03.12.2020 · IWW-Abrufnummer 219279
Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 04.11.2020 – 1 U 995/20
1. Die Höhe der erforderlichen Mitwagenkosten ist nach dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels zu schätzen, § 287 ZPO.
2. Die Frage, ob es sich bei dem vom Geschädigten angemieteten Pkw um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, ist bei Anmietung von einem Gewerbetreibenden im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich unbeachtlich.
Oberlandesgericht Dresden
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 1 U 995/20 am 4. November 2020
Tenor:
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.486,00 € festgesetzt.
A.
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem am 02.05.2019 auf der B......straße in Höhe des Hausgrundstückes xx in C...... stattgefundenen Verkehrsunfall geltend.
In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass die Beklagten für den Verkehrsunfall vom 02.05.2019 im Bereich der B......straße xx in C...... vollumfänglich nach § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 2, § 18 Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG haften. Es ist nur noch streitig, ob dem Kläger über die ausgeurteilten Beträge hinaus Ansprüche auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Mietwagenkosten sowie für die Zeit vom 03.05.2019 bis 06.05.2019 ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 316,00 € zustehen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
I.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 517 ZPO rechtzeitig eingelegt worden, da es sich bei dem 16.05.2020, dem Tag des kalendermäßigen Ablaufs der Berufungsfrist, um einen Samstag gehandelt hat, so dass gemäß § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB die Berufungsrist am darauffolgenden Montag, dem Tag des Eingangs der Berufungsschrift, abgelaufen ist.
II.
Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich der Mietwagenkosten und des Nutzungsausfalls teilweise Erfolg, hinsichtlich der Geltendmachung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat sie keinen Erfolg.
1.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 752,36 € zu.
1.1
Die Entscheidung über die Höhe der Mietwagenkosten ist bereits in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen.
Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 25.05.2020 die Klage um Mietwagenkosten i.H.v. 1.800,00 € und um eine Entschädigung für Nutzungsausfalls über 316,00 € erweiterte, den Beklagten in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO gewährte. Es hätte aber die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiedereröffnen müssen, soweit es seiner Schätzung nach § 287 ZPO bezüglich der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten die erstmals im nachgelassenen Schriftsatz von den Beklagten vorgelegten Angebote über vergleichbare Mietwagen zugrunde legte.
1.2
Der Kläger ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten aktivlegitimiert.
Der Aktivlegitimation des Klägers steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug sicherungsübereignet ist und die Beklagten in Abrede stellen, dass die Vollmacht vom 25.02.2020, mit der die S...... Bank AG den Kläger bevollmächtigte, alle Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 02.05.2019 gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, von zwei vertretungsberechtigten Mitarbeitern der Bank unterschrieben wurde. Denn bei dem Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Klägers und nicht um einen solchen der Bank, den der Kläger lediglich im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen könnte. Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt. Zudem kann "Verletzter" i.S. des § 7 Abs. 1 StVG und damit Inhaber des aus einem Unfallereignis herrührenden Schadensersatzanspruchs auch der berechtigte unmittelbarer Besitzer eines Fahrzeuges sein (BGH, Urt. v. 29.01.2019, Az.: VI ZR 481/17, zfs 2019, 384, 385 f. Tz. 13 f.). Diesem gegenüber hat der Schädiger denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher durch den Eingriff in dessen Recht zum Besitz entstanden ist. Hierzu zählt der Nutzungsschaden.
1.3
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei kommt es, da der Begriff des Schadens kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die Rechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff ist, auf die Herstellung der gleichen wirtschaftlichen Lage des Geschädigten an (BGH, Urt. v. 04.12.1984, Az.: VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284).
a)
Die nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadenereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeuges, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet (BGH, Urt. v. 06.12.2018, Az.: VII ZR 285/17, VersR 2019, 368, 369 Tz. 12), wobei der Schädiger die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
b)
Die Erstattung weiterer Mietwagenkosten scheidet nicht deswegen aus, weil es sich um ein gewerbliches Fahrzeug gehandelt und der Kläger nicht schlüssig zum Verhältnis zwischen der Angemessenheit der angefallenen Mietwagenkosten und dem drohenden Gewinnausfall vorgetragen hätte.
Zwar verhält sich die Berufungsbegründung nicht zu dem Vorhalt, das Fahrzeug sei gewerblich genutzt worden. Die Beklagten stützen aber ihre Behauptung nur auf den Darlehensvertrag vom 01.06.2016. Aus diesem kann aber auf eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges nicht geschlossen werden. Dort ist unter Ziffer I. 5. unter Rubrik "Berufsgruppe" "Selbstständiger" und unter der Rubrik "Arbeitgeber" "Montagedienstleistungen" angegeben. Daraus kann nur entnommen werden, dass der Kläger als selbstständiger Montagedienstleister tätig ist, nicht jedoch, dass das Fahrzeug - zumindest ausschließlich - zu Gewerbezwecken benutzt wird. Dagegen spricht, dass es sich ausweislich der Lichtbilder in der polizeilichen Ermittlungsakte und dem Sachverständigengutachten um einen normalen SUV handelt, der augenscheinlich nicht zu Gewerbezwecken ausgebaut ist und zudem keinerlei Aufkleber aufweist, der auf den Geschäftsbetrieb des Klägers hinweist. Ferner wurde das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt auch von der Lebenspartnerin des Klägers genutzt.
Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagten beziehen, vom Bundesgerichtshof in Bezug auf Taxi-Unternehmen entwickelt wurde. Taxi-Unternehmen haben in der Regel keine festen Fahrten. Wegen der fehlenden vertraglichen Gebundenheit mit potentiellen Kunden ist daher die wirtschaftliche Überlegung naheliegend, ob man ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis anmietet, der erheblich über den zu erwartenden Einnahmen liegen wird. Anderes muss gelten, wenn - wie hier - das Fahrzeug nicht selbst zur Erzielung der Einnahmen genutzt wird, sondern um dem Kläger zu ermöglichen, zu den einzelnen Montageorten zu fahren. Insofern kann der Kläger nicht ohne weiteres seine Einsätze einfach ausfallen lassen, da er sich anderenfalls vertragswidrig verhält und ihm Schadensersatzansprüche seiner Auftraggeber drohen. Das wirtschaftliche Interesse des Geschädigten, seinen Vertragspflichten nachzukommen, selbst wenn die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges höher liegen als die zu erwartenden Einnahmen, ist ausschlaggebend. Soweit sich die Mietwagenkosten daher am Marktpreis ausrichten, ist deren Ersatz nicht als unverhältnismäßig i.S.v. § 251 Abs. 2 BGB zu versagen (BGH, Urt. v. 19.10.1993, Az.: VI ZR 20/93, NZV 1994, 21, 22f.). Einer Darlegung der Betriebsergebnisse bedurfte es daher vorliegend nicht.
c)
Zwar kann - wie bereits dargelegt - derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Der Geschädigte hat aber auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten folgt daraus, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az.: VI ZR 40/10, zfs 2012, 378 f. Tz. 8; BGH, Urt. v. 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 563/15, VerkMitt 2016, Nr. 33). Das bedeutet weiterhin, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, VerkMitt 2016, Nr. 33).
aa)
Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09, zfs 2010, 561, 562 Tz. 8; BGH, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 f. Tz. 15 f.; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, zfs 2014, 619, jeweils m.w.N.).
Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des "Normaltarifs" im Einzelnen nicht vorgegeben. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung darf die Schadenshöhe allerdings nicht auf der Grundlage falscher oder offensichtlich unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer acht gelassen werden (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, zfs 2011, 441, 443 Tz. 17; BGH, Urt. v. 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, zfs 2011, 497, 498 Tz. 7; BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11, VerkMitt 2013, Nr. 20; OLG Zweibrücken, a.a.O., jeweils m.w.N.). Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05, zfs 2006, 684, 685; BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az.: VI ZR 210/07 SP 2009, 16, 17; OLG Zweibrücken, a.a.O.).
bb)
Insoweit verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (BGH, Urt. v. 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, SP 2006, 62; BGH, zfs 2006, 684, 685; BGH, Urt. v. 09.10. 2007, Az.: VI ZR 27/07, zfs 2008, 22, 23 Tz. 5; BGH, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, zfs 2010, 561, 562 Tz. 8).
Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, das heißt, steht die Erforderlichkeit des "Unfallersatztarifs" nicht fest, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, SP 2006, 62 f.; BGH, zfs 2008, 22, 24 Tz. 9; BGH, zfs 2008, 622, 624 f.; BGH, SP 2009, 16, 17). Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte "Unfallersatztarife" zu akzeptieren (BGB, SP 2006, 62 f.; BGH, SP 2009, 16, 17, BGH, Urt. v. 20.03.2007, Az.: VI ZR 254/05, zfs 2007, 497, 498 f. Tz. 12).
cc)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln. Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, ist zulässig (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, zfs 2011, 441, 443 Tz. 18; BGH, zfs 2011, 497, 498 Tz. 7; BGH, VerkMitt 2013, Nr. 20). Ebenso ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen grundsätzlich möglich (BGH, Urt. v. 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, zfs 2010, 565, 566 Tz. 4). Letzterer Auffassung ist der Senat mit Urteil vom 30.12.2005 - Az.: 1 U 304/15 - mit überzeugenden Gründen gefolgt. Es gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.
dd)
Eine Abweichung von der Auffassung des Senats ist auch nicht deswegen geboten, weil die Klägerin drei Angebote für Fahrzeuge der Mietwagengruppe 10 vorlegte, nach denen Fahrzeuge für 11 Tage einschließlich Mehrwertsteuer für 454,19 € bzw. 666,67 € bzw. 688,99 € angemietet werden konnten. Die Angebote sind bereits deswegen ungeeignet, weil sie aus dem Zeitraum März/April 2020 stammen, während der Unfall am 02.05.2019 stattfand.
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die vorgelegten Angebote nicht aus dem Anmietzeitraum stammen müssen, um die Schätzgrundlage zu erschüttern. Die Beklagten können sich insoweit nicht ohne weiteres auf die von ihnen zitierten Entscheidungen berufen.
Zwar hat das Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 05.05.2009 (Az.: 14 U 175/08, DAR 2009, 463, 464) festgehalten, es verhelfe der Klägerin auch nicht zum Erfolg, soweit sie darauf verweise, die Daten des "Fraunhofer Marktspiegels" seien im Jahre 2008 erhoben worden, während die Klägerin sich Ende 2006 wegen der Anmietung des Fahrzeuges zu entscheiden gehabt habe. Dieser Umstand dürfte sich eher zu Ungunsten der Klägerin auswirken, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen sei. Gegenstand dieses Verfahrens waren aber nicht einzelne konkrete Mietwagenangebote, sondern der "Fraunhofer Marktspiegel", der eine Vielzahl von Angeboten zusammenfasst. Auch Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.07.2011 (Az.: 13 U 108/08, r+s 2011, 536, 538) war der "Fraunhofer Marktspiegel". Allerdings hat das Oberlandesgericht Koblenz in zwei Entscheidungen vom 02.02.2015 (Az.: 12 U 1429/13, SP 2015, 193) und vom 13.04.2015 (Az.: 12 U 390/14, BeckRs 2015, 12441) festgestellt, es sei unerheblich, dass die Alternativangebote der dortigen Beklagten nicht auf den jeweiligen Schadenstag oder den jeweiligen Tag der Anmietung bezogen seien. Eine nachvollziehbare Begründung für seine Auffassung gibt das Oberlandesgericht jedoch nicht. Der Hinweis, es dürfte für die jeweiligen Beklagten unmöglich sein, zum Zeitpunkt des Rechtsstreits mehrere auf ein in die Vergangenheit liegendes Datum bezogene Angebote zu ermitteln und vorzulegen, vermag nicht zu überzeugen.
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach dem Fraunhofer Marktpreisspiegel für das Jahr 2019 für das PLZ-Gebiet 09 und die Mietwagenklasse 10 das niedrigste Angebot für 10 Tage Anmietung 786,90 € (einschließlich Mehrwertsteuer) betrug. Damit lag dieses von dem Fraunhofer Institut ermittelte niedrigste Angebot erheblich über denjenigen, die nunmehr die Beklagten vorlegen. Dies spricht eindeutig dafür, dass es sich bei den von den Beklagten vorgelegten Angeboten um "Sonderangebote" für den Zeitraum März und April 2020 handelte, deren Höhe vermutlich der Corona-Pandemie geschuldet war.
ee)
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Schwacke-Tabelle
Wochentarif: 1.321,73 €
3-Tages-Pauschale: 672,07 €
Mietkosten insgesamt: 1.993,80 €
7 Tage 703,87 €
3 Tage 374,30 €
Mietwagenkosten insgesamt: 1.078,17 €
Des Weiteren muss sich der Kläger ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 %, das heißt 153,59 € anrechnen lassen, so dass ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.382,36 € besteht.
ff)
Besondere Umstände, die es aus dem Blickwinkel der subjektiven Schadensbetrachtung oder mit Rücksicht auf die Unfallsituation rechtfertigten, die Erstattung höherer Mietwagenkosten zuzusprechen, werden nicht vorgetragen und sind auch mit Blick darauf, dass das Fahrzeug erst ca. 1 1/2 Monate nach dem Unfall angemietet wurde, auch nicht ersichtlich.
gg)
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger indes keinen weiteren Abschlag deswegen anrechnen lassen, weil er das Fahrzeug nicht bei einem gewerbsmäßigen Autovermieter anmietete und es sich bei dem Fahrzeug um kein Selbstfahrervermietfahrzeug handelte.
Zwar wird für den Fall, dass das Fahrzeug nicht bei einem gewerbsmäßigen Autovermieter angemietet wird und es sich bei dem Fahrzeug um kein Selbstfahrvermietfahrzeug handelt, in der Literatur und der erstinstanzlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass entweder nur ein prozentualer Anteil der Kosten eines gewerblichen Mietvertrages bzw. die Kosten für ein Werkstattersatzfahrwagen zuzusprechen sind (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 18.12.2017, Az.: 123 C 3096/17, juris, Rn. 7; AG Grimma, Urt. v. 16.11.2018, Az.: 2 C 567/17, juris, Rn. 12 f.; AG Würzburg, Urt. v. 04.04.2019, Az.: 17 C 2881/18, juris, Rn. 31; Jahnke in BHHJ, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rn. 221b; Ziegenhardt, NJW-Spezial 2020, 201). Gestützt wird diese Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.1974 (Az.: VI ZR 197/73, NJW 1975, 255) und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.02.1993 (Az.: 13 U 182/92, SP 1993, 115). Begründet wird diese Auffassung damit, dass ein Selbstfahrervermietfahrzeug umfangreichere und kostenintensivere Zulassungsauflagen zu erfüllen habe als ein gewöhnliches Kraftfahrzeug, z.B. geeichter Tachometer, jährliche TÜV-Prüfung, spezieller Versicherungsbedarf. Ferner seien Mietfahrzeuge mit weiteren preisbildenden Faktoren belastet, wie z.B. allgemeine Geschäftskosten, erhöhte Abschreibung, erhöhte Versicherungsprämie. Diese Faktoren entfielen bei nichtkonzessionierten Ersatzfahrzeugen. Auch wirke des sich bei einem Selbstfahrervermietfahrzeug die Tatsache der Benutzung durch viele unterschiedliche Fahrer negativ auf den (Wieder-)Verkaufspreis aus (Ziegenhardt, a.a.O.).
Diese Auffassung überzeugt nicht. Sowohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs als auch diejenige des Oberlandesgerichts Hamm betrafen nicht vergleichbare Fälle, nämlich die Anmietung von Fahrzeugen bei privaten Dritten. In dem Fall, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, mietete der Geschädigte das Fahrzeug bei seiner Ehefrau an, im Falle des Oberlandesgerichts beim Inhaber einer Tischlerei. Hat der Geschädigte die unschwere Möglichkeit, preiswert ein Fahrzeug bei einem privaten Dritten anzumieten, sind nur Herstellungskosten in dieser Höhe i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB "erforderlich". In solchen Fällen kann der Geschädigte daher regelmäßig Erstattung nur nach den von ihm tatsächlich aufgewandten Kosten, nicht nach den gewöhnlich höheren Sätzen der Mietwagenunternehmen verlangen. Fordert der "private" Vermieter die Sätze gewerblicher Mietwagenunternehmen, liegt es nahe, dass nur deshalb eine so hohe Miete vereinbart wird, weil der Schädiger für sie aufzukommen hat (BGH, NJW 1975, 255, 256 [BGH 19.11.1974 - VI ZR 197/73]). Diese Situation ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen der Geschädigte das Ersatzfahrzeug zwar nicht bei einem gewerblichen Autovermieter, aber bei einer Werkstatt oder einem Autohändler bzw. - wie hier - bei einem Autohandel- und Kfz-Vermittlungs-Service anmietet. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist, vermieten solche Kfz-Vermieter zu vergleichbaren, wenn nicht sogar höheren Preisen als gewerbliche Autovermieter. Ob der Autohändler bzw. der Kfz-Reparaturbetrieb das Fahrzeug als Selbstfahrvermietfahrzeug führt oder nicht, ist Zufall und für den Geschädigten zudem nicht erkennbar. Die Begründung, Selbstfahrervermieterfahrzeuge unterlägen umfangreicheren und kostenintensiveren Zulassungsauflagen und seien mit höheren preisbildenden Faktoren belastet, überzeugt in zweierlei Hinsicht nicht. Sie übersieht, dass großen überörtlichen gewerblichen Autovermietern sowohl beim Erwerb des Fahrzeuges als auch bei den Abschluss von Versicherungen als auch beim Verkauf des Fahrzeuges erheblich günstigere Konditionen eingeräumt werden, als kleineren Vermietern. Zudem wird hier wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten des Geschädigen sanktioniert. Der Umstand, dass sich der Vermieter gegebenenfalls wettbewerbswidrig verhält, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
hh)
Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, keinen "preisgünstigeren" Werkstattwagen angemietet zu haben. Der Kläger hat - von den Beklagten nicht in Abrede gestellt - vorgetragen, die Werkstatt, bei der er hat reparieren lassen, habe ihm kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen können, so dass er sich an den nunmehrigen Vermieter gewandt habe, weil dieser ihm auch den Kauf des Fahrzeuges vermittelt gehabt habe.
d)
Die Reparaturdauer ist durch den Reparaturlaufplan vom 31.01.2020 nachgewiesen. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Beweismaßstab des § 286 ZPO oder des § 287 ZPO Anwendung findet. Zwar handelt es sich bei dem Reparaturlaufplan um eine Privaturkunde i.S. des § 416 ZPO, die vollen Beweis nur dafür anbietet, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Dies hindert den Senat jedoch nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung, die Urkunde inhaltlich zu bewerten. Anhaltspunkte dafür, dass die dort gemachten Angaben falsch sind, sind nicht ersichtlich. Zudem wird deren Richtigkeit auch noch durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger während dieses Zeitraums ein Ersatzfahrzeug anmietete.
2.
Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 316,00 € für den Zeitraum vom 03.05.2019 bis einschließlich 06.05.2019 zu.
2.1
Der Geschädigte, der nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges keinen Ersatzwagen anmietet, kann grundsätzlich für die Dauer des Nutzungsausfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Geschädigte tatsächlich unfallbedingt auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten muss und der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar ist (BGH, Urt. v. 18.06.1985, Az.: VI ZR 126/84, juris Rn. 12; LG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az: 4 S 266/12, SP 2013, 254; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 249 Rn. 42, jeweils m.w.N.). Für den Ausfallzeitraum können Nutzungsausfall und Mietwagenersatz nacheinander in Anspruch genommen werde (Jahnke, a.a.O., § 249 BGB Rn. 208a).
2.2
Nach überwiegender und überzeugender Meinung in Rechtsprechung und Literatur begründet zwar der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (OLG Köln, Urt. v. 08.03.2004, Az: 16 U 111/03, VerkMitt 2004, 86; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.12.2012, Az: 4 U 164/12, SP 2013, 254; AG Essen, Urt. v. 26.08.2015, Az: 20 C 70/15, juris Rn. 15; Wenker, jurisPR-VerkR 21/2013 Anm. 3).
Der Kläger hat das Fahrzeug aber nicht erst nach mehreren Monaten reparieren lassen, sondern nach etwas über einen Monat. Als Grund hat er - von der Beklagten nicht in Abrede gestellt - vorgetragen, er habe nicht genügend Geld zur Reparatur zur Verfügung gehabt und habe sich deswegen die notwendigen Mittel erst beschaffen müssen. Dies habe eine gewisse Zeit gedauert.
2.3
Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein solches der Mietwagenklasse 10 und damit um eines der Klasse "K" bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung. Da das Fahrzeug zum Unfalltag mehr als fünf Jahre alt war, beträgt die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag 79,00 €, wie sie vom Kläger zugrunde gelegt wird.
3.
Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit mit ihr die Zahlung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 236,99 € nebst Zinsen begehrt wird.
3.1
Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst allerdings grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger hat jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 05.12.2017, Az.: VI ZR 24/17, NJW 2018, 935 Tz. 6 m.w.N.). Dem Geschädigten steht ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hierbei nur dann zu, wenn er im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (BGH, Urt. v 22.01.2019, Az.: VI ZR 402/17, NJW 1019, 1522, 1523 Tz.10).
Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, NJW 2019, 1522, 1523 f. [BGH 22.01.2019 - VI ZR 402/17] Tz. 11 m.w.N.).
3.2
Im Innenverhältnis war der Kläger nur zur Zahlung einer 1,3-Geschäftgebühr gemäß Anlage 1 nach § 13 RVG VV Nr. 2300 aus einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,00 € verpflichtet.
a)
Der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach § 13 RVG VV Nr. 2300 erhöht sich nicht deswegen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Klageerweiterungen während des rechtshängigen Verfahrens an die I...... AG mit Schreiben vom 28.08.2019 die Reparaturrechnung übersandte und diese mit weiterem Schreiben vom 17.02.2020 aufforderte, Mietwagenkosten und Nutzungsausfall i.H.v. 2.116,00 € auszugleichen.
b)
Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört (AnwK-RVG/Fölsch/Mock/N. Schneider/Theil/Volpert, 8. Aufl., § 19 Rn. 12; Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 19 Rn. 14) und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist (OLG Hamm, Beschl. v. 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242; OLG Düsseldorf, Urt. v 30.06.2011, Az.: I-12 U 156/10 zitiert nach Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl., § 19 Rn. 11), ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (BGH, Urt. v. 15.08.2019, Az.: III ZR 205/17, zfs 2019, 702, 703 Tz. 43). Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, zfs 2019, 702, 703 Tz. 43 m.w.N.).
c)
Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Schreiben vom 28.08.2019 und vom 17.02.2020 Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit zur Vorbereitung der weiteren Klageerweiterung. Die Klage war zum damaligen Zeitpunkt bereits erhoben.
Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche auf weitere Reparaturkosten, Mietwagenkosten und auf Nutzungsausfall gemäß der vorgelegten Schreiben Gegenstand eines besonderen, auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkten und eine Gebühr nach Nr. 2300 RVG auslösenden Auftrags war. Dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers von vorneherein auch hinsichtlich der Geltendmachung dieser Ansprüche einen Klageauftrag erhalten hatte, spricht, dass sie Gegenstand des (ursprünglichen) Feststellungsantrags waren.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO; die Entscheidung über die Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenquote war dabei das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Geltendmachung der weiteren vorprozessualen Anwaltskosten zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
III.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG entsprechend dem Berufungsantrag festzusetzen.
Urteil vom 04.11.2020
Az.: 1 U 995/20
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 1 U 995/20 am 4. November 2020
für Recht erkannt:
Tenor:
- Auf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung im Kostenpunkt und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 06.04.2020 - Az.: 4 O 1431/19 - in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger über den im landgerichtlichen Urteil ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.068,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit dem 25.02.2020 zu zahlen. - Der Kläger hat vorab die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Chemnitz an das Landgericht Chemnitz entstandenen Kosten zu tragen. Im Übrigen haben von den Kosten der ersten Instanz der Kläger 8/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 92/100 zu tragen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 38/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 62/100 zu tragen. - Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.486,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem am 02.05.2019 auf der B......straße in Höhe des Hausgrundstückes xx in C...... stattgefundenen Verkehrsunfall geltend.
In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass die Beklagten für den Verkehrsunfall vom 02.05.2019 im Bereich der B......straße xx in C...... vollumfänglich nach § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 2, § 18 Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG haften. Es ist nur noch streitig, ob dem Kläger über die ausgeurteilten Beträge hinaus Ansprüche auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Mietwagenkosten sowie für die Zeit vom 03.05.2019 bis 06.05.2019 ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 316,00 € zustehen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
I.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 517 ZPO rechtzeitig eingelegt worden, da es sich bei dem 16.05.2020, dem Tag des kalendermäßigen Ablaufs der Berufungsfrist, um einen Samstag gehandelt hat, so dass gemäß § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB die Berufungsrist am darauffolgenden Montag, dem Tag des Eingangs der Berufungsschrift, abgelaufen ist.
II.
Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich der Mietwagenkosten und des Nutzungsausfalls teilweise Erfolg, hinsichtlich der Geltendmachung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat sie keinen Erfolg.
1.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 752,36 € zu.
1.1
Die Entscheidung über die Höhe der Mietwagenkosten ist bereits in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen.
Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 25.05.2020 die Klage um Mietwagenkosten i.H.v. 1.800,00 € und um eine Entschädigung für Nutzungsausfalls über 316,00 € erweiterte, den Beklagten in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO gewährte. Es hätte aber die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiedereröffnen müssen, soweit es seiner Schätzung nach § 287 ZPO bezüglich der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten die erstmals im nachgelassenen Schriftsatz von den Beklagten vorgelegten Angebote über vergleichbare Mietwagen zugrunde legte.
1.2
Der Kläger ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten aktivlegitimiert.
Der Aktivlegitimation des Klägers steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug sicherungsübereignet ist und die Beklagten in Abrede stellen, dass die Vollmacht vom 25.02.2020, mit der die S...... Bank AG den Kläger bevollmächtigte, alle Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 02.05.2019 gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, von zwei vertretungsberechtigten Mitarbeitern der Bank unterschrieben wurde. Denn bei dem Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Klägers und nicht um einen solchen der Bank, den der Kläger lediglich im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen könnte. Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt. Zudem kann "Verletzter" i.S. des § 7 Abs. 1 StVG und damit Inhaber des aus einem Unfallereignis herrührenden Schadensersatzanspruchs auch der berechtigte unmittelbarer Besitzer eines Fahrzeuges sein (BGH, Urt. v. 29.01.2019, Az.: VI ZR 481/17, zfs 2019, 384, 385 f. Tz. 13 f.). Diesem gegenüber hat der Schädiger denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher durch den Eingriff in dessen Recht zum Besitz entstanden ist. Hierzu zählt der Nutzungsschaden.
1.3
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei kommt es, da der Begriff des Schadens kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die Rechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff ist, auf die Herstellung der gleichen wirtschaftlichen Lage des Geschädigten an (BGH, Urt. v. 04.12.1984, Az.: VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284).
a)
Die nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadenereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeuges, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet (BGH, Urt. v. 06.12.2018, Az.: VII ZR 285/17, VersR 2019, 368, 369 Tz. 12), wobei der Schädiger die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
b)
Die Erstattung weiterer Mietwagenkosten scheidet nicht deswegen aus, weil es sich um ein gewerbliches Fahrzeug gehandelt und der Kläger nicht schlüssig zum Verhältnis zwischen der Angemessenheit der angefallenen Mietwagenkosten und dem drohenden Gewinnausfall vorgetragen hätte.
Zwar verhält sich die Berufungsbegründung nicht zu dem Vorhalt, das Fahrzeug sei gewerblich genutzt worden. Die Beklagten stützen aber ihre Behauptung nur auf den Darlehensvertrag vom 01.06.2016. Aus diesem kann aber auf eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges nicht geschlossen werden. Dort ist unter Ziffer I. 5. unter Rubrik "Berufsgruppe" "Selbstständiger" und unter der Rubrik "Arbeitgeber" "Montagedienstleistungen" angegeben. Daraus kann nur entnommen werden, dass der Kläger als selbstständiger Montagedienstleister tätig ist, nicht jedoch, dass das Fahrzeug - zumindest ausschließlich - zu Gewerbezwecken benutzt wird. Dagegen spricht, dass es sich ausweislich der Lichtbilder in der polizeilichen Ermittlungsakte und dem Sachverständigengutachten um einen normalen SUV handelt, der augenscheinlich nicht zu Gewerbezwecken ausgebaut ist und zudem keinerlei Aufkleber aufweist, der auf den Geschäftsbetrieb des Klägers hinweist. Ferner wurde das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt auch von der Lebenspartnerin des Klägers genutzt.
Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagten beziehen, vom Bundesgerichtshof in Bezug auf Taxi-Unternehmen entwickelt wurde. Taxi-Unternehmen haben in der Regel keine festen Fahrten. Wegen der fehlenden vertraglichen Gebundenheit mit potentiellen Kunden ist daher die wirtschaftliche Überlegung naheliegend, ob man ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis anmietet, der erheblich über den zu erwartenden Einnahmen liegen wird. Anderes muss gelten, wenn - wie hier - das Fahrzeug nicht selbst zur Erzielung der Einnahmen genutzt wird, sondern um dem Kläger zu ermöglichen, zu den einzelnen Montageorten zu fahren. Insofern kann der Kläger nicht ohne weiteres seine Einsätze einfach ausfallen lassen, da er sich anderenfalls vertragswidrig verhält und ihm Schadensersatzansprüche seiner Auftraggeber drohen. Das wirtschaftliche Interesse des Geschädigten, seinen Vertragspflichten nachzukommen, selbst wenn die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges höher liegen als die zu erwartenden Einnahmen, ist ausschlaggebend. Soweit sich die Mietwagenkosten daher am Marktpreis ausrichten, ist deren Ersatz nicht als unverhältnismäßig i.S.v. § 251 Abs. 2 BGB zu versagen (BGH, Urt. v. 19.10.1993, Az.: VI ZR 20/93, NZV 1994, 21, 22f.). Einer Darlegung der Betriebsergebnisse bedurfte es daher vorliegend nicht.
c)
Zwar kann - wie bereits dargelegt - derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Der Geschädigte hat aber auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten folgt daraus, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az.: VI ZR 40/10, zfs 2012, 378 f. Tz. 8; BGH, Urt. v. 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 563/15, VerkMitt 2016, Nr. 33). Das bedeutet weiterhin, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, VerkMitt 2016, Nr. 33).
aa)
Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09, zfs 2010, 561, 562 Tz. 8; BGH, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 f. Tz. 15 f.; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, zfs 2014, 619, jeweils m.w.N.).
Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des "Normaltarifs" im Einzelnen nicht vorgegeben. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung darf die Schadenshöhe allerdings nicht auf der Grundlage falscher oder offensichtlich unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer acht gelassen werden (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, zfs 2011, 441, 443 Tz. 17; BGH, Urt. v. 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, zfs 2011, 497, 498 Tz. 7; BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11, VerkMitt 2013, Nr. 20; OLG Zweibrücken, a.a.O., jeweils m.w.N.). Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05, zfs 2006, 684, 685; BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az.: VI ZR 210/07 SP 2009, 16, 17; OLG Zweibrücken, a.a.O.).
bb)
Insoweit verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (BGH, Urt. v. 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, SP 2006, 62; BGH, zfs 2006, 684, 685; BGH, Urt. v. 09.10. 2007, Az.: VI ZR 27/07, zfs 2008, 22, 23 Tz. 5; BGH, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, zfs 2010, 561, 562 Tz. 8).
Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, das heißt, steht die Erforderlichkeit des "Unfallersatztarifs" nicht fest, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, SP 2006, 62 f.; BGH, zfs 2008, 22, 24 Tz. 9; BGH, zfs 2008, 622, 624 f.; BGH, SP 2009, 16, 17). Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte "Unfallersatztarife" zu akzeptieren (BGB, SP 2006, 62 f.; BGH, SP 2009, 16, 17, BGH, Urt. v. 20.03.2007, Az.: VI ZR 254/05, zfs 2007, 497, 498 f. Tz. 12).
cc)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln. Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, ist zulässig (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, zfs 2011, 441, 443 Tz. 18; BGH, zfs 2011, 497, 498 Tz. 7; BGH, VerkMitt 2013, Nr. 20). Ebenso ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen grundsätzlich möglich (BGH, Urt. v. 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, zfs 2010, 565, 566 Tz. 4). Letzterer Auffassung ist der Senat mit Urteil vom 30.12.2005 - Az.: 1 U 304/15 - mit überzeugenden Gründen gefolgt. Es gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.
dd)
Eine Abweichung von der Auffassung des Senats ist auch nicht deswegen geboten, weil die Klägerin drei Angebote für Fahrzeuge der Mietwagengruppe 10 vorlegte, nach denen Fahrzeuge für 11 Tage einschließlich Mehrwertsteuer für 454,19 € bzw. 666,67 € bzw. 688,99 € angemietet werden konnten. Die Angebote sind bereits deswegen ungeeignet, weil sie aus dem Zeitraum März/April 2020 stammen, während der Unfall am 02.05.2019 stattfand.
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die vorgelegten Angebote nicht aus dem Anmietzeitraum stammen müssen, um die Schätzgrundlage zu erschüttern. Die Beklagten können sich insoweit nicht ohne weiteres auf die von ihnen zitierten Entscheidungen berufen.
Zwar hat das Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 05.05.2009 (Az.: 14 U 175/08, DAR 2009, 463, 464) festgehalten, es verhelfe der Klägerin auch nicht zum Erfolg, soweit sie darauf verweise, die Daten des "Fraunhofer Marktspiegels" seien im Jahre 2008 erhoben worden, während die Klägerin sich Ende 2006 wegen der Anmietung des Fahrzeuges zu entscheiden gehabt habe. Dieser Umstand dürfte sich eher zu Ungunsten der Klägerin auswirken, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen sei. Gegenstand dieses Verfahrens waren aber nicht einzelne konkrete Mietwagenangebote, sondern der "Fraunhofer Marktspiegel", der eine Vielzahl von Angeboten zusammenfasst. Auch Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.07.2011 (Az.: 13 U 108/08, r+s 2011, 536, 538) war der "Fraunhofer Marktspiegel". Allerdings hat das Oberlandesgericht Koblenz in zwei Entscheidungen vom 02.02.2015 (Az.: 12 U 1429/13, SP 2015, 193) und vom 13.04.2015 (Az.: 12 U 390/14, BeckRs 2015, 12441) festgestellt, es sei unerheblich, dass die Alternativangebote der dortigen Beklagten nicht auf den jeweiligen Schadenstag oder den jeweiligen Tag der Anmietung bezogen seien. Eine nachvollziehbare Begründung für seine Auffassung gibt das Oberlandesgericht jedoch nicht. Der Hinweis, es dürfte für die jeweiligen Beklagten unmöglich sein, zum Zeitpunkt des Rechtsstreits mehrere auf ein in die Vergangenheit liegendes Datum bezogene Angebote zu ermitteln und vorzulegen, vermag nicht zu überzeugen.
