02.01.2020 · IWW-Abrufnummer 213315
Bundesgerichtshof: Urteil vom 19.09.2019 – IX ZR 22/17
a) Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann (Bestätigung von BGH, Urt. vom 7. September 2017 - IX ZR 71/16 , WM 2017, 1938 Rn. 11).
b) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2019 durch den Richter Grupp als Vorsitzenden, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2016 wird auf Kosten der Widerbeklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Der Widerkläger nahm die G. GmbH (nachfolgend nur: F. GmbH) auf Schadensersatz wegen des Erwerbs von stillen Beteiligungen und Genussrechten in Anspruch. Die widerbeklagte Sozietät von Rechtsanwälten vertrat ihn - wie zuvor schon andere Geschädigte - im Rechtsstreit gegen die F. GmbH. Mit Urteil vom 26. Juni 2012 sprach das Landgericht Karlsruhe dem Widerkläger 42.275 € nebst Zinsen zu, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus den Beteiligungen. Die Widerbeklagte beantragte am 27. Juni 2012 die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und forderte beim Widerkläger eine Prozessbürgschaft an, um vollstrecken zu können. Am 8. Juli 2012 wurde das Urteil an die F. GmbH zugestellt. Am nächsten Tag übermittelte der Widerkläger die Prozessbürgschaft an die Widerbeklagte. Diese erhielt am 11. Juli 2012 die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Am gleichen Tag erteilte sie unter Vorlage der Prozessbürgschaft einen Vollstreckungsauftrag an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge. Ein Vollstreckungsversuch am 10. August 2012 blieb erfolglos. Am 26. September 2012 erschien der Geschäftsführer der F. GmbH nicht zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dies teilte die Gerichtsvollzieherin unter dem 7. November 2012 der Widerbeklagten mit. Nachdem die Verurteilung bis auf einen Teil der Zinsen rechtskräftig geworden war, stellte die F. GmbH am 8. November 2012 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am 11. Dezember 2012 beendeten die Parteien das Mandatsverhältnis einvernehmlich. Am 3. Mai 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH eröffnet.
2
Der Widerkläger nimmt die Widerbeklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil seine titulierten Forderungen gegen die F. GmbH nicht mehr zu realisieren seien. Dies beruhe auf Verzögerungen bei der Bearbeitung des Mandats durch die Widerbeklagte. Nach Erledigung der auf negative Feststellung gerichteten Klage hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Widerbeklagte zur Zahlung von 42.275 € nebst Zinsen verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der im Vorprozess titulierten Ansprüche. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Widerbeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Widerbeklagte habe die Möglichkeit einer Insolvenz der F. GmbH und eines drohenden Forderungsausfalls gekannt, weil sie schon am 12. Januar 2011 im Internet darüber berichtet habe. Sie hätte deshalb jede Verzögerung der Zwangsvollstreckung vermeiden müssen. Der Auftrag an die Widerbeklagte habe auch die Zwangsvollstreckung einschließlich einer Forderungspfändung umfasst. Die Widerbeklagte habe es unterlassen, eine Sicherungsforderungspfändung gegenüber der S. (nachfolgend nur: S. ) vorzunehmen, die schon nach Erhalt der einfachen Urteilsausfertigung am 27. Juni 2012 möglich gewesen wäre. Die Widerbeklagte habe zudem eine Vorpfändung gegenüber der S. unterlassen. Zuletzt habe die Widerbeklagte es unterlassen, nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung eine Forderungspfändung gegenüber der S. zu beantragen. Von einem Konto bei diesem Institut habe die Widerbeklagte gewusst.
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Der Widerkläger habe mit dem Beweismaß des § 287 ZPO nachgewiesen, dass ihm aus der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei. Bei sofortiger Zwangsvollstreckung wäre der Widerkläger befriedigt worden, weil die Zwangsvollstreckung für andere Mandanten im Februar und Mai 2012 noch erfolgreich gewesen sei. Einem Schaden des Widerklägers stehe nicht der Einwand entgegen, eine pflichtgemäße Zwangsvollstreckung würde der Insolvenzanfechtung unterfallen. Die Widerbeklagte hätte spätestens am 11. Juli 2012 eine Forderungspfändung beantragen können. Gemäß § 287 ZPO sei davon auszugehen, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch im Juli 2012 der S. als Drittschuldnerin zugestellt worden wäre. Eine Anfechtung gemäß §§ 130 bis 132 InsO scheitere am Fristablauf, zu den Anfechtungstatbeständen der §§ 134 ff InsO sei nichts vorgetragen. Ein Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 InsO und dessen Kenntnis lasse sich der Veröffentlichung der Widerbeklagten vom 12. Januar 2011 nicht entnehmen. Die Widerbeklagte habe mit dem drohenden Aus für die F. GmbH nicht deren Zahlungsunfähigkeit behauptet, sondern ins Blaue hinein einen Verdacht geäußert. Auch sei nicht anzunehmen, dass die Internet-Veröffentlichung dem Insolvenzverwalter bekannt geworden wäre.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
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1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Widerbeklagten darin gesehen, dass diese es unterlassen hat, nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des erwirkten Urteils alle Forderungen der F. GmbH aus ihrer Geschäftsverbindung mit der S. zu pfänden.
