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28.09.2020 · IWW-Abrufnummer 218029

Oberlandesgericht Braunschweig: Beschluss vom 13.08.2020 – 11 U 15/19

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Braunschweig

Beschluss

11 U 15/19
8 O 96/18 Landgericht Göttingen    

In dem Rechtsstreit

des Herrn B. H., …..,

Klägers und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin S. K., …….,

gegen

die G. Lebensversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn G. L., ……..,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. K. und Partner, …….,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. X, die Richterin am Oberlandesgericht Y und die Richterin am Landgericht Dr. Z am 13.08.2020 beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28.12.2018 ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 65.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts und der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 22.06.2020 (Bl. 190 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 22.06.2020 verwiesen.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 07.08.2020 darauf beharrt, dass die Zeugen P. H. und A. H. gehört werden müssten, weil der Kläger die Gesundheitsfragen nicht mit eigenen Augen gesehen habe, sondern ihm diese von dem Zeugen H. vorgelesen worden seien, ist die Verlesung der Gesundheitsfragen zwischen den Parteien unstreitig, wie bereits dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist. Auch wenn dem Kläger jedoch die in Textform vorliegenden Fragen lediglich vorgelesen worden sind, waren diese von ihm wahrheitsgemäß zu beantworten, zumal der Kläger ‒ wie in dem Hinweisbeschluss vom 22.06.2020 ausgeführt ‒ sich die falsche Beantwortung von Fragen durch den Zeugen H. zurechnen lassen muss. Der Zeuge H. ist nicht als Versicherungsvertreter tätig geworden.

Zwar verlangt § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG lediglich die Anzeige von gefahrerheblichen Umständen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden jedoch die in Textform niedergelegten Fragen von einem Versicherungsvertreter ordnungsgemäß vorgelesen, wird der Versicherungsnehmer zuverlässig darüber informiert, welche Umstände aus Sicht des Versicherers gefahrerheblich sind, so dass ein solches Vorlesen der Textform genügt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2018 ‒ 11 U 149/16 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2014 -6 U 210/13 -, juris Rn. 16; Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. A., § 19, Rn. 20).

Dass dem Kläger die Gesundheitsfragen nicht vollständig vorgelesen worden seien, wird von diesem nicht geltend gemacht. Dem Kläger sind nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts auch die entsprechenden Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt worden.

Eine Vernehmung der Zeugin A. H. zur Entkräftung der Arglist des Klägers kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Verhalten des Klägers bzw. des Zeugen H. ist bereits unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers als arglistig zu werten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 22.06.2020 Bezug genommen.

Soweit der Kläger auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Göttingen vom 17.09.2018 verweist, hat der Senat bereits in dem vorgenannten Hinweisbeschluss dargelegt, warum diese Angaben im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast nicht ausreichend sind. Hierauf ist der Kläger jedoch nicht weiter eingegangen.

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass er das Bestreiten des Fortbestands der Lese- und Rechtschreibschwäche aufrechterhalten habe. Er selbst hat ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Sitzung vom 17.09.2018 erklärt, dass sich seine Tochter in der Behandlung bei der Psychotherapeutin wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche befunden, er im Zeitpunkt der Antragstellung von der Legasthenie gewusst und diese daher angegeben habe (vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls). Die Tochter des Klägers befand sich auch im Zeitpunkt der Antragstellung in Behandlung.

Der Senat hat auch aufgezeigt, dass es sich bei den behandelten Störungen um gefahrerhebliche Umstände handelt, über die die Beklagte im Rahmen ihrer Gesundheitsfragen Auskunft begehrte.

Dennoch sind verschiedene Fragen falsch beantwortet worden, was der Kläger sich zurechnen lassen muss. Es wird auch insofern auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 22.06.2020 verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3, 9 ZPO auf eine Wertstufe bis 65.000,- EUR festzusetzen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 22.06.2020 Bezug genommen.



Oberlandesgericht Braunschweig

Hinweisbeschluss

11 U 15/19
8 O 96/18 Landgericht Göttingen    

In dem Rechtsstreit

des Herrn B. H., …..l,

Klägers und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin S. K., ……,

gegen

die G. Lebensversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn G. L., ……,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. K. und Partner, ……,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. X, den Richter am Oberlandesgericht Y und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Z am 22.06.2020 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28.10.2018 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Die am …….1996 geborene Tochter des Klägers, Frau P. H., befand sich von 2009 bis 2013 wegen Entwicklungsstörungen, einer emotionalen Störung und Essstörungen in einer Psychotherapie sowie einer Verhaltenstherapie.

Darüber hinaus befand sie sich u. a. wegen Rückenleiden in der Behandlung von Herrn Dr. med. S..

Der Kläger stellte unter dem 10.05.2011 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit reduziertem Anfangsbeitrag (vgl. Anlage K 1). Versicherte Person sollte seine Tochter P. H. sein.

Dem Antrag waren Gesundheitsfragen an die versicherte Person beigefügt, die von dem Vermittler P. H., dem Kläger, seiner Tochter und seiner Ehefrau vorgelesen wurden. Die Antworten auf die Gesundheitsfragen wurde von dem Vermittler H. eingetragen.

Der Vermittler kreuzte bei allen Gesundheitsfragen das Antwortfeld „Nein“ an. U. a. wurden die nachfolgenden Fragen mit „Nein“ beantwortet:

„2. Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten 5 Jahren Krankheiten, Gesundheitsstörungen, Beschwerden und erfolgten Behandlungen oder Beratungen (ärztliche, psychologische/psychotherapeutische, heilkundliche) wegen

f. der Psyche, der Psychosomatik (z. B. Angst- oder Zwangsstörungen, Stress- oder Erschöpfungszustände, chronische Müdigkeit, Antriebsstörungen, Burn-Out-Syndrom, Essstörungen, Hyperaktivität, Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom, Neurosen, Melancholie, Depressionen, Schizophrenie, Psychosen, Selbsttötungsversuche?)
3.

b.
Bestehen geistige Behinderungen oder Entwicklungsstörungen, angeboren oder erworben?

8. Haben in den letzten 5 Jahren Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthalte, Heilverfahren, Therapien oder ambulante Operationen stattgefunden oder sind solche derzeit ärztlich empfohlen oder beabsichtigt?“

Der Fragebogen wurde von dem Kläger und seiner Ehefrau unterschrieben.

Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger unter dem 05.12.2011 den Versicherungsschein (vgl. Anlage K 2). Beginn der Versicherung sollte der 01.12.2011, sein und die die monatliche Berufsunfähigkeitsrente sollte 1.000,- EUR betragen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Tarifgruppe SBU 09 (im Folgenden als BU bezeichnet) zugrunde (vgl. Anlage B 4).

Im Juli 2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung, weil seine Tochter aufgrund psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen außer Stande sei, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen.

