem besuchenden Elternteil zu tragen sind. Von einem besonders umfangreichen, erweiterten Umgangsrecht kann vorliegend nicht die Rede sein. Lediglich der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass gegen die Richtigkeit der Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 2) habe darauf bestanden, dass er zu Umgangszwecken eine Wohnung anmiete und die Gewährung von Umgang hiervon abhängig gemacht, das zu den Akten gelangte Schreiben des Stadt2er Familienberatungszentrums vom 8.7.2015 spricht, in dem das Gegenteil steht. Auch die von dem Antragsgegner vorgelegten WhatsApp-Kontakte belegen nicht seine Darstellung; ebenso wenig der Inhalt der von dem Senat beigezogenen Umgangsakte (Familiengericht Stadt2, Az. …/16 UG).

ii) Ebenfalls entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hält der Senat die Bereinigung der Einkünfte des Antragsgegners um die von ihm geltend gemachten Kosten für eine eigene Unfallversicherung in Höhe von mtl. 12,87 € für nicht angebracht. Die Antragstellerinnen haben sich dagegen mit der zutreffenden Argumentation gewehrt, dass der Antragsgegner diese Kosten aus seinem Selbstbehalt tragen müsse, zumal er sich „spiegelbildlich“ - so auch im vorliegenden Verfahren - auf den Standpunkt gestellt hat, dass die in etwa gleicher Höhe für die Unfallversicherung des gemeinsamen Kindes von der Antragstellerin zu 2) aufgewandten Kosten aus dem Elementarunterhalt bestritten werden müssen und keinen Mehrbedarf darstellen. Der Senat tendiert ohnehin zu der Ansicht, dass eine freiwillige Unfallversicherung in der Regel nicht als Abzugsposten in Betracht kommt, weil sie normalerweise nicht notwendig und in Hinblick auf die geringen Prämienhöhen auch nicht als besondere Belastung, sondern zum allgemeinen Lebensbedarf gehörend anzusehen ist (ebenso Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 13. Auflage 2016, Rdnr. 1023 m. w. N.).

jj) Ein Wohnvorteil ist dem Antragsgegner, der seit seinem Umzug die im Alleineigentum seiner Ehefrau stehende Ehewohnung mitbenutzt, schon deshalb nicht zuzurechnen, weil die Immobilie finanziert ist und die Zins- und Tilgungsleistungen - darauf kommt es nach der neueren Rechtsprechung des BGH an (FamRZ 2017, 519 ff. mit Anmerkung Hauß, sowie BGH, FamRZ 2018, 1506 ff.; Borth, FamRZ 2019, 160 ff., vgl. auch den Unterhaltsgrundsatz Nr. 5 des OLG Frankfurt a. M.) - einen etwaigen Wohnvorteil übersteigen.

b) Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB

aa) Der Anspruch der Antragstellerin zu 2) gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Betreuungsunterhalt folgt aus § 1615l Abs. 2 S. 1 bis 3, Abs. 3 S. 1 BGB in Verbindung mit § 1610 Abs. 1 BGB. Dabei sind die Verzugsvoraussetzungen erst für die Zeit ab Juni 2014 und insoweit zunächst auch nur in Höhe eines Betrages von 750,00 € mtl. dargetan, welche die Antragstellerin zu 2) zunächst mit Schreiben vom 6.5.2014 geltend gemacht hat. Entgegen der Meinung des Antragsgegners befindet er sich indes ab Januar 2015 in vollem Umfang in Verzug, und zwar wiederum auf Grund des anwaltlichen Schreibens vom 21.1.2015 - § 1613 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB. Soweit sich die Antragstellerin zu 2) hinsichtlich des Monats Januar 2017 mit einem Teilbetrag von 350,00 € bescheidet, - offenbar in Hinblick darauf, dass der Geburtstag der Antragstellerin zu 1) auf den XX.XX. fällt -, ist dies nach dem Grundsatz ne ultra petita (§ 308 Abs. 1 ZPO) maßgeblich. Der Senat hat, weil hier nur ein Teilantrag vorliegt, auch nicht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Antragstellerin zu 2) auch weiterhin ein Betreuungsunterhaltsanspruch zusteht, der keineswegs automatisch mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes endet (vgl. § 1615l Abs. 2 S. 4, 5 BGB sowie Götz, FamRZ 2018, 1474 [1476]).

bb) Die Höhe des geschuldeten Unterhalts bzw. der Bedarf richtet sich grundsätzlich nach der Lebensstellung der Mutter. War sie - wie hier - bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, richtet sich ihr Bedarf nach dem Einkommen, welches sie ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung hätte. Die Lebensstellung der Antragstellerin zu 2) war vor der Geburt des Kindes durch ihre Vollzeitbeschäftigung als Bankkauffrau mit einem akademischen Studienabschluss geprägt, wobei sie zuletzt inclusive Boni rund 2.800,00 € mtl. netto verdient hatte. Dieser Betrag ist Ausgangspunkt der anzustellenden Erwägungen, wobei der Bedarf nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben ist, so dass sich, etwa infolge der allgemein üblichen Gehaltssteigerungen, im Laufe der Jahre ein höherer Bedarf ergeben kann (BGH FamRZ 2015, 1369 ff).

Bedarfsdeckend sind anzurechnen bis einschließlich Februar 2015 die den Sockelbetrag des monatlichen Elterngeldes gemäß § 11 Bundeselterngeldgesetz übersteigenden Beträge in Höhe von mtl. 1.231,41 € sowie ab März 2015 nach zunächst teilschichtiger und sodann ab März 2016 vollschichtiger Arbeitstätigkeit der Antragstellerin zu 2) die von ihr erzielten Einkünfte. Dass die Antragstellerin zu 2) für ihren damaligen Lebensgefährten Versorgungsleistungen erbracht hätte und dieser hierfür (fiktiv) ein Entgelt hätte zahlen können, welches sie sich, ihre Unterhaltsbedürftigkeit weiter mindernd, hätte anrechnen lassen müssen, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Weil die Antragstellerin während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nach dem Gesetz grundsätzlich keiner Arbeitstätigkeit nachgehen musste und die von ihr gleichwohl erzielten Einkünfte damit überobligatorisch waren, sind die Einkünfte aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit nur im Rahmen der Angemessenheit anzurechnen (§ 1577 Abs. 2 BGB analog, vgl BGH 15.12.2004 - XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442; OLG Hamm 3.11.2010 - II-8 UF 138/10, FamRZ 2011, 1600). Unabhängig davon, in welchem Umfang die Einkünfte der Antragstellerin zu 2) überhaupt anrechenbar wären, lag der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2) auch unter Berücksichtigung des Elterngeldes und der eigenen anrechenbaren Einkünfte im gesamten Unterhaltszeitraum nach Auffassung des Senats höher als von ihr geltend gemacht. Denn nach § 1615l BGB könnte sie die Differenz zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem (anrechenbaren) Einkommen nach der Geburt des Kindes verlangen. Eine vollschichtige Beschäftigung neben der Betreuung des unter dreijährigen Kindes war in jedem Fall überobligatorisch (Wendl/Dose-Bömelburg, a.a.O., Rdnr. 133 zu §7; BeckOK BGB-Reinken, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 49. Edition, Stand: 01.02.2019, Rdnr. 16a zu § 1615l BGB).

Der Senat hält es für angemessen, der Antragstellerin ihre Einkünfte soweit anrechnungsfrei zu belassen, als diese monatlich 1.080,00 € - entsprechend dem notwendigen Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners - übersteigen. Sie hat mit ihrer überobligatorischen, nur durch eine ausgedehnte Fremdbetreuung des Kindes möglichen Erwerbstätigkeit auch ihren - vorherigen - Lebensstandard aufrecht erhalten wollen, den der Antragsgegner durch Unterhaltszahlungen unstreitig nicht sicher stellen konnte. Die durch diese Anstrengung erzielte Einkommensverbesserung muss ihr zu einem Anteil belassen werden, der sie spürbar entlastet und von den Früchten der überobligatorischen Tätigkeit profitieren lässt. Der Antragsgegner selbst hat sich nach dem Senatstermin vom 1.8.2018 dahingehend geäußert, dass er dies für „fair und gerecht“ halte. Es ergibt sich insoweit die folgende Aufstellung der anrechenbaren Einkünfte der Antragstellerin zu 2):
                

März 2014 - Februar 2015

        

1.231,41 €

  

(Elterngeld - 300,00 €)

März - Dezember 2015

        

   455,09 €


(1.535,09 € Nettoeinkünfte - 1.080,00 €)

Januar 2016

        

      0,00 €


(1.061,46 € Nettoeinkünfte - 1.080,00 €

Februar 2016

        

   107,45 €


(1.187,45 € Nettoeinkünfte - 1.080,00 €

März - Dezember 2016

        

1.432,89 €


(2.512,89 € Nettoeinkünfte - 1.080,00 €)

Januar 2017

        

1.928,23 €


(3.008,23 € Nettoeinkünfte - 1.080,00 €)

cc) Allerdings ist der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach der Rechtsprechung des BGH wie der Unterhaltsanspruch eines (geschiedenen) Ehegattens durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1739 ff.; BGH, FamRZ 2005, 442 ff.). Der zu zahlende Unterhalt darf daher nicht höher sein als das dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Einkommen, der betreuende Elternteil darf im Ergebnis nicht finanziell besser gestellt sein als der barunterhaltspflichtige Elternteil (MünchKomm-Born, 7. Auflage 2017, § 1615l Rdnr. 38; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann - Lugani, beck-online Großkommentar, Stand: 01.02.2019, Rdnr. 54 zu § 1615l BGB; BeckOK BGB-Reinken, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 49. Edition, Stand: 01.02.2019, Rdnr. 15 zu § 1615l BGB; Wendl/Dose - Bömelburg, a.a.O., Rdnr. 117 zu § 1615l BGB; Koch-Wellenhofer, Handbuch Unterhaltsrecht, 13. Aufl. 2017, Rdnr. 39 zu § 3, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.2.2018 -1 BvR 2759/16)). Deshalb ist auch vorliegend unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und seiner sonstigen Unterhaltsverpflichtung eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zu 2) auf einen Betrag vorzunehmen, der unter ihren Einkünften vor der Geburt des Kindes liegt.

Auf den von der Antragstellerin zu 2) unter Vorlage entsprechender Unterlagen (gesonderter Leitz-Ordner) konkret vorgetragenen noch höheren Bedarf kommt es nach Ansicht des Senats daher nicht an. Denn der letztlich maßgebliche Vergleich mit dem Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Mutter ergibt eine Begrenzung ihres Unterhaltsanspruchs auf Beträge, die - infolge der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners - ohnehin unterhalb dieses Bedarfs liegen. Die Einzelheiten der letztlich Höhe des Unterhalts maßgeblich bestimmenden (Vergleichs-)Berechnung ergeben sich aus den diesbezüglichen Aufstellungen unter 3). Die diesen Berechnungen zugrundeliegenden Einkünfte der Antragstellerin zu 2) aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich aus den vorgelegten, nicht bestrittenen Angaben der Abrechnungsnachweise.

dd) Die von dem Amtsgericht durchgeführte „zweistufige“ Billigkeitsabwägung hält der Senat für nicht überzeugend. Es fehlt bereits eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum in einem ersten Schritt ausgerechnet der notwendige Selbstbehalt für Nichterwerbstätige maßgeblich sein soll, obwohl die Antragstellerin zu 2) doch gerade einer Beschäftigung nachgeht. Es scheint dem Senat außerdem nicht hinreichend berücksichtigt, dass beide Eltern in gehobenen Einkommensverhältnissen leben, so dass Mangelfallgesichtspunkte nicht im Vordergrund stehen sollten. Darüber hinaus ist der Senat der Ansicht, dass der Gedanke der Synergieeffekte durch Zusammenleben mit einem Partner - dieser trifft dann allerdings auch bei dem Antragsgegner zu - zwar bei der Frage der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners von Bedeutung sein kann, nicht jedoch bei der Überlegung, wie überobligatorisches Eigeneinkommen zu bewerten ist. Die von der Vorinstanz sodann in einem zweiten Schritt durchgeführte weitere Billigkeitskorrektur berücksichtigt ferner nicht, dass der überdurchschnittlich verdienende Antragsgegner weiterhin zusätzliche freiwillige Altersvorsorge betreibt, die bei der vergleichenden Betrachtung mit Unterhaltsansprüchen der ehelichen Mutter in Abzug gebracht wird, während die Antragstellerin zu 2) hieran auf Grund ihrer finanziellen Situation gehindert ist. Altersvorsorgeunterhalt kann nach wohl herrschender Auffassung im Rahmen des § 1615l BGB nicht verlangt werden (Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann - Lugani, beck-online Großkommentar, Stand: 01.02.2019, Rdnr. 55 zu § 1615l BGB).

ee) Was die (beiderseitigen) Steuererstattungen anbelangt, sieht sich der Senat zur Wahrung der Vergleichbarkeit zu mehreren Korrekturen veranlasst. Grundsätzlich gilt das „In-Prinzip“, wonach Steuererstattungen in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistungen zu berücksichtigen sind (vgl. Wendl/Dose-Spieker, a.a.O., Rdnr. 979f. zu §1; Unterhaltsgrundsatz Nr. 1.7 des OLG Frankfurt a. M.). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass die Antragstellerin zu 2) im Jahr 2015 fünf Steuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2014 mit entsprechend hohen Rückerstattungen und in den Folgejahren die Steuerbescheide für das jeweils vorausgegangene Jahr erhalten hat, während der Antragsgegner in der Zeit vom 17.3.2014 bis 9.2.2017 keinen einzigen Steuerbescheid erhalten hat. Die Betrachtung des Amtsgerichts und das Festhalten an dem „In-Prinzip“ führt daher vorliegend zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Antragstellerinnen, denn es wäre unbillig, im hier fraglichen Zeitraum die Steuererstattungen nur auf Seiten der Antragstellerin zu 2), die regelmäßig ihre Steuererklärungen abgegeben hat, zu berücksichtigen und damit im Jahr 2015 sogar fünf Steuerbescheide auszuwerten, nicht aber auf Seiten des Antragsgegners, der offenbar verfahrensbedingt seine Erklärungen zurückgehalten hat, um den 3-Jahres-(Mindest-) Zeitraum des § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB zu umgehen. Die Darstellung des Antragsgegners, er habe seine Steuererklärungen immer erst verspätet abgegeben, erklärt nämlich nicht, wieso es ausgerechnet zwischen 2014 und 2017 zu einer Lücke gekommen ist. Der Antragsgegner hat am 17.3.2014 den Steuerbescheid für 2011 erhalten, so dass er bei einer kontinuierlich verspäteten Abgabe der Steuererklärungen im Frühjahr 2015 den Steuerbescheid für 2012 hätte erhalten müssen, in 2016 denjenigen für 2013 und in 2017 denjenigen für 2014. Davon, dass der Antragsgegner „Abgabefristen ausgeschöpft“ hat, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, kann nicht die Rede sein. Es kommt hinzu, dass es vorliegend nicht um die Frage der Leistungsfähigkeit geht (hier hat das „In-Prinzip“ eine Berechtigung, denn was nicht vorhanden ist, kann auch nicht verteilt werden), sondern im Rahmen des § 1615l BGB darum, den eigentlich der Antragstellerin zustehenden höheren Betreuungsunterhaltsanspruch im Wege einer Vergleichsberechnung zu beschränken.

Berücksichtigt man ferner, dass es vorliegend um die rückwirkende Betrachtung eines inzwischen abgeschlossenen Zeitraums geht, ist nach Ansicht des Senats nicht entscheidend, wann die Steuererstattungen auf Grund des Abgabeverhaltens des Antragsgegners tatsächlich geflossen sind, sondern wie sich seine Einkommensverhältnisse - redliches Verhalten unterstellt - darstellen würden. Insoweit besteht die Obliegenheit besteht, Steuervorteile in zumutbarem Rahmen in Anspruch zu nehmen (Wendl/Dose-Gehrhardt, a.a.O., Rdnr. 1011 zu § 1, Unterhaltsgrundsatz Nr. 10.1 des OLG Frankfurt a. M.). Vor diesem Hintergrund erscheint auch der Einwand der Antragstellerinnen, dass der Antragsgegner ohne ersichtlichen Grund trotz Leistung von Kindesunterhalt den hälftigen Kinderfreibetrag nicht geltend gemacht, sondern zeitlich nach hinten verschoben habe, berechtigt, wobei sein Einwand, er habe dies aus Unwissenheit getan, sich ausweislich des vorgelegten E-Mail-Verkehrs als unrichtig erwiesen hat. Die Antragstellerin zu 2) hat ihn nämlich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Der Senat legt seinen Berechnungen auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Steuerbescheide daher die folgenden monatlichen Beträge zu Grunde:

        

Antragstellerin zu 2)

Antragsgegner






2014   

103,56 € (Bescheid vom 19.3.15  für 2013)

    

110,54 €

(Bescheid vom 17.3.14 für 2010)

        

        

    

    7,00 €

(Vorteil Kinderfreibetrag)

        

        

    

117,54 €

        






2015   

- 6,33 € (Bescheid vom 6.7.15 für 2014)

    

150,54 €

(Bescheid vom 17.3.2014 für 2011)

        

        

    

    7,00 €

 (Vorteil Kinderfreibetrag)

        

        

    

157,54 €

        






2016   

172,37 € (Bescheid vom 12.12.16 für 2015)

    

106,21 €

 (Bescheid vom 9.2.2017 für 2012)

        

        

    

    7,00 €

(Vorteil Kinderfreibetrag)

        

        

    

113,21 €

        






2017   

83,35 € (Bescheid vom 1.11.17 für 2016)

    

  89,89 €

(Bescheid vom 9.2.2018 für 2013)

        

        

    

    7,00 €

(Vorteil Kinderfreibetrag)

        

        

    

  96,89 €

        


Dabei sind die aus den Steuerbescheiden jeweils ersichtlichen Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen durch 12 Monate dividiert worden.

ff) In die Berechnung ist ferner ein (fiktiver) Steuervorteil des Antragsgegners in Hinblick auf seine Zahlungen an die Antragstellerin zu 2) einzustellen. Weil die Antragstellerin zu 2) über Eigeneinkünfte verfügte, konnte der Antragsgegner zwar keine Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Im Rahmen der Kontrollberechnung ist nach Ansicht des Senats jedoch (fiktiv) auf einen etwaigen Steuervorteil aus begrenztem Realsplitting (§ 10 Abs. 1a) EStG) abzustellen. Die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf die Beträge, die auch eine eheliche Mutter verlangen könnte, muss derartige Steuervorteile nach Auffassung des Senats berücksichtigen, weil die aus Art. 3 GG abgeleitete Begrenzung sonst ihren Zweck der Gleichbehandlung verfehlen würde. Die Vergleichsberechnung, die wegen der im Rahmen des Halbteilungsgrundsatzes erfolgenden Begrenzung anzustellen ist, muss nach Auffassung des Senats konsequent die Höhe des Unterhaltsanspruchs einer ehelichen Mutter unter Einbeziehung auch etwaiger Steuervor- und -nachteile wie bei geschiedenen Eheleuten ermitteln.

Der Antragsgegner hat insoweit zwar unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH, FamRZ 2008, 968 ff. eingewandt, dass die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting nur soweit gehe, wie seine Unterhaltspflicht einem Anerkenntnis oder einem rechtskräftigen Urteil folgt, weshalb spätere Steuerrückflüsse auch erst später zu berücksichtigen seien. Dieser Gesichtspunkt ist nach Ansicht des Senats vorliegend jedoch nicht einschlägig, weil es sich um einen abgeschlossenen Drei-Jahres-Zeitraum handelt und die Antragstellerin zu 2) - anders als die geschiedene oder gar nur getrenntlebende Ehefrau - nicht mit derselben Sicherheit darauf vertrauen kann, an außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums realisierten Steuerrückflüssen zu partizipieren. Im Übrigen muss vergegenwärtigt werden, dass es hier lediglich um eine ohnehin fiktive Vergleichsberechnung geht, deren Sinn es ist, die Gleichbehandlung von Ehefrau und nicht verheirateter Mutter herzustellen. Die Außerachtlassung der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten würde hier aber zu einer Ungleichbehandlung der nichtehelichen Mutter führen würde. Der Senat hat den Berechnungen zum (fiktiven) Steuervorteil im Rahmen eines begrenzten Realsplitting lediglich die erhobenen Forderungen, soweit sie in jedem Fall realistisch waren und größtenteils auch von dem Antragsgegner tatsächlich bedient worden sind, mithin durchgehend in Höhe von 750,00 € mtl. Zugrunde gelegt. Dabei wird eine Steuerersparnis bei dem Antragsgegner angesetzt, die wegen seiner gehobenen Einkünfte mit einem Steuergrenzsatz von 42 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag zu veranschlagen ist. Hiervon sind die fiktiv geschuldeten Ausgleichsforderungen der Antragstellerin zu 2) wegen fiktiver Steuermehrschuld in Abzug gebracht worden, wobei sich eine solche im Jahr 2014 nicht ergibt und für den Monat Januar 2017 wegen Geringfügigkeit vernachlässigt werden kann. Dies führt zu den folgenden Berechnungen:
 

2014   

  

        

7 Monate x 750,00 € = 5.250,00 €


        

Steuerersparnis des Antragsgegners (5.250,00 € : 100 x 42 + 5,5%)


2.326,28 €

Nettoersparnis mtl. (2.326,28 € : 12)


   193,86 €




2015   


        

12 x 750,00 € = 9.000,00 €


        

Steuerersparnis des Antragsgegners (9.000,00 € : 100 x 42 + 5,5 %)


3.987,90 €

abzgl. Ausgleich Steuerschuld Antragstellerin


        

Steuerlast bei zu versteuerndem Einkommen


        

lt. Steuerbescheid in Höhe von 15.822,00 €


1.608,87 €

Steuerlast bei 15.822,00 € + 9.000,00 € = 24.822,00 €


4.182,02 €

auszugleichende Differenz


2.573,15 €

Nettoersparnis mtl. (3.987,90 € - 2.573,15 € : 12)


  117,90 €




2016   


        

12 x 750,00 € = 9.000,00 €


        

Steuerersparnis Antragsgegner (9.000,00 € : 100 x 42 + 5,5 %)


3.987,90 €

abzgl. Ausgleich Steuerschuld Antragstellerin


        

