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24.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214336

Oberlandesgericht München: Beschluss vom 30.01.2020 – 31 Wx 371/19

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht München

Beschluss vom 30.01.2020


In Sachen
XXX
- Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte:
XXX
Verfahrensbevollmächtigter:
XXX

wegen Handelsregisterbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, die Richterin am Landgericht Dorn und den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel am 30.01.2020 folgenden
Beschluss

Tenor:

I) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht vom 24.04.2019 wird zurückgewiesen.
II) Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Turn- und Sportverein, der 13 Abteilungen, 28 aktive Mannschaften und über 2600 Mitglieder umfasst.

Die aktuell geltende Fassung der Satzung stammt aus dem Jahr 1964. Hinsichtlich einer Satzungsänderung sieht sie folgende Regelungen vor:

§ 18 Ziff. 7

"Die Abänderung der Satzung mit Ausnahme der §§ 1, 2, 3, 4, 18/7 kann durch eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder (jedoch bei mindestens 51%iger Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder), die Auflösung nur durch eine Mehrheit von 3/4 der sämtlichen Mitglieder beschlossen werden."

§ 18 Ziff. 8

"Die Abänderung der §§ 1, 2, 3, 4 und 18/7 ist nur mit Zustimmung aller stimmfähigen Vereinsmitglieder möglich und diese muß nötigenfalls schriftlich eingeholt werden. (§§ 32 und 33 des BGB)."

Der Beschwerdeführer erachtet die Satzung in diesen und anderen Regelungen, die tatsächlich nicht praktiziert werden, als nicht mehr zeitgemäß. Um eine Neufassung der Satzung zu beschließen, berief der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.09.2018 eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Dieser Einladung war ein Entwurf der neuen Satzung beigefügt, die in allen Punkten zumindest sprachlich von der vorherigen Satzung abweicht. Die geplante Satzungsänderung hatte der Beschwerdeführer bereits bei der Jahreshauptversammlung 2017 sowie in zwei an alle Mitglieder versendeten Rundschreiben im Juli und September 2018, ferner auf einem eigens hierfür anberaumten Informationsabend angekündigt, wobei jeweils auf die besondere Wichtigkeit einer großen Beteiligung an der außerordentlichen Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zum Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung hatte der Beschwerdeführer 1420 stimmberechtigte Mitglieder. An den jährlichen Hauptversammlungen 2014 - 2017 hatten jeweils höchstens 79 Mitglieder teilgenommen.

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 10.10.2018 waren 260 stimmberechtigte Mitglieder anwesend. Nachdem festgestellt worden war, dass das satzungsgemäße Quorum von 51% der stimmberechtigten Mitglieder nicht gegeben ist, wurde über die neue Satzung abgestimmt. Hierbei stimmten 259 Mitglieder für und ein Mitglied gegen die Satzungsänderung.

Die beschlossene Neufassung enthält auch folgende Bestimmung:

§ 11 Ziff. 3

"[...] Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 (in Worten: neun Zehntel) der abgegebenen gültigen Stimmen."

Einen erneuten Versuch, die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu dem Satzungsneufassungsbeschluss einzuholen, unternahm der Beschwerdeführer nicht.

Mit notarieller Urkunde vom 2. November 2018 meldete der Vorstand des Beschwerdeführers die Neufassung zur Eintragung beim Amtsgericht München an. Nachdem das Registergericht die Antragsrücknahme erfolglos angeregt hatte, wies es die Anmeldung mit Beschluss vom 24.04.2019, dem Beschwerdeführer bekanntgegeben am 26.04.2019 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschluss über die Satzungsneufassung nichtig sei, da die Voraussetzungen des § 18 Ziff. 7 und 8 der Satzung nicht vorgelegen hätten. Diese seien auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unbeachtlich, weil die Willensbildung durch die Vereinsmitglieder hierdurch nicht grundsätzlich und dauerhaft außer Kraft gesetzt sei.

