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24.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211316

Oberlandesgericht Hamburg: Beschluss vom 05.06.2019 – 12 UF 37/19

I. Die Vorschrift des § 1568b Abs. 2 BGB ist auch außerhalb des Hausratsverteilungsverfahrens anwendbar. Die Verteilungsvermutung wirkt auch nach der Veräußerung des Gegenstandes fort (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 1087, juris Rn. 29; Erbarth, NZFam 2017, 333 (334)). Denn andernfalls könnte der Regelungsgehalt der Vorschrift durch eine eigenmächtige Veräußerung der Haushaltsgegenstände durch einen Ehegatten leicht unterlaufen werden.

II. Ein Minibagger kann bei abstrakter Betrachtung sowohl ein Haushaltsgegenstand sein als auch ein Gegenstand, der ausschließlich dem persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Interessen eines Ehegattens dient. Anders als bei vielen Gegenständen, bei denen eine Nutzung für den gemeinsamen Haushalt bzw. die Hauswirtschaft naheliegend ist, ist dies bei einem Minibagger nicht der Fall. Aufschluss kann die Nutzung des Minibaggers in der Vergangenheit geben. Ein regelmäßiger, fortwährender Einsatz für familiäre Zwecke oder ein Einsatz für eine Vielzahl solcher Projekte spricht dabei für die Einordnung als Haushaltsgegenstand. Ein nicht regelmäßiger fortlaufender Einsatz des Minibaggers für lediglich ein Projekt innerhalb eines Jahres spricht dafür, dass die Freizeitgestaltung des Ehemanns für den Erwerb im Vordergrund stand und der Minibagger ein "Liebhaberobjekt" des Ehemanns war.


Oberlandesgericht Hamburg

Beschl. v. 05.06.2019


Tenor:

I. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Wandsbek vom 6. Februar 2019 ohne erneute Durchführung eines Termins im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. Der Antragstellerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen eingeräumt.

II. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.750 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß §§ 58ff FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Dementsprechend wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die hälftige Auskehrung des Verkaufserlöses für die Veräußerung eines Minibaggers. Die Beteiligten sind Eheleute. Der Antragsgegner veräußerte einen Minibagger, der sich auf dem Grundstück des gemeinsamen Ferienhauses der Eheleute in Ungarn befand, ohne Zustimmung der Antragstellerin für einen Kaufpreis von 5.500 €.

Die Antragstellerin hat jedoch gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Verkaufserlöses in Höhe von 2.750 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Bereicherungsrecht gemäß § 816 Abs. 1 S. 1 BGB noch aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Voraussetzung eines Anspruchs aus Bereicherungsrecht oder aus Deliktsrechts wäre, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Veräußerung des Minibaggers Miteigentümerin gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Sie hat weder durch eine Verfügung des Veräußerers des Minibaggers Miteigentum an dem Minibagger erworben (dazu unter 1.) noch streitet für sie die Eigentumsvermutungen des § 1568b Abs. 2 BGB (dazu unter 2.) oder die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB (dazu unter 3.). Deswegen war der Antragsgegner nicht gemäß § 747 S. 2 BGB daran gehindert, den Minibagger ohne Zustimmung der Antragstellerin zu veräußern.

1. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie durch eine Verfügung des Veräußerers Miteigentümerin des Minibaggers geworden ist. Ob vorliegend der Antragsgegner Alleineigentum erworben hat, oder ob beide Parteien Miteigentum erworben haben, hängt entscheidend von der nach § 929 S. 1 BGB für den Eigentumsübergang erforderlichen Einigung mit dem jeweiligen Veräußerer ab. Dafür, dass der Veräußerer den Minibagger vorliegend an beide Parteien übereignen wollte, sind keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Zwar war die Antragstellerin unstreitig beim Erwerb des Baggers anwesend. Sie hat die Erwerbsverhandlungen jedoch nicht geführt. Tatsachen, die dafür sprechen, dass sie Partei des Verfügungsgeschäftes geworden ist, konnte die Antragstellerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht benennen. Im Gegenteil wusste sie keine Einzelheiten über den Erwerbsvorgang zu berichten, etwa den Namen des Veräußerers, dessen Geschäftssitz, das Datum des Kaufs, das Fabrikat, die Kraftstoffart, den exakten Kaufpreis oder die Art und Weise der Bezahlung.

Die Antragstellerin ist auch nicht nach den Grundsätzen des "Geschäftes für den, den es angeht" Miteigentümerin des Minibaggers geworden. Nach diesen Grundsätzen ist es dem Veräußerer in bestimmten Verfügungsgeschäften gleichgültig, wer Eigentümer wird, insbesondere ob neben der verhandelnden Person auch deren Ehegatte Eigentümer wird. Seine Erklärung ist daher so zu verstehen, dass er an den übereignet, den es angeht (vgl. BGH, FamRZ 1991, 923, juris Rn. 18). Diese Grundsätze greifen hier jedoch nicht zu Gunsten der Antragstellerin ein. Die Antragstellerin ging der Erwerb des Minibaggers nach diesen Grundsätzen "nichts an". So fällt der Erwerb des Minibaggers nicht in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB. Gemäß § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Der Erwerb des Minibaggers durch den Antragsgegner zu einem Kaufpreis von 6.900 € ist aber - erst Recht unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Ehegatten - kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs.

