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27.07.2020 · IWW-Abrufnummer 217027

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 07.05.2020 – 3 K 2036/19

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


IM NAMEN DES VOLKES

Urteil


In dem Finanzrechtsstreit
1.   der Frau
2.   des Herrn
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:   zu 1-2: Rechtsanwälte
gegen
das Finanzamt
- Beklagter -

wegen   Einkommensteuer 2017

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 3. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 7. Mai 2020 durch den Richter am Finanzgericht Dr. xxx als Berichterstatter für Recht erkannt:

I.   Die Klage wird abgewiesen.
II.   Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Die Kläger, im Streitjahr (2017) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, begehren den Ansatz von Kosten, die durch im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses geführte Rechtstreitigkeiten entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen.

Mit Vertrag vom 9. Oktober 2015 beauftragten die Kläger die L UG (UG) mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück S-Straße Hausnummer in B. Für mehrere gegen die UG geführte gerichtliche Verfahren wendeten die Kläger im Streitjahr Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren von insgesamt 13.695,94 € auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die „Anlage Prozesskosten 2016 und 2017“ (Blatt 129 der Einkommensteuerakte). Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2018 (Blatt 46 ff. der Einkommensteuerakte) wurde über das Vermögen der UG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr führten die Kläger aus, bei der Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen gehe es um Forderungen und Schadensersatzansprüche im Rahmen ihres Bauvorhabens in B. Dieses Bauvorhaben sei Ende Februar 2016 begonnen worden, habe aber Ende März 2016 bereits eingestellt werden müssen, da schwerwiegende Planungs- und Ausführungsfehler festgestellt worden seien. Da die ausführende Bauunternehmung uneinsichtig gewesen sei, hätten sie, die Kläger, den Klageweg unter Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens beschreiten müssen. Es würden folgende außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht:

Kosten und Gebühren für Beweissicherungsverfahren (Gutachten)   3.000,00 €
Kosten und Gebühren für Eintragung einer vorläufigen Sicherungshypothek   3.488,23 €
weitere Kosten und Gebühren für die Gerichtsverfahren
-   Honorarrechungen der Rechtsanwälte B 6.025,21 €
-   Kostenfestsetzung des Landgerichts  2.358,00 €

Kosten für Hinzuziehung eines Bausachverständigen   350,00 €
Überschreitung der Bauzeit
-   längere Mietzahlungen 14.235,00 €
-   Preissteigerungen für Baukosten für Wohngebäude 15.400,00 €
-   Kosten für Fortsetzung des Bauvorhabens mit einer neuen Bauunternehmung  23.604,00 €
-   Bereitstellungszinsen für Darlehen   2.961,41 €

Abriss alte Bodenplatte und Erstellung neue Bodenplatte   18.932,00 €
neuer Baustromanschluss   532,82 €
Neueinmessung   1.145,97 €

Die Summe der außergewöhnlichen Belastungen habe für sie, die Kläger, zu einer finanziell extrem angespannten Situation geführt. Die Fortsetzung des Bauvorhabens sei derzeit stark gefährdet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben der Kläger vom 2. Oktober 2018 (Blatt 16 ff. der Einkommensteuerakte) sowie die „Auflistung außergewöhnliche Belastungen für 2017 und 2017“ (Blatt 2 der Einkommensteuerakte).

Mit Bescheid vom 28. Januar 2019 setze der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr fest, wobei er keine außergewöhnlichen Belastungen in Ansatz brachte.

Mit ihrem Einspruch machten die Kläger geltend, die Entscheidung wirke sich auf wichtige Bereiche ihres Lebens existenziell aus und verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Entscheidung, ein Einfamilienhaus zu bauen, sei wesentlicher Bestandteil der Planung ihrer Altersversorgung gewesen und habe zu ihrer wirtschaftlichen Absicherung gedient. Durch einen möglichen Verkaufserlös, den sie, die Kläger, durch niedrige Zinsen und die dadurch mögliche höhere Tilgung i.R. der Finanzierung erzielen würden, könnten sie ihre Altersversorgung sicherstellen und sich existenziell absichern. Das Bauvorhaben sei mit Einliegerwohnung konzipiert worden, um bei einem eventuellen Pflegefall eine häusliche Pflege zu ermöglichen. Die Belastung mit einer Sicherungshypothek stelle ein absolutes Veräußerungshindernis dar. Insoweit hätten sie, die Kläger, keine Möglichkeit der Realisierung ihrer Mittel für die Altersversorgung gehabt, sofern sie zu dem Schluss gelangt wären, dass eine Veräußerung der Immobilie wirtschaftlich geboten wäre. Auch eine (weitergehende) Belastung des Grundbesitzes mit Grundpfandrechten im Nachrang wäre seitens der finanzierenden Bank nicht möglich gewesen. Das bisher angesparte Eigenkapital sei durch die Kosten für die Klageverfahren und die höheren Folgekosten bereits aufgezehrt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Kläger im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren wird Bezug genommen auf das Schreiben vom 9. Mai 2019 (Blatt 98 ff. der Einkommensteuerakte).

Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2019 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Soweit für den Streitfall von Bedeutung führte der Beklagte aus, die im Jahr 2017 gezahlten Aufwendungen in Höhe von 13.695,94 € seien nicht als Prozesskosten/außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigungsfähig. Entscheidend sei, dass der Rechtsgrund des Prozesses die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährde. Nicht ausreichend für die Abzugsfähigkeit sei eine durch die Höhe der Prozesskosten ausgelöste wirtschaftliche Situation, in der der Steuerpflichtige die Aufwendungen für sein Verfahren nicht mehr aus seinem laufenden Einkommen bestreiten könne. Im Streitfall sei auch entscheidungserheblich, dass es sich nicht um ein bereits eigengenutztes Einfamilienhaus handelt, sondern um ein noch zu erstellendes Objekt. Das existenzielle Rechtsgut „Wohnen“ sei damit bisher nicht berührt. Ebenso wenig seien die existenziellen Rechtsgüter „Arbeit“ und „Rente“ berührt. Soweit das angesparte „Eigenkapital“ berührt werde, sei festzustellen, dass nach den Angaben der Kläger das Eigenkapital u.a. zum Grundstückskauf und zur Finanzierung der Erwerbsnebenkosten verwendet wurde und somit eine Vermögenumschichtung vorliege. Soweit das Eigenkapital für die bisherigen Prozesskosten habe verwendet werden müssen, sei dieser Vermögensverlust weder der Höhe noch dem Grunde nach existenziell bzw. außergewöhnlich.

Soweit die Kläger ausführen, die Nicht-Fortsetzung des Bauvorhabens hätte zur Folge, dass dadurch ihre finanziellen Eigenmittel für die Eigenbeteiligung einer notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr ausreichen würden, sei festzustellen, dass die Entscheidung der Kläger zur Fortführung des Bauvorhabens mit dem Ziel erfolgt sei, durch den späteren Verkaufserlös deren Altersvorsorge verbessern zu können und auch räumlich Vorsorge für den Pflegefall zu treffen. Es sei nicht erkennbar, dass die Kläger die Aufwendungen für den Rechtsstreit getätigt hätten, um die Gefahr abzuwenden, ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Vielmehr habe der zukünftige Lebensstandard im Fokus gestanden.

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, ihre Belastung sei insoweit außergewöhnlich, als dass in vergleichbaren Konstellationen die weit überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen von drei Gerichtsverfahren verschont bleibe. Sie, die Kläger, könnten sich diesen Aufwendungen nicht entziehen, weil sie sich gegen die Belastungen in Abteilung III ihres dem Grundbesitz zu Grunde liegenden Grundbuchs zur Wehr hätten setzen und Schadensersatzansprüche hätten verfolgen müssen. Zumindest bis zur Insolvenzeröffnung habe eine berechtigte Hoffnung bestanden, Schadensersatz zu erlangen.

Sie, die Kläger, hätten beabsichtigt, durch den Bau eines Einfamilienhauses die Altersversorgung sicherzustellen und den potentiellen Pflegefall abzusichern. Der Renteneintritt des Klägers sei im Juli 2019 gewesen, derjenige der Klägerin sei ab September 2024 zu erwarten gewesen. Sowohl die Altersversorgung als auch die Vorsorge für einen potentiellen Pflegefall stellten Maßnahmen der Existenzsicherung dar. Ein Pflegefall wäre für sie, die Kläger, nicht finanzierbar.

Die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung müsse auch vor dem Hintergrund des mittlerweile aufgelaufenen Gesamtschadens betrachtet werden. Dieser habe sich Ende 2017 auf 92.501 € belaufen und sei bis zum 31. Dezember 2019 auf rund 145.000 € angewachsen. Es sei noch mit weiteren Rechtsanwaltskosten von mindestens 1.500 € zu rechnen. In Anbetracht dieses bereits entstandenen Schadens sei mit einem Verkaufserlös insoweit nicht zu rechnen, als ein solcher der Existenz der Kläger zu Gute käme. Ein Erlös würde allenfalls dafür Sorge tragen, dass Schulden bzw. Schäden auch teilweise reduziert würden. Orientiere man sich an dem ursprünglichen Grundstückswert in Höhe von 79.000 €, wäre hier allenfalls noch ein Betrag von 39.000 € realisierbar, da zunächst eine Schadensbehebung an den bisher ausgeführten mangelhaften Bauarbeiten in einer Größenordnung von rund 40.000 € aufzubringen wäre. Die gleiche Argumentation gelte für den Abriss und die Entsorgung der bisherigen „Baumaßnahmen“. Das zur Existenzgrundlage vorgesehene Wohnhaus sei unter anderem durch angespartes Eigenkapital finanziert worden, das durch die Finanzierung der Klageverfahren aufgebraucht sei.

