Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

09.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211544

Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 15.11.2018 – 3 K 76/18

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES FINANZGERICHT

Az.: 3 K 76/18

Urteil vom 15. November 2018

In dem Rechtsstreit

wegen    Kindergeldes

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts am 15. November 2018 für Recht erkannt:

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2018 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für das Kind A für die Monate März bis Dezember 2017 aufgehoben hat.

A ist die Tochter der Klägerin und wurde am xx.xx.xxxx geboren. Mit Bescheid vom 2. Juli 2016 hatte die Beklagte für A Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzt, weil A sich für einen Fernlehrgang Realschulabschluss eingeschrieben hatte.

Am 27. November 2017 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass A den Fernlehrgang wegen Krankheit abgebrochen habe.

Im Rahmen der Anhörung zu einer möglichen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung legte die Klägerin unter anderem einen von der Klinik C unterschrieben Vordruck vor, wonach bei A eine schwere komplexe psychische Erkrankung gegeben sei. Zudem bescheinigte die Klinik C, dass A sich seit dem 6. November 2017 in stationärer Krankenhausbehandlung in der Klinik C befinde. Die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass A den Lehrgang zum 28. Februar 2017 gekündigt hatte.

Daraufhin hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 6. Juni 2018 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von 1.920 € gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zurück.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. A sei psychisch krank und nicht in der Lage, eine Ausbildung anzutreten.

Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin ein ärztliches Attest des Klinikums E vom 8. September 2015, ein ärztliche Attest der Klinik C vom 31. Januar 2018 und ein ärztliches Attest der Ärztin Dr. G vom 12. Juli 2018 vor.

Nach den ärztlichen Attesten befindet sich A seit dem 24. Mai 2017 in nervenärztlicher Behandlung bei Frau Dr. G. Vom 6. November 2017 bis zum 31. Januar 2018 befand sich A in stationärer Krankenhausbehandlung in der Klinik C. Gemäß Attest von Dr. G ist A aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen nicht in der Lage, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2018 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Berücksichtigung von A im Streitzeitraum als erkranktes Kind scheitere bereits daran, dass A unmittelbar nach Eintritt der Erkrankung, d.h. spätestens im März 2017, gegenüber der Beklagten hätte erklären müssen, dass sie nach der Genesung sich zum nächst möglichen Ausbildungsbeginn bewerben bzw. die Ausbildung fortführen werde.

Am 17. August 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: A habe krankheitsbedingt ihre Ausbildung abgebrochen. Im Jahr 2017 sei es ihr aufgrund der im Attest von Dr. G aufgeführten Diagnosen auch nicht möglich gewesen, eine Ausbildung zu beginnen. A habe im Übrigen gegenüber der Beklagten nunmehr auch eine Erklärung abgegeben, dass sie beabsichtige, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Wegfall der Hinderungsgründe/Krankheit eine Ausbildung zu beginnen.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Zudem könne die nunmehr von A abgegebene Willenserklärung nur Wirkung für die Zukunft entfalten.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 6. Juni 2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

1.) Zu Unrecht hat die Beklagte die bisherige Kindergeldfestsetzung für die Monate März bis Dezember 2017 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben.

Nach § 70 Abs. 2 FGO ist die Festsetzung des Kindergeldes zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein volljähriges Kind die besonderen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG nicht mehr erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klägerin Kindergeld für ihre Tochter A gemäß §§ 62, 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG für den Streitzeitraum März 2017 bis Dezember 2017 zu.

a) Allerdings entfällt eine Berücksichtigung von A gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Streitzeitraum, weil A nach Abbruch ihrer Ausbildung nicht mehr i. S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wird.

b) Jedoch sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG gegeben. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. So liegt es im Streitfall.

Für die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist es nach der Rechtsprechung erforderlich, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Neben diesem objektiven Tatbestandsmerkmal erfordert die Regelung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG für die Gewährung von Kindergeld darüber hinaus als subjektives Tatbestandsmerkmal, dass das Kind ausbildungswillig ist. Ausbildungswillig in diesem Sinne sind Kinder, wenn sie für den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Berufsausbildung anstreben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 15. September 1999, II 537/98, EFG 2000, 221).

aa) Im Streitfall hat die Tochter die Klägerin ihre Ausbildung krankheitsbedingt abgebrochen und sich anschließend nicht um einen (neuen) Ausbildungsplatz bemüht.

bb) Eine Berücksichtigung ist aber auch dann möglich, wenn das Kind - wie im Streitfall - infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen.

Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung der „Kinder ohne Ausbildungsplatz“ mit den in Ausbildung befindlichen Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG, weil ein Kind nach Nr. 2 c finanziell ebenso abhängig ist und in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen wird, dass dem Kindergeldberechtigten regelmäßig Unterhaltsaufwendungen in einer Höhe erwachsen, die die Gewährung von Kindergeld rechtfertigen. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG soll ein Kind also nicht deshalb benachteiligt werden, weil es trotz ernsthafter Bemühungen - u.U. jahrelang - keinen Ausbildungsplatz findet (Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 32 Rn. 103; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2018, 6 K 192/17, juris; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 7. Mai 1998 VI 10/98, EFG 1998, 1204). Ein Anspruch auf Kindergeldfestsetzung besteht auch dann, wenn das Kind seine Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, ist aber aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2018, 2 K 2487/16, juris). Nichts anderes kann dann gelten, wenn eine Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht begonnen oder gesucht werden kann (so auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2018, 6 K 192/17, juris). Auch für solche Fälle gilt die Regelung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. Hiervon geht offensichtlich auch die Beklagte aus.

