10.05.2021 · IWW-Abrufnummer 222239
Landgericht Oldenburg: Urteil vom 12.08.2020 – 13 O 245/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Oldenburg
Urteil
13 O 245/20
Verkündet am 12.08.2020
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
xxxgegen
xxx Sachversicherung AG vertr. d. d. Vorstand
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
xxx
hat das Landgericht Oldenburg ‒ 13. Zivilkammer ‒ durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht xxx, den Richter am Landgericht Dr. xxx und die Richterin am Landgericht Dr. xxx auf die mündliche Verhandlung vom 01.07.2020 für Recht erkannt:
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger für das Brandereignis vom 24.05.2018 Versicherungsschutz aus dem Kfz-Haftpflicht-versicherungsverhältnis zur Versicherungs-Nr.: xxx, Schaden-Nr.: xxx, zu gewähren hat.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.252,12 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2020 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Versicherungsleistungen.
Der Kläger unterhält eine Kfz Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug der Marke Mercedes C-Klasse, amtliches Kennzeichen xxx. Dieser liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Sicherung (AKB) zugrunde.
„A.1.1. Was ist versichert?
A.1.1.1 Sie haben mit ihrem Fahrzeug einen anderen geschädigt
Wir stellen Sie und die mitversicherten Personen von Schadensersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs […]
b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, […]
und deswegen gegen
- Sie
- die mitversicherten Personen oder
- uns
Schadensersatzansprüche aufgrund von
- Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- Haftpflichtbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes oder
- aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts
geltend gemacht werden.
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren zum Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie des Be- und Entladen.
A.1.2. Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflicht Versicherung gilt für Sie und für folgenden Personen (mitversicherte Personen):
a. den Halter des Fahrzeugs
b. den Eigentümer des Fahrzeugs […]
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.“
Am Abend des 24. Mai 2018 führte der Sohn des Klägers zusammen mit dem als Zeugen benannten xxx in einer Werkstatthalle des xxx mehrere Schweißarbeiten an dem versicherten Fahrzeug durch. Als der Sohn des Klägers ein Stück Blech am Unterboden des auf der Hebebühne stehenden Fahrzeugs verschweißte, um eine durchgerostete Stelle an der Karosserie auszubessern, bemerkte Herr xxx einen Brand im Inneren des Fahrzeugs. Das Feuer griff auf die gesamte Werkstatt nebst darin befindlicher Fahrzeuge, Maschinen und Motoren über. Werkstatt und Inventar sowie der streitgegenständliche Pkw wurden durch den Brand völlig zerstört.
Für die Werkstatthalle unterhielt der Eigentümer xxx eine Gebäudeversicherung bei der xxx, die einen Teil des Schadens in Höhe von 120.000 Euro regulierte. In dem in ihrem Auftrag eingeholten Gutachten zur Brandermittlung kam der Sachverständige xxx zu dem Ergebnis, dass der Brandentstehungsbereich auf den auf der Hebebühne stehenden Pkw einzugrenzen sei.
Die Brandursache sei demnach auf Schweißarbeiten am Unterboden des Pkw zurückzuführen. Ausweislich eines weiteren von der Öffentlichen Versicherung eingeholten Schadensgutachtens des Privatsachverständigen xxx beträgt der Gesamtschaden 248.295,83 Euro.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 nahm die xxx Versicherung den Sohn des Klägers aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Höhe der ihrem Versicherungsnehmer geleisteten Entschädigung von 120.000 Euro in Anspruch. Hinsichtlich nicht gedeckter Schadenspositionen ließ Herr xxx selbst den Sohn des Klägers mit Schreiben vom 04. März 2019 auffordern, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und den Schaden auszugleichen.
Der Kläger zeigte den Schaden bei der Beklagten an, die mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 mitteilte, dass der Brand von der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sei. Dies begründete sie damit, dass der Brand nicht auf den Betrieb oder Gebrauch eines Fahrzeugs zurückzuführen, sondern durch Schweißarbeiten verursacht worden sei. Derartige Schäden seien durch eine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt und nicht von der Kfz-Versicherung zu erstatten.