Mit Schreiben vom 19.04.2017 (Anlagen B 5 und K 7) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Tochter den Rücktritt von dem Vertrag sowie dessen Anfechtung und begründete dies mit einer arglistigen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der von der Beklagten erklärte Rücktritt und die von der Beklagten erklärte Anfechtung unwirksam seien und der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag fortbestehe, und die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 1.000,- EUR bis längstens zum 01.06.2056 oder bis zum Ende der Berufsunfähigkeit der versicherten Person zu zahlen, sowie, dass der Kläger von der Prämienzahlungspflicht befreit ist. Ferner nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Beiträge sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Der Kläger hat erstinstanzlich bestritten, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung Kenntnis von den Erkrankungen gehabt habe, wegen derer seine Tochter sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Insbesondere von der Essstörung habe er keine Kenntnis gehabt. Ihm sei als Diagnose für die psychotherapeutische Behandlung lediglich die Legasthenie seiner Tochter genannt worden. Er hat bestritten, dass die in der Rücktrittserklärung der Beklagten angegebenen Erkrankungen gefahrerheblich seien. Insbesondere seien sie dem Kinder- und Jugendbereich zuzuordnen.

Die Essstörung habe zur Zeit der Antragstellung nicht mehr vorgelegen.

Er hat behauptet, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe. Er habe auf die Frage des Vermittlers, ob Erkrankungen der Psyche bestehen und deswegen in den letzten 5 Jahren eine Behandlung stattgefunden habe, die Legasthenie seiner Tochter erwähnt. Der Zeuge H. habe auf die Mitteilung des Klägers erklärt, dass die genannten Beschwerden nicht aufzunehmen seien, weil nach diesen nicht konkret gefragt worden sei. Die Beklagte hätte im Übrigen auch bei Kenntnis der Umstände den Versicherungsvertrag geschlossen. Er hat behauptet, das der Vermittler H. Versicherungsvertreter gewesen sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2017 erklärte Rücktritt von dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nummer ……… sowie die darin erklärte Anfechtung der Vertragsannahmeerklärung unwirksam sind und der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag fortbesteht;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich im Voraus einen Betrag in Höhe von 1.000,- EUR bis längstens zum 01.06.2056 oder bis zum Ende der Berufsunfähigkeit der versicherten Person P. H. zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Kläger von der Prämienzahlungspflicht gegenüber der Beklagten seit dem 01.08.2016 bis längstens zum 01.06.2056 oder bis zum Ende der Berufsunfähigkeit der versicherten Person P. H. befreit ist;

4. die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 306,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.011,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich behauptet, dass der Kläger die Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Tochter gekannt habe. Bei den verschwiegenen Umständen handele es sich um solche, die offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko seien, weil es sich um schadengeneigte Erkrankungen und mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen handele. Angesichts der Art und Vielzahl der verschwiegenen Gesundheitsbeeinträchtigungen hätte die Beklagte bei Kenntnis des wahren Gesundheitszustands der versicherten Person im Hinblick auf eine zu versichernde Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung niemals zu den normalen tariflichen Bedingungen geschlossen, was dem Kläger auch bekannt gewesen sei. Der Kläger habe wissentlich und willentlich eine umfassende Unterrichtung der Beklagten unterlassen, um den Vertragsschluss nicht zu gefährden.

Das Landgericht Göttingen hat die Klage mit Urteil vom 28.12.2018 (Bl. 121 ff. d. A.) abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte wirksam ihren Rücktritt von dem Versicherungsvertrag gem. § 19 Abs. 2 VVG erklärt habe.

Der Kläger habe die psychotherapeutische Behandlung seiner Tochter trotz deren Nachfrage nicht angezeigt und seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt.

Es handele sich bei der psychotherapeutischen Behandlung um einen gefahrerheblichen Umstand. Die Gefahrerheblichkeit sei vorliegend offenkundig gewesen. Es habe sich nicht um erstmalig festgestellte Beschwerden, die keiner längeren Behandlung bedurft hätten, gehandelt. Die Behandlung ‒ gleich aufgrund welcher konkreten Diagnose ‒ habe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zwei Jahre gedauert. Die psychische Erkrankung der Tochter habe schließlich auch zur Berufsunfähigkeit geführt. Die Tochter des Klägers sei nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten aufgrund psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht in der Lage, ihre Schulausbildung fortzusetzen.

Der Vortrag des Klägers, es handele sich um eine reine Diagnose aus dem Kinder- und Jugendbereich, die eine Prognose für das Erwachsenenalter nicht zulasse, verfange bereits insofern nicht, als dass die versicherte Person, P. H., bei Antragstellung 15 Jahre alt und damit jugendlich gewesen sei. Die Versicherung habe eine Eintrittspflicht auch bereits bei Unfähigkeit zur Fortsetzung der Schulausbildung vorgesehen, § 2 Nr. 10 AVB. Abgedeckt sei damit nicht allein eine Berufsunfähigkeit im Erwachsenenalter, so dass sich die Prognose bei Antragstellung nicht allein hierauf habe beziehen müssen.

Der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag auch Kenntnis von der psychotherapeutischen Behandlung seiner Tochter gehabt. Da in dem Antragsformular nach einer psychologischen Behandlung gefragt worden sei, sei es unerheblich, ob der Kläger Kenntnis von dem Grund der Behandlung seiner Tochter gehabt habe.

Es sei insoweit unerheblich, ob der Kläger davon ausgegangen sei, dass nur Erkrankungen, die eine Prognose für das Erwachsenenalter zuließen, relevant seien. Auf die Kenntnis von der Gefahrerheblichkeit komme es nicht an.

Die Beklagte sei ihrer Frageobliegenheit nachgekommen. Die Antragsunterlagen der Beklagten enthielten u. a. die Frage nach einer psychotherapeutischen Behandlung der versicherten Person. die Frage sei hinreichen präzise und verständlich gestellt. Sofern nach einer Behandlung gefragt werde, sei diese auch unabhängig von der Krankheit wegen derer behandelt werde, anzuzeigen; eine Fehlbewertung hinsichtlich der Anzeigepflicht der behandelten Krankheit wirke sich insofern nicht aus.

Der Kläger habe zwar vorgetragen, dass er den Zeugen H. über die psychische Erkrankung seiner Tochter informiert habe. Auch wenn der Kläger die Behandlung gegenüber dem Zeugen H. angegeben haben sollte, folge hieraus nicht, dass der Kläger die Beklagte über die Behandlung seiner Tochter unterrichtet habe. Eine Zurechnung komme nicht in Betracht. Eine Unterrichtung der Beklagten durch die Mitteilung an den Zeugen H. läge nur dann vor, wenn es sich bei diesem um einen Versicherungsvertreter handeln würde oder sich die Beklagte dessen Kenntnisse aus anderen Gründen zurechnen lassen müsste.

