05.05.2006 · IWW-Abrufnummer 061309
Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 29.12.2005 – 1 U 232/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 U 232/05
12 O 471/05 Landgericht Coburg
Oberlandesgericht Bamberg
BESCHLUSS
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Dezember 2005 in Sachen
wegen Feststellung
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 12. Oktober 2005 - Az.: 12 O 471/05 - nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.644,80 Euro festzusetzen.
II. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 16. Januar 2006.
G r ü n d e:
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg einstimmig zurückzuweisen. Hierzu sowie zum vorgesehenen Berufungsstreitwert wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg vom 12.10.2005 erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Der Senat nimmt daher zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist lediglich ergänzend folgendes auszuführen:
1. Beweiswürdigung
Soweit in der Berufungsbegründung ausgeführt wird, das Erstgericht habe die Aussage der Zeugen falsch gewürdigt, schließt sich der Senat dieser Einschätzung nicht an.
Insoweit greift der Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Der Senat weist darauf hin, dass Angriffe gegen die Beweiswürdigung im engeren Sinne nur dann geeignet sind, eine Berufung zu begründen, wenn dem Erstgericht bei der Beweiserhebung Verfahrensfehler unterlaufen sind oder die Korrektur der Tatsachengrundlage wegen rechtsfehlerhafter Erfassung geboten ist oder eine neue Feststellung der Tatsachen durch das Berufungsgericht nach §§ 529, 531 ZPO zulässig ist. Diese drei Berufungsgründe liegen hier jedoch nicht vor.
Das Erstgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung insbesondere die Aussagen der Zeugin xxx, wonach der Versicherungsvermittler xxx während des Beratungsgespräches ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass man keine ?Riesterrente? wünsche, sowie des Zeugen xxxx, wonach dieser im Vorbeigehen geäußert habe, ?bloß keine Riesterrente? abzuschließen, wiedergegeben und in die Beweiswürdigung einfließen lassen.
Die in einem gerichtlichen Verfahren erhobenen Beweise, somit auch die gewonnenen Zeugenaussagen, unterliegen jedoch der freien Beweiswürdigung des Gerichts i.S. von § 286 Abs. 1 ZPO.
Aufgabe des Erstgerichts war es somit, sich eine Überzeugung zu bilden, ob es die Behauptung des beweisbelasteten Klägers, er sei vor oder bei Abschluss des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrages arglistig getäuscht oder jedenfalls falsch beraten worden, für wahr erachtet. Ein bloßes Glauben, Wähnen oder Für-Wahrscheinlich-Halten genügt dabei nicht, vielmehr ist die subjektive Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit des klägerischen Sachvortrags erforderlich.
Der Kläger verkennt in seiner Berufungsbegründung, dass sich eine subjektive Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit des klägerischen Sachvortrags weder automatisch noch zwingend aus dem Inhalt der oben genannten Aussage der Zeugen xxx und xxx sowie der Aussage des Zeugen xxxx, wonach er an den genauen Inhalt des mit dem Kläger geführten Gesprächs keine Erinnerung mehr habe, ergibt bzw. ergeben muss.
Nachvollziehbar und in nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung nämlich dargelegt, dass es zwar nicht davon ausgehe, dass der/die eine oder andere bewusst die Unwahrheit gesagt habe, gleichwohl hat es seine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen xxxx und xxxxxx im Einzelnen dargelegt.
Durch seine auch in der Berufungsbegründung wiederholte Behauptung, die Aussagen der Zeugen xxxxx und xxxxxxx seien glaubwürdig und einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, versucht der Kläger in unzulässiger Weise, die gerichtliche Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen.
2. Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen
Dass das Erstgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass dem Kläger der Nachweis einer arglistigen Täuschung bzw. einer Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rentenversicherungsvertrages nicht gelungen ist, waren die Eigenschaften einer sog. ?Riesterrente? bzw. einer Direktversicherung für das Ergebnis des Rechtsstreits nicht mehr von Bedeutung, so dass das Landgericht zu Recht von einer Beweiserhebung abgesehen, insbesondere nicht das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat.
3. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, so dass die Berufung keinen Erfolg haben kann.
II.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Der hier zu entscheidende Fall wird geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich. Im Vordergrund stehen die mittels Beweiserhebung und ?würdigung zu klärenden bzw. geklärten Tatsachenfragen.
Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab.
Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1222) hin.