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09.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222845

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 16.02.2021 – 4 U 1909/20

1. Auch in der Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für die Beseitigung von Vorschäden, sofern diese nicht eindeutig von den geltend gemachten Unfallschäden abgegrenzt werden können.

2. Optisch unauffällige Vorschäden (hier Lackkratzer) rechtfertigen des Schluss vom Schadensbild auf eine Kenntnis des Versicherungsnehmers und die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auch dann nicht, wen ihre Beseitigung mit erheblichen Kosten verbunden ist.


Oberlandesgericht Dresden

Urteil vom 16.02.2021


In dem Rechtsstreit
I...... X......, ...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt M...... H......, ...
gegen
...... Niederlassung für Deutschland, ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S...... Partnerschaft, ...
Hauptbevollmächtigter:
Dr. C...... S......, ...

wegen Forderung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......,
Richterin am Oberlandesgericht R...... und
Richterin am Oberlandesgericht Z......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2021 am 16.02.2021 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25.08.2020 - 3 O 1393/19 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.060,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 und weiter vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.07.2019 zu zahlen.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.073,14 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.

A.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem bestehenden Vollkasko-Versicherungsvertrag zum 12.12.2017 nach dem Tarif "Top" für den Pkw ...... ein Anspruch auf Zahlung von 5.060,91 € zu.

1.

Ein Unfall nach Ziffer A.2.3.2 der AKB der Beklagten lag am 17.12.2018 vor. Hiernach muss ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis eingetreten sein. Für den Nachweis eines Unfalls hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich den Vollbeweis zu erbringen, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zu Gute kämen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.09.2016 - 9 U 4/16 - juris). Vorliegend ist dem Kläger dieser Beweis aufgrund seiner plausiblen und mit den Feststellungen des Sachverständigen S...... in Einklang stehenden Aussage zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO gelungen. Der vom Kläger vor dem Landgericht geschilderte Unfallverlauf steht in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Schadensanzeige vom 10.01.2019. Hiernach habe er bei der Ausfahrt aus dem Hof auf die ......straße unter dem Auto Geräusche gehört, was ihn irritiert und zu einer Lenkbewegung nach rechts in Richtung auf die Grundstücksumfassung veranlasst habe. Bei dieser Lenkbewegung habe er den Pfosten und die darunterliegende Betonkante touchiert. Als er den Kontakt bemerkt habe, habe er unmittelbar nach links gelenkt, dies habe sich in Bruchteilen von Sekunden abgespielt. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige S...... hat die Plausibilität dieser Unfallschilderung anhand des vorgefundenen Schadensbildes bestätigt. Der vom Kläger geschilderte Unfallablauf sei dahingehend plausibel rekonstruierbar, dass sich das Fahrzeug in einer nach rechts gerichteten Fahrbewegung im Sinne eines Abbiegevorgangs auf die ......straße befunden haben müsse. Aus dem Schadensbild ergebe sich, dass ein Erstkontakt am Außenspiegel eingetreten und spätestens mit Eintreten der Kontaktsituation am Übergang beider Fahrzeugtüren eine Gegenlenkbewegung nach links eingeleitet worden sei. Das rechte Hinterrad könne dabei gegen die vorstehende Ecke des Betonsockels gestoßen sein. Diese Unfallrekonstruktion stimmt mit den Schilderungen des Klägers in seiner Schadensmeldung und vor dem Landgericht überein.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte angesichts dessen darauf, dass den Schilderungen des Klägers nicht geglaubt werden könne, weil dieser nicht als redlich anzusehen sei. Auf die Redlichkeit des Versicherungsnehmers kommt es an, wenn er für einen versicherten Schaden den Beweis des äußeren Bildes nur durch seine Anhörung führen kann. Fehlen andere Beweismittel, kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers bei dessen Anhörung gemäß § 141 ZPO folgen und darauf seine Überzeugung gründen (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1997 - IV ZR 12/96 - juris). Im vorliegenden Fall sind aber andere Beweismittel vorhanden. Das beschädigte Fahrzeug steht zur Verfügung und der vom Landgericht beauftragte Sachverständige konnte den Unfallhergang und die Unfallbedingtheit des überwiegenden Teils der Schäden rekonstruieren.

2.