Steuerlast bei zu versteuerndem Einkommen


        

lt. Steuerbescheid in Höhe von 30.749,00 €


6.017,72 €

Steuerlast bei 30.749,00 € + 9.000,00 € = 39.749,00 €


9.216,48 €

auszugleichende Differenz


3.198,76 €

Nettoersparnis mtl. (3.987,90 € - 3.198,76 € : 12)


     65,76 €

gg) Hinsichtlich der Kapitalerträge der Antragstellerin zu 2) enthält der Beschluss des Amtsgerichts einen Berechnungsfehler, korrekt ist insoweit ein Betrag von mtl. 9,55 € (76,92 € + 37,68 € : 12). Der von dem Amtsgericht für 2015 ermittelte Betrag von mtl. 181,77 € ist nicht in Ansatz zu bringen, denn er kam nur deshalb zustande, weil sich die Antragstellerin zu 2) infolge des von dem Antragsgegner zu vertretenden Zahlungsverzugs gezwungen gesehen hat, Wertpapiere zu verkaufen und die Gewinne wegen Nichteinhaltung der Spekulationsfrist entgegen ihrer ursprünglichen Planung zu versteuern waren. Weil die Antragstellerin zu 2) aber im Verhältnis zum Antragsgegner nicht verpflichtet war, ihren Vermögensstamm anzugreifen, können nur ihre sonstigen Kapitalerträge berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt zwar, dass der nach § 1615l BGB Unterhaltsberechtigte auch den Stamm seines Vermögens einsetzen muss, was sich aus der Verweisung in § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB auf § 1602 Abs. 1 BGB und der fehlenden Gleichstellung mit den minderjährigen unverheirateten Kindern (§ 1602 Abs. 2 BGB) ergibt. Die einschränkende Regel des § 1577 Abs. 3 BGB bezieht sich auf den Unterhaltsanspruch unter Eheleuten und ist folglich nicht anwendbar. Unter Berücksichtigung der weitgehenden Angleichung der Unterhaltsansprüche aus § 1615l Abs. 2 BGB und § 1570 BGB besteht aber in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH FamRZ 2006, 1362 [1368]; OLG Köln, FamRZ 2017, 1309 [1311; Wendl/Dose-Bömelburg, a.a.O., § 7 Rdnr. 139 ff. m. w. N.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann - Lugani, beck-online Großkommentar, Stand: 01.02.2019, Rdnr. 61 zu § 1615l BGB) Einigkeit darüber, dass die grundsätzliche Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstamms durch eine umfassenden Zumutbarkeits- und Billigkeitsprüfung einzuschränken ist. Die Verwertungsobliegenheit besteht nur in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Insoweit war die Verwertung vorliegend zum einen nicht wirtschaftlich, sondern im Gegenteil steuerschädlich. Zum anderen erscheint es dem Senat nicht billig, den Antragsgegner an der notgedrungenen Vermögensverwertung der Antragstellerin zu 2) teilhaben zu lassen, während er seinerseits auf Grund seiner guten wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, ganz erhebliche freiwillige Altersvorsorge zu betreiben und diese unterhaltsrechtlich berücksichtigen zu lassen. Es sind daher für 2015 lediglich die übrigen Zinseinkünfte von 40,40 € : 12 = 3,37 € zu berücksichtigen. Im Jahr 2016 beliefen sich die Zinseinkünfte der Antragstellerin zu 2) auf 7,44 € mtl. (46,88 € + 0,91 € + 40,00 € + 1,46 € : 12).

hh) Im Rahmen der nach der Rechtsprechung des BGH zur Vermeidung gleichheitswidriger Wertungswidersprüche durchzuführenden Kontrollberechnung unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob und wie bei der durchzuführenden Kontrollberechnung hinsichtlich des Erwerbseinkommens ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu berücksichtigen ist. Teilweise wird vertreten, dass das Einkommen der Mutter ohne Anrechnung eines Erwerbstätigenbonus in einer Unterhaltsberechnung einzustellen sei (Beck-OK-Reinken, a.a.O., Rdnr. 16a zu § 1615 l BGB). Das dürfte jedenfalls im Rahmen der auch nach Auffassung des Senats vorzunehmenden vergleichenden Berechnung, die den Anspruch der nichtehelichen Mutter auf den Anspruch der ehelichen Mutter begrenzt, nicht den Gleichheitsgrundsatz wahren. Auch ob - wie bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten schon für die Bedarfsermittlung üblich - auf beiden Seiten ein Erwerbstätigenbonus bereinigend in Abzug zu bringen ist, wird ebenso uneinheitlich beantwortet. Die Berücksichtigung wird teilweise als Begrenzung des Bedarfs der nichtehelichen Mutter gehandhabt, was zur Folge hat, dass ihr Unterhaltsanspruch weitgehend dem Anspruch der ehelichen Mutter angeglichen ist (vgl. Maier, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., S. 870). Gegen die Berücksichtigung auf der Ebene der Leistungsfähigkeit, wie von anderer Seite vorgeschlagen (vgl. Wendl/Dose-Bömelburg, a. a. O., § 7 Rdnr. 118 m. w. N.), spricht wohl, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.6.2013 (FamRZ 2013, 1366 ff.) die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus auf die Bedarfsbestimmung beschränkt hat.

Der Senat gelangt vorliegend zu der Auffassung, dass die Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes zu einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des nach § 1615l BGB berechtigten betreuenden Elternteils führt (ähnlich Wendl/Dose-Bömelburg, a. a. O., § 7 Rdnr. 116 ff.), weil richtigerweise die nicht verheiratete Kindesmutter im Ergebnis nicht besser gestellt sein darf als die ein gemeinsames Kind betreuende Ehefrau. Der - aus den vorgeburtlichen Einkünften abgeleitete - Bedarf der nichtehelichen Mutter verändert sich jedoch gerade nicht, er muss lediglich unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vollständig vom Vater gedeckt werden. Die gebotene Gleichstellung mit einer ehelichen Mutter, welche die herrschende Meinung zu Recht für notwendig erachtet, ist nach Auffassung des Senats mit der vorgenommenen begrenzenden Kontrollberechnung zu erreichen, die einen Vergleich mit den beiden Unterhaltsansprüchen anstellt und so lediglich zu einer Kürzung des Unterhaltsbetrages führt. Denn auch eine Berücksichtigung allein auf der Ebene der Leistungsfähigkeit führt zu Ergebnissen, die gleichheitswidrig wären. Jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Selbstbehalt nicht wahren kann oder wenn er Teile des im Ehegattenunterhalt über die Berücksichtigung des Erwerbsanreizes geschonten Einkommens für sich behalten könnte, käme es nämlich zu Ergebnissen, die mit Art. 3 GG nicht vereinbar wären.

Angesichts der beidseitig überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse ist daher nach Ansicht des Senats vorliegend die Kontrollberechnung unter Ansatz des Erwerbsanreizes vorzunehmen.

ii) Auch bei der Antragstellerin zu 2) ergibt sich angesichts des Umstandes, dass sie ihre im Juni 2015 erworbene Wohnung durch Kreditaufnahme finanzieren musste, kein anzurechnender Wohnvorteil. Denn die tatsächliche Höhe der aus Zins und Tilgung zusammengesetzten Darlehenslast übersteigt den objektiven Mietwert (s.o.).

jj) Der von dem Antragsgegner erhobene Verwirkungseinwand greift nicht.

Soweit der Antragsgegner moniert, dass die Antragstellerin zu 2) sich „beharrlich über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren“ geweigert habe, Auskunft über ihr Steuerguthaben und ihre Kapitaleinnahmen zu erteilen, liegt schon kein erhebliches Vorbringen vor, welches eine Verwirkung nach §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1611 Abs. 1 BGB zu begründen vermag. Letztlich sind hier monatlich 7,44 € anzurechnen, ein Betrag, der kaum erheblich genug ist, die „schwere Verfehlung“ im Sinne des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB oder grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB annehmen zu können. Der Antragsgegner verkennt im Übrigen auch, dass das Verhalten des Unterhaltspflichtigen bei der Bewertung der groben Unbilligkeit im Sinne des § 1611 BGB berücksichtigt wird (beck-online Großkommentar - Haidl, Hrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.02.2019, Rdnr. 51 zu § 1611 BGB). In diesem Zusammenhang kann also nicht außer Acht bleiben, dass die Antragstellerin zu 2) in ihrem Auskunftsverhalten bereitwilliger erscheint als der Antragsgegner, der erst auf gerichtliche Auflage hin den bis dahin verschwiegenen, im Jahr 2014 erhaltenen Steuerbescheid vorgelegt hat. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Beitragsrückerstattungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, welche erst nach gerichtlicher Anfrage offengelegt worden sind, sowie bezüglich des anfänglichen Schweigens des Antragsgegners zu den erhaltenen Kinderbetreuungszuschüssen. Auch das bis zuletzt aufrechterhaltene - wahrheitswidrige - Beharren des Antragsgegners darauf, dass er sich bei der Abgabe seiner Steuererklärungen während des hier maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraums „wie immer“ verhalten habe, lässt nicht die Antragstellerin zu 2), sondern eher ihn als denjenigen Beteiligten erscheinen, der es mit der Redlichkeit nicht immer ganz genau gehalten hat (vgl. zur Schwere der Verfehlung und zur Abwägung unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens des Unterhaltsschuldners BeckOK BGB - Reinken, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 49. Edition, Stand: 01.02.2019, Rdnr. 4 zu § 1611 BGB).

Der Verweis des Antragsgegners darauf, dass die Antragstellerin zu 2) mit ihrem früheren Lebensgefährten in einer verfestigter Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB gelebt habe, greift ebenfalls nicht. Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die vorgenannte Vorschrift auf den Betreuungsunterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter analog anwendbar ist (so Koch-Wellenhofer, Handbuch Unterhaltsrecht, 13. Aufl. 2017, dagegen z. B. OLG Nürnberg, NJW 2011, 939 [940]; Erman/Hamermann, 14. Auflage 2014, § 1615l Rdnr. 48; de lege lata ebenfalls verneinend MünchKomm-Born, 7. Auflage 2017, § 1615l Rdnr. 64; vom BGH (FamRZ 2008, 1739 [1744]) ausdrücklich offengelassen, ebenso von Götz, FamRZ 2018, 1474 [1478]).