Der Kläger habe vorgetragen, dass der Zeuge H. ihm Antragsformulare der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Diese Tatsache sei allein kein ausreichender indizieller Umstand für die Annahme, der Zeuge habe wie ein Versicherungsagent der Beklagten deren Interessen vertreten. Auch ein vom Versicherungsinteressenten beauftragter Makler habe regelmäßig Antragsformulare zur Verfügung.

Ebenso wenig lasse der Vermerk auf den Antragsunterlagen „Ihr zuständiger Fachbetreuer: Ihr Ansprechpartner: Herr P. H.“ den Schluss zu, die Beklagte habe den Zeugen H. mit der Entgegennahme von Antragserklärungen betraut. Ein solcher Vermerk sei auch dann im Interesse des Versicherungsnehmers wie auch des Vermittlers zweckmäßig, wenn dieser Makler sei. Die von einem Makler einmal hergestellte Geschäftsverbindung solle durch einen solchen Vermerk als fortbestehend gekennzeichnet werden. Der Versicherungsnehmer solle wissen, an wen er sich bei Fragen zu diesem Vertrag oder bei anderen, Versicherungen allgemein betreffenden Fragen wenden könne.

Vielmehr habe die Beklagte vorgetragen, dass der Zeuge H. im Vermittlungsregister des DIHK als Versicherungsmakler eingetragen sei. Der Kläger habe zwar bestritten, dass der Zeuge zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in dem Register eingetragen gewesen sei, allerdings ermangele es an einem Beweisangebot für diese Behauptung. Da sich der Kläger auf eine Stellung des Zeugen H. als Versicherungsvertreter berufe, sei er insofern beweisbelastet. Hierauf habe das Gericht mit Beschluss vom 08.10.2019 hingewiesen.

Ebenso wenig vermöge sich eine Vertreterstellung des Zeugen aus dem Umstand ergeben, dass dem Zeugen eine Agenturnummer zugeordnet gewesen sei. Die Beklagte habe vorgetragen, dass dort lediglich die bloße Vermittlernummer erfasst werde, unabhängig davon, ob es sich um einen Vertreter oder Makler handele. Der Kläger habe dies zwar bestritten, sei allerdings auch insofern beweisfällig geblieben.

Darauf, ob der Zeuge H. den Kläger über seine Stellung aufgeklärt habe, komme es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an, da dies nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, sondern lediglich dasjenige zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. betreffe.

In Ausnahmefällen komme zwar auch eine Zurechnung des Wissens eines selbständigen Versicherungsmaklers in Betracht. Wie bereits ausgeführt, genüge hierfür jedoch weder der Umstand, dass der Zeuge H. über Antragsformulare der Beklagten verfügt habe, noch die Kennzeichnung des Zeugen als zuständigen Ansprechpartner auf den Vertragsunterlagen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge H. zugleich Aufgaben, die typischerweise der Beklagten obliegen würden, mit dessen Wissen und Wollen übernommen und damit in deren Pflichtenkreis tätig geworden sei.

Der Kläger habe auch schuldhaft im Sinne des § 19 VVG gehandelt. Es liege ein Hinwegsetzen über eine präzise Frage der Beklagten vor. Es sei vorliegend unerheblich, ob der Kläger Kenntnis von der konkreten Erkrankung seiner Tochter und deren Gefahrerheblichkeit hatte. Da eine Einschätzungsprärogative der Beklagten bestehe, sei auch eine Unkenntnis der Gefahrerheblichkeit nicht geeignet, einen Verschuldensausschluss zu bewirken.

Eine Vertragsanpassung mit dem Ergebnis, dass der Kläger vorliegend Leistungen wegen Berufsunfähigkeit seiner Tochter beanspruchen könne, komme nicht in Betracht.

Es könne insofern dahinstehen, ob der Zeuge H. vorsätzlich gehandelt habe, als er die Frage nach einer psychotherapeutischen Behandlung mit „Nein“ beantwortet habe. Der Kläger habe bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung gegeben gewesen seien und unter welchen Voraussetzungen eine solche erfolgt wäre. Das einfache Bestreiten der Ursächlichkeit genüge insofern nicht. Der Kläger sei insofern darlegungs- und beweisbelastet.

Die Beklagte habe unter Verweis auf die erheblichen Erkrankungen der P. H. hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie den Vertrag bei Kenntnis der Behandlung der Tochter des Klägers so nicht abgeschlossen hätte. Dies sei so zu verstehen, dass der Versicherungsantrag nur unter Vereinbarung eines Risikoausschlusses angenommen worden wäre.

Der Kläger sei ausreichend auf die Folgen fehlerhafter Angaben hingewiesen worden. Die Beklagte habe die Belehrung dem Kläger in Textform zur Verfügung gestellt. Die Vertragsunterlagen mit der entsprechenden Belehrung seien unstreitig an den Kläger ausgehändigt worden. Dass dieser sich die Unterlagen nicht noch einmal durchgelesen habe, da er dem Zeugen H. vertraut habe, sei unerheblich, da sich die Beklagte das Verhalten des Zeugen nicht zurechnen lassen müsse. Die Belehrung sei als den gesetzlichen Voraussetzungen genügend anzusehen.

Ein vor den Fragen stehende Belehrung genüge. Die Belehrung habe sich vorliegend auf einem gesonderten Dokument befunden, dessen Erhalt der Kläger bestätigt habe. Dieses Dokument stelle die Einleitung zur den Gesundheitsfragen dar und sei diesen unmittelbar vorangestellt. Die Belehrung sei durch Fettdruck unter der unterstrichenen Überschrift „Allgemeine Aufklärung zum Versicherungsantrag“ deutlich hervorgehoben.

Auf einem gesonderten Dokument sei darüber hinaus die Versicherung der wahrheitsgemäßen Beantwortung der vorangegangenen Fragen verbunden mit dem Hinweis, dass mit unvollständigen oder unwahren Angaben der Verlust des Versicherungsschutzes riskiert werde, in Fettdruck enthalten. Anschließend werde ‒ ebenfalls im Fettdruck ‒ auf die Aufklärung zum Versicherungsantrag und die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hingewiesen.

Schließlich sei dem Kläger von der Beklagten ein weiteres Dokument übergeben worden, welches als „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ (Anlage B 2) im Einzelnen über die Konsequenzen der Anzeigepflicht informiere. Die Überschrift sei deutlich größer gesetzt. Bereits hierdurch hebe sich das Dokument optisch von den übrigen, zur Verfügung gestellten Unterlagen ab. Im Übrigen sei die benannte Mitteilung auch in der Empfangsbestätigung, die der Kläger gesondert unterschrieben habe, explizit aufgeführt.

Auch inhaltlich sei die Belehrung nicht zu beanstanden. Die vor den Gesundheitsfragen befindliche Aufklärung weise darauf hin, dass der Versicherungsschutz im Falle der Falschbeantwortung einer Frage verloren gehen könne oder Anpassungen ‒ auch rückwirkend erfolgen könnten. Weiterhin seien die möglichen Konsequenzen, wie etwa ein Rücktritt der Beklagten vom Vertrag oder die Anfechtung oder Kündigung desselben explizit genannt. Eine weitere Aufklärung über die Voraussetzungen der Ausübung der einzelnen Rechte sei nicht erforderlich. Im Übrigen enthalte das Dokument „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ eine ausführliche Aufklärung über die Rechte der Beklagten und die hiermit für den Kläger verbundenen Konsequenzen.