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach dem Fraunhofer Marktpreisspiegel für das Jahr 2019 für das PLZ-Gebiet 09 und die Mietwagenklasse 10 das niedrigste Angebot für 10 Tage Anmietung 786,90 € (einschließlich Mehrwertsteuer) betrug. Damit lag dieses von dem Fraunhofer Institut ermittelte niedrigste Angebot erheblich über denjenigen, die nunmehr die Beklagten vorlegen. Dies spricht eindeutig dafür, dass es sich bei den von den Beklagten vorgelegten Angeboten um "Sonderangebote" für den Zeitraum März und April 2020 handelte, deren Höhe vermutlich der Corona-Pandemie geschuldet war.
ee)
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Schwacke-Tabelle
Wochentarif: 1.321,73 €
3-Tages-Pauschale: 672,07 €
Mietkosten insgesamt: 1.993,80 €
Fraunhofer-Tabelle
7 Tage 703,87 €
3 Tage 374,30 €
Mietwagenkosten insgesamt: 1.078,17 €
Das Mittel aus Fraunhofer-Tabelle und Schwacke-Tabelle beträgt damit (1.993,80 € + 1.078,17 € = 3.071,97 €: 2) 1.535,95 €.
Des Weiteren muss sich der Kläger ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 %, das heißt 153,59 € anrechnen lassen, so dass ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.382,36 € besteht.
ff)
Besondere Umstände, die es aus dem Blickwinkel der subjektiven Schadensbetrachtung oder mit Rücksicht auf die Unfallsituation rechtfertigten, die Erstattung höherer Mietwagenkosten zuzusprechen, werden nicht vorgetragen und sind auch mit Blick darauf, dass das Fahrzeug erst ca. 1 1/2 Monate nach dem Unfall angemietet wurde, auch nicht ersichtlich.
gg)
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger indes keinen weiteren Abschlag deswegen anrechnen lassen, weil er das Fahrzeug nicht bei einem gewerbsmäßigen Autovermieter anmietete und es sich bei dem Fahrzeug um kein Selbstfahrervermietfahrzeug handelte.
Zwar wird für den Fall, dass das Fahrzeug nicht bei einem gewerbsmäßigen Autovermieter angemietet wird und es sich bei dem Fahrzeug um kein Selbstfahrvermietfahrzeug handelt, in der Literatur und der erstinstanzlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass entweder nur ein prozentualer Anteil der Kosten eines gewerblichen Mietvertrages bzw. die Kosten für ein Werkstattersatzfahrwagen zuzusprechen sind (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 18.12.2017, Az.: 123 C 3096/17, juris, Rn. 7; AG Grimma, Urt. v. 16.11.2018, Az.: 2 C 567/17, juris, Rn. 12 f.; AG Würzburg, Urt. v. 04.04.2019, Az.: 17 C 2881/18, juris, Rn. 31; Jahnke in BHHJ, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rn. 221b; Ziegenhardt, NJW-Spezial 2020, 201). Gestützt wird diese Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.1974 (Az.: VI ZR 197/73, NJW 1975, 255) und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.02.1993 (Az.: 13 U 182/92, SP 1993, 115). Begründet wird diese Auffassung damit, dass ein Selbstfahrervermietfahrzeug umfangreichere und kostenintensivere Zulassungsauflagen zu erfüllen habe als ein gewöhnliches Kraftfahrzeug, z.B. geeichter Tachometer, jährliche TÜV-Prüfung, spezieller Versicherungsbedarf. Ferner seien Mietfahrzeuge mit weiteren preisbildenden Faktoren belastet, wie z.B. allgemeine Geschäftskosten, erhöhte Abschreibung, erhöhte Versicherungsprämie. Diese Faktoren entfielen bei nichtkonzessionierten Ersatzfahrzeugen. Auch wirke des sich bei einem Selbstfahrervermietfahrzeug die Tatsache der Benutzung durch viele unterschiedliche Fahrer negativ auf den (Wieder-)Verkaufspreis aus (Ziegenhardt, a.a.O.).
Diese Auffassung überzeugt nicht. Sowohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs als auch diejenige des Oberlandesgerichts Hamm betrafen nicht vergleichbare Fälle, nämlich die Anmietung von Fahrzeugen bei privaten Dritten. In dem Fall, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, mietete der Geschädigte das Fahrzeug bei seiner Ehefrau an, im Falle des Oberlandesgerichts beim Inhaber einer Tischlerei. Hat der Geschädigte die unschwere Möglichkeit, preiswert ein Fahrzeug bei einem privaten Dritten anzumieten, sind nur Herstellungskosten in dieser Höhe i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB "erforderlich". In solchen Fällen kann der Geschädigte daher regelmäßig Erstattung nur nach den von ihm tatsächlich aufgewandten Kosten, nicht nach den gewöhnlich höheren Sätzen der Mietwagenunternehmen verlangen. Fordert der "private" Vermieter die Sätze gewerblicher Mietwagenunternehmen, liegt es nahe, dass nur deshalb eine so hohe Miete vereinbart wird, weil der Schädiger für sie aufzukommen hat (BGH, NJW 1975, 255, 256 [BGH 19.11.1974 - VI ZR 197/73]). Diese Situation ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen der Geschädigte das Ersatzfahrzeug zwar nicht bei einem gewerblichen Autovermieter, aber bei einer Werkstatt oder einem Autohändler bzw. - wie hier - bei einem Autohandel- und Kfz-Vermittlungs-Service anmietet. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist, vermieten solche Kfz-Vermieter zu vergleichbaren, wenn nicht sogar höheren Preisen als gewerbliche Autovermieter. Ob der Autohändler bzw. der Kfz-Reparaturbetrieb das Fahrzeug als Selbstfahrvermietfahrzeug führt oder nicht, ist Zufall und für den Geschädigten zudem nicht erkennbar. Die Begründung, Selbstfahrervermieterfahrzeuge unterlägen umfangreicheren und kostenintensiveren Zulassungsauflagen und seien mit höheren preisbildenden Faktoren belastet, überzeugt in zweierlei Hinsicht nicht. Sie übersieht, dass großen überörtlichen gewerblichen Autovermietern sowohl beim Erwerb des Fahrzeuges als auch bei den Abschluss von Versicherungen als auch beim Verkauf des Fahrzeuges erheblich günstigere Konditionen eingeräumt werden, als kleineren Vermietern. Zudem wird hier wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten des Geschädigen sanktioniert. Der Umstand, dass sich der Vermieter gegebenenfalls wettbewerbswidrig verhält, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
hh)
Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, keinen "preisgünstigeren" Werkstattwagen angemietet zu haben. Der Kläger hat - von den Beklagten nicht in Abrede gestellt - vorgetragen, die Werkstatt, bei der er hat reparieren lassen, habe ihm kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen können, so dass er sich an den nunmehrigen Vermieter gewandt habe, weil dieser ihm auch den Kauf des Fahrzeuges vermittelt gehabt habe.
