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28.05.2021 · IWW-Abrufnummer 222647

Finanzgericht Münster: Urteil vom 26.03.2021 – 4 K 1018/19 E,F

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Münster


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

1

Tatbestand:

2

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB)wegen des beabsichtigten Erwerbs des Klägers zu 2. von Anteilen an der Klägerinzu 1., einer Mitunternehmerschaft, für zwei sich bereits im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befindliche Photovoltaikanlagen.

3

Der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. sind verheiratet und wurden im Jahr 2016 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin zu 3. hielt im Streitjahr 50 Prozent der Anteile an der Klägerin zu 1. (im Folgenden GbR), die bereits seit mehreren Jahren zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Die betreffenden Gebäude verfügen jeweils über eine Dacheindeckung aus Trapezblech, auf die die Anlagen mittels einer Unterkonstruktion montiert wurden. Über weiteres Anlagevermögen verfügte die GbR im Streitjahr nicht.

4

Im November des Streitjahres wurde im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erörtert, dass die Klägerin zu 3. beabsichtige, ihre Anteile an der GbR auf den Kläger zu 2. zu übertragen. Hierzu sollten zur nächsten Gesellschafterversammlung im Jahr 2017 ein Kaufvertrag und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises erstellt werden. Mit Vertrag vom xx.10.2017 veräußerte die Klägerin zu 3. auf Grundlage der erfolgten Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Wirkung zum 01.01.2018 an den Kläger zu 2. ihre Anteile an der GbR zu einem Kaufpreis von 70.000,- Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom xx.10.2017 verwiesen.

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Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der GbR für das Streitjahr machte diese für den Kläger zu 2. wegen des geplanten Erwerbs der Anteile einen IAB in Höhe von 48.000,- Euro geltend. Als Investitionssumme wurden neben dem Kaufpreis in Höhe von 70.000,- Euro auch die von ihm vertraglich übernommenen Darlehensverbindlichkeiten von rund 50.000,- Euro angegeben. Daneben beantragten der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. hilfsweise die Berücksichtigung des IAB im Rahmen ihres Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass der IAB für die in dem Betriebsvermögen der GbR befindlichen Photovoltaikanlagen gebildet werde. Unter Verweis auf das Transparenzprinzip und das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.11.2014 IV R 1/11 (BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34) machten sie geltend, dass es zwischen dem Erwerb eines Einzelunternehmers und dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft keine Unterschiede geben dürfe, weswegen ein entsprechender Abzug zuzulassen sei.

6

Am 04.05.2018 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR, in dem er den beantragten Abzug des IAB in Höhe von 48.000,- Euro ablehnte. Er stellte zugleich betreffend den Kläger zu 2. fest, dass dieser im Streitjahr kein Mitunternehmer der GbR gewesen sei und keine Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aus der GbR erzielt habe. Er begründete die Bescheide damit, dass der Abzug eines IAB als vorweggenommene Betriebsausgabe nicht möglich sei, da es sich bei dem Erwerb von ideellen Anteilen an bereits im Gesamthandsvermögen befindlichen Wirtschaftsgütern nicht um eine Neuinvestition im Sinne von § 7g Abs. 1 EStG handele. Mangels vorweggenommener Betriebsausgaben sei eine Mitunternehmerstellung des Klägers zu 2. abzulehnen. Auch im Einkommensteuerbescheid des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 3. vom 24.05.2018 berücksichtigte der Beklagte den geltend gemachten IAB nicht.

7

Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 07.03.2019 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es an der für die Geltendmachung eines IAB erforderlichen beabsichtigten Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern fehle. Erworben werde ein GbR-Anteil, der lediglich die Anschaffung bereits vorhandener Wirtschaftsgüter beinhalte. Bestätigt werde diese Auffassung durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20.03.2017 (BStBl I 2017, 423), wonach der Abzug von IAB für Wirtschaftsgüter, die sich bereits im Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen befänden, nicht zulässig sei. Die von den Klägern aufgeführte Entscheidung des BFH vom 20.11.2014 IV R 1/11 (a.a.O.) stehe dem nicht entgegen, weil auch ein Einzelunternehmer nur im Falle einer Neuanschaffung einen IAB geltend machen dürfe.

8

Eine Berücksichtigung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid scheide bereits deshalb aus, weil Einwände betreffend den Bescheid über die gesonderte Feststellung nicht im Rahmen des Einkommensteuerbescheides berücksichtigt werden könnten. Soweit hilfsweise die Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid geltend gemacht werde, fehle es jedenfalls auch an der beabsichtigten Neuanschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern.