Weiter ist auch keine andere Fallgruppe des Erwerbs für den, den es angeht einschlägig. Es liegt insbesondere kein Fall der Stellvertretung gemäß § 164 Abs. 1 BGB vor. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, dass der Antragsgegner den Minibagger auch auf ihren Wunsch ("Wir haben die Anschaffung vorher besprochen" und "Ich fand die Anschaffung des Baggers toll.") für sie beide gemeinschaftlich erworben habe. Sie hat weiter in ihrer persönlichen Anhörung mitgeteilt, dass sie dem Antragsgegner für den Erwerb 600 € in bar gegeben habe und dass es eine Überweisung von ihrem Konto auf das Gemeinschaftskonto "gegeben haben dürfte". Sie ist jedoch für diese Behauptungen, denen der Antragsgegner entgegengetreten ist, beweisfällig geblieben. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner mit dem Willen gehandelt hat, die Antragstellerin (mit-)zuvertreten.

2. Zu Gunsten der Antragstellerin greift auch nicht - unabhängig von der Frage einer materiell-rechtlichen oder prozessualen Einordnung der Wirkungen der Vorschrift (vgl. Erbarth, NZFam 2017, 333) - die Vermutungsregelung des § 1568b Abs. 2 BGB ein. Gemäß § 1568b Abs. 2 BGB gelten Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

Die Anwendung des § 1568b Abs. 2 BGB scheitert nicht - wie das Familiengericht zutreffend ausführt - daran, dass vorliegend kein Verteilungsverfahren eingeleitet wurde. Die Verteilungsvermutung wirkt auch nach der Veräußerung des Gegenstandes fort (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 1087, juris Rn. 29; Erbarth, NZFam 2017, 333 (334)). Denn andernfalls könnte der Regelungsgehalt der Vorschrift durch eine eigenmächtige Veräußerung der Haushaltsgegenstände durch einen Ehegatten leicht unterlaufen werden.

Es liegen jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für die Vermutungsregelung des § 1568b Abs. 2 BGB vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Minibagger um einen Haushaltsgegenstand handelt, so dass die Vermutungsregelung des § 1568b Abs. 2 BGB nicht eingreift.

Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie sowie deren Freizeitgestaltung bestimmt sind (vgl. BGH, FamRZ 1984, 144 [BGH 01.12.1983 - IX ZR 41/83], juris Rn. 24; Weber-Monecke in: MüKoBGB, 7. Auflage 2017, § 1361a Rn. 4). Daher scheiden Gegenstände als Haushaltsgegenstände aus, die allein als Kapitalanlage oder ausschließlich dem Beruf oder sonstigen Erwerb eines Ehegatten dienen, wie etwa Werkzeuge, Fachbücher. Weiter werden Gegenstände ausgenommen, die zum persönlichen Gebrauch oder für persönliche Interessen eines Ehegatten und der Kinder bestimmt sind. Es kommt dabei nicht darauf an, welcher Ehegatte den Gegenstand gekauft hat oder aus welchen Mitteln er bezahlt worden ist (vgl. Erbarth in: BeckOGK, Stand 15. April 2019, § 1361a Rn. 48f).

Ein Minibagger kann bei abstrakter Betrachtung sowohl ein Haushaltsgegenstand sein als auch ein Gegenstand, der ausschließlich dem persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Interessen eines Ehegattens dient. Anders als bei vielen Gegenständen, bei denen eine Nutzung für den gemeinsamen Haushalt bzw. die Hauswirtschaft naheliegend ist, ist dies bei einem Minibagger nicht der Fall. Aufschluss kann die Nutzung des Minibaggers in der Vergangenheit geben. Ein regelmäßiger, fortwährender Einsatz für familiäre Zwecke oder ein Einsatz für eine Vielzahl solcher Projekte spricht dabei für die Einordnung als Haushaltsgegenstand.

Einen regelmäßigen, fortwährenden Einsatz des Minibaggers für familiäre Zwecke oder den Einsatz für eine Vielzahl familiärer Projekte kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin hat behauptet, dass der Minibagger im Rahmen der Gestaltung der Außenanlagen des gemeinsamen Ferienhauses in Ungarn bei der Umsetzung von vier Maßnahmen eingesetzt werden sollte. Es sei jedoch bis zur Trennung lediglich der Aushub eines Grabens für eine Hecke erfolgt. Darüber hinaus sollte nach ihrem Vortrag mit Hilfe des Minibaggers die Zufahrt zur Garage des Ferienhauses, ein neuer Fußboden im Haus und eine Drainage um das Haus erstellt werden. Der Antragsgegner hat dies bestritten und demgegenüber vorgetragen, dass er sich den Minibagger als sein "Spielzeug" angeschafft habe. Eine Anschaffung für die gemeinsame Gestaltung der Außenanlagen des Ferienhauses in Ungarn hätte sich finanziell nicht gelohnt, da die Lohnkosten in Ungarn mit 5 € die Stunde gering seien.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Minibagger regelmäßig für Zwecke des gemeinsamen Haushaltes verwendet wurde. Unstreitig haben die Parteien in dem ersten Jahr der Anschaffung nur den Graben für die Hecke ausgehoben. Für die Behauptung, dass von Anfang an geplant gewesen sei, dass der Minibagger für die weiteren drei Projekte eingesetzt werden sollte, ist die Antragstellerin beweisfällig geblieben. Es steht damit lediglich fest, dass der Minibagger für ein Projekt für den gemeinsamen Haushalt eingesetzt wurde. Es kann daher weder von einem Einsatz für die weiteren Projekte noch von einem regelmäßigen, fortwährenden Einsatz - wie z.B. bei einem Aufsitzrasenmäher bei einer großen Rasenfläche - ausgegangen werden.

