Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

19.05.2006 · IWW-Abrufnummer 061456

Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 05.04.2006 – 6 U 75/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Bamberg
BESCHLUSS

6 U 75/05

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. März 2006

in Sachen

wegen Forderung

Tenor:

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 11. Oktober 2005 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.541,03 ? (10.121,23 ? + 419,80 ?) festzusetzen.

II. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 31. März 2006.

Gründe:

Der Senat ist überzeugt davon, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO weist der Senat die Klägerin auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum BerufungsstreitwerL

I.

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung.

Im Hinblick auf die einzelnen Berufungsangriffe ist ergänzend folgendes auszuführen:

Die Klägerin wendet sich in der Berufungsbegründung gegen die Annahme des Landgerichts, wonach die Voraussetzungen des § 551 BGB vorliegen.

Hierzu sei das Landgericht auf Grund falscher Beweiswürdigung gekommen, da es angenommen habe, die Bürgschaft des Beklagten sei eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag gewesen. Richtig sei vielmehr - und dies ergebe sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung -, dass der Beklagte unaufgefordert auf die Klägerin zugekommen sei, weil diese Frau ... gerade keinen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung geben wollte.

Diesbezüglich weist der Senat zunächst darauf hin, dass nach § 513 Abs. 1 ZPO die Berufung lediglich darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Angriffe auf die Beweiswürdigung im engeren Sinn sind infolgedessen nur dann geeignet, die Berufung zu begründen, wenn dem Erstgericht bei der Beweiserhebung Verfahrensfehler unterlaufen sind oder die Korrektur der Tatsachengrundlage wegen rechtsfehlerhafter Erfassung geboten ist oder wenn eine neue Feststellung der Tatsachen durch das Berufungsgericht nach §§ 529, 531 ZPO zulässig ist. Diese drei Berufungsgründe liegen hier jedoch nicht vor.

Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Senat schließt sich auch der Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass der Mietvertrag von der Bürgschaft abhängig gewesen sei (Blatt 3 der Klageschrift vom 23. Juni 2005).

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich angegeben, dass Herr zu ihm gekommen sei und gesagt habe, dass das alles kein Problem wäre, er solle die Bürgschaft unterschreiben. Hieraus lässt sich keineswegs der Schluss ziehen, dass gerade der Beklagte unaufgefordert auf die Klägerin zugekommen sei, um Frau ... den Abschluss eines Mietvertrags zu ermöglichen.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass der Beklagte selbst zugestanden habe, Frau t habe bekundet, dass "alles (das Mietverhältnis etc.) ... vom Beklagten ausgegangen wäre". Tatsächlich hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung geäußert, dass Frau getagt habe, dass die Initiative zur Abgabe der Bürgschaftserklärung von ihm ausgegangen sei. Hierdurch hat er aber keineswegs zugestanden, dass dies tatsächlich so war.

Ein offensichtlicher Widerspruch im Vortrag des Beklagten ist ebenfalls nicht zu sehen.

In der Berufungsbegründung wird schließlich auch darauf hingewiesen wird, dass die Angaben des Beklagten, ihm sei zugesagt worden, dass er sich keine Gedanken machen müsse "wegen Sozialamt etc.", nicht der Wahrheit entsprächen. Dies kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Tatsachen hätten nicht nur in erster Instanz bereits behauptet werden müssen. Zusätzlich wäre es erforderlich gewesen, Beweise hierfür anzubieten. Die Berücksichtigung in zweiter Instanz ist nicht zuzulassen (§ 529 Abs. 1 Ziff. 2, § 531 Abs. 2 ZPO).

II.

Nach der Überzeugung des Senats ist daher ein Erfolg für die Berufung nicht zu sehen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV-Nr. 1220, 1222) hin.

Oberlandesgericht Bamberg
BESCHLUSS

6 U 75/05

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom O5. April 2006

in Sachen

wegen Forderung

Tenor:

I. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 11. Oktober 2005 verlustig und hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.541,03 ? (10.121,23 ? +.419,80 ?) festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

RechtsgebieteMietnomaden, KautionVorschriften§ 551 BGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr