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02.03.2021 · IWW-Abrufnummer 220882

Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 02.02.2021 – 10 K 3253/17 E

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Düsseldorf

10 K 3253/17 E
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 29. September 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2017 wird dahin gehend geändert, dass die Einkommensteuer auf den Betrag festgesetzt wird, der sich bei Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.486 Euro, von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 407.641 Euro, von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum EW-Aktenzeichen 1 in Höhe von 2.518 Euro, von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum EW-Aktenzeichen 2 in Höhe von ./. 511 Euro (Ehemann) und ./. 510 Euro (Ehefrau) sowie sonstigen Einkünften (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften) in Höhe von 10.479 Euro (Ehemann) und 10.479 Euro (Ehefrau) ergibt. Die Ermittlung des festzusetzenden Betrags wird auf den Beklagten übertragen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen 33,62 v. H., der Beklagte trägt 66,38 v. H. der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

1

Tatbestand

2

Strittig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, einer Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 v. H. der Betriebseinnahmen bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit als Beiratsmitglied einer Bank und von Kosten für den Abbruch eines Gebäudes als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften der Kläger aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. von § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

3

Der Kläger war im Streitjahr Sprecher des Vorstands der C-Bank-AG. Er war aufgrund dieser Funktion zudem Mitglied des Fachbeirats der D-Bank-AG. [...].

4

Die Klägerin ging im Streitjahr einer gewerblichen Tätigkeit als Handelsvertreterin nach. Zwischen dem Kläger und der Klägerin bestand seit dem 1. April 2004 ein schriftlicher Arbeitsvertrag über eine Aushilfstätigkeit der Klägerin als Bürokraft. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug zehn Stunden. Sie war zu gleichen Teilen montags und donnerstags zu leisten. Die monatliche Vergütung betrug 400 Euro. Der Kläger übernahm die Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Rentenversicherung (2004: 828 Euro) und versteuerte das Arbeitsentgelt pauschal (2004: 72 Euro). Das Finanzamt Z bat dazu im Rahmen eines den Veranlagungszeitraum 2004 betreffenden Einspruchsverfahrens, das u. a. den Abzug des der Klägerin zugeflossenen Arbeitsentgelts nebst Nebenleistungen als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit betraf, mit Schreiben vom 17. Mai 2006 u. a. um Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung über die Notwendigkeit der Beschäftigung der Klägerin für die Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer der C-Bank-AG, um Erläuterung der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen und um Auskunft, warum die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen nicht von Arbeitnehmern der C-Bank-AG (z. B. einer Sekretärin) erbracht werden könnten. Die seinerzeitigen steuerlichen Berater des Klägers teilten dazu mit Schreiben vom 2. Juni 2006 mit, dass sie die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung für wenig zweckmäßig hielten, weil der Kläger als Mitglied des Vorstands der Bank selbst Arbeitgeber sei. Zu den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen gehörten u. a. die Koordination von Terminen, das Ausarbeiten von Reden und Begrüßungsworten, der Postverkehr und Internetrecherchen einschließlich des Sammelns von Informationen z. B. über Geschäftspartner. Diese Tätigkeiten würden überwiegend in den Abendstunden vorbereitet. Die Sekretärin des Klägers arbeite lediglich acht Stunden täglich. Da der Kläger aufgrund seiner gesellschaftlichen Verpflichtungen um ein Vielfaches mehr arbeite, benötige er zu seiner Entlastung eine Aushilfe. Kostenersatz seitens der Bank erhalte er nicht.

5

Das Anstellungsverhältnis wurde am 1. März 2010 als Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch neu geregelt. Der Kläger stellte die Klägerin danach ab dem 1. Februar 2010 als kaufmännische Angestellte für Bürotätigkeiten ein. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit der Klägerin betrug 50 Stunden, ihre monatliche Vergütung 380,40 Euro. Die Klägerin erhielt zudem vom Kläger eine Zusage über eine betriebliche Altersversorgung [...] in Höhe von monatlich 220 Euro als Direktversicherung. Durch einen Nachtrag vom 29. Dezember 2014 wurde die monatliche Vergütung der Klägerin ab dem 1. Januar 2015 auf 450 Euro erhöht. Im Rahmen eines die Einkommensteuer für 2017 betreffenden Einspruchsverfahrens teilten die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 26. Februar 2019 mit, dass der Kläger als Sprecher des [...] Vorstands der C-Bank-AG allein für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig sei. Er verfüge nicht über ein persönliches Sekretariat. Vielmehr stehe allen Vorstandsmitgliedern eine gemeinsame Assistenz zu, die auch für andere Bankaufgaben zuständig sei. Die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der Bank umfasse eine ‒ teils sehr intensive ‒ Arbeit in ca. 20 Vereinen, darunter auch in zwei Vereinen als Kassenprüfer, als Vorsitzender im Verein, als Kuratoriumsmitglied im Verein sowie Aufgaben im Beirat der E-Bank und als Vertreter der Bank bei den Gesellschafterversammlungen der F-GmbH, in einem Regionalauschuss und im Aufsichtsrat der D-Bank. Das regelmäßige öffentliche Auftreten fördere das Entstehen neuer geschäftlicher Kontakte. Die Klägerin unterstütze den Kläger bei der Planung der vielen Termine und bei der Formulierung der Reden sowie der Reiseplanung im Zusammenhang mit den Terminen. Durch die engagierte Arbeit in der Öffentlichkeit in gemeinnützigen Institutionen, im Brauchtum und in der Wirtschaft sei eine intensive Unterstützung ‒ insbesondere inZeiten außerhalb üblicher Beschäftigungen ‒ unabdingbar. Relevante Informationen, die das Bankgeheimnis berührten, seien von der Tätigkeit ausgeschlossen. Eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung könne der Kläger sich als Vorstandssprecher der Bank nicht selber ausstellen.

6

Die Kläger erwarben durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 22. Mai 2014 für 430.000 Euro das insgesamt 3.577 qm große Grundstück in Z. Das Grundstück bestand aus zwei Flurstücken (Flurstück 3 und Flurstück 4). Auf dem 2.979 qm großen Flurstück 3 befand sich ein nicht zur Erzielung von Einkünften genutztes Gebäude. Im Auftrag des Klägers erarbeiteten Architekten [...] gegen ein Honorar von 2.380 Euro ein Konzept für die Sanierung dieses Gebäudes. Die Kläger entschieden sich aber dafür, das Grundstück zu parzellieren und im rückwärtigen Teil des Flurstücks 3 ein neues, eigenen Wohnzwecken dienendes Gebäude zu errichten, zu dem eine Zufahrt über das [...], parallel zum Flurstück 3 verlaufende Flurstück 4 möglich war. Die Stadt Z erteilte den Klägern im Dezember 2014 die Genehmigung, das vorhandene Gebäude abzubrechen, wozu es im Januar 2015 kam. Die Abbruchkosten beliefen sich ‒ abzüglich einer am 30. Oktober 2015 erteilten Gutschrift ‒ auf 44.000 Euro. Im Anschluss daran erstellte ein Vermessungsingenieur für das Baugesuch der Kläger einen amtlichen Lageplan und nahm kurz danach eine Teilungsvermessung vor. Im Oktober 2015 erfolgte eine weitere Vermessung für eine Grenzbescheinigung und eine Sockelabnahme. Wegen der Einzelheiten der vom Vermessungsingenieur erbrachten Leistungen und der dafür berechneten Kosten wird auf die Gebührenbescheide vom 9. Februar, 13. März und 13. Oktober 2015 Bezug genommen. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 13. Oktober 2015, auf den verwiesen wird, verkauften die Kläger eine 1.118 qm große Teilfläche des Flurstücks 3, die katasterlich die Bezeichnung Flurstück 5 erhalten hatte. Der Kaufpreis betrug 210.000 Euro. Der den Klägern verbleibende Teil des Flurstücks 3 und das Flurstück 4 wurden katasterlich zum neuen Flurstück 6 zusammengelegt.

7

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2015) kürzte der Kläger das Honorar für seine Tätigkeit im Beirat der D-Bank-AG in Höhe von 1.100 Euro (Fachbereichsvergütung: 1.000 Euro, Sitzungsgelder: 100 Euro) um eine Betriebsausgabenpauschale gemäß H 18.2 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs (EStH) 2015 von 25 v. H. der Einnahmen, d. h. 275 Euro, und erklärte demzufolge Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 825 Euro. Auslagen- und Reisekostenersatz in Höhe von 391,60 Euro verrechnete der Kläger mit gleich hohen Betriebsausgaben. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte er die aufgrund des Arbeitsvertrags mit der Klägerin an diese gezahlten Vergütungen (8.040 Euro) einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und der pauschalen Lohnsteuer (1.081 Euro) und die Aufwendungen für den Bezug der FAZ in Höhe von 227 Euro als Werbungskosten geltend.

8

Als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärten der Kläger und die Klägerin jeweils Beträge in Höhe von 8.458 Euro. Als Einkünfte hatten sie insoweit in einer Anlage, auf die Bezug genommen wird, insgesamt einen Betrag in Höhe von 16.917,49 Euro ermittelt. Dabei hatten sie die Anschaffungskosten, die Grunderwerbsteuer, die durch den Ankauf entstandenen Notar- und Gerichtskosten, eine Gebühr der Stadt Z über 57,70 Euro und die Vermessungskosten für die Parzellierung im Verhältnis der veräußerten zur erworbenen Grundstücksfläche (1.118/3.577stel) aufgeteilt. Die Abbruchkosten, die Kosten für das Sanierungskonzept, die Gebühren der Stadt Z für die Parzellierung, die Notarkosten für den Verkauf des Flurstücks 5 und darauf entfallende Steuerberatungskosten machten sie in voller Höhe als Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten geltend.

9

Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 24. Mai 2017 u. a. mit, dass er beabsichtige, die Abbruchkosten und die von der Stadt Z für die Parzellierung erhobenen Gebühren nur anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen, nämlich im Verhältnis der Größe der veräußerten Teilfläche zur Größe des zuvor erworbenen unparzellierten Grundstücks. Die Kosten für das Sanierungskonzept hingen ausschließlich mit einer möglichen Nutzung des später abgebrochenen Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken zusammen und seien daher nicht ‒ auch nicht anteilig ‒ als Werbungskosten abziehbar. Zudem seien die Anschaffungskosten um Notar- und Gerichtskosten zu kürzen, die die Eintragung von Grundschulden betrafen.

10

Die Kläger entgegneten dazu mit Schreiben vom 13. Juni 2017, dass die Notar- und Gerichtskosten, auch soweit sie die Eintragung der Grundschulden betrafen, ebenso wie die Kosten des Sanierungskonzepts nach ihrer Auffassung anteilig Werbungskosten im Zusammenhang mit dem privaten Veräußerungsgeschäft darstellten. Die Abbruchkosten seien in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, weil der veräußerte Grundstücksteil ohne den Abbruch des alten Gebäudes nicht hätte verkauft werden können. Lediglich die Neuvermessung hätte auch ohne den Abbruch durchgeführt werden können. Das Grundstück sei so parzelliert worden, dass die Zufahrt zu dem von ihnen im rückwärtigen Teil des Flurstücks 6 errichteten Gebäude über das frühere Flurstück 4 möglich sei. Wegen der Stellungnahme des Beklagten zu diesem Schreiben wird auf sein Schreiben vom 16. Juni 2017 und wegen der Entgegnung der Kläger dazu auf ihr Schreiben vom 14. Juli 2017 verwiesen. Die Kläger räumten in diesem Schreiben ein, dass die Gebühren für den amtlichen Lageplan in Höhe von 1.595,79 Euro in vollem Umfang dem privaten Bereich zuzuordnen seien.

11

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2015 durch Bescheid vom 5. September 2017 insoweit abweichend von der Steuererklärung der Kläger fest, als er die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit ohne Kürzung um die geltend gemachte Betriebsausgabenpauschale ansetzte, bei dessen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zwar die Aufwendungen für die Beschäftigung der Klägerin als Bürokraft berücksichtigte, jedoch nicht die Aufwendungen für den Bezug der FAZ, und als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Betrag von insgesamt 51.804 Euro statt des von den Klägern insoweit erklärten Betrags von 16.917,49 Euro ermittelte.

12

Die Kläger legten dagegen Einspruch ein, mit dem sie sich u. a. gegen diese Abweichungen von der Steuererklärung wandten. Sie machten geltend, dass die tagesaktuelle Information über Finanzen, Politik und Wirtschaft wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit des Klägers sei. Diese Information liefere lediglich die FAZ oder das Handelsblatt. Das Abonnement diene deshalb zumindest zu 80 v. H. der Aufwendungen beruflichen Zwecken und sei daher mit einem Betrag von 182 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für die Tätigkeit als Beirat der D-Bank-AG entstünden dem Kläger Kosten, deren Aufzeichnung mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sei, wie etwa Telefonkosten und Ausgaben für Bürobedarf. Insoweit stelle ein Betriebsausgabenbetrag in Höhe von 275 Euro jährlich eine realistische Schätzung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen dar. Die erstatteten Reisekosten deckten lediglich dem Kläger tatsächlich entstandene Aufwendungen in gleicher Höhe ab. Hinsichtlich der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften hielten die Kläger im Wesentlichen an ihrer Auffassung fest. Sie räumten lediglich ein, dass Notar- und Gerichtskosten, soweit sie die Grundschulden betrafen, nicht zu berücksichtigen seien, weil sie mit Krediten für den zu eigenen Wohnzwecken errichteten Neubau zusammenhingen. Wegen des weiteren Schriftwechsels im Einspruchsverfahren wird auf die Schreiben der Beteiligten vom 11. September 2017 und vom 10. Oktober 2017 Bezug genommen. Dem Schreiben der Kläger vom 10. Oktober 2017 war eine Erklärung der Käuferin des Flurstücks 5 vom 9. Oktober 2017 beigefügt, wonach die Vertragsparteien bei den Grundstücksverhandlungen davon ausgegangen seien, dass die Käuferin keine Risiken habe übernehmen wollen, die mit der Altbausubstanz und möglichen Altlasten des veräußerten Grundstücksteils zu tun haben könnten. Es sei daher vereinbart worden, dass die Verkäufer den Abbruch und die Entsorgung des Bauschutts übernehmen und ein etwaiges Altlastenrisiko tragen sollten. Andernfalls, d. h. bei einem von ihr, der Käuferin, durchzuführenden Abbruch, so die Käuferin weiter, wäre der Kaufpreis um den Betrag der Abbruch- und Entsorgungskosten niedriger bemessen worden.

13

Der Beklagte wies den Einspruch nach Erlass eines Teilabhilfebescheides vom 29. September 2017, durch den die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften um insgesamt 141 Euro reduziert wurden, durch Einspruchsentscheidung vom 14. November 2017, auf die wegen der Begründung verwiesen wird, als unbegründet zurück.

14

Mit der daraufhin am Montag, dem 18. Dezember 2017 erhobenen Klage halten die Kläger an ihrem Begehren fest, Aufwendungen für den Bezug der FAZ in Höhe von 249,66 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit sowie eine Betriebsausgabenpauschale bei dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 25 v. H. der Betriebseinnahmen zum Abzug zuzulassen und die Abbruchkosten sowie die Kosten für das Sanierungskonzept in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften anzuerkennen. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen machen sie geltend, dass zu den dem Kläger anlässlich der Beiratstätigkeit für die D-Bank-AG entstandenen Kosten auch solche für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen im häuslichen Arbeitszimmer gehörten. Die Kosten für das Arbeitszimmer bezifferten sie auf 1.720,14 Euro, die pauschalen Kosten für Bürobedarf und Telefon auf 160 Euro.

15

Die vormalige Berichterstatterin hat die Kläger mit Verfügung vom 20. März 2018 aufgefordert,

16

- einen Grundriss für das im Streitjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus nebst Unterlagen zur Gesamtgröße des Hauses und des Arbeitszimmers vorzulegen,

17

- darzulegen und in geeigneter Weise nachzuweisen, wie das Arbeitszimmer eingerichtet ist (z. B. Fotos),

18

- Belege über die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nachzureichen,

19

- darzulegen und nachzuweisen, von wem das Arbeitszimmer im Streitjahr genutzt wurde, welche (ggf. auch privaten) Tätigkeiten in dem Arbeitszimmer im Einzelnen ausgeübt wurden, wie viel Zeit die jeweilige Tätigkeit typischerweise pro Woche in Anspruch nahm und mit welchen Einkünften die jeweilige Tätigkeit im Zusammenhang stand,

20

- für jede Einkunftsquelle, bei der Kosten für das Arbeitszimmer ganz oder teilweise geltend gemacht wurden, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nachzuweisen und

21

- darzulegen und nachzuweisen, warum das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bilde (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).

