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02.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215056

Bundesgerichtshof: Urteil vom 26.02.2020 – VIII ZR 267/17

Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Allein ein bei Gefahrübergang vorliegendes tatsächliches Geschehen, das erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SISEintragung führt, genügt demgegenüber nicht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15 , NJW 2017, 1666 Rn. 14, und vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15 , NJW 2017, 3292 Rn. 10).


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2016 wird (insgesamt) zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.



Tatbestand

1


Die Parteien streiten nach dem Verkauf eines Gebrauchtwagens über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag infolge eines Rechtsmangels.


2


Mit Vertrag vom 12. Juli 2011 kaufte der Kläger vom Beklagten einen gebrauchten Audi Q7 zu einem Kaufpreis von 36.250 €. Noch am selben Tag wurde der Kaufpreis bezahlt und das Fahrzeug, zusammen mit einer von der Stadt Köln ausgestellten Zulassungsbescheinigung II, in die der Beklagte als Eigentümer eingetragen war, an den Kläger übergeben.


3


Rund 20 Monate später, am 6. März 2013, wurde der Kläger mit dem Fahrzeug bei der Rückkehr aus der Türkei an der serbischen Grenze angehalten. Das Fahrzeug wurde dort auf der Grundlage einer Interpol-Meldung mit der Begründung beschlagnahmt, es werde in Rumänien als Gegenstand einer Straftat gesucht. Über das Polizeipräsidium Dortmund erhielt der Kläger später zudem die Mitteilung, dass das Fahrzeug seit dem 22. Mai 2014 im Schengener Informationssystem (SIS) zwecks Sicherstellung ausgeschrieben sei. Als Fahrzeughalter sei in Rumänien seit dem 22.12.2008 das Unternehmen E. und die A. als Besitzerin gemeldet. An dieses Unternehmen wurde das beschlagnahmte Fahrzeug in der Folge herausgegeben.


4


Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten auf Verschaffung von Eigentum und Besitz an dem Audi Q7 in Anspruch genommen und hilfsweise die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises (36.250 €), abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.889,78 €, insgesamt 29.805,82 €, nebst Zinsen begehrt. Bezüglich des Hilfsantrages stützt er sich auf ein vorprozessuales Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2014, mit dem er die Rückzahlung des Kaufpreises vom Beklagten verlangt, sowie auf einen im Prozess ausdrücklich erklärten Rücktritt.


5


Das Landgericht hat die Klage (vollständig) abgewiesen. Es hat es für erwiesen erachtet, dass der ursprüngliche rumänische Eigentümer Strafanzeige wegen "Vertrauensmissbrauch" (Nichtzahlung der Leasingraten) erstattet habe und deshalb das Fahrzeugs nicht abhandengekommen sei. Der Kläger habe deshalb gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug erwerben können, so dass weder ein Sach- noch ein Rechtsmangel vorliege.


6


Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - auf den Hilfsantrag des Klägers zur Zahlung von 29.137,01 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.




Entscheidungsgründe

7


Die Revision hat Erfolg.




I.

8


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:


9


Hinsichtlich des Hauptantrags sei das Rechtsmittel zurückzuweisen, nachdem auch der Kläger zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen habe, dass der Beklagte ihm aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen das Eigentum an dem Fahrzeug verschafft habe.


10


In dem Hilfsantrag habe das Rechtsmittel aber Erfolg. Nach wirksamer Rücktrittserklärung stehe dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB zu. Das Fahrzeug habe bei der Übergabe an den Kläger am 12. Juli 2011 an einem Rechtsmangel ( § 435 BGB ) gelitten, der sich in der späteren Aufnahme des Fahrzeugs in die SIS-Fahndungsliste manifestiert habe. Die durch die Eintragung in das SIS eröffnete Zugriffsmöglichkeit staatlicher Behörden habe zu einer den Kläger unmittelbar treffenden, individuellen Belastung des Fahrzeugs geführt, wie dessen Beschlagnahme an der serbischen Grenze belege.