Nach Auffassung des Senats ist als Verwirkungsvorschrift hier allein § 1611 BGB einschlägig, da der Betreuungsunterhalt auch nach der Reform im Jahr 2008 den Regelungen des Verwandtenunterhalts unterworfen worden ist. Eine Anwendung des für die Unterhaltsansprüche von Ehegatten untereinander geltenden § 1579 BGB scheidet aus. Eine Analogie kommt nicht in Betracht, weil es angesichts der im Verwandtenunterhalt geltenden Verwirkungsvorschrift des § 1611 BGB bereits an einer Regelungslücke fehlt (a.A.: Koch-Wellenhofer, Handbuch Unterhaltsrecht, 13. Aufl. 2017, Rdnr. 48 zu § 3). Die Anwendung ist auch nicht im Rahmen der Kontrollberechnung geboten, um eine gleichheitswidrige „Besserstellung“ der nichtehelichen Mutter im Verhältnis zur ehelichen Mutter zu verhindern (so Wellenhofer, a.a.O.). Denn durch eine so weit gehende Kontrollerwägung würde ein anderer Maßstab als der des § 1611 BGB zu Lasten der Mutter des nichtehelichen Kindes Anwendung finden, als vom Gesetzgeber vorgesehen. Die vom Senat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung für richtig erachtete Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes führt nur zu einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach. Für den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ist die Entscheidung des Gesetzgebers - die hier allein die Anwendung des § 1611 BGB rechtfertigt - bindend. So gilt zweifelsohne das Verzichtsverbot des § 1614 BGB für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter, während auf den Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB verzichtet werden kann. Eine absolute Gleichstellung der Unterhaltsansprüche ist mit der Reform des § 1615l BGB durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3189) gerade nicht erfolgt (vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT - Drucksache 16/1830, S. 31). So ist weder eine Bedarfsbemessung nach den finanziellen Verhältnissen während des nichtehelichen Zusammenlebens eingeführt worden, noch erhält die nichteheliche Mutter einen Ausgleich für etwaige, nach Ende der Betreuung des Kindes fortbestehende berufliche und finanzielle Nachteile. Auch Altersvorsorgeunterhalt kann die nichteheliche Mutter nach ganz herrschender Meinung nicht beanspruchen (s.o.). Nach Auffassung des Senats ist daher - abgesehen von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes - bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nicht davon auszugehen, dass weitere Begrenzungen aus dem Ehegattenunterhaltsrecht wie etwa die speziell für den Ehegattenunterhalt geltende Verwirkungsregelung des § 1579 BGB in Betracht kommen. Es ist auch nicht „interessengerecht“, entgegen der klaren Verweisung des § 1615l BGB Abs. 3 S. 1 BGB auf den Maßstab des § 1611 BGB die Wertungen des § 1579 BGB auf den Anspruch der nichtehelichen Mutter zu übertragen (so MünchKomm - Maurer, 7. Auflage 2017, Rdnr. 6 zu § 1579 BGB). Diese Annahme gilt sicherlich für den unterhaltspflichtigen nichtehelichen Vater, nicht jedoch für die Mutter, die eine Beziehung zu einem anderen Partner aufrechterhält. Diesem würde bei Geburt des Kindes und Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB faktisch eine Unterhaltslast aufgebürdet, weil die Betreuung des Kindes die Erwerbsmöglichkeiten der Mutter erheblich einschränkt. Gleichzeitig wäre die nichteheliche Mutter auf die lediglich sozialhilferechtlich abgesicherten Ansprüche gegenüber diesem Partner verwiesen, der ihr nach bürgerlich-rechtlichen Maßstaben unter keinem Gesichtspunkt Unterhalt schuldet. Ihrem Interesse nach finanzieller Absicherung entspricht eine derartige Anwendung daher keineswegs.

Der Senat hält § 1579 Nr. 2 BGB letztlich deswegen nicht für anwendbar, weil der dem Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB zugrundeliegende Grundgedanke der Lösung des früheren Ehegatten aus der nachehelichen Solidarität (vgl. BT-Drs. 16/1830, S. 21) für Paare, die sich gerade nicht zu einer Heirat entschlossen habe, nicht greift. Das gilt insbesondere für solche Konstellationen, in denen die Eltern zu keinem Zeitpunkt ein eheähnliches Verhältnis geführt haben, beispielsweise im Fall der Zeugung eines Kindes mit einer Frau, die bereits in einer festen Beziehung mit einem anderen Mann lebt (vgl. dazu richtig KG Berlin, Beschluss vom 8. 10. 2014 - 3 UF 38/14 -, zitiert nach juris, Rdnr. 20,21).

Aber auch für die Paare, die ohne Trauschein zusammengelebt haben und aus deren - gescheiterter - Beziehung Kinder hervorgegangen sind, sind erhebliche Unterschiede festzustellen: Sie haben die rechtliche Verbindlichkeit einer Ehe gerade nicht für sich gewählt. Die positiven und negativen Konsequenzen daraus müssen beide tragen. § 1579 BGB zu Lasten der nichtehelichen Mutter in Anwendung zu bringen hätte letztlich zur Folge, dass sie den nach wie vor schwächer ausgestalteten Unterhaltsanspruch nach den strengeren Billigkeitsvorstellungen des § 1579 BGB zugwiesen erhielte. Das ist nach Auffassung des Senats kein ausgewogenes oder gar gebotenes Auslegungsergebnis.

Das Zusammenleben mit dem Partner kann nicht als grobe Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB gewertet werden. Damit ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2) nicht verwirkt.

c) Mehrbedarf der Antragstellerin zu 1)

Hinsichtlich der von den Antragstellerinnen für die Zeit ab Oktober 2014 geltend gemachten Kosten für die Kindesbetreuung ergibt sich der Zahlungsanspruch der Antragstellerin zu 1) gegen den Antragsgegner aus §§ 1601, 1610 BGB. Verzugsprobleme bestehen insoweit infolge elterlicher Absprachen unstreitig nicht. Es stellt sich insoweit zwar die Frage, ob es sich hierbei um Mehrbedarf der Antragstellerin zu 1) handelt - mit der Folge der Verteilung der Kosten auf die Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit - oder um berufsbedingte Kosten der Mutter, und damit um einen Abzugsposten im Rahmen der Berechnung des Betreuungsunterhalts. Der BGH (FamRZ 2018, 23 ff.) hat insoweit ausgeführt, dass die Kosten für die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen und ein solcher nur dann vorliegt, wenn es sich um einen Betreuungsbedarf handelt, der über den Umfang der von dem betreuenden Elternteil ohnehin geschuldeten Betreuung hinausgeht, etwa wenn die Kosten eine besondere Förderung im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu staatlichen Kindergärten, Kindertagesstätten oder Horten betreffen. Danach müsste hier möglicherweise differenziert werden zwischen den Kosten für die Betreuung der Antragstellerin zu 1) in der Kinderkrippe bis Dezember 2016 (U3) einerseits und den nach Vollendung des dritten Lebensjahres der Antragstellerin zu 1) ab Januar 2017 entstandenen Kindergartenkosten. Mit dem Amtsgericht hält der Senat indes dafür, vorliegend durchgehend von Kindesmehrbedarf auszugehen, weil auch die Antragstellerinnen und der Antragsgegner dies von Anfang an so gesehen und entsprechend argumentiert haben. Dementsprechend gehen die Antragstellerinnen in dem vorliegenden Verfahren durchgängig von Mehrbedarf aus und hat sich der Antragsgegner selbst folgerichtig dafür ausgesprochen, dass man sich hier an der zwischen den Eltern direkt getroffenen Vereinbarung orientieren sollte, die bereits vorgerichtlich übereinstimmend von einer Quotenhaftung ausgegangen sind.

Der Mehrbedarf (Gesamtkosten ohne Verpflegung) ist unstreitig und betrug bis Januar 2015 mtl. 154,00 €, von Februar 2015 bis Juni 2018 mtl. 184,18 € (175,00 € + 2,58 € [31,00 € : 12] + 1,00 € Portfolio + 5,60 € Fahrgeld [1,60 € x 42 Wochen : 12], in den Monaten Juli bis September 2018 mtl. 39,40 € sowie 78,00 € (147,00 € - 69,00 € Verpflegungsaufwand) im Oktober 2018, 104,00 € (173,00 € - 69,00 €) im November 2018, 26,00 € im Dezember 2018 und 104,00 € in den Monaten Januar bis März 2019. Ob und ggf. in welcher Höhe nach dem nunmehr durchgeführten Umzug nach Bayern noch Kindergartenkosten entstehen, können die Antragstellerinnen derzeit nicht vortragen, weshalb insoweit derzeit auch keine Beträge zuzusprechen sind.

Bezüglich der Steuererstattung der Antragstellerin zu 2) gilt für das Jahr 2018 insoweit eine Besonderheit, als der Steuerbescheid vom 22.6.2018 für 2017 eine außergewöhnlich hohe Rückerstattung in Höhe von 2.643,96 € ausweist, was zu einem Monatswert von 220,33 € mtl. führen würde.

Hierzu hat die Antragstellerin allerdings unter Vorlage entsprechender Belege substantiiert vorgetragen, dass die hohe Rückzahlung auf in jenem Jahr von ihr aufgewandte Fortbildungskosten von 2.997,00 € zurückzuführen sei, wobei es sich um eine Weiterbildung bei einer Praxis für Psychotherapie zu dem Thema „Phänomenologisch-Systemische Aufstellungsarbeit“ handelte. Der Antragsgegner hat insoweit geltend gemacht, dass die Weiterbildung keinen Bezug zur Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) als Bankkauffrau aufweise. Dieser Einwand erscheint berechtigt, was dazu führt, dass der Betrag von 2.997,00 € : 12 = 249,75 € mtl. nicht von dem Nettoeinkommen der Antragstellerin zu 2) als berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen ist - was diese im Übrigen selbst auch nicht verlangt. Da aber den Steuervorteilen tatsächlich Aufwendungen gegenüberstanden, sind bei wertender Betrachtung die auf die Aufwendungen zurückzuführenden Steuervorteile herauszurechnen (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1159 ff. und 1817 ff. sowie den Unterhaltsgrundsatz Nr. 1.7 des OLG Frankfurt a. M.). Das laut Steuerbescheid zu versteuernde Einkommen von 42.770,00 € hat zu einer Steuerlast von 10.310,51 € geführt. Ohne den Einsatz von 2.997,00 € wäre ein Gesamteinkommen von 45.767,00 € (42.770,00 € + 2.997,00 €) steuerbar gewesen mit einer Steuerlast von 11.499,50 €. Die Differenz von 1.188,99 € (11.499,50 € - 10.310,51 €) ist der von der Antragstellerin zu 2) durch ihre Aufwendungen „erkaufte“ Steuervorteil, welcher ihr allein gebührt. Bereinigt man die erhaltene Steuerrückzahlung von 2.643,96 € um 1.188,99 €, verbleibt eine Steuerrückerstattung von 1.454,97 € : 12 = 121,25 € mtl., was wiederum in etwa dem Schnitt der Vorjahreswerte entspricht.

Die von der Antragstellerin zu 2) erzielten Mieteinnahmen von mtl. 150,00 €, welche sie nach dem Auszug ihres Lebensgefährten für das 12 m² große Zimmer ab Oktober 2018 erzielt hat und die ihr zu einem ½ Anteil zustanden, sind nicht in Ansatz zu bringen, weil es ungeachtet der Vermietung angesichts der Finanzierung der Immobilie dabei bleibt, dass kein Wohnvorteil vorlag und allein die Zinsbelastungen der Immobilie die Mieteinnahmen übersteigen.

Bei der Ermittlung der jeweiligen Haftungsquoten ist das bereinigte Einkommen der Eltern jeweils um den angemessenen Selbstbehalt (in 2014: 1.200,00 €, ab 2015: 1.300,00 €) zu kürzen, vgl. die Unterhaltsgrundsätze NRdnr. 10.3, 12.4 und 13.3 des OLG Frankfurt am Main.

3) Berechnung des Unterhalts

a) Berechnung des Kindesunterhalts und des Mehrbedarfs

Im Folgenden wird jeweils zunächst das bereinigte Einkommen des Antragsgegners ermittelt; der sich daraus ergebende Kindeunterhalt wird jeweils im Fettdruck dargestellt. Zur Meidung von Wiederholungen wird sodann der quotale Anteil des Antragsgegners am Mehrbedarf der Antragstellerin zu 1) durch Gegenüberstellung mit dem anrechenbaren Einkommen der Antragstellerin zu 2) ermittelt.
 