Dem Kläger ist auch der Beweis dafür gelungen, dass durch den Unfall vom 17.12.2018 an seinem Fahrzeug Schäden in Höhe von 5.360,91 € netto entstanden sind. Der Sachverständige S...... hat in diesem Umfang die Schäden auf das Unfallereignis zurückgeführt. Die massiven Kratzspuren mit dem Lackabrieb sowie der zusätzliche Substanzabrieb im hinteren Bereich der rechten vorderen Fahrzeugtür und im vorderen Bereich der rechten hinteren Fahrzeugtür sowie einzelne horizontale Kratzspuren am Seitenschweller unterhalb der rechten hinteren Fahrzeugtür sind auf dieser Grundlage dem Unfallereignis zuzuordnen ebenso wie die Kontaktspuren am rechten Außenspiegelgehäuse. Der Sachverständige hat auch die Kratz- und Abbriebspuren am rechten Hinterrad als mit der Kollision vereinbar angesehen. Demgegenüber seien die sich aus den Lichtbildern des Privatgutachters der Beklagten Nägele ergebenden, einander überlagernden Kratzspuren auf dem Außenspiegel erst nach dem Unfall vom 17.12.2018 eingetreten, weil sie auf den Lichtbildern des Klägers vom Unfalltag nicht zu sehen seien. Dies gelte auch für weitere Schäden, die auf den Lichtbildern des Klägers vom Unfalltag am 17.12.2018 und auf den Lichtbildern, die der Privatsachverständige der Beklagten Nägele am 20.12.2018 gefertigt hat, nicht erkennbar gewesen seien. So seien die sich kreuzenden und teils wellenförmig verlaufenden Kratzspuren am vorderen rechten Kotflügel und im vorderen Bereich der rechten vorderen Fahrzeugtür sowie an beiden Fahrzeugtüren und am rechten hinteren Radlauf auf teils mehrere zeitlich versetzte Schadensereignisse zurückzuführen. Diese Feststellungen hält der Senat für überzeugend.

Das Gutachten ist auch nicht deswegen unverwertbar, weil der Sachverständige den ihm vom Landgericht gezogenen Gutachtenauftrag eigenmächtig überschritten und sich deswegen der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt hätte. Die Auffassung des Klägers, der Sachverständige habe vorliegend ein unfallanalytisches Gutachten erstellt, mit dem er nicht beauftragt worden sei, geht fehl. Die vom Landgericht vorgegebene Beweisfrage, ob und inwiefern die vorhandenen Schäden auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien, erforderte zwingend eine Rekonstruktion des Unfallverlaufs einschließlich einer Analyse des Unfallhergangs. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Sachverständige auch die von ihm am Schadenstag am 17.12.2018 gefertigten Fotos sowie die Lichtbilder des Sachverständigen Nägele vom 20.12.2018 ausgewertet und Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschädigungen, die er bei seiner Besichtigung feststellen konnte, auch schon am Unfalltag oder am 20.12.2018 vorhanden gewesen waren. Weitere Beanstandungen gegen den Inhalt des Sachverständigengutachtens hat der Kläger nicht erhoben.

3.

Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert eine Feststellung der Schadenshöhe auch nicht an einer Teilüberlagerung von Vor- und Unfallschäden. Allerdings trägt der Geschädigte die volle Beweislast für die Abgrenzung des Neuschadens, wenn er Schadensersatz im Fall einer Teilüberlagerung von Vorschäden mit geltend gemachten Schäden fordert (vgl. LG Köln, Urt. v. 08.01.2016 - 16 O 452/14; LG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2013 - 2b O 183/12; Hoffman-Benz, juris PR-VerkR 3/2014 Anm. 2; LG Osnabrück, Urteil vom 30.10.2013 - 10 O 1419/12; Wenker, juris PR-VerkR 1/2014 Anm. 2). Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.06.2011 - 1 U 205/10; KG Berlin, Beschluss vom 22.03.2010 - 12 U 128/09; OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013 - 11 U 214/12 - juris) hat der Geschädigte darzulegen, dass die Vorschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Eintritt des neuen Schadenfalles fachgerecht beseitigt worden sind. Dem Geschädigten obliegt es, ausreichende Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorzutragen und unter Beweis zu stellen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013 - 11 U 214/12). Dazu muss er ausschließen, dass ähnliche Schäden im gleichen Bereich schon früher vorhanden waren (vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2013 - 9 U 238/12; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2003 - 6 U 362/03). Erst wenn detailliert nachgewiesen wurde, welche technisch abgrenzbaren Vorschäden durch welche Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden sind, besteht Raum für eine Schätzung der Schadenshöhe (§ 287 ZPO). So liegt der Fall hier indes nicht. Vorliegend steht die Schadenskompatibilität des überwiegenden Teils der Schäden fest. Der Sachverständige S...... hat in seinem Gutachten die Übereinstimmung der Schäden mit dem geschilderten Unfallverlauf in einem Umfang von 5.360,91 € netto eindeutig bejaht und diese Schäden auch eindeutig von den Vorschäden abgegrenzt. Zudem hat der Kläger auch nicht einzelne Kratzer in seiner Schadensmeldung angegeben - wozu er auch nicht verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr erfolgte die Schadensfeststellung durch einen Gutachter der Beklagten - den Sachverständigen Nägele -, der an der Plausibilität der Unfallursächlichkeit der Schäden - bis auf wenige Kratzer und Parkdellen - keine Zweifel hatte.

3.

Der Anspruch des Klägers entfällt auch nicht wegen einer vorsätzlichen oder arglistigen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Ziffer E.1.3 AKB der Beklagten. Der Kläger war verpflichtet, die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich in erster Linie nach den von den Versicherern gestellten Fragen der Schadensanzeigenformulare. Bereits die Nichtbeantwortung/Falschbeantwortung einer Frage ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf jeden Umstand, der zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, soweit dem Versicherungsnehmer nichts Unbilliges zugemutet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 07.11.2017 - 4 W 991/17 - juris; BGH, Urteil vom 22.10.2014 - IV ZR 242/13 - juris). Die Beklagte trägt die Beweislast für die Verletzung einer Obliegenheit (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 31. Aufl., § 28 Rdnr. 168).