22

Die Kläger haben daraufhin eine Wohnflächenberechnung für das Einfamilienhaus nebst Grundriss für das Dachgeschoss mit Bad, Küche, Diele und zwei Zimmern vorgelegt, von denen eines 11,59 qm und das weitere 11,26 qm groß ist. Beide Zimmer und damit 22,85 qm von insgesamt 177,76 qm Gesamtwohnfläche (ohne Abzug für Innenputz) wurden nach ihren Angaben vom Kläger als häusliches Arbeitszimmer genutzt. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Kläger im Klageverfahren wird auf die Klageschrift sowie die Schriftsätze vom 13. Februar, 12. und 16. März, vom 30. April 2018 und vom 23. Januar 2021 Bezug genommen.

23

Die Kläger beantragen,

24

den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 29. September 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2017 dahin gehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 154.212 Euro festgesetzt wird.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Er hält die Voraussetzungen für einen unbegrenzten Abzug der für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten als Betriebsausgaben schon deshalb nicht für gegeben, weil der Kläger aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit einen Arbeitslohn in Höhe von 409.351 Euro bezogen habe, für die Beiratstätigkeit dagegen lediglich 1.100 Euro. Der Beklagte hält es zudem nicht für plausibel, dass die beiden Räume im Dachgeschoss ausschließlich vom Kläger anlässlich der Beiratstätigkeit genutzt worden sein sollen. Im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit habe der Kläger derart umfangreiche Aufgaben, dass er dafür die Klägerin als Bürokraft eingestellt habe. Diese betreibe außerdem eine gewerbliche Tätigkeit, bei der sie nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG begrenzt abziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von 1.654,75 Euro geltend gemacht habe. Eine Rückfrage anlässlich der Veranlagung für 2016 habe ergeben, dass das fragliche Arbeitszimmer ausschließlich ihrer gewerblichen Tätigkeit diene, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Angestelltentätigkeit beim Kläger und Arbeiten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dagegen im Arbeitszimmer des Klägers stattfänden. Sofern die Kläger daher bei ihrer Darstellung blieben, dass die beiden vom Kläger als Arbeitszimmer genutzten Räume ausschließlich für dessen nebenberufliche selbständige Tätigkeit genutzt worden seien, müssten sich zwangsläufig Zweifel an der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Ehegattenarbeitsverhältnis als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ergeben, falls nicht noch ein drittes bzw. viertes Arbeitszimmer für diese Tätigkeit bzw. Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorhanden seien. Dies sei aber bisher nicht vorgetragen worden. Nach Ansicht des Beklagten sind daher ‒ falls die Klage wegen anderer Punkte Erfolg habe ‒ die Aufwendungen für das Ehegattenarbeitsverhältnis in Höhe von 9.121 Euro ebenso wenig als Werbungskosten anzuerkennen wie Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für zwei Objekte in Höhe von (2 x 100 Euro =) 200 Euro sowie Telefonkosten der Klägerin bei ihren gewerblichen Einkünften in Höhe von 120 Euro zuzüglich 22,80 Euro Umsatzsteuer (Erhöhung des Eigenverbrauchs um 120 Euro netto). Diese Einkünfteerhöhungen seien von den Klägern im Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Einkommensteuer für 2016 akzeptiert worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Klageverfahren wird auf seine Schriftsätze vom 30. Januar und 14. Juni 2018 sowie vom 9. Mai 2019 Bezug genommen.

28

Das Gericht hat die den Streitfall betreffenden Steuerakten des Beklagten beigezogen.

29

Entscheidungsgründe

30

Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 29. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger i. S. von § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO insoweit in ihren Rechten, als der Beklagte die Abbruchkosten bei den Einkünften der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften nur anteilig und nicht in vollem Umfang zum Abzug zugelassen hat. Die sonstigen Einkünfte des Klägers und der Klägerin sind mit Beträgen von jeweils 10.479 Euro anzusetzen. Der Beklagte hat allerdings zu Unrecht Aufwendungen des Klägers für die Beschäftigung der Klägerin in Höhe von 9.361 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen. Die Einkünfte des Klägers sind daher bei der Neuberechnung und -festsetzung der Einkommensteuer für 2015 um diesen Betrag zu erhöhen. Gleiches gilt hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb, soweit der Telefoneigenverbrauch bislang mit 240 Euro statt mit 360 Euro netto angesetzt wurde, und hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit dort bei jedem Objekt pauschale Werbungskosten in Höhe von 150 Euro statt 50 Euro angesetzt wurden. Eine dem Gericht als Rechtsschutzinstanz nicht erlaubte Verböserung, wie sie die Finanzbehörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung im Einspruchsverfahren vornehmen kann, ist damit nicht verbunden, weil die Steuer gleichwohl niedriger als im angefochtenen Bescheid festgesetzt wird. Soweit der Beklagte den Abzug der Aufwendungen des Klägers für den Bezug der FAZ und den Abzug der Betriebsausgabenpauschale bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit abgelehnt hat, verletzt der Bescheid vom 29. September 2017 die Kläger nicht in ihren Rechten, weil er insoweit nicht rechtswidrig ist.

31

1. Der Beklagte hat die Einkünfte der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht zutreffend ermittelt, weil er die Abbruchkosten in Höhe von 44.201,50 Euro nicht in vollem Umfang als Werbungskosten zum Abzug zugelassen hat.