Die Beklagte habe den Rücktritt fristgemäß erklärt. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass sie Anfang April Kenntnis von der psychischen Behandlung erlangt habe. Das Rücktrittsschreiben datiere vom 19.04.2017. Der Kläger habe zwar bestritten, dass das Schreiben ihm rechtzeitig zugegangen sei. Allerdings handele es sich bei der Frage der Rechtzeitigkeit um eine Rechtsfrage, die nicht bestritten werden könne. Es fehle an Vortrag, wann das Schreiben dem Kläger zugegangen sein solle. Es hätte dem Kläger oblegen, substantiiert dazu vorzutragen, wann das Schreiben ihm zugegangen sei, um einen nicht rechtzeitigen Zugang zu begründen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Urteil ist den Klägervertretern am 07.01.2019 zugestellt worden.

Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Kläger am 07.02.2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 13.03.2019 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass das Gericht unterstelle, dass der Zeuge H. kein Versicherungsvertreter der Beklagten gewesen sei, ohne eine Beweisaufnahme durchzuführen. Es gebe mehrere Anhaltspunkte, welche durch den Kläger unter Beweisantritt substantiiert dargelegt worden seien und die dafür sprechen würden, dass der Zeuge H. als Versicherungsvertreter der Beklagten gehandelt habe, jedenfalls aber von der Beklagten zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt gewesen sei, also von der Beklagten damit im Sinne des § 69 Nr. 1 VVG betraut gewesen sei. Der Kläger habe hierzu konkret vorgetragen, dass der Zeuge H. bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages ausschließlich Geschäftspapier der Beklagten verwendet habe, was anhand sämtlicher Vertragsunterlagen, die im Laufe des Rechtsstreits vorgelegt worden seien, deutlich geworden sei. Es werde insofern auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Das Gericht hätte hier zwingend Beweis erheben müssen, um die weitere Sachverhaltsaufklärung adäquat durchzuführen.

Ganz wesentlich sei auch, dass der Kläger mehrere Zeugen zum konkreten Gesprächsverlauf angegeben habe, ebenso wie zu dem Themenkreis „Verhältnis des Zeugen H. zur Beklagten, Verhalten des Zeugen H. und dessen Eigenschaften“, nämlich Frau A. H., Herr P. H. und Frau P. H., wofür Beweis durch den diesseitigen Schriftsatz vom 30.10.2018 und die Klageschrift vom 16.04.2018 angeboten werde. Festzuhalten sei, dass das Gericht dementsprechend ganz offensichtlich einen noch aufzuklärenden Umstand als feststehende Tatsache unterstelle und damit zu Unrecht eine Zurechenbarkeit der Bekenntnisse des Zeugen H. im Verhältnis zu der Beklagten abgelehnt habe. Damit habe das Gericht zudem die Beweisangebote des Klägers ignoriert und die Zeugen P. H. und A. H. sowie P. H. nicht gehört. Damit sei das angefochtene Urteil im Hinblick auf § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO fehlerhaft. Ferner liege darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs des Klägers nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Ferner sei die Annahme unzutreffend. dass der Kläger schuldhaft gehandelt und dementsprechend ein Widerruf bzw. Rücktritt durch die Beklagte zu Recht habe erklärt werden können. Es auch bereits in der Klageschrift unter Beweisantritt ausgeführt worden, dass der Kläger alle ihm bekannten gesundheitlichen Beschwerden seiner Tochter P. vor Vertragsschluss dem Zeugen H. mitgeteilt habe, wofür Beweis durch die Klageschrift angeboten werde. Die Lese- und Rechtschreibschwäche von P. habe der Kläger ebenfalls angegeben, wobei der Zeuge H. daraufhin erklärt habe, die Beschwerden seien nicht anzugeben, danach sei in den Gesundheitsfragen auch gar nicht konkret gefragt, wofür Beweis durch die Parteivernahme des Klägers, hilfsweise informatorische Anhörung sowie das Zeugnis von Frau A. H. und Frau P. H. sowie die Klageschrift vom 16.04.2018 angeboten werde. Auch sei konkret dargelegt worden, dass die Psychotherapeutin der Tochter, Frau R. M. G.-M., ausdrücklich dargelegt habe, dass es sich um eine Diagnose aus dem Kindesbereich gehandelt habe, die im Kalenderjahr 2009 gestellt worden sei, wobei diese Spannungsfälle abschließend behandelt worden seien und diese Störungen insgesamt im Bereich der Kinder- und Jugendstörung zuzuordnen seien und keine Diagnose hinsichtlich einer Störung im Erwachsenenalter zuließe, wofür Beweis durch die Klageschrift und die schriftliche Stellungnahme der Frau R. M. G.-M. angeboten werde. Dementsprechend habe keine Offenbarungspflicht bestanden. Nach in der Vergangenheit liegenden Entwicklungsstörungen sei bereits nicht in Textform gefragt worden. Gleiches gelte für die in der Vergangenheit aufgetretene Lese- und Rechtschreibschwäche. Zur Zeit der Antragstellung habe bei der versicherten Person P. eine Essstörung nicht mehr vorgelegen, diese sei bereits nach Beginn der im Übrigen verfrühten Pubertät nicht mehr aufgetreten, sondern abgeschlossen gewesen, wofür das sachverständige Zeugnis der Frau R. M. G.-M. angeboten werde. Dementsprechend habe keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der nicht angegebenen Essstörungen und der angeblichen depressiven Phasen der versicherten Person bestanden. Insbesondere habe es sich bei der Essstörung um ein kurzzeitig auftretendes Problem gehandelt, welches sich im Rahmen der Pubertät der versicherten Person gezeigt und ebenso schnell wieder verschwunden sei, wofür ebenfalls Beweis durch das sachverständige Zeugnis der Frau R. M. G.-M. angeboten werde. Dieser Themenkreis sei erstinstanzlich vorgetragen worden, mit welchem sich das erstinstanzliche Gericht sich nicht beschäftigt und die dort benannten Zeugen ebenfalls nicht gehört habe, wofür Beweis durch die Klageschrift angeboten werde.