9

Dagegen haben die Kläger am 04.04.2019 Klage erhoben. Unter Verweis auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwände führen sie ergänzend aus, dass das von dem Beklagten zur Begründung herangezogene BMF-Schreiben nur den Fall erfasse, in dem ein Wirtschaftsgut vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen oder umgekehrt wechsele und damit nur verhindert werden solle, dass der gleiche Mitunternehmer die Vergünstigung im Ergebnis doppelt nutzen könne. Im vorliegenden Fall bestehe hingegen keine Missbrauchsgefahr, da der Kläger zu 2. zuvor kein Mitunternehmer der GbR gewesen sei.

10

Die Versagung des IAB führe zu einem Verstoß gegen das Transparenzprinzip. Dieses gebiete es, dass der Einzelunternehmer und die Gesellschafter einer Personengesellschaft so weit wie möglich gleichgestellt würden. § 7g Abs. 7 EStG sei nicht dahingehend zu verstehen, dass mit dieser Regelung eine Einschränkung in Bezug auf den anspruchsberechtigten Personenkreis einhergehe. Zwar sei es zutreffend, dass im Rahmen von § 7g EStG grundsätzlich eine betriebsbezogene Betrachtung erforderlich sei, bei dem Vorgang der Anschaffung sei eine betriebliche Sichtweise jedoch bereits gedanklich ausgeschlossen. Dass die Person, bei der der IAB gebildet werde, von der Person, die die Anschaffung tätigt, abweichen könne, belege auch die Entscheidung des BFH vom 15.11.2017 VI R 44/16 (BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466), wonach eine begünstigte Investition bei einem im Gesamthandsvermögen gebildeten IAB auch dann vorliege, wenn die Investition später durch den Gesellschafter getätigt werde.

11

Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. beantragen,

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den Beklagten unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheides und der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 04.05.2018, soweit in dieser die Berücksichtigung des IAB abgelehnt wurde (jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2019) zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2016 dahingehend zu ändern, dass für den Kläger zu 2. ein IAB in Höhe von 48.000,- Euro berücksichtigt wird.

13

Der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. beantragen hilfsweise,

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ihre Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2016 vom 24.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2019 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus Gewerbebetrieb bei dem Kläger zu 2. in Höhe von 48.000,- Euro berücksichtigt wird.

15

Die Kläger beantragen darüber hinaus hilfsweise,

16

die Revision zuzulassen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Der Beklagte erklärt, der IAB könne allenfalls im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung geltend gemacht werden. Die Berücksichtigung sei jedoch zu Recht abgelehnt worden und für den Kläger zu 2. ein negativer Feststellungsbescheid ergangen, da es sich zwar bei den Photovoltaikanlagen um bewegliche Wirtschaftsgüter handele, es aber an der erforderlichen Neuanschaffung fehle. Das von den Klägern zitierte Beispiel, welches in dem BMF-Schreiben benannt werde, sei nur eine mögliche Fallkonstellation und ließe nicht den Rückschluss zu, dass nur der Erwerb von dem bisherigen Mitunternehmer ausgeschlossen werden solle. Sinn und Zweck des § 7g EStG sei es, Neuinvestitionen zu fördern, an der es im vorliegenden Fall fehle, da beabsichtigt sei, nur einen ideellen Anteil an bereits im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgütern zu erwerben. Zudem bestehe auch keine Ungleichbehandlung zu einem Einzelunternehmer, weil auch dieser im Falle einer Betriebsübernahme eines Einzelgewerbes nicht zur Inanspruchnahme eines IAB für bereits im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter berechtigt sei.

20

Die vormals zuständige Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 30.01.2020 die Sach- und Rechtslage erörtert. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll und die anschließend ergangene Verfügung vom 10.02.2020 verwiesen.

21

Der Senat hat in der Sache am 26.03.2021 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

23

Entscheidungsgründe:

24

Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt-, als auch des Hilfsantrages unbegründet.

25

Die verfahrensgegenständlichen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger jeweils nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‒ FGO ‒).

26

I. Der Beklagte hat zu Recht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR für das Streitjahr vom 04.05.2018 den Abzugeines IAB in Höhe von 48.000,- Euro zugunsten des Klägers zu 2. wegen der geplanten Anschaffung des Gesellschaftsanteils abgelehnt und einen negativen Feststellungsbescheid erlassen. Es fehlt im Streitjahr an der gemäß § 179 Abs. 1 i. V. m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AO für die gesonderte und einheitliche Feststellung erforderlichen gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung, weil der Kläger zu 2. an der GbR noch nicht beteiligt war (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 06.11.2012 VIII R 49/10, BFHE 239, 338, BStBl II 2013, 309, m. w. N.).

27

II. Auch im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Änderung des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3. vom 24.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2019 hat der Beklagte zu Recht den Abzug eines IAB nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 48.000,- Euro versagt.

28

1. Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Nach § 7g Abs. 7 EStG ist diese Vorschrift bei Personengesellschaften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt.

