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11.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212748

Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.10.2019 – X ZR 48/17

a) Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.

b) Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

c) Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt.


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2019 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.



Tatbestand

1


Die Kläger verlangen von ihrem Sohn, dem Beklagten, die Rückübertragung mehrerer Grundstücke nach einem Schenkungswiderruf wegen groben Undanks.


2


Die Kläger übertrugen am 28. Juli 1994 in zwei notariell beurkundeten Verträgen dem Kläger mehrere Grundstücke und Grundstücksanteile, darunter einen Miteigentumsanteil an dem Hofgrundstück R. straße in L. . An diesem Grundstück behielten sie sich ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung im zweiten Stock vor. Der Beklagte verpflichtete sich zu Ausgleichszahlungen an seine Geschwister in Höhe von insgesamt 400.000 DM, die zwei oder drei Jahre nach dem Tode des Längstlebenden der Kläger zu zahlen sind.


3


Nach Übertragung der Grundstücke kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Am 7. November 2006 gab es eine zunächst verbale und schließlich körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger zu 2 und dem Beklagten. Mit Schreiben vom 15. und 16. November 2006 erklärten die Kläger wegen dieses und weiterer Ereignisse den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hilfsweise geltend gemacht, von ihm für die Grundstücke erbrachte Aufwendungen seien bereicherungsmindernd zu berücksichtigen.


4


Die auf Rückübertragung eines Teils der übertragenen Grundstücke und Grundstücksanteile nebst Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten hingegen antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision, der die Kläger entgegentreten.




Entscheidungsgründe

5


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.


6


I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:


7


Den Klägern stehe ein Rückübertragungsanspruch wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB zu. Bei den beiden Übergabeverträgen handele es sich um gemischte Schenkungen mit dem Ziel einer vorweggenommenen Erbfolge. Der unentgeltliche Teil überwiege; die eingeräumten Nießbrauchs- und Nutzungsrechte wiesen gegenüber dem auf circa 1,5 Mio. € zu beziffernden Wert der Immobilienrechte einen deutlich untergeordneten Charakter auf.


8


Der Beklagte habe sich durch sein Verhalten am 7. November 2006 einer schweren Verfehlung des groben Undanks schuldig gemacht. Der Beklagte habe den Kläger zu 2 unvermittelt vor die Brust gestoßen, so dass dieser umgefallen sei. Anschließend habe der Beklagte ihn in den Schwitzkasten genommen. Selbst wenn unterstellt werde, dass auch der Kläger zu 2 durch sein eigenes, gegebenenfalls provozierendes und uneinsichtiges Verhalten zur Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen habe, sei mit dem Angriff des Beklagten gegen seinen Vater das Maß des Hinnehmbaren und Vertretbaren deutlich überschritten worden. Die Widerrufsvoraussetzungen seien damit auch gegenüber der Klägerin zu 1 erfüllt, weil der Kläger zu 2 zu ihren nahen Angehörigen im Sinne von § 530 BGB zähle.


9


Soweit sich der Beklagte auf Aufwendungen berufe, habe er der ihn insoweit treffenden Darlegungslast nicht genügt. Sein Vortrag erweise sich als widersprüchlich, weil die zuletzt gemachten Angaben vom Vortrag in erster Instanz abwichen, ohne dass der Beklagte eine Begründung dafür angebe. Zudem seien die behaupteten Material- und Lohnkosten weder inhaltlich noch rechnerisch nachvollziehbar.


10


II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand.


11


1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden zwischen den Parteien geschlossenen Verträge als Schenkungsverträge anzusehen sind.


12


a) Eine (gemischte) Schenkung liegt vor, wenn die Leistung des Schenkers den Wert etwa versprochener Gegenleistungen objektiv überwiegt und die Parteien sich darüber einigen, dass die Wertdifferenz unentgeltlich zugewendet werden soll. Besteht zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien ( BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 , NJW 2012, 605 Rn. 19).


13


b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.


14


aa) Der Wert der übertragenen Grundstücke beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rund 1,5 Mio. €. Als Gegenleistungen des Beklagten sind allein die von ihm übernommenen Zahlungsverpflichtungen an seine Geschwister in Höhe von insgesamt 400.000 DM zu berücksichtigen, die erst nach dem Tode des Letztversterbenden der beiden Kläger zu erfüllen sind.


15


Damit besteht eine erhebliche Diskrepanz im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung.


16


bb) Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass sich die Kläger mehrere Nießbrauchrechte und ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.


17


Die Einräumung solcher Rechte an einem unentgeltlich übertragenen Grundstück stellt grundsätzlich keine Leistung des Beschenkten dar. Sie führt nur dazu, dass der Wert des zugewendeten Gegenstands von vornherein geringer anzusetzen ist ( BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 181/91 , NJW 1993, 1577 [zu 1]; Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 , NJW 2012, 605 Rn. 22; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15 , NJW 2017, 329 Rn. 9). Im Streitfall besteht auch bei Berücksichtigung dieses Umstands eine erhebliche Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistungen.


18


Der Beklagte muss die ihm obliegenden Zahlungen erst nach dem Tod beider Kläger erbringen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Belastungen erloschen sind und ihm der volle Wert der Grundstücke zugutekommt. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, darf der Wert der Zahlungsansprüche deshalb nicht mit dem Wert der (belasteten) Grundstücke im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verglichen werden. Entscheidend sind vielmehr die Wertverhältnisse zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlungsansprüche fällig werden. Davor steht den durch Belastungen im Wert geminderten Vermögenswerten keine Gegenleistung gegenüber, so dass für diesen Zeitraum ebenfalls eine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.


19


2. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klageforderungen nicht entgegen, dass diese auf Rückgabe der Schenkungsgegenstände und nicht auf Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung gerichtet sind.


20


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der in § 531 Abs. 2 BGB eingeräumte Anspruch bei Widerruf einer gemischten Schenkung grundsätzlich nur dann auf Rückübertragung des überlassenen Gegenstandes, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenkes betrug ( BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97 , NJW 1999, 1626, 1627 [zu I 2 b aa; insoweit nicht in BGHZ 140, 275 ]; Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 246/98 , NJW 2000, 598, juris Rn. 13; Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 , NJW 2012, 605 Rn. 15).


21


Dies ist im Streitfall gegeben, weil dem Wert der übernommenen Gegenleistungen auch in diesem Zusammenhang der Wert der übertragenen Gegenstände nach Erlöschen der Nießbrauch- und Wohnungsrechte gegenüberzustellen ist und die Gegenleistung bislang nicht erbracht wurde, sondern erst nach dem Tod der Kläger fällig wird.


22


3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die drei Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 15. und 16. November 2006 als formal wirksame Widerrufserklärung angesehen hat.


23


a) Der Umstand, dass das Schreiben vom 15. November 2006 nicht auf den Vorfall vom 7. November 2006 Bezug nimmt, ist schon deshalb unerheblich, weil das erste der beiden Schreiben vom 16. November 2006 als Ergänzung zu jenem Schreiben formuliert ist und beide Schreiben deshalb im Zusammenhang zu würdigen sind.


24


b) Ebenfalls unerheblich ist der Umstand, dass die Schreiben nicht zum Ausdruck bringen, warum der Vorfall vom 7. November 2006 auch die Klägerin zu 1 zum Widerruf berechtigen soll.


25


§ 531 Abs. 1 BGB verlangt keine umfassende rechtliche Begründung des Widerrufs. Die Erklärung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat (vgl. Staudinger/Chiusi, BGB, Bearbeitung 2013, § 531 Rn. 2).


26


Diesen Anforderungen werden die im Streitfall zu beurteilenden Schreiben gerecht. Aus ihnen ist auch in Bezug auf die Klägerin zu 2 ersichtlich, dass diese die Schenkung (unter anderem) wegen des Vorfalls vom 7. November 2006 widerrufen will.