Vorliegend kann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht festgestellt werden. Zum objektiven Tatbestand gehört die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der aufklärungsbedürftigen Tatsache (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.06.2016 - 9 U 4/16 - juris). Hier ist nicht ersichtlich, ob und wann der Kläger vor dem Unfallereignis die Kratzer auf der rechten Fahrzeugseite, die der Sachverständige S...... als Vorschaden eingestuft hat, bemerkt hat. Ein Schluss vom objektiven Schadensbild auf eine entsprechende Kenntnis und einen Vorsatz, diese Vorschäden zu verschweigen, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht ziehen. Die wellenförmigen Kratzer am Kotflügel und am Schweller der vorderen rechten Fahrzeugtür sind zwar auf den Bildern des Sachverständigen Nägele sichtbar. Auf den Fotos, die der Kläger am Unfalltag mit seinem Handy angefertigt hat, sind sie hingegen ebenso wenig erkennbar wie aus der Lichtbilderfolge im Gutachten des Sachverständigen S...... auf 1.3 zu Bild 3 und zu Bild 4. Dort beschreibt der Sachverständige, dass auf Bild 3 "nicht erkennbare Beschädigung am vorderen Kotflügel" und auf Bild 4 "Vergrößerung von Bild 3 - keine Beschädigung erkennbar" seien. Unabhängig von der Frage, ob diese Lackkratzer Vorschäden gewesen sind, kann nicht festgestellt werden, dass sie dem Kläger vor dem Unfall aufgefallen sind oder hätten auffallen müssen. Die anderen von dem Sachverständigen S...... als Vorschäden rot markierten Bereiche auf Anlage 6 seines Gutachtens sind ebenfalls unauffällig und kaum zu erkennen. Einem durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer mussten diese Schäden nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres auffallen, zumal von diesem keine regelmäßige Sichtprüfung auf Kratzer und Parkschäden verlangt werden kann. Es kann auch offen bleiben, ob - wie die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.1.2021 unter Bezug auf das Privatgutachten des Sachverständigen F...... behauptet hat - die Reparatur dieser Vorschäden Kosten in Höhe von 1.627,64 € netto verursachen würde. Denn für die Frage, ob dem Kläger die vom Sachverständigen S...... als Vorschäden markierten Kratzer bekannt waren und ihm vorgeworfen werden kann, dass er sie bei der Schadensmeldung nicht angegeben hat, kommt es nicht auf die Höhe der Reparaturkosten an, sondern auf die Auffälligkeit der Vorschäden, für die der Versicherer die Beweislast trägt (vgl. Senat, Urteil vom 25.09.2018 - 4 U 219/18; Senat, Beschluss vom 07.11.2017 - 4 W 991/17 - juris).

Selbst wenn man aber gleichwohl eine Kenntnis des Klägers vom Vorhandensein bestimmter Kratzer vor dem Unfallereignis zu seinen Lasten unterstellt, läge in deren Nichtangabe in der Schadensmeldung allenfalls eine leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung. Denn die vom Sachverständigen S...... als Vorschäden qualifizierten Kratzer sind - wie bereits ausgeführt - optisch unauffällig. Bei der Prüfung des Verschuldensgrades muss auch berücksichtigt werden, dass der Kläger die Frage nach Vorschäden nicht generell verneint, sondern einen Unfallschaden aus dem Vorjahr eingeräumt und im Schadensanzeigeformular angegeben hat. Anhaltspunkte dafür, dass er die eher unauffälligen Kratzer bemerkt, sie gleichwohl in diesem Zusammenhang aber vorsätzlich gegenüber der Beklagten verschwiegen hätte, sind nicht ersichtlich, zumal auf seinen eigenen Lichtbildern vom Unfalltag die tiefen Kratzer am Kotflügel rechts und auf der rechten vorderen Fahrzeugtür überhaupt nicht sichtbar sind.

4.

Der Sachverständige hat die Kosten für die erforderliche Reparatur, die ausschließlich auf die Instandsetzung der zuordenbaren Beschädigungsbereiche entfällt, mit 5.360,91 € netto beziffert. Hiervon ist der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt in Höhe von 300,00 € in Abzug zu bringen. Ein Abzug neu für alt, den der Sachverständige ebenfalls errechnet hat, ist hingegen nicht vorzunehmen, denn der Versicherungsvertrag umfasst einen "Top-Schutz", bei dem die Beklagte auf einen Abzug neu für alt verzichtet hat (Ziffer 1.2.7.3 ihrer Versicherungsbedingungen). Eine Abrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Nägele, das nicht zwischen Vorschäden und unfallkausalen Schäden differenziert, scheidet demgegenüber entgegen der im Schriftsatz vom 08.02.2021 vertretenen Auffassung aus.

5.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € aus einem Streitwert von 5.060,91 € in Höhe einer 1,3 Rahmengebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu.

6.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO.

RechtsgebieteAKB, ZPOVorschriftenNr. A.2.3.2 AKB, § 141 ZPO

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