d)
Die Reparaturdauer ist durch den Reparaturlaufplan vom 31.01.2020 nachgewiesen. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Beweismaßstab des § 286 ZPO oder des § 287 ZPO Anwendung findet. Zwar handelt es sich bei dem Reparaturlaufplan um eine Privaturkunde i.S. des § 416 ZPO, die vollen Beweis nur dafür anbietet, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Dies hindert den Senat jedoch nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung, die Urkunde inhaltlich zu bewerten. Anhaltspunkte dafür, dass die dort gemachten Angaben falsch sind, sind nicht ersichtlich. Zudem wird deren Richtigkeit auch noch durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger während dieses Zeitraums ein Ersatzfahrzeug anmietete.
2.
Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 316,00 € für den Zeitraum vom 03.05.2019 bis einschließlich 06.05.2019 zu.
2.1
Der Geschädigte, der nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges keinen Ersatzwagen anmietet, kann grundsätzlich für die Dauer des Nutzungsausfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Geschädigte tatsächlich unfallbedingt auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten muss und der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar ist (BGH, Urt. v. 18.06.1985, Az.: VI ZR 126/84, juris Rn. 12; LG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az: 4 S 266/12, SP 2013, 254; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 249 Rn. 42, jeweils m.w.N.). Für den Ausfallzeitraum können Nutzungsausfall und Mietwagenersatz nacheinander in Anspruch genommen werde (Jahnke, a.a.O., § 249 BGB Rn. 208a).
2.2
Nach überwiegender und überzeugender Meinung in Rechtsprechung und Literatur begründet zwar der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (OLG Köln, Urt. v. 08.03.2004, Az: 16 U 111/03, VerkMitt 2004, 86; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.12.2012, Az: 4 U 164/12, SP 2013, 254; AG Essen, Urt. v. 26.08.2015, Az: 20 C 70/15, juris Rn. 15; Wenker, jurisPR-VerkR 21/2013 Anm. 3).
Der Kläger hat das Fahrzeug aber nicht erst nach mehreren Monaten reparieren lassen, sondern nach etwas über einen Monat. Als Grund hat er - von der Beklagten nicht in Abrede gestellt - vorgetragen, er habe nicht genügend Geld zur Reparatur zur Verfügung gehabt und habe sich deswegen die notwendigen Mittel erst beschaffen müssen. Dies habe eine gewisse Zeit gedauert.
2.3
Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein solches der Mietwagenklasse 10 und damit um eines der Klasse "K" bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung. Da das Fahrzeug zum Unfalltag mehr als fünf Jahre alt war, beträgt die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag 79,00 €, wie sie vom Kläger zugrunde gelegt wird.
3.
Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit mit ihr die Zahlung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 236,99 € nebst Zinsen begehrt wird.
3.1
Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst allerdings grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger hat jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 05.12.2017, Az.: VI ZR 24/17, NJW 2018, 935 Tz. 6 m.w.N.). Dem Geschädigten steht ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hierbei nur dann zu, wenn er im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (BGH, Urt. v 22.01.2019, Az.: VI ZR 402/17, NJW 1019, 1522, 1523 Tz.10).
Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, NJW 2019, 1522, 1523 f. [BGH 22.01.2019 - VI ZR 402/17] Tz. 11 m.w.N.).
3.2
Im Innenverhältnis war der Kläger nur zur Zahlung einer 1,3-Geschäftgebühr gemäß Anlage 1 nach § 13 RVG VV Nr. 2300 aus einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,00 € verpflichtet.
a)
Der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach § 13 RVG VV Nr. 2300 erhöht sich nicht deswegen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Klageerweiterungen während des rechtshängigen Verfahrens an die I...... AG mit Schreiben vom 28.08.2019 die Reparaturrechnung übersandte und diese mit weiterem Schreiben vom 17.02.2020 aufforderte, Mietwagenkosten und Nutzungsausfall i.H.v. 2.116,00 € auszugleichen.
b)
Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört (AnwK-RVG/Fölsch/Mock/N. Schneider/Theil/Volpert, 8. Aufl., § 19 Rn. 12; Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 19 Rn. 14) und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist (OLG Hamm, Beschl. v. 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242; OLG Düsseldorf, Urt. v 30.06.2011, Az.: I-12 U 156/10 zitiert nach Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl., § 19 Rn. 11), ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (BGH, Urt. v. 15.08.2019, Az.: III ZR 205/17, zfs 2019, 702, 703 Tz. 43). Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, zfs 2019, 702, 703 Tz. 43 m.w.N.).
c)
Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Schreiben vom 28.08.2019 und vom 17.02.2020 Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit zur Vorbereitung der weiteren Klageerweiterung. Die Klage war zum damaligen Zeitpunkt bereits erhoben.
Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche auf weitere Reparaturkosten, Mietwagenkosten und auf Nutzungsausfall gemäß der vorgelegten Schreiben Gegenstand eines besonderen, auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkten und eine Gebühr nach Nr. 2300 RVG auslösenden Auftrags war. Dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers von vorneherein auch hinsichtlich der Geltendmachung dieser Ansprüche einen Klageauftrag erhalten hatte, spricht, dass sie Gegenstand des (ursprünglichen) Feststellungsantrags waren.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO; die Entscheidung über die Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenquote war dabei das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Geltendmachung der weiteren vorprozessualen Anwaltskosten zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
III.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG entsprechend dem Berufungsantrag festzusetzen.
RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 249