27


4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Verhalten des Beklagten am 7. November 2006 nicht als grober Undank qualifiziert werden.


28


a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, dass es zwischen den Parteien am 7. November 2006 zunächst einen verbalen Streit und sodann eine körperliche Auseinandersetzung gegeben hat, bei der der Beklagte über den ausgehobenen Graben auf dem Hofgrundstück ging, dem Kläger zu 2 unvermittelt heftig gegen die Brust stieß, dieser umfiel und der Beklagte den Kläger zu 2 in den "Schwitzkasten" nahm. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von einer weiteren Begründung wird abgesehen ( § 564 ZPO ).


29


b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indes die Voraussetzungen groben Undanks bejaht.


30


aa) Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann ( BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02 ,FamRZ 2006, 196[zu 1]; Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98 , BGHZ 145, 35 [zu 3 a]). Ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Umstände sind darauf hin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf ( BGH, Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12 , NJW 2014, 3021 Rn. 18 mwN).


31


Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben ( BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11 , NJW-RR 2013, 618 Rn. 11). Besondere Bedeutung kann ferner der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zukommen, vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist (BGH, NJW 2014, 3021 [BGH 25.03.2014 - X ZR 94/12] Rn. 18).


32


Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in Fällen wie im Streitfall insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt. Anhaltspunkte für ein im Wesentlichen affektbedingtes Handeln können sich aus dem unmittelbar vorangegangenen Verhalten des Schenkers ergeben.


33


bb) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.


34


Das Berufungsgericht erkennt in den vom Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2 begangenen Tätlichkeiten - im Ergebnis zu Recht - eine schwere objektive Verfehlung. Es nimmt zugunsten des Beklagten an, dass der Kläger zu 2 durch sein eigenes, provozierendes und uneinsichtiges Verhalten gegenüber dem Beklagten zur Eskalation der Auseinandersetzung mit beigetragen hat, hält aber für ausschlaggebend, dass der Beklagte seinen Eltern Dank für die Übertragung des Grundbesitzes und darüber hinaus Respekt und Nachsicht schuldete, auch wenn er mit deren Verhaltensweisen nicht einverstanden war.


35


Diese Erwägungen sind zwar für sich gesehen nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigen aber nicht alle für den Streitfall relevanten Umstände.


36


(1) Das Berufungsgericht hat sich nicht mit dem Umstand befasst, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Übergabeverträge und der Umstand, dass die Parteien auf demselben Grundstück zusammenwohnen, die Notwendigkeit begründeten, durch beiderseitige Rücksichtnahme ein gedeihliches Zusammenleben zu ermöglichen.


37


Die Verträge sind zwar nicht als Altenteilsvertrag oder Leibgeding im Sinne von Art. 96 EGBGB und §§ 4 bis 18 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch anzusehen, weil eine solche Qualifizierung grundsätzlich die Übernahme von Unterhaltspflichten voraussetzt ( BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ZR 98/13 , BGHZ 208, 154 Rn. 18; Urteil vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66 , BGHZ 53, 41 [zu II B 2]; Urteil vom 19. Juni 1964 - V ZR 4/63 , juris Rn. 33) und solche Pflichten im Streitfall nicht übernommen wurden. Der Umstand, dass der Beklagte das Hofgrundstück erhielt, auf dem die Kläger weiterhin ein Wohnungsrecht hatten, begründete aber ein vergleichbares Näheverhältnis und die Notwendigkeit zu einem gedeihlichen Zusammenleben. Vor diesem Hintergrund unterlagen beide Seiten in gewissem Umfang einer Pflicht zur Rücksichtnahme, die sowohl für die Prüfung einer objektiven Verfehlung als auch der subjektiven Gesinnung relevant ist.


38


Dies schließt nicht aus, dass Verfehlungen des Beklagten, die die gebotene Rücksichtnahme in besonderem Maße vermissen lassen, als Ausdruck groben Undanks eingestuft werden. Dies erfordert aber eine Abwägung, die diesem Aspekt in besonderem Maße Rechnung trägt. Diese Abwägung wird im wieder eröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen sein.