Aus nachvollziehbaren Gründen hätten sich sie, die Kläger, für die Fortsetzung des Bauvorhabens entschieden. Neben dem Verbrauch des angesparten Eigenkapitals hätten sie, die Kläger, Mehrkosten von mindestens 166.000 € aufzuwenden gehabt.

Diese seien in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von existenzieller Auswirkung auch vor dem Hintergrund, dass das verfahrensgegenständliche Wohnhaus in wesentlichen Teilen durch Bankkredit finanziert werde. Der vorgenannte Betrag sei auch unwiederbringlich verloren. Im Falle der Entscheidung, das Bauvorhaben nicht fortzusetzen, hätten sie, die Kläger, einen Verlust in Höhe von mindestens 318.500 € erlitten. Insoweit seien sie, die Kläger, auch ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur Schadensminderung nachgekommen.

In der fehlenden Anerkennung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen. So würden beispielsweise in Unternehmungen angefallene Prozesskosten als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 28. Januar 2019 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2019 dahin zu ändern, dass ‒ vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung ‒ außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 13.695,94 € in Ansatz gebracht werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden könnten. Die drei von den Klägern zur Wahrung ihrer Rechte geführten Verfahren zur Fortsetzung und Realisierung des Bauvorhabens berührten nicht deren existenziellen Bereich. Sie beträfen ein noch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus. Der Ausgang der Prozesse sei für die Kläger zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, nicht aber von existenzieller. Die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, hätte für die Kläger auch dann nicht bestanden, wenn sie sich nicht dazu entschlossen hätten, ihre Ansprüche gerichtlich zu verfolgen.

Die von den Klägern erstellten „Hochrechnungen“ der finanziellen Auswirkungen seien nicht geeignet, nachzuweisen, dass die Kläger Gefahr liegen, einen wesentlichen Teil der Existenz zu verlieren und lebensnotwendige Bedürfnisse (u.a. Wohnen) nicht mehr befriedigen zu können.

Ausweislich der Anlagen zur Klageschrift bezifferten die Kläger die Kosten für die Schadensbehebung mit 40.000 €. Im Schreiben vom 9. Mai 2019 hätten die Kläger angegeben, ca. 49.700 € seien bei Nichtfortführung des Bauvorhabens unwiederbringlich verloren. Weder die Existenzgrundlagen „Arbeit“ und „Rente“ noch das „Wohnen“ (zur Miete) wären gefährdet gewesen, hätten sich die Kläger gegen die Erhebung der Klagen entschieden. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG mache den „üblichen Rahmen“ zum Maßstab der Bedürfnisbefriedigung. Ein Vermögensverlust von ca. 50.000 € sei zwar durchaus ungewöhnlich, jedoch nicht außergewöhnlich und weder im Hinblick auf das Alter der Kläger noch im Hinblick auf die Höhe der (erzielbaren) Einkünfte der Kläger und dem (vormals) vorhandenen Eigenkapital von ca. 45.000 € als existenzgefährdend anzusehen. Nach Aktenlage hätten sich die Kläger vielmehr „gezwungen“ gesehen, die Prozesse zu führen, um ihren Wunsch zu erfüllen, mit dem Haus ihre Altersversorgung zu sichern (möglicher Verkaufserlös aufgrund niedriger Zinsen) und sich eine häusliche Pflege bei einem eventuellen Pflegefall zu ermöglichen. Somit sei nicht die Gefährdung ihrer Existenz entscheidend gewesen

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ‒ FGO ‒) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) entscheidet, ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 28. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die von den Klägern geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz zu bringen.

1.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Nach § 33 Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Der Begriff des Rechtsstreits bezeichnet im Allgemeinen die Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem gerichtlichen Verfahren. Erfasst wird indes nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedenfalls jedes gerichtliche Verfahren, insbesondere vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten (Urteil des Bundesfinanzhofs
‒ BFH ‒ vom 18. Mai 2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988). Als Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (BFH-Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).

2.

Gemessen daran berühren die von den Klägern verfolgten (vermeintlichen) Ansprüche auf Schadensersatz und Löschung der Sicherungshypothek nicht ihren existenziellen Bereich, auch wenn er ein zu eigenen Wohnzwecken zu errichtendes Gebäude betraf.