29

2. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für einen solchen Abzug nicht vor, und zwar weder bezogen auf den Erwerb des Anteils an der GbR noch bezogen auf die bereits im Betrieb der GbR befindlichen Photovoltaikanlagen.

30

a. Bezogen auf den geplanten Erwerb der Anteile an der GbR fehlt es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes, da der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb des Gesellschaftsanteils als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten ist (vgl. hierzu u.a. grundlegend BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691).

31

b. Der anteilige Erwerb der einzelnen bereits in der GbR befindlichen Photovoltaikanlagen kann dagegen aufgrund des Transparenzprinzips zwar als Anschaffung von (anteiligen) Wirtschaftsgütern gesehen werden, es fehlt insoweit aber an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Klägers zu 2.

32

aa. Die Anwendung von § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG setzt im Falle einer geplantenAnschaffung eines Wirtschaftsgutes voraus, dass das Wirtschaftsgut im Betrieb desjenigen Steuerpflichtigen genutzt wird, der die Anschaffungen getätigt hat. Für ein solches Verständnis spricht neben dem klaren Wortlaut, dass die Regelung in § 7g EStG insgesamt betriebs- und nicht personenbezogen konzipiert ist (vgl. hierzu BT-Drs. 12/4487 vom 05.03.1993, Seite 33 f.; BFH-Urteil vom 13.07.2016 VIII R 56/13, BFHE 254, 398, BStBl II 2016, 936 und Beschluss vom 15.11.2017, VI R 44/16, BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466, jeweils m. w. N.). Die gesetzgeberische Intention, durch die Schaffung der Regelung in § 7g EStG die Investitions- und Innovationskraft von kleineren und mittleren Betrieben zu stärken, indem diese Betriebe eigene Mittel ansparen können, um ihnen die (künftige) Finanzierung zu erleichtern, erfordert es, dass der IAB nur demjenigen Betrieb zugutekommen soll, in dem das betreffende Wirtschaftsgut angeschafft und in dem es später auch genutzt werden soll. Die von den Klägern vertretene Sichtweise, dass der Anschaffungsvorgang betriebsunabhängig zu beurteilen sei, ist hingegen mit dieser Intention nicht zu vereinbaren.

33

bb. Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen, der die Nutzung des Wirtschaftsgutes beabsichtigt, um eine Personengesellschaft, sieht § 7g Abs. 7 EStG insoweit ausdrücklich vor, dass auf die Personengesellschaft und den von ihr geführten Betrieb abgestellt wird. Künftige Anschaffungen für den Betrieb der Personengesellschaft im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG sind dabei sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen möglich, wobei nach der im Streitzeitraum geltenden Fassung ohne Bedeutung ist, in welchem Bereich später tatsächlich investiert wird (vgl. BFH, Beschluss vom 15.11.2017 VI R 44/16, BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466). Soweit ein Gesellschafter geltend macht, seinerseits seien im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft Investitionen geplant, setzt die Gewährung eines IAB voraus, dass die Personengesellschaft die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt. In dem Halten der Beteiligung an der Personengesellschaft selbst ist hingegen keineigenständiger Betrieb des Gesellschafters im Sinne von § 7g EStG zu sehen. Der mit dem Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft einhergehende anteilige Erwerb von bereits im Betriebsvermögen der Gesellschaft befindlichen Wirtschaftsgütern rechtfertigt die Geltendmachung eines IAB demnach nicht (so wohl auch Kulosa in Schmidt, 40. Auflage, § 7g EStG, Rz. 83, Hottmann, DStR 2009, 1236 (1237) und das BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 in der Fassung vom 26.08.2019, BStBl I 2019, 870, a.A. Weßling, DStR 2012, 687 für den Fall des Erwerbs eines 100%igen Kommanditanteils).

34

cc. Diesem Verständnis steht ‒ anders als die Kläger meinen ‒ auch nicht entgegen, dass nach dem Transparenzprinzip das Subjekt der Einkommensbesteuerung nicht die Personengesellschaft, sondern die jeweiligen Gesellschafter selbst sind (vgl. hierzu grundlegend BFH, Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Denn da die Personengesellschaft Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung ist (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691), ist nicht ausgeschlossen, für Zwecke der Gewinnermittlung auf die Personengesellschaft bzw. den von ihr geführten Betrieb und nicht auf den einzelnen Gesellschafter abzustellen, erst recht, soweit dies gesetzlich ‒ wie vorliegend in § 7g Abs. 7 EStG ‒ ausdrücklich vorgesehen ist.

35

dd. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses scheidet die Gewährung eines IAB für den von dem Kläger zu 2. geplanten anteiligen Erwerb der Photovoltaikanlagen aus, weil die Anlagen weiterhin im Betrieb der GbR und nicht in einem solchen des Klägers zu 2. genutzt werden sollen.