        

        

        

        

6-10/2014

        

11-12/2014

        

1/2015

        











Antragsgegner

        

        

        

        

        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        

        

        

4.346,78 €

        

4.346,78 €

        

4.568,90 €

        

zzgl. Kinderbetreuungszuschuss

        

        

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

        

        

        

   150,00 €

        

   150,00 €

        

   150,00 €

        

zzgl. Steuererstattung

        

        

        

   117,54 €

        

   117,54 €

        

   157,54 €

        

zzgl. fiktiver Steuervorteil (relevant nur bzgl. Mehrbedarfsberechnung)

   193,86 €

        

   193,86 €

        

   117,90 €

        

abzgl. private KV und PV

        

        

        

   466,55 €

        

   466,55 €

        

   468,11 €

        

zzgl. Beitragsrückerstattungen KV und PV

        

        

        

   120,33 €

        

   120,33 €

        

       0,00 €

        

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag

        

        

        

     46,46 €

        

     46,46 €

        

     46,30 €

        

abzgl. zusätzliche Altersvorsorge

        

        

        

   488,62 €

        

   488,62 €

        

   571,17 €

        

bereinigtes Erwerbseinkommen

        

        

        

3.647,71 €

        

3.647,71 €

        

3.629,59 €

        

zzgl. Kapitaleinkünfte

        

        

        

     29,17 €

        

     29,17 €

        

     10,43 €

        

        

        

        

        

3.676,88 €

        

3.676,88 €

        

3.640,02 €

        

abzgl. Kindesunterhalt C (Tabellenbetrag/Prozentsatz)

        

        

314,00 €

(128 %)

314,00 €

(128 %)

340,00 €

(136 %)

abzgl. angemessener Selbstbehalt

        

        

        

1.200,00 €

        

1.200,00 €

        

1.300,00 €

        

        

        

        

        

2.162,88 €

        

2.162,88 €

        

2.000,02 €

        











Antragstellerin zu 2)

        

        

        

        

        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        

        

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

abzgl. 5 % berufsbedingte. Aufwendungen

        

        

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

zzgl. Steuererstattung

        

        

        

   103,56 €

        

   103,56 €

        

    -  6,33 €

        

Elterngeld (ohne Sockelbetrag von 300,00 €, § 11 BEEG)

        

1.231,41 €

        

1.231,41 €

        

1.231,41 €

        

        

        

        

        

1.334,97 €

        

1.334,41 €

        

1.225,08 €

        

zzgl. Kapitaleinkünfte

        

        

        

       9,55 €

        

       9,55 €

        

       3,37 €

        

abzgl. angemessener Selbstbehalt

        

        

        

1.200,00 €

        

1.200,00 €

        

1.300,00 €

        

        

        

        

        

   144,52 €

        

   144,52 €

        

  negativ

        











Mehrbedarf

        

        

        

   154,00 €

        

   154,00 €

        

   154,00 €

        

einzusetzendes Gesamteinkommen

        

        

        

2.307,40 €

        

2.307,40 €

        

2.000,02 €

        

Anteil Antragsgegner

        

        

        

2.162,88 €

        

2.162,88 €

        

2.000,02 €

        

in %   

        

        

        

   94 %

        

   94 %

        

   100 %

        











in € (gerundet)

        

        

        

   144,00 €

        

   144,00 €

        

   154,00 €


        

        

        

        

2/2015

        

3-7/2015

        

8-12/2015

        











Antragsgegner

        

        

        

        

        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        

        

        

4.568,90 €

        

4.568,90 €

        

4.568,90 €

        

zzgl. Kinderbetreuungszuschuss

        

        

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

        

        

        

   150,00 €

        

   150,00 .€

        

   150,00 €

        

zzgl. Steuererstattung

        

        

        

   157,54 €

        

   157,54 €

        

   157,54 €

        

zzgl. fiktiver Steuervorteil (relevant nur bzgl. Mehrbedarfsberechnung)

   117,90 €

        

   117,90 €

        

   117,90 €

        

abzgl. private KV und PV

        

        

        

   468,11 €

        

   468,11 €

        

   468,11 €

        

zzgl. Beitragsrückerstattungen KV und PV

        

        

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag

        

        

        

     46,30 €

        

     46,30 €

        

     46,30 €

        

abzgl. zusätzliche Altersvorsorge

        

        

        

   571,17 €

        

   571,17 €

        

   571,17 €

        

bereinigtes Erwerbseinkommen

        

        

        

3.629,59 €

        

3.629,59 €

        

3.629,59 €

        

zzgl. Kapitaleinkünfte

        

        

        

     10,43 €

        

     10,43 €

        

     10,43 €

        

        

        

        

        

3.640,02 €

        

3.640,02 €

        

3.640,02 €

        

abzgl. Kindesunterhalt C (Tabellenbetrag/Prozentsatz)

        

340,00 €

(136 %)

   340,00 €

(136 %)

   355,00 €

(136 %)

abzgl. angemessener Selbstbehalt

        

        

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

        

        

        

        

2.000,02 €

        

2.000,02 €

        

1.985,02 €

        











Antragstellerin zu 2)

        

        

        

        

        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        

        

        

       0,00 €

        

1.535,09 €

        

1.535,09 €

        

abzgl. 5 % berufsbedingte. Aufwendungen

        

        

        

       0,00 €

        

     76,75 €

        

     76,75 €

        

zzgl. Steuererstattung

        

        

        

     - 6,33 €

        

    -  6,33 €

        

    -  6,33 €

        

Elterngeld (ohne Sockelbetrag von 300,00 €, § 11 BEEG)

        

1.231,41 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

        

        

        

        

1.225,08 €

        

1.452,01 €

        

1.452,01 €

        

zzgl. Kapitaleinkünfte

        

        

        

       3,37 €

        

       3,37 €

        

       3,37 €

        

abzgl. angemessener Selbstbehalt

        

        

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

        

        

        

        

  negativ

        

   155,38 €

        

   155,38 €

        











Mehrbedarf

        

        

        

   184,18 €

        

   184,18 €

        

   184,18 €

        

einzusetzendes Gesamteinkommen

        

        

        

2.000,02 €

        

2.155,40 €

        

2.140,40 €

        

Anteil Antragsgegner

        

        

        

2.000,02 €

        

2.000,02 €

        

1.985,02 €

        

in %   

        

        

        

   100 %

        

   93 %

        

   93 %

        











in € (gerundet)

        

        

        

   184,00 €

        

   171,00 €

        

   171,00 €

        





















        

        

        

        

1/2016

        

2/2016

        

3-12/2016

        











Antragsgegner

        

        

        

        

        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        

        

        

4.744,46 €

        

4.744,46 €

        

4.744,46 €

        

zzgl. Kinderbetreuungszuschuss

        

        

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

        

        

        

   150,00 €

        

   150,00 €

        

   150,00 €

        

zzgl. Steuererstattung

        

        

        

   113,21 €

        

   113,21 €

        

   113,21 €

        

zzgl. fiktiver Steuervorteil (relevant nur bzgl. Mehrbedarfsberechnung)

     65,76 €

        

     65,76 €

        

     65,76 €

        

abzgl. private KV und PV

        

        

        

   468,11 €

        

   468,11 €

        

   468,11 €

        

zzgl. Beitragsrückerstattungen KV und PV

        

        

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag

        

        

        

     46,30 €

        

     46,30 €

        

     46,30 €

        

abzgl. zusätzliche Altersvorsorge

        

        

        

   589,76 €

        

   589,76 €

        

   589,76 €

        

abzgl. bereinigtes Erwerbseinkommen

        

        

        

3.690,09 €

        

3.690,09 €

        

3.690,09 €

        

zzgl. Kapitaleinkünfte

        

        

        

     10,43 €

        

     10,43 €

        

     10,43 €

        

        

        

        

        

3.700,52 €

        

3.700,52 €

        

3.700,52 €

        

abzgl. Kindesunterhalt C (Tabellenbetrag/Prozentsatz)

        

   361,00 €

(136 %)

   361,00 €

(136 %)

   361,00 €

(136 %)

abzgl. angemessener Selbstbehalt

        

        

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

        

        

        

        

2.039,52 €

        

2.039,52 €

        

2.039,52 €

     

 

Antragstellerin zu 2)

        

        

        

        

        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        

        

        

1.061,46 €

        

1.187,45 €

        

2.512,89 €

        

abzgl. 5 % berufsbedingte. Aufwendungen

        

        

        

     53,07 €

        

     59,37 €

        

   125,64 €

        

zzgl. Steuererstattung

        

        

        

   172,37 €

        

   172,37 €

        

   172,37 €

        

        

        

        

        

1.180,76 €

        

1.300,45 €

        

2.559,62 €

        

zzgl. Kapitaleinkünfte

        

        

        

       7,44 €

        

       7,44 €

        

       7,44 €

        

        

        

        

        

1.188,20 €

        

1.307,89 €

        

2.567,06 €

        

abzgl. angemessener Selbstbehalt

        

        

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

        

        

        

        

  negativ

        

       7,89 €

        

1.267,06 €

        











Mehrbedarf

        

        

        

   184,18 €

        

   184,18 €

        

   184,18 €

        

einzusetzendes Gesamteinkommen

        

        

        

2.039,52 €

        

2.047,41 €

        

3.306,58 €

        

Anteil Antragsgegner

        

        

        

2.039,52 €

        

2.039,52 €

        

2.039,52 €

        

in %   

        

        

        

   100 %

        

   99,61 %

        

   62 %

        











in € (gerundet)

        

        

        

   184,00 €

        

   183,00 €

        

   114,00 €

        





















        

        

        

        

1/2017

        

2/2017

        

3-12/2017

        











Antragsgegner

        

        

        

        

        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        

        

        

4.848,61 €

        

4.848,61 €

        

4.848,61 €

        

zzgl. Kinderbetreuungszuschuss

        

        

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

        

        

        

   150,00 €

        

   150,00 €

        

   150,00 €

        

zzgl. Steuererstattung

        

        

        

     96,89 €

        

     96,89 €

        

     96,89 €

        

zzgl. fiktiver Steuervorteil (relevant nur bzgl. Mehrbedarfsberechnung)

       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

abzgl. private KV und PV

        

        

        

   535,89 €

        

   535,89 €

        

   535,89 €

        

zzgl. Beitragsrückerstattungen KV und PV

        

        

        

   120,36 €

        

   120,36 €

        

   120,36 €

        

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag

        

        

        

     55,43 €

        

     55,43 €

        

     55,43 €

        

abzgl. zusätzliche Altersvorsorge

        

        

        

   574,12 €

        

   574,12 €

        

   574,12 €

        

bereinigtes Erwerbseinkommen

        

        

        

3.771,25 €

        

3.771,25 €

        

3.771,25 €

        

zzgl. Kapitaleinkünfte

        

        

        

       6,01 €

        

       6,01 €

        

       6,01 €

        

        

        

        

        

3.777,26 €

        

3.777,26 €

        

3.777,26 €

        

abzgl. Kindesunterhalt C (Tabellenbetrag/Prozentsatz)

        

        

        

   370,00 €

(136 %)

   397,00 €

(144 %)

   397,00 €

(144 %)

abzgl. angemessener Selbstbehalt

        

        

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

        

        

        

        

2.107,26 €

        

2.080,26 €

        

2.080,26 €

        











Antragstellerin zu 2)

        

        

        

        

        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        

        

        

3.008,23 €

        

3.008,23 €

        