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a) Ein Rechtsanwalt hat seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Insolvenz des Schuldners bevorsteht, muss der Anwalt den Mandanten so weit belehren, dass dieser in Kenntnis der absehbaren Chancen und Risiken eine eigenverantwortliche Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen kann ( BGH, Urteil vom 7. September 2017 - IX ZR 71/16 , WM 2017, 1938 Rn. 11, 13; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 258). Zu diesem Vorgehen kann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gehören. Droht dem Mandanten ein Rechtsverlust, hat der Anwalt diesem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken ( BGH, Urteil vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14 , WM 2016, 2091 Rn. 9). Deshalb muss der Anwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verzögerung zum Ausfall des Mandanten führen würde.
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b) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Auftrag an die Widerbeklagte auch die Zwangsvollstreckung aus einem erlangten Titel beinhaltete und ein unverzüglich beantragter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch im Juli 2012 der S. zugestellt worden wäre. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Widerbeklagte die Kontoverbindung der F. GmbH bei der S. aus dem Zeichnungsschein der Geldanlage kannte, die Widerbeklagte von erfolgreichen Zwangsvollstreckungen gegen die F. GmbH noch im Februar und Mai 2012 wusste und dass die Widerbeklagte die Möglichkeit einer Insolvenz der F. GmbH und eines deshalb drohenden Forderungsausfalls kannte, nachdem die Widerbeklagte schon am 12. Januar 2011 im Internet unter anderem auf die Gefahr einer Insolvenz hingewiesen hatte. Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen diese Feststellungen wendet, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird gemäß § 564 ZPO von einer Begründung abgesehen.
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c) In dieser Lage war die Widerbeklagte verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung die Forderungen der F. GmbH aus ihrer Geschäftsverbindung mit der S. zu pfänden, weil diese Vollstreckungsmaßnahme das schnellste Ergebnis versprach.
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Mit der Kontoverbindung bei der S. war der Widerbeklagten pfändbares Vermögen bekannt. Zwar macht die Revision geltend, auf einem Konto, das im Zeichnungsschein für die Einzahlung der Geldanlage genannt sei, befinde sich erfahrungsgemäß kein Guthaben mehr, das im Rahmen einer Rückabwicklung der Anlage gepfändet werden könne. Es ist aber nicht entscheidend, ob die Widerbeklagte einen solchen Erfahrungssatz zugrunde legen durfte. Denn jedenfalls musste sie davon ausgehen, dass die F. GmbH nicht vermögenslos war, zumal die Widerbeklagte von erfolgreichen Zwangsvollstreckungen im Februar und Mai 2012 wusste. Die Kontoverbindung zur S. gab ihr einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, wo sie Bestandteile des Vermögens der F. GmbH aufspüren konnte.
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Der Vollstreckungsgläubiger kann die Guthaben sämtlicher von einem Kreditinstitut geführten Konten des Schuldners pfänden, ohne deren Kontonummern angeben zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87 ,ZIP 1988, 871; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 829 Rn. 44). Die Pfändung des Kontoguthabens umfasst nicht nur das Guthaben am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses, sondern gemäß § 833a ZPO auch die Tagesguthaben der folgenden Tage. Auch ist der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens mit dessen Abruf pfändbar ( BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00 , BGHZ 147, 193, 195 ff ; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 131/15 , WM 2016, 135 Rn. 3). Die Pfändung künftiger Forderungen ist möglich, wenn schon eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die künftige Forderung nach ihrem Inhalt und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 5/79 , BGHZ 80, 172, 181 ; BeckOK-ZPO/Riedel, 2019, § 829 Rn. 7).