cc) Die Klägerin hat durch ärztliche Atteste nachgewiesen, dass A im Streitzeitraum nicht in der Lage gewesen ist, sich um eine Ausbildung zu bemühen bzw. eine Ausbildung zu beginnen. In der Zeit ab dem 6. November 2017 bis zum Ende des Streitzeitraums befand sich die Tochter der Klägerin aufgrund ihrer schweren komplexen psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung in der Klinik C. Die Ärztin Dr. G hat bescheinigt, dass A aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankungen (bipolare affektive Psychose, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung mit dependenter und ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsakzentuierung, posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode, dissoziative Störung, Panikstörung, Essstörung, Adipositas, Mayer-Rokitansky-Hauser-Syndrom, ADHS, Zyklothymie, allgemeine Vergesslichkeit, Hashimoto-Krankheit) nicht in der Lage ist, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Dies hält das Gericht - angesichts der Vielzahl der akuten Erkrankungen - für mehr als nachvollziehbar und zutreffend. Auch die Beklagte geht hiervon offensichtlich aus.

Selbst, wenn A noch in der Lage gewesen sein sollte, zumindest Bewerbungen für Ausbildungsstellen abzusenden, würde es sich hierbei lediglich um Alibibewerbungen handeln. A wäre aufgrund ihres damaligen Krankheitsbildes nicht in der Lage gewesen, eine Ausbildung zu beginnen und hätte dementsprechend in einem Vorstellungsgespräch nur ein abstraktes Interesse bekunden können, welches nicht zu einem Ausbildungsvertrag hätte führen können.

dd) Die im Klageverfahren nachgereichte Erklärung von A, wonach sie beabsichtige, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Wegfall der Hinderungsgründe/Krankheit eine Ausbildung zu beginnen, zeigt, dass sie auch ausbildungswillig ist, allerdings auf Grund ihrer psychischen Erkrankung im streitigen Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, eine Ausbildung zu beginnen.

Hiervon geht offensichtlich auch die Beklagte aus, will aber die Erklärung von A nicht rückwirkend für die Vergangenheit anerkennen, weil diese Erklärung nicht bereits zu Beginn des Streitzeitraums vorgelegt worden ist. Die Beklagte bezieht sich hierbei auf A 17.2 Satz 4 und V 6.1 Satz 8 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG). Nach A 17.2 Satz 4 DA-KG muss das Kind seinen Willen, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen, durch eine schriftliche Erklärung glaubhaft machen. Nach V 6.1 Satz 8 DA-KG wirken Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse.

Bei den Regelungen in der Dienstanweisung der Beklagten handelt es sich um verwaltungsökonomische Regelungen, die die Finanzgerichte nicht binden (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2018, 6 K 192/17, juris; vgl. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2018, 2 K 2487/16, juris). Liegt die von A 17.2 Satz 4 DA-KG geforderte schriftliche Erklärung der Familienkasse vor, muss die Familienkasse nicht mehr weiter prüfen. Hiervon unberührt müssen aber Beurteilungen des Einzelfalles bleiben. Entscheidend ist, ob das Kind in den Monaten, für die das Kindergeld begehrt wird, tatsächlich ausbildungswillig gewesen ist. Hiervon ist das Gericht überzeugt.

Bis zu ihrer Erkrankung war A „in Ausbildung“, also ausbildungswillig. Ihre im Klageverfahren eingereichte Erklärung zeigt ihre fortbestehende Ausbildungswilligkeit. Hieran zweifelt auch die Beklagte nicht.

Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob es A möglich gewesen wäre, eine solche Erklärung, wie sie in A 17.2 Satz 4 DA-KG gefordert wird, bereits im März 2017 einzureichen. Eine solche Erklärung hätte zwar eine Beweiserleichterung bewirken können und sie hätte vermutlich dazu geführt, dass die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nicht aufgehoben hätte. Das Fehlen einer solchen Erklärung führt aber nicht zur zwangsweisen Versagung des Kindergeldanspruchs.

ee) Zwar verlangt A 17.2 Satz 2 DA-KG zusätzlich, dass mit der ärztlichen Bescheinigung auch das voraussichtliche Ende der Erkrankung nachgewiesen werden muss. Auch diese verwaltungsökonomische Regelung muss Beurteilungen des Einzelfalles ermöglichen (und bindet im Übrigen das Gericht auch nicht).

Gerade bei psychischen Erkrankungen ist es nicht möglich, das voraussichtliche Ende von vorherein mitzuteilen. Allerdings sind auch psychische Erkrankungen heilbar. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass je schwerer die Erkrankung ist, es umso schwieriger sein wird, das voraussichtliche Ende der Erkrankung zu prognostizieren. Dies kann nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen. Im Streitfall kommt hinzu, dass A trotz ihrer Erkrankungen zunächst eine Ausbildung beginnen konnte. Dass der Beginn einer neuen Ausbildung infolge der Erkrankungen ausgeschlossen ist, ist im Streitzeitraum jedenfalls nicht erkennbar.

2.) Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids ist auch der Rückforderungsbescheid nicht von § 37 Abs. 2 AO gedeckt und damit rechtswidrig.

3.) Die Verpflichtung der Beklagten, von der Klägerin bereits erstattetes Kindergeld zurückzuzahlen, folgt aus der gerichtlichen Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 6. Juni 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2018.

4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

5.) Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO).

6.) Die Entscheidung konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 79 a Abs. 3 und 4 FGO i. V. m. § 5 Abs. 3 FGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats ergehen.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG, § 62 EStG, § 63 EStG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr