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16.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214753

Finanzgericht Münster: Urteil vom 20.02.2020 – 8 K 32/19 E,P,L

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Münster

8 K 32/19 E,P,L

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

1

Tatbestand

2

Streitig ist, ob die Klägerin die Lohnsteuer auf Zuwendungen an angestellte Führungskräfte aus Anlass einer Jahresabschlussfeier nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben durfte.

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Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Industrieunternehmen. Für das Jahr 2015 optierte sie zur Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37b EStG.

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Ende Oktober 2015 fand eine Veranstaltung im betriebseigenen Gästehaus der Klägerin statt. Bei dieser Veranstaltung handelte es sich um eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte der Klägerin eingeladen worden waren.

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Die Klägerin wandte für diese Veranstaltung insgesamt 17.441,72 EUR auf; die Kosten umfassten zum einen Speisen und Getränke, die dem Lager des Gästehauses während der Veranstaltung entnommen wurden. Zum anderen beauftragte die Klägerin eine Veranstaltungsagentur, die das Gästehaus dekorierte und für dem Veranstaltungsmotto „P-Land“ entsprechende Unterhaltungsangebote, z.B. Eisstockschießen, sorgte.

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Die Jahresabschlussfeier wurde über die Abgabe der Lohnsteuer-Voranmeldung für den Monat 08/2017 durch die Klägerin pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG versteuert, da es sich nach der Auffassung der Klägerin um eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG n.F. handelte. Ein Freibetrag wurde nicht angesetzt.

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In der Zeit vom 23.01.2018 bis zum 07.03.2018 erfolgte bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2015. Mit Prüfungsbericht vom 19.03.2018 stellte der Beklagte unter Ziffer 5 des Berichtes fest, dass in dem Prüfungsjahr 2015 unter anderen die genannte Veranstaltung nach § 37b Abs. 2 EStG nachzuversteuern sei. Der Lohnsteuer-Prüfer stellte fest, dass die Jahresabschlussfeier für das Jahr 2015 im betriebsinternen Programm „Erfassung von Sachzuwendungen gem. § 37b EStG" (EPas) zwar erfasst, eine Versteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG jedoch nicht erfolgt sei. Der Lohnsteuer-Prüfer meinte, da die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offen gestanden habe, handele es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung. Daher sei auch § 40 Abs. 2 EStG nicht anwendbar. Die Differenz zwischen der sich nach § 37b EStG und der sich nach § 40 Abs. 2 EStG ergebenden Steuer sei nachzufordern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht Bezug genommen.

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Der Beklagte setzte die Feststellungen des Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung durch Nachforderungsbescheid vom 19.03.2018 um. Mit dem am 06.04.2018 beim Beklagten eingegangen Einspruch machte die Klägerin geltend, nach der Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sei das Merkmal „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ kein Definitionsbestandteil des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ mehr.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Neuregelung habe die bestehende, richterrechtlich geprägte Verwaltungsauffassung kodifizieren, nicht aber abändern wollen. Der Gesetzgeber habe in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG die Rechtsprechung und die Begriffsdefinitionen des BFH umgesetzt, insbesondere aus dem Urteil vom 15.01.2009 (VI R 22/06, BStBl II 2009, 476).

10

Mit der am 04.01.2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 19.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2018 dahingehend zu ändern, dass die nachgeforderte Lohnsteuer um 872,09 EUR, der nachgeforderte Solidaritätszuschlag um 47,06 EUR und die nachgeforderte Kirchensteuer um 61,05 EUR herabgesetzt wird;

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

14

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen;

16

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung.

18

Die Sache ist am 15.01.2020 vor dem Berichterstatter erörtert worden. Im Rahmen des Erörterungstermins haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‒ FGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des EStG liegen nicht vor.

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Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Der zugewendete Arbeitslohn wurde nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt.

22

Wie zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, hat die Klägerin den Teilnehmern an der Jahresabschlussfeier steuerbaren Arbeitslohn in Höhe der von ihr getätigten Aufwendungen zugewendet. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG in der Fassung des Zollkodexanpassungsgesetzes vom 22.12.2014 (Bundesgesetzblatt I 2014, S. 2417) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Bei der Jahresabschlussfeier handelt es sich um eine solche Veranstaltung. Von den Zuwendungen ist nicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG ein Freibetrag abzuziehen, weil die Jahresabschlussfeier nicht ‒ wie von dieser Vorschrift vorausgesetzt ‒ allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstand, sondern nur Führungskräften.

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Die Aufwendungen der Klägerin betrugen 17.441,72 EUR. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben zu dem auf sie entfallenden Anteil dieses Betrags Arbeitslohn erzielt. Unerheblich ist, dass ein Teil der Aufwendungen auf die Dekoration des Gästehauses und die Projektleitung durch den Eventveranstalter entfiel. Die vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ergangene Rechtsprechung des BFH, wonach Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung ‒ z.B. Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters ‒ nicht zu berücksichtigen sind (BFH, Urteil vom 16.05.2013, VI R 94/10, BStBl II 2015, 186), ist durch die Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG überholt (Eisgruber in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 19 EStG Rn. 73c; Breinersdorfer in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19 Rn. B 610).

24

Der Arbeitslohn wurde aber nicht im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht (BFH, Urteil vom 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476 m.w.N.). Im Streitfall durften an der Veranstaltung aber nur Führungskräfte teilnehmen. Der Senat geht davon aus, dass diese Rechtsprechung des BFH zu § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG trotz der Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG und insbesondere trotz der Legaldefinition in Satz 1 weiterhin Anwendung findet (i.E. ebenso BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl. I 2015, 832 Tz. 5 i.V. mit Tz. 4. b; Thürmer in: Blümich, EStG, § 40 Rn. 97; a.A. Geserich in: Blümich, EStG § 19 Rn. 249h; Wagner in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 40 Rn. 38; Seifert in: Korn, EStG, § 40, Rn. 31_1; Eisgruber in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 40 EStG, Rn. 21; offen Bull in: EStG-eKommentar, § 40 Rn. 17).

25

Zwar wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs(teils) nicht enthalte, sondern dieses Kriterium nur Bedingung für die Anwendung des Freibetrags sei (Bleschick, DStR 2018, 2322, 2322 f.). Auch geht der Senat davon aus, dass Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, grundsätzlich einheitlich auszulegen sind. Eine von einer Legaldefinition abweichende Auslegung kommt jedoch in Betracht, wenn der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften und/oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass der Begriff anders als in der Legaldefinition zu verstehen sein soll (vgl. BFH, Beschluss vom 25.11.2002, GrS 2/01, BStBl II 2003, 548).

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Eine solche von der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG abweichende Auslegung des Begriffs der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist hier geboten. Der BFH hat seine Auslegung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vor allem mit dem Zweck der Vorschrift begründet. Die Vorschrift bezwecke keine Steuervergünstigung, sondern sei darauf angelegt, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % sei sachgerecht, weil aufgrund der „vertikalen Beteiligung“ Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnähmen. Stehe eine Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (BFH, Urteil vom 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476).

27

Den Gesetzgebungsmaterialien zur Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Regelungszweck des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG geändert werden sollte. In der Begründung des Entwurfs des Zollkodexanpassungsgesetzes heißt es (Bundestags-Drucksache 18/3017 vom 03.11.2014, S. 47 f.):

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„Die Neuregelung dient der Steuervereinfachung, da der BFH mit seiner neuesten Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt und dies zu einer unklaren und komplizierten Rechtslage geführt hat. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze werden nun gesetzlich festgeschrieben. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze gelten auch insoweit fort als sie die gesetzliche Regelung präzisieren. […] Die Neuregelung knüpft an die Bestimmungen der Lohnsteuer-Richtlinien an. […] Dieser Verwaltungsauffassung widerspricht die neueste Rechtsprechung des BFH. Denn danach führen Gemeinkosten, insbesondere für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung, ebenso wenig zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitsnehmers wie Zuwendungen an dessen Begleitung. Die Regelung dient ferner der Vermeidung von Steuerausfällen, da die vom BFH eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.“

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Der Gesetzgeber wollte demnach mit der Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG vor allem die Rechtslage, wie sie vor Ergehen der (rechtsprechungsändernden) BFH-Urteile vom 16.05.2013 (VI R 94/10, BStBl II 2015, 186; VI R 7/11, BStBl. II 2015, 189) bestand, wiederherstellen. Vor Ergehen dieser Urteile aber war für Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, die Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG eindeutig nicht eröffnet. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Pauschalierungsmöglichkeit auszuweiten beabsichtigte.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

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