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Schon das Wissen, dass die F. GmbH bei der S. ein Konto unterhielt, ermöglichte der Widerbeklagten also, auf potentielle Vermögenswerte der Schuldnerin im Wege der Forderungspfändung zuzugreifen. Eine solche Pfändung ist nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03 , WM 2004, 934, 935). Die Forderungspfändung hätte die Widerbeklagte nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung am 11. Juli 2012 ohne vermeidbare Verzögerung veranlassen müssen, weil sie Anhaltspunkte für eine bevorstehende Insolvenz der Schuldnerin hatte.
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2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Widerkläger aus der Pflichtverletzung der Widerbeklagten ein Schaden entstanden ist.
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a) Die Ursächlichkeit einer von dem anwaltlichen Berater begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten. Deshalb reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden sei, für die richterliche Überzeugungsbildung aus ( BGH, Urteil vom 18. März 2004 - IX ZR 255/00 , WM 2004, 2217, 2219 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - IX ZR 149/10 , juris Rn. 2).
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b) Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt und es als erwiesen angesehen, dass der Widerkläger bei sofortiger Zwangsvollstreckung nach Urteilserlass befriedigt worden wäre, weil die Zwangsvollstreckung für andere Mandanten im Februar und Mai 2012 erfolgreich war. Diese Bewertung wird von der Revision nicht angegriffen. Diese Forderungspfändung wäre noch im Juli 2012 und damit deutlich früher als die sich hinziehenden Vollstreckungsversuche des Gerichtsvollziehers erfolgt.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Rechtsanwalt, der eine zügige Zwangsvollstreckung unterlasse, müsse beweisen, dass es auch bei pflichtgemäßem Vorgehen zu keiner Befriedigung gekommen wäre. Diese Ansicht trifft zwar nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZR 66/03 , juris Rn. 3 ff). Das angefochtene Urteil beruht aber nicht auf ihr, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern sich auf seine Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung des Widerklägers gestützt hat.
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c) Ein Schaden des Widerklägers entfällt auch nicht deshalb, weil der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH den Vollstreckungserlös im Wege der Insolvenzanfechtung vom Widerkläger herausverlangen könnte. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß §§ 130 bis 132 , 134 ff InsO verneint, was die Revision hinnimmt.
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Eine Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO hat das Berufungsgericht der Sache nach ausgeschlossen, weil sich eine Kenntnis der Widerbeklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der F. GmbH nicht aus der Internet-Veröffentlichung vom 12. Januar 2011 ergebe. Es kann dahinstehen, ob diese Feststellung mit der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts vereinbar ist, die Widerbeklagte habe die Möglichkeit einer Insolvenz der F. GmbH und einen deshalb drohenden Forderungsausfall gekannt, weil sie schon am 12. Januar 2011 im Internet darauf hingewiesen habe, dass G. GmbH "vor dem Aus" stünden, starke Verluste erzielt worden seien und die Gefahr einer Insolvenz drohe.
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Rechtsfehlerfrei ist jedenfalls die weitere, selbständig tragende Begründung des Berufungsgerichts, wonach keine ausreichende Wahrscheinlichkeit ( § 287 ZPO ) dafür bestehe, dass der Insolvenzverwalter einen Anspruch aus Vorsatzanfechtung gegen den Widerkläger geltend gemacht hätte, wenn die Widerbeklagte pflichtgemäß gegen die F. GmbH vollstreckt hätte. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ( BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 , NJW 2016, 942 Rn. 32). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
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Einer Anfechtung der Befriedigung des Widerklägers durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen der F. GmbH hätte im Übrigen auch entgegengestanden, dass es grundsätzlich an einer Rechtshandlung des Schuldners als Voraussetzung für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO fehlt, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung zwar dann außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums anfechtbar sein, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mit der dieser die Vollstreckungsmaßnahme gefördert hat und dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 , BGHZ 155, 75, 79 ; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 , BGHZ 162, 143, 147 ff ; vom 1. Juni 2017 - IX ZR 114/16,ZInsO 2017, 1479Rn. 6 f mwN). Für eine derartige Unterstützungshandlung des Schuldners oder eine der Handlung gleichstehende Unterlassung, die zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme hätte beitragen können, ist aber im Streitfall nichts ersichtlich. Eine Anfechtung der Vollstreckung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung wäre deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht gekommen.
Grupp
Lohmann
Pape
Möhring
Schoppmeyer
Von Rechts wegen