23.02.2021 · IWW-Abrufnummer 220717
Finanzministerium Schleswig-Holstein: Kurzinformation betr. Zeitpunkt des Ansatzes des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2021/2 vom 05.01.2021 – VI 304-S 2140-028
Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Ertrag aus einer erteilten Restschuldbefreiung steuerlich zu berücksichtigen ist, gilt Folgendes:
• a)Der aufgrund einer Restschuldbefreiung durch den Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten entstehende Gewinn ist grundsätzlich erst im Veranlagungszeitraum der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl. 2010 I S. 18 ; BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BStBl. II S. 391).
• b)Wird der Betrieb aufgegeben und das Insolvenzverfahren beendet, so ist die erteilte Restschuldbefreiung ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. In der Folge ist der betriebliche Ertrag aus der erteilten Restschuldbefreiung beim Aufgabegewinn gem. § 16 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vor oder nach Betriebsaufgabe) an.