Auf irgendwelche Folgen fehlerhafter Angaben sei der Kläger gerade nicht hingewiesen worden. Die Belehrung, welche die Beklagte verwendet habe, sei keinesfalls ausreichend. Es sei auf Seite 14/23 des Antragsformulars lediglich ein allgemeiner Hinweis enthalten, welcher selbstverständlich nicht den Anforderungen genüge, welche an eine ordnungsgemäße Belehrung zu stellen seien. Auch hierzu sei substantiiert vorgetragen worden und zwar bereits innerhalb der Klageschrift. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2019 hat der Kläger sein Vorbringen vertieft und weiterhin geltend gemacht, dass klägerseits Herr P. H. wiederholt als Zeuge genannt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Göttingen zum Aktenzeichen 8 O 96/18, zugestellt am 07.01.2019, aufzuheben und die Beklagte nach den Anträgen im Protokoll vom 17.09.2018 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie macht insbesondere geltend, dass der Kläger sich erstinstanzlich (und auch nicht zweitinstanzlich) zum Beweis dafür, dass der Antragsvermittler H. kein Versicherungsmakler gewesen und für die Beklagte als Versicherungsagent tätig geworden sei, ausdrücklich nicht auf das Zeugnis von Herrn H. bezogen habe.

II.

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der mit der Beklagten geschlossene Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung fortbesteht, weil die Beklagte von diesem Vertrag wirksam zurückgetreten ist.

a.)
Die Beklagte konnte von dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten seiner Tochter zurücktreten, weil der Kläger seine Obliegenheit zur Anzeige der ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG arglistig verletzt hat.

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer gem. § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten.

aa.)
Die Gesundheitsfragen 2 f., 3 b. und 8 sind objektiv falsch beantwortet worden, weil bei ihnen das Antwortfeld „Nein“ angekreuzt worden ist, obwohl die Tochter des Klägers als versicherte Person von 2009 bis 2013 wegen Entwicklungsstörungen, einer emotionalen Störung und Essstörungen an einer Psycho- und Verhaltenstherapie teilgenommen hat und die Frage 2 f. auf Behandlungen der Psyche (explizit werden auch Essstörungen genannt) abzielt, unter 3 b. nach bestehenden Entwicklungsstörungen gefragt wird und unter 8. u. a. Therapien in den letzten 5 Jahren anzugeben sind.

Dabei ist entgegen den von dem Kläger erhobenen Einwendungen nach dem eindeutigen Wortlaut der Gesundheitsfrage 2 f. nicht nur nach bestehenden sondern auch ausgeheilten Essstörungen gefragt worden, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung aufgetreten sind.

Soweit der Kläger nunmehr offenbar erneut in der Berufungsbegründung bestreiten will, dass die Lese- und Rechtschreibstörung noch im Zeitpunkt der Antragstellung fortbestand, ist er mit diesem Bestreiten gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Der Kläger hat entsprechendes Vorbringen in der ersten Instanz fallengelassen und im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass sich seine Tochter im Zeitpunkt der Antragstellung in der Behandlung bei der Psychotherapeutin wegen einer Lese- und Rechtsschreibschwäche befand, wie es auch im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgehalten ist. Es lag somit nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Zeitpunkt der Antragstellung eine Lese- und Rechtschreibschwäche vor, über die aufgrund der Frage 3b. aufzuklären war. Bei der Lese- und Rechtschreibschwäche (F 81.0 ICD-GM) handelt es sich nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10-GM) um eine Entwicklungsstörung.

Nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind in der Berufungsinstanz neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Neu sind dabei alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vorgebracht worden sind; dazu gehören auch solche, die die Partei zwar zunächst vorgebracht, dann aber hat fallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2019 ‒ I ZR 170/18 -, juris Rn. 17).

bb.)
Bei den vorgenannten Störungen und der zu ihrer Beseitigung durchgeführten Therapie handelt es sich auch um gefahrerhebliche Umstände.

Gefahrerheblich sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 - IV ZR 133/16 -, juris Rn. 17). Dabei gilt ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, im Zweifel als gefahrerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007, a. a. O.). Ob eine bei Antragstellung anzuzeigende Gesundheitsstörung oder eine anzeigepflichtige Befindlichkeitsstörung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu beurteilen (vgl. OLG Dresden, 06.06.2017 ‒ 4 U 1460/16 -, juris Rn. 12). Abzustellen ist auf das Gesamtbild, das die Erkrankungen über den Gesundheitszustand der versicherten Person vermittelt (vgl. OLG Dresden, a. a. O.). Ob in concreto ein Umstand gefahrerheblich ist, hängt von den Grundsätzen ab, von denen der Versicherer sich bei der Risikoprüfung leiten lässt (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. A., § 19 VVG, Rn. 5). Das bedeutet, dass die Gefahrerheblichkeit grundsätzlich nicht ohne Rückgriff auf die tatsächlichen Geschäftsgrundsätze des Versicherers festgestellt oder verneint werden kann (vgl. Armbrüster, a. a. O.). Eine Ausnahme besteht, wenn die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit auf der Hand liegt (sogen. Offenkundigkeit). So können z. B. Dauer und Häufigkeit von Behandlungen, die ihre Ursache jedenfalls auch in einer nachhaltigen psychischen Störung hatten, sowie die Notwendigkeit einer Therapie mit Psychopharmaka das Gesamtbild einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben, die sich für einen Berufsunfähigkeitsversicherer als offenkundig gefahrerheblich darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2009 ‒ IV ZR 203/99 -, juris Rn. 10 bei wiederholter Behandlung wegen vegetativer Störungen, vegetativer Labilität und eines Überforderungssyndroms). Ein Zeitraum bis zu fünf Jahren, in dem die zu bewertenden Umstände aufgetreten sind, kann nie die objektive Gefahrerheblichkeit in Frage stellen (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. A., Rn. 25).

Hier befand sich die Tochter des Klägers von 2009 bis 2013 wegen Entwicklungsstörungen, einer emotionalen Störung und Essstörungen in einer Psychotherapie sowie einer Verhaltenstherapie, wobei die emotionale Störung sowie die Essstörungen ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Kinder- und Jugendpsychotherapeutin (Anlage K 10) durch Anpassungsdruck in der Schule und der Familie begründet waren. Berücksichtigt man, dass gem. § 2 Abs. 10 der dem streitgegenständlichen Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Tarifgruppe SBU 09 (im Folgenden als BU bezeichnet) Berufsunfähigkeit auch dann vorliegen sollte, wenn die versicherte Person Schüler und außer Stande ist, einer Tätigkeit als Schüler nachzugehen, so liegt auf der Hand, dass eine mehrjährige Behandlung im Rahmen einer Psychotherapie wegen psychischer Störungen infolge von Anpassungsdruck u. a. in der Schule sowie Entwicklungsstörungen mit Auswirkungen im schulischen Bereich gefahrerhebliche Umstände für die Beklagte als Versicherer darstellt, selbst wenn einzelne Störungen im Zeitpunkt der Antragstellung ausgeheilt gewesen sein sollten.

cc.)
Der Kläger hatte auch Kenntnis von diesen Umständen.