3.008,23 €

        

abzgl. 5 % berufsbedingte. Aufwendungen

        

        

        

   150,00 €

        

   150,00 €

        

   150,00 €

        

zzgl. Steuererstattung

        

        

        

     83,35 €

        

     83,35 €

        

     83,35 €

        

        

        

        

        

2.941,58 €

        

2.941,58 €

        

2.941,58 €

        

zzgl. Kapitaleinkünfte

        

        

        

       3,37 €

        

       3,37 €

        

       3,37 €

        

        

        

        

        

2.944,95 €

        

2.944,95 €

        

2.944,95 €

        

abzgl. angemessener Selbstbehalt

        

        

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

        

        

        

        

1.644,95 €

        

1.644,95 €

        

1.644,95 €

        











Mehrbedarf

        

        

        

   184,18 €

        

   184,18 €

        

   184,18 €

        

einzusetzendes Gesamteinkommen

        

        

        

3.752,21 €

        

3.725,21 €

        

3.725,21 €

        

Anteil Antragsgegner

        

        

        

2.107,26 €

        

2.080,26 €

        

2.080,26 €

        

in %   

        

        

        

   56 %

        

   56 %

        

   56 %

        











in € (gerundet)

        

        

        

   103,00 €

        

   103,00 €

        

   103,00 €

        





















        

        

        

        

1-2/2018

        

3-6/2018

        

7-9/2018


 

Antragsgegner

        

        

        

        

        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        

        

        

4.508,69 €

        

4.508,69 €

        

4.508,69 €

        

zzgl. Kinderbetreuungszuschuss

        

        

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

        

        

   150,00 €

        

   150,00 €

        

   150,00 €

        

zzgl. Steuererstattung

        

        

        

   138,29 €

        

   138,29 €

        

   138,29 €

        

zzgl. fiktiver Steuervorteil (relevant nur bzgl. Mehrbedarfsberechnung)

       0,00 e€

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

abzgl. private KV und PV

        

        

        

   535,89 €

        

   535,89 €

        

   535,89 €

        

zzgl. Beitragsrückerstattungen KV und PV

        

        

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag

        

        

        

     55,43 €

        

     55,43 €

        

     55,43 €

        

abzgl. zusätzliche Altersvorsorge

        

        

        

   493,44 €

        

   493,44 €

        

   493,44 €

        

bereinigtes Erwerbseinkommen

        

        

        

3.433,05 €

        

3.433,05 €

        

3.433,05 €

        

zzgl. Kapitaleinkünfte

        

        

        

       6,01 €

        

       6,01 €

        

       6,01 €

        

        

        

        

        

3.439,06 €

        

3.439,06 "€

        

3.439,06 €

        

abzgl. Kindesunterhalt C (Tabellenbetrag/Prozentsatz)

        

   349,00 €

(128 %)

   304,00 €

(115 %)

   304,00 €

(115 %)

abzgl. Unterhaltsanspruch B (fiktiver Zahlbetrag)

        

        

       0,00 €

        

   304,00 €

        

   304,00 €

        

abzgl. angemessener Selbstbehalt

        

        

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

        

        

        

        

1.790,06 €

        

1.531,06 €

        

1.531,06 €

        











Antragstellerin zu 2)

        

        

        

        

        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        

        

        

2.572,83 €

        

2.572,83 €

        

2.572,83 €

        

abzgl. 5 % berufsbedingte. Aufwendungen

        

        

        

   128,64 €

        

   128,64 €

        

   128,64 €

        

zzgl. Steuererstattung

        

        

        

   121,25 €

        

   121,25 €

        

   121,25 €

        

        

        

        

        

2.565,44 €

        

2.565,44 €

        

2.565,44 €

        

zzgl. Kapitaleinkünfte

        

        

        

       3,37 €

        

       3,37 €

        

       3,37 €

        

        

        

        

        

2.568,81 €

        

2.568,81 €

        

2.568,81 €

        

abzgl. angemessener Selbstbehalt

        

        

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

        

        

        

        

1.268,81 €

        

1.268,81 €

        

1.268,81 €

        











Mehrbedarf

        

        

        

   184,18 €

        

   184,18 €

        

     39,40 €

        

einzusetzendes Gesamteinkommen

        

        

        

3.058,87 €

        

2.799,87 €

        

2.799,87 €

        

Anteil Antragsgegner

        

        

        

1.790,06 €

        

1.531,06 €

        

1.531,06 €

        

in %   

        

        

        

   59 %

        

   55 %

        

   55 %

        











in € (gerundet)

        

        

        

   108,00 €

        

   101,00 €

        

     22,00 €

        





















        

        

10/2018

        

11/2018

        

12/2018

        

ab 1/2019

        











Antragsgegner

        

        

        

        

        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        

4.508,69 €

        

4.508,69 €

        

4.508,69 €

        

4.508,69 €

        

zzgl. Kinderbetreuungszuschuss

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

     20,83 €

        

abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

   150,00 €

        

   150,00 €

        

   150,00 €

        

   150,00 €

        

zzgl. Steuererstattung

        

   138,29 €

        

   138,29 €

        

   138,29 €

        

   138,29 €

        

zzgl. fiktiver Steuervorteil

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

abzgl. private KV und PV

        

   535,89 €

        

   535,89 €

        

   535,89 €

        

   535,89 €

        

zzgl. Beitragsrückerstattungen KV und PV

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

     0,000 €

        

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag

        

     55,43 €

        

     55,43 €

        

     55,43 €

        

     55,43 €

        

abzgl. zusätzliche Altersvorsorge

        

   493,44 €

        

   493,44 €

        

   493,44 €

        

   493,44 €

        

bereinigtes Erwerbseinkommen

        

3.433,05 €

        

3.433,05 €

        

3.433,05 €

        

3.433,05 €

        

zzgl. Kapitaleinkünfte

        

       6,01 €

        

       6,01 €

        

       6,01 €

        

       6,01 €

        

        

        

3.439,06 €

        

3.439,06 €

        

3.439,06 €

        

3.439,06 €

        

abzgl. Kindesunterhalt C (Tabellenbetrag/Prozentsatz)

304,00 €

(115 %)

 304,00 €

(115 %)

 304,00 €

(115 %)

311,00 €

(115 %)

abzgl. Unterhaltsanspruch B (fiktiver Zahlbetrag)

   304,00 €

        

   304,00 €

        

   304,00 €

        

   311,00 €

        

abzgl. angemessener Selbstbehalt

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

        

        

1.531,06 €

        

1.531,06 €

        

1.531,06 €

        

1.517,06 €

        

 

Antragstellerin zu 2)

        

        

        

        

        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        

2.572,83 €

        

2.572,83 €

        

2.572,83 €

        

2.572,83 €

        

abzgl. 5 % berufsbedingte. Aufwendungen

        

   128,64 €

        

   128,64 €

        

   128,64 €

        

   128,64 €

        

zzgl. Steuererstattung

        

   121,25 €

        

    121,25 €

        

   121,25 €

        

   121,25 €

        

        

        

2.565,44 €

        

2.565,44 €

        

2.565,44 €

        

2.565,44 €

        

zzgl. Kapitaleinkünfte

        

       3,37 €

        

       3,37 €

        

       3,37 €

        

       3,37 €

        

        

        

2.568,81 €

        

2.568,81 €

        

2.568,81 €

        

2.568,81 €

        

abzgl. angemessener Selbstbehalt

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

1.300,00 €

        

        

        

1.268,81 €

        

1.268,81 €

        

1.268,81 €

        

1.268,81 €

        





















Mehrbedarf

        

     78,00 €

        

   104,00 €

        

     26,00 €

        

   104,00 €

        

einzusetzendes Gesamteinkommen

        

2.799,87 €

        

2.799,87 €

        

2.799,87 €

        

2.785,87 €

        

Anteil Antragsgegner

        

1.531,06 €

        

1.531,06 €

        

1.531,06 €

        

1.517,06 €

        

in %   

        

   55 %

        

   55 %

        

   55 %

        

   54 %

        











in € (gerundet)

        

     43,00 €

        

     57,00 €

        

     14,00 €

        

    57,00 €

        

b) Berechnung des Betreuungsunterhalts gem. § 1615 l BGB


        

        

                   

        

6-10/2014

           

11-12/2014

           

1/2015

Antragsgegner

        



        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        



4.346,78 €

        

4.346,78 €

        

4.568,90 €

zzgl. Kinderbetreuungszuschuss

        



     20,83 €

        

     20,83 €

        

     20,83 €

abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

        



   150,00 €

        

   150,00 €

        

   150,00 €

zzgl. Steuererstattung

        



   117,54 €

        

   117,54 €

        

   157,54 €

zzgl. fiktiver Steuervorteil (§ 10 Abs. 1 a EStG)

        



   193,86 €

        

   193,86 €

        

   117,90 €

abzgl. private KV und PV

        



   466,55 €

        

   466,55 €

        

   468,11 €

zzgl. Beitragsrückerstattungen KV und PV

        



   120,33 €

        

   120,33 €

        

       0,00 €

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag

        



     46,46 €

        

     46,46 €

        

     46,30 €

abzgl. zusätzliche Altersvorsorge

        



   488,62 €

        

   488,62 €

        

   571,17 €

bereinigtes Erwerbseinkommen

        



3.647,71 €

        

3.585,71 €

        

3.629,59 €

zzgl. Kapitaleinkünfte

        



     29,17 €

        

     29,17 €

        

     10,43 €

        

        



3.676,88 €

        

3.676,88 €

        

3.640,02 €

abzgl. Kindesunterhalt C

        



   314,00 €

        

   314,00 €

        

   340,00 €

        

        



3.362,88 €

        

3.362,88 €

        

3.300,02 €

abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus (ohne Kapitaleinkünfte)

        



   476,24 €

        

   476,24 €

        

   469,94 €

        

        



2.886,64 €

        

2.886,64 €

        

2.830,08 €

 

 

Antragstellerin zu 2)

        



        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        



       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

abzgl. 5 % berufsbedingte. Aufwendungen

        



       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

zzgl. Steuererstattung

        



   103,56 €

        

   103,56 €

        

    -  6,33 €

Elterngeld (ohne Sockelbetrag von 300,00 €, § 11 BEEG)

        



1.231,41 €

        

1.231,41 €

        

1.231,41 €

        

        



1.334,97 €

        

1.334,41 €

        

1.225,08 €

abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus

        



     14,79 €

        

     14,79 €

        

       0,00 €

        

        



1.320,18 €

        

1.320,18 €

        

1.225,08 "€

zzgl. Kapitaleinkünfte

        



       9,55 €

        

       9,55 €

        

       3,37 €

        

        



1.329,73 €

        

1.329,73 €

        

1.228,45 €



















Differenz, davon 50 %

        



   778,00 €

        

   778,00 €

        

   801,00 €

begrenzt nach § 308 Abs. 1 ZPO

        



   750,00 €

        

1.200,00 €

        

1.200,00 €

begrenzt aus Verzugsgründen

        



   750,00 €

        

        

        

        



















        

        



2/2015

        

3-7/2015

        

8-12/2015

Antragsgegner

        



        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        



4.568,90 €

        

4.568,90 €

        

4.568,90 €

zzgl. Kinderbetreuungszuschuss

        



     20,83 €

        

     20,83 €

        

     20,83 €

abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

        



   150,00 €

        

   150,00 €

        