11


Entscheidend für die Annahme eines Rechtsmangels sei aber nicht die Eintragung in das SIS selbst, sondern das Vorliegen eines Sachverhalts, der dann in der Folge zu einer Eintragung führen könne und im Streitfall auch dazu geführt habe. Diese zu der späteren Beschlagnahme führende Ausgangslage habe vorliegend seit der unterbliebenen Rückgabe des im Jahr 2009 als Leasingfahrzeug genutzten Audi Q7 an die Leasinggeberin bestanden, einem Vorgang, der zeitlich vor der am 12. Juli 2011 erfolgten Veräußerung seitens des Beklagten an den Kläger gelegen haben müsse. Zwar sei in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Eintragung in die SIS-Fahndungsliste zeitlich vor der Veräußerung des zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugs erfolgt; dies ändere aber nichts daran, dass es, wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen habe, für die Annahme eines Rechtsmangels auf das Vorliegen eines Sachverhalts ankomme, der zu einem späteren Zugriff staatlicher Behörden im Wege einer Beschlagnahme führen könne.




II.

12


Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 346 Abs. 1 BGB aufgrund eines wirksamen Rücktritts wegen des Vorliegens eines Rechtsmangels ( § 437 Nr. 2 , § 435 Satz 1 , § 440 , 323 BGB ) nicht bejaht werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Rechtsmangel nicht vor.


1. Nach § 435 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.


13


Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, können öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen oder Bindungen in Bezug auf die Kaufsache einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB begründen, soweit sie nicht an deren Beschaffenheit anknüpfen; im letzteren Fall kann ein Sachmangel vorliegen ( Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15 , NJW 2017, 1666 Rn. 18 ff.). Dementsprechend hat der Senat die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufgrund einer wegen des Verdachts eines Eigentumsdelikts bestehende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) als Rechtsmangel angesehen ( Senatsurteile vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15 aaO Rn. 14, 22 ff.; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15 , NJW 2017, 3292 Rn. 10). Denn mit der SIS-Ausschreibung eines Kraftfahrzeugs zur Fahndung ist die konkrete, im gesamten Schengen-Raum bestehende Gefahr verbunden, dass das Fahrzeug bei einer Halteränderung oder bei einer polizeilichen Kontrolle von staatlichen Behörden rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt wird ( Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15 , aaO Rn. 24) mit der Folge, dass es der Käufer - unabhängig von einem etwaig bestehenden, für die Beurteilung eines Rechtsmangels nicht maßgebenden Eigentumsherausgabeanspruch eines (Vor-)Eigentümers - nicht mehr ungestört im In- und Ausland nutzen kann ( Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15 , aaO Rn. 22, 28).


14


2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist - wie die Revision zu Recht rügt hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein solcher Rechtsmangel liege hier deshalb vor, weil der Sachverhalt, der zu der - weit nach der (anlässlich des Fahrzeugkaufs am 12. Juli 2011) erfolgten Übergabe des Fahrzeugs erfolgten - Eintragung des Audi Q7 am 22. Mai 2014 in das SIS geführt hat, bereits am 12. Juli 2011 vorgelegen habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein Rechtsmangel bei Gefahrübergang nicht schon dann vor, wenn die letztlich zur späteren Eintragung in das SIS führende Ausgangslage - hier die nicht erfolgte Rückgabe des im Jahr 2009 als Leasingfahrzeug in Rumänien genutzten Audi Q7 an die Leasinggeberin - bereits bei der nach § 446 Satz 1 BGB den Gefahrübergang herbeiführenden Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.