Die vom Gesetz als Anzeigepflicht bezeichnete Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 19 Abs. 1 VVG setzt positive Kenntnis von einem gefahrerheblichen Umstand voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2019 ‒ IV ZR 247/08 -, juris Rn. 10). Auf die Gefahrerheblichkeit muss sich die Kenntnis aber nicht beziehen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 30. A., § 19 VVG, Rn. 30). Auch auf die Angabe der genauen Diagnose kommt es nicht an; vielmehr müssten nach den typischen Gesundheitsfragen die aufgetretenen Umstände als solche angegeben und beschrieben werden (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, O. Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, 3. A., Rn. 104).

Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er sowohl von der Psychotherapie als auch von der Lese- und Rechtschreibschwäche gewusst hat.

Soweit er bestritten hat, im Zeitpunkt der Antragstellung von den übrigen Störungen gewusst zu haben, ist der Kläger der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast bereits nicht hinreichend nachgekommen.

Wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011 ‒ IV ZR 148/09 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 07.11.2017 ‒ IV ZR 103/06 -, juris Rn. 1). Dieser sekundären Darlegungslast liegt zugrunde, dass er die Umstände offenlegen muss, die sich in seiner Sphäre abgespielt haben, so dass der Versicherer sie nicht kennen und vortragen kann; denn substantiierter Vortrag kann von einer Partei nicht gefordert werden, wenn nur der Gegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2007, a. a. O.)

Hier hat der Kläger sich im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17.09.2018 darauf zurückgezogen, dass ihm als Diagnose für die psychotherapeutische Behandlung lediglich die Legasthenie seiner Tochter genannt worden sei. Er sei zu keinem anderen Zeitpunkt darüber informiert worden, dass auch andere Erkrankungen bestünden, die behandelt würden. Ausführungen zu den Beschwerden, wegen derer seine Tochter durch eine Therapeutin über mehrere Jahre behandelt worden ist, hat der Kläger nicht gemacht, ebenso wenig, inwiefern es zu Beratungsgesprächen zwischen der Therapeutin und den Eltern und einer Beteiligung der Eltern an den Therapiemaßnahmen gekommen ist. Hinsichtlich der Essstörung wurde jedoch unstreitig die Diagnose F 50.5 gestellt, die Erbrechen bei anderen psychischen Störungen beschreibt. Wenn sich die Tochter des Klägers aber häufiger erbrochen hat, erscheint es nicht plausibel, dass dies in der Familie unbemerkt geblieben sein sollte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Therapeutin (Anlage K 10) die Spannungsfelder, die zu den Essstörungen und der emotionalen Störung geführt haben, durch Psychoedukation auch bei den Eltern behandelt worden sein sollen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine solche Beteiligung der Eltern ohne Aufklärung über die zu therapierenden Störungen der Tochter erfolgt sein soll.

Darüber hinaus muss sich der Kläger das Wissen seiner Ehefrau als gesetzlicher Vertreterin seiner Tochter, die bei der Ausfüllung des Fragebogens mit den Gesundheitsfragen anwesend war und diesen mitunterzeichnet hat, zurechnen lassen.

Gem. § 6 Abs. 2 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Tarifgruppe SBU 09 ist, wenn eine andere Person ‒ wie im vorliegenden Fall - versichert werden soll, auch diese neben dem Versicherungsnehmer für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich (vgl. auch § 176 VVG i. V. m. § 156 VVG). Bei einer gesetzlichen Vertretung, wie im vorliegenden Fall, kommt es im Versicherungsvertragsrecht, was die Kenntnis vertragserheblicher Umstände anbelangt, allein auf die Person des gesetzlichen Vertreters an (vgl. Winter, in: Bruck/Möller, VVG, § 156, 9. A., Rn. 17).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger Kenntnis von den gefahrerheblichen Umständen hatte.

dd.)
Der Kläger hat auch arglistig gehandelt.

Der Begriff der Arglist erfasst nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Handeln, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne des „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2001 ‒ V ZR 14/00 -, juris Rn. 14). Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann dabei nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden; in subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2017 ‒ IV ZR 30/16 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.11.2010 ‒ IV ZR 252/08 -, juris Rn. 19). Da es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache handelt, ist der Beweis meist nur aufgrund von Indizien zu führen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018 ‒ 5 U 55/16 -, juris Rn. 33; OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2011 ‒ 20 U 28/11 -, juris Rn. 7). Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser Erkrankungen verschweigt, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, wie namentlich schwere, chronische oder schadensgeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.; OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2017 ‒ 4 U 1460/17 -, juris Rn. 15). Indizien für ein arglistiges Handeln sind weiter, dass der Antragsteller Störungen nicht angibt, die noch relativ kurz von Antragstellung bestanden haben, oder dass er zwar weniger schwere oder länger zurückliegende Erkrankungen angibt, zeitnähere oder erheblich schwerer wiegende hingegen verschweigt (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.).

Hier ist die Beklagte weder über die Psychotherapie noch die behandelten Störungen informiert worden, obwohl der Kläger anhand der ihm vorgelegten Fragen ersehen konnte, dass die Beklagte gerade auch über psychotherapeutische Behandlungen, Gesundheitsstörungen der Psyche und Entwicklungsstörungen informiert werden wollte und den hierzu erteilten Antworten offenbar Bedeutung für die Annahme seines Antrages zukommen sollte. Allein schon der Umstand, dass der Kläger seine Tochter schon vor Eintritt in das Berufsleben im Rahmen ihrer Schulausbildung absichern wollte, ließ deutlich werden, dass Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch für die Entscheidung der Beklagten von Belang waren.

Soweit der Kläger geltend macht, dass er den Vermittler H. zumindest über die Psychotherapie und Rechtschreibschwäche informiert und dieser dies nicht im Fragebogen vermerkt habe, ändert dies nichts an der Annahme einer arglistigen Falschangabe, selbst wenn der Kläger ‒ wie von ihm geltend gemacht ‒ nur Kenntnis von diesen gefahrerheblichen Umständen ‒ gehabt haben sollte.

Der Kläger muss sich die in der falschen Beantwortung der betreffenden Fragen liegenden arglistigen Täuschung durch den Vermittler H. zurechnen lassen.

Gem. § 70 Satz 1 VVG steht zwar, soweit nach dem VVG die Kenntnis des Versicherers maßgeblich ist, die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24.11.2010, a. a. O.; Urteil vom 19.09.2001, a. a. O. vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24.11.2010 ‒ IV ZR 252/08 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.09.2001 ‒ IV ZR 235/00 -, juris Rn. 9 sogen. „Auge-und-Ohr“-Rechtsprechung). Hat der Versicherungsvertreter etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß mitgeteilt hat, nicht in das Formular aufgenommen, so hat der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gleichwohl gegenüber dem Versicherer erfüllt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24.11.2010, a. a. O.). Ist der Vermittler dagegen lediglich als Versicherungsmakler aufgetreten, steht er dagegen im Lager des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2007 ‒ IV ZR 103/06-, juris Rn. 7).

Der Vermittler H. ist nicht als Versicherungsvertreter tätig geworden.