36

3. Aus der Anknüpfung an den Betrieb der Personengesellschaft resultiert ‒ entgegen der Ansicht der Kläger ‒ auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil der Mitunternehmer in diesem Fall zu Unrecht schlechter gestellt würde als ein Einzelunternehmer.

37

a. Es fehlt bereits an einer relevanten Ungleichbehandlung zwischen einem Mitunternehmer und einem Einzelunternehmer. Im Falle der Führung eines Betriebes als Einzelunternehmer kann die Gewährung des IAB nur im Zusammenhang mit der Entscheidung, zukünftig ein konkretes Wirtschaftsgut für seinen Betrieb zu erwerben, erfolgen. Eine damit vergleichbare Entscheidung trifft der als Gesellschafter in eine GbR eintretende Mitunternehmer jedoch nicht. Dass dieser ‒ für die steuerrechtliche Beurteilung ‒ einen Anteil an den im Gesamthandsvermögen befindlichen Wirtschaftsgütern erwirbt, ist Folge des Erwerbs des Anteils an der Gesellschaft. Eine eigenständige Investitionsabsicht bezogen auf die einzelnen, bereits im Gesamthandsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter trifft der Gesellschafter zum Zeitpunkt seines Eintritts in eine schon bestehende Gesellschaft hingegen nicht. Seine Investition bezieht sich vielmehr auf den von der Gesellschaft unlängst geführten Betrieb im Ganzen, von dessen Beteiligung dieser sich Vorteile verspricht. Soweit der Gesellschafter hingegen die Entscheidung treffen sollte, ein Wirtschaftsgut für den Betrieb der Gesellschaft anzuschaffen oder diese Entscheidung durch die Personengesellschaft getroffen wird, stehen ihm bzw. der Personengesellschaft die Inanspruchnahme des IAB, wie dies auch einem Einzelunternehmer möglich ist, ebenfalls uneingeschränkt zu.

38

b. Selbst wenn in der Versagung der Inanspruchnahme des IAB für einen Erwerbereines Mitunternehmeranteils aber eine Ungleichbehandlung zu sehen sein sollte, folgt hieraus jedenfalls keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes enthält kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ‒ BVerfG ‒ vom 21.06.20062 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164). Dementsprechend wäre es verfassungsrechtlich schon nicht zu beanstanden, wenn es aufgrund der Anwendung der für die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Grundsätze in Teilbereichen im Vergleich zu einem Einzelunternehmer zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung käme (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, zur Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Eine solche Ungleichbehandlung im Rahmen von § 7g EStG wäre gerechtfertigt, da der Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand für seinen Betrieb und die von ihm anzuschaffenden Wirtschaftsgüter alleine trägt und damit im Hinblick auf diefinanzielle Leistungsfähigkeit schlechter gestellt ist als eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter dazu in der Lage sind, diesen Aufwand gemeinschaftlich zu tragen (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016 VIII R 56/13, BFHE 254, 398, BStBl II 2016, 936). Hinzu kommt, dass der Personengesellschaft die Vergünstigungen des § 7g EStG grundsätzlich unabhängig vom dem Bestand ihrer Gesellschafter zugutekommt, wovon auch der Erwerber von Anteilen an der Gesellschaft profitieren kann.

39

c. Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH, insbesondere die von den Klägern angeführte Entscheidung des BFH vom 20.11.2014 IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, steht den dargelegten Grundsätzen nicht entgegen. Der BFH hat mit diesem Urteil ausgeführt, dass der Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Einkommensteuerrecht grundsätzlich nicht anders zu behandeln ist als der Erwerb eines Einzelunternehmens und dem Gesellschafter für die in der Ergänzungsbilanz erfassten Anschaffungskosten die Abschreibungswahlrechte zustehen, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte. Der der Entscheidung zu Grunde liegende Fall betraf die Frage, ob Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen sind, und trifft damit keine Aussage dazu, ob einem Gesellschafter im Falle des Erwerbs eines Mitunternehmeranteils auch die Inanspruchnahme eines IAB nach § 7g Abs. 1 EStG zusteht. Der IAB nach§ 7g Abs. 1 EStG stellt im Vergleich zu § 7 Abs. 1 EStG gerade keine AfA dar, sondern ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotential, die zudem außerbilanziell zu berücksichtigen ist. Anders als in § 7 Abs. 1 EStG ist in § 7g Abs. 7 EStG zudem ein Bezug zu dem Betrieb der Personengesellschaft ausdrücklich festgeschrieben.

40

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

41

IV. Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zu, da die Frage, ob die Geltendmachung eines IAB wegen des beabsichtigten Erwerbs von Anteilen an einer Personengesellschaft für sich bereits im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befindliche Wirtschaftsgüter möglich ist, vom BFH bislang noch nicht entschieden ist.

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