Der Kläger ist der Ansicht, dass Versicherungsschutz hier zu bejahen sei. Er meint, bei Schweißarbeiten an einem Kfz seien die Voraussetzungen eines „Gebrauchs“ desselben gegeben, da sich auch bei Schweißarbeiten die besonderen Gefahren eines Fahrzeugs im Hinblick auf dessen körperliche Beteiligung bei den Arbeiten auswirkten. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des EuGH jede Verwendung eines Fahrzeugs als Gebrauch im Sinne der Bedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung anzusehen, sodass auch die Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten dazu zähle.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte Versicherungsschutz aus dem Kfz-Haftpflichtversicherungsverhältnis zwischen den Parteien zur Versicherungs-Nr.: xxx, Schaden-Nr.: xxx, für den Vorfall vom 24.05.2018 vertragsgemäß zu gewähren hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.252,12 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Die Beklagte meint, es fehle vorliegend bereits an einem Feststellungsinteresse des Klägers, da gegen diesen selbst keine Ansprüche geltend gemacht würden. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass schon kein Versicherungsfall vorliege, denn der infrage stehende Brandschaden sei nicht auf den Gebrauch eines Fahrzeugs zurückzuführen. Es habe sich nicht das Gebrauchsrisiko des Kraftfahrzeugs, sondern vielmehr allein dasjenige des Schweißgerätes verwirklicht. Daher scheide eine Eintrittspflicht der Beklagten aus.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig. Das für eine Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor.In einem Deckungsprozess kann vor einem rechtskräftigen Urteil, verbindlichen Vergleich oder wirksamen Anerkenntnis zur Haftungsfrage und somit vor der Umwandlung des einheitlichen Haftpflichtversicherungsanspruchs in einen Freistellungs- oder Zahlungsanspruch nur auf Feststellung geklagt werden, dass wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren ist. Der Versicherte kann in diesem vorweggenommenen Deckungsprozess einen fälligen Anspruch auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen, geltend machen. Damit besteht auch ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99, NJW-RR 2001, 316, m.w.N.); und zwar schon dann, wenn der Versicherte von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2005 - 12 U 432/04, VersR 2005, 781 (782)).
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Die Beklagte hat dem Kläger für die von der xxx Versicherung und Herrn xxx geltend gemachten Brandschäden Versicherungsschutz aus der streitgegenständlichen Kfz-Haftpflichtversicherung zu gewähren.
Die Parteien streiten vorliegend einzig um die Rechtsfrage, ob es sich bei den Schweißarbeiten des Fahrzeugeigentümers am Unterboden des Fahrzeugs - konkret an einer durchgerosteten Stelle an der Karosserie vor dem rechten Hinterrad - um einen „Gebrauch“ im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt. Weder der Ablauf der Schweißarbeiten noch die Halter-/Eigentümereigenschaft des Sohnes sind streitig. Die übrigen Voraussetzungen von Ziff. A.1.1.1.b) AKB liegen ebenfalls vor.
Die Kammer sieht einen Gebrauch des Fahrzeugs hier als gegeben an.
Nach Ziff. A.1.1.1 AKB muss der entstandene Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sein. Das Wort „durch“ zeigt, dass es nicht lediglich auf den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs ankommt, sondern dass auf die Ursächlichkeit der Gebrauchshandlung für den entstandenen Schaden abgestellt wird. Bei der Frage, welche Schäden dem Gebrauch des versicherten Fahrzeugs zuzurechnen sind, ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer eine Haftpflichtversicherung deswegen abschließt, damit er nicht befürchten muss, durch den Einsatz des Fahrzeugs mit Schadensersatzansprüchen belastet zu werden. Der Begriff des Gebrauchs bestimmt sich daher nach dem Interesse, das der Versicherte daran hat, durch den Einsatz des Kraftfahrzeugs und der an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich, ob diese auf §§ 7 f. StVG, §§ 823 f. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1989 ‒ VI ZR 301/88, VersR 1989, 1187).
Vor diesem Hintergrund umfasst der Begriff des Gebrauchs nicht nur den „Betrieb“ eines Fahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, sondern geht darüber hinaus. Ausreichend ist, dass sich adäquat kausal eine typische, vom Gebrauch des Kfz selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf realisiert hat, so dass der Schadensfall mit dem Gefahrbereich, für den der Versicherer deckungspflichtig ist, in einem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang steht (vgl. Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015, A.1., Rn. 32; MAH, StraßenVerkehrsR, § 46, Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung, Rn. 18).