Mit der Beschwerde vom 21.05.2019 verfolgt der Beschwerdeführer die Eintragung der Satzungsneufassung weiter. Er macht geltend, dass wegen der hohen Hürden, die die Satzung für eine Satzungsänderung aufstellt, eine Änderung angesichts der heutigen Mitgliederzahlen faktisch ausgeschlossen sei. Ein erfolgloser Versuch aus dem Jahr 1980, die Zustimmung aller Mitglieder zu einer Satzungsänderung einzuholen, zeige, dass die Voraussetzungen für eine Satzungsneufassung nicht geschaffen werden können. Die statutarischen Regelungen verstießen deshalb gegen Treu und Glauben, sodass auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen sei. Nach diesen sei der Beschluss der Satzungsneufassung wirksam gefasst worden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Registergericht hat die Anmeldung im Ergebnis zu Recht nach §§ 71 Abs. 2, 60 BGB zurückgewiesen.

Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Neufassung der Satzung ist unwirksam. Er verstößt nämlich gegen die Bestimmungen der bis zur Eintragung der Neufassung (§ 71 Abs. 1 S. 1 BGB) noch geltenden Satzung.

1. Die Nichtigkeit des Beschlusses ergibt sich hierbei aber nicht aus einem Verstoß gegen § 18 Ziff. 7 der Satzung.

Diese Vorschrift ist nämlich angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nicht anzuwenden. An ihre Stelle treten die gemäß § 40 S. 1 BGB grundsätzlich dispositiven Regelungen der §§ 33 Abs. 1 S. 1, 32 II BGB.

a) Satzungsbestimmungen, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung erhöhen, sind dann unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Vereins ergeben, dass die Satzung faktisch dauerhaft unabänderlich ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.11.1978 - 20 W 228/78 -, juris, Rn.8; Staudinger/Schwennicke, Mai 2019, § 33 Rn. 32f.; BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 32 Rn. 180; Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 33 BGB, Rn. 12; Gößl in: Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2. Auflage 2017, Rn. 180; Lissner, notar 12/2013, 415, 420). Ebenso wenig, wie sich ein Verein durch eine sogenannte "Ewigkeitsklausel" der Möglichkeit einer Satzungsänderung begeben kann (Flume, in: FS Coing (1982) II, 97, 102; BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 33 Rn. 45; Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 33 BGB, Rn. 12; Wagner in: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 14. Auflage 2018, Rn. 532; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage 2016, Rn. 137; aA.: MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 33 Rn. 26), darf nämlich ein unauflösbarer Widerspruch der praktischen Wirklichkeit des Vereins und seiner gelebten Struktur zur Regelungsintention der Satzung dazu führen, dass eine Satzungsänderung nicht herbeigeführt werden kann (BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 33 Rn. 46). Eine solche unabwendbare Perpetuierung des ursprünglichen Regelungsgehalts der Satzung widerspräche nämlich nicht nur der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten (BVerfG NJW 1979, 699, 706) und aus der Privatautonomie (Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 25, Rn. 5) resultierenden Vereinsautonomie, die zur Erhaltung des Selbstverwaltungsrechts (Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 25, Rn. 11) auch die Möglichkeit der Mitgliederversammlung einschließt, die Vereinssatzung an veränderte Umstände anzupassen (vgl. BeckOK BGB/Schöpflin, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 21 Rn. 57). Sie entspräche darüber hinaus neben praktischen Anforderungen des Vereinslebens auch nicht dem in den ursprünglichen Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommenden Willen, die Satzung - wenn auch unter strengen Anforderungen - veränderlich zu gestalten.

b) Ob sich in einem solchen Fall die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften aus einem Verstoß der Satzungsbestimmungen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, an dem auch Satzungen zu messen sind (OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.1981 - 20 W 658/80 -, juris, Rn. 7; BeckOK BGB/Schöpflin, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 25 Rn. 28; MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 25 Rn. 36; Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 25, Rn. 122; Soergel/Hadding, 13. Auflage 2000, BGB § 33 Rn. 7), oder aber aus einer Auslegung der Satzung dahingehend ergibt, dass eine Satzungsänderung auch bei Veränderung der tatsächlichen Umstände - wie insbesondere eine stark gewachsene Mitgliederanzahl oder mangelndes Mitgliederinteresse an der Verwaltung des Vereins - nicht ausgeschlossen sein soll, kann hierbei dahinstehen.