Versicherungsvertreter ist gem. § 59 Abs. 2 VVG, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Versicherungsmakler ist dagegen, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden ist auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 30. A., § 59 VVG, Rn. 65).

Die von dem Kläger für eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter vorgetragenen Indizien reichen, selbst bei Wahrunterstellung, nicht aus, um den Nachweis zu führen, dass Herr H. als Versicherungsvertreter im vorgenannten Sinne tätig geworden ist. Daher waren auch die von dem Kläger angebotenen Zeugen hierzu nicht zu vernehmen.

Der Vermittler H. hat hier im Rahmen eines Gesprächstermins den Kläger und seiner Ehefrau über Vorschläge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung informiert und, nachdem sich der Kläger für den Abschluss einer solcher Versicherung für seine Tochter entschieden hatte, den Antrag für den Kläger ausgefüllt, der diesen dann unterschrieben hat. Der Vermittler hat dann den Antrag an die Beklagte weitergeleitet. Der Anlage zum Antragsbegleitschein ist zu entnehmen, dass Herr H. als selbständiger Handelsvertreter für die A. GmbH tätig war. Gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Der Vermittler H. ist somit als selbständiger als selbständiger Handelsvertreter für die A. GmbH tätig gewesen und hat in dieser Funktion den Antrag des Klägers an die Beklagte vermittelt.

Dass die A. GmbH Versicherungsvertreterin der Beklagten war, ist von der Klägerseite nicht geltend gemacht worden.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass Herr H. dem Kläger stets nur Versicherungsverträge der Beklagten angeboten hat, ist schon nicht dargelegt worden, um wie viele Angebote es sich gehandelt haben soll. Der Kläger berichtet lediglich davon, dass der Vermittler H. eine Berufsunfähigkeitsversicherung der Beklagten auch für seinen Sohn angeboten habe. Darüber hinaus lässt sich hieraus noch nicht darauf schließen, dass der Vermittler ausschließlich für die Beklagte tätig geworden ist.

Unerheblich ist auch, dass der Vermittler H. bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages das Geschäftspapier der Beklagten verwendet hat.

Auch ein vom Versicherungsinteressenten beauftragter Makler hat häufig, wenn nicht in der Regel, Antragsformulare der Versicherer zur Verfügung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2017 ‒ I-4 U 191/15 -, juris Rn.52). Die Verwendung eines Antragsformulars eines Versicherers gehört zur Tätigkeit eines jeden Vertreters wie auch eines Maklers (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Sie dient der organisatorischen Abwicklung beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages in jedem Fall, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, der Vermittler des Vertrages stehe auf der einen oder anderen Seite (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).

Auch der Vermerk auf der Empfangsbestätigung, wonach der Vermittler als „Ihr zuständiger Fachbetreuer“ bezeichnet worden ist, führt zu keiner anderen Bewertung.

Ein solcher Betreuungsvermerk ist auch dann im Interesse des Versicherungsnehmers wie auch des Vermittlers zweckmäßig, wenn dieser nicht Versicherungsvertreter, sondern Makler ist. Die von einem Makler einmal hergestellte Geschäftsverbindung soll durch einen solchen Vermerk als weiterbestehend gekennzeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1999 ‒ IV ZR 15/99 -, juris Rn. 14). Der Versicherungsnehmer soll wissen, an wen er sich bei Fragen zu diesem Vertrag oder bei anderen Versicherungen allgemein betreffenden Fragen wenden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1999, a. a. O.).
Eine arglistige Täuschung des Versicherers auch allein durch den Versicherungsmakler ist dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom Urteil vom 12.03.2014 ‒ IV ZR 306/13 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 12.03.2008 ‒ IV ZR 330/06 -, juris Rn. 8). Beantwortet der Versicherungsmakler die Gesundheitsfragen im Antragsformular falsch, handelt er bereits deshalb arglistig, weil er weit eher noch als der Versicherungsnehmer um deren Bedeutung für die Vertragsannahmeentscheidung des Versicherers weiß (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2011 ‒ 20 U 28/11 -, juris Rn. 13).

Daher kann auch aus der Bezeichnung als „Fachbetreuer“ nicht auf eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter geschlossen werden.

Ferner kann allein aus der Angabe einer Agenturnummer nicht der Schluss gezogen werden, dass der Vermittler als Versicherungsvertreter tätig geworden ist.

Der Kläger hat nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte nur ihren Versicherungsvertretern Agenturnummern zukommen lässt. Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass die in den Vertragsunterlagen enthaltene Agenturnummer technisch vorgegeben sei und dieser Bezeichnung keine rechtliche Bedeutung zukomme. Dahinter sei die Vermittlernummer des Antragsvermittlers einzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um einen Versicherungsmakler oder Versicherungsagenten handele.

Unerheblich ist auch, dass die Initiative zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages von dem Vermittler ausgegangen sein soll. Auch Versicherungsmakler gehen auf potentielle Kunden zu, um Geschäfte abzuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2017 ‒ I- 4 U 191/15 -, juris Rn. 58). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Herr H. offenbar bereits in der Vergangenheit für den Kläger tätig war.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Vermittler P. H. im Vermittlerregister als Versicherungsmakler eingetragen ist. Die Eintragung im Vermittlerregister begründet zwar keinen guten Glauben und stellt auch keine unwiderlegliche Vermutung dar, liefert aber ein Indiz für das Vorliegen des eingetragenen Vermittlertyps (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, § 59, 30. A., Rn. 7).

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermittler H. als Versicherungsvertreter der Beklagten tätig geworden ist, sondern dass er bzw. die A. GmbH als Versicherungsmaklerin gehandelt hat.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, dass die Zeugen A. H., P. H. und P. H. auch zu dem Themenkreis „Verhältnis des Zeugen H. zur Beklagten… und dessen Eigenschaften“ benannt worden seien, liegt bereits kein ordnungsgemäßer Beweisantritt i. S. v. § 379 ZPO vor.

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast nur dann, wenn sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 ‒ XI ZR 262/10 -, juris Rn. 43).

Dem Vortrag des Klägers lässt sich insofern nicht entnehmen, welche konkrete Tatsachen, die Rechtsfolgen im vorliegenden Fall nach sich zieht, unter Beweis gestellt werden sollen. Insbesondere bleibt unklar, was unter „Eigenschaften“ zu verstehen sein soll.

Darüber hinaus ist der Kläger mit diesem Beweisantritt gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil es sich entgegen der Darstellung des Klägers um einen neuen Beweisantritt handelt, der nicht bereits Gegenstand seines erstinstanzlichen Vorbringens gewesen ist.

Der Kläger hat weder in der Klageschrift noch im Schriftsatz vom 30.10.2018 die vorgenannten Zeugen zum Beweis für das Verhältnis des Zeugen H. zur Beklagten und seiner Eigenschaften benannt.