32

a) Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 EStG ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

33

Werbungskosten i. S. der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 3 Satz 1 EStG sind grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft veranlassten Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören. Beim Spekulationsgeschäft wird der Besteuerungstatbestand mit dem Veräußerungsvorgang verwirklicht. Da jedoch die Frage, ob ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG vorliegt, nach dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsgutes zu beurteilen ist, wird ein Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und Besteuerungstatbestand nicht erst durch den Verkaufsentschluss des Steuerpflichtigen begründet. Deshalb können grundsätzlich Aufwendungen, die während des gesamten Spekulationszeitraums angefallen sind, Werbungskosten i. S. der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 3 Satz 1 EStG sein. Andererseits sind nicht alle Aufwendungen abzugsfähig, die ‒ etwa im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua non) ‒ ohne die Anschaffung des tatsächlich veräußerten Gegenstandes nicht entstanden wären (so BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 X R 65/95, Bundessteuerblatt ‒ BStBl ‒ II 1997, 603, und vom 16. Juni 2004 X R 22/00, BStBl II 2005, 91). Werden Aufwendungen getätigt, die sich erhöhend auf den vereinbarten Veräußerungspreis auswirken, so sind sie durch das Spekulationsgeschäft veranlasst und stellen deshalb Werbungskosten dar (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 X R 65/95, BStBl II 1997, 603 a. E., und vom 14. Dezember 2004 IX R 34/03, BStBl II 2005, 343, unter II. 2. b). Dies gilt etwa bei einer Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz für die deshalb vom Veräußerer erbrachte Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, § 23 EStG Anm. 289).

34

b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich zwar bei den Abbruchkosten um Werbungskosten, nicht aber bei den Kosten für das Sanierungskonzept.

35

aa) Die Käuferin des Flurstücks 5 hat bestätigt, mit den Klägern übereingekommen zu sein, dass diese den Abbruch des Altgebäudes und die Entsorgung des Bauschutts übernehmen sollten. Hätte ihr dies oblegen, so die Käuferin weiter, hätte sie lediglich einen um die Abbruch- und Entsorgungskosten verminderten Kaufpreis gezahlt.

36

Das Gericht lässt dahinstehen, ob es eine solche Übereinkunft der Kläger und der Käuferin tatsächlich gegeben hat. Dagegen könnte sprechen, dass die Kläger unmittelbar, nachdem sie sich gegen eine Sanierung des Altgebäudes entschieden hatten, bei der Stadt Z die Abbruchgenehmigung beantragt haben. Der Abbruch selbst erfolgte ebenfalls bereits im Januar 2015. Auch im Kaufvertrag vom 13. Oktober 2015 heißt es unter Abschnitt III. 1. lediglich, der Käuferin sei bekannt, dass die Kläger ein vormals auf dem verkauften Grundbesitz aufstehendes Gebäude hätten abbrechen lassen. In diesem Abschnitt hat die Käuferin allerdings auch erklärt, die Bebaubarkeit des verkauften Grundbesitzes mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bereits zu ihrer genügenden Überzeugung geklärt zu haben, sodass zur Bebaubarkeit keine Vereinbarungen in den Vertrag aufgenommen werden sollten.

37

Angesichts der damit hinreichend belegten Pläne der Käuferin (bei der es sich um einen Bauträger handelt), den Grundbesitz selbst bebauen zu wollen, sowie von den Architekten [...] veranschlagter Kosten für die Sanierung des Altgebäudes in Höhe von 435.376 Euro steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Käuferin den von den Klägern erzielten Kaufpreis um die Kosten für den Abbruch und die Entsorgung des Bauschutts gemindert hätte, falls die Kläger das Altgebäude nicht auf eigene Kosten abgebrochen hätten. Der Abbruch stand auch nicht, wie vom Beklagten angenommen, deshalb mit der Parzellierung und damit mit dem nicht veräußerten Grundstücksteil (Flurstück 6) in einem Veranlassungszusammenhang, weil dessen Bebauung mit dem nunmehr zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude mit eigener Zufahrt und umfangreichen Dienstbarkeiten zu Lasten des veräußerten Flurstücks erst durch den Abbruch des Altgebäudes ermöglicht wurde. Vielmehr bestand die Zufahrt zum rückwärtigen Grundstücksteil schon aufgrund der Parzellierung des Grundstücks in der Weise, wie sie vorgenommen wurde, nämlich ohne Einbeziehung des als Zufahrt dienenden ehemaligen Flurstücks 4 in die veräußerte Parzelle. Die Eintragung von Grunddienstbarkeiten dient dem Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks ohne Rücksicht darauf, ob das dienende Grundstück bebaut oder unbebaut ist.

38

bb) Die Kosten für das Erarbeiten des Sanierungskonzepts sind dagegen nicht durch die spätere Veräußerung des Flurstücks 5 veranlasst.

39

Die Kläger haben im Schreiben vom 10. Oktober 2017 eingeräumt, dass das Konzept für das alte Gebäude in Auftrag gegeben worden sei, bevor sie eine endgültige Entscheidung über die tatsächliche Nutzung des Gebäudes getroffen hätten. Das Konzept habe darüber Aufschluss geben sollen, ob eine Renovierung des Altgebäudes wirtschaftlich rentabel sei oder nicht. Es sei von Anfang an geplant gewesen, nicht das komplette Grundstück für private Zwecke zu nutzen. Teile des Grundstücks hätten entweder ‒ wie geschehen ‒ nach einer Parzellierung wieder verkauft oder zusätzlich bebaut werden sollen, um aus einer Vermietung Einkünfte zu erzielen. Danach hätte es auch sein können, dass die Kläger das auf dem späteren Flurstück 5 aufstehende Gebäude saniert und vermietet oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt hätten. Die Entscheidung für eine Parzellierung des Grundstücks in der Weise, wie sie tatsächlich erfolgte, und für eine Veräußerung der mit dem Gebäude bebauten Parzelle erfolgte erst, nachdem die Kläger sich gegen eine Nutzung dieses Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken oder zum Zwecke der Vermietung entschieden hatten. Für eine Vermietungsabsicht fehlen allerdings ausreichende Anhaltspunkte, weil in der Kostenaufstellung lediglich von einem „Umbau Wohnhaus A“ die Rede ist, was eher für eine beabsichtigte Selbstnutzung spricht. Für eine beabsichtigte Selbstnutzung spricht überdies, dass die Architekten auch zu den Außenanlagen eine Kostenschätzung vornehmen sollten. Dazu gehörten auch Kosten für den Vorgarten und den Hausgarten, die auf insgesamt 69.810 Euro veranschlagt wurden. Eine derart teure Neugestaltung von Gartenflächen ist bei von vornherein beabsichtigter Vermietung nicht zu erwarten. Die Kosten für das Sanierungskonzept sind daher weder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften als Werbungskosten abziehbar.

40

2. Der Beklagte hat zu Unrecht Aufwendungen des Klägers für die Beschäftigung der Klägerin als kaufmännische Angestellte zum Werbungskostenabzug zugelassen. Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit sind deshalb um diese Aufwendungen zu erhöhen.

41

a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ‒ wie oben unter 1. a) dargestellt ‒ Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen durch einen Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sein. Dies ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 VI R 37/12, BStBl II 2013, 815).

42

Aufwendungen sind allerdings nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendete Beträge handelt. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Dabei handelt es sich um alle Aufwendungen mit einem Bezug zur Lebensführung, die der Steuerpflichtige aus Anlass seiner wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung auf sich nimmt. Dazu zählen insbesondere der Repräsentation und dem Renommee dienende Aufwendungen, zu denen sich der Steuerpflichtige aufgrund seiner Position im Erwerbsleben verpflichtet sieht und denen er sich nicht entziehen kann oder auch nur meint, sich nicht entziehen zu können. Derartige ihrer Natur nach private Aufwendungen werden nicht dadurch zu Werbungskosten, dass sie der Förderung des Berufs dienen. Der Beruf wird durch sie nur beiläufig gefördert, d. h. in einem Maße, das zu gering ist, um für die Annahme einer beruflichen Veranlassung auszureichen. Derartige gemischte Aufwendungen mit einem lediglich geringen beruflichen, aber einem erheblichen privaten Bezug werden durch § 12 Nr. 1 EStG ohne Möglichkeit einer ‒ sei es auch durch Schätzung erfolgenden ‒ Aufteilung in beruflichen und privaten Aufwand der Privatsphäre zugewiesen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, unter C. III. 3. a und b; Fissenewert in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, § 12 EStG Anm. 56 m. w. N.).

43

b) Die Aufwendungen des Klägers für die Beschäftigung der Klägerin aufgrund des Anstellungsvertrags vom 1. März 2010 sind nach diesen Grundsätzen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

44

Der Kläger hat die berufliche Veranlassung der Beschäftigung der Klägerin im Schreiben vom 26. Februar 2019 im Einspruchsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2017 damit begründet, als Vorstandssprecher allein für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig zu sein. Die Öffentlichkeitsarbeit umfasse eine ‒ teils sehr intensive ‒ Arbeit in ca. 20 Vereinendarunter auch in zwei Vereinen als Kassenprüfer, als Vorsitzender im Verein, als Kuratoriumsmitglied im Verein sowie Aufgaben im Beirat der E-Bank und als Vertreter der Bank bei den Gesellschafterversammlungen der F-GmbH, in einem Regionalauschuss und im Aufsichtsrat der D-Bank. Das regelmäßige öffentliche Auftreten fördere das Entstehen neuer geschäftlicher Kontakte.

45

Auch nach Vorlage des Arbeitsvertrags des Klägers mit der C-Bank-AG in der im Streitjahr geltenden Fassung vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die vom Kläger beschriebenen Aktivitäten, die er als Teil seiner beruflichen Verpflichtungen anführt, durch die Tätigkeit für seinen Arbeitgeber zwingend geboten sind. Mangels konkreter sich aus dem Arbeitsvertrag ergebender Verpflichtungen in dieser Hinsicht stand es dem Kläger frei, Umfang und Intensität seiner Mitwirkung in den Vereinen und anderen Einrichtungen zu bestimmen. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die vom Kläger beschriebenen Tätigkeiten primär dazu dienten, Kredite zu vermitteln oder sonst die Betriebsergebnisse der C-Bank-AG positiv zu beeinflussen.

46

Insbesondere die Arbeit des Klägers in gemeinnützigen Institutionen, im Brauchtum, im Verein, als Kuratoriumsmitglied im Verein und im Regionalausschuss hat mit seiner Tätigkeit als Vorstandssprecher unmittelbar nichts zu tun. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er aufgrund dieser Eigenschaft von den besagten Einrichtungen angesprochen wird, weil er aufgrund seiner beruflichen Stellung zum Kreis führender Persönlichkeiten in Z gehört. Es steht ihm jedoch frei, sich in diese Einrichtungen einzubringen. Entscheidet er sich dafür, so liegt dem stets eine persönliche Erwägung zugrunde, sich gerade bei dieser Einrichtung, deren Ziele und Interessen er für förderungswürdig hält, zu engagieren. Die Ziele und Interessen der Einrichtungen liegen aber außerhalb des geschäftlichen Betätigungsfeldes seines Arbeitgebers. Die berufliche Veranlassung seiner Aktivitäten in den Vereinen und anderen Einrichtungen ist damit zu gering ausgeprägt, als dass damit zusammenhängende Aufwendungen als weit überwiegend beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten qualifiziert werden könnten. Es handelt sich vielmehr um ehrenamtliches Engagement, das zwar aus der beruflichen Stellung des Klägers erwachsen ist, aber im gesellschaftlichen und damit im privaten Bereich stattfindet.

47

3. Die Aufwendungen des Klägers für den Bezug der FAZ sind nicht ‒ weder nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel noch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als andere Werbungskosten ‒ bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Es handelt sich vielmehr ebenfalls um nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung.

48

a) Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung, die der allgemeinen Information und damit jedenfalls auch der Lebensführung dient, können grundsätzlich nicht als Erwerbsaufwendungen abgezogen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn eine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Verwendung derzeit und nach den besonderen Umständen des Falles als sicher erscheint (BFH-Urteil vom 30. Juni 1983 IV R 2/81, BStBl II 1983, 715).

49

b) Letzteres ist bei der FAZ nicht der Fall. Die FAZ enthält in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedigt daher ‒ zumindest in nicht unerheblichem Umfang ‒ auch private Interessen (so BFH-Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 2/81, BStBl II 1983, 715; vom 12. August 1983 VIII R 28/81, nicht veröffentlicht ‒ n. v. ‒, juris; vom 7. September 1989 IV R 128/88, BStBl II 1990, 19; Finanzgericht ‒ FG ‒ München, Urteil vom 10. Dezember 1997 1 K 3799/97, n. v., juris; Hessisches FG, Urteil vom 6. Juni 2002 3 K 2440/98, Entscheidungen der Finanzgerichte      ‒ EFG ‒ 2002, 1289 zum Handelsblatt; Hessisches FG, Urteil vom 8. Mai 2008 13 K 3379/07, n. v., juris; Hessisches FG, Urteil vom 19. Juni 2008 9 K 2738/05, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2009, 1099; Niedersächsisches FG, Urteil vom 8. Dezember 2009 14 K 244/09, n. v., juris; FG Münster, Urteil vom 30. September 2010 5 K 3976/08 E, EFG 2011, 228, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 7 K 7134/15, n. v., juris). Aus § 32 Abs. 5 des Börsengesetzes folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift bestimmt die Geschäftsführung der Börse mindestens drei inländische Zeitungen mit überregionaler Verbreitung zu Bekanntmachungsblättern für die vorgeschriebenen Veröffentlichungen. Eine bestimmte steuerliche Behandlung der Aufwendungen für den Bezug der FAZ bei einem ihrer Käufer ergibt sich daraus nicht.

50

Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen können auch nicht ‒ etwa aufgrund einer Schätzung ‒ teilweise zum Abzug als Werbungskosten zugelassen werden, weil sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen lässt, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird (vgl. BFH-Entscheidungen vom 7. September 1989 IV R 128/88, BStBl II 1990, 19, und vom 7. April 2005 VI B 168/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs         ‒ BFH/NV ‒ 2005, 1300).

51

4. Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit sind nicht um eine Betriebsausgabenpauschale oder konkret nachgewiesene Betriebsausgaben zu kürzen. Sie belaufen sich daher ‒ wie vom Beklagten angesetzt ‒ auf 1.100 Euro.

52

a) Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Januar 1994 IV B 4 ‒ S 2246-5/94 (BStBl I 1994, 112) ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG handelt, Betriebsausgaben in Höhe von bis zu 25 v. H. der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 1.200 DM jährlich, pauschaliert werden. Auf diese Rechtsquelle verweist H 18.2 EStH 2015 zum Stichwort „Betriebsausgabenpauschale“ unter Umrechnung des Höchstbetrags von 1.200 DM in 614 Euro.

53

Das BMF-Schreiben bindet grundsätzlich nur die Landesfinanzbehörden, weil die Finanzminister der Länder es in sog. koordinierten Ländererlassen für ihre nachgeordneten Behörden für verbindlich erklärt haben (vgl. dazu Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz. 80). Nur ausnahmsweise führt eine derartige Verwaltungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer von den Gerichten zu beachtenden Selbstbindung der Verwaltung, wenn der Verwaltung durch Gesetz Entscheidungsfreiheit eingeräumt wurde, die Regelung also den Bereich des Ermessens, der Billigkeit bzw. der Typisierung oder Pauschalierung betrifft. Der Steuerpflichtige hat deshalb einen auch vor den Steuergerichten zu beachtenden Rechtsanspruch darauf, nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsanweisungen, die eine Billigkeitsregelung zum Inhalt haben, besteuert zu werden, es sei denn, die Billigkeitsregelung verlässt den gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Maßgeblich für die Auslegung allgemeiner Verwaltungsanweisungen ist aber nicht, wie das FG sie versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das FG darf daher derartige Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. Im Übrigen können die Steuergerichte nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen ohne zwingende Sachgründe, also willkürlich, von einer solchen Verwaltungsanweisung abweicht (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2010 IV R 23/07, BStBl II 2011, 654, unter II. 4.).

54

Der Beklagte hält H 18.2 EStH 2015 im Streitfall nicht für anwendbar, weil es sich bei der Beiratstätigkeit des Klägers nicht um eine nebenberufliche Lehr- oder Prüfungstätigkeit im Sinne der Verwaltungsanweisung handele. Ein Beirat habe vielmehr beratende Funktion. Zudem könne die Betriebsausgabenpauschale nicht neben den von der D-Bank-AG erstatteten Reisekosten, gleich wer insoweit Anspruchsberechtigter bzw. Zahlungsempfänger sei, geltend gemacht werden. Diese Auslegung von H 18.2 EStH 2015 ist jedenfalls nicht willkürlich, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Ein Anspruch des Klägers auf Anwendung der Vorschrift und damit auf Minderung seiner Betriebseinnahmen durch das Gericht um 275 Euro besteht mithin nicht.

55

b) Die Betriebseinnahmen können auch nicht ganz oder teilweise um die Beträge vermindert werden, die die Kläger mit Schriftsatz vom 16. März 2018 geltend gemacht haben.

56

aa) Die Kosten für Bürobedarf und Kommunikationseinrichtungen sind nicht nachgewiesen. Erwerbsaufwendungen sind aber nachzuweisen (so ausdrücklich § 9a Satz 1 EStG zu Werbungskosten), soweit nicht Pauschbeträge oder Pauschalen abgezogen werden dürfen, was hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Art von Betriebsausgaben nicht der Fall ist. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass einem als Beirat tätigen Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts für die Beiratstätigkeit Kosten für Büromaterial und Kommunikationseinrichtungen in der vom Kläger geltend gemachten Höhe entstehen (ebenso BFH-Urteil vom 13. April 2010 VIII R 26/08, BFH/NV 2010, 2035, zu Kosten eines nichtselbständig tätigen Syndikusanwalts für Büromaterial und Porti in Höhe von 1.200 DM jährlich).

57

bb) Die vom Kläger für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.720,14 Euro sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er im Streitjahr in seinem Einfamilienhaus Räume für die Beiratstätigkeit genutzt hat, die die an ein häusliches Arbeitszimmer zu stellenden Anforderungen erfüllten.

58

Häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild durch seine Einrichtung mit Büromöbeln dem Typus des Arbeitszimmers, muss er überdies (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, unter einem „häuslichen Arbeitszimmer“ nur einen Raum zu verstehen, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken dient, ist bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265, unter D. 2. b).

59

Die Kläger haben trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 20. März 2018, darzulegen und ‒ etwa durch Fotos ‒ nachzuweisen, wie das geltend gemachte Arbeitszimmer eingerichtet ist, dazu weder im Schriftsatz vom 30. April 2018 noch später Stellung genommen noch entsprechende Nachweise vorgelegt. Dazu bestand aber besonderer Anlass, weil nach dem vorgelegten Grundriss nur die zwei Zimmer im Dachgeschoss als Arbeitszimmer in Betracht kommen, die Klägerin aber ‒ worauf der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 zu Recht hingewiesen hat ‒ im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit ebenfalls Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht hat und einen Raum für ihre nichtselbständige Tätigkeit für den Kläger als Bürokraft bzw. kaufmännische Angestellte benötigte. Bei einer derartigen Sachlage vermag das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger die beiden Dachgeschossräume in der für einen Abzug der darauf entfallenden Kosten erforderlichen Weise als häusliches Arbeitszimmer i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG genutzt hat.

60

Von daher kann dahinstehen, ob dem Kläger nicht auch in den Räumen der C-Bank-AG ein Arbeitsplatz für die Beiratstätigkeit zur Verfügung stand. Dafür spricht, dass er von dieser in den Beirat entsandt wurde, sodass eine unmittelbare Verbindung zwischen seiner Tätigkeit als Vorstandssprecher und der Tätigkeit als Beiratsmitglied bestand. Die Höhe der Beiratsvergütungen einschließlich der Sitzungsgelder spricht zudem dafür, dass die Beiratstätigkeit und damit auch die Vorbereitung auf Beiratssitzungen keinen erheblichen zeitlichen Aufwand in Anspruch nahmen. Die für die Beiratstätigkeit erforderlichen Arbeiten konnten daher ohne Kollision mit den unmittelbar für die C-Bank-AG zu leistenden Tätigkeiten am dortigen Arbeitsplatz erbracht werden.

61
Die Einkommensteuerfestsetzung für 2015 ist daher unter Änderung der nachstehend aufgeführten Besteuerungsgrundlagen neu festzusetzen. Dabei ist der Telefoneigenverbrauch der Klägerin bei ihrer gewerblichen Tätigkeit um 120 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu erhöhen, während die pauschalen Fahrt- und Telefonkosten der Kläger bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 150 Euro je Objekt auf 50 Euro herabzusetzen sind. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die von ihr als Betriebsausgaben geltend gemachten Telekommunikationsaufwendungen in Höhe von 885,79 Euro in Höhe eines Betrags von zumindest (885,79 Euro ./. 240 Euro =) 685,79 Euro betrieblich veranlasst waren. Die Nutzungsentnahmen sind daher insoweit mit 360 Euro zuzüglich Umsatzsteuer anzusetzen. Da auch Nachweise zu Fahrt- und Telefonkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fehlen, ist auch für den Streitzeitraum nur der geringere Betrag zu berücksichtigen. Die Kläger haben sich im Übrigen im Einspruchsverfahren bezüglich des Folgejahres mit der Reduzierung des Betrags von 150 Euro je Objekt auf 50 Euro einverstanden erklärt haben.

62


       Kläger

         Klägerin

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb neu


  5.486 Euro

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neu

407.641 Euro


Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung neu



EW-Aktenzeichen 1


  2.518 Euro

EW-Aktenzeichen 2

./.  511 Euro

./. 510 Euro

sonstige Einkünfte neu

 10.479 Euro

10.479 Euro



63

Die Ermittlung des festzusetzenden Betrags wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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