c) Denn jedenfalls kommt eine Nichtbeachtung der satzungsmäßigen Anforderungen an eine Satzungsänderung nur bei einem Sachverhalt in Betracht, der eine Satzungsänderung nach den geltenden Satzungsbestimmungen aus tatsächlichen Gründen ausschließt. Da § 33 Abs. 1 BGB Minderheitenschutz vor einer Satzungsänderung verwirklicht (MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 33 Rn. 1; Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 33, Rn. 1) und somit eine Erhöhung der Voraussetzungen im Rahmen der durch § 40 S. 1 BGB gewährten Privatautonomie eine Entscheidung für einen erhöhten Minderheitenschutz ist, ist bei der Annahme eines solchen Sachverhalts größtmögliche Zurückhaltung geboten. So muss feststehen, dass eine satzungskonforme Satzungsänderung ausschließlich daran scheitert, dass die satzungsgemäßen Anforderungen aus tatsächlichen Gegebenheiten nicht erfüllt werden können. Hierfür hat der Anmeldende insbesondere darzulegen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Satzungsänderung herbeizuführen. Kommt ein satzungsgemäßer Änderungsbeschluss aber etwa deshalb nicht zustande, weil die Vereinsmitglieder der Mitgliederversammlung bewusst fernbleiben, um die für eine Satzungsänderung erforderliche Anwesenheitsquote zu verhindern, oder weil bei Einstimmigkeitserfordernis auch nur ein Mitglied gegen die Satzungsänderung stimmt, realisiert sich der satzungsgemäß vorgesehene Minderheitenschutz, der allein durch Praktikabilitätserwägungen nicht umgangen werden darf.

d) Ein solcher Sachverhalt liegt hinsichtlich der Anforderungen des § 18 Ziff. 7 der gültigen Satzung vor. Bei lebensnaher Betrachtungsweise kann eine Mitgliederversammlung, an der über 700 Mitglieder teilnehmen müssten, um diese Anforderungen zu erfüllen, aus tatsächlichen Gründen nicht zustande kommen. Dies schließt der Senat u. a. daraus, dass sich an vergangenen Mitgliederversammlungen höchstens rund 5% der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben und auch auf wiederholten Hinweis des Beschwerdeführers an seine Mitglieder, dass eine hohe Beteiligungsquote bei der außerordentlichen Hauptversammlung von dringender Bedeutung sei, nicht einmal 1/5 der Stimmberechtigten anwesend waren. Der Beschwerdeführer hat damit alles ihm Zumutbare unternommen, um die Bestimmungen der geltenden Satzung zu erfüllen. Seine Bemühungen sind offensichtlich am mangelnden Interesse des Großteils seiner Mitglieder gescheitert, sich neben der Inanspruchnahme der Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung aktiv an der Organisation des Vereinslebens zu beteiligen.

2. Der Beschluss zur Neufassung der Satzung vom 10.10.2018 ist jedoch unwirksam, weil er gegen § 18 Ziff. 8 der geltenden Satzung verstößt.

a) Die am 10.10.2018 beschlossene Neufassung der Satzung ändert nämlich auch die §§ 1, 2, 3, 4 und 18 Ziff. 7 der geltenden Satzung. Eine Zustimmung aller Mitglieder liegt aber nicht vor.

b) § 18 Ziff. 8 der Satzung kann nicht nach den oben dargestellten Grundsätzen unangewendet bleiben, weil eine Erfüllung der Voraussetzungen dieser Regelung nicht allein aus tatsächlichen Gründen scheitert. So hat der Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 20.09.1980 schon einmal versucht, die schriftliche Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder zu einer Änderung des § 18 Ziff. 7 der Satzung einzuholen, was damals scheiterte. Jedoch kann daraus zum einen nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder auch heute nicht erreicht werden kann. Zum anderen aber hat in der außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied gegen die Änderung der Satzung gestimmt. Selbst wenn sich also im Einklang mit § 18 Ziff. 8 der Satzung alle stimmberechtigten Mitglieder (gegebenenfalls durch schriftliche Zustimmung) an der Beschlussfassung beteiligt hätten, wäre eine Änderung der §§ 1, 2, 3, 4 und 18 Ziff. 7 der Satzung an der Ablehnung durch nur ein Mitglied gescheitert. Somit sind aber nicht tatsächliche Gegebenheiten, sondern allein die Entscheidung des einzelnen Mitglieds, deren Schutz die Bestimmung des § 18 Ziff. 8 der Satzung gerade bezweckt, kausal für das Scheitern der Satzungsänderung geworden.