Auch die Gesamtumstände sprechen dafür, dass es sich primär um einen Gegenstand für den persönlichen Gebrauch des Ehemanns handelte, der gelegentlich auch für familiäre Zwecke eingesetzt werden sollte.

Nicht entscheidend ist dabei darauf abzustellen, dass der Antragsgegner unstreitig vorliegend die Erwerbsverhandlungen geführt und den Kaufpreis für den Minibagger gezahlt hat. Denn es kommt - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich nicht darauf an, welcher Ehegatte den Gegenstand gekauft hat oder aus welchen Mitteln der Gegenstand bezahlt worden ist.

Zu Recht hat das Amtsgericht jedoch die Besonderheiten der Gestaltung der Finanzen der Eheleute berücksichtigt. Die Parteien verfügten unstreitig über drei Bankkonten. Jeder der Parteien hatte sein eigenes Konto und für gemeinschaftliche Anschaffungen hatten die Parteien ein gemeinsames Konto eingerichtet, das sie beide mit Geld versorgten. Der Antragsgegner hat die Bezahlung des Minibaggers substantiiert dargelegt. Danach hat er vorab an den Verkäufer einen Kaufpreis von seinem privaten Konto von 3.000 € überwiesen und Beträge von zweimal 2.000 € in bar von seinem privaten Konto abgehoben. Dies hat er durch Vorlage der Kontoauszüge im Termin belegt. Diesem Vortrag ist die Antragstellerin nicht ausreichend entgegengetreten. Soweit die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass sie dem Antragsgegner "ihren" Anteil nachträglich erstattet habe, hat sie dies weder substantiiert noch unter Beweis gestellt. Die Zahlung des Kaufpreises vom privaten Konto des Ehemanns spricht daher indiziell dafür, dass der Minibagger dem persönlichen Gebrauch des Antragsgegners diente. Weiter deutet der nicht regelmäßige fortlaufende Einsatz des Baggers für lediglich ein Projekt innerhalb eines Jahres darauf, dass die Freizeitgestaltung des Ehemanns für den Erwerb im Vordergrund stand und der Minibagger ein "Liebhaberobjekt" des Antragsgegners war. Dabei passt es ins Bild, dass sich der Antragsgegner allein über den Kauf informiert hat, den Verkäufer ausfindig gemacht, den Verkäufer und das Datum des Kaufs benennen konnte, nur er die Marke des Minibaggers im Termin vor dem Familiengericht kannte, wusste mit welcher Kraftstoffsorte er betankt wird und allein über die Schlüssel verfügte. Jedenfalls kann auf dieser Basis nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Minibagger um einen Haushaltsgegenstand der Eheleute im Sinne des § 1568b BGB handelte.

3. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB streitet vorliegend ebenfalls nicht für die Antragstellerin. Die Regelung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB gilt zwar auch im Verhältnis der Ehegatten untereinander (vgl. Fritzsche in: BeckOK BGB, Stand 1.5.2019, § 1006 Rn. 18). Es muss vorliegend auch nicht geklärt werden, in welchem Verhältnis die Vermutungsregelungen des § 1568b Abs. 2 BGB und des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zueinander stehen (vgl. Erbarth, NZFam 2017, 333 (337); Fritzsche in: BeckOK, BGB, Stand 1.5.2019, § 1006 Rn. 18). Denn der Minibagger ist vorliegend schon kein Haushaltsgegenstand. Im Übrigen war die Antragstellerin nicht Mitbesitzerin des Minibaggers. Allein die Tatsache, dass der Minibagger sich auf dem gemeinschaftlichen Grundstück in Ungarn befand, genügt für einen Mitbesitz der Eheleute nicht. Unstreitig verfügte allein der Antragsgegner über sämtliche Schlüssel für das Fahrzeug und übte die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug aus (vgl. Fritzsche in: BeckOK BGB, a.a.O., § 854 Rn. 40). Mangels eines Miteigentums scheiden damit Ansprüche der Antragstellerin im Ergebnis aus.

Aus den dargelegten Gründen regt der Senat die Rücknahme der Beschwerde an und weist vorsorglich darauf hin, dass sich bei einer Rücknahme der Beschwerde die Gerichtskosten nach Nr. 1222, 1224 der Anlage 1 des FamGKG (KV) von vier auf zwei Gebühren ermäßigen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

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