29.07.2021 · IWW-Abrufnummer 223754
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 18.03.2021 – V B 29/20
1. Führt das FG die Prozessakten in Papierform, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt.
2. Die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Dabei ist die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise außerhalb von Diensträumen zu gewähren, eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung des FG.
3. Hat das FG bei seiner Entscheidung die für und die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe hinreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweisen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.05.2020 ‒ 5 K 81/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I.
1
Zusammen mit seiner Klage gegen den —im Schätzungswege ergangenen— Umsatzsteuerbescheid 2017 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Einsicht in die Verwaltungsakten durch Übersendung in seine Kanzleiräume zu gewähren. Dies sei wegen der Corona-Epidemie geboten.
2
Das Finanzgericht (FG) verwies den Kläger am 04.05.2020 auf die hilfsweise beantragte Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des FG und lehnte den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht mittels Übersendung der Akten in dessen Kanzleiräume durch Beschluss vom 27.05.2020 ‒ 5 K 81/20 ab. Auch im derzeitigen Stadium der Covid‒19‒Pandemie entspreche es pflichtgemäßem Ermessen, dem Kläger die den Streitfall betreffenden Akten nur in den Diensträumen des FG zur Verfügung zu stellen.
3
Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege es im Ermessen des Gerichts, in eng begrenzten Ausnahmefällen Einsicht in die in Papierform geführten Akten in den Geschäftsräumen des Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Dabei seien die gegen eine Aktenversendung sprechenden Umstände gegen die vom Antragsteller vorgetragenen, eine Ausnahme rechtfertigenden Umstände abzuwägen. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliege, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 04.07.2019 ‒ VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).
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Nach den Umständen des Streitfalls sei es ermessensgerecht, dem Kläger die den Streitfall betreffenden Akten nur zur Einsichtnahme im FG zur Verfügung zu stellen:
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Das FG verfüge über ein umfassendes Hygienekonzept, um die Gesundheit von Besuchern und Gerichtsangehörigen zu schützen. Dieses Konzept umfasse die Verpflichtung von Besuchern, innerhalb von Justizgebäuden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln am Eingang, ein Einbahnstraßen-Wegesystem, getrennte Ein- und Ausgänge, die regelmäßige Desinfektion von Räumen und Tischen sowie die Nutzung großer, regelmäßig belüfteter Räume oder Säle für die Durchführung einer Akteneinsicht unter Aufsicht des Urkundsbeamten. Der Kläger habe weder dargetan, dass in seiner Kanzlei bessere hygienische Schutzbedingungen herrschten, noch dass er einer besonderen Risikogruppe angehöre.
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Hinzu komme, dass die Kanzlei des Klägers weniger als 10 km vom Sitz des FG entfernt sei und sich unter dem Gerichtsgebäude ein öffentliches Parkhaus befinde. Der in unmittelbarer Nähe des FG gelegene Hauptbahnhof sei von der Kanzlei des Klägers aus ohne Umsteigen in unter 20 Minuten zu erreichen.
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Die Sorge des Klägers wegen eines mit der Akteneinsicht im FG verbundenen Infektionsrisikos und die weiteren von ihm mitgeteilten Umstände seien nicht geeignet, eine Ausnahme vom Regelfall der Durchführung der Akteneinsicht in den Diensträumen des FG zu begründen. Die gegen eine Aktenversendung sprechenden Gründe (Gefahr von Aktenverlusten, Gefahr der Verletzung des Steuergeheimnisses, Einschränkung der Verfügbarkeit der Akten für die Bearbeitung im Gericht und die Gefahr von Aktenbeschädigungen oder ‒manipulationen) würden schwerer wiegen. Auch die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers als Rechtsanwalt oder eine etwa abweichende Praxis anderer Gerichtszweige führten zu keinem anderen Ergebnis. Daneben bleibe es dem Kläger unbenommen, die Akteneinsicht erst in einigen Monaten durchzuführen. Mit der hiergegen —vom FG nicht abgeholfenen— fristgerecht erhobenen Beschwerde rügt der Kläger, die vom FG dargelegten Vorgaben zur Aktenversendung seien veraltet und entsprächen nicht mehr dem Grundgesetz.
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Als Rechtsanwalt sei er ein Organ der Rechtspflege und Rechtsanwälte erhielten richtiger‒ und üblicherweise die Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften zugesandt.
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Das Recht auf Akteneinsicht ergebe sich nach einer Entscheidung des FG Saarland vom 03.04.2019 ‒ 2 K 1002/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2019, 1217) aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung —DSGVO—).
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Vorliegend sei auch die Corona-Pandemie zu berücksichtigen. Er, der Kläger, gehöre zu den besonders schutzbedürftigen Personen, da er Asthma habe, eine Erkrankung zu seiner Existenzgefährdung führe und seine Ehefrau sowie die beiden Kinder ebenfalls gefährdet wären. Nach den Empfehlungen der Bundesregierung und des Robert-Koch-Institutes sollten soziale Kontakte und Reisen möglichst vermieden werden.
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Bei einer Akteneinsicht am FG sei es so, dass man unter Aufsicht in fremden Räumlichkeiten Einsicht nehmen könne. Man befinde sich nicht in seinen gewohnten Arbeitsräumen; zudem müsse man sich einmalig entscheiden, welche Seiten zu kopieren seien und welche nicht. Dieser Zustand sei rechts- und verfassungswidrig.
II.
12
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg und ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine unanfechtbare prozessleitende Verfügung i.S. von Abs. 2 der Vorschrift dar (Senatsbeschluss vom 05.02.2003 ‒ V B 239/02, BFH/NV 2003, 800; BFH-Beschluss vom 27.03.2014 ‒ II B 68/13, BFH/NV 2014, 1072, Rz 2, m.w.N.).