   150,00 €

zzgl. Steuererstattung

        



   157,54 €

        

   157,54 €

        

   157,54 €

zzgl. fiktiver Steuervorteil (§ 10 Abs. 1 a EStG)

        



   117,90 €

        

   117,90 €

        

   117,90 €

abzgl. private KV und PV

        



   468,11 €

        

   468,11 €

        

   468,11 €

zzgl. Beitragsrückerstattungen KV und PV

        



       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag

        



     46,30 €

        

     46,30 €

        

     46,30 €

abzgl. zusätzliche Altersvorsorge

        



   571,17 €

        

   571,17 €

        

   571,17 €

bereinigtes Erwerbseinkommen

        



3.629,59 €

        

3.629,59 €

        

3.629,59 €

zzgl. Kapitaleinkünfte

        



     10,43 €

        

     10,43 €

        

     10,43 €

        

        



3.640,02 €

        

3.640,02 €

        

3.640,02 €

abzgl. Kindesunterhalt C

        



   340,00 €

        

   340,00 €

        

   355,00 €

        

        



3.300,02 €

        

3.300,02 €

        

3.285,02 €

abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus (ohne Kapitaleinkünfte)

        



   469,94 €

        

   469,94 €

        

   467,80 €

        

        



2.830,08 €

        

2.830,08 €

        

2.817,22 €



















Antragstellerin zu 2)

        



        

        

        

        

        

Nettoeinkommen (wegen Überobligo abzgl. 1.080,00 €)

        



       0,00 €

        

   455,09 €

        

   455,09 €

abzgl. 5 % berufsbedingte. Aufwendungen

        



       0,00 €

        

     22,75 €

        

     22,75 €

zzgl. Steuererstattung

        



     - 6,33 €

        

    -  6,33 €

        

    -  6,33 €

Elterngeld (ohne Sockelbetrag von 300,00 €, § 11 BEEG)

        



1.231,41 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

        

        



1.225,08 €

        

   426,01 €

        

   426,01 €

abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus

        



       0,00 €

        

     60,86 €

        

     60,86 €

        

        



1.225,08 €

        

   365,15 €

        

   365,15 €

zzgl. Kapitaleinkünfte

        



       3,37 €

        

       3,37 €

        

       3,37 €

        

        



1.228,45 €

        

   368,52 €

        

   368,52 €



















Differenz, davon 50 %

        



   801,00 €

        

1.231,00 €

        

1.224,00 €

begrenzt nach § 308 Abs. 1 ZPO

        



1.200,00 €

        

1.200,00 €

        

1.200,00 €



















        

        



1/2016

        

2/2016

        

3/2016

 

Antragsgegner

        



        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        



4.744,46 €

        

4.744,46 €

        

4.744,46 €

zzgl. Kinderbetreuungszuschuss

        



     20,83 €

        

     20,83 €

        

     20,83 €

abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

        



   150,00 €

        

   150,00 €

        

   150,00 €

zzgl. Steuererstattung

        



   113,21 €

        

   113,21 €

        

   113,21 €

zzgl. fiktiver Steuervorteil (§ 10 Abs. 1 a EStG)

        



     65,76 €

        

     65,76 €

        

     65,76 €

abzgl. private  KV und PV

        



   468,11 €

        

   468,11 €

        

   468,11 €

zzgl. Beitragsrückerstattungen KV und PV

        



       0,00 €

        

       0,00 €

        

       0,00 €

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag

        



     46,30 €

        

     46,30 €

        

     46,30 €

abzgl. zusätzliche Altersvorsorge

        



   589,76 €

        

   589,76 €

        

   589,76 €

bereinigtes Erwerbseinkommen

        



3.690,09 €

        

3.690,09 €

        

3.690,09 €

zzgl. Kapitaleinkünfte

        



     10,43 €

        

     10,43 €

        

     10,43 €

        

        



3.700,52 €

        

3.700,52 €

        

3.700,52 €

abzgl. Kindesunterhalt C

        



   361,00 €

        

   361,00 €

        

   361,00 t€

        

        



3.339,52 €

        

3.339,52 €

        

3.339,52 €

abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus (ohne Kapitaleinkünfte)

        



   475,58 €

        

   475,58 €

        

   475,58 €

        

        



2.863,94 €

        

2.863,94 €

        

2.863,94 €



















Antragstellerin zu 2)

        



        

        

        

        

        

Nettoeinkommen (wegen Überobligo abzgl. 1.080,00 €)

        



       0,00 €

        

   107,45 €

        

1.432,89 €

abzgl. 5 % berufsbedingte. Aufwendungen

        



       0,00 €

        

       5,37 €

        

     71,64 €

zzgl. Steuererstattung

        



   172,37 €

        

   172,37 €

        

   172,37 €

        

        



   172,37 €

        

   274,45 €

        

1.533,62 €

abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus

        



     24,62 €

        

     39,21 €

        

   219,09 €

        

        



   147,75 €

        

   235,24 €

        

1.314,53 €

zzgl. Kapitaleinkünfte

        



       7,44 €

        

       7,44 €

        

       7,44 €

        

        



   155,19 €

        

   242,68 €

        

1.321,97 €



















Differenz, davon 50 %

        



1.354,00 €

        

1.311,00 €

        

   771,00

begrenzt nach § 308 Abs. 1 ZPO

        



1.200,00 €

        

1.200,00 €

        

1.200,00 €



















        

        



4-8/2016

        

9-12/2016

        

1/2017










Antragsgegner

        



        

        

        

        

        

Nettoeinkommen

        



4.744,46 €

        

4.744,46 €

        

4.848,61 €

zzgl. Kinderbetreuungszuschuss

        



     20,83 €

        

     20,83 €

        

     20,83 €

abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

        



   150,00 €

        

   150,00 €

        

   150,00 €

zzgl. Steuererstattung

        



   113,21 €

        

   113,21 €

        

     96,89 €

zzgl. fiktiver Steuervorteil (§ 10 Abs. 1 a EStG)

        



     65,76 €

        

     65,76 €

        

       0,00 €

abzgl. private KV und PV

        



   468,11 €

        

   468,11 €

        

   535,89 €

zzgl. Beitragsrückerstattungen KV und PV

        



       0,00 €

        

       0,00 €

        

   120,36 €

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag

        



     46,30 €

        

     46,30 €

        

     55,43 €

abzgl. zusätzliche Altersvorsorge

        



589,76 €

        

   589,76 €

        

   574,12 €

bereinigtes Erwerbseinkommen

        



3.690,09 €

        

3.690,09 €

        

3.771,25 €

zzgl. Kapitaleinkünfte

        



     10,43 €

        

     10,43 €

        

       6,01 €

        

        



3.700,52 €

        

3.700,52 €

        

3.777,26 €

abzgl. Kindesunterhalt C

        



   361,00 €

        

   361,00 €

        

   370,00 €

        

        



3.339,52 p€

        

3.393,52 €

        

3.407,26 €

abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus (ohne Kapitaleinkünfte)

        



   475,58 €

        

   475,58 €

        

   485,89 €

        

        



2.863,94 €

        

2.863,94 €

        

2.921,37 €

 

Antragstellerin zu 2)

        



        

        

        

        

        

Nettoeinkommen (wegen Überobligo abzgl. 1.080,00 €)

        



1.432,89 €

        

1.432,89 €

        

1.928,23 €

abzgl. 5 % berufsbedingte. Aufwendungen

        



     71,64 €

        

     71,64 €

        

     96,41 €

zzgl. Steuererstattung

        



   172,37 €

        

   172,37 €

        

     83,35 €

        

        



1.533,62 €

        

1.533,62 €

        

1.915,17 €

abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus

        



   219,09 €

        

   219,09 €

        

   273,60 €

        

        



1.314,53 €

        

1.314,53 €

        

1.641,57 €

zzgl. Kapitaleinkünfte

        



       7,44 €

        

       7,44 €

        

       3,37 €

        

        



1.321,97 €

        

1.321,97 €

        

1.644,94 €










Differenz, davon 50 %

        



771,00 €

        

771,00 €

        

638,00 €

begrenzt nach § 308 Abs. 1 ZPO

        



770,00 €

        

985,00 €

        

350,00 €

c) Rückstandsberechnung Mehrbedarf


        

                

geschuldet/geltend
gemacht

        

gezahlt

                

    offen








10/2014

        

144,00 €

        

101,00 €

        

   43,00 €

11/2014

        

144,00 €

        

101,00 €

        

   43,00 €

12/2014

        

144,00 €

        

101,00 €

        

   43,00 €








  1/2015

        

154,00 €

        

101,00 €

        

   53,00 €

  2/2015

        

184,00 €

        

155,00 €

        

   29,00 €

  3/2015

        

171,00 €

        

155,00 €

        

   16,00 €

  4/2015

        

171,00 €

        

155,00 €

        

   16,00 €

  5/2015

        

171,00 €

        

155,00 €

        

   16,00 €

  6/2015

        

171,00 €

        

155,00 €

        

   16,00 €

  7/2015

        

171,00 €

        

155,00 €

        

   16,00 €

  8/2015

        

171,00 €

        

155,00 €

        

   16,00 €

  9/2015

        

171,00 €

        

155,00 €

        

   16,00 €

10/2015

        

171,00 €

        

155,00 €

        

   16,00 €

11/2015

        

171,00 €

        

155,00 €

        

   16,00 €

12/2015

        

171,00 €

        

155,00 €

        

   16,00 €

 

1/2016

        

184,00 €

        

155,00 €

        

   29,00 €

  2/2016

        

183,00 €

        

155,00 €

        

   28,00 €

  3/2016

        

114,00 €

        

155,00 €

        

     0,00 €

  4/2016

        

114,00 €

        

155,00 €

        

     0,00 €

  5/2016

        

114,00 €

        

155,00 €

        

     0,00 €

  6/2016

        

114,00 €

        

155,00 €

        

     0,00 €

  7/2016

        

114,00 €

        

155,00 €

        

     0,00 €

  8/2016

        

114,00 €

        

155,00 €

        

     0,00 €

  9/2016

        

114,00 €

        

155,00 €

        

     0,00 €

10/2016

        

114,00 €

        

  90,00 €

        

   24,00 €

11/2016

        

114,00 €

        

  90,00 €

        

   24,00 €

12/2016

        

114,00 €

        

  90,00 €

        

   24,00 €








  1/2017

        

103,00 €

        

  90,00 €

        

   13,00 €

  2/2017

        

103,00 €

        

  90,00 €

        

   13,00 €

  3/2017

        

103,00 €

        

  90,00 €

        

   13,00 €

  4/2017

        

103,00 €

        

  90,00 €

        

   13,00 €

  5/2017

        

103,00 €

        

  90,00 €

        

   13,00 €

  6/2017

        

103,00 €

        

  90,00 €

        

   13,00 €

  7/2017

        

103,00 €

        

  90,00 €

        

   13,00 €

  8/2017

        

103,00 €

        

  90,00 €

        

   13,00 €

  9/2017

        

103,00 €

        

  90,00 €

        

   13,00 €

10/2017

        

103,00 €

        

  90,00 €

        

   13,00 €

11/2017

        

103,00 €

        

  90,00 €

        

   13,00 €

12/2017

        

103,00 €

        

  90,00 €

        

   13,00 €















  1/2018

        

108,00 €

        

  90,00 €

        

   18,00 €

  2/2018

        