39


(2) Das Berufungsgericht hat ferner den von ihm als möglich angesehenen Umstand, dass der Kläger zu 2 durch provozierendes und uneinsichtiges Verhalten zur Eskalation beigetragen hat, nicht in der gebotenen Weise in die Abwägung eingestellt.


40


Das Berufungsgericht hat insoweit zwar zutreffend angenommen, dass der Beklagte auch gegenüber Provokationen in gewissem Umfang Zurückhaltung und Nachsicht üben muss. Es hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob ein objektiv unangemessenes Verhalten auch dann als Ausdruck einer subjektiv undankbaren Haltung angesehen werden kann, wenn es sich als spontane, im Wesentlichen affektgesteuerte Reaktion in einer eskalierenden Auseinandersetzung darstellt, bei der der Schenker in vergleichbarer Weise zur Eskalation beigetragen hat.


41


Auch in diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht bei seiner Würdigung insbesondere in Erwägung ziehen müssen, inwieweit die Kläger ihrerseits die für das gemeinsame Zusammenleben auf dem Hofgrundstück erforderliche und gebotene Rücksichtnahme haben vermissen lassen.


42


Das Landgericht hat hierzu in Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen festgestellt, die Aggression des Beklagten sei - auch wenn sie ohne Zweifel als maßlos einzustufen sei - aus der Situation heraus zu verstehen und damit zu erklären, dass der Beklagte wegen der von den Klägern begonnenen Aktion aufgebracht gewesen sei. Dass sein Verhalten noch eine andere Motivation gehabt habe, welche auf groben Undank schließen lasse, gehe aus den genannten Umständen nicht hervor. Weitergehende Feststellungen hat das Berufungsgericht - das die Zeugen nicht erneut vernommen hat bislang nicht getroffen. Auch dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein.


43


III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben. Die Sache ist mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).


44


Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kläger die Schenkung aufgrund des Vorfalls vom 7. November 2006 - allein oder in Verbindung mit den weiteren von den Klägern geltend gemachten Vorfällen - wirksam widerrufen haben, so wird es sich erneut mit dem Einwand des Beklagten zu befassen haben, er sei infolge von Aufwendungen, die er für die Grundstücke getätigt habe, entreichert.


45


Hierbei wird das Berufungsgericht die Beweisangebote des Beklagten nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben lassen, weil dessen Vortrag in Widerspruch zu früherem Vorbringen steht. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern. Eine Änderung kann zwar im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft aber auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14 , NJW-RR 2015, 910 Rn. 18).


46


Des Weiteren wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nochmals zu prüfen haben, ob die Angaben des Beklagten zu den aufgewendeten Lohnkosten eine Beweisaufnahme oder eine Schätzung nach § 287 ZPO ermöglichen. Dass der Beklagte insoweit nur "glatte" Beträge genannt hat, steht einer solchen Vorgehensweise nicht entgegen. Der Beklagte hat im Einzelnen angegeben, für welche Baumaßnahmen die Arbeiten angefallen sind und welchen zeitlichen Umfang sie hatten. Dass seine Angaben möglicherweise auf Rundungen beruhen, führt nicht ohne weiteres dazu, dass sie als unsubstantiiert anzusehen sind. Andererseits wird der Beklagte, soweit ihm dies möglich ist, Gelegenheit haben, seine Angaben weiter zu präzisieren und seine Angaben zu Materialkosten zu substantiieren.


Bacher
Grabinski
Hoffmann
Kober-Dehm
Marx

Von Rechts wegen

Vorschriften§ 530 Abs. 1 BGB, § 530 BGB, § 531 Abs. 2 BGB, § 531 Abs. 1 BGB, § 532 BGB, § 564 ZPO, Art. 96 EGBGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 287 ZPO

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