c) Eine vollumfängliche Änderung der Satzung ist ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Ziff. 8 nach diesen Grundsätzen nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder einzuholen, und diese ihre Zustimmung erklären. Gelingt dies dem Beschwerdeführer nicht, weil auch nur eines der sich beteiligenden Mitglieder die Satzungsänderung ablehnt, so kommt die Satzungsänderung nicht zustande. Es bliebe dann nur der kollektive Austritt aller Mitglieder, um sich des strengen Minderheitenschutzes der Satzung zu entledigen (in diese Richtung auch MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 33 Rn. 26).

d) Darüber hinaus bedürften Satzungsänderung im angemeldeten Umfang selbst dann der Zustimmung aller Mitglieder, wenn § 18 Ziff. 8 der geltenden Satzung unangewendet bliebe. Denn nach § 11 Ziff. 3 der neuen Satzung soll eine Änderung des Vereinszwecks mit Zustimmung von 9/10 der in einer Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen möglich sein. Soll damit aber im Wege der Satzungsänderung bestimmt werden, dass es zur Änderung des Vereinszwecks in Abweichung von § 33 I S. 2 BGB nicht der Zustimmung aller Mitglieder bedarf, so kann diese Satzungsänderung ebenso wie eine solche, die unmittelbar eine Zweckänderung enthält, nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, da andernfalls die Notwendigkeit der Einstimmigkeit für Zweckänderungen leicht umgangen werden könnte (Senat, Beschl. v. 21. 6. 2011 ? 31 Wx 168/11, NZG 2011, 994).

3. Auch wenn somit der Beschluss der Mitgliederversammlung nur insoweit gegen die geltenden Satzungsregelungen verstößt, als er auf eine Änderung der §§ 1, 2, 3, 4 und 18 Ziff. 7 gerichtet ist, hat dies die Unwirksamkeit des ganzen Satzungsneufassungsbeschlusses zur Folge, sodass der Beschwerdeführer darauf verwiesen ist, die geänderte Satzung im Einklang mit dem materiellen Vereinsrecht insgesamt neu zu beschließen und in einer neuen Anmeldung zur Eintragung vorzulegen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.5.2013 - I-3 Wx 43/13, npoR 2013, 157; vgl. auch Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 60 BGB, Rn. 4).

a) Werden nämlich in einem Beschluss mehrere Satzungsänderungen zusammengefasst und ist eine der Satzungsänderungen nichtig, sind die weiteren Satzungsänderungen ebenfalls nichtig, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Änderungen gegeben ist (BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 32 Rn. 228; vgl. auch BGH NZG 2015, 867, 870 [BGH 19.05.2015 - II ZR 176/14] (zur AG)). In entsprechender Anwendung des § 139 BGB besteht ein solcher Zusammenhang, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. Hier wurde die neue Satzung der Mitgliederversammlung in ihrer Gesamtheit zur Abstimmung vorgelegt. Nach dem Beschlussinhalt wurde ein innerer Zusammenhang zwischen den Änderungen der einzelnen Satzungsbestimmungen insbesondere dadurch hergestellt, dass in der Sitzung vom 10.10.2018 Beschluss über die Satzungsänderung insgesamt gefasst worden ist, nachdem die neue Satzung als umfassende Neuordnung vorgestellt worden war. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen der Mitgliederversammlung das Votum für die neue Satzung in ihrer Gesamtheit auch die Änderung nur einzelner Regelungen der Satzung unter Beibehaltung der alten Fassung im Übrigen umfasst.

b) Darüber hinaus verböte sich wie auch bei der Erstanmeldung (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage 2012, Rn. 1315) ein registerrechtlicher Teilvollzug der Neufassung der gesamten Satzung in Form teilweiser Ablehnung und Eintragung im Übrigen ohnehin schon verfahrensrechtlich.

III.

Gemäß § 22 GNotKG trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten seiner erfolglosen Beschwerde. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 36 Absatz 3 GNotKG auf 5.000 € festgesetzt.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 33 Abs. 1; 40

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