Unter diesen Voraussetzungen sind grundsätzlich auch Schäden durch Tätigkeiten an oder mit dem Kfz, insbesondere Reparatur- und Wartungsarbeiten, vom Versicherungsschutz umfasst, da sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur gehört auch das Schweißen zum Fahrzeuggebrauch, da es der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs dient (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1988 ‒ IVa ZR 73/87 ‒, Rn. 16, juris; OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1992 - 6 U 120/92, r+s 1993, 127; Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015, Rn. 58; Prölss/Martin/Klimke, 30. Aufl. 2018, AKB 2015, § A.1.1, Rn. 24). Ein schadensursächlicher Gebrauch sei zwar, so der BGH, für die Fälle ausgeschlossen, in denen die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgehe, sondern von einer Person, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehe. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor, wenn Schweißarbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen würden, weil sich dabei im Hinblick auf dessen körperliche Beteiligung die besonderen Gefahren eines Kraftfahrzeugs auswirkten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1988 ‒ IVa ZR 73/87 ‒, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 1990 ‒ IV ZR 271/88 ‒, Rn. 16, juris). Der Umgang mit einem Schweißgerät sei auch im privaten Bereich nicht ungewöhnlich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1988 ‒ IVa ZR 73/87 ‒, juris; OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1992 - 6 U 120/92, r + s 1993, 127).
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 02. Oktober 2015 (Az. 20 U 139/¬14, r+s 2016, 32), wonach sich bei einer Brandentwicklung nach Arbeiten mit einem Schweißgerät regelmäßig nicht das typische Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirkliche, sondern das des Schweißgeräts. Der verursachte Schaden stehe dann dem Kraftfahrzeugrisiko bei natürlicher Betrachtung nicht näher als dem Privatrisiko. Die vorgenannte Entscheidung betrifft allerdings den Deckungsausschluss der sogenannten „kleinen Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung und bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2006 (Az. IV ZR 120/05, NJW-RR 2007, 464, „Heizlüfter-Fall“), den die Beklagte ebenfalls zur Begründung Ihrer Auffassung heranzieht. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Brandverursachung durch Einsatz eines Heizlüfters im Fahrzeug, um die vereisten Front- und Seitenscheiben aufzutauen, angenommen, dass sich hier nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko des Heizlüfters realisiert habe. Der dortige Versicherungsnehmer habe also nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich einen nicht zum Fahrzeug gehörenden Heizlüfter in das Fahrzeug gestellt, weswegen der Deckungsausschluss der Privathaftpflicht nicht eingreife (vgl. BGH aaO, Rn. 12). In der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich zwischen den Regelungen der Privathaftpflicht-Versicherung und den Klauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterschieden und dabei nach Auffassung der Kammer keine grundsätzliche Abkehr von der bisher vertretenen Auffassung zum Fahrzeuggebrauch bei Schweißarbeiten beabsichtigt, sondern eine differenzierende Betrachtungsweise konkret für die Auslegung der kleinen Benzinklausel angestellt.
Die sog. kleine Benzinklausel in den Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privat- und der Kfz-Haftpflichtversicherung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. November 1987, 20 U 234/¬87, juris, Rn. 10). Sie sieht vor, dass die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, grundsätzlich nicht versichert ist. Auch hier muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, dass der Anwendungsbereich der Klausel nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Fahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/¬05, juris, Rn. 9 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 02. Oktober 2015 ‒ 20 U 139/14, r+s 2016, 32, m.w.N.)
Die Auslegung der sog. kleinen Benzinklausel ist allerdings - trotz ihrer Abgrenzungsfunktion - nicht uneingeschränkt auf Ziff. A.1.1.1 AKB zu übertragen. Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel es erfordert. Daher sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen und nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011, IV ZR 291/¬10, juris, Rn. 32; BGH Beschluss vom 15. September 2010, IV ZR 113/¬08, juris, Rn. 6).
In der oben erwähnten „Heizlüfter“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung zur Auslegung bzw. Abgrenzung der kleinen Benzinklausel geändert, die bislang dahin ging, dass der Begriff des Gebrauchs in beiden Bedingungswerken in genau demselben Sinn verstanden werden müsse. Denn ursprünglich hatte der Bundesgerichtshof im Rahmen der Auslegung der kleinen Benzinklausel den Gebrauchsbegriff der AKB verwendet, um eine Doppelversicherung auf der einen und Deckungslücken auf der anderen Seite zu vermeiden (vgl. auch Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015, A.1., Rn. 69). Nur insoweit hat der BGH sodann in seinem Urteil aus 2006 eine grundlegende Richtungsänderung vorgenommen und festgehalten, dass bei der Auslegung des Merkmals „Schäden, die durch den Gebrauch des Kfz verursacht werden“ in der kleinen Benzinklausel gerade nicht auf Bedingungswerke zurückgegriffen werden dürfe, die in der Kfz-Versicherung Verwendung fänden, denn diese müsse der Versicherungsnehmer nicht kennen. Die Benzinklausel sei also ausschließlich aus sich heraus, nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck und insbesondere als Ausschlusstatbestand eng auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05, juris, Rn. 11). Umgekehrt muss dann aber auch die Auslegung der Regelung in Ziff. A.1.1.1 AKB - die gerade eine Leistungspflicht und keinen Leistungsausschluss begründet und damit als primäre Risikobeschreibung weiter auszulegen ist - aus sich heraus und nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck erfolgen. (vgl. zu alledem Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015, A.1., Rn. 69, wonach sich die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kfz-Haftpflichtversicherung in Grenzen halten dürfte).
Für eine entsprechendes Verständnis des vorgenannten Urteils zur Heizlüfter-Entscheidung als „Trendwende“ dahingehend, dass der Begriff des Gebrauchs in Einzelfällen ggf. unterschiedlich auszulegen ist, spricht auch, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben hat, er halte nur insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest, als der Versicherungsnehmer wegen des auch ihm erkennbaren Zusammenhangs zwischen Kfz-Haftpflicht- und Privat-Haftpflichtversicherung zur Auslegung des in der kleinen Benzinklausel formulierten Merkmals „Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht werden”, auf Bedingungswerke der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zurückgreifen müsse. Dass die kleine Benzinklausel aus sich heraus nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen sei, gelte selbst dann, wenn der Begriff des Fahrzeuggebrauchs in den Bedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen des dort zu beachtenden Zusammenhangs weiter auszulegen sein sollte als in Nr. 3.1 Privathaftpflicht (so BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05, juris, Rn. 11). Die neuere Rechtsprechung des BGH hat damit zur Folge, dass die beiden Gebrauchsbegriffe einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt haben können und dass zur Privathaftpflichtversicherung ergangene Entscheidungen ebenso wenig auf die AKB übertragen werden können, wie dies andersherum der Fall ist. In der Folge wird sich der Grundsatz, eine Doppelversicherung zu vermeiden, nicht konstant einhalten lassen (so auch Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015, A.1., Rn. 69, 76). In jedem Fall hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Fahrzeuggebrauch bei Schweißarbeiten entgegen der Ansicht der Beklagten nicht revidiert. Derartige Arbeiten waren dort auch überhaupt nicht Streitgegenstand.
Nach alledem kommt es auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamm im hier zu entscheidenden Fall einzig darauf an, ob sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist, was hier zu bejahen ist. Nach dem eingangs erwähnten Sinn und Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Fällen, in denen beim Schweißen zur Reparatur eines Kfz eine Halle in Brand gerät, unter Zugrundelegung eines weiten Gebrauchsbegriffs der Kfz-Haftpflichtversicherung nach wie vor von einem Fahrzeuggebrauch auszugehen, sodass der selbst schweißende Versicherte Versicherungsschutz genießt.
2.
Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Verzug ist durch die Ablehnung der Erstattungspflicht mit Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2019 eingetreten. Der Kläger ist ausweislich des als Anlage K9 vorgelegten Schreibens der xxx Rechtsschutzversicherung AG vom 09. Oktober 2019 zur prozessualer Geltendmachung der außergerichtlichen Anwaltskosten ermächtigt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.