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10.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214672

Amtsgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 03.09.2019 – 31 C 376/19 (23)

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AG Frankfurt

04.09.2019


Urteil

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 378,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.08.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Restzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Hochzeitsfeier geltend.

Die Beklagte buchte bei der Klägerin, die ein Hotel in Bad Nauheim betreibt, einen Veranstaltungsraum für die Ausrichtung einer Hochzeitsfeier am 08.08.2015 einschließlich der gastronomischen Leistungen mit einer Getränkekostenobergrenze von EUR 5.000,00. Mit Rechnung Nr. 71646 vom 29.08.2015 (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 24-30 d. A.) rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten die gastronomischen Leistungen mit insgesamt EUR 5.378,00 (Bl. 29 d. A.) ab. Mit Rechnung Nr. 73617 vom 24.09.2015 (Anlage K 6, Bl. 50 d. A.) gewährte sie eine Gutschrift von EUR 378,00 anlässlich zu viel gebuchter Getränke. Die Beklagte zahlte hierauf EUR 3.977,50 und lehnte im Übrigen die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages in Höhe von EUR 1.022,50 für Getränke ab (entspricht 49 x Jackie Cola für EUR 416,50 + 34 x Wodka Orange für EUR 289,00 + 31 x Tequila für EUR 108,50 + 20 x Gin Tonic für EUR 170,00 + 6 x Sky Wodka für EUR 21,00 + 5 x Absolut Wodka für EUR 17,50).

Die Klägerin behauptet, eine derartige Begrenzung der Getränkesorten sei nicht vereinbart. Die Beklagte habe Kenntnis vom Ausschank der monierten Getränke gehabt, die die Eheleute teilweise auch mitkonsumiert hätten. Im Übrigen handle es sich teilweise (Jackie Cola/Wodka Orange, wodkahaltige Getränke) um gleichpreisige und wesensgleiche Getränke.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.022,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29.08.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es sei neben der - unstreitig - vereinbarten Getränkekostenobergrenze in Höhe von EUR 5.000,00 eine Beschränkung der Getränkesorten (Prosecco, Wein, Hugo, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte) vereinbart gewesen, weshalb nach ihrer Ansicht die von ihr monierten Getränke nicht zu vergüten seien.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Zahlung weiterer EUR 378,00 im Zusammenhang mit der Bewirtung verlangen, indes lediglich für die tatsächlich vereinbarungsgemäß ausgeschenkten Getränkesorten Prosecco, Wein, Hugo, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte.

So steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und insbesondere auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2019 vorgelegten E-Mailkorrespondenz zwischen den Eheleuten H. und Frau M. H., Conference Desk Supervisor der Klägerin, die Erteilung einer entsprechenden Weisung bzw. nachträglichen Beschränkung auf die vorgenannten Getränke zur Überzeugung des Gerichts fest. So heißt es in der entsprechenden E-Mail vom 01.06.2015, 17:36:20 MEZ (Bl. 61 d. A.) u. a.

„Nur bestimmte Getränke würden wir abends anbieten wollen: Proseco, rot/ weiß Wein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky sour, Wasser, Säfte.“

Obschon erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, war dieses Vorbringen, das auch bereits Gegenstand des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 11.03.2019 war, respektive die Vorlage der E-Mail-Korrespondenz nicht als verspätet zurückzuweisen. Denn eine absolute Verzögerung des Rechtstreits war damit nicht verbunden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Zugang als solcher von der Klägerin nicht per se („...will [...] nichtausschließen, dass es [...] die E-Mail gab“) in Abrede gestellt wird.

Der Wortlaut der damit mitgeteilten Beschränkung auf bestimmte Getränke ist indes eindeutig. Er ist der von der Klägerseite begehrten Interpretation dahingehend, dass auch „wesensgleiche“ Getränke erfasst sein sollten nicht zugänglich. Zwar ist der Klägerseite darin zuzustimmen, dass der Unterschied zwischen den im Einzelnen im Streit stehenden geistigen Getränken in Geschmack und Wirkung sowie bei fortschreitender Stunde gering ausfallen mag. Indes gilt auch hier: es zahlt jeder, was er bestellt. Die Beklagte hat aber explizit lediglich den Ausschank der vorgenannten Getränke bestellt. Hieran muss die Klägerin sich auch halten.

Soweit die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.07.2019 vorgetragen hat, die betreffende E-Mail gebe „... nicht den abschließenden Stand der Abmachungen wieder, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Was, wann, mit wem und mit welchem Inhalt besprochen worden sein soll, bleibt unklar. So die Klägerin zum Beweis das Zeugnis der Frau M. H. angeboten hat, ersetzt dieses Beweisangebot nicht einen schlüssigen Sachvortrag. Es handelt sich vielmehr um einen sog. Ausforschungsbeweis, dem nicht nachzugehen war.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stand der Klägerin ein (berechtigter) Anspruch auf Zahlung von EUR 4.355,50 zu (entspricht EUR 5.378,00 abzüglich EUR 1.022,50), auf den die Beklagte bereits vorgerichtlich EUR 3.977,50 gezahlt hat, so dass eine berechtigte Restforderung der Klägerin in Höhe von EUR 378,00 verbleibt. Nichts Anderes folgt dabei aus dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten mit Rechnung Nr. 73617 vom 24.09.2015 eine Gutschrift in gleicher Höhe gewährte. Denn die Gutschrift sollte ausweislich der Beschreibung in der betreffenden Rechnung nicht schlechthin, quasi als Geschenk, sondern lediglich zur Abschöpfung eines über der unstreitig vereinbarten Getränkekostenobergrenze von EUR 5.000,00 liegenden „Zuviel-Betrages“ gewährt werden, der indes unter Berücksichtigung der berechtigten Kürzungen nicht erreicht wird. Auch hier gilt: es zahlt jeder, was er bestellt.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 286 BGB.

Im Übrigen war die Klage aus den oben genannten Gründen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und entspricht dem anteiligen Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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