In der Klageschrift Seite 13 f. hat der Kläger den Vermittler H. vielmehr selbst als Versicherungsmakler bezeichnet.

In dem Schriftsatz vom 30.10.2018 hat der Kläger das Verhalten des Vermittlers H. im Vorfeld und den Ablauf des Gesprächstermins geschildert und dafür jeweils ausdrücklich als „Beweis“ lediglich die Zeugin H. und seine Vernehmung als Partei angeboten. Die „Eigenschaft“ von Herrn H. als Versicherungsvertreter bzw. dessen Verhältnis zu der Beklagten ist dagegen nicht unter Beweis gestellt worden.

Diesen Beweisantritten war aus den oben angeführten Gründen nicht nachzugehen.

Soweit im Text auch Herr H. als Zeuge bezeichnet worden ist, stellt dies zudem keinen ordnungsgemäßen Beweisantritt dar. Das Gericht musste vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger lediglich die vom Gericht im Hinweisbeschluss vom 08.10.2018 gewählte Bezeichnung aufgegriffen hat und seine Beweismittel unter „Beweis“ abschließend benannt hat.

Die Beklagte muss sich die Kenntnis von Herrn H. auch nicht aus anderen Gründen zurechnen lassen.

Ausnahmsweise kann es zwar auch zu einer Zurechnung des Maklerverhaltens beim Versicherer kommen.

Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner ‒ in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014 ‒ IV ZR 306/13 -, juris Rn. 22).

Für eine derartige Ausgestaltung, wie man sie z. B. im Rahmen von Strukturvertrieben findet, bestehen hier aber keine Anhaltspunkte, so dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, dass die Kenntnisse von Herrn H. der Beklagten zuzurechnen sind.

Auch eine Wissenszurechnung nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht kommt nicht in Betracht. Die von dem Kläger vorgetragenen Umstände reichen nicht aus, um von einer solchen Bevollmächtigung des Vermittlers H. durch die Beklagte auszugehen. Es wird insofern auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Der Kläger muss sich daher das Verhalten von Herrn H. zurechnen lassen.

Es ist deshalb von einer arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger auszugehen, so dass die Beklagte berechtigt war, von dem Versicherungsvertrag zurückzutreten.

ee.)
Aufgrund des arglistigen Verhaltens der Klägerseite kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß i. S. v. § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat.

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014 ‒ IV ZR 306/13 -, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 ‒ 7 U 101/17 -, juris Rn. 89).

ff.)
Auch für die Führung eines Kausalitätsgegenbeweises ist kein Raum. Denn bei Arglist ist der Versicherer nach § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG aus Gründen der Generalprävention immer leistungsfrei (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. A., O. Vorvertragliche Anzeigeverletzung, Rn. 234).

b.)
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 19.04.2017 ihren Rücktritt fristgerecht erklärt. Es wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, die von der Klägerseite mit der Berufungsbegründung nicht im Einzelnen angegriffen worden sind.

2.
Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Betrag in Höhe von 1.000,- EUR monatlich zu zahlen oder ihn von der Prämienzahlungspflicht zu befreien.

3.
Der Kläger kann auch nicht die Rückzahlung der von ihm geleisteten Prämien oder den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.

Soweit im Tatbestand der von dem Kläger gestellte Antrag zu 4. dahingehend wiedergegeben worden ist, dass der Kläger beantragt habe, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,61 EUR zu zahlen, obwohl der Kläger ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 17.09.2018 und 14.12.2018 den Antrag zu 4. klarstellend dahingehend korrigiert hatte, dass er nur die Zahlung von 306,10 EUR geltend machen wollte, ist das erstinstanzliche Urteil nicht dahingehend zu verstehen, dass das Landgericht einen Anspruch abgewiesen hat, den der Kläger nicht mehr geltend machen wollte.

Geht es darum, ob ein Gericht eine Klage mit einem nicht erhobenen Anspruch abgewiesen hat, ist besonders darauf zu achten, ob eine solche Entscheidung beabsichtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1998 ‒ I ZR 275/95 -, juris Rn. 36). Bei klageabweisenden Urteilen erschließt sich die Bindungswirkung dieser Entscheidung stets erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen einschließlich dem Parteivorbringen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1998, a. a. O.). Dabei darf jedoch aus der Verneinung eines Anspruchs in den Entscheidungsgründen nicht ohne weiteres gefolgert werden, dieser Anspruch solle dem Kläger unabhängig davon abgesprochen werden, ob dieser ihn geltend gemacht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1998, a. a. O.). Der Antragsgrundsatz ist erst dann verletzt, wenn ein Anspruch aberkannt wird, den eine Partei nicht oder nicht mehr zur Entscheidung stellt (vgl. Elzer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 36. Ed., § 308, Rn. 28). Maßgebend ist insofern nicht der Antrag, sondern der Streitgegenstand (vgl. Elzer, a. a. O.).

Hier hat der Kläger von Anfang nicht einen Betrag in Höhe von 3.000,61 EUR, sondern ausweislich der Klagebegründung lediglich die von ihm seit August 2016 gezahlten Beiträge in Höhe von monatlich 30,61 EUR für 10 Monate geltend machen wollen, so dass sein Antrag stets dahingehend auszulegen war, dass er nur die Zahlung von 306,10 EUR begehrte, wie er mit Schriftsatz vom 26.07.2018 klargestellt hat. Die Klageabweisung kann somit nur dahingehend verstanden werden, dass nur dieser Anspruch seitens des Landgerichts abgewiesen worden ist. Etwas Anderes lässt sich der landgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen.

4.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§°522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

III.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. §§ 3, 9 ZPO auf eine Wertstufe bis 65.000,- EUR festzusetzen sein.

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sich aus den nach klägerischer Auffassung bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Beträgen und den nach § 9 ZPO zu bewertenden künftigen Ansprüchen zusammen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2016 ‒ 12 W 3/16-, juris). Bei einer positiven Feststellungsklage ist insoweit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Wird eine solche Klage auf Leistung (Feststellung) aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ‒ wie im vorliegenden Fall - mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 ‒ IV ZR 183/10 -, juris Rn. 2).

Danach bemisst sich der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt:

•    Antrag zu 1 (gerichtet auf Feststellung des Fortbestands der Versicherung):
3,5facher Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rente von 1.000,- EUR, davon 20%: 8.400,-EUR
•    3,5facher Jahresbetrag der monatlichen Prämie von 30,61 EUR, davon 20%: 257,12 EUR
•    Antrag zu 2 (Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente, rückständige Rente + 3,5facher Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rente, davon 80%): 41.600,- EUR
•    Antrag zu 3 (Antrag auf Feststellung der Beitragsbefreiung, 3,5facher Jahresbetrag, davon 80%): 1028,49 EUR
•    Antrag zu 4 (Leistungsantrag gerichtet auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge): 306,10 EUR
•    Antrag zu 5 bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt
Endsumme:                51.591,71 EUR (= Wertstufe bis 65.000,- EUR).

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

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