Dabei steht außer Frage, dass der Ausgang des Beweissicherungsverfahrens und des Hauptverfahrens sowie die Löschung der Sicherungshypothek für die Kläger von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung waren. Jedoch hätte die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, für die Kläger auch dann nicht bestanden, wenn sie sich nicht dazu entschlossen hätten, ihre (vermeintlichen) Ansprüche gerichtlich zu verfolgen.

So haben die Kläger ausweislich der gegen die UG gerichteten Klageschrift vom 6. November 2017 (Blatt 35 ff. der Einkommensteuerakte) gegen diese Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 65.418,13 € sowie die Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek geltend gemacht. Wenn man zusätzlich zu Gunsten der Kläger davon ausgeht, dass das für 79.000 € erworbene Grundstück (vgl. Aufstellung der Kläger „BV F… ‒ finanzielle Auswirkungen bei Nicht-Fortführung Bauvorhaben“, Blatt 21 der Gerichtsakte) mit der eingetragenen Sicherungshypothek unveräußerlich war, ergibt sich hieraus ein (möglicher) Gesamtschaden in Höhe von 144.418,13 €. Dass die Kläger, die ausweislich der von ihnen in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr angegebenen Adresse (H-Straße Hausnummer in H) eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Wohnung bewohnten und die angesichts ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit offensichtlich in der Lage waren, die von ihnen mit 1.000 € monatlich bezifferte Miete zu zahlen, durch diesen Gesamtschaden ihrer materiellen Lebensgrundlage beraubt worden wären, haben sie nicht dargelegt. Dies gilt umso mehr, als die Kläger geltend gemacht haben, das angesparte Eigenkapital sei durch die Finanzierung der Klageverfahren verbraucht worden, so dass davon auszugehen ist, dass, hätten die Kläger von der gerichtlichen Verfolgung ihrer (behaupteten) Ansprüche Abstand genommen, weiterhin Eigenkapital zur Verfügung gestanden hätte.

Ob ‒ wie es die Kläger geltend machen (vgl. Aufstellung der Kläger „BV F… ‒ finanzielle Auswirkungen bei Fortführung Bauvorhaben, Blatt 22 der Gerichtsakte) ‒ durch die Fortführung des Bauvorhabens mit einem anderen Unternehmen im Vergleich zu einer Errichtung des Hauses durch die UG höhere Kosten entstanden sind, ist hierbei ohne Belang.

Zudem sind beide Kläger Mitglieder der gesetzlichen Sozialversicherung ‒ und damit auch der gesetzlichen Pflegeversicherung (vgl. Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2017, Blatt 9 f. der Einkommensteuerakte). Inwiefern vor diesem Hintergrund ein Pflegefall für die Kläger ‒ wie sie geltend machen ‒ nicht finanzierbar sein sollte, erschließt sich nicht. Allenfalls ist es denkbar, dass die finanziellen Mittel der Kläger, die zudem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, im Fall der Pflegebedürftigkeit nicht für eine häusliche Pflege ausreichen würden. Dies betrifft jedoch allein die Art der Pflege, nicht aber die Pflege ‒ und damit die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse ‒ als solche.

3.

Zudem fehlt es an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen.

Der Erwerb eines Einfamilienhauses berührt typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheint deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung (BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774; vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965). Für die von den Klägern getätigten Aufwendungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen i.R. der Errichtung eines Wohnhauses und der Löschung einer zu Gunsten des Bauunternehmers eingetragenen Sicherungshypothek gilt nichts Anderes. Vielmehr sind Baumängel nicht unüblich (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762, m.w.N.). Daher können auch entsprechende Prozesskosten im Zusammenhang mit Baumängeln grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909). Dies gilt selbst für Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240), so dass bei der im Streitfall vorliegenden Errichtung eines Zweifamilienhauses, dessen Bezug erst beabsichtigt ist, erst recht eine Außergewöhnlichkeit von Prozesskosten im Zusammenhang mit Baumängeln zu verneinen ist.

4.

Der Abschluss der von den Klägern eingegangenen Verträge mit der UG als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis beruht nicht auf einer Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs. 2 EStG. Die Kläger, die eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Wohnung bewohnten, waren weder gezwungen, überhaupt ein Zweifamilienhaus zu errichten, noch bestand die Notwendigkeit, mit dessen Errichtung die UG zu beauftragen.

5.

Soweit sich die Kläger auf eine Ungleichbehandlung zu gewerblichen Unternehmen, bei denen ‒ i.R. der Einkommenserzielung ‒ Rechtsverfolgungskosten abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen können, berufen, kann hieraus schon aufgrund der grundsätzlichen steuerlichen Unbeachtlichkeit der ‒ im Streitfall vorliegenden ‒ Einkommensverwendung (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, BStBl II 1977, 135) keine steuerliche Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten folgen.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde ange¬foch¬ten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Hinweis:

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite www.bundesfinanzhof.de lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG

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