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2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des FG, dem Kläger keine Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.
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a) Nach § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO in seiner ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (Art. 22 Nr. 8, Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017, BGBl I 2017, 2208) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Die Akteneinsicht wird, wenn die Prozessakten —wie vorliegend— in Papierform geführt werden, durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt (§ 78 Abs. 3 Satz 1 FGO).
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Diensträume in diesem Sinne sind nicht nur die Diensträume des Gerichts, sondern Räumlichkeiten, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienen und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübt. Die Kanzleiräume des Klägers sind —trotz dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)— hingegen keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 13.06.2020 ‒ VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, und in BFH/NV 2019, 1235). Im Hinblick darauf, dass andere Prozessordnungen die grundsätzliche Möglichkeit eröffnen, neben einer Einsichtnahme in Diensträumen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung —VwGO—; § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes; § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung —StPO—), ist es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung für das finanzgerichtliche Verfahren gerade nicht zu übernehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 ff., m.w.N.).
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b) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Ausnahmefall vor, nach dem die Akteneinsicht in dessen Kanzleiräumen zu gewähren wäre.
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aa) Die Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO schließt nicht jedwede Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen aus. Vielmehr bleibt die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme nach wie vor möglich. Sie ist allerdings nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise auch außerhalb von Diensträumen zu gewähren, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung. Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang einerseits (beispielsweise Gefahr von Aktenverlusten bzw. ‒beschädigungen oder gar ‒manipulationen, Schutz von potenziellen Beweismitteln [wie z.B. Steuererklärungen mit Originalbelegen], jederzeitige Verfügbarkeit der Akten sowie Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gewährung der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen andererseits. Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Akteneinsicht in und außerhalb von Diensträumen zu beachten.
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bb) Nach den dargelegten Maßstäben ist der Beschluss des FG, mit dem es die Aktenübersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten abgelehnt hat, nicht zu beanstanden. Das FG hat die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe in seiner Entscheidung auf S. 3 unter II.2. berücksichtigt und gegen die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen abgewogen. Dabei konnte es ohne Ermessensfehler davon ausgehen, dass die gegen eine Aktenübersendung in die Geschäftsräume des Bevollmächtigten sprechenden Gründe trotz des vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Risikos einer Akteneinsicht beim FG schwerer wiegen. Das FG hat insoweit zu Recht auf ein ausgefeiltes Hygienekonzept verwiesen, das die gesundheitlichen Risiken —jedenfalls unter Beachtung der getroffenen Schutzmaßnahmen— weitestgehend ausschließt, sodass sich die Entscheidung des FG auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweist. Soweit der Kläger behauptet, er leide unter Asthma und gehöre zu einer besonderen Risikogruppe, hat er dieses Vorbringen weder substantiiert noch durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht.
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cc) Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom FG getroffene, die Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen ablehnende Entscheidung ist der BFH zwar nicht auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG beschränkt, sodass der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten ist, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss vom 28.11.2019 ‒ X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 18). Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung angeführten Argumente sind jedoch nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen:
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(1) Der Hinweis des Klägers auf seine Funktion als Organ der Rechtspflege sowie darauf, dass Rechtsanwälten in anderen Verfahren üblicherweise die Akten zugesandt werden, begründet keinen Anspruch auf Zusendung der Verfahrensakten im FG-Prozess. Denn § 78 FGO sieht insoweit keine Ausnahme für Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege vor. Aus der unterschiedlichen Fassung des Akteneinsichtsrechts z.B. in § 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO sowie in § 147 Abs. 4 StPO folgt, dass für den Steuerprozess andere Maßstäbe gelten. Wie sich aus den Motiven zu § 78 FGO ergibt, wonach eine Bevorzugung der Rechtsanwälte gegenüber den anderen alsBevollmächtigte im Steuerprozess in Betracht kommenden Berufsträgern ausgeschlossen werden sollte (BTDrucks IV/1446, S. 53), beruhen die unterschiedlichen Fassungen des Akteneinsichtsrechts in den verschiedenen Verfahrensordnungen auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, an die das Gericht gebunden ist (Senatsbeschluss vom 31.10.2008 ‒ V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, Rz 7).
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Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen gegen diese Regelung und der darauf beruhenden Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 26.08.1981 ‒ 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11.07.1984 ‒ 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478).
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(2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zur Begründung eines Ausnahmefalls auf die Entscheidung des FG Saarland in EFG 2019, 1217 zu Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Dieser Beschluss betrifft einen zugunsten aller Steuerpflichtigen bestehenden Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. Abgesehen davon, dass es im Streitfall nicht um die Akteneinsicht bei der Finanzbehörde, sondern beim FG geht, hat der BFH im Beschluss vom 29.08.2019 ‒ X S 6/19 (BFH/NV 2020, 25) entschieden, dass in finanzgerichtlichen Verfahren keine über § 78 FGO hinausgehenden Rechte nach Art. 15 DSGVO hergeleitet werden können.
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(3) Die Ausführungen des Klägers zu den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht (Aufsicht, fremde Räumlichkeiten, Entscheidung über Kopien) sind nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 09.03.1993 ‒ VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743). Insbesondere hat ein Prozessbevollmächtigter auch als Berufsträger keinen Anspruch darauf, dass eine Akteneinsicht in Diensträumen ohne Beisein einer/eines dortigen Bediensteten stattfindet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 377, Rz 23, 25).
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 FGO unter Hinweis auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses abgesehen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.