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01.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210279

Amtsgericht Hanau: Urteil vom 29.04.2019 – 50 OWi 2255 Js 15960/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Im Namen des Volkes

In der Bußgeldsache
gegen pp-

Verteidiger:
Rechtsanwalt Peter Wolff, Langenbergheimer Straße 11 - 13, 63546 Hammersbach

wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Hanau — Richterin in Bußgeldsachen — in der öffentlichen Sitzung vom 29.04.2019, an der teilgenommen haben:

Richterin
als Richterin in Bußgeldsachen
- gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 226 Abs. 2 StPO wurde von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesehen —

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Dem Betroffenen wurde in dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 04.07.2018, gegen welchen er form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, zur Last gelegt, sich des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften gern. der §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, Ziff. 11.3.5 BKat schuldig gemacht zu haben.

Er soll am 05.03.2018 um 8:42 Uhr in Nidderau die Bahnhofsstraße gegenüber der Nummer 108 in Richtung Ostheimer Straße als Führer des PKW pp. befahren und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h um 28 km/h überschritten haben. Die festgestellte Geschwindigkeit habe nach Abzug von 3 km/h Toleranz noch 38 km/h betragen.

Der Betroffene ist von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit war ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachzuweisen.
Das Beweismittel für die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im vorliegenden Verfahren ist die die digitalisierte Falldatei der Messung. Diese wird durch Umwandlung in ein Messbild, welches mit den der Messung zugehörigen Daten (insbesondere Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) in lesbarer Form versehen ist, als Beweismittel gerichtsverwertbar.

Der Einführung des    Messbildes und der darauf enthaltenen Daten (BI. 5 d. A.) als Beweismittel stand aber ein Beweisverwertungsverbot entgegen.

Das Gericht war nach der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass sich die Daten über den gesamten Zeitraum der Messung und Auswertung in der Kontrolle der Gemeinde als für die Messung verantwortlichen Hoheitsträgerin befanden, sondern ein Bruch in der Beweismittelkette entstanden ist, aufgrund dessen das Gericht die Messdaten nicht als Verurteilungsgrundlage heranziehen konnte.

Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten. Als solche ist sie von den Polizeibehörden sowie den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrzunehmen (vgl. Erlass des HMdIS vom 06.01.2006, Hessischer Staatsanzeiger vom 30.01.2006, BI. 286 ff.). Danach ist eine selbständige Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen nicht zulässig. Die Ordnungsbehörden dürfen sich der Unterstützung durch Private zwar zur technischen Hilfe bedienen, müssen aber Herrin des Verfahrens bleiben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2017, Az.: 2 Ss Owi 295/17). Unter technischer Hilfe ist beispielsweise der Auf- und Abbau der Messgeräte, die Beseitigung von Störungen oder die Führung der Messfahrzeuge zu verstehen. Für die Ordnungsgemäßheit der Messung muss diese aber in alleiniger Verantwortung von Bediensteten der Ordnungsbehörde durchgeführt werden (vgl. des HMdIS vom 30.01.2006, a. a. O.).

Vorliegend sagte der Zeuge G: aus, dass die Messung selbst und die dazugehörige Auswertung durch ihn durchgeführt worden sei. Der Zeuge gab weiter an, bei der DEKRA Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt zu sein und im Rahmen dieser Beschäftigung an zwei Wochentagen regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen für die Gemeinde Nidderau durchzuführen. Er nehme die Messungen und die Auswertungen selbständig vor sowie die dazugehörigen Gerichtstermine wahr. Sein Gehalt erhalte er von der DEKRA Arbeitnehmerüberlassung. Daneben führe er auch Messungen für die Gemeinde Brachtal durch. Eine Tätigkeit bei der BA Technology GmbH, welche ausweislich des Eichscheins (BI. 8 d. A.) Inhaberin des Messgeräts ist, nehme er weder zum jetzigen Zeitpunkt wahr, noch sei dies in der Vergangenheit der Fall gewesen. Er sei auch bei der Gemeinde Freigericht nie beschäftigt gewesen. Auf Vorhalt des Schulungsnachweises (BI. 9 d. A.) teilte er mit, dass er zu der Schulung lediglich einen für die Gemeinde Freigericht freigewordenen Teilnehmerplatz eingenommen habe.

Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Es bestand für das Gericht kein Anlass, an ihrer Richtigkeit und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.

Mithin war das Gericht nach Vernehmung des Zeugen G. davon überzeugt, dass die Geschwindigkeitsmessung von einer Privatperson durchgeführt wurde, was zur Folge hat, dass die durch die Messung gewonnenen Beweise rechtsfehlerhaft sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, a. a. 0.). Der Zeuge G. ist ausweislich seiner eigenen Aussage nicht bei der Gemeinde selbst, sondern bei einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung angestellt. Dass er im Messprotokoll (BI. 7 d. A.) als Ordnungspolizeibeamter bezeichnet ist, ändert nichts daran, dass er in keinem Dienstverhältnis zu der Stadt Nidderau als für die Messung zuständige örtliche Ordnungsbehörde steht. Darin liegt der in der Rechtsprechung des OLG Frankfurt dargelegte Bruch der Beweismittelkette, da sich im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt die Messdaten in der Kontrolle des Hoheitsträgers selbst befanden. Der Bruch in der Beweismittelkette besteht auch unabhängig von der Frage, ob der Zeuge G. über die Geschwindigkeitsmessung hinaus auch in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen, in dessen Eigentum sich das Messgerät befindet, steht, oder anderen Tätigkeiten nachgeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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