108,00 €

        

  90,00 €

        

   18,00 €

  3/2018

        

101,00 €

        

  90,00 €

        

   11,00 €

  4/2018

        

101,00 €

        

  90,00 €

        

   11,00 €

  5/2018

        

101,00 €

        

  90,00 €

        

   11,00 €

  6/2018

        

101,00 €

        

  90,00 €

        

   11,00 €

  7/2018

        

  22,00 €

        

  90,00 €

        

     0,00 €

  8/2018

        

  22,00 €

        

  32,00 €

        

     0,00 €

  9/2018

        

  22,00 €

        

  32,00 €

        

     0,00 €

10/2018

        

  43,00 €

        

  63,00 €

        

     0,00 €

11/2018

        

  57,00 €

        

  32,00 €

        

   25,00 €

12/2018

        

  14,00 €

        

  32,00 €

        

     0,00 €








  1/2019

        

  57,00 €

        

  32,00 €

        

   25,00 €

  2/2019

        

  57,00 €

        

  32,00 €

        

   25,00 €

  3/2019

        

  57,00 €

        

  32,00 €

        

   25,00 €

        

        

        

        

        

        

836,00 €

 

d)  Rückstandsberechnung Betreuungsunterhalt


        

                

geschuldet/geltend
 gemacht

        

gezahlt

                

     offen















  6/2014

        

   750,00 €

        

750,00 €

        

         0,00 €

  7/2014

        

   750,00 €

        

750,00 €

        

         0,00 €

  8/2014

        

   750,00 €

        

750,00 €

        

         0,00 €

  9/2014

        

   750,00 €

        

750,00 €

        

         0,00 €

10/2014

        

   750,00 €

        

750,00 €

        

         0,00 €

11/2014

        

   750,00 €

        

750,00 €

        

         0,00 €

12/2014

        

   750,00 €

        

750,00 €

        

         0,00 €








  1/2015

        

   801,00 €

        

750,00 €

        

       51,00 €

  2/2015

        

   801,00 €

        

750,00 €

        

       51,00 €

  3/2015

        

1.200,00 €

        

750,00 €

        

     450,00 €

  4/2015

        

1.200,00 €

        

750,00 €

        

     450,00 €

  5/2015

        

1.200,00 €

        

430,00 €

        

     770,00 €

  6/2015

        

1.200,00 €

        

430,00 €

        

     770,00 €

  7/2015

        

1.200,00 €

        

430,00 €

        

     770,00 €

  8/2015

        

1.200,00 €

        

430,00 €

        

     770,00 €

  9/2015

        

1.200,00 €

        

430,00 €

        

     770,00 €

10/2015

        

1.200,00 €

        

430,00 €

        

     770,00 €

11/2015

        

1.200,00 €

        

430,00 €

        

     770,00 €

12/2015

        

1.200,00 €

        

430,00 €

        

     770,00 €








  1/2016

        

1.200,00 €

        

430,00 €

        

     770,00 €

  2/2016

        

1.200,00 €

        

430,00 €

        

     770,00 €

  3/2016

        

   771,00 €

        

430,00 €

        

     341,00 €

  4/2016

        

   770,00 €

        

430,00 €

        

     340,00 €

  5/2016

        

   770,00 €

        

430,00 €

        

     340,00 €

  6/2016

        

   770,00 €

        

430,00 €

        

     340,00 €

  7/2016

        

   770,00 €

        

430,00 €

        

     340,00 €

  8/2016

        

   770,00 €

        

430,00 €

        

     340,00 €

  9/2016

        

   771,00 €

        

215,00 €

        

     556,00 €

10/2016

        

   771,00 €

        

215,00 €

        

     556,00 €

11/2016

        

   771,00 €

        

215,00 €

        

     556,00 €

12/2016

        

   771,00 €

        

215,00 €

        

     556,00 €








  1/2017

        

   350,00 €

        

    0,00 €

        

     350,00 €

        

        

        

        

        

        

13.317,00 €


                                  
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Danach ist über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten, abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung, nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten nur ein Kriterium ist.

Würde man allein diesen Gesichtspunkt bestimmen lassen, so wäre der Antragsgegner u. a. auch deshalb, weil die Antragstellerin zu 1) zunächst hinsichtlich ihres Elementarunterhalts keinen Abänderungsantrag, sondern einen Zahlungsantrag gestellt hatte und weil die Antragstellerin zu 2) bei ihrer Antragstellung die bereits erbrachten Zahlungen nicht korrekt berücksichtigt hat, mit weniger als 50 % der Kosten zu belasten. Insoweit müsste unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beteiligungen der Beteiligten an dem Verfahren und ihres jeweiligen Erfolges und Misserfolges - handelte es sich um ein nach den Vorschriften der ZPO (§§ 92, 100 Abs. 2 ZPO) zu beurteilendes Prozessrechtsverhältnis - in Anwendung der Grundsätze der sogenannten Baumbach‘schen Berechnung, wie folgt tenoriert werden:

Von den Gerichtskosten im ersten Rechtszug tragen die Antragstellerin zu 1) 14 %, die Antragstellerin zu 2) 57 % und der Antragsgegner 29 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) trägt der Antragsgegner zu 14 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) trägt der Antragsgegner zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) als Gesamtschuldnerinnen zu 14 % und die Antragstellerin zu 2) darüber hinaus allein zu weiteren 43 %. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Von den Gerichtskosten im zweiten Rechtszug tragen die Antragstellerin zu 1) 7 %, die Antragstellerin zu 2) 57 % und der Antragsgegner 36 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) trägt der Antragsgegner zu 58 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) trägt der Antragsgegner zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) als Gesamtschuldnerinnen zu 7 % und die Antragstellerin zu 2) darüber hinaus allein zu weiteren 50 %. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Der Senat hält es jedoch vorliegend für sachgerechter, trotz des Umstandes, dass die nicht immer glückliche Antragstellung der Antragstellerin zu 2) zu Mehrkosten geführt hat, die Kosten zwischen ihr und dem Antragsgegner gegeneinander aufzuheben, weil sie auf der anderen Seite (Teil-)Ansprüche, die ihr - aus heutiger Sicht und nach genauer Berechnung - zugestanden hätten, nicht geltend gemacht hat (und zwar auch bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum), weshalb insgesamt betrachtet - diese Gesamtbetrachtung hält der Senat im Rahmen der ihm zustehenden Ermessensausübung für zulässig - insoweit ein Ausgleich sachgerecht erscheint.

Dabei sind auch die von der Antragstellerin zu 1), vertreten durch die Antragstellerin zu 2), verursachten Kosten von beiden Eltern anteilig zu tragen, weil eine Kostentragungspflicht des minderjährigen Mädchens, das im Übrigen mittellos ist und bei dem sogleich in dem Augenblick des Wirksamwerdens der gerichtlichen Entscheidung ein entsprechender Sonderbedarf entstünde, unbillig erscheint.

Materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche können bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 243 FamFG ebenso mit einbezogen werden, wie die Vermögensverhältnisse der Beteiligten (BeckOK FamFG - Schlünder, Hahne/Schlögel/Schlünder, 30. Edition Stand: 01.04.2019, Rn. 16b zu § 243 FamFG; Bumiller/Harders/Schwamb - Schwamb, FamFG, 12. Auflage 2019, Rn. 5 zu § 243 FamFG; für Ansprüche unter den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft BayObLG, Beschluss vom 26. 9. 2002 - 2Z BR 78/02). Auf Grund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und insbesondere auch des Antragsgegners müsste dieser Sonderbedarf in der Form der auf das Kind zukommenden Erstattungsansprüche, welche nicht von dem Elementarkindesunterhalt aufgebracht werden können, von den Eltern getragen werden. Aus dem vorliegenden Verfahren ist gerichtsbekannt, dass der Sonderbedarf von den Eltern derzeit in etwa hälftig zu teilen wäre (46 % zu 54 %, wobei der Antragsgegner den etwas größeren Anteil zu tragen hätte. In einer solchen Sonderkonstellation hält es der Senat für angemessen, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 243 Abs. 1 S. 1 FamFG sogleich eine (kostenrechtliche) Verteilung, wie sie auch materiellrechtlich berechtigt erscheint, vorzunehmen.

5) Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.

6) Der Verfahrenswert wird - hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG von Amts wegen in Abänderung der Wertfestsetzung durch das Amtsgericht - nach §§ 39, 40, 51 FamGKG, wie folgt festgesetzt:
        

Erster Rechtszug

        

        




Antragsschrift vom 16.3.2014

        

        

Kindesunterhalt (Rückstände 1/14 – 3/16)

        

  4.594,54 €

Kindesunterhalt lfd. (12 x 441,14 €)

        

   5.293,68 €

Betreuungsunterhalt (Rückstände 6/14-3/16)

        

38.220,00 €

Betreuungsunterhalt lfd. (12 x 1.200,00 €)

        

14.400,00 €




Schriftsatz vom 10.5.2017

        

        

Mehrbedarf (Rückstände 10/2014 bis 5/2017)

        

  2.583,00 €

Mehrbedarf lfd. ab 6/2017 (12 x 220,00 €)

        

  2.640,00 €

        

        

67.731,22 €

 

Zweiter Rechtszug

        

        




Beschwerde

        

        




Kindesunterhalt (Rückstände 1/14 – 3/16: Differenz von 128 % zu 136 %)

        

(20 x 26,00 t€ + 8 x 27,00 €)

        

     736,00 €

Kindesunterhalt lfd. ab 4/2016 (9 x 27,00 € + 3 x 28,00 €)

        

     327,00 €

Mehrbedarf (Rückstande 10/2014 bis 5/2017:

        

        

2.583,00 € abzgl. lt. Tenor zuerkannter 120,00 €)

        

  2.463,00 €

Mehrbedarf lfd.

        

        

(12 x 103,00 € [220,00 € abzgl. zuerkannter 117,00 €])

        

  1.236,00 €

Betreuungsunterhalt (34.950,00 € abzgl. zuerkannter 2.281,00 €)

        

32.669,00 €

        

        

37.431,00 €







Anschlussbeschwerde

        

        




Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass

        

        

1) Zahlung von nur 90,00 € Mehrbedarf ab 6/2017 und 20,00 € ab 8/2018,

   (120,00 € Rückstand + 12 x 27,00 € [117,00 € - 90,00 €])

     444,00 €

2) 2.281,00 € rückständiger Betreuungsunterhalt,

        

  2.281,00 €

3) Reduzierung Kindesunterhalt von 136 % auf 105 % ab 4/2018
   (9 x 108 € + 3 x 110 €)

        

  1.302,00 €

        

        

  4.027,00 €




Gesamtwert

        

41.458,00 €

 Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen, weil mehrere Rechtsfragen wie z. B. die Nichtberücksichtigung des konkret vorgetragenen Unterhaltsbedarfs der nicht verheirateten Mutter, die Berücksichtigung der überobligatorischen Einkünfte der Antragstellerin zu 2), die Berücksichtigung eines beiderseitigen Erwerbstätigenbonus und der Ansatz fiktiver Steuervorteile nach § 10 Abs. 1a EStG im Rahmen der Kontrollberechnung unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes sowie die ausnahmsweise Behandlung der Kinderkrippenkosten als Mehrbedarf des Kindes, grundsätzliche Bedeutung haben und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

RechtsgebieteBGB, FamFGVorschriften§ 1615 l BGB, § 243 FamFG

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