15


Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage, ob in der Eintragung eines Kraftfahrzeugs in die SIS-Fahndungsliste ein Rechtsmangel liegt, darauf abgestellt, dass diese Eintragung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand ( Senatsurteile vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15 , aaO Rn. 14; vom 26. April 2015 - VIII ZR 233/15, aaO). Grund hierfür ist der Umstand, dass der Käufer mit der Aufnahme des Fahrzeugs in die SISFahndungsliste in der ungestörten Nutzung der Kaufsache und damit in der Ausübung der ihm - nach Übergabe - gebührenden Rechtsposition eines Eigentümers ( § 903 BGB ) konkret beeinträchtigt ist. Erst mit der Eintragung in das SIS verdichtet sich das Risiko der Ausübung von Rechten Dritter - hier in Gestalt strafprozessrechtlicher Zugriffsbefugnisse auf das verkaufte Fahrzeug - so stark, dass mit dessen Verwirklichung unmittelbar und jederzeit gerechnet werden muss.


16


An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest mit der Folge, dass allein das Vorliegen eines tatsächlichen Geschehens, das wegen seiner erst nach Gefahrübergang erkannten strafrechtlichen Bedeutung für eine spätere SIS-Fahndung - und in deren Folge für eine etwaige Beschlagnahme - in irgendeiner Weise kausal geworden ist (hier die unterlassene Rückgabe des im Jahr 2009 in Rumänien als Leasingfahrzeug genutzten Audi Q7 an den Leasinggeber) für die Annahme eines Rechtsmangels nicht genügt.


17


Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts hätte eine weder sachlich gerechtfertigte noch zumutbare Ausdehnung der Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers zur Folge. Denn dieser müsste selbst bei dem Verkauf von Fahrzeugen, die eine lückenlos dokumentierte Historie aufweisen, auf lange Zeit für ein bei Gefahrübergang für ihn weder erkennbares noch beherrschbares tatsächliches Geschehen einstehen, das irgendwann einen staatlichen Zugriff auf das Fahrzeug ermöglicht.


18


3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf das Urteil des Senats zu einer nach § 111b StPO rechtmäßig durchgeführten Beschlagnahme geboten ( Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03 , NJW 2004, 1802 unter II 1, in Bezug genommen durch Senatsurteil vom 18. Januar 2017 VIII ZR 234/15 , aaO Rn. 21). Denn dieses Urteil ist zu einer speziellen Sachverhaltskonstellation ergangen und lässt sich nicht dahin verallgemeinern, dass jegliche bei Gefahrübergang vorhandene Umstände, die zu einem späteren Zeitpunkt zu einer behördlichen Sicherstellung des Kaufgegenstandes führen, bereits die Annahme eines im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehenden Rechtsmangels rechtfertigen.


19


Der in dem Senatsurteil vom 18. Februar 2004 (VIII ZR 78/03 , aaO) zu beurteilende Sachverhalt zeichnete sich dadurch aus, dass bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine Diebstahlsanzeige vorlag und strafrechtliche Ermittlungen - auch gegen den Käufer des Fahrzeugs - wegen des Verdachts der Hehlerei geführt wurden, in deren Folge es 16 Tage nach der Übergabe zu einer (rechtmäßigen und danach richterlich bestätigten) Beschlagnahme durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden kam ( Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03 , aaO). Somit drohte in jenem Fall bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine alsbaldige behördliche Beschlagnahme, die die Annahme eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtsmangels begründen konnte. Eine derartig "verdichtete" Situation einer unmittelbar drohenden behördlichen Beschlagnahme bestand angesichts der vom Berufungsgericht zum zeitlichen Ablauf hier getroffenen Feststellungen bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger jedoch nicht. Somit kann - unabhängig davon, dass zur Frage der Rechtmäßigkeit der von den serbischen Behörden im März 2013 vorgenommenen Beschlagnahme nichts festgestellt ist - auch insoweit ein bei Gefahrübergang vorhandener Rechtsmangel nicht bejaht werden.




III.

20


Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ). Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst ( § 563 Abs. 3 ZPO ). Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit diese zum Nachteil des Beklagten getroffen wurde, und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Dr. Milger
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Dr. Schmidt

Von Rechts wegen

Vorschriften§ 346 Abs. 1 BGB, § 435 BGB, § 437 Nr. 2, § 435 Satz 1, § 440, 323 BGB, § 446 Satz 1 BGB, § 903 